Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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5. Schadensverursachung durch Kfz und Tier



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Voraussetzung für eine Ausgleichung nach § 17 StVG ist auch hier die Haftung sowohl des Tier- als auch des Kfz-Halters.

Die Tierhalterhaftung

 beruht auf der Vorschrift des § 833 BGB. Beide haften auch untereinander nach dem Maßstab der Verursachung. Hat z.B. das Tier des Geschädigten dessen Schaden mitverursacht, ist dies bei seinen Ansprüchen mindernd zu berücksichtigen.



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Grundsätzlich haftet der Tierhalter schon dann, wenn durch sein Tier ein Personen- oder Sachschaden herbeigeführt wird. Allerdings muss ein der

tierischen Natur

 entspringendes Verhalten den Schaden verursacht haben. Liegt kein willkürliches selbstständiges Tun des Tieres vor, sondern eine äußere Einwirkung, die nicht zu der Betätigung der spezifisch tierischen Natur führt, dann entfällt die Haftung aus § 833 BGB. Ein willkürliches Tun des Tieres kommt daher namentlich nicht in Frage bei mechanischer Einwirkung (zum Beispiel ein Tier wird durch Stoß, Druck oder Aufprall gegen einen Menschen geschleudert oder bei Abhängigkeit des Tieres vom menschlichen Willen (zum Beispiel ein Hund, der dem Ruf seines Herrn gehorcht, oder ein Pferd, welches dem Zügel folgt). Ein spezifisch tierisches Verhalten liegt dagegen vor, wenn z.B. ein unbeaufsichtigtes Tier durch seinen Aufenthalt auf dem Fahrdamm den Verkehr gefährdet, wenn ein Pferd ausschlägt oder scheut, gleich, ob diese Reaktion durch äußeren Anreiz hervorgerufen wurde oder nicht. Wenn ein Pferd z.B. ausschlägt und sich an überholendem Pkw verletzt, ist dies für den Kfz-Halter unabwendbar. Der Kfz-Halter kann sich im Innenverhältnis zum Tierhalter gemäß § 17 Abs. 4, 3 StVG durch den Unabwendbarkeitsbeweis entlasten. Überholt jedoch ein Pkw außerhalb geschlossener Ortschaft einen Reiter, so muss er die Geschwindigkeit verringern und vorsorglich nach links in die freie Gegenfahrbahn ausweichen, um eine Irritation des Pferdes zu vermeiden. Der Tierhalter haftet für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein über die Straße gelaufenes Tier dort überfahren wird und liegen bleibt. Bei einem Zusammenstoß mit einem frei laufenden Hund muss sich der Kfz-Halter die Betriebsgefahr seines Kfz anrechnen lassen.



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Der Halter des

Jagdhundes

 haftet auch für einen Schaden, den ein durch den Hund aufgestöbertes Reh auf der Flucht über eine in der Nähe vorbeiführende Straße durch einen Zusammenstoß mit einem Kfz anrichtet. Der Jagdveranstalter kann unter Umständen (bei Verstoß gegen seine Verkehrssicherungspflicht) für einen Verkehrsunfall haftbar gemacht werden, der durch ein von den Jägern aufgestöbertes Reh auf einer Bundesstraße verursacht wird.



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Für

Haustiere, die dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt

 des Tierhalters dienen, ist nach § 833 S. 2 BGB (Haftung für vermutetes Verschulden) eine Entlastung möglich, wenn der Halter beweist, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. So haftet der Tierhalter, wenn sich im Schlachthof eine Kuh losreißt. Der Schäfer haftet für den Schaden, den sein Hund beim Entlaufen anrichtet, wenn er ihn nicht genügend beaufsichtigt hat. Auch Polizeipferde sind Haustieren gleichzuachten. Richten sie Schaden an und trifft den Polizisten kein Verschulden, kann u.U. ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs bestehen. Verursacht ein Hund einen Kfz-Unfall, so ist also die Rechtslage für den Tierhalter verschieden, je nachdem, ob es sich um einen Wachhund oder einen Luxushund handelt.



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Der Inhaber eines

landwirtschaftlichen Betriebes

, der zur Ratten- und Mäusebekämpfung eine Katze hält, ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, das Tier am Überqueren der an seinem Anwesen vorbeiführenden Straße zu hindern. Er kann daher i.d.R. auch nicht als Tierhalter für einen durch die Katze auf dieser Straße verursachten Verkehrsunfall haftbar gemacht werden. Lediglich bei Katzen, die einem Liebhaberinteresse dienen, gilt also die Gefährdungshaftung.



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Von einem Tierhalter ist zu fordern, dass

Weidesicherungen

 in der Nähe von befahrenen Straßen so beschaffen sind, dass sie auch bei einem plötzlichen Unruhig- oder Wildwerden der Tiere standhalten. Unklarheiten bezüglich der genauen Ursachen des Entweichens der Tiere gehen zulasten des Tierhalters. Die Betriebsgefahr eines mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Kfz, in dessen Fahrbahn bei Dunkelheit ein frei umherlaufendes Pferd hineinspringt, tritt hinter die Tierhalterhaftung zurück. Die Betriebsgefahr eines Pkw-Fahrers, der bei Dunkelheit und Abblendlicht mit 90/95 km/h fährt, dürfte mit 1/3 in Ansatz zu bringen sein. Die Tierhalterhaftung reduziert sich auf 20 %, wenn ein Reitpferd aufgrund Fahrverhaltens eines Pkw-Fahrers (überhöhte Geschwindigkeit, Vollbremsung) scheut und mit der Hinterhand in die Fahrbahn ausbricht.



1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers

 ›

VII. Haftungsausgleich nach §§ 7, 17 StVG, 426, 840, 830 BGB

 › 6. Der Ausgleichsanspruch bei Verletzung des Ehepartners und von Familienangehörigen





6. Der Ausgleichsanspruch bei Verletzung des Ehepartners und von Familienangehörigen






a) Sachschäden



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Die

Ehegatten

 haben bei Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen, § 1359 BGB. Das Gleiche gilt für

Eltern

 bei Ausübung des elterlichen Sorgerechts, § 1664 BGB. Auch die Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft haben nach § 4 LPartG bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Nach § 277 BGB haften die Vorgenannten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unter Umständen könnte ein stillschweigender Haftungsverzicht vorliegen, s.

Kap. 2 Rn. 10 f.



Diese Haftungsbeschränkungen sind insbesondere bei Fahrzeugschäden von Bedeutung, da nach

A.1.5.6 AKB 2015

 (§ 11 Nr. 2 AKB-alt) Haftpflichtansprüche des VN, Halters oder Eigentümers gegen den Fahrer wegen Sach- oder Vermögensschäden von der Versicherung ausgeschlossen sind.





b) Personenschäden



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Bei Personenschäden ist der Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig. Vorgenannte Haftungsbeschränkungen kämen nur den Haftpflichtversicherern, nicht aber den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern i.S.d. LPartG oder Eltern zugute. Daher gelten diese Haftungsbeschränkungen nicht, wenn sich der Unfall beim Betrieb oder Gebrauch des Kfz ereignet. War der Ehepartner nicht versichert oder wird die Deckungssumme überschritten, so wird der Ehegatte gehalten sein, seinen Ersatzanspruch nicht oder nur teilweise geltend zu machen. Das Gleiche mag auch für nahe Verwandte des Halters gelten.



Ein derartiger „Anspruchsverzicht“ gilt aber nur zwischen den Ehepartnern, nicht aber im Verhältnis zu einem weiteren. Diesen steht gegen den Ehepartner, der den Schaden mitverursacht hat, ein Ausgleichsanspruch zu, der nicht um den Mitverantwortungsanteil des Ehegatten zu kürzen ist.



1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers

 ›

VII. Haftungsausgleich nach §§ 7, 17 StVG, 426, 840, 830 BGB

 › 7. Rückgriff eines Versicherers oder Arbeitgebers gegen einen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers bzw. gegen den mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Schädiger





7. Rückgriff eines Versicherers oder Arbeitgebers gegen einen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers bzw. gegen den mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Schädiger





a) Grundsätze






aa) Schadenfälle mit Eintritt bis 31.12.2007



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Steht einem Versicherten bzw. Arbeitnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer bzw. Arbeitgeber über, soweit dieser dem Geschädigten den Schaden ersetzt, § 86 Abs. 1 VVG (§ 67 Abs. 1 VVG-alt), § 116 Abs. 6 SGB X (Sozialversicherungsträger) bzw. § 76 BBG (§ 87a BBG-alt). Richtet sich der Anspruch gegen einen in

häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen,

 so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht dann über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Der

Vorsatz

 ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Dieser muss die Schadensfolgen umfassen, auf die z.B. der SVT Leistungen erbringt.



In all diesen Fällen ist es unerheblich, ob für den Schädiger eine

Haftpflichtversicherung

 bestand.



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Ist neben dem Familienangehörigen ein

zweiter Schädiger

 für den Unfall verantwortlich, so gehen in Höhe seines Haftungsanteils Ansprüche auf den Versicherer bzw. Dienstherrn über. Ausgleichsansprüche gegen den schädigenden Familienangehörigen sind ausgeschlossen und gegen den Zweitschädiger nur in

Höhe von dessen Schuldanteil

 möglich.

 






bb) Schadenfälle mit Eintritt ab 1.1.2008



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Der Forderungsübergang auf eine

private

 Versicherung ist im Zuge der VVG-Reform in § 86 VVG geregelt. Abweichend von der alten Rechtslage kann der Versicherer gemäß § 86 Abs. 3 VVG den Anspruchsübergang nicht geltend machen, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten (Versicherungsnehmer) in

häuslicher Gemeinschaft

 lebt. Es ist

nicht

 mehr erforderlich, dass der Schädiger ein Familienangehöriger ist. Bei Vorsatz des Schädigers kann der Anspruch wie bisher geltend gemacht werden. Aus dieser Vorschrift ergibt sich weiter, dass die Privilegierung des Schädigers eintritt, wenn die häusliche Gemeinschaft

zum Schadenzeitpunkt

 bestand.





b) Familienangehörige/Häusliche Gemeinschaft






aa) Schadenfälle mit Eintritt bis 31.12.2007



377





Der Begriff

„Familienangehörige“

 i.S.d. § 67 Abs. 2 VVG-alt, § 116 Abs. 6 SGB X unterliegt bei den sich ändernden Formen des Zusammenlebens auch einer Wandlung, sodass nicht mehr nur Eheleute, Verwandte und Verschwägerte im Rechtssinn dazu zählen. Das Familienprivileg gilt dem SVT gegenüber auch bei einem nicht nur vorübergehend in die Familie integrierten Pflegekind, das bei einem von der Pflegemutter verursachten Unfall verletzt wird. Auch die Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft können sich auf das Familienprivileg berufen. Denn vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung bestimmt § 11 Abs. 1 LPartG, dass ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners gilt. Das Familienprivileg kann sich auch auf den Partner einer

eheähnlichen Lebensgemeinschaft

 erstrecken, nicht jedoch auf eine nichteingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft. Angesichts der vom Bundestag am 28.6.2017 beschlossenen Gesetzesänderung zur Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe erscheint aber fraglich, ob eine geschