Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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c) Durchführung der Bewertung: Self Assessment

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Zur Bewertung der Szenarien entlang der oben beschriebenen Dimensionen empfehlen wir ein Self Assessment durch die betroffenen Geschäftsbereiche und Funktionen der Bank. Jeder Teilnehmer sollte eine Übersicht der Szenarien und ihrer Beschreibungen erhalten und diese mithilfe der Skalen eigenständig bewerten. Zusätzlich sollten die Teilnehmer die Möglichkeit bekommen, einzelne Szenarien abzuwählen, wenn diese in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht vorkommen.

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › V. Schritt 3b: Risikokategorisierung und -bewertung – sonstige strafbare Handlungen › 2. Kategorisierung der bewerteten Szenarien

2. Kategorisierung der bewerteten Szenarien

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Im Anschluss an die Bewertung der Szenarien werden diese in eine Risikomatrix eingetragen. Je nach Verortung des Szenarios in der Matrix fällt das Szenario in eine der folgenden Risikokategorien:


hohes Risiko;
mittleres Risiko oder
niedriges Risiko.

Ein Institut kann eine detailliertere oder weniger detaillierte Kategorisierung wählen.

Abb. 6:

Beispielhafte Risikomatrix zur Kategorisierung sonstiger strafbarer Handlungen


[Bild vergrößern]

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Wie man Abb. 6 entnehmen kann, geht von den Szenarien, die häufig mit einem hohen Schaden eintreten können, ein hohes Risiko aus und von jenen, die selten und nur mit niedrigem Schaden eintreten können, ein geringes Risiko. Identifiziert man die Anzahl der Szenarien in den jeweiligen Feldern der Matrix, ergibt sich eine Heatmap, die eine Visualisierung der Risikosituation der Bank ermöglicht (siehe Abb. 7).

Abb. 7:

Beispielhafte Heatmap „sonstige strafbare Handlungen“


[Bild vergrößern]

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › VI. Schritt 4: Erfassung interner Sicherungsmaßnahmen

VI. Schritt 4: Erfassung interner Sicherungsmaßnahmen

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Nachdem in Schritt 3a und 3b das inhärente, also das Bruttorisiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der sonstigen strafbaren Handlungen ermittelt wurde, müssen in Schritt 4 die internen Sicherungsmaßnahmen des Instituts zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen betrachtet werden. Dazu werden als erstes die im Institut vorhandenen Sicherungsmaßnahmen ermittelt und erläutert. Im Anschluss ist die Güte bzw. die Qualität der internen Sicherungsmaßnahmen zu bewerten. Dieser Schritt wird in der Praxis nicht von allen Banken durchgeführt, ist aber in jedem Falle zu empfehlen.

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Zur qualitativen Beurteilung der internen Sicherungsmaßnahmen bietet sich insbesondere die Durchführung eines Self Assessments entlang der einzelnen Sicherungsmaßnahmen an. In Schritt 5 der Risikoanalyse dienen die Ergebnisse des Self Assessments dann als Basis für die Ableitung weiterer Sicherungsmaßnahmen bzw. für die Verbesserung bestehender Maßnahmen.

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › VI. Schritt 4: Erfassung interner Sicherungsmaßnahmen › 1. Erläuterung der internen Sicherungsmaßnahmen

1. Erläuterung der internen Sicherungsmaßnahmen

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Wie bereits ausgeführt, hat das Institut geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche zu etablieren. Dazu zählen gem. § 6 Abs. 2 GwG insbesondere die:


Ausarbeitung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen (§ 6 Abs. 1, § 8, §§ 10–17, § 42 Abs. 1 GwG);
Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und Stellvertreters (§ 7 GwG);
Schaffung von gruppenweiten Verfahren, sofern es sich bei dem Institut um ein Mutterunternehmen einer Gruppe handelt (§ 9 GwG);
Schaffung und Fortentwicklung von Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs neuer Produkte und Technologien;
Überprüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter;
Unterrichtung der Mitarbeiter; und
die Überprüfung der genannten Aspekte durch eine unabhängige Prüfung.

