Handbuch des Strafrechts

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C. Die Strafprozessordnung für das Deutsche Reich
I. Entstehungsgeschichte

1. Verfassungsrechtliche Grundlagen – Reichstagsinitiative

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Am 18. April 1868 nahm der Reichstag des Norddeutschen Bundes den Antrag der Abgeordneten Planck und Wagner an, „der Reichstag wolle beschließen, den Bundeskanzler aufzufordern: Entwürfe eines gemeinsamen Strafprocesses, sowie die dadurch bedingten Vorschriften der Gerichts-Organisation, baldthunlichst vorbereiten und dem Reichstage vorlegen zu lassen“[73]. Die Grundlage der nationalen Rechtsvereinheitlichung bildete Art. 4 Nr. 13 der Verfassung des Norddeutschen Bundes.[74] Ziel der liberalen Reichstagsmehrheit war es, das tradierte Recht über den Weg der Rechtsvereinheitlichung grundlegend zu reformieren.[75] Der Bundesrat, zusammengesetzt aus den Bevollmächtigten der norddeutschen Staaten und der drei Freien Städte, stimmte zu. Priorität besaß zunächst die Ausarbeitung eines neuen Strafgesetzbuchs, erst im Anschluss sollte die Verfahrensvereinheitlichung in Angriff genommen werden. Nachdem bereits im Juli 1869 der „Entwurf eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund“ (sog. „Entwurf Friedberg“) vorlag, war der Weg frei für die Schaffung einer Reichsstrafprozessordung.[76]

2. „Entwurf Friedberg“

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Bundeskanzler Bismarck schlug den gleichen Weg ein wie ein Jahr zuvor für das materielle Strafrecht, indem er den preußischen Justizminister Adolph Leonhardt (1815–1880) ersuchte, „die Ausarbeitung des Entwurfs auch zu diesem Gesetze gefälligst veranlassen zu wollen“[77]. Leonhardt betraute mit den Arbeiten abermals den bewährten und belastbaren Geheimen Oberjustizrat Heinrich v. Friedberg (1813–1895), dem er als „Hilfsarbeiter“ den Appellationsgerichtsrat Ewald Löwe (1837–1896), den späteren Begründer des führenden Kommentars zur RStPO, sowie zwei weitere Praktiker zur Seite stellte.[78] Während für die Vereinheitlichung des materiellen Rechts auf das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten (1851) zurückgegriffen werden konnte, stand Friedberg für das Strafverfahrensrecht vor einer ungleich komplexeren Aufgabe. Angesichts der eingangs aufgezeigten partikularrechtlichen und innerpreußischen Rechtszersplitterung konnte den Arbeiten keine der vorhandenen Verfahrensordnungen zugrunde gelegt werden. Hinzu kam, dass grundlegende prozessuale und gerichtsorganisatorische Fragen im Zentrum erbitterter rechtspolitischer Kontroversen standen (z.B. Schwurgerichte, Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft, Berufung). Trotz der schwierigen Ausgangssituation gelang es Friedberg und seinen Mitarbeitern schon im November 1870, den ersten Entwurf einer nationalen Strafprozessordnung vorzulegen.

3. Chronologie

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Friedbergs seinerzeit unveröffentlichter „Entwurf einer Strafprozeß-Ordnung für den Norddeutschen Bund“ bildete den Auftakt zu einem mehrjährigen Gesetzgebungsverfahren.[79] Es galt, wie bereits für das am 1. Januar 1871 in Kraft getretene norddeutsche Strafgesetzbuch, die Interessen der Einzelstaaten, der Hegemonialmacht Preußen sowie der liberalen Reichstagsmehrheit in Ausgleich zu bringen. Chronologisch zusammengefasst stellt sich der Weg zur strafprozessualen Rechtseinheit wie folgt dar:[80]


Inkrafttreten der Reichsstrafprozessordnung, gemeinsam mit den anderen Reichsjustizgesetzen (1. Oktober 1879)

II. Wesentliche Inhalte

1. Überblick

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Die RStPO entsprach in ihrer Grundstruktur dem reformierten Strafprozess, wie er sich in Deutschland nach 1846/48 herausgebildet hatte.[95] Mit ihren 506 Paragraphen war sie ein vergleichsweise „schlankes Gesetz“. Ihre wesentlichen Inhalte sollen im Folgenden skizziert werden, untergliedert nach Verfahrensabschnitten (Rn. 20 f.) sowie mit Seitenblicken auf das Gerichtsverfassungsgesetz und die Ausgestaltung der Laienbeteiligung (Rn. 22 f.). Beachtung verdienen schließlich solche Regelungsmaterien, die in der RStPO ungeachtet ihrer heutigen Bedeutung (noch) nicht kodifiziert waren (Rn. 24).[96]

