Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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a) Rechtsfahrgebot



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Es gilt das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO, welches durch § 7 StVO abgemildert wurde. Was nach § 2 StVO „möglichst weit rechts“ ist, hängt von der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen ab. So schließt das Rechtsfahrgebot beim Befahren unübersichtlicher Kurven nicht aus, dass zum Straßenrand ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt wird, u.U. kann dieser sogar geboten sein. Der Fahrer hat jedoch daraus erwachsenden Gefahren durch seine sonstige Fahrweise Rechnung zu tragen.



Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO lässt eine Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn nicht zu, und sei es nur bei behutsamer Fahrweise, wenn nach Lage der Dinge ein Überholtwerden oder eine Gefährdung von Gegenverkehr möglich ist. Durch § 2 Abs. 2 StVO wird der Querverkehr nicht geschützt, s.

Rn. 85

,

222

.






b) Vertrauensgrundsatz



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Der Fahrer darf darauf vertrauen, dass Verkehrswidrigkeiten unterbleiben, mit denen er bei verständigender Würdigung aller Umstände nicht zu rechnen brauchte. Grundsätzlich darf davon ausgegangen werden, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer verkehrsgerecht verhalten. So muss ein Fahrer, der vorschriftsmäßig seine Fahrbahn benutzt, sich darauf verlassen können, dass entgegenkommende Kfz bei der Begegnung die für sie rechte Fahrbahnseite einhalten. Ferner braucht er auf einer Ausfallstraße einer Stadt sich nicht darauf einzustellen, dass möglicherweise ein Radfahrer kurz vor seinem Pkw die Fahrbahn überquert oder auf der Autobahn ein Fußgänger plötzlich in die Fahrbahn torkelt. Ferner braucht er als Wartepflichtiger nicht damit zu rechnen, dass Kfz grob verkehrswidrig übermäßig schnell fahren.



Derjenige, der sich selbst über Verkehrsregeln hinwegsetzt, die auch dem Schutz des beteiligten Verkehrsteilnehmers dienen, kann sich regelmäßig nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.



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Einschränkung

 erleidet der Vertrauensgrundsatz gegenüber

Kindern, älteren Menschen und „verkehrsuntüchtigen“ Personen.



Einschränkung erfährt der Vertrauensgrundsatz auch bei

Nachtfahrten

. Der Fahrer muss mit unvermuteten und

unbeleuchteten Hindernissen

 rechnen und seine Geschwindigkeit so bemessen, dass er innerhalb der Reichweite seines Scheinwerferlichtes anhalten kann. Ein nach links einbiegender Fahrer hat seine Geschwindigkeit auch darauf einzustellen, dass ein Hindernis von seinen Scheinwerfern erst in einer Entfernung erfasst werden kann, die geringer ist als deren normale Reichweite.



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Der Fahrer darf nicht darauf vertrauen, dass ein entgegenkommendes Kfz abblenden wird. Muss er mit

alsbaldiger Blendung

 rechnen, hat er seine Geschwindigkeit soweit herabzusetzen, dass er jederzeit anhalten kann. Er handelt schuldhaft, wenn er nach Blendung auf seiner Fahrbahnhälfte ausweicht, ohne zu beachten, dass sich dort ein Fußgänger befinden kann. Starke Blendwirkung infolge eines Augenfehlers entlastet den Fahrer nicht.



Der Fahrer eines Kfz, von dem eine Blendwirkung infolge

zu hoch eingestellter Scheinwerfer

 ausgeht, kann sich nur dann nach § 18 StVG entlasten, wenn er beweist, dass dieser Mangel für den Unfall nicht ursächlich war.






c) Fahruntüchtigkeit nach Alkoholgenuss



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Absolute Fahruntüchtigkeit eines am Unfall beteiligten Fahrers infolge Alkoholgenusses (in diesem Falle: 1,1 Promille) darf bei der Abwägung nach § 17 StVG nur berücksichtigt werden, wenn feststeht, dass sie beim Unfall mitgewirkt hat. Der Anscheinsbeweis (s.

Rn. 127

) für ein verkehrswidriges und unfallursächliches Verhalten kommt nur in Betracht, wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können.



Bei einem Unfall, bei dem beide Beteiligten behaupten, sie seien bei Grün in die Kreuzung eingefahren, erscheint es vertretbar, dem unter Alkohol stehenden Beteiligten (1,47 Promille) eine erhöhte Betriebsgefahr anzurechnen.



Fährt ein betrunkener Fahrer (1,63 Promille) bei Überholverbot mit überhöhter Geschwindigkeit einen auf der Fahrbahnmitte stehenden Fußgänger an, so haftet er trotz mitwirkenden Verschuldens des Fußgängers zu 100 %.



Weiß der Mitfahrer, dass der Fahrer alkoholbedingt fahruntüchtig ist, so kann ihn im Falle eines Unfalls ein Mitverschulden treffen (s.

Rn. 315

).



Bei Radfahrern beginnt die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 ‰, bei Auto-/Kradfahrern bei 1,1 ‰.






d) Fehlende Fahrerlaubnis



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Ist der Fahrer zum Unfallzeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, ist dieser Umstand bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG nur zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass sich die fehlende Fahrerlaubnis in dem Unfall tatsächlich ausgewirkt hat. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn dem zum Unfallzeitpunkt nüchternen Fahrer zwar die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit entzogen war, das Fahren ohne Fahrerlaubnis sich aber nicht als zusätzliches Gefahrenmoment realisiert hat.



1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers

 ›

V. Verhalten im Straßenverkehr

 › 2. Ein- und Aussteigen (§ 14 StVO)






2. Ein- und Aussteigen (§ 14 StVO)



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Schäden beim Ein- und Aussteigen können beim Betrieb, Gebrauch oder gelegentlich des Betriebs eintreten, s.

Kap. 16 Rn. 17

.



Zum Verhalten an Omnibus- und Straßenbahnhaltestellen s.

Rn. 245

.






a) Sorgfalt des Ein- und Aussteigenden



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Das Ein- und Aussteigen ist mit

äußerster Sorgfalt

 vorzunehmen. Der Fahrer muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Verhaltenspflicht gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorganges. Sie erfasst damit auch Situationen, in denen der Insasse (Fahrer) eines Kraftfahrzeuges sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um z.B. Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen. Berührt ein in zu geringem Abstand vorbeifahrender LKW in einer solchen Situation eine geöffnete Fahrertür, kann eine hälftige Schadenteilung angemessen sein.



Ist mit Vorbeifahren eines anderen Verkehrsteilnehmers (z.B. Radfahrers) zu rechnen, so darf der Fahrer eines am Fahrbahnrand abgestellten Kfz die

Tür nicht öffnen.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Müllfahrzeug nur wegen seiner Entsorgungstätigkeit anhält und diese Tätigkeit soviel Zeit in Anspruch nimmt, dass dem Türöffner Zeit bleibt, sein Fahrzeug zur Fahrbahnseite hin zu verlassen, denn es kommt eine Vielzahl von Gründen für ein nur kurzes Anhalten in Betracht. Selbst ein plötzliches, nur 20 cm weites Türöffnen zur Fahrbahnseite ist fahrlässig. Ein

geringfügiges Öffnen

 der Tür zur Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs ist nur zulässig, wenn wegen der Bauart des Kfz oder aus besonderen anderen Gründen eine sichere Beobachtung nur auf solche Weise möglich ist. Auch beim Öffnen der rechten Tür zum Radweg ist gesteigerte Sorgfalt geboten.






b) Sorgfalt des Vorbeifahrenden



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Andererseits darf ein

Radfahrer

 nicht zu nahe an einem haltenden Kfz vorbeifahren und muss mit dem

Öffnen der Tür rechnen

. Deshalb ist grundsätzlich ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten. Wenn der Fahrer plötzlich die Tür öffnet, kann gegenüber diesem grob fahrlässigen Verhalten das Verschulden des Radfahrers zurücktreten.



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Wer an einem

stehenden Fahrzeug vorbeifährt,

 muss, sofern er nicht mit Sicherheit erkennen kann, dass sich in dem haltenden Kfz oder neben diesem keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, dass die Tür des haltenden Kfz ein wenig geöffnet werden kann. Beim Vorbeifahren an einem am Straßenrand haltenden Pkw genügt ein Seitenabstand von einem Meter. Der Abstand muss aber nicht stets einen Meter betragen, wenn die haltenden Fahrzeuge ersichtlich leer sind. Der Abstand beim Vorbeifahren an einem

Müllfahrzeug

 oder an einem in Gegenrichtung

haltenden Bus

 muss mindestens 2 m betragen oder der Fahrer muss mit sog. Anhaltegeschwindigkeit vorbeifahren.



An

Straßenbaustellen

 braucht ein Fahrer nicht damit zu rechnen, dass Arbeiter unvermittelt mit einem Teil ihres Körpers oder einem Gegenstand über die Markierungslinie geraten.



1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers

 ›

V. Verhalten im Straßenverkehr

 › 3. Einfahren auf die Straße (§ 10 StVO)

 






3. Einfahren auf die Straße (§ 10 StVO)



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Wer aus einem Grundstück (Tankstelle, Parkplatz, Werksgelände s.

Rn. 153 ff.

), aus einem Fußgängerbereich, aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Verkehrszeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Fahrer hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzuzeigen und den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen. Der Vorgang des Einfahrens in die öffentliche Straße ist erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat; dies gilt auch dann, wenn der Vorgang kurzfristig unterbrochen wird und das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hat. Das Einordnen ist erst abgeschlossen, wenn das Fahrzeug die im fließenden Verkehr dort üblicherweise gefahrene Geschwindigkeit erreicht hat.



Die besonderen Pflichten aus § 10 StVO können auch dann gelten, wenn das Verkehrszeichen 326 (Ende verkehrsberuhigter Bereich) nicht unmittelbar im Bereich einer Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist in einem solchen Fall, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs anzusehen ist. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Zeichen 326 in einer Entfernung von nicht mehr als 30 Meter vor der Einmündung oder Kreuzung aufgestellt ist und keine konkreten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung begründen.



Das Vorfahrtsrecht „rechts vor links“ (s.

Rn. 221

) gilt nicht für Straßen und Wege, die nur

Zufahrten zu Grundstücken

 oder deren Ausfahrten sind. Dabei sind äußerlich erkennbare Merkmale und die Verkehrsbedeutung dafür maßgebend, ob ein Weg als öffentlicher Verkehrsgrund oder als Grundstückausfahrt anzusehen ist. Es gilt der Vorrang des § 10 StVO zu Lasten des Einfahrenden als spezielle Regelung der Vorfahrt.



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Muss der Verkehr wegen des Einfahrenden abbremsen oder ausweichen, handelt dieser verkehrswidrig.Die Wartepflicht des Einfahrenden gilt auch gegenüber einem Radfahrer. Der Grundsatz, dass der Wartepflichtige, dem die Einsicht verwehrt ist, in die Straße hineinfahren darf, bis er Einblick in sie gewinnt, gilt nicht beim Ausfahren aus einem Grundstück.



Bei Vorliegen einer gefährlichen Ausnahmesituation (z.B. Länge und Schwerfälligkeit des Kfz, schlechte Sichtverhältnisse, Dunkelheit, Nebel, Parkplatz an unübersichtlicher Bundesstraße)

ist

 ein

Einweiser

 erforderlich. Der Fahrer eines Mähdreschers muss sich bei Einfahrt auf eine Landstraße (Dunkelheit) eines Einweisers bedienen, der zugleich als

Warnposten

 fungieren kann.



1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers

 ›

V. Verhalten im Straßenverkehr

 › 4. Anfahren vom Straßenrand (§ 10 StVO)






4. Anfahren vom Straßenrand (§ 10 StVO)



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Auch in der weiteren Alternative des § 10 StVO ist beim

Anfahren

, der Wiedereingliederung eines abgestellten Kfz in den

fließenden Verkehr

,

 wegen der damit verbundenen hohen Gefahren besondere Sorgfalt erforderlich. Der Fahrer hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Beim Anfahren vom Fahrbahnrand spricht der Anscheinsbeweis gegen den Anfahrenden, wenn es dabei zu einem Unfall kommt. Bei mehrspurigen Fahrbahnen gilt der Vorrang des fließenden Verkehrs auch für die zunächst freie rechte Fahrspur. Der Anfahrende darf nicht darauf vertrauen, dass die rechte Fahrspur frei bleibt; er muss stets mit einem Fahrspurwechsel eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs rechnen. Der Anfahrende muss seine Anfahrabsicht deutlich durch Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers ankündigen und seiner „Rückschaupflicht“ nachkommen. Eine Mithaftung kommt in Betracht, wenn sich der fließende Verkehr rechtzeitig auf eine Gefährdung durch den Anfahrenden einstellen konnte.



Beim Anfahren nach verkehrsbedingtem Halt vor einer Ampel oder in einer Kolonne gelten die Pflichten des § 10 StVO nicht.



