Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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10. Durchführung der Ausgleichung

395

Die Schadensverteilung hängt nach dem Gesetz von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verursacht worden ist. „Vorwiegend“ hat die Bedeutung von „überwiegend“. Die überwiegende Verursachung ist stets bei demjenigen Beteiligten zu suchen, der die größte Gefahrenquelle gesetzt hat. Nach feststehender Rechtsprechung des BGH können bei der Schadensabwägung nach § 17 StVG wie auch nach den §§ 9 StVG und 254 BGB nur solche Umstände verwertet werden, von denen feststeht, dass sie eingetreten und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sind. Ein Verschulden, das nur gesetzlich vermutet wird (zum Beispiel § 18 StVG), ist daher nicht zu berücksichtigen.[156]

a) Abwägung der Betriebsgefahr

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Unter Betriebsgefahr ist die Gesamtheit der Gefahrenumstände, die durch die Eigenheiten des Fahrzeuges begründet werden, zu verstehen, z.B. die Geschwindigkeit, das Gewicht oder die Art des Fahrzeugs. Auch die Einwirkung des Menschen auf das Kfz gehört mit dazu.[157] Für die Berücksichtigung der Betriebsgefahr als Unfallursache ist es ohne Bedeutung, ob das Fahrzeug noch als im Betrieb befindlich i.S.d. § 7 StVG anzusehen ist.[158] Auch führt ein plötzliches geistiges und körperliches Versagen des Fahrers nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 17 Abs. 3 StVG.[159]

397

Bei nicht aufgeklärtem Unfallverlauf bestimmt sich der Grad der Haftung für einen Kfz-Zusammenstoß allein nach der Betriebsgefahr der am Unfall beteiligten Fahrzeuge. Bei gleicher Betriebsgefahr ist der Schaden also im Verhältnis 50:50 zu teilen.[160] Dabei ist die Betriebsgefahr eines Omnibusses höher einzuschätzen als die eines Pkw.[161] Die erhöhte Betriebsgefahr muss sich aber im Unfallgeschehen realisiert haben. Die Betriebsgefahr eines Kraftrads ist grundsätzlich nicht höher als die eines Kraftwagens. Die Tatsache, dass der Motorradfahrer wegen des Fehlens einer Karosserie weniger geschützt ist als der Autofahrer, ist hier ohne Bedeutung.[162]

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Wird ein Kfz von einem anderen überholt, ist die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs regelmäßig größer als diejenige des überholten.[163] Ein Fahrzeug, das nach links abbiegt, hat eine höhere Betriebsgefahr als ein Fahrzeug, das lediglich unter normalen Umständen geradeaus fährt. Bestehen für den Linksabbieger erschwerte Sichtverhältnisse auf den Gegenverkehr, führt dies zu einer weiteren Erhöhung seiner Betriebsgefahr.[164] Zur Bewertung der Betriebsgefahr bei einem Zusammenstoß zwischen einem Lkw und einem Pkw ist das Gewicht des Lkw samt der Ladung zu berücksichtigen.[165] Ein unzureichend beleuchtetes Fahrzeug stellt eine größere Betriebsgefahr dar.[166] Bei einem Begegnungszusammenstoß[167] in einer Kurve kann derjenige, der die Kurve grob fahrlässig schneidet, dem Entgegenkommenden, der sich auf seiner Fahrbahnseite hält, keine Mithaftung anlasten. Sind die beiden Fahrbahnen durch eine ununterbrochene weiße Sperrlinie getrennt, stellt das Überfahren der Trennlinie einen so groben Verstoß dar, dass dem begegnenden Fahrer nicht haftungsmindernd entgegengehalten werden kann, er sei nicht ganz rechts gefahren.[168] Wenn ein entgegenkommendes Fahrzeug auf seine Fahrbahnseite herüberkommt, darf ein Fahrer nicht seinerseits nach links ausweichen, sondern muss sofort voll bremsen.[169] Die Betriebsgefahr kann bei einem stillstehenden Fahrzeug unter Umständen größer sein als bei einem fahrenden.[170] Die Betriebsgefahr eines Motorrollers, der als vorfahrtberechtigtes Fahrzeug mit einer zulässigen Geschwindigkeit eine Kreuzung überquert, kann im Falle eines Zusammenstoßes mit einem wartepflichtigen Kraftfahrzeug völlig hinter der von diesem gesetzten Unfallursache zurücktreten.[171]

399

Im Allgemeinen wird aber seine Haftung aus der Betriebsgefahr gegenüber dem leichtfertig schuldhaften Verhalten desjenigen zurücktreten, der die Vorfahrt verletzt; denn die Missachtung des Vorfahrtsrechts wiegt besonders schwer.[172]

400

Durch besondere Umstände kann jedoch die Betriebsgefahr erhöht sein. Hierher gehören solche Tatsachen, die aus dem Rahmen der normalen Betriebsgefahr herausfallen. Als solche kommen in Betracht z.B. technische Unzulänglichkeiten oder Fehler des Fahrzeugs (Versagen der Bremsen, Bruch der Achse, Platzen eines abgefahrenen Reifens usw.) oder Trunkenheit des Fahrers.[173] Gleichgültig ist hierbei, ob diese gefahrerhöhenden Umstände verschuldet oder unverschuldet eingetreten sind.

b) Berücksichtigung des schuldhaften Verhaltens der Beteiligten

401

All diese Umstände sind auf ihre Bedeutung für den Unfall zu prüfen. Dabei hat sich die Prüfung zunächst auf die Frage der Verursachung zu erstrecken, in zweiter Linie ist das Verschulden der Parteien gegeneinander abzuwägen.[174] Verschulden ist stets der gewichtigste Verursachungsgrund. Die Betriebsgefahr ist allerdings im Rahmen des § 254 BGB auch dann zu berücksichtigen, wenn eine Haftung aus unerlaubter Handlung in Frage kommt.[175] Sodann ist die Verteilung der Ausgleichspflicht nach Quoten vorzunehmen.[176] Handelt es sich bei Halter und Fahrer eines Fahrzeugs nicht um dieselbe Person, so entfällt nach dem Grundsatz der Haftungseinheit auf beide zusammen nur eine Quote.[177] Wo erhebliches Verschulden auf der einen Seite vorliegt und auf der anderen Seite lediglich eine Betriebsgefahr, welche diejenige des ersten Fahrzeugs nicht wesentlich übersteigt, wird regelmäßig die Abwägung dazu führen müssen, den Schaden überwiegend demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der schuldhaft gehandelt hat.

c) Die Ausgleichsrechnung

aa) Bei Schäden zweier Beteiligter

402

Die beiderseitigen Schadensersatzansprüche müssen selbstständig gewürdigt werden.[178] Jeder der beteiligten Halter hat einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens gegen den anderen und muss sich davon die seiner „Mitverursachungsquote“ entsprechende Kürzung gefallen lassen. Soweit aufgerechnet wird, können die sich so gegenüberstehenden Ansprüche kompensiert werden.

403

Soweit eine Kaskoversicherung besteht, ist von Bedeutung, dass diese nach § 86 VVG einen Rückgriffsanspruch gegen den Schädiger hat. Wird hierbei der Schaden des Versicherungsnehmers durch die Kaskoversicherung nur teilweise ersetzt, so bleibt eine sonstige Ersatzforderung dem Versicherungsnehmer bis zur völligen Deckung seines Schadens; nur die Restforderung geht auf den Kaskoversicherer über.[179]

404

Beispiel:

A hat einen Fahrzeugschaden von 4 500 €, seine Mitverursachungsquote beträgt 3/5 und die Kaskoversicherung ersetzt ihm 3 900 €. B hat vom Schaden des A 2/5 = 1 800 € zu tragen. Da A nach Erhalt der Kasko-Entschädigung noch einen Schaden von 600 € hat, kann er diesen Betrag von B verlangen, während der Betrag von 1 200 € gemäß § 86 VVG auf den Kaskoversicherer übergeht. Beträgt der Fahrzeugschaden des B 4 000 €, von dem sein Kaskoversicherer 3 200 € ersetzt, so muss A gemäß der auf ihn entfallenden Quote von 3/5 = 2 400 € an B selbst 800 € und an den Kaskoversicherer den Restbetrag von 1 600 € erstatten.

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Grundsätzlich können nur Ansprüche auf Ersatz der Schäden übergehen, die den vom Versicherer ersetzten Schäden auch ihrer Art nach entsprechen (also zum Beispiel nicht der Anspruch auf Personenschaden).[180] Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bezieht sich auf den dem Fahrzeug unmittelbar „anhaftenden“ Sachschaden und nicht auf die Sachfolgeschäden.[181] Eine Kongruenz in diesem Sinne besteht bei einem Fahrzeugschaden auch hinsichtlich des technischen und merkantilen Minderwertes, der Abschleppkosten sowie der Gutachtergebühren,[182] bei denen es sich ebenfalls um einen unmittelbaren Sachschaden im Sinne des Quotenvorrechts des Versicherten handelt.[183] Quotenbevorrechtigt sind die Schäden, die dem Fahrzeug anhaften.

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Soweit eine Verkehrs-Service-Versicherung Leistungen erbracht hat, zum Beispiel Abschleppkosten, Übernachtungskosten, gehen auf sie kongruente Schadensersatzansprüche des Geschädigten nach § 86 VVG über.

bb) Bei Schäden eines Dritten

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Wird der Fußgänger F bei einem Zusammenstoß zweier Kfz (A und B) verletzt und hat er einen Schaden von 1 600 € und hat F sowohl dem A als auch dem B gegenüber 1/4 Verschulden, so kann er von A oder B 1 200 € verlangen. Zahlt A diesen Betrag, so kann er sich im Innenverhältnis an B halten. Trifft diesen im Innenverhältnis zu A eine Haftung von 1/4, so muss B dem A 400 € ersetzen. Der Ausgleichsanspruch besteht im Übrigen stets nur in den Grenzen, in denen der die Ausgleichung beanspruchende Gesamtschuldner dem Verletzten verpflichtet ist, und eine Ausgleichspflicht nur in dem Umfang, in dem auch der auf Ausgleichung in Anspruch genommene Gesamtschuldner dem Verletzten verpflichtet ist.[184] Es kann also sehr wohl so sein, dass ein Gesamtschuldner dem Geschädigten gegenüber nur zu 1/4 haftet, während der andere Schädiger zu 1/2 haftet; ein Gesamtschuldverhältnis besteht dann nur bis zur Quote von 1/3, während der andere Schuldner für den überschießenden Betrag allein haftet.

 

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › VII. Haftungsausgleich nach §§ 7, 17 StVG, 426, 840, 830 BGB › 11. Regulierungssystem für Massenunfälle

11. Regulierungssystem für Massenunfälle

408

Für Massenunfälle (Mindestanzahl der verunfallten Fahrzeuge ab 50, von 20-49 bei Vorliegen besonderer Verhältnisse) hat der GDV eine Sonderregelung eingeführt.[185] Durch dieses Regulierungssystem werden dem Geschädigten schwierige Feststellungen, wer für den eingetretenen, von einem Dritten verursachten bzw. mitverursachten Schaden haftbar ist, abgenommen (z.B. Massenkarambolagen bei Glatteis oder Nebel).

409

Bei Vorliegen eines Massenunfalls legt eine Lenkungskommission, die mit den zuständigen Landespolizeidienststellen zusammenarbeitet, einen Maßnahmeplan fest. Einem Versicherer wird die Abwicklung der Schadensersatzansprüche übertragen. Dieser setzt sich mit den Geschädigten/Beteiligten in Verbindung.

Die Regulierung erfolgt nach Sach- und Rechtslage, also unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens bzw. der zuzurechnenden Betriebsgefahr. Bei typischen Unfallkonstellationen sehen die Regulierungsgrundsätze folgende Quotenempfehlungen vor: Danach wird der Schaden zu 100 % übernommen, wenn nur ein Heckschaden vorliegt. Bei Vorliegen nur eines Frontschadens werden lediglich 25 % des Schadens gezahlt. Bei Vorliegen von Schäden an Front und Heck werden 2/3 getragen. Ist eine Erledigung nach den Regulierungsgrundsätzen nicht einvernehmlich möglich, wird der Geschädigte klaglos gestellt. Er kann dann nicht gegen den Versicherer Klage erheben, der den Schaden abwickelt, sondern nur gegen den/die für den Schaden haftpflichtigen Fahrer, Halter bzw. deren Versicherer. Beklagte Versicherer sind gehalten, sich mit der Lenkungskommission abzustimmen.

1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › VII. Haftungsausgleich nach §§ 7, 17 StVG, 426, 840, 830 BGB › 12. Haftung nach dem Umweltschadensgesetz (Sonderproblematik)

12. Haftung nach dem Umweltschadensgesetz (Sonderproblematik)

410

Zum 14.11.2007 ist das neue Umweltschadensgesetz (USchadG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz hat unter den in § 13 genannten Voraussetzungen Rückwirkung zum 30.4.2007. Das USchadG regelt keine privatrechtlichen Ansprüche, sondern es sieht eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Verantwortlichen vor, einen Umweltschaden im Sinne von § 2 zu sanieren und erforderliche Vermeidungsmaßnahmen vorzunehmen. Privatrechtliche Ansprüche z.B. aus § 7 StVG, §§ 823 Abs. 1 und 823 Abs. 2 BGB, § 22 WHG (s.a. § 22a WHB zur Definition eines Schadens i.S.d. USchadG) können im Rahmen dieser Gesetze daneben bestehen. Die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen trägt der Verantwortliche (§ 9 USchadG). Über Art und Umfang der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen entscheidet die zuständige Behörde (§ 8 USchadG).[186]

411

Schutzobjekte des Umweltschadensgesetzes sind die Natur (Arten und Lebensräume), Gewässer (Oberflächengewässer, Küstengewässer und Grundwasser) sowie der Boden.

412

Das Gesetz richtet sich an beruflich Tätige, d.h. der Umweltschaden muss durch eine berufliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Nr. 4 USchadG verursacht worden sein. Berufliche Tätigkeit ist danach jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird. Es ist zu erwarten, dass Gerichte diese Legaldefiniton weit auslegen werden. So kann die mit dem Privat-PKW durchgeführte Kurierfahrt für den Arbeitgeber als berufliche Tätigkeit im Sinne des USchadG anzusehen sein.

413

Als Verantwortliche im Sinne des USchadG können also auch Kraftfahrer in Betracht kommen.

Hinsichtlich der Haftungsvoraussetzungen ist dabei weiter zu unterscheiden:

a) Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter (Gefahrguttransporte)

414

§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 USchadG i.V.m. Ziff. 8 der Anlage 1 sieht eine verschuldensunabhängige Haftung für alle Umweltschäden vor, die durch die Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße verursacht worden sind.

b) Beförderung sonstiger Güter im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit

415

§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 USchadG sieht insoweit eine verschuldensabhängige (Fahrlässigkeit reicht) Haftung für verursachte Schädigungen biologischer Vielfalt (Arten und natürliche Lebensräume = Biodiversität) durch berufliche Tätigkeiten ohne besonderen Gefährlichkeitsbezug vor.

416

Die den Verantwortlichen treffenden Kosten können in beiden Fällen existenzbedrohend hoch sein. Für jeden Kraftfahrer ist deswegen ein ausreichender Versicherungsschutz für Umweltschäden nötig. Diesen Versicherungsschutz erlangt er nicht über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung herkömmlichen Inhalts. Denn diese Versicherung umfasst nur Ansprüche aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts, allerdings auch dann, wenn der Anspruch zugleich auch aufgrund eines öffentlich rechtlichen Anspruchs besteht.[187] Nach USchadG bestehen jedoch Ansprüche, sofern keine privatrechtlichen Haftpflichtbestimmungen eine Ersatzpflicht ebenfalls vorsehen, auf rein öffentlich rechtlicher Grundlage (insbesondere Biodiversitätsschäden). Insoweit droht dem Versicherungsnehmer eine existenzgefährdende Deckungslücke, wenn er sich nur auf eine bestehende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verlässt. Aus diesem Grund bieten die Versicherer ergänzende Deckungskonzepte für eine Umweltschadendeckung an. Insbesondere im gewerblichen Geschäft wird der Versicherer bzw. Vermittler/Makler auch in seinen Beratungspflichten nach § 6 USchadG bzw. § 61 VVG stehen. Der GDV hat unverbindliche Musterbedingungen für eine Kfz-Umweltschadenversicherung (Kfz-USV) mit Sonderrundschreiben K 29/2007 vom 29.10.2007 veröffentlicht.[188] Diese Bedingungen waren nicht in die AKB 2008 integriert, sondern als eigenständiger Bedingungstext vorgesehen. Mit Sonderrundschreiben K 10/2008 vom 10.7.2008 begründet der GDV die Trennung der beiden Bedingungswerke damit, dass ansonsten die strengen gesetzlichen Rahmenbedingungen der Kfz-Haftpflichtversicherung (z.B. KfzPflVV, Direktanspruch) auf die Umweltschadenversicherung Anwendung finden könnten. Die Ausgestaltung der Umweltschadendeckung als zusätzliche Sparte erfordere einen gesonderten Prämienausweis.

Anmerkungen

[1]

2. SchadÄndG, BT-Drucks. 14/8780 S. 20 und 22 f.

[2]

BGH VersR 1956, 161 (Mängel an der Kardanwelle); 1966, 382 u. 564 (schadhafte Lenkung); 1976, 147 (Bruch des Anhängerkupplungsbolzen); Reifenschäden: BGH VersR 1976, 734; OLG Düsseldorf (BGH) VersR 1993, 1249; OLG Karlsruhe VersR 1987, 1087 (überalterte Reifen); OLG Köln RuS 1991, 370 = zfs 1992, 6 (überalterte Reifen); OLG Stuttgart (BGH) VersR 1992, 588 (gebraucht erworbene Reifen); LG Bielefeld VersR 1982, 608 (Betriebsgefahr bei Reifenplatzen kann gegenüber der des Auffahrenden zurücktreten).

[3]

BGH VersR 1965, 383; OLG Bamberg DAR 1951, 80; OLG Düsseldorf VersR 1959, 912.

[4]

BGH DAR 1993, 102 = NZV 1993, 145 = VersR 1993, 665 (falsche Handbremseneinstellung); VersR 1983, 344 u. 346; VersR 1969, 824 (mangelhafte Inspektion); OLG Bamberg VersR 1982, 1146 = zfs 1983, 34 (Nachweis der Kausalität); OLG Oldenburg VersR 1984, 1097 = RuS 1984, 208 = zfs 1985, 3 (zur Ursächlichkeit eines Montagefehlers).

[5]

BGH VersR 1967, 1199 (Zulieferer schadhafter Teile); DAR 1992, 342 = VersR 1992, 1010; OLG Bamberg zfs 1983, 34 = VersR 1982, 1146; OLG Frankfurt VersR 1991, 1194 (Zulieferer); LG Regensburg VersR 1991, 1188 (Reifenhändler).

[6]

OLG Koblenz VersR 1993, 1499.

[7]

OLG Düsseldorf VersR 1997, 459.

[8]

OLG Köln NJW-RR 1999, 673; LG Bonn VersR 1997, 718; LG Göttingen VersR 1995, 999.

[9]

BGH VersR 1995, 848 = SP 1995, 259 = zfs 1995, 327; BGH VersR 1998, 120; OLG München VersR 1999, 246 MDR 1998, 772.

[10]

OLG Düsseldorf VersR 1999, 64.

[11]

BGH NJW 2004, 1032; Anm. von Kunz VersR 2004, 1332.

[12]

BGH VersR 2007, 1573; OLG Hamm DAR 1994, 401 (Aufklärungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers); DAR 1996, 493 = VersR 1997, 1368 (Verkauf eines nach dem Unfall nicht einwandfrei reparierten Kfz); OLG Koblenz VersR 1993, 1492 (Zeitungsanzeige); DAR 1994, 452 (nach Eigentumswechsel); VersR 1996, 1507; OLG Köln VersR 1994, 110; VersR 1998, 511 (Oldtimerfahrzeug). Zu Gewährleistungsmängeln: OLG Düsseldorf VersR 1993, 109; OLG Karlsruhe VersR 1992, 1363; OLG Köln VersR 1993, 713; VersR 1998, 592.

[13]

BGH NJW 1998, 2222.

[14]

BGH VersR 2006, 369.

[15]

BGH NJW 1998, 2222; OLG Celle SP 2012, 388.

[16]

OLG München Urteil vom 12.8.2011 - 10 U 3150/10 – juris.

[17]

BGH DAR 1982, 226 = VersR 1982, 441 = RuS 1982, 73.

[18]

BGH VersR 1965, 51; 1966, 1076.

[19]

BGH VersR 1970, 423.

[20]

BGH VersR 1955, 308; 1964, 1241; OLG Düsseldorf SP 1999, 116.

[21]

BGH VersR 1976, 147; ObLG Bayern VM 80, 76.

[22]

BGH VRS 6, 477.

[23]

LG Wuppertal Urteil vom 8.6.2012 – 5 O 198/11 – juris; OLG Schleswig zfs 1995, 180 = NZV 1995, 114 = RuS 1995, 84 m.w.N.

[24]

BGH VersR 1962, 828; DAR 1976, 22; BGHZ 29, 163; OLG Schleswig zfs 1995, 180 = NZV 1995, 114 = RuS 1995, 84 m.w.N.

[25]

 

BGH VRS 9, 112 (st. Rechtspr.); OLG Zweibrücken (BGH) VersR 1995, 429 (auch bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit eines Vorfahrtsberechtigten).

[26]

S. Rn. 81 und 99.

[27]

S.a. Kap. 4 Rn. 118 ff. zu Ansprüchen des Leasinggebers gegen andere Beteiligte; ihm gegenüber ist die Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs nicht anzurechnen.

[28]

OLG Celle VersR 1989, 709 (Existenzgefährdung).

[29]

OLG Düsseldorf VersR 1992, 582; BGH VersR 1969, 1039.

[30]

BGH VersR 1995, 427 (428); VersR 1996, 856 NJW 1996, 2023 = NZV 1996, 359 = RuS 1996, 261.

[31]

BGH RuS 2006, 169 = VersR 2006, 369.

[32]

BGH VersR 1952, 287.

[33]

BGH VersR 1996, 856 = NJW 1996, 2023 = NZV 1996, 359 = RuS 1996, 261.

[34]

BGH VersR 2010, 268 für persönliche Ansprüche und BGH VersR 2010, 270 mit Anm. Prof. Looscheiders für nach Beamtenrecht übergegangene Ansprüche – Polizist weicht bei einer Großveranstaltung mit seinem Dienstmotorrad stark alkoholisierten Fußgängern aus, die zwischen geparkten Bussen die Fahrbahn betraten – eine Haftung des Polizisten aus erwiesenem oder vermutetem Verschulden bestand nicht und es ging nur um die Frage, ob den Ansprüchen des geschädigten Polizisten die Betriebsgefahr des von ihm geführten Dienstmotorrads anspruchsmindernd entgegenzuhalten ist – dies hat der BGH verneint.

[35]

BGH MDR 1983, 44.

[36]

BGH VersR 1956, 370.

[37]

OLG München VersR 1980, 52.

[38]

BGH VersR 2006, 369 = RuS 2006, 169 mit Anm. Lemcke RuS 2006, 172; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, § 17 StVG Rn 4 und § 9 StVG Rn 18 f. mit weiterführenden Hinweisen; zur Haftung von nebeneinander verantwortlichen Schädigern – nach einem Erstunfall sichert ein unbeteiligter Verkehrsteilnehmer die Unfallstelle und wird von einem schleudernden Fahrzeug erfasst (Haftung aus § 7 StVG des Erstverunfallten und § 823 BGB, § 7 StVG des Zweitschädigers gegenüber dem Unfallhelfer) – s.a. BGH VersR 2010, 1662.

[39]

BGH VersR 1974, 34; VersR 1978, 735 (im Verhältnis zur Aufsichtsperson eines Kindes).

[40]

BGHZ 12, 213; OLG Hamburg NJW 1991, 849.

[41]

BGH VersR 1979, 421; OLG Celle VersR 1977, 1008; Schantl VersR 1981, 105. Ist Verursachungsbeitrag nicht positiv festgestellt, nur geringste hypothetische Haftungsquote, BGH MDR 1983, 44.

[42]

BGH VersR 1975, 714.

[43]

BGH NJW 1961, 263.

[44]

KG VersR 1989, 713; zur Haftung mehrerer Schädiger, wenn die von ihnen zu ersetzenden Schäden nur durch Reparatur behoben werden können, Schopp VersR 1990, 835.

[45]

BGH VersR 2002, 200.

[46]

BGH VersR 1967, 999.

[47]

BGH VersR 1979, 226 = NJW 1979, 544 unter teilweiser Aufgabe früherer Rspr.

[48]

BGH VersR 1985, 268.

[49]

BGH VersR 1971, 321 = NJW 1971, 506; zur Kausalitätsvermutung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB bei potentieller Selbstverursachung s. Klinghammer NJW 1972, 197.

[50]

BGH NJW 1973, 993 = VersR 1973, 438 und 762; OLG Nürnberg VersR 1978, 1174; OLG Karlsruhe VersR 1981, 739.

[51]

Die nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB haftenden Alternativtäter bilden dem Geschädigten gegenüber nicht notwendig eine Haftungseinheit, daher können sich für sie verschiedene Abwägungen ergeben, BGH VersR 1976, 992.

[52]

BGH VersR 1969, 1023 = NJW 1969, 2136; OLG Celle VersR 1977, 1008.

[53]

BGH VersR 1956, 32; VersR 1960, 996.

[54]

BGH VersR 1964, 1145.

[55]

BGH VersR 1964, 1145 = NJW 1964, 1898; OLG Frankfurt VersR 1988, 750.

[56]

BGH NJW 1956, 1076. Für die Fälle der §§ 1359 BGB und 124 DBG (jetzt § 131 BGB) ist allerdings vom BGH eine Ausgleichspflicht bejaht worden, VersR 1961, 918 und VersR 1963, 288.

[57]

BGH VersR 1961, 918.

[58]

BGH VersR 1954, 595.

[59]

Vgl. auch OLG Karlsruhe VersR 1955, 696.

[60]

BGH VersR 1974, 288.

[61]

BGH VersR 1976, 963.

[62]

BGH VersR 1976, 963; DAR 1988, 238 = VersR 1988, 910; OLG Hamm NZV 2005, 41.

[63]

BGH NJW-RR 2004, 959 (keine höhere Gewalt bei auf der Schiene liegendem Felsbrocken, der sich von einer Steilwand gelöst hatte); BGH Urteil vom 22.6.2004 – VI ZR 8/04 (keine höhere Gewalt bei durch Gewitterböe im Wald abgebrochenen und auf die Schienen gefallenen Baum, weil kein ungewöhnliches Naturereignis); BGH NJW-RR 2008, 335 = VersR 2008, 126 (keine höhere Gewalt bei Kuh auf Bahngleisen, die in ländlicher Gegen ausgebrochen war).

[64]

BGH VersR 1955, 346; nicht der Fall, wenn Gleise die Straße lediglich kreuzen, OLG Frankfurt VersR 1988, 295; OLG Naumburg VersR 1996, 732 (langer Anhalteweg).

[65]

OLG Nürnberg VersR 1967, 1006.

[66]

LG Hildesheim zfs 1985, 35.

[67]

OLG Hamburg VersR 1975, 474. Zur Abwägung der Betriebsgefahr zwischen einer Eisenbahn im Hinblick auf einen durch eine etwa veraltete Blinklichtanlage bezeichneten Bahnübergang und einem Omnibus vgl. BGH VersR 1959, 462. S.a. OLG Hamburg VersR 1983, 740 (Triebwagen und Kfz an unbeschranktem Bahnübergang); OLG Hamm VersR 1983, 465 (Bahnübergang ist durch Lichtsignal gesichert); Weber DAR 1984, 65 ff. (Abwägung nach § 17 StVG oder nach § 13 Haftpflichtgesetz?).

[68]

BGH VersR 1953, 26; VersR 1953, 65; OLG Köln VersR 1953, 103.

[69]

OLG Düsseldorf VersR 1983, 448.

[70]

BAG VRS 21, 156; OLG Bremen VersR 1954, 179; OLG Hamburg VersR 1954, 144 und 512; BGH VRS 6, 92; OLG Hamm VersR 1954, 369.

[71]

OLG Frankfurt (BGH) VersR 1986, 707 = VRS 1970, 321 = zfs 1986, 195; OLG Frankfurt VersR 1986, 998; VersR 1985, 94; OLG Düsseldorf (BGH) VersR 1987, 823; OLG Düsseldorf VersR 1987, 468; OLG Hamm NZV 1993, 70.

[72]

OLG Hamm VRS 21, 368; OLG Celle VersR 1988, 1138.

[73]

OLG Neustadt VersR 1954, 546; BGH VersR 1953, 26; OLG Köln VersR 1953, 166.

[74]

BGH VersR 1959, 333; VersR 1959, 49; VRS 12, 172. Grundlagen für die Sicherung der Bahnübergänge sind in der Druckschrift 815 der DB enthalten, vgl. OLG München VersR 1970, 235.

[75]

BGH VersR 1965, 84; VersR 1967, 1107 (spitzwinkelige Lage der Gleise zur Straße); OLG Nürnberg VersR 1955, 556.

[76]

BGH VersR 1956, 656; VersR 1957, 779.

[77]

BGH VersR 1963, 583. Vgl. auch BGH VersR 1964, 1024.

[78]

BGH VersR 1967, 132.

[79]

OLG Oldenburg NJW 1955, 1032; OLG Karlsruhe VersR 1953, 368; OLG Neustadt VersR 1953, 371.

[80]

BGH VersR 1975, 258.

[81]

BGH VersR 1966, 65.

[82]

BGH VersR 1994, 618 = NZV 1994, 146; OLG Hamm NZV 1993, 28.

[83]

OLG München VersR 1993, 242 (zur Haftungsabwägung).

[84]

BGH VersR 1959, 49.

[85]

BGH VRS 5, 38; BGH VersR 1982, 1200.

[86]

OLG Hamm VRS 20, 218. Auch soll der Fahrer durch eine weitere Person die Gefahrlosigkeit der Überquerung erkunden lassen.

[87]

OLG Saarbrücken NZV 1993, 31.

[88]

BGH VersR 1959, 333. Zur Haftungsabwägung beim Anhalten und Wiederanfahren eines Kfz unmittelbar vor den Schienen, BGH VersR 1966, 291.

[89]

OLG Celle VersR 1982, 1200.

[90]

LG Bochum RuS 1984, 204.

[91]

BGH VersR 1967, 1158; OLG Hamm VersR 1992, 108 (Abwägung bei verbotenem Linksabbiegen); VersR 1973, 864 (zur Abwägung der Haftungsanteile bei Auffahren eines Straßenbahnzuges auf ein beim Überqueren eines gesicherten Übergangs im Schienenbereich haltendes Kfz).

[92]

OLG Düsseldorf VersR 1976, 171; s. auch OLG Celle VersR 1974, 980; OLG Hamm VersR 1974, 1228; OLG Hamburg VersR 1975, 474 (Auffahrunfall); zur Betriebsgefahr von Straßenbahnen s. OLG Hamm VersR 1992, 108 und 1992, 510.

[93]

BGH VersR 1976, 932; OLG Hamm VersR 1980, 172.

[94]

BGH VersR 1956, 656; VersR 1959, 49; ein grober Verkehrsverstoß eines Omnibusfahrers kann nicht mit dem Argument einer günstigen Würdigung seiner sonstigen allgemeinen Fahrerqualitäten zu der Einschätzung führen, dass sich sein Verschulden der allgemeinen Betriebsgefahr nähere, VersR 1959, 462; OLG Nürnberg VersR 1964, 1181.

[95]

BGH VersR 1959, 49; VersR 1962, 767.

[96]

OLG Düsseldorf (BGH) RuS 1987, 130; OLG Celle VersR 1977, 361; OLG München VersR 1979, 454; OLG Hamburg VersR 1979, 549.

[97]

LG Leipzig VersR 1994, 1002 = NZV 1994, 35.

[98]

OLG Koblenz VersR 1993, 1545.

[99]

BGH VersR 1957, 166. Zur Frage der Haftung des Landes wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung der Verkehrsbehörde s. BGH VersR 1974, 288.

[100]

OLG Koblenz VersR 1984, 394; Bocianiak VersR 2011, 981.

[101]

Für die Frage, wer Tierhalter ist, kommt es nur auf die tatsächliche Sachherrschaft an, KG RuS 1981, 168; OLG Köln VersR 1991, 115 zu §§ 833 S. 1 und 830 Abs. 1 S. 2 BGB.

[102]

So z.B. bei Verursachung eines Unfalls durch tierische Ausscheidung, LG Köln MDR 1960, 924.

[103]

OLG Oldenburg VersR 1954, 27; BGH VersR 1952, 403; LG Kiel VersR 1969, 456.

[104]

BGH VersR 1962, 45.

[105]

OLG Düsseldorf zfs 1983, 1.

[106]

OLG Hamm NZV 1994, 190 (bei 80 km/h 2/3 Halterhaftung).

[107]

OLG Celle VersR 1980, 430.

[108]

LG Aurich VersR 1994, 871.

[109]

BGH VersR 1966, 143; OLG Bamberg zfs 1990, 258 = NJW-RR 1990, 735; OLG Nürnberg VersR 1959, 573; LG Freiburg VersR 1980, 392; LG Mosbach VersR 1955, 383.

[110]

BGH VersR 1976, 1593; OLG Celle VersR 1974, 1087.

[111]

OLG Düsseldorf VersR 1983, 543.

[112]

OLG München VersR 1984, 1095; OLG Hamm VersR 1986, 495.

[113]

BGH NJW 1986, 2501 = MDR 1986, 1014 = RuS 1986, 229 = zfs 1986, 357; OLG Frankfurt RuS 1984, 207 = zfs 1984, 289; s.a. OLG Schleswig VersR 1983, 1084 = zfs 1984, 4 und OLG Karlsruhe VersR 1983, 928 = zfs 1983, 356 (Wann ist Reitpferd ein Haustier?).