2. Vorverfahren

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Die Anklage oblag ausschließlich der Staatsanwaltschaft (§§ 151, 152 Abs. 1 RStPO), die entgegen zahlreichen Partikulargesetzen einem strikten Legalitätsprinzip verpflichtet war (§ 152 Abs. 2 RStPO).[97] Die Privatklage blieb auf die Tatbestände der Beleidigung und Körperverletzung beschränkt (§ 414 RStGB). Entgegen der preußischen Tradition stand dem Verletzten (nicht aber Unbeteiligten oder jedem Strafantragsteller) das gerichtliche Klageerzwingungsverfahren offen (§ 170 RStPO).[98] Die vor 1871 erhobene Forderung nach einer subsidiären Popularklage hatte selbst innerhalb der Justizkommission des Reichstags keine Mehrheit gefunden.[99] Der Staatsanwaltschaft kam, abweichend von den Reformforderungen der 1850/60er Jahre, keine Parteistellung zu. Sie blieb eine zur Objektivität verpflichtete, hierarchisch gegliederte Behörde (§§ 158 Abs. 2 RStPO).[100] War die erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit des Reichsgerichts oder der Schwurgerichte begründet, übernahm der Untersuchungsrichter die Verfahrensherrschaft, indem er die gerichtliche Voruntersuchung leitete (§ 176 RStPO). In Strafkammersachen wurde der Untersuchungsrichter allein auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten tätig.[101] Die RStPO kannte im Ermittlungsverfahren elf Zwangsmittel, wobei eingriffsintensive Maßnahmen unter Richtervorbehalt standen.[102] Die Anordnung der Untersuchungshaft blieb auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr beschränkt (§ 112 Abs. 1 RStPO). Bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens fanden Unterredungen des Verteidigers mit dem inhaftierten Beschuldigten auf richterliche Anordnung im Beisein einer Gerichtsperson statt, sofern die Verhaftung nicht allein wegen Fluchtgefahr angeordnet war (§ 148 RStPO).

 

3. Hauptverhandlung, Beschuldigtenstellung und Verteidigung

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Die Hauptverhandlung war öffentlich, mündlich und unmittelbar, wobei das Gesetz die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch Schutzvorschriften absicherte, die dem heutigen Recht fremd sind. So schloss § 23 Abs. 3 RStPO u.a. den Berichterstatter des Zwischenverfahrens von der Mitwirkung am Hauptverfahren aus.[103] Zugrunde lag der schon in der Reformdiskussion formulierte Gedanke, wonach demjenigen die notwendige Unbefangenheit fehle, der sich aus vorherigem Aktenstudium eine Meinung über die Schuldfrage gebildet habe.[104] Der Sicherung des Unmittelbarkeitsgedankens sowie der Verfahrenskonzentration dienten ferner die Pflicht, die Urteilsgründe binnen drei Tagen nach Verkündung zu den Akten zu bringen (§ 275 RStPO) sowie das Verbot, die Hauptverhandlung für mehr als vier Tage zu unterbrechen (§ 228 RStPO).[105] Unbeeindruckt aller Kritik ließ die RStPO mit der inquirierenden Tätigkeit des Vorsitzenden ein Kernelement des tradierten Verfahrens unangetastet.[106] Einen bemerkenswerten Fortschritt gegenüber den Partikularrechten brachte die Ausgestaltung der Beschuldigtenstellung. So kannte die RStPO keine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage. Auch war der Beschuldigte zu Beginn der gerichtlichen Vernehmung zu befragen, „ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle“ (§ 136 Abs. 1 RStPO). Eine Belehrung über das Schweigerecht war freilich, entgegen der insofern geradezu avantgardistischen braunschweigischen Regelung, bewusst nicht aufgenommen worden.[107] Weitergehend als die Partikulargesetze gestattete die RStPO schon im Ermittlungsverfahren die formelle Verteidigung (§ 137 Abs. 1 RStPO),[108] wobei sie freilich das anwaltliche Akteneinsichtsrecht erst nach Abschluss der Voruntersuchung bzw. nach Einreichung der Anklageschrift uneingeschränkt gewährte (§ 147 Abs. 1 RStPO). Schließlich bestand mit Eröffnung des Hauptverfahrens das Recht des Verteidigers auf unüberwachte Kommunikation mit dem inhaftierten Angeklagten (§ 148 Abs. 3 RStPO). Nach der umstrittenen Kostenregelung des § 499 RStPO stand die Erstattung der Anwaltskosten selbst bei einem Freispruch im Ermessen des Gerichts. Notwendige Verteidigung wurde bei erstinstanzlicher Zuständigkeit des Reichsgerichts oder des Schwurgerichts gewährt (§ 140 Abs. 1 RStPO), außerdem auf Antrag des Beschuldigten fakultativ bei Verbrechen (§ 140 Abs. 2 Ziff. 2 RStPO). Zeugnisverweigerungsrechte bestanden aus familiären (§ 51 RStPO) oder beruflichen Gründen (§ 52 RStPO: Geistliche, Verteidiger, Rechtsanwälte, Ärzte). Die in § 51 RStPO genannten Personen waren „vor jeder Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren“ (§ 51 Abs. 2 RStPO). Grundsätzlich war jeder Zeuge zu beeidigen, wobei regelmäßig der Voreid Anwendung fand (§ 60 RStPO). Der patriarchalische Geist des Kaiserreichs fand schließlich darin seinen Ausdruck, dass die RStPO allein den Ehemann als Beistand zuließ (§ 149 RStPO), ihm die Rechtsmittelbefugnis für seine Ehefrau einräumte (§ 340 Abs. 1 RStPO) und ihm den Privatklageweg bei Angriffen auf die Ehre und den Körper seiner Frau eröffnete (§§ 232 Abs. 2, 195 RStGB i.V.m. § 414 Abs. 2 RStPO).

