Handbuch des Strafrechts

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bb) Strafprozessualer Inhalt

18

Die EMRK normiert folgende Rechte und Garantien, die für das Strafverfahren von fundamentaler Bedeutung sind[83]:


Verbot der Folter (Art. 3 EMRK).
Beschränkung strafprozessualer Festnahmemöglichkeiten (Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Buchst. c EMRK).
Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK).

19

Von strafprozessualer Bedeutung ist auch der Inhalt des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK[86], das allerdings von der Bundesrepublik Deutschland bislang noch nicht ratifiziert worden ist.[87] Dieses Protokoll gewährleistet unter anderem das grundsätzliche Recht, eine strafgerichtliche Verurteilung im Wege des Rechtsmittels überprüfen zu lassen (Art. 2 ZP VII EMRK), das Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen (Art. 3 ZP VII EMRK) und das Recht, innerhalb desselben Staates[88] wegen derselben Sache nicht erneut vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden (Art. 4 ZP VII EMRK).

cc) Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

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Art. 1 EMRK verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland und die weiteren Vertragsparteien der EMRK dazu, allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Art. 2–18 EMRK niedergelegten Rechte und Freiheiten zuzusichern.[89] Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser und weiterer Verpflichtungen nach der EMRK und nach den einschlägigen Zusatzprotokollen wurde der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) errichtet (Art. 19 EMRK). Dieses Gericht kann im Wege der Staaten- und Individualbeschwerde angerufen werden (Art. 33, 34 EMRK). Die Entscheidungen des EGMR entfalten keine kassatorische Wirkung.[90] Allerdings haben sich die Vertragsparteien der Menschenrechtskonvention gemäß Art. 46 Abs. 1 EMRK dazu verpflichtet, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des EGMR zu befolgen. Im strafprozessualen Kontext hierzu steht der Wiederaufnahmegrund zugunsten des Verurteilten gemäß § 359 Nr. 6 StPO.[91]

dd) EMRK und Europäische Union

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Solange die Europäische Union nicht der EMRK beigetreten ist[92], hat Letztere innerhalb des Europäischen Rechts grundsätzlich nur den Charakter einer Rechtserkenntnisquelle (Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 52 Abs. 3 S. 1 EUGrCh).[93] (Vgl. hierzu oben Rn. 2).

d) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR)

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Der IPbpR wurde im Jahre 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet[94] und ist 1976 bzw. 1979 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.[95] Dieser Pakt sieht ein eigenes Rechtsschutzsystem vor, das allerdings schwächer ausgestaltet ist als dasjenige der EMRK.[96] Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland steht der IPbpR prinzipiell im Rang eines einfachen Bundesgesetzes[97] (Art. 59 Abs. 2 GG)[98], allerdings ist auch hier das Prinzip der Völkerrechtsfreundlichkeit deutschen Rechts zu berücksichtigen (vgl. hierzu oben Rn. 17). Von strafprozessualer Bedeutung sind folgende Bestimmungen des Paktes:


Folterverbot (Art. 7 IPbpR).
Regelung der Festnahmevoraussetzungen (Art. 9 IPbpR).
Gleichheit vor dem Gesetz, Öffentlichkeitsprinzip etc. (Art. 14 IPbpR).

e) Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

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Dieses Gesetz[99] regelt neben dem Aufbau der Staatsanwaltschaften (§§ 141 ff. GVG) die sachliche Gerichtszuständigkeit (§§ 24 ff., 73 ff., 120 ff., 135, 140a GVG) sowie die Besetzung der einzelnen Spruchkörper in Strafsachen (§§ 22 ff., 59 ff., 115 ff., 124 ff. GVG).[100] Hinzu kommen Vorschriften, die Prozessvoraussetzungen normieren und deshalb auch im Strafverfahren zu beachten sind: So besteht etwa nach §§ 18-20 GVG hinsichtlich bestimmter Personengruppen (z.B. Diplomaten) ein Verfahrenshindernis.[101] Von strafprozessualer Relevanz sind darüber hinaus auch die Vorschriften zur innerstaatlichen Rechtshilfe unter Gerichten[102] (§§ 156 ff. GVG), zur Öffentlichkeit der Hauptverhandlung[103] (§§ 169 ff. GVG), zur Sitzungspolizei (§§ 175 ff. GVG), zur Gerichtssprache (§§ 184 ff. GVG) und zur gerichtlichen Beratung und Abstimmung (§§ 192 ff. GVG).

Teilweise enthält die StPO Modifikationen zum GVG.[104] Diese gehen grundsätzlich nach dem Spezialitätsprinzip vor, da die StPO für das Strafverfahren gilt, während das GVG grundsätzlich allgemein für die gesamte ordentliche Gerichtsbarkeit (i.S.d. §§ 12, 13 GVG) Anwendung findet (§ 2 EGGVG).[105]

f) Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)

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Dieses Gesetz[106] enthält unter anderem allgemeine Vorschriften für die verfahrensübergreifende und von Amts wegen stattfindende Übermittlung personenbezogener Daten[107] (§§ 12 ff. EGGVG), Regelungen zum Rechtsschutz gegen Justizverwaltungsakte (§§ 23 ff. EGGVG) und Bestimmungen zur Kontaktsperre bei bestimmten Gefangenen zur Abwehr bestimmter Gefahren durch terroristische Vereinigungen (§§ 31 ff. EGGVG).[108] Darüber hinaus normiert § 2 EGGVG den sachlichen Anwendungsbereich des GVG.

g) Strafgesetzbuch (StGB)

25

Dieses Gesetz[109] besitzt in dreifacher Hinsicht Bedeutung für das Strafverfahrensrecht:

aa) Materieller Verfahrensgegenstand

26

Das StGB bildet die wesentliche Rechtsquelle des materiellen Strafrechts, das wiederum den inhaltlichen Gegenstand des Strafverfahrens prägt.[110]

 

bb) Voraussetzung strafprozessualer Institute

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Die Anwendbarkeit einzelner strafprozessualer Institute beurteilt sich danach, welches Delikt den Tatvorwurf bildet:


Die Zulässigkeit einiger strafprozessualer Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen hängt von der Erfüllung von Straftatenkatalogen ab, die Delikte nach dem StGB und nach anderen Gesetzen zum Gegenstand haben (z.B. § 100a Abs. 2 StPO, wonach die Zulässigkeit einer Telekommunikationsüberwachung grundsätzlich auf bestimmte Delikte beschränkt ist).
Die Einschlägigkeit strafverfahrensrechtlicher Einstellungsmöglichkeiten richtet sich mitunter nach der Frage, welches Delikt bzw. welcher Deliktstypus den Tatvorwurf bildet. Beispiele sind die Möglichkeiten des Absehens von der Strafverfolgung nach § 153 StPO (bei Vergehen i.S.d. § 12 Abs. 2 StGB) und nach § 153e StPO (bei Staatsschutzdelikten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2–4 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2–7 GVG bezeichneten Art).

cc) Prozessvoraussetzungen bzw. Prozesshindernisse

28

Das Strafgesetzbuch normiert folgende Institute, die nach überwiegender Auffassung Prozessvoraussetzungen bzw. Prozesshindernisse darstellen:



2. Weitere Rechtsquellen

29

Die folgenden Rechtsquellen sind grundsätzlich bereichsspezifischer Natur: Sie erfassen Regelungen für bestimmte Verfahrensbeteiligte (Rn. 30 ff.), für bestimmte Verfahrensgegenstände (Rn. 33 ff.) sowie für Kosten, Auslagen und Entschädigungen (Rn. 37 ff.). Hinzu kommen das Bundeszentralregistergesetz, das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das Bundeskriminalamtgesetz und die Justizbeitreibungsordnung (Rn. 41 ff.).

a) Rechtsquellen für bestimmte Verfahrensbeteiligte

aa) Deutsches Richtergesetz (DRiG)

30

Das DRiG[120] gilt grundsätzlich für Berufsrichter (§ 2 DRiG) und regelt unter anderem ihre besonderen Pflichten (§§ 38 ff. DRiG). §§ 44 ff. DRiG enthalten zudem Bestimmungen für ehrenamtliche Richter, § 45a DRiG normiert den strafverfahrensrechtlichen Begriff des Schöffen.

bb) Verteidiger

31

Regelmäßig, wenngleich nicht ausschließlich[121], wird die Rolle des Verteidigers in Strafverfahren durch Rechtsanwälte wahrgenommen.[122] Der rechtlich-normative Status dieses Berufsstandes wird durch unterschiedliche gesetzliche Regelungen geprägt:



32

Zu nennen sind in diesem Kontext auch Bestimmungen, die zwar kein formelles Gesetz bilden, aber mit den vorstehend genannten Gesetzen inhaltlich zusammenhängen:



b) Rechtsquellen für bestimmte Verfahrensgegenstände

aa) Jugendgerichtsgesetz (JGG)

33

Das Jugendgerichtsgesetz[131] gilt generell für solche Fälle, in denen ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender[132] eine rechtswidrige Tat begeht, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt[133] (§ 1 Abs. 1 JGG). Soweit ein entsprechender Tatvorwurf im Raum steht, gelten unter anderem Sonderregeln zur Gerichtsverfassung (§§ 33 ff., 107 f. JGG) und zum Strafverfahren (§§ 43 ff., 109 JGG). Eine Verwaltungsvorschrift zum JGG befindet sich in den RiJGG (vgl. hierzu unten Rn. 62).

bb) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

34

Dieses Gesetz[134] gilt generell für Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- und Landesrecht. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten umfasst aber auch Vorschriften, die das Verhältnis zwischen Bußgeld- und Strafverfahren regeln[135] (§§ 81 ff. OWiG). Soweit ein Bußgeldverfahren stattfindet, gelten die Vorschriften über Strafverfahren grundsätzlich sinngemäß (§ 46 Abs. 1 OWiG); in den Regelungen nach § 46 Abs. 3–8 und §§ 47 ff. OWiG finden sich jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz.

cc) Abgabenordnung (AO)

35

Die Abgabenordnung[136] normiert für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten[137] spezielle Vorschriften (§§ 386 ff. AO), neben denen die StPO, das GVG und das JGG nur nachrangig Anwendung finden (§ 385 Abs. 1 AO). Beim Verdacht einer Straftat, die (unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenüber der Finanzbehörde oder gegenüber einer anderen Behörde) auf die Erlangung von Vermögensvorteilen abzielt und die kein Steuerstrafgesetz verletzt, gilt die Verfahrensregelung des § 385 Abs. 2 AO.

dd) Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

36

Das Betäubungsmittelgesetz[138] hat insoweit strafverfahrensrechtliche Relevanz, als die §§ 35 ff. BtMG Spezialregelungen für solche Beschuldigten vorsehen, die die Tat (je nach Verfahrensstand: erwiesenermaßen oder möglicherweise) auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen haben.[139]

c) Rechtsquellen für Kosten, Auslagen und Entschädigung

aa) Gerichtskostengesetz (GKG) und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

37

In den §§ 464 ff. StPO wird grundsätzlich geregelt, wer die Kosten des Verfahrens (also die Gebühren und Auslagen der Staatskasse, § 464a Abs. 1 S. 1 StPO) sowie die notwendigen Auslagen eines Verfahrensbeteiligten zu tragen hat.[140] Die Höhe dieser Posten bestimmt sich jedoch unter anderem nach folgenden Rechtsquellen[141]:



bb) Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

38

 

Von strafprozessualer Relevanz ist auch das Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetz[145], das unter anderem die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern und Zeugen zum Gegenstand hat (§ 1 Abs. 1 JVEG).[146]

cc) Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)

39

Dieses Gesetz[147] gilt hauptsächlich[148] für den Beschuldigten eines gegenwärtigen oder eines früheren Strafverfahrens. Soweit ein solcher Beschuldigter etwa durch den Vollzug bestimmter Strafverfolgungsmaßnahmen einen Schaden erlitten hat, sieht das StrEG einen grundsätzlichen[149] Entschädigungsanspruch vor, wenn das Verfahren später durch Freispruch, Einstellung oder Ablehnung der Hauptverhandlung endet (§ 2 StrEG). Daneben normiert das Gesetz noch weitere Entschädigungssachverhalte.

dd) Opferentschädigungsgesetz (OEG)

40

Dieses Gesetz[150] ermöglicht die Entschädigung von Personen, die infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben (§ 1 OEG).

d) Sonstige Rechtsquellen

aa) Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

41

Das Bundeszentralregistergesetz[151] regelt, welche früheren strafgerichtlichen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden dürfen (§§ 51 Abs. 1, 52 i.V.m. §§ 4, 45 ff. BZRG).[152]

bb) Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

42

Dieses Gesetz[153] reguliert den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (§ 1 Abs. 1 IRG).[154]

cc) Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

43

Dieses Gesetz[155] erfasst unter anderem Strafverfolgungsaufgaben und -befugnisse des Bundeskriminalamts (BKA). Es gehört unter anderem zum Aufgabenkreis dieser Einrichtung, die Bundes- und Landespolizei bei der Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung zu unterstützen (§ 2 Abs. 1 BKAG) und in bestimmten Fällen selbst polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrzunehmen (§ 4 BKAG). Hieraus folgen etwa Befugnisse zur Aufzeichnung bestimmter Telefonanrufe (§ 11 BKAG).

dd) Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)

44

Die Justizbeitreibungsordnung[156] normiert unter anderem die Beitreibung von Geldstrafen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 JBeitrO). In § 459 StPO wird explizit auf diese Rechtsquelle verwiesen.

D. Europarechtliche Normen

45

Das Europäische Recht umfasst verschiedene strafprozessual bedeutsame Regelungen.[157] Rechtsquellen i.e.S. bilden etwa die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Rn. 46 ff.), das Schengener Durchführungsübereinkommen (Rn. 48) und schließlich Regelungen, die auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurden (Rn. 49 ff.). Im Unterschied hierzu besitzt die EMRK innerhalb des Unionsrechts lediglich den Charakter einer Rechtserkenntnisquelle (Rn. 56).

I. Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrCh)

1. Geltung

46

Die EUGrCh[158] normiert Grundrechte, die die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union binden (Art. 51 Abs. 1 EUGrCh) und somit etwa bei der Strafverfolgungstätigkeit von Europol und Eurojust zu berücksichtigen sind.[159] Darüber hinaus bestimmt Art. 51 Abs. 1 EUGrCh, dass die in der Charta erfassten Grundrechte auch Bindungswirkung gegenüber den Mitgliedstaaten der EU entfalten, soweit die Staaten das Recht der Union durchführen.[160]

2. Strafprozessualer Inhalt

47

In inhaltlicher Hinsicht weist die EUGrCh deutliche Entsprechungen zur EMRK auf[161], die durch die Transferklausel[162] gemäß Art. 52 Abs. 3 S. 1 EUGrCh sogar noch verstärkt werden. Strafprozessuale Relevanz besitzen etwa die folgenden Grundrechte der Charta:


Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 Abs. 1 EUGrCh).
Recht auf ein unparteiisches Gericht, auf einen gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren (Art. 47 Abs. 2 S. 1 EUGrCh).
Recht auf Verteidigung (Art. 47 Abs. 2 S. 2 EUGrCh) und Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte (Art. 48 Abs. 2 EUGrCh).
Recht auf Prozesskostenhilfe (Art. 47 Abs. 3 EUGrCh).
Unschuldsvermutung (Art. 48 Abs. 1 EUGrCh).
Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Art. 50 EUGrCh).