1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers

 ›

V. Verhalten im Straßenverkehr

 › 5. Halten/Parken (§ 12 StVO)






5. Halten/Parken (§ 12 StVO)



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Halten/Parken liegt vor, wenn das Kfz angehalten wird, um es für kürzere oder längere Zeit aus dem

fließenden Verkehr herauszunehmen

. Ein verkehrsbedingtes Anhalten ist nicht als Halten anzusehen.



Zum Parken/Halten ist soweit wie möglich an die rechte Begrenzung der Straße zu fahren. In Einbahnstraßen oder wenn auf der rechten Seite Schienen verlegt sind, kann auch links geparkt werden. Beim Parken sind Kfz vor Wegrollen zu sichern.



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Das uneingeschränkte

Halteverbot

 dient innerhalb geschlossener Ortschaften dem

Schutz

 (s.

Rn. 85

) des fließenden Verkehrs und der die Fahrbahn überquerenden Fußgänger. Das eingeschränkte Halteverbot dient nur dem Schutz des fließenden Verkehrs. Das Parkverbot des § 12 Abs. 3 StVO besteht auch auf außerhalb geschlossener Ortschaften gekennzeichneten Vorfahrtstraßen (Zeichen 306 zu § 42 Abs. 2 StVO). Der Schutzzweck umfasst den fließenden Verkehr in beiden Richtungen. Halteverbote im Rahmen von Baustellen schützen nicht das Vermögen eines Bauunternehmers oder eines von diesem beauftragten weiteren Unternehmers.



Auf

Autobahnen

 ist Halten verboten (§ 18 Abs. 8 StVO), auch auf dem Standstreifen, ebenso das Parken außerhalb der hierfür bestimmten Plätze und auf Verbindungsstraßen zwischen Aus- und Einfahrten der BAB (s.

Rn. 202

).



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Halteverbot besteht

 auch an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen, an Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen und soweit dies durch Verkehrs- oder Lichtzeichen verboten ist. Wurde einem Wartepflichtigen beim Einfahren in eine vorfahrtsberechtigte Straße durch unzulässiges Parken gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 StVO in unfallursächlicher Weise die Sicht in die Vorfahrtstraße genommen, so haftet der

Falschparker

 für Schäden des Wartepflichtigen zu einem Drittel. Denjenigen, der sein Fahrzeug auf einer vielbefahrenen Straße so parkt, dass einem Fahrzeug im gleichgerichteten Verkehr eine Vorbeifahrt bei Gegenverkehr nicht möglich ist, trifft bei einer Kollision mit seinem Fahrzeug eine Mithaftung von ebenfalls einem Drittel.



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Halten oder Parken kann auch dann unzulässig sein, wenn zwar nicht die in § 12 StVO normierten Halteverbote vorliegen, aber durch das Halten andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden. So stellt ein gefährdendes Abstellen eines Kfz auf einem privaten Gelände einer Trabrennbahn u.U. einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar.



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Beleuchtung eines Kfz

 ist nach § 17 StVO (Schutzgesetz) immer dann geboten, wenn die gegebenen Sichtverhältnisse derart sind, dass durch ein unbeleuchtetes Fahrzeug die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden würde (Dämmerung, Dunkelheit, Nebel usw.). Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.



Beim

Auffahren

 eines Kfz bei Nacht auf ein unbeleuchtetes Fahrzeug sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Die Zuwiderhandlung gegen das Beleuchtungsgebot kann den Anschein begründen, für den Unfall ursächlich geworden zu sein. Andererseits muss das Fahrverhalten darauf ausgerichtet werden, dass auf plötzliche, auch schwer erkennbare Hindernisse oder ungesichert liegengebliebene Fahrzeuge reagiert werden kann. Ein Kraftfahrer muss grundsätzlich mit plötzlichen Hindernissen Tag und Nacht auch auf der Autobahn rechnen und seine Fahrweise so einrichten, dass er auch in der Dunkelheit vor ungesichert und unbeleuchtet liegengebliebenen Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann.



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Alle

 haltenden Fahrzeuge (auch Fuhrwerke, Handwagen) müssen

außer- und innerorts

 mit einer Lichtquelle beleuchtet sein. Wer

außerorts

 sein Kfz nur mit einer Parkleuchte erkennbar macht, haftet bei einem Auffahrunfall mit.

Innerorts

 genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf aus