4. Strafgerichtsverfassung, Laienbeteiligung

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Die eklektische Ausgestaltung der Strafgerichtsverfassung und damit verbunden der Laienbeteiligung trug offenkundigen Kompromisscharakter.[109] Während die süddeutschen Staaten auf Beibehaltung der Schwurgerichte bestanden hatten, war die von den Bundesstaaten favorisierte ubiquitäre Ausdehnung der Schöffengerichtsbarkeit am Widerstand Preußens gescheitert. Die Hegemonialmacht beharrte auf der Errichtung reiner Beamtengerichte auf Landgerichtsebene. Der Kompromiss, der erst durch die Emminger-Verordnung von 1924 eine Korrektur erfuhr, fand wenig Beifall. So kannte das Gerichtsverfassungsgesetz mit dem Einzelrichter und Schöffengericht am Amtsgericht, den Strafkammern und Schwurgerichten am Landgericht sowie dem Reichsgericht nicht weniger als fünf erstinstanzliche Zuständigkeiten.[110] Der Einzelrichter entschied über Strafbefehle, polizeiliche Strafverfügungen (§§ 447 ff., 453 ff. RStPO) sowie über Übertretungen, sofern der Beschuldigte geständig war (§ 211 Abs. 2 RStPO). Das Schöffengericht (ein Berufsrichter, zwei Laien) urteilte über Übertretungen und leichte Vergehen (§ 27 GVG). Die mit fünf Berufsrichtern besetzten Strafkammern entschieden über schwere Vergehen sowie über Verbrechen, die mit bis zu fünf Jahren Zuchthaus bedroht waren (§ 74 GVG).[111] Das Reichsgericht, besetzt mit 14 Richtern des vereinigten zweiten und dritten Strafsenats, urteilte erst- und letztinstanzlich über Hochverratssachen (§ 136 Abs. 1 Nr. 1, § 138 Abs. 2 GVG).[112] Den aus zwölf Geschworenen und drei Berufsrichtern bestehenden Schwurgerichten blieb die Zuständigkeit über Verbrechen, welche nicht der Jurisdiktion des Reichsgerichts oder der Strafkammern unterfielen (§ 80 GVG). Die Zuständigkeit über Pressedelikte wurde den Schwurgerichten zu Gunsten der Strafkammern entzogen, wovon als Teil des politischen Kompromisses solche Staaten ausgenommen blieben, in denen vor 1877 entsprechende schwurgerichtliche Kompetenzen bestanden hatten (§ 6 EGGVG).[113] Den Berufsrichtern oblag im Schwurgericht die Strafzumessung, während allein den Geschworenen das Verdikt über die Schuldfrage zukam – und damit angesichts der für Mord obligatorischen Todesstrafe die Entscheidung über Leben und Tod des Angeklagten.[114]

5. Instanzenzug und Berufungsfrage

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Gegen Urteile des Schöffengerichts war die Berufung zum Landgericht statthaft, hiergegen wiederum die Revision zum Oberlandesgericht (§ 354 RStPO, §§ 76 f., 123 f. GVG). Beide Rechtsmittelinstanzen waren ausschließlich mit Berufsrichtern besetzt, wodurch der Einfluss des Laienelements erhebliche Einschränkungen erfuhr.[115] Die Revision zum Reichsgericht erfolgte gegen erstinstanzliche Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte (§ 374 StPO, § 136 Satz 1 Nr. 2 GVG). Weil die Geschworenen über die Schuld des Angeklagten ohne Begründung entschieden, blieb die Revision gegen schwurgerichtliche Urteile auf Verfahrensrügen beschränkt. Das Problem der zweiten Tatsacheninstanz zählte zu den umstrittensten rechtspolitischen Themen des Kaiserreichs.[116] Während zahlreiche Partikularrechte umfassende Berufungsmöglichkeiten kannten, fand dieses Rechtsmittel in den ersten RStPO-Entwürfen keine Berücksichtigung.[117] Die Justizkommission des Reichstags votierte auf Betreiben des Zentrums und der Fortschrittspartei mit einer Stimme Mehrheit für die Wiedereinführung, gewährte jedoch allein dem Angeklagten die Antragsbefugnis. Am Ende des Gesetzgebungsprozesses stand ein Kompromiss: Die Berufung gegen Urteile des Landgerichts blieb ausgeschlossen, während sie bei untergerichtlichen Urteilen sowohl dem Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft contra reum zustand. Als Ausgleich für den Wegfall der Berufung bei schwerer Kriminalität gelang es der Reichstagsmehrheit, Verfahrenssicherungen zum Schutze des Angeklagten durchzusetzen, darunter die Besetzung der Strafkammern mit fünf Richtern (§ 77 GVG) sowie das Erfordernis einer Zweidrittel-Mehrheit für eine Verurteilung (§ 262 Abs. 1 RStPO).

6. „Leerstellen“

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Den wohl augenfälligsten Gegensatz zum heutigen Recht bildet die nahezu ausnahmslose Herrschaft des Legalitätsgrundsatzes. Das nach 1848 in zahlreichen Partikulargesetzen verankerte Opportunitätsprinzip überdauerte lediglich in Randbereichen. So verknüpfte § 416 RStPO die Erhebung der öffentlichen Klage bei den beiden Privatklagedelikten (Beleidigung, Körperverletzung) mit dem „öffentlichen Interesse“, § 4 RStGB stellte die Strafverfolgung bei Auslandstaten in das staatsanwaltliche Ermessen.[118] Selbst zu Lasten Jugendlicher unterlag die Anklagepflicht der Staatsanwaltschaft keinen Beschränkungen.[119] Zur Erledigung von Bagatellkriminalität stand lediglich das Strafbefehlsverfahren zur Verfügung, dessen Anwendungsbereich auf Geldstrafen bis zu 150 Reichsmark oder Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen beschränkt blieb (§ 447 Abs. 2 RStPO).[120] Hinsichtlich der Eingriffsbefugnisse übte die RStPO Zurückhaltung. So blieb die Unterbringung in einer „öffentlichen Irrenanstalt“ zur Begutachtung des Geisteszustandes auf „Angeschuldigte“ beschränkt (§ 81 Abs. 1 RStPO), auch fehlte eine ausdrückliche Befugnisnorm für körperliche Untersuchungen unverdächtiger Personen. Eine überraschend rudimentäre Regelung erfuhr das Recht der Beweisaufnahme.[121] Das für die Verteidigung fundamentale Recht auf Stellung von Beweisanträgen blieb der RStPO fremd. § 244 RStPO verpflichtete das Gericht in landgerichtlichen Verfahren lediglich dazu, die Beweisaufnahme auf die vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen bzw. „auf die anderen herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken“. Im schöffengerichtlichen Verfahren oblag der Umfang der Beweisaufnahme hingegen ganz dem richterlichen Ermessen (§ 244 Abs. 2 RStPO).[122]

III. Wissenschaftliche Bearbeitung und ausgewählte Streitfragen

1. Überblick

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Unmittelbar nach der Verabschiedung der RStPO setzte die wissenschaftliche Bearbeitung des neuen Gesetzeswerkes ein. Den Anfang machten die Erläuterungen bzw. Kommentierungen von v. Staudinger (1877), Dalcke (1878), Keller (1878), Thilo (1878) und dem in der Reformdiskussion omnipräsenten sächsischen Generalstaatsanwalt v. Schwarze (1878). Es folgten die Werke von Löwe (1879), des Mitarbeiters am „Entwurf Friedberg“, John (1881 ff.) und Stenglein (1885).[123] Grundrisse und Lehrbücher verfassten Dochow (1879), Geyer (1880), Binding (1881), Stenglein (1887), v. Kries (1892), v. Ullmann (1893), Bennecke (1895), Birkmeyer (1898), Rosenfeld (1901) und zu Dohna (1913).[124] Wichtige Beiträge versammelten die von v. Holtzendorff (1879) und Glaser (1883/85) edierten bzw. verfassten mehrbändigen Handbücher.[125]

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Nicht allein die grundlegenden Reformfragen bildeten während des Kaiserreichs den Gegenstand literarischer Kontroversen. Auch bei dogmatischen Streitfragen war ein breites Meinungsspektrum zu verzeichnen, wobei sich Literatur und reichsgerichtliche Judikatur mitunter schroff gegenüberstanden. Drei exemplarische, gleichsam „zeitlose“ Kontroversen sollen der Veranschaulichung dienen: