Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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d) Anpassung der Häufigkeit der Datenaktualisierung und der Überprüfung von Geschäftsbeziehungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten

200

Das GwG verlangt, „dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden“. Im Falle von vereinfachten Sorgfaltspflichten dürfen Institute die Frequenz der turnusmäßigen Aktualisierung von Kundendaten verringern, die Pflicht zur anlassbezogenen ad-hoc Aktualisierung von Kundendaten bleibt jedoch unverändert bestehen.[164]

e) Anpassung der Häufigkeit bzw. Intensität der Transaktionsüberwachung

201

Institute dürfen im Falle vereinfachter Sorgfaltspflichten schließlich die Häufigkeit bzw. Intensität der nach § 25h Abs. 2 KWG geforderten Transaktionsüberwachung risikobasiert reduzieren, indem z.B. nur Transaktionen oberhalb eines zu bestimmenden Schwellenwertes überwacht werden.[165]

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG

III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG

202

Institute haben verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Das GwG enthält in Anlage 2 eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Daneben definiert es in § 15 Abs. 3 vier Konstellationen, in denen Institute in jedem Falle verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG › 1. Kriterien für ein potentiell höheres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

1. Kriterien für ein potentiell höheres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

203

Die in Anlage 2 GwG enthaltenen, ausdrücklich als „nicht abschließend“ bezeichneten Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind in drei Kategorien untergliedert.

a) Kriterien bezüglich des Kundenrisikos

204

Den Faktoren der ersten Kategorie liegt der Gedanke zugrunde, dass ein höheres Geldwäscherisiko besteht, wenn:


eine Geschäftsbeziehung außergewöhnliche Umstände aufweist;
Kunden in Ländern ansässig sind, deren Finanzsysteme nicht über hinreichende Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche verfügen, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten signifikant stark ausgeprägt sind, gegen die beispielsweise die Europäische Union Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat oder die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind;
Kunden als juristische Person oder Rechtsvereinbarung der privaten Vermögensverwaltung dienen;
Kunden als juristische Person nominelle Anteilseigner haben;
Kunden als juristische Person Inhaberaktien emittieren;
Kunden bargeldintensiven Geschäften nachgehen;
Kunden als juristische Person eine als ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigentümerstruktur aufweisen; oder
der Kunde ein Drittstaatenangehöriger ist, der Aufenthaltsrechte oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats im Austausch gegen die Übertragung von Kapital, den Kauf von Immobilien oder Staatsanleihen oder Investitionen in Gesellschaften in diesem Mitgliedstaat beantragt.

b) Kriterien bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos

205

Die zweite Kategorie besteht aus Produkt- bzw. Dienstleistungstypen, die für Zwecke der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung i.d.R. besonders anfällig sind. Dazu gehören insbesondere:


Betreuung vermögender Privatkunden;
Produkte, die Anonymität begünstigen;
Geschäftsbeziehungen ohne persönliche Kontakte und ohne Sicherungsmaßnahmen wie z.B. elektronische Unterschriften;
Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter; und
neue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen.

c) Kriterien bezüglich des geografischen Risikos

206

Die dritte Kategorie beinhaltet mögliche Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko der Geldwäsche aus geografischer Sicht. Diese sind einschlägig bei Ländern, deren Finanzsysteme nicht über hinreichende Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche verfügen, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten signifikant stark ausgeprägt sind, gegen die beispielsweise die Europäische Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat oder die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG › 2. Zwingende Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten

2. Zwingende Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten

207

§ 15 Abs. 3 GwG definiert vier Konstellationen, in denen in jedem Fall ein höheres Risiko der Geldwäsche vorliegt und Institute verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben.

a) Politisch exponierte Person, § 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG

208

Ein höheres Geldwäscherisiko liegt immer vor, wenn der Vertragspartner oder ein wirtschaftlich Berechtigter des Vertragspartners ein PEP, ein Familienmitglied eines PEP oder eine einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person ist.[166]

b) Ansässigkeit des Kunden in Drittstaat mit hohem Risiko, § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG

209

Ein höheres Geldwäscherisiko liegt zudem immer vor, wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der ein von der EU-Kommission ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko[167] oder eine in einem solchen Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist.[168] Als solche gelten mit Stand Februar 2020 folgende Drittstaaten: Äthiopien, Afghanistan, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, Demokratische Volksrepublik Laos, Syrien, Uganda, Vanuatu, Jemen, Iran, Demokratische Volksrepublik Korea, Sri Lanka, Trinidad und Tobago, Tunesien und Pakistan.

210

Dies gilt nicht für Zweigstellen von in der EU niedergelassenen und für mehrheitlich im Besitz dieser Verpflichteten befindliche Tochterunternehmen, die ihren Standort in einem Drittstaat mit hohem Risiko haben, sofern sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die von ihnen anzuwendenden gruppenweiten Strategien und halten.

c) Besondere Eigenschaften der betreffenden Transaktion/Hochrisikotransaktionen, § 15 Abs. 3 Nr. 3 GwG

211

 

Ein höheres Geldwäscherisiko liegt immer vor bei besonderen, im GwG festgelegten besonderen Eigenschaften einer Transaktion.

aa) Besonders komplexe oder ungewöhnlich große Transaktion

212

Institute müssen dann verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden, wenn im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen und den vorhandenen Kenntnissen über den Kunden und die Geschäftsbeziehung eine Transaktion besonders komplex oder ungewöhnlich groß ist. Dies ist insbesondere der Fall bei Transaktionen, die größer oder umfangreicher sind, als das Institut aufgrund seines Wissens über den Kunden normalerweise erwarten würde.[169]

bb) Ungewöhnlicher Ablauf der Transaktion

213

Institute müssen weiter verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden bei Transaktionen, die im Vergleich zu den üblichen Aktivitäten des Kunden oder zu Transaktionsmustern vergleichbarer Kunden ein ungewöhnliches oder unerwartetes Muster aufweisen.

cc) Offensichtlich fehlender wirtschaftlicher oder rechtmäßiger Zweck

214

Schließlich muss das Institut verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden bei Transaktionen, bei denen kein wirtschaftlicher bzw. rechtmäßiger Zweck erkennbar ist.

d) Korrespondenzbankbeziehung, § 15 Abs. 3 Nr. 4 GwG

215

Ein höheres Geldwäscherisiko liegt schließlich immer vor bei Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten mit Sitz in einem Drittstaat oder, vorbehaltlich einer Beurteilung durch die Verpflichteten als erhöhtes Risiko, in einem Staat des EWR.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › III. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 und Anlage 2 GwG › 3. Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten

3. Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten

216

Das GwG bestimmt den Umfang der mindestens zu erfüllenden Sorgfaltspflichten, je nachdem, welche der o.g. Konstellationen einschlägig ist.

a) Höheres Geldwäscherisiko als Ergebnis der Risikoanalyse oder im Einzelfall; PEP

217

Wenn Institute im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche besteht oder wenn der Vertragspartner oder ein wirtschaftlich Berechtigter des Vertragspartners ein PEP, ein Familienmitglied eines PEP oder eine einem PEP bekanntermaßen nahestehende Person ist, müssen Institute nach § 15 Abs. 4 GwG mindestens:


die Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung von der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene des Instituts abhängig machen;
angemessene Maßnahmen ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden; und
die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung unterziehen.

b) Drittstaat mit hohem Risiko

218

Wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der ein von der EU-Kommission ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko oder eine in einem solchen Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, müssen Institute nach § 15 Abs. 5 Nr. 1 GwG zusätzliche Informationen einholen, und zwar insbesondere über:


den Vertragspartner und, soweit vorhanden, den wirtschaftlich Berechtigten;
die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und die Herkunft der Vermögenswerte; und
die geplante oder durchgeführte Transaktion.

