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Anmerkungen

[1]

So Eberhard Schmidt-Aßmann/Wolfgang Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Einleitung Rn. 71 ff. m.w.N. (Stand: Juni 2017).

[2]

Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 1, ²2012, S. 133 f.

[3]

Zur nachfolgenden Umbruchzeit Michael Stolleis, Hundertundfünfzig Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2013, S. 1274, 1275.

[4]

Näher zu 1806 als einem der Schlüsseldaten für den Conseil d’État René Chapus, Droit du contentieux administratif, 132008, S. 71 Rn. 66.

[5]

Verordnung vom 11.6.1806 zur Errichtung einer Commission du contentieux. Das Verfahren wurde mit Verordnung vom 22.7.1806 in 30 Artikeln festgelegt, näher dazu und zur Vorgeschichte des Conseil d’État in Frankreich Jacques Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 8.

[6]

Art. 52 Constitution du 22 Frimaire de l’an VIII (13 décembre 1799).

[7]

Loi des 16 et 24 août 1790 relative à l’organisation judiciaire, titre 2, article 13: „Les fonctions judiciaires sont distinctes et demeureront toujours séparées des fonctions administratives. Les juges ne pourront, à peine de forfaiture, troubler, de quelque manière que ce soit, les opérations des corps administratifs, ni citer devant eux les administrateurs pour raison de leurs fonctions.

[8]

Stolleis (Fn. 3), S. 1275.

[9]

Die französische Entwicklung und die Einrichtung eines Conseil d’État wurde nicht nur in Deutschland rezipiert und variiert. Siehe für die Einflüsse des französischen Modells beispielsweise in Italien Cristina Fraenkel-Haeberle/Diana-Urania Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 3 ff. Zum Einfluss des Conseil d’État auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Europa insgesamt Aurore Gaillet, IPE IX.

[10]

Die detailreichen Verläufe der Entstehung von Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland sind dabei gut erforscht, siehe dazu die Hinweise bei Stolleis (Fn. 3), S. 1274, insbesondere auf Jürgen Gliss, Die Entwicklung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit bis zur Bundesverwaltungsgerichtsordnung – unter besonderer Berücksichtigung der Grundpositionen von Bähr und Gneist, 1962, sowie auf den Sammelband von Helmut R. Külz/Richard Naumann (Hg.), Staatsbürger und Staatsgewalt. Verwaltungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit in Geschichte und Gegenwart. Jubiläumsschrift. Zum hundertjährigen Bestehen der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit und zum zehnjährigen Bestehen des Bundesverwaltungsgerichts, 1962.

[11]

Zur Anlehnung des in seiner heutigen Gestalt seit 1946 bestehenden belgischen Conseil d’État an das französische Modell siehe Christian Behrendt, IPE VIII, § 128 Rn. 7 ff., 12 ff.

[12]

Vgl. Henrion de Pansey, De l’autorité judiciaire en France, 1818, S. 458.

[13]

Zur Diskussion und den Positionen siehe Wolfgang Kohl, Das Reichsverwaltungsgericht, 1991, S. 16 ff.

[14]

Siehe dazu etwa Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 2, 1992, S. 117, dort auch Fn. 229; siehe auch Sabine Schlacke, Überindividueller Rechtsschutz, 2008, S. 32.

[15]

Friedhelm Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 102016, § 2 Rn. 5.

[16]

Stolleis (Fn. 3), S. 1276.

[17]

Näher dazu die an diesem Datum ansetzenden Beiträge zu 150 Jahren Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland in DVBl. 2013, S. 1273 ff.

[18]

Stolleis (Fn. 3), S. 1276, dort auch weitere Hinweise zur Diskussion um die Urheber dieses Kompromisses in Preußen („Gneist-Legende“, a.a.O.).

[19]

Ulrich Scheuner, Der Einfluß des französischen Verwaltungsrechts auf die deutsche Rechtsentwicklung, DÖV 1963, S. 714, 718.

[20]

Näher dazu Georg Gebhardt, Rechtsschutz durch und gegen die Verwaltung in Frankreich – zugleich eine vergleichende Betrachtung zu Annäherungstendenzen des französischen und deutschen Verwaltungsrechtsschutzsystems, VBlBW 2007, S. 1, 9; siehe auch Jürgen Schwarze, Grundlinien und neuere Entwicklungen des Verwaltungsrechtsschutzes in Frankreich und Deutschland, NVwZ 1996, S. 22, 23, dort Fn. 1.

[21]

Siehe Loi du 24 mai 1872 sur l’organisation du Conseil d’État.

[22]

PrOVGE 9, 353.

[23]

Allgemeiner Überblick zu dieser Zeit bei Michael Stolleis, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Nationalsozialismus FS für Christian-Friedrich Menger, 1985, S. 57.

[24]

Stolleis (Fn. 3), S. 1277.

[25]

Ebd. m.w.N., u.a. mit Hinweis auf das Gestapo-Gesetz v. 10.2.1936, PrGS 21/28.

[26]

„Führererlass“ vom 3.4.1941, RGBl. I 1941, 201.

[27]

Siehe dazu Christian Friedrich Menger, System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, 1954.

[28]

Näheres zum Sitz des BVerwG unten Rn. 107.

[29]

Gesetz über das BVerwG vom 23.9.1952, BGBl. I S. 625.

[30]

Man hat indessen bis in die 1980er Jahre – wie in Österreich oder Polen – Verwaltungsakte fingiert, wenn Rechte beeinträchtigt wurden, um zur Anfechtungsklage zu kommen.

[31]

Algemene wet bestuursrecht.

[32]

Zu den Divergenzen der niederländischen Höchstgerichte bei der Auslegung des Algemene wet bestuursrecht siehe Philip Langbroek/Anoeska Buijze/Paulien Willemsen, IPE VIII, § 132 Rn. 26.

[33]

Siehe zum Vergleich VwVfG Bund: BGBl. I S. 1253, BayVwVfG: BayRS 2010-1-I, VwVfG NRW: GVBl. NRW 1999 S. 602. In sechs Ländern besteht das Landes-VwVfG im Kern aus einem Verweis auf das Bundes-VwVfG. Nur in Schleswig-Holstein trägt es die Bezeichnung „Landesverwaltungsgesetz“, mit völlig abweichender Nummerierung und Gliederung, GVOBl. SH 1992, 243, 534.

[34]

Hufen (Fn. 15), § 2 Rn. 25.

[35]

Gesetzblatt I DDR 1949, S. 5.

[36]

Art. 138 Verfassung der DDR von 1949: „Dem Schutz der Bürger gegen rechtswidrige Maßnahmen der Verwaltung dienen die Kontrolle durch die Volksvertretungen und die Verwaltungsgerichtsbarkeit.“

[37]

Zum Rechtsschutz gegen die Verwaltung in der DDR Gerd Janke, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der SBZ und in der DDR, Neue Justiz 1992, S. 425; Joachim Hoeck, Verwaltung, Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz in der Deutschen Demokratischen Republik, 2003; Julian Lubini, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Ländern der SBZ/DDR 1945-1952, 2014.

[38]

 

Siehe unten Rn. 107.

[39]

Näher dazu Stolleis (Fn. 3), S. 1279.

[40]

Everhard Franßen, 50 Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland, DVBl. 1998, S. 413, 418. Franßen war 1991 bis 2002 Präsident des BVerwG.

[41]

Stolleis (Fn. 3), S. 1279.

[42]

Ebd.

[43]

Siehe aber die Hinweise von Friedrich Schoch zu immer mehr Sonderzuweisungen, weg von den allgemeinen Verwaltungsgerichten, u.a. auch zu den Zivilgerichten, Friedrich Schoch, Verwaltungsgerichtsbarkeit, quo vadis?, FS 150 Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, S. 215, 216.

[44]

Ähnlich die Orientierung in den meisten Ländern, die nicht dem französischen Modell gefolgt sind. Siehe zum Beispiel Schweden Lena Marcusson, IPE VIII, § 135 Rn. 23 ff.

