Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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d) Subnationale Risikoanalyse 2019/2020

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Ergänzend zur Nationalen Risikoanalyse hat die BaFin Mitte März 2020 die „Subnationale Risikoanalyse 2019/2020“ (kurz: „SRA 2.0“) veröffentlicht. Die SRA 2.0 hat den Zweck, die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse sowie der Supranationalen Risikoanalyse der EU in Bezug auf die Erfahrungen der Aufsicht mit dem von ihr beaufsichtigten Finanzsektor zu detaillieren und damit den risikobasierten Ansatz zusätzlich zu stärken.

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Kernelement der SRA 2.0 ist die Risikoanalyse des Finanzsektors, bestehend aus dem Bankensektor (Kreditinstitute) und dem Nichtbanken-Finanzsektor (weitere geldwäscherechtlich Verpflichtete unter BaFin-Aufsicht). Dabei wird der Bankensektor durch fünf Sektoren in Bezug auf die Merkmale Größe und regionalem Bezug unterschieden, der Nichtbanken-Finanzsektor durch acht Sektoren – unterschieden nach der betriebenen Geschäftsart.

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Jeder Sektor wird auf einer fünfstufigen Skala von „low“ bis „high“ hinsichtlich seines Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisikos beurteilt. Im Bankensektor wird den Sektoren „Großbanken sowie genossenschaftliche und öffentlich-rechtliche Zentralinstitute“ und „Zweigstellen und Zweigniederlassungen ausländischer Banken nach §§ 53, 53b KWG“ ein hohes Sektorrisiko zugewiesen, im Nichtbanken-Finanzsektor den Agenten.[50]

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Neben den Sektoren wurden auch Produkte bezüglich ihres Risikos beurteilt. Die höchsten GW/TF-Produktrisiken werden bei Produkten mit Bezug zu Bargeld und bargeldähnlichen Vermögenswerten, dem Finanztransfergeschäft, bei Produkten mit Bezug zu innovativen Technologien (insbesondere Kryptowerte) und im Korrespondenzbankgeschäft gesehen.

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › II. Schritt 2a: Risikoerfassung und -identifizierung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung › 2. In die Erstellung der Risikoanalyse einzubeziehende Informationen

2. In die Erstellung der Risikoanalyse einzubeziehende Informationen

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Neben den bereits genannten Quellen standardisierter Risikofaktoren können Banken eine Reihe weiterer Informationen einbeziehen, um die für sie einschlägigen Risikofaktoren zu identifizieren.

a) Typologienpapiere bzw. Verdachtskataloge

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Typologienpapiere und Verdachtskataloge bieten den Erstellern von Risikoanalysen eine Vielzahl an Anhaltspunkten, die auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hindeuten können. Wie in allen Fällen, deutet das Auftreten eines Anhaltspunkts nicht zwingend auf tatsächliche Geldwäsche hin. Jedoch können die Anhaltspunkte, insbesondere bei entsprechender Sensibilisierung der Mitarbeiter, dazu beitragen, Geldwäsche rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern.

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Derartige Typologienpapiere existieren sowohl auf internationaler als auch nationaler Ebene. Im internationalen Zusammenhang ist die FATF zu nennen, die regelmäßig Publikationen zu aktuellen Trends im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung herausgibt.

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Ebenfalls hilfreich und von der BaFin explizit genannt sind die Leitlinien des Joint Committee of the European Supervisory Authorities.[51] Sie enthalten wertvolle Hinweise auf potentiell risikoreduzierende bzw. -erhöhende Faktoren.

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Auf nationaler Ebene werden Typologienpapiere bzw. Verdachtskataloge in erster Linie von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) herausgegeben.

b) Im Institut vorhandenes Wissen

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Im Institut vorhandenes Wissen ist eine der wichtigsten Quellen für die Identifizierung von Risiken. So sollten die vergangenen Risikoanalysen regelmäßig kritisch betrachtet und hinsichtlich ihrer Aktualität geprüft werden. Während viele Risikoindikatoren alljährlich in die Risikoanalyse einfließen, kann es von Zeit zu Zeit erforderlich sein, neue Risikoindikatoren aufzunehmen. So können beispielsweise Verdachtsmeldungen von Mitarbeitern neue Anhaltspunkte liefern.

c) Erfahrungsaustausch mit Geldwäschebeauftragten anderer Institute

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Auch durch den Erfahrungsaustausch mit Geldwäschebeauftragten anderer Institute, beispielsweise durch die Teilnahme an Arbeitskreisen, können wertvolle Informationen gewonnen werden. So kann es durchaus vorkommen, dass die durch Verdachtsmeldungen in einem Institut gewonnenen Anhaltspunkte auch auf andere Institute anwendbar sind.

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › III. Schritt 3a: Risikokategorisierung und -bewertung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

III. Schritt 3a: Risikokategorisierung und -bewertung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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In Schritt 3 geht es darum, die im Vorfeld identifizierten Risiken zu bewerten. Analog zu Schritt 2 wird zwischen dem Vorgehen zur Bewertung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und jenem zur Bewertung der Risiken der sonstigen strafbaren Handlungen unterschieden. Ausführungen zu letzterem finden sich weiter unten ab Rn. 177.

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › III. Schritt 3a: Risikokategorisierung und -bewertung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung › 1. Institutsspezifisches Risikomodell

1. Institutsspezifisches Risikomodell

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Die in Schritt 2a identifizierten und für das Institut einschlägigen Risikofaktoren fließen nun in das institutsspezifische Risikomodell ein.

a) Methodik des Risikomodells

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Die Bewertung der Risikofaktoren erfolgt auf Basis einer Risikoskala. Für jede mögliche Ausprägung eines Risikofaktors wird ein Wert, der sog. Risikoscore, festgelegt. Die Höhe des Risikoscores spiegelt das Risiko der jeweiligen Ausprägung. Kombiniert ergeben die Risikoscores der einzelnen Risikofaktoren das Risiko der jeweiligen Risikodimension.

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Die Höhe bzw. Verteilung der in der Risikoskala enthaltenen Risikoscores kann von jedem Institut festgelegt werden. Meist werden lineare Risikoscores vergeben, wobei implizit unterstellt wird, dass die Risiken gleichmäßig verteilt sind. Eine andere Möglichkeit wäre es, exponentielle Risikoscores zu vergeben. Dabei wird unterstellt, dass auf eine kleine Zahl an Kunden ein sehr großer Teil des Risikos entfällt. Ein Beispiel für mögliche Werte findet sich in der untenstehenden Tabelle.

Tabelle 1: Beispielhafte Risikoscores


Risiko Lineare Risikoscores Exponentielle Risikoscores
Niedrig 1 1
Mittel 2 3
Hoch 3 9

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Dieses Kapitel legt drei Abstufungen des Risikos zugrunde: niedrig, mittel und hoch. In der Praxis kommt es auch vor, dass Institute eine vierstufige Skala wählen, um noch genauer zu differenzieren. Während die BaFin grundsätzlich eine dreistufige Skala empfiehlt, stellt sie es den Instituten frei, eine detailliertere oder weniger detaillierte Abstufung zu wählen. So wären theoretisch auch fünf oder nur zwei unterschiedliche Risikoscores möglich.

b) Individuelle Risikobewertung

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Für jeden Risikofaktor existiert eine Vielzahl an möglichen Ausprägungen, wobei jede Ausprägung einen anderen Risikogehalt hat. Die konkrete Risikoeinschätzung der unterschiedlichen Ausprägungen muss jedes Institut selbst festlegen. Konkrete Beispiele für eine mögliche Risikoeinstufung finden sich unter anderem in den „Frequently Asked Questions on Risk Assessments for Money Laundering, Sanctions and Bribery & Corruption“ der Wolfsberg-Gruppe von 2015.

 

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › III. Schritt 3a: Risikokategorisierung und -bewertung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung › 2. Einzubeziehende Risikodimensionen

2. Einzubeziehende Risikodimensionen

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Während es grundsätzlich jedem Institut freisteht, wie es sein Risikomodell ausgestaltet, hat sich in der Praxis eine Reihe von Risikodimensionen etabliert, die gemeinsam ein holistisches Bild des Geldwäscherisikos des Instituts zeichnen. Die BaFin nennt in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen das kunden-, produkt- und transaktionsbezogene Risiko, sowie geografische Risiken.

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Die Risikodimension „Kunde“ ist vermutlich die wichtigste Risikodimension. Das Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geht immer vom Kunden selbst aus, die jeweiligen Produkte sind stets nur das Vehikel für seine Tat. Dennoch gibt es Produkte, die sich eher für den Missbrauch zu Geldwäschezwecken eignen als andere. So sind z.B. bargeldintensive Produkte oder Produkte, die Anonymität begünstigen, als riskanter einzuschätzen. Und auch aufgrund der getätigten Transaktionen lassen sich Rückschlüsse auf das Geldwäscherisiko tätigen. So ist es beispielsweise verdächtig, wenn häufig Zahlungen aus dem Ausland oder Zahlungen durch unbekannte Dritte vorkommen.

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Die geografischen Risiken fließen anhand unterschiedlicher Risikofaktoren in mehrere Risikodimensionen ein. So ist es zum Beispiel in der Risikodimension „Kunde“ wichtig zu wissen, in welchem Land der Kunde ansässig ist, während es in der Dimension Transaktion eine Rolle spielt, aus welchem Land oder in welches Land Geldmittel transferiert werden. Es ist daher nicht zwingend erforderlich eine eigene Risikodimension „Land“ zu erstellen.

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Stattdessen kann es in vielen Fällen nützlich sein, noch eine vierte Risikodimension „Vertriebsmodell“ einzuführen. Gerade größere Banken verfügen oftmals über eine Vielzahl an Vertriebskanälen, die sich in der Art des Kundenkontakts und damit hinsichtlich des Geldwäscherisikos zum Teil nicht unerheblich voneinander unterscheiden.

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › III. Schritt 3a: Risikokategorisierung und -bewertung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung › 3. Zu berücksichtigende Risikofaktoren

3. Zu berücksichtigende Risikofaktoren

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Ähnlich den Risikodimensionen existiert eine Reihe von Risikofaktoren, die besonders häufig betrachtet werden, um den Risikogehalt der jeweiligen Dimension zu bestimmen. Auch hier gilt, dass nicht alle Faktoren für alle Institute von Relevanz sein müssen. Entscheidend ist, dass das Institut in Schritt 2a die für sich geeigneten Faktoren identifiziert.

a) Risikofaktoren der Dimension „Kunde“[52]

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Bei der Wahl der geeigneten Risikofaktoren für die Dimension „Kunde“ muss im ersten Schritt zwischen Privatkunden bzw. natürlichen Personen und Firmenkunden bzw. juristischen Personen unterschieden werden.

aa) Natürliche Personen

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Zwei der in Verbindung mit natürlichen Personen am häufigsten betrachteten Risikofaktoren sind die Nationalität des Kunden und das Land, in dem er aktuell seinen Wohnsitz hat. Die Ausprägung dieser Faktoren sind jeweils die Länder selbst. Auch wenn beide Faktoren auf geografische Risiken abzielen, werden meist beide Faktoren im Risikomodell berücksichtigt. So kann beispielsweise aufgrund des Faktors Nationalität darauf geschlossen werden, dass der Kunde Verbindungen in ein bestimmtes Land besitzt.

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Bei der Beurteilung des Länderrisikos sollte unter anderem berücksichtigt werden, ob das jeweilige Land aktiv gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgeht und über ein funktionierendes Rechtssystem verfügt. So können Gelder aus illegalen Tätigkeiten in Ländern mit hoher Korruption und tendenziell schwachen Rechtssystemen mitunter leichter unerkannt eingespeist werden. Im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung sind insbesondere jene Länder verdächtig, von denen bekannt ist, dass sie terroristische Vereinigungen unterstützen oder dass solche in ihnen ansässig sind.

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Auch der Beruf des Kunden, bzw. die Branche in der er tätig ist, ist ein wichtiger Risikofaktor. Gewisse Branchen, wie zum Beispiel die Gastronomie und die Glücksspielbranche, werden aufgrund ihrer Bargeldintensivität als anfälliger für Geldwäsche eingeschätzt. Auch bei Branchen mit vielen Korruptionsvorfällen wird von einem höheren Risiko ausgegangen. Dazu zählen unter anderem die Rüstungsindustrie, die Baubranche und der Pharmabereich.

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Ebenfalls ein entscheidendes Kriterium ist, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt. Dazu zählen sowohl Personen, die selbst politisch aktiv sind, als auch Familienmitglieder und andere nahestehende Personen einer politisch aktiven Person.[53] Bei PEPs wird immer von einem hohen Risiko ausgegangen. Diese Kunden könnten ihre Position bzw. ihre Verbindung missbrauchen, um sich selbst zu bereichern, zum Beispiel durch die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Einflussnahme auf den Gesetzgebungsprozess.

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Die o.g. Risikofaktoren können teilweise auch auf die für den Kunden auftretenden Personen[54] Anwendung finden. Art und Umfang der Risikofaktoren sind hier im Einzelfall zu bestimmen.

bb) Juristische Personen

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Auch bei juristischen Personen spielt, ähnlich wie bei natürlichen Personen, das Länderrisiko eine entscheidende Rolle. Hier ist insbesondere relevant, in welchem Land das Unternehmen gegründet wurde und wo es derzeit seinen Sitz hat. Grundsätzlich spielen bei der Beurteilung des Länderrisikos dieselben Kriterien eine Rolle, die auch beim Länderrisiko in Zusammenhang mit natürlichen Personen beschrieben wurden (siehe hierzu oben unter Rn. 133).

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Bei der Beurteilung der Länderrisiken ist es im Zusammenhang mit juristischen Personen wichtig zu beurteilen, wie zuverlässig das jeweilige Land wirtschaftliche Eigentümer von Unternehmen erfasst. Bei Ländern, die in dieser Hinsicht besonders schlecht abschneiden, steigt das Risiko, dass sich Individuen mit Geldwäscheabsichten hinter Scheinfirmen verstecken.