219

Institute müssen die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung, an der ein von der EU-Kommission ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko oder eine in einem solchen Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, außerdem von einem Mitglied der Führungsebene genehmigen lassen, vgl. § 15 Abs. 5 Nr. 2 GwG, und solche Geschäftsbeziehungen einer verstärkten Überwachung unterziehen, § 15 Abs. 5 Nr. 3 GwG.

220

§ 15 Abs. 5a GwG sieht zudem die Möglichkeit vor, dass die BaFin Anordnungen erlassen kann, um das Drittstaatenrisiko bei Instituten zu reduzieren, z.B. durch eine Beschränkung oder das Verbot geschäftlicher Beziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus Drittstaaten mit hohem Risiko oder die Einführung verschärfter Anforderungen in Bezug auf eine externe Prüfung.

c) Hochrisikotransaktionen

221

Im Falle von Hochrisikotransaktionen müssen Institute nach § 15 Abs. 6 GwG mindestens:


die Transaktion sowie deren Hintergrund und Zweck untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktionen in Bezug auf Geldwäsche überwachen und einschätzen und prüfen zu können, ob eine Pflicht zur Meldung nach § 43 Abs. 1 erfüllt ist; und
die der Transaktion zugrunde liegende Geschäftsbeziehung, soweit vorhanden, einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung unterziehen.

d) Korrespondenzbankbeziehung

222

Im Falle einer Korrespondenzbankbeziehung müssen Institute nach § 15 Abs. 7 GwG mindestens:


ausreichende Informationen über das Respondenzinstitut einholen, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und seine Reputation, seine Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche sowie die Qualität der Aufsicht bewerten zu können;
vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit dem Respondenzinstitut die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene des eigenen Instituts einholen;
vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit dem Respondenzinstitut die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten festlegen und nach Maßgabe des § 8 GwG dokumentieren;
Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie keine Geschäftsbeziehung mit einem Respondenzinstitut begründen oder fortsetzen, von dem bekannt ist, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden; und
Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Respondenzinstitut keine Transaktionen über Durchlaufkonten zulässt.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG

IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG

223

Ein Institut kann gem. § 17 GwG zur Durchführung der Sorgfaltspflichten auf Dritte zurückgreifen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Sorgfaltspflichten verbleibt jedoch immer beim Institut.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG › 1. Rückgriff auf zuverlässige Dritte kraft Gesetzes, § 17 Abs. 1 GwG

1. Rückgriff auf zuverlässige Dritte kraft Gesetzes, § 17 Abs. 1 GwG

224

Zur Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1–4 GwG kann zunächst auf zuverlässige Dritte kraft Gesetzes zurückgegriffen werden. Das sind insbesondere Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und andere Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG.[170]

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › IV. Durchführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, § 17 GwG › 2. Rückgriff auf andere geeignete Personen und Unternehmen, § 17 Abs. 5 GwG

2. Rückgriff auf andere geeignete Personen und Unternehmen, § 17 Abs. 5 GwG

225

Institute können zur Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1–4 GwG auf andere geeignete Personen und Unternehmen zurückgreifen. Hierzu ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Institut und der dritten Person erforderlich. Die inhaltliche Ausgestaltung dieses Auslagerungsvertrags bleibt den Vertragsparteien überlassen. Die dritte Person wird als Erfüllungsgehilfe des Instituts tätig.[171]

226

Vor der Übertragung der Durchführung der Sorgfaltspflichten hat sich das Institut nach § 17 Abs. 7 GwG von der Zuverlässigkeit des Dritten zu überzeugen. Außerdem muss er sich währen der vertraglichen Zusammenarbeit durch Stichproben von der Angemessenheit und Ordnungsmäßigkeit der vom Dritten erbrachten Leistungen überzeugen.