[45]

Siehe dazu Wolfgang Kahl, IPE V, § 74 Rn. 121–126.

[46]

Siehe dazu unten Rn. 247 ff. sowie Kahl, IPE V, § 74 Rn. 147–149.

[47]

Zur Objektivierung des deutschen Verwaltungsrechts (u.a. durch den Einfluss der objektiven Kontrollkonzeption des Conseil d’État auf das deutsche Recht) Johannes Masing, Die Mobilisierung des Bürgers für die Durchsetzung des Rechts, 1997, passim.

[48]

Für Frankreich Michel Fromont, Rechtsschutz im deutschen und französischen Verwaltungsrecht, in: Fehling/Grewlich (Hg.), Struktur und Wandel des Verwaltungsrechts, 2011, S. 111, 120 f.; Nikolaus Marsch, Subjektivierung der gerichtlichen Verwaltungskontrolle in Frankreich, 2011, passim; Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 30 ff.

[49]

Siehe zur Einordnung der Entwicklung auch die Überlegungen bei Claudio Franzius, Modernisierung des subjektiven öffentlichen Rechts. Zum Funktionswandel der Verwaltungsgerichtsbarkeit, UPR 2016, S. 281. Zu Konvergenzen im Gerichtsschutz allgemein Martin Kayser, IPE V, § 91 Rn. 128–141.

[50]

Fromont (Fn. 48) S. 120 f.

[51]

Astrid Epiney, Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz im Umweltrecht im Rechtsvergleich, NVwZ 2014, S. 465, 472 m.w.N.

[52]

Siehe dazu etwa Mariolina Eliantonio, Europeanisation of Administrative Justice? The Influence of the ECJ’s Case Law in Italy, Germany and England, 2009. Siehe auch unten Rn. 216 ff.

[53]

Marsch (Fn. 48), S. 84 f.

[54]

Ebd.

[55]

Epiney (Fn. 51), S. 473.

[56]

Zur mit dem Voranschreiten auch der Einzelfallgerechtigkeit, die durch Konstitutionalisierung und Europäisierung getrieben wird, korrelierenden Frage der Kontrolldichte Peter M. Huber/Michael Guttner, IPE VIII, § 127 Rn. 64 ff.

[57]

Siehe oben Rn. 20.

[58]

Siehe unten Rn. 32 ff.; Kahl, IPE V, § 74 Rn. 121. Zu den Wurzeln im Rechtsstaat deutscher Prägung des 19. Jahrhunderts und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Huber/Guttner, IPE VIII, § 127 Rn. 3 und 16.

[59]

Schwarze (Fn. 20), S. 23; Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 30.

[60]

Jean-Marie Woehrling, Die deutsche und die französische Verwaltungsgerichtsbarkeit an der Schwelle zum 21. Jahrhundert, NVwZ 1998, S. 462.

[61]

Epiney (Fn. 51), S. 468.

[62]

Hufen (Fn. 15), § 1 Rn. 22.

[63]

Siehe dazu Huber/Guttner, IPE VIII, § 127 Rn. 15 f.; Eberhard Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 7 ff. (Stand: September 2017). Das Beispiel Spanien belegt allerdings, dass die Betonung eines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz auch eine objektiv ausgerichtete Öffnung des Zugangs zu den Gerichten bedeuten kann. Trotz der Anlehnung an die Gewährleistung des deutschen Art. 19 Abs. 4 GG bei der entsprechenden spanischen Verfassungsgarantie ist der Zugang zum Gericht weniger deutlich am subjektiven Recht orientiert; es genügt ein legitimes Interesse (sei es mittelbar oder unmittelbar, gegenwärtig oder zukünftig, individuell oder vereinzelt sogar kollektiv), vgl. Silvia Díez Sastre, IPE VIII, § 137 Rn. 20.

[64]

Also nicht „Klagerecht“ oder „Klageberechtigung“.

[65]

Klassisch Ottmar Bühler, Die subjektiven öffentlichen Rechte und ihr Schutz in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung, 1914, S. 21, 224.

[66]

Siehe unten Rn. 247 ff.

[67]

Die Rechtsprechung wendet allerdings § 42 Abs. 2 VwGO analog an, siehe nur BVerwGE 119, 245.

[68]

Ähnlich die vergleichbar individualrechtszentrierte Rechtslage in Italien, dazu Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 100 f.

[69]

§ 47 Abs. 2 VwGO wurde jedoch erst durch das 6. VwGOÄndG vom 1.11.1996, BGBl. I S. 1626, eingeführt.

[70]

Die Commissaires du gouvernement (Regierungskommissare) waren zunächst dazu gedacht, den Standpunkt der Regierung zu vertreten, haben indessen schon früh begonnen, ihre eigenen Schlussfolgerungen zur Streitsache vorzutragen. Näher dazu Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 10.

[71]

Allgemein zum Vertreter des öffentlichen Interesses Frank Ebert, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus der Sicht des Vertreters des öffentlichen Interesses, DVBl. 2013, S. 484; Klaus-Dieter Schnapauff, Vom Oberbundesanwalt zum Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, FG 50 Jahre Bundesverwaltungsgericht, 2003, S. 185; Annette Guckelberger, Vor- und Nachteile eines Vertreters des öffentlichen Interesses, BayVBl. 1998, S. 257; Ferdinand Kopp, Der Vertreter des öffentlichen Interesses als Vertreter des Landes in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, ThürVBl. 1994, S. 201 ff.

[72]

§ 5 Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern vom 29.7.2008.

[73]

Art. 2 Anordnung und Thüringer Verordnung zur Auflösung der Landesanwaltschaft vom 2.11.2000.

[74]

§ 1 Landesverordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz vom 18.10.1960.

[75]

Jürgen Brandt, Beteiligte und deren Vertretung in Gerichtsverfahren, in: ders./Domgörgen (Hg.), Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 42018, N Rn. 101. Zur Funktion des Oberbundesanwalts vgl. BVerwGE 18, 205. Das BVerwG sieht übrigens die Aufgabe des Vertreters des Bundesinteresses ausdrücklich „nicht anders, als dies früher beim Oberbundesanwalt der Fall war“ darin, „als qualifizierte Einrichtung der Rechtspflege das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfindung zu unterstützen und im öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Rechts mitzuwirken“, BVerwGE 128, 155, 160 (für den Hinweis auf diese Fundstelle danke ich Herrn Dr. Heribert Schmitz, Ministerialrat im Bundesministerium des Innern).

[76]

Brandt (Fn. 75), N Rn. 101.

[77]

Ebd., N Rn. 105 ff. Eine Ausnahme regelt § 35 Abs. 1 S. 2 2. HS VwGO für den Vertreter des Bundesinteresses beim BVerwG: Diesem ist eine Beteiligung an Verfahren vor den Wehrdienstsenaten verwehrt.

[78]

Ebd., N Rn. 105.

[79]

So die empirisch-praktische Beobachtung.

[80]

Stolleis (Fn. 3), S. 1279.

[81]

Zu den Unterschieden zwischen den Einstellungsvoraussetzungen für Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort ist eine mindestens fünfjährige juristische Berufserfahrung nachzuweisen) in Österreich Thomas Olechowski, IPE VIII, § 133 Rn. 75. Zum Einfluss der Ausbildung im deutsch-französischen Rechtsvergleich Karl-Peter Sommermann, Das Verhältnis von Rechtswissenschaft und Rechtspraxis im Verwaltungsrecht, Die Verwaltung 2017, S. 77, 89 f.

[82]

Die Dienstaufsicht über das BVerwG ging 1969 vom Bundesinnenministerium auf das Bundesjustizministerium über, der entsprechende Übergang in Nordrhein-Westfalen erfolgte 1970, beides im Zeichen einer Stärkung der Justizministerien als Rechtspflegeministerien. Für den diesbezüglichen Hinweis danke ich Herrn Dr. Heribert Schmitz, Ministerialrat im Bundesministerium des Innern.

[83]

Vgl. in diesem Kontext die Bedeutung, die in der Frühzeit der Bundesrepublik die Frage hatte, ob das BVerfG einen eigenen Haushaltstitel erlangen würde oder in den Haushaltstitel des Bundesministeriums der Justiz eingegliedert und der Dienstaufsicht des Ministeriums unterstellt würde. Das BVerfG beanspruchte in einem von Gerhard Leibholz verfassten Memorandum eine Rolle als eigenständiges Verfassungsorgan und setzte sich damit durch, siehe Denkschrift des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1952, JöR 6 (1957), S. 144. Siehe auch Manfred Görtemaker/Christoph Safferling, Die Akte Rosenburg, 2016, S. 297 f.

 

[84]

Siehe dazu für die Schweiz Benjamin Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 23.

[85]

Die Richter des BVerfG werden bundestagsseitig wie bundesratsseitig durch das Plenum des Bundestags bzw. des Bundesrats gewählt. Der Bundestag hat die Wahl durch ein gesondertes Gremium erst im Juni 2015 zugunsten der Plenarwahl aufgegeben, BGBl. I S. 973. Ausführlich zur Wahl der Bundesverfassungsrichter Anuscheh Farahat, IPE VI, § 97 Rn. 28–35. Siehe auch BVerfGE 131, 230.

[86]

Vgl. hierzu Art. 95 Abs. 2 GG und die entsprechenden Informationen des BVerwG unter http://www.bverwg.de/bundesverwaltungsgericht/rechtsprechung/organisation/richter.php (15.9.2018). Siehe auch BVerfGE 143, 22.

[87]

Der polnische Staatspräsident Lech Kaczyński weigerte sich 2008, bereits bestellte Richter auch zu ernennen, nachgewiesen im Urteil des VerfGH vom 19.6.2012 – SK 37/08 sowie im Beschluss des OVwG vom 5.3.2014 – Ts 36/13, Ts 37/13, Ts 38/13 und Ts 39/13.

[88]

Siehe dazu etwa Art. 102 Verfassung für Rheinland-Pfalz und § 14 Landesrichtergesetz Rheinland-Pfalz.

[89]

Siehe im Kontrast dazu die Darstellung von Herbert Küpper, IPE VIII, § 138 Rn. 93 ff. zum Rückbau der richterlichen Unabhängigkeit in Ungarn seit 2010.

[90]

Horst Sendler, Rechtsstaat und richterliche Unabhängigkeit in Gefahr? Noch einmal zum Doppelministerium in Nordrhein-Westfalen, NJW 1998, S. 3622, 3624.

[91]

Im Einzelnen dazu die Beobachtungen von Werner Schmidt-Hieber/Ekkehard Kiesswetter, Parteigeist und politischer Geist in der Justiz, NJW 1992, S. 1790.

[92]

Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 36 und 46.

[93]

Ausnahmen waren beispielsweise der Ministerpräsident von Mecklenburg-Vorpommern zwischen 2008 und 2017 Erwin Sellering oder der Fraktionsvorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion in der 18. Legislaturperiode 2013–2017 Thomas Oppermann, beide ehemalige Verwaltungsrichter.

[94]

Die renommiertesten dieser staatlichen Elitehochschulen sind die Ecole Polytechnique, die Ecole Normale Supérieure und die Ecole Nationale d’Administration (ENA). Letztere eröffnet nach einer zweijährigen generalistisch ausgerichteten Ausbildung mit hohen Praktikumsanteilen den Zugang zum Conseil d’État. Es kommt vor, dass Absolventen der Ecole Polytechnique mit einer mehrjährigen naturwissenschaftlich geprägten Ingenieursausbildung auch noch die ENA durchlaufen und dann mit wenig juristischer Vorbildung im Conseil d’État letztlich in der Praxis in die Tätigkeit als oberster Verwaltungsrichter hineinfinden.

[95]

Auch für Frankreich wird trotz der spezifischen Nähe zur Politik die Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit übrigens nicht bezweifelt, vgl. Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 36.

[96]

Siehe dazu auch unten Rn. 70 f. Das gilt, soweit es nicht wie in § 217 Abs. 1 Satz 4 BauGB bundesrechtliche Sonderregelungen gibt, allerdings nicht für die Rechtmäßigkeit der Enteignung.

[97]

Dirk Ehlers/Jens-Peter Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier (Fn. 1), § 40 Rn. 532 sowie 522 ff.

[98]

Schoch (Fn. 43), S. 217.

[99]

Siehe oben Rn. 54.

[100]

Die Abwesenheit einer Verfassungsgerichtsbarkeit vereinfacht die Lage nicht unbedingt; siehe zu den Problemen, die sich für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem System ohne Verfassungsgerichtsbarkeit ergeben, zu Schweden Marcusson, IPE VIII, § 135 Rn. 45 ff.

[101]

Siehe aber beispielsweise den Fall Rinke (unten Fn. 401), in dem das BVerfG dem BVerwG letztlich zu Unrecht Willkür und die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen Nichtvorlage an den EuGH vorwarf. Siehe auch den Beschluss über die Unzulässigkeit einer Richtervorlage des OVG Münster durch das BVerfG, BVerfG NVwZ 2017, 399.

[102]

Siehe in diesem Kontext aus jüngerer Zeit zur Auseinandersetzung um die Zwangsmitgliedschaft in einer jüdischen Gemeinde BVerfG NVwZ 2015, S. 517 und BVerwG NVwZ 2017, S. 65.

[103]

Everhardt Franßen war 1977–1987 Richter am BVerwG, dann bis 1991 Richter des BVerfG und anschließend Präsident des BVerwG (bis 2002).

[104]

Fritz Werner, Verwaltungsrecht als konkretisiertes Verfassungsrecht, DVBl. 1959, S. 527.

[105]

Der vom BVerwG (BVerwGE 146, 56) entwickelte verfassungsunmittelbare presserechtliche Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wurde vom BVerfG (BVerfG NVwZ 2016, S. 50) bislang noch nicht ausdrücklich bestätigt. Siehe dazu etwa Holger Greve, in: Dix u.a. (Hg.), Informationsfreiheit und Informationsrecht – Jahrbuch 2015, 2016, S. 130, 140 ff.

[106]

Ausgehend von BVerfGE 6, 32, 36 ff. – Elfes. Die Beschreibung als „Auffanggrundrecht“ geht auf das Schrifttum zurück, siehe etwa die Formel vom „Auffanggrundrecht mit Anwendungssubsidiarität“ bei Udo Di Fabio, in: Maunz/Dürig (Fn. 63), Art. 2 Rn. 26 f. (Stand: September 2017).

[107]

Siehe BVerfGE 80, 137.

[108]

Art. 2 Abs. 1 GG kann schlicht durch Gesetz eingeschränkt werden, das Deutschengrundrecht der Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet dagegen nur unter ganz bestimmten Bedingungen. Auf dieses kann sich ein ausländischer Staatsangehöriger nicht berufen, er oder sie kann indessen immerhin nach Art. 2 Abs. 1 GG fordern, dass die Einschränkung gesetzmäßig ist. Siehe dazu BVerfG-K NJW 2016, S. 1436.

[109]

Siehe dazu Michael Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier (Fn. 1), § 114 Rn. 26 m.w.N.

[110]

BVerfGE 7, 198, 207; 18, 85, 92. Näher dazu Herbert Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 67 Rn. 63 (Stand: September 2017).

[111]

Dies umfasst auch materielle Gewährleistungen, beispielsweise die Vorschriften über die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Gerichts durch ein von den Richtern gewähltes Präsidium (§§ 21a–21e GVG), die der Verwirklichung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dienen und Ausdruck der sachlichen Unabhängigkeit der Justiz sind.

[112]

Lediglich für die sorbische Minderheit (in Sachsen und Brandenburg) ist seit 2006 in § 184 GVG eine Ausnahme festgehalten. Danach ist das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, durch § 184 Satz 2 GVG gewährleistet.

[113]

Art. 89 der französischen Verfassung von 1848 (II. Republik). Näher dazu Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 11.

[114]

Siehe auch in Österreich die Festlegung auf Verfassungsebene in Art. 138 B-VG, wonach der VfGH über Kompetenzkonflikte zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten oder dem VwGH sowie zwischen dem VfGH selbst und allen anderen Gerichten entscheidet, dazu Olechowski, IPE VIII, § 133 Rn. 46. Über Kompetenzkonflikte zwischen verschiedenen Verwaltungsgerichten, einschließlich des VwGH, entscheidet nach Art. 133 Abs. 1 B-VG der VwGH. In Spanien entscheidet mit der Sala Especial eine besondere Kammer des Obersten Gerichtshofs über Kompetenzstreitigkeiten zwischen Organen verschiedener Gerichtsbarkeiten, Díez Sastre, IPE VIII, § 137 Rn. 30. In Italien spielen der Kassationshof und das Verfassungsgericht eine Rolle, näher dazu Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 56 f.

[115]

Siehe aber § 17 GVG a.F., der für die Länder die Möglichkeit eröffnete, besondere Kompetenzgerichte und -behörden einzurichten. Nach § 17 EGGVG a.F. konnte durch Kaiserliche Verordnung die Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten dem Reichsgericht zugewiesen werden.

[116]

Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) vom 19.6.1968, BGBl. I S. 661.

[117]

Siehe zur funktionalen Ausdifferenzierung der Gerichtsorganisation in den Finanz- und Sozialgerichten unten Rn. 125 ff.

[118]

In Österreich besteht eine vergleichbare Einrichtung nicht; zu den damit verbundenen Effekten Olechowski, IPE VIII, § 133 Rn. 45.

[119]

Der „ordentlichen“ Gerichtsbarkeit steht natürlich nicht etwa eine „unordentliche“ Gerichtsbarkeit gegenüber. Eine positive Konnotation von „ordentlich“ besteht gleichwohl.

[120]

Siehe in diesem Zusammenhang zu den Hintergründen der Zuständigkeit der Zivilgerichte für Staats- und Beamtenhaftung in der Schweiz Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 6. In Frankreich wird die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Staatshaftungsfragen schlicht aus der Verantwortung des Staates für Hoch- und Tiefbauarbeiten und für den Zustand von Straßen, Brücken und Gebäuden im Staatseigentum, woraus sich Schadensfälle für Private ergeben, begründet; siehe dazu und zur Leitentscheidung des Tribunal des conflits Blanco (1873) Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 7.

[121]

Näher dazu Hans-Jürgen Papier, in: Maunz/Dürig (Fn. 63), Art. 14 Rn. 20, 23 (Stand: September 2017).

[122]

Hartmut Maurer/Christian Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 192017, § 26 Rn. 50.

[123]

Ebd.

[124]

Dazu Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 32 und 53.

[125]

Siehe beispielsweise zu §§ 59 ff. ASOG Berlin (u.a. geht es dort um „Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände“) die Festlegung in § 65 ASOG Berlin („Rechtsweg“): „Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen nach § 63 oder § 64 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.“

[126]

Siehe allgemein § 68 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).

[127]

Siehe dazu die amtliche Begründung in der Neufassung des OWiG 1967, BT-Drs. V/1269, S. 88.

[128]

Siehe dazu die amtliche Begründung des neuen OWiG 1949, BT-Drs. 2100 (1. Wahlperiode), S. 20 f.

[129]

Siehe dazu Schoch (Fn. 43).

[130]

§§ 63, 113 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), § 75 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Näher dazu Schoch (Fn. 43); Ehlers/Schneider (Fn. 97), § 40 Rn. 577 f.

[131]

Siehe dazu oben Rn. 59 ff.

[132]

Siehe etwa den Abschlussbericht eines Modellprojekts in Niedersachsen: Gerald Spindler, Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen. Eine juristisch-rechtsökonomische Analyse. Abschlussbericht im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für Justiz und des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, 2006.

[133]

Jan Ziekow, Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit – Möglichkeiten der Implementation und rechtliche Folgerungen, NVwZ 2004, S. 390.

[134]

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (MediationsG), BGBl. 2012 I S. 1577.

[135]

Näher dazu Karsten-Michael Ortloff, Vom Gerichtsmediator zum Güterichter im Verwaltungsprozess, NVwZ 2012, S. 1057.

[136]

BT-Drs. 17/5335, S. 19 f.

[137]

Es kommt damit zu einer Wettbewerbslage zur anwaltlichen Mediation, insbesondere wenn – zu Recht oder zu Unrecht – die Einschätzung besteht, dass die richterlichen Mediatoren die besseren Mediatoren sind.

[138]

Woehrling (Fn. 60), S. 463, erläutert, dass im Kampf um die Macht zwischen dem königlichen Beamtentum und den Juristen der Parlamente (einem anderen Wort für die damaligen Gerichte) die „Technokraten“ (die Beamten) im 18. Jahrhundert obsiegt hätten. Die Niederlage der Parlamente habe zur Entmachtung des Justizapparates geführt. Der Gewinner dieser Auseinandersetzung (die Verwaltung) habe sich als Garant der Modernität und der Wahrnehmung des allgemeinen Interesses dargestellt, während das gerichtliche Verfahren als unmodern und unnütz hingestellt worden sei. Erst unter der V. Republik sei es zu einer gewandelten Einschätzung und in diesem Sinne einer Rehabilitation der Justiz in Frankreich gekommen.

[139]

Siehe oben Rn. 26.

[140]

Anders in der Schweiz (dazu im Detail Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 30, dort auch zu den Ausnahmen) oder in Frankreich. Festzuhalten ist allerdings auch, dass in Deutschland in einigen Ländern durch die abweichende Farbe der Roben der Verwaltungsrichter (blau statt schwarz in Bayern, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern) immer noch ein Abstand markiert wird.

[141]

Siehe oben Rn. 37 ff.

[142]

Allerdings durchlaufen nicht alle Verwaltungsrichter die Ecole Nationale d’Administration und sind Angehörige des Conseil d’État als Grand corps de l’Etat, siehe im Einzelnen dazu auch Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 25.

[143]

Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 133 berichtet, dass die nun etablierte Praxis, der zufolge die „référendaires“ (Mitarbeiter) der französischen Richter am EuGH vom Conseil d’État kommen, auf den französischen EuGH-Richter Grevisse zurückgeht, selbst Mitglied des Conseil d’État.

[144]

Friedrich Franz von Mayer, Grundzüge des Verwaltungs-Rechts und -Rechtsverfahrens, 1857.

[145]

Stolleis (Fn. 3), S. 1277.

[146]

Ebd.

[147]

Siehe etwa zu Italien Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 74.

[148]

Ursprünglich nannte die Vorschrift ausschließlich die „Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule“, die Öffnung erklärt sich aus Anforderungen des Unionsrechts.

[149]

Eberhard Schmidt-Aßmann, Der Beitrag der Gerichte zur verwaltungsrechtlichen Systembildung, VBlBW 1988, S. 381.

[150]

In Österreich beispielsweise bestehen bereits erhebliche Unterschiede in der Ausbildung und den Einstellungsvoraussetzungen zwischen den Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Verwaltungsrichtern, Olechowski, IPE VIII, § 133 Rn. 75.

[151]

Zu nennen sind in diesem Kontext der Deutsche Verwaltungsgerichtstag e.V. und der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR). Siehe dazu den Bericht des 18. Deutschen Verwaltungsgerichtstags in Hamburg 2016, DVBl. 2016, S. 1107. Der Deutsche Verwaltungsgerichtstag als Fachtagung findet alle drei Jahre statt.