Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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d) Besonderheiten bei der Haftung des Halters eines Anhängers



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Anhänger i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG sind solche, die dazu bestimmt sind, von einem Kfz mitgeführt zu werden. Andere Anhänger, z.B. von Fahrrädern gezogene, unterfallen wegen des geringeren Gefährdungspotenzials nicht der Halterhaftung. Der Halter des Anhängers haftet nicht nur für mit ziehenden Kfz verbundene Anhänger, sondern auch bei Unfällen durch sich vom Kfz lösende und durch abgestellte Anhänger. Voraussetzung ist, dass der Anhänger in Betrieb ist (vgl. insbesondere

Rn. 17

,

20

).



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Schädigt ein Gespann (Zugmaschine verbunden mit einem Anhänger/Auflieger) einen Dritten, richtet sich der haftungsrechtliche Innenausgleich zwischen dem Halter der Zugmaschine und dem Hängerhalter nach § 17 Abs. 4 StVG. Diese Vorschrift erklärt die Abs. 1-3 für entsprechend anwendbar. Daraus wurde – so auch hier bis zur 24. Auflage – der Schluss gezogen, dass im Regelfall der Halter der Zugmaschine im Innenverhältnis den Schaden des Dritten alleine zu tragen hat. Denn im Standardfall wird der Unfall alleine durch die Zugmaschine bzw. einen Fahrfehler des Fahrers der Zugmaschine verursacht. Die Beteiligung des Hängers erstreckt sich alleine darauf, dass er mitgeführt wurde.



Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat hat jedoch in einem solchen Fall eine Ausgleichspflicht der beteiligten KH-VR (Zugmaschine und Hänger waren bei verschiedenen Gesellschaften versichert) von jeweils 50 % aus Mehrfachversicherung (Doppelversicherung) angenommen.



Mit Blick darauf, dass Zugmaschine und Hänger über den Fahrer – der nach § 18 Abs. 1 StVG auch als Führer des Anhängers gilt – zu einer Haftungseinheit verbunden sind, ist die bisherige Praxis, im Regelfall den Halter der Zugmaschine im Innenverhältnis alleine zu belasten, nach der derzeitigen Rechtslage nicht aufrechtzuerhalten. I.d.R ist deswegen haftungsrechtlich eine Ausgleichspflicht von 50:50 anzunehmen. Dass der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat das Ergebnis der Entscheidung des IV. Senats in Frage stellt, ist nicht zuletzt aufgrund dessen Bestätigung seiner Rechtsauffassung, nicht zu erwarten. In der Praxis hat dies dazu geführt, dass die Versicherungsprämien für Zugmaschinen eher zu hoch sind und die für Anhänger deutlich zu niedrig. Derzeit laufen Bestrebungen, über eine Gesetzesänderung die ursprüngliche Regulierungspraxis – regelmäßig volle Belastung des Halters der Zugmaschine im Innenverhältnis – wiederherzustellen.



Eine befürchtete Deckungslücke für den Anhängerhalter – so insbesondere, wenn ein nicht versicherungspflichtiger Anhänger von einem Kraftfahrzeug mitgeführt wird und das Gespann einen Dritten schädigt – ist regelmäßig wegen der o.g. BGH Entscheidung nicht gegeben. Denn gem. § 3 Abs. 1 KfzPflVV bzw. A.1.1.5 der Verbands-AKB besteht auch für nicht versicherungspflichtige Anhänger (= nicht zulassungspflichtige Anhänger nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FZV) über die KH-Versicherung des ziehenden Fahrzeugs Versicherungsschutz, wenn sie damit fest verbunden sind oder sich von diesem während des Gebrauchs lösen. Denn weder die KfzPflVV noch die AKB differenzieren danach, ob es sich um einen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Anhänger handelt. Diese Bestimmung ist nach hier vertretener Auffassung daher so auszulegen, dass der KH-Versicherer des ziehenden Fahrzeugs in diesen Fällen auch im Innenverhältnis den Schaden des Dritten allein zu tragen hat.






e) Mitwirkendes Verschulden eines Kindes



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Nach § 828 Abs. 2 BGB ist ein Kind, welches das siebente, aber nicht das

zehnte Lebensjahr

 vollendet hat, für den Schaden, das es bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn, einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht für die vorsätzliche Herbeiführung durch einen solchen Schädiger. Nach dieser Vorschrift sind Kinder vom siebenten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bei jeder Form von Fahrlässigkeit im Straßenverkehr deliktsunfähig. Dies bedeutet, dass sie bei Unfällen im Verkehr nicht für von ihnen verursachte Schäden haften und ihnen hinsichtlich eigener Ansprüche auch kein Mitverschulden entgegengehalten werden kann.



Es wird bei bestehender Rechtslage Fälle geben, die das Kind ungeschützt lassen. Fährt ein Kind beispielsweise gegen ein ordnungsgemäß

außerhalb

 des öffentlichen Verkehrsraumes abgestelltes Kraftfahrzeug und verletzt es sich dabei, wird es keinen Schadensersatzanspruch haben. Weder geht von dem Fahrzeug eine Betriebsgefahr aus noch ist eine Verschuldenshaftung erkennbar.



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Problematischer sind die Fälle, in denen ein Kind gegen ein

im öffentlichen Verkehrsraum

 ordnungsgemäß abgestelltes Kraftfahrzeug oder einen Anhänger fährt oder fällt. Ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug ist grundsätzlich in Betrieb (s.o.

Rn. 15

). Weil höhere Gewalt in einem solchen Fall regelmäßig nicht in Betracht kommt, würde der Halter des Kraftfahrzeugs einem unter 10 Jahre alten Kind immer auf Ersatz der erlittenen Schäden haften. Umgekehrt wäre nach dem Wortlaut des § 828 BGB ein Mitverschulden des Kindes nicht anrechenbar und der Halter hätte gegen das Kind auch keinen Anspruch auf Ersatz seines eigenen Schadens.



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Für Kinder zwischen 7 und 10 Jahren (§ 828 Abs. 2 BGB) hat der BGH die Streitfrage entschieden, ob die Haftungsprivilegierung dieser Kinder auch für Unfälle im ruhenden Verkehr gilt. Danach greift die Haftungsprivilegierung des § 828 Abs. 2 BGB nach ihrem Sinn und Zweck nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch spezifische Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Eine typische Überforderungssituation liegt in dem Umstand begründet, dass die Motorkraft des Kraftfahrzeugs zu Geschwindigkeiten führt, die zusammen mit der Entfernung eines Kfz von einem Kind vor Vollendung des zehnten Lebensjahres nur sehr schwer einzuschätzen sind. Beim ruhenden Verkehr kann sich im Einzelfall zwar auch eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen, eine solche Situation liegt aber

nicht

 vor, wenn ein Kind mit seinem Kickboard oder Fahrrad gegen ein

ordnungsgemäß

 geparktes Fahrzeug fährt oder fällt. Dies bedeutet, dass ein Kind dieser Altersgruppe für den von ihm verursachten Schaden am Fahrzeug haftet. Eine eventuell fehlende Einsichtsfähigkeit im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB hat das Kind darzulegen und zu beweisen. Hinsichtlich eigener Schäden des Kindes bedeutet dies, dass ihm hinsichtlich der Ansprüche gegen den Halter des Fahrzeugs aus § 7 StVG über § 9 StVG, § 254 BGB ein Mitverschulden entgegengehalten werden kann. Dies kann im Einzelfall zu einer Haftungsreduzierung des Halters auf 0 führen.



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Aus Sicht des Halters ist die einzelfallbezogene Lösung über ein Mitverschulden des Kindes in den dargestellten Fällen – Kind fährt/fällt gegen

ordnungsgemäß

 abgestelltes Fahrzeug und stellt Ansprüche aus § 7 StVG – problematisch. Dies wird deutlich, wenn ein nicht deliktsfähiges Kind (= unter 7 Jahre) beteiligt ist. Weil das Kind nicht deliktsfähig ist, hat der Halter wegen eines eigenen Schadens am Fahrzeug allenfalls einen Anspruch aus § 832 BGB gegen die aufsichtspflichtigen Personen, regelmäßig die Eltern. Dabei gilt allerdings, dass keine überspannten Anforderungen an die Aufsichtspflicht zu stellen sind. Für den Schaden des Kindes würde der Halter aus § 7 StVG nach dem Wortlaut der Vorschrift vollumfänglich haften, eine Entlastung nach § 7 Abs. 2 StVG scheidet aus, weil höhere Gewalt nicht vorliegt und dem Kind kann mangels Deliktsfähigkeit auch ein Mitverschulden nicht entgegengehalten werden. Es stellt sich die Frage, ob § 7 StVG einem nicht deliktsfähigen Kind einen Anspruch verschaffen soll, obwohl eine Überforderungssituation im Verkehr nicht vorliegt (Argument für die Gleichstellung der 7–10-Jährigen mit den Deliktsunfähigen im Verkehr) und die vom Kfz ausgehende Gefahr mit der Gefahr jedes anderen Gegenstandes (Mülltonne, Mauer, Straßenschild …) vergleichbar ist.



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Nach hier vertretener Auffassung liegt kein Schaden „bei dem Betrieb“ vor. Denn die Gefährdungshaftung soll nach ihrem Schutzzweck vor den besonderen Gefahren schützen, die vom Betrieb eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ausgehen. Beschränkt sich die vom Fahrzeug ausgehende Gefahr alleine darauf, dass es ordnungsgemäß im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt ist und hat sich keine weitere spezifische Gefahr verwirklicht, fällt dies nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG. Eine dogmatische Frage ist, ob dies in den hier angesprochenen Fällen über eine Einschränkung der Kausalität (Schutzzweck der Norm) oder eine einschränkende Auslegung des Betriebsbegriffs geschieht. Wählt die Rechtsprechung eine restriktive Auslegung des Betriebsbegriffs, besteht allerdings die Gefahr, dass sich dieser mit Blick auf seine Allgemeingültigkeit „verwässert“. Die hier deswegen vertretene Lösung über eine Einschränkung der Halterhaftung nach den Grundsätzen des „Schutzzwecks“ der Norm führt dazu, dass unabhängig vom Alter des Geschädigten kein Anspruch gegen den Halter besteht, wenn von dem ordnungsgemäß abgestellten Kfz keine betriebsspezifische Gefahr ausgeht und es bei der Schadenverursachung durch jeden anderen Gegenstand ersetzbar wäre.



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Eine typische Überforderungssituation des Kindes liegt dagegen vor, wenn ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad aufgrund überhöhter, nicht angepasster Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit im fließenden Verkehr gegen ein

verkehrsbedingt haltendes Kfz

 fährt und das Kind dieses Kfz nicht herankommen sehen konnte und mit dem es deswegen möglicherweise auch nicht rechnete. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhalten.



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Eine Überforderungssituation und damit den Haftungssauschluss gemäß § 828 Abs. 2 BGB hat der BGH auch in einem Fall angenommen, in dem ein Achtjähriger auf dem Bürgersteig sein Fahrrad führerlos vor sich her rollen ließ und das Fahrzeug dann auf die angrenzende Straße geriet und dort ein herannahendes Kfz beschädigte. Die Überforderungssituation ist hier darin begründet, dass das Kind möglicherweise die Geschwindigkeit des heranfahrenden Fahrzeugs falsch einschätzte und deshalb nicht damit rechnete, dass sein führerloses Fahrrad gerade zu dem Zeitpunkt auf die Fahrbahn geraten könnte, in dem das Kfz vorbeifuhr.



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Eine Haftungsprivilegierung des Kindes nach § 828 Abs. 2 BGB liegt auch vor, wenn ein 7–10-Jähriges Kind mit einem Fahrrad gegen ein mit geöffneten Türen am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug fährt. Denn bei einem solchen Sachverhalt wurde durch das nicht ordnungsgemäß geparkte Kfz eine besondere Gefahrenlage geschaffen – zumal wenn das Kind erst 20 m vor dem abgestellten Fahrzeug von einer anderen Straße eingebogen war.



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Beweispflichtig

 dafür, dass sich eine typische Überforderungssituation des Kindes (7-10-Jährige) durch die spezifizierten Gefahren des motorisierten Verkehrs bei einem Unfall

nicht

 realisiert hat und deswegen das Haftungsprivileg des Kindes nach § 828 Abs. 2 BGB nicht eingreift, ist der Geschädigte. Ist

strittig

,

ob ein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt war

, geht dies im Ergebnis zu Lasten des geschädigten Fahrzeugeigentümers. Greift die Haftungsfreistellung des Kindes ein, weil der Geschädigte nicht bewiesen hat, dass eine typische Überforderungssituation des Kindes nicht vorlag, ist dem Kind auch ein Mitverschulden nach § 254 BGB nicht anrechenbar.






f) Schmerzensgeld im Rahmen der Gefährdungshaftung



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In § 253 Abs. 2 BGB ist ein allgemeiner Anspruch auf Schmerzensgeld bei jeder Art von Haftung (Vertrags-, Verschuldens- oder Gefährdungshaftung) geregelt.



Die Vorschrift lautet:





Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.



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Der Bundestag hat sich der Empfehlung seines Rechtsausschusses angeschlossen, eine Bagatellschwelle für Schmerzensgeldansprüche nicht vorzusehen. Den Gerichten soll die Definition einer Bagatellschwelle, d.h. bei welcher Art von Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen ein Schmerzensgeld wegen geringer Beeinträchtigung des Verletzten nicht zu zahlen ist, auch nach Ausdehnung des Schmerzensgeldanspruchs auf die Vertrags- und Gefährdungshaftung überlassen bleiben. Durch Auslegung des Begriffs „billige“ Entschädigung haben die Gerichte auch weiterhin die Möglichkeit, die Bagatellschwelle fortzuentwickeln.



1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers

 ›

I. Gefährdungshaftung

 › 4. Haftung des Kfz-Führers/Fahrers





4. Haftung des Kfz-Führers/Fahrers






a) Fahrer i.S.d. § 18 StVG



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Fahrer

 ist, wer das Kfz lenkt, gleichgültig, ob er hierzu berechtigt ist oder nicht. Denkbar ist, dass zwei Personen gleichzeitig das Kfz führen, also das Lenkrad, Gaspedal, Kupplung und Bremse bedienen. Dann wären beide Fahrer. Greift während der Fahrt ein Fahrzeuginsasse ins Steuer oder betätigt die Bremse, so wird er hierdurch nicht zum Fahrer, s.

Kap. 16 Rn. 37

. Wer auf Weisung des Fahrers nur

Hilfsdienste

 leistet, ist nicht als Fahrer anzusehen. Die Fahrereigenschaft besteht nicht nur so lange, wie sich das Kfz durch eigene Motorkraft fortbewegt, sondern solange, wie es sich in „Betrieb“ befindet (s.

Rn. 11 ff.

).






b) Fahrschüler/Fahrlehrer



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Nach § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG gilt bei

Übungs- und Prüfungsfahrten

 nicht der Fahrschüler, sondern der „Fahrlehrer“ als Fahrer. Ihn trifft die Haftung des § 18 StVG. Der Fahrlehrer haftet darüber hinaus nach § 823 BGB, wenn er die Fahrweise des Fahrschülers nicht sorgfältig überwacht und Fahrfehler nicht verhindert. Gegenüber Zweiradfahrern hat der Fahrlehrer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Dies insbesondere während der ersten Fahrstunde. Ausgehend vom jeweiligen Ausbildungsstand des Fahrschülers als Maß der Überwachungspflichten, hat der Fahrlehrer darauf zu achten, dass der Schüler das Motorrad ausreichend beherrscht und nicht überfordert ist. Bei „Fehlern“ eines angestellten Fahrlehrers kann die Fahrschule den Entlastungsbeweis führen.