227

Das in der Praxis beliebte PostIdent-Verfahren gilt als Unterfall von § 17 Abs. 5 GwG, mit der Besonderheit, dass es als aufsichtsrechtlich anerkannt gilt und ein gesonderter Rahmenvertrag bzw. die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht erforderlich sind.[172]

Anmerkungen

[1]

Im Englischen auch „customer due diligence“.

[2]

Herzog/Figura § 10 Rn. 1.

[3]

Herzog/Figura § 10 Rn. 1; im Englischen auch „risk based approach“.

[4]

Einschließlich des Risikos der Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer Handlungen; der Einfachheit halber wird im Folgenden nur von „Geldwäscherisiko“ gesprochen.

[5]

 

Herzog/Figura § 10 Rn. 1.

[6]

Die Identifizierungspflicht erstreckt sich selbstverständlich auch auf mehrere für den Vertragspartner auftretende Personen bzw. mehrere wirtschaftlich Berechtigte. Der Einfachheit halber wird im Folgenden immer der Singular verwendet.

[7]

Zentes Glaab/Kaetzler § 3, Rn. 8.

[8]

Kurz „PEP“ bzw. „PEPs“.

[9]

Zentes/Glaab/Glaab § 15 Rn. 4.

[10]

Herzog/Figura § 10 Rn. 29.

[11]

Bzw. Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen.

[12]

Dem nach § 25h Abs. 2 KWG geforderten sog. Transaktionsmonitoring ist das Kapitel „Transaktions-Monitoring und Meldepflicht in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ gewidmet, insoweit erfolgen im vorliegenden Kapitel keine weiteren Ausführungen zu diesem Themenkomplex.

[13]

BaFin AuA GwG, Ziff. 6.3.

[14]

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten gehen insbesondere zurück auf die FATF-Empfehlung Nr. 10 (Customer due diligence); The FATF Recommendations, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.

[15]

Ackmann-Reder WM 2009, 158; weitere Ausführungen zur risikobasierten Festlegung des Umfangs der allgemeinen Sorgfaltspflichten unter Rn. 39.

[16]

BaFin AuA GwG, Ziff. 4.1.

[17]

Herzog/Figura § 10 Rn. 60.

[18]

Ausgelöst werden die Pflichten zur Identifizierung des Vertragspartners, zur Identitätsüberprüfung, zur Abklärung des PEP-Status sowie zur Abklärung wirtschaftlich Berechtigter. Nicht erforderlich sein dürfte i.d.R. die Abklärung des Geschäftszwecks (mangels einer Geschäftsbeziehung zwangsläufig reduziert auf die Einzeltransaktion). Auch die Pflicht zur Überwachung der Geschäftsbeziehung entfällt begriffsnotwendig (siehe hierzu Herzog/Figura § 10 Rn. 83).

[19]

Vgl. § 1 Abs. 5 GwG.

[20]

Art. 3 EU-GeldtransferVO; weitere Ausführungen zu diesem Themenkomplex in Kapitel 10.

[21]

Herzog/Figura § 10 Rn. 73 und 74: Ein Geldtransfer i.S.d. § 10 Abs. 3 Nr. 2a GwG bzw. der EU-GeldtransferVO liegt daher grundsätzlich auch bei Bartransaktionen in Form einer Bareinzahlung auf ein Fremdkonto bei dem Institut, bei dem die Einzahlung erfolgt, vor.

[22]

Zahlungsinstitute, die eben jenes Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG betreiben, unterliegen dem sog. Null-Schwellenwert, müssen also die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem GwG immer erfüllen, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG.

[23]

Das Sortengeschäft ist als Handel mit Sorten definiert, vgl. § 1 Abs. 1a Nr. 7 KWG.

[24]

Siehe Herzog/Figura § 10 Rn. 70.

[25]

BaFin AuA GwG, Ziff. 4.2.3.

[26]

BaFin AuA GwG, Ziff. 4.2.3.