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In Schritt 4 der Risikoanalyse sollte das Institut nunmehr die vorhandenen Maßnahmen nach § 6 GwG erläutern. Dabei sollte insbesondere beschrieben werden, wie die einzelnen Maßnahmen ausgestaltet sind und inwiefern sie eine risikomindernde Wirkung auf die Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen strafbaren Handlungen haben.

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Sollte eine der Maßnahmen nur auf ein spezifisches Risiko wirken, zum Beispiel nur auf sonstige strafbare Handlungen, dann sollte das explizit erläutert werden.

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Neben der Beschreibung der allgemeinen Wirkungsweise der Sicherungsmaßnahmen sollte auch festgehalten werden, in welcher Richtlinie oder Organisationsanweisung die Maßnahme schriftlich fixiert ist. Dies gibt dem Leser einerseits die Information, dass die Maßnahme für Mitarbeiter dokumentiert ist und erlaubt es ihm andererseits, selbst an entsprechender Stelle noch mehr über die Maßnahme zu erfahren.

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › VI. Schritt 4: Erfassung interner Sicherungsmaßnahmen › 2. Qualitative Bewertung der internen Sicherungsmaßnahmen

2. Qualitative Bewertung der internen Sicherungsmaßnahmen

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Zur qualitativen Bewertung der internen Sicherungsmaßnahmen bietet sich ein fragenbasiertes Self Assessment an. Wir empfehlen, eine repräsentative Gruppe von Teilnehmern zu befragen, also neben dem Geldwäschebeauftragten auch Mitarbeiter aus den Geschäftsbereichen, der Compliance-Funktion und ggf. der Internen Revision einzubeziehen.

a) Schwerpunkte des Self Assessments

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Im Rahmen des Self Assessments sollten grds. Fragen zu allen vorhandenen internen Sicherungsmaßnahmen gestellt werden. Hierbei ist entscheidend, für jede Maßnahme die nötige Auswahl an Fragen zu finden um alle inhaltlichen Aspekte der Maßnahme abzudecken.

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Beispielhaft könnte zur Beurteilung von Schulungsmaßnahmen in der Geldwäscheprävention danach gefragt werden, ob ausreichend viele Mitarbeiter an den Schulungsmaßnahmen teilnehmen. Des Weiteren könnte gefragt werden, ob die Anwesenheit der Mitarbeiter bei den Schulungen angemessen kontrolliert wird und ob der Lernerfolg z.B. durch Tests im Nachhinein überprüft wird.

b) Auswertung der Ergebnisse

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Um die Ergebnisse des Self Assesments auswerten zu können, empfehlen wir sog. Single Choice Antworten auf die Fragen zu formulieren. Dabei sollte es eine fixe Anzahl an Antwortmöglichkeiten geben, die jeweils einer Kategorie im Beurteilungsschema entsprechen. Analog zur Kategorisierung der Risiken, empfehlen wir auch hier wieder die Verwendung von drei Beurteilungskategorien:

 

angemessen;
genügend und
nicht genügend.

196

Ein Institut kann sich für mehr oder weniger Beurteilungskategorien entscheiden. Auch die Aufnahme de Antwortmöglichkeit „nicht zutreffend“ kann unter Umständen hilfreich sein, wenn nicht alle befragten Personen von der Sicherungsmaßnahme betroffen sein sollten.

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Die Antwortmöglichkeiten sollten jährlich überprüft werden. Eine Anpassung interner Sicherungsmaßnahmen erfordert ggf. auch ein Anpassen des Fragebogens. So können Sicherungsmaßnahmen, die im Vorjahr noch als „Angemessen“ beurteilt wurden, aufgrund von verschärften Regelungen in diesem Jahr mitunter nur noch für ein „Genügend“ ausreichen. Beispiele für Antworten auf die zuvor formulierten Fragen zu den Schulungsmaßnahmen können Abbildung 8 entnommen werden.

Abb. 8:

Beispielfragen Self Assessment interne Sicherungsmaßnahmen


[Bild vergrößern]

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Maßnahmen, die in einer oder mehreren Fragen des Self Assessments die Beurteilung „Genügend“ erhalten haben, sollten ggf. angepasst bzw. strenger überwacht werden, um in Zukunft den Ansprüchen der Kategorie „Angemessen“ zu entsprechen. Sollte eine Maßnahme in mindestens einer Frage die Beurteilung „Nicht genügend“ erhalten, so sollte sie eingehend geprüft und zeitnah überarbeitet/ angepasst werden.

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Sofern zu einer Maßnahme mehrere Fragen gestellt werden, empfehlen wir die Gesamtbeurteilung anhand des Maximalwertprinzips durchzuführen. Somit wäre die jeweils schlechteste vergebene Antwort ausschlaggebend für die Gesamtbeurteilung.

200

Sollten die Ergebnisse der Befragten stark voneinander abweichen, zum Beispiel eine Person schätzt die Maßnahme als „Nicht genügend“ ein, während alle anderen sie für „Angemessen“ halten, sollte diesem Punkt nachgegangen werden. In diesem Fall sollten die betreffenden Personen zu ihrer Einschätzung befragt werden. Ggf. wird die Maßnahme in einem Bereich nicht entsprechend umgesetzt, es wäre aber auch möglich, dass sie von einzelnen Personen falsch eingeschätzt wurde.

c) Gesamteinschätzung

201

Zur Gesamteinschätzung der internen Sicherungsmaßnahmen empfehlen wir die Berechnung eines gewichteten Durchschnitts. Hierbei sollten die Maßnahmen, die zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen, und jene zur Verhinderung von sonstigen strafbaren Handlungen separat betrachtet werden.

202

Ähnlich wie bei der Bewertung des Geldwäscherisikos empfehlen wir auch in diesem Zusammenhang die Vergabe von Scores für die möglichen Antworten. Für die o.g. Beurteilungskategorien wären zum Beispiel folgende Scores möglich:


angemessen – 1;
genügend – 3;

und


nicht genügend – 6.

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Als nächstes sind die internen Sicherungsmaßnahmen zu gewichten. Hierbei erhalten die Sicherungsmaßnahmen, die aus Sicht des Instituts in besonderem Maße zur Risikoreduzierung beitragen, wie zum Beispiel der KYC Prozess, eine hohe Gewichtung. Andere Maßnahmen, wie zum Beispiel die Aufzeichnung von Informationen und die Aufbewahrung von Dokumenten nach § 8 GwG, die tendenziell weniger risikoreduzierend wirken, erhalten eine verhältnismäßig geringere Gewichtung. Während die Gewichtung institutsspezifisch erfolgen sollte, kann ein Beispiel für eine mögliche Gewichtung den „Frequently Asked Questions on Risk Assessments for Money Laundering, Sanctions and Bribery & Corruption“ der Wolfsberg-Gruppe aus 2017 entnommen werden.

204

Schließlich müssen Intervalle festgelegt werden, die eine Rückführung der Gesamtscores auf die Beurteilungskategorien erlauben. Ein mögliches Beispiel für die von uns gewählten Scores findet sich in Abbildung 9.

Abb. 9: Beispielhafte Intervalle je Beurteilungskategorie


Beurteilungskategorien Gesamtscore
Angemessen 1 < Score < 2,5
Genügend 2,5 ≤ Score < 4
Nicht genügend 4 ≤ Score < 6

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › VII. Schritt 5: Überprüfung und Weiterentwicklung bestehender Maßnahmen

VII. Schritt 5: Überprüfung und Weiterentwicklung bestehender Maßnahmen

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Im fünften und letzten Schritt der Risikoanalyse erfolgen zwei Dinge: Erstens wird das Residual-, also das Nettorisiko nach Berücksichtigung der internen Sicherungsmaßnahmen ermittelt. Zweitens wird erläutert, wie man mit eventuell in Schritt 4 identifizierten Schwachstellen bestehender Maßnahmen umgeht.

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › VII. Schritt 5: Überprüfung und Weiterentwicklung bestehender Maßnahmen › 1. Ermittlung des Residualrisikos

1. Ermittlung des Residualrisikos

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Um das Geldwäscheresidual- bzw. Nettorisiko der Bank zu ermitteln, werden die in Schritt 3 ermittelten inhärenten Risiken in Kombination mit den in Schritt 4 betrachteten internen Sicherungsmaßnahmen betrachtet. Im Normalfall sollten die internen Sicherungsmaßnahmen angemessen ausgestaltet sein und so zu einer Minderung des Gesamtrisikos beitragen.

Abb. 10:

Residualrisikomatrix


[Bild vergrößern]

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Berücksichtigt man also die internen Sicherungsmaßnahmen, so kommt es wie in Abbildung 9 dargestellt zu einer Verschiebung des Risikos. Hat sich ein Institut für mehr oder weniger als drei Kategorien zur Bewertung des inhärenten Risikos und der internen Sicherungsmaßnahmen entschieden, so muss die Residualrisikomatrix entsprechend angepasst werden.

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Risikoaverse Institute können außerdem entscheiden, dass das inhärente Risiko mit der Beurteilung „Hoch“ auch bei angemessenen internen Sicherungsmaßnahmen hoch bleibt.

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Geschäftsbeziehungen mit dem Residualrisiko „Sehr hoch/Kritisch“ sollten besonders vorsichtig betrachtet werden. Ggf. sollte die Beendigung der Geschäftsbeziehung in Betracht gezogen werden.

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › VII. Schritt 5: Überprüfung und Weiterentwicklung bestehender Maßnahmen › 2. Weiterentwicklung bestehender Maßnahmen

2. Weiterentwicklung bestehender Maßnahmen

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Zusätzlich zur Ermittlung des Residualrisikos ist abschließend darauf einzugehen, wie sich das Institut in Zukunft noch besser vor den Risiken der Geldwäsche schützen möchte. Auch wenn ein Institut insgesamt ein Profil mit niedrigem Risiko hat, gibt es dennoch meist die eine oder andere interne Sicherungsmaßnahme, die nicht in allen Punkten als „Angemessen“ eingestuft wurde.

211

Wir schlagen daher vor, für jede interne Sicherungsmaßnahme auf die Punkte einzugehen, in denen sie nur mit „Genügend“ oder sogar mit „Nicht genügend“ abgeschnitten hat. Das Institut sollte darlegen, wie es plant, betroffene Maßnahmen zu verbessern und bis wann die geplanten Anpassungen zeitlich erfolgen sollen.

212

Darüber hinaus können die Ergebnisse der Risikoanalyse auch dazu dienen, den Kontrollumfang und -turnus für die internen Sicherungsmaßnahmen festzulegen. Im Rahmen des internen Kontrollsystems sollten Institute die Angemessenheit und Wirksamkeit der implementierten Sicherungsmaßnahmen regelmäßig kontrollieren. Sicherungsmaßnahmen, die im Zuge der Risikoanalyse vergleichsweise schlecht abgeschnitten haben, oder Sicherungsmaßnahmen, die gegen hohe Risiken wirken sollen, sollten dabei besonders häufig überprüft werden.

Anmerkungen

[1]

Im weiteren Verlauf dieses Kap. der besseren Lesbarkeit halber als „Geldwäsche“ bzw. „Geldwäscheprävention“ bezeichnet, wenn nicht explizite Aussagen zu (der Prävention von) Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen strafbaren Handlungen im Einzelnen getroffen werden.

[2]

Im weiteren Verlauf dieses Kap. der besseren Lesbarkeit halber als „Risikoanalyse“ bezeichnet.

[3]

BT-Drucks. 18/11555, 110.