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Ein Länderrisiko kann ebenfalls aufgrund der Geschäftsbeziehungen des Unternehmens bestehen. Sofern wesentliche Geschäftspartner des Unternehmens, wie Kunden und Lieferanten, selbst in einem Land mit hohem Geldwäscherisiko ansässig sind, steigt auch das Risiko, dass das Unternehmen selbst, im vorliegenden Kontext also der Kunde des Instituts, zu Zwecken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung missbraucht wird oder sich sogar daran beteiligt. So könnte beispielsweise das Unternehmen Geldflüsse an terroristische Vereinigungen als Zahlungen an Lieferanten tarnen.[55]

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Auch die Rechtsform des Unternehmens sollte betrachtet werden. So werden Kunden, die aufgrund ihrer Rechtsform strengen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen, die transparenzfördernd wirken, generell als weniger riskant eingeschätzt. Dazu zählen beispielsweise Aktiengesellschaften, insbesondere dann, wenn das Unternehmen zudem börsennotiert ist. Rechtsformen, wie Stiftungen, die als Zweckgesellschaft für die Verwaltung von Vermögen genutzt werden können, werden generell als riskanter eingeschätzt, da die tatsächliche Herkunft der Mittel und deren Eigentümer leichter verschleiert werden können.

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Wie bei natürlichen Personen spielt auch bei Unternehmen die Branche, in der sie tätig sind, eine entscheidende Rolle. Für diesbezügliche Ausführungen verweisen wir auf Rn. 134.

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Die Komplexität der Eigentümerstruktur des Kunden kann ebenfalls auf ein mögliches Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hindeuten. Wenn das Unternehmen ein über übliche Maße hinausgehendes, übermäßig komplex erscheinendes Eigentümermodell wählt, sollte die Bank den Gründen dafür nachgehen. Natürlich könnte es einen legitimen Grund für dieses Konstrukt geben. Einer der Gründe könnte aber auch die Tatsache sein, dass von dem tatsächlichen Eigentümer abgelenkt werden soll, da er das Unternehmen zur Geldwäsche nutzen möchte.

b) Risikofaktoren der Dimension „Produkt“[56]
aa) Bargeldintensität

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Einer der Faktoren, durch den sich ein Produkt eher zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eignet, ist die Bargeldintensität des Produkts. Bei einem Produkt, wie zum Beispiel einem Girokonto, das häufig für Bareinlagen und -entnahmen verwendet wird, ist es leichter, die Herkunft oder den Empfänger der Mittel zu verschleiern. Da es bei diesen Produkten auch gewöhnlich ist und erwartet wird, dass Bargeldtransaktionen stattfinden, fallen diese auch nicht weiter auf, sodass die Täter tendenziell länger unerkannt bleiben können.

bb) Laufzeit

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Auch die Dauer der Laufzeit eines Produkts kann Einfluss auf dessen Geldwäscherisiko haben. So steigt bei einer kürzeren Laufzeit natürlich auch die Flexibilität der Täter. Produkte mit kurzer Laufzeit bzw. ohne zeitliche Bindung können unter Umständen auch „einfacher“ abgeschlossen werden als Produkte mit längerer Laufzeit. Unter diesem Gesichtspunkt kann man beispielsweise bei zeitlich gebundenen Spareinlagen von einem niedrigeren Risiko ausgehen als bei täglich verfügbaren Einlagen. Im ersten Fall würde eine relativ längere Zeitspanne als im zweiten Fall vergehen, bis der Täter über die Geldmittel wieder frei verfügen kann. Das bedeutet natürlich nicht, dass Geldwäsche nicht auch über gebundene Spareinlagen erfolgen könnte. Es würde aber einen längeren Planungshorizont der Täter erforderlich machen.

cc) Kündigungsfrist

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Unter dem eben genannten Aspekt der Flexibilität spielt natürlich auch die Kündigungsfrist eine Rolle. Je einfacher und schneller ein Produkt gekündigt werden kann, desto attraktiver wird das Produkt für mögliche Geldwäscher. So können auch Produkte mit einer per se langen Laufzeit auf einmal attraktiv werden, wenn man sich mit geringem Aufwand frühzeitig von ihnen trennen und flexibel agieren kann.

dd) Einbindung dritter Parteien

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Je mehr Parteien in ein Produkt eingebunden sind, desto höher wird tendenziell auch das Geldwäscherisiko. Sobald mehrere Institute eingebunden werden, beispielsweise bei der Kreditsyndizierung, muss gewährleistet sein, dass jedes Institut die Bestimmungen zur Geldwäscheprävention einhält.