[27]

Erneut ausgelöst durch den Verdacht im Einzelfall werden die Pflichten zur Identifizierung des Vertragspartners, zur Identitätsüberprüfung, zur Abklärung des PEP-Status, zur Abklärung wirtschaftlich Berechtigter und zur Abklärung des Geschäftszwecks (letztere nur dann, wenn sich der Geschäftszweck nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergibt). Die Pflicht zur Überwachung der Geschäftsbeziehung besteht bereits ab dem Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung und ist fortlaufend zu erfüllen. (Siehe hierzu Herzog/Figura § 10 Rn. 83).

[28]

Es ist kein Anfangsverdacht i.S.v. § 152 Abs. 2 StPO erforderlich, vgl. Zentes/Glaab/Sonnenberg § 10 Rn. 111.

[29]

BaFin AuA GwG, Ziff. 4.3.; beispielhaft zu nennen sei das Anhaltspunktepapier Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Bundeskriminalamts in seiner vormaligen Rolle als Financial Intelligence Unit (August 2014).

[30]

Siehe Herzog/Figura § 10 Rn. 94, mit dem Zusatz, dass die Auslösung allgemeiner Sorgfaltspflichten durch einen Verdacht in der Praxis nur eine geringe Bedeutung hat.

[31]

Treten Zweifel im Rahmen der Anbahnung bzw. Begründung der Geschäftsbeziehung auf, handelt es sich strenggenommen um einen Fall des § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG, also der initialen Identifizierung bzw. Identitätsüberprüfung.

[32]

BT-Drucks. 14/8739, 14.

[33]

BaFin AuA GwG, Ziff. 4.4.

[34]

BT-Drucks. 14/8739, 14.

[35]

Herzog/Figura § 10, Rn. 129.

[36]

Siehe die Ausführungen im 6. Kap. „Transaktionsmonitoring und Meldepflicht in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ zu den Voraussetzungen und zum Prozess einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG.

[37]

BT-Drucks. 18/11555, 116; vgl. auch die Ausführungen der FATF zur Anwendung von Customer Due Diligence-Maßnahmen auf Bestandskunden: Interpretative Note Ziff. 13 zu FATF-Empfehlung Nr. 10 (Customer due diligence); The FATF Recommendations, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.

[38]

BaFin AuA GwG, Ziff. 4.5.

[39]

Vgl. § 27 Abs. 1 i.V.m. Anlage 5 PrüfbV.

[40]

Gem. dem Wortlaut von § 11 Abs. 6 GwG besteht die Pflicht des Vertragspartners, Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Tut er das nicht, was in der Praxis eher die Regel sein dürfte, ist dies spätestens im Rahmen der vom Kreditinstitut initiierten Überprüfung nachzuholen.

[41]

Vgl. Zentes/Glaab/Sonnenberg § 10 Rn. 77: Grundsätzlich empfohlen wird die Berücksichtigung von drei Risikostufen, denkbar ist aber auch eine weitere Spreizung bzw. Reduzierung auf weniger Stufen.

[42]

Herzog/Figura § 10 Rn. 41.

[43]

BaFin-RS 8/2005 Ziff. 2; der Inhalt dieses (bisherigen) BaFin-Rundschreibens ist nunmehr in der gesetzlichen Regelung aufgegangen (§ 5 GwG).

[44]

Vgl. detaillierte Ausführungen zur Anfertigung der institutsinternen Risikoanalyse im Kapitel „Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen“.

[45]

BT-Drucks. 16/9038, 38.

[46]

Herzog/Figura § 11 Rn. 43.

[47]

Aufgeführt sind die nach dem GwG erforderlichen Angaben und Unterlagen; die AGB Banken und die AGB Sparkassen sehen darüber hinaus zusätzliche mitteilungspflichtige Tatsachen vor (vgl. Nr. 11 AGB Banken, abrufbar unter www.bankenverband.de).

[48]

Genaue Bezeichnung und Inhalt des Vertragstyps hängen von der angestrebten Geschäftsbeziehung ab, denkbar sind z.B. Zahlungsdiensterahmenverträge nach § 675f Abs. 2 BGB oder Depotverträge nach §§ 688 ff. BGB und Depotgesetz.