[4]

Herzog/Herzog GwG § 5 Rn. 1-5; Rundschreiben 8/2005 (GW) – Anfertigung der institutsinternen Gefährdungsanalyse (Implementierung angemessener Risikomanagementsysteme zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Betrug)

[5]

Erste Nationale Risikoanalyse: Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – 2018/2019.

[6]

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der mit den grenzüberschreitenden Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt vom 26.6.2017, COM (2017) 340 final.

[7]

Vgl. Anlage 1, 2 des GwG.

[8]

 

BaFin AuA GwG (aktualisierte Version Mai 2020), Ziff. 2.3.

[9]

Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 2.3.

[10]

Vgl. die Ausführungen zur Identifizierung von Risiken sonstiger strafbarer Handlungen im weiteren Verlauf unter Rn. 177; 3. Kap. dieses Handbuchs (Zentrale Stelle nach § 25h Abs. 7 KWG: Gesetzliche und aufsichtliche Anforderungen sowie aufbauorganisatorische Implikationen für Kreditinstitute) deckt übergreifende, insbesondere organisatorische Aspekte bei der Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen ab.

[11]

In diesem Kapitel der besseren Lesbarkeit halber als „BaFin AuA GwG“ bezeichnet.

[12]

Ergänzend zu den im Dezember 2018 veröffentlichten und im Mai 2020 aktualisierten Auslegungs- und Anwendungshinweisen hat die BaFin einen besonderen Teil für Versicherungsunternehmen („AuA-BT/VU“) erstellt. Diese wurden im Januar 2020 veröffentlicht und gelten in Ergänzung und als Konkretisierung der allgemeinen Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz. Im Einzelfall geht der Besondere dem Allgemeinen Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise vor.

[13]

BaFin Rundschreiben 8/2005 (GW) vom 23.3.2005 (Implementierung angemessener Risikomanagementsysteme zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Betrug).

[14]

Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 2.3.

[15]

Rundschreiben 7/2011 (GW) – Verwaltungspraxis zu § 25c Abs. 1 und 9 KWG (sonstige strafbare Handlungen); abrufbar unter www.bafin.de.

[16]

RICHTLINIE (EU) 2015/849 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.

[17]

Vgl. Art. 17 und 18.

[18]

„Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten“, Joint Committee of the European Supervisory Authorities, (JC 2017 37), vom 4.1.2018.

[19]

RICHTLINIE (EU) 2018/843 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU.

[20]

Draft Guidelines under Articles 17 and 18(4) of Directive (EU) 2015/849 on customer due diligence and ML/TF risk factors (JC 2019 87).

[21]

Vom 1.2.2014.

[22]

Abrufbar unter www.zoll.de.

[23]

Leitlinie – L09 Compliance Risikoanalyse (CRA); vom September 2017; abrufbar unter www.dico-ev.de (für Mitglieder kostenlos).

[24]

Abrufbar unter www.fatf-gafi.org.

[25]

Aktualisierte Fassung vom Juni 2019.

[26]

Aktualisierte Fassung vom Oktober 2019.

[27]

Abrufbar unter www.bis.org.

[28]

Abrufbar unter https://www.bis.org/bcbs/publ/comments/d483/overview.htm.

[29]

Abrufbar unter www.wolfsberg-principles.com.

[30]

Gezeigte Kategorisierung beispielhaft, auch andere Abstufungen möglich.

[31]

Gezeigte Kategorisierung beispielhaft, auch andere Abstufungen möglich.

[32]

§ 6 Abs. 1 GwG.

[33]

Vgl. Herzog/Herzog § 5 Rn. 9.

[34]

Vgl. Herzog/Herzog § 5 Rn. 9.

[35]

Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 2.3.

[36]

Vgl. MaRisk AT 9 Ziff. 1 ff.

[37]

Vgl. die Ausführungen zur Durchführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte (§ 17 GwG) im 5. Kap.

[38]

Die genannten (operativen) Risiken bestehen trotz der Tatsache, dass die Verantwortung für die Sicherungsmaßnahmen beim auslagernden Institut verbleiben und das Institut den Dienstleister regelmäßig überwacht.

[39]

(Auslands)repräsentanzen vorliegend verstanden als Organisationseinheiten, deren Hauptaufgaben in der Kontaktpflege und Geschäftsanbahnung bestehen.

[40]

§ 290 Abs. 1 und 2 HGB: Tochterunternehmen sind nach § 290 Abs. 1 HGB solche Unternehmen, auf die das Mutterunternehmen beherrschenden Einfluss nehmen kann; beherrschender Einfluss besteht insbesondere dann, wenn dem Mutterunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht.

[41]

§ 271 Abs. 1 HGB: Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen.

[42]

Gemeint ist hier das Volumen des Umsatzes mit Produkten bzw. Dienstleistungen des Instituts.

[43]

Im weiteren Kap. der besseren Lesbarkeit halber als „PEP“ bezeichnet.

[44]

Siehe BaFin AuA GwG, Ziff. 2.3.

[45]

GwG, Anlage 1 Nr. 1c).

[46]

GwG, Anlage 1 Nr. 2.

[47]

Siehe Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

[48]

Vgl. Bericht der Kommission an das europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt (COM (2019) 370 final; vom 24.7.2019).

[49]

Bei einem Share Deal wird, im Gegensatz zum Asset Deal, nicht die Immobilie selbst erworben. Stattdessen wird die Immobilie in ein Unternehmen überführt und Anteile an eben jenem Unternehmen erworben.

[50]

Gem. § 1 Abs. 9 ZAG ist ein Agent „jede natürliche oder juristische Person, die als selbstständiger Gewerbetreibender im Namen eines Instituts Zahlungsdienste ausführt. Die Handlungen des Agenten werden dem Institut zugerechnet.“ Agenten führen Zahlungsdienste in Form des Finanztransfergeschäfts für grenzüberschreitend tätige Zahlungsinstitute mit Sitz in einem anderen Staat des EWR aus. Darunter finden sich auch Mehrfachagenten, die für mehrere Institute tätig sind.

[51]

„Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten“, Joint Committee of the European Supervisory Authorities (ESAs), (JC 2017), 4.1.2018. Die Leitlinien zu Risikofaktoren sind Bestandteil der Verwaltungspraxis der BaFin.

[52]

Bei den genannten Faktoren handelt es sich lediglich um Beispiele. Die Aufzählung ist nicht abschließend und es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.

[53]

Vgl. die weitergehenden Ausführungen zu politisch exponierten Personen im 5. Kap.

[54]

Vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG.

[55]

Ob und in welchem Umfang die für die Beurteilung solcher Länderrisiken erforderlichen Daten vorliegen, hängt vom Einzelfall ab.

[56]

Bei den genannten Faktoren handelt es sich lediglich um Beispiele. Die Aufzählung ist nicht abschließend und es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.

[57]

Bei den genannten Faktoren handelt es sich lediglich um Beispiele. Die Aufzählung ist nicht abschließend und es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.

[58]

Vgl. Leitlinien des Joint Committee of the European Supervisory Authorities, Titel III, Kapitel 1 „Sektorspezifische Hinweise zu Korrespondenzbankbeziehungen“; vgl. die Ausführungen zum Umfang der Sorgfaltspflichten bei Korrespondenzbankbeziehungen in Kapitel 5 (Allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten).

[59]

Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 7.5 „Grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen, § 15 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 6 GwG“.

[60]

Bei den genannten Faktoren handelt es sich lediglich um Beispiele. Die Aufzählung ist nicht abschließend und es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.

[61]

„Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten“, Joint Committee of the European Supervisory Authorities, (JC 2017 37), vom 4.1.2018; Ziff. 32.

[62]

Vgl. Appendix I.

[63]

Auslegungs- und Anwendungshinweise der DK zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und „sonstigen strafbaren Handlungen“; Ziff. 88.