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Den Fahrschüler

 kann an seinem Unfall, seinen Verletzungen, ein

Mitverschulden

 treffen. Einem geschädigten Dritten haftet er nach § 823 BGB nur dann, wenn dieser den Nachweis erbringt, dass der für den Unfall ursächliche Fahrfehler nicht auf mangelhaftes Wissen und Können zurückzuführen ist.



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Der 17-Jährige, der an dem Modell „Begleitetes Fahren“

(Führerschein mit 17)

 nach § 48a FeV teilnimmt, ist selbst Fahrer. Die vorgeschriebene Begleitperson kann daneben einem geschädigten Dritten gegenüber ausnahmsweise dann aus § 823 Abs. 1 BGB haften, wenn sie eine eigene unfallkausale Pflicht verletzt hat – so z.B., wenn sie dem 17-Jährigen die Benutzung eines verkehrsunsicheren Kfz gestattet hat oder sich Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit aufdrängen mussten.






c) Haftung nach § 18 StVG



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Die Haftung des Fahrers unterscheidet sich von der des Halters. Die des Halters entfällt bei Vorliegen höherer Gewalt (s.

Rn. 34 ff.

). Die Haftung des Fahrers entfällt, wenn er nachweist, dass ihn an dem Unfall keinerlei Verschulden trifft (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG). Bei dieser Haftung handelt es sich um eine

Verschuldenshaftung

 mit umgekehrter Beweislast. Der Fahrer muss beweisen, dass er die im Verkehr gebotene Sorgfalt angewandt hat. Er muss alle für ein Verschulden sprechenden Tatsachen ausräumen; insbes., dass er nicht gegen Vorschriften der StVO oder StVZO verstoßen hat. Eine gesteigerte Sorgfaltspflicht eines „Idealfahrers“ braucht er jedoch nicht zu beweisen.



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Gelingt dem Fahrer dieser Entlastungsbeweis nicht, so bleibt seine Haftung nach § 18 StVG bestehen. Die §§ 8–15 StVG finden Anwendung. Eine weitergehende Haftung, d.h. über die Haftungshöchstsumme des § 12 StVG hinaus oder für Schadenfälle vor dem 1.8.2002 hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs, kann sich aus unerlaubter Handlung oder einem Vertragsverhältnis ergeben.



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Für Schadensfälle ab dem 1.8.2002 haftet auch der

Führer eines Anhängers

 aus § 18 Abs. 1 StVG für vermutetes Verschulden. Damit will der Gesetzgeber auch Fälle erfassen, in denen sich der Anhänger vom ziehenden Fahrzeug löst oder abgestellt wird. Er begründet dies mit der Rechtsprechung, die annimmt, dass auch ein abgestelltes Kfz solange geführt wird, wie es sich im straßenverkehrsrechtlichen Sinn in Betrieb befindet und dass dies selbst dann der Fall sein kann, wenn das Kfz abgestellt ist.



Für einen abgestellten Anhänger, der dazu bestimmt ist, von einem Kfz mitgeführt zu werden, soll nichts anders gelten, d.h. auch sein Führer soll nach § 18 Abs. 1 StVG aus vermutetem Verschulden haften.



Während bei verbundenen Einheiten und auch bei einem sich lösenden Anhänger der Führer des Anhängers und der Zugmaschine identisch sind, sind bei der Bestimmung des Führers insbesondere eines abgestellten Anhängers praktische Schwierigkeiten zu erwarten. Im Zweifelsfall wird derjenige als Führer anzusehen sein, der die Abstellungshandlung vorgenommen hat, da er auch die vom Anhänger ausgehende Gefahrenlage geschaffen hat. Dies wird oftmals der Führer der Zugmaschine sein.



1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers

 ›

I. Gefährdungshaftung

 › 5. Haftung bei einer Schwarzfahrt, § 7 Abs. 3 StVG





5. Haftung bei einer Schwarzfahrt, § 7 Abs. 3 StVG






a) Grundsätze



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Unternimmt der für den Betrieb des Kfz

angestellte Fahrer

mit dem ihm anvertrauten Kfz ohne Wissen und Wollen des Halters eine Schwarzfahrt, so haftet der Fahrer nach § 18 Abs. 1 StVG, der Halter nach § 7 Abs. 3 S. 2 StVG für den bei der Fahrt eingetretenen Schaden. Ebenso, wenn der Fahrer unbefugt das Kfz einem Dritten überlässt.



Die Halterhaftung bleibt auch dann bestehen, wenn derjenige, dem das Kfz

vom Halter anvertraut

 worden ist (z.B. einem Mieter), dieses vertragswidrig verwendet oder einem Dritten überlässt, § 7 Abs. 3 S. 2 StVG.



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Für Schadensfälle ab dem 1.8.2002 gelten § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG für die Benutzung eines Anhängers entsprechend – § 7 Abs. 3 S. 3 StVG.



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Benutzt jemand, dem das

Kfz vom Halter nicht überlassen

 worden ist, dieses ohne Wissen und Wollen des Halters, so ist er nach § 7 Abs. 3 S. 1 StVG anstelle des Halters zum Schadensersatz verpflichtet. Der

Benutzer

 muss höhere Gewalt beweisen (s.

Rn. 34 ff.

).



Hat der

Halter

 die

Benutzung

 durch sein Verschulden

ermöglicht,

 so haftet er neben dem Benutzer für einen eingetretenen Schaden, § 7 Abs. 3 S. 1 zweiter Halbsatz StVG.



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Benutzer ist

, wer das Kfz als Fortbewegungsmittel nutzt und die Verfügungsgewalt über das Kfz ausübt, wie sie sonst dem Halter zusteht. Benutzer kann demnach nicht nur der Fahrer, sondern auch derjenige sein, der einen anderen zur „Schwarzfahrt“ auffordert oder mit ihm aus eigenem Interesse die Fahrt verabredet. Benutzer ist auch, wer das Kfz einem anderen zu einer in seinem Auftrag und Interesse durchzuführenden Fahrt überlässt.



Kein Benutzer

 ist ein „Fahrgast“ oder ein „gutgläubiger“ Fahrer, der von der unbefugten Benutzung keine Kenntnis hatte.



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Bei einer Schwarzfahrt ist der

Fahrer

 i.d.R. ein

„unberechtigter Fahrer“

 i.S.v.

D.1.2 AKB 2008

 (§ 2 (2) b AKB-alt). Im Verhältnis zum geschädigten Dritten ist jedoch die Eintrittspflicht des KH-Versicherers gegeben. Die Leistungspflicht des Halters (bzw. Eigentümers, bzw. VN) gegenüber dem Verkehrsopfer bleibt bestehen, wenn er die Schwarzfahrt fahrlässig ermöglicht hat. Jedoch dürfte einem

SVT kein Rückgriffsanspruch

 gegen den Versicherer bei fehlender Schuld des Halters an der Schwarzfahrt zustehen.



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Kann der Geschädigte nachweisen, dass der Halter die Schwarzfahrt

schuldhaft

 ermöglicht hat, so haftet dieser im Rahmen des StVG neben dem unbefugten Benutzer als

Gesamtschuldner.

 Im Innenverhältnis bestimmt sich die Ausgleichspflicht nach § 426 BGB in Verbindung mit § 254 BGB, wobei i.d.R. der

Schwarzfahrer

 den Schaden allein zu tragen hat. Der Schwarzfahrer haftet dem Halter des von ihm bei einem Verkehrsunfall beschädigten Kfz als Gesamtschuldner neben den anderen Beteiligten. Zwischen dem Schwarzfahrer und dem KH-Versicherer eines anderen beteiligten Kfz besteht jedoch kein Gesamtschuldverhältnis.

 



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Erleidet der Schwarzfahrer

 während der Schwarzfahrt

einen Schaden,

 so steht ihm i.d.R. gegenüber dem Halter kein Schadensersatzanspruch zu. Er dürfte den Schaden überwiegend selbst verschuldet haben, sodass demgegenüber eine schuldhafte Mitverursachung durch den Halter zurücktritt.



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Im Falle einer Schwarzfahrt oder Entwendung muss sich de