[49]

§ 11 Abs. 1 S. 1 GwG spricht ausdrücklich nur von der Identifizierung, diese umfasst nach der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 3 GwG jedoch auch die Identitätsüberprüfung.

[50]

Schwennicke Auerbach/Auerbach/Spies § 25j Rn. 3.

[51]

Schwennicke Auerbach/Auerbach/Spies § 25, Rn. 4.

[52]

Schwennicke Auerbach/Auerbach/Spies § 25j Rn. 5.

[53]

Vgl. § 27 Abs. 1 i.V.m. Anlage 5 Nr. 10 PrüfbV.

[54]

Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.1 für Beispiele, in welchen Konstellationen ein Vertragspartner gegeben ist bzw. nicht gegeben ist.

[55]

DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 5.

[56]

Vgl. die Ausführungen zur Identifizierung der für den Vertragspartner auftretenden Person unter Rn. 102.

[57]

DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 5.

[58]

Vgl. die Ausführungen zur Identifizierung der für den Vertragspartner auftretenden Person unter Rn. 102.

[59]

AEAO zu § 154, Ziff. 4.

[60]

BT-Drucks. 16/9038, 36.

[61]

Ausnahme nach §§ 11 Abs. 4 Nr. 1e) GwG gilt nur in Bezug auf Personen, die über eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 4 AufenthG oder über die Meldung als Asylsuchender nach § 63a AsylG (sog. Ankunftsnachweis) verfügen und im Rahmen des Abschlusses eines Basiskontenvertrags nach § 38 ZKG zu identifizieren sind (vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.3.1.).

[62]

BaFin AuA GwG, Ziff. 5.1.3.1.

[63]

Vgl. Herzog/Figura § 12 Rn. 4: Amtliche Personalausweise nach § 1 PauswG und amtliche Pässe nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 PassG i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Ausstellung amtlicher Pässe der Bundesrepublik Deutschland (AVVaP) vom 27.6.2014; vgl. auch BT-Drucks. 16/9038, 37; ausdrücklich nicht zur Identitätsüberprüfung zugelassen: Führerscheine.

[64]

Vgl. Herzog/Figura § 12 Rn. 11 mit Verweis auf § 8 Abs. 1 FreizügG/EU.

[65]

Vgl. Herzog/Figura § 12 Rn. 11 mit Verweis auf § 3 Abs. 1 AufenthaltV.

[66]

Vgl. Herzog/Figura § 12 Rn. 11 mit Verweis auf das Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz.

[67]

BT-Drucks. 16/9038 mit Verweis auf § 3 Abs. 1 und § 71 Abs. 6 AufenthG sowie §§ 3, 4 AufenthV

[68]

BT-Drucks. 16/9038 mit Verweis auf § 48 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 78 Abs. 6 AufenthG.

[69]

BT-Drucks. 16/9038 mit Verweis auf § 63 AsylG.

[70]

Herzog/Figura § 12 Rn. 2.

[71]

Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZIdPrüfV.

[72]

Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ZIdPrüfV.

[73]

Vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZIdPrüfV mit Verweis auf § 60a Abs. 4 AufenthG.

[74]

Vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 ZIdPrüfV.

[75]

Art. 3 Nr. 12 EU-VO Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der RL 1999/93/EG.

[76]

Art. 8, 9 EU-VO Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der RL 1999/93/EG.

[77]

BT-Drucks. 18/11555, 119.

[78]

BT-Drucks. 18/11555, 119.

[79]

Siehe BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW)-Videoidentifizierungsverfahren.

[80]

Vgl. die Übersicht zu den Sicherheitsmerkmalen in Abschnitt B.VI. BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW).

[81]

Vgl. Rn. 224 zu den allgemeinen Voraussetzungen der vertraglichen Auslagerung der Erfüllung von allgemeinen Sorgfaltspflichten auf Dritte nach § 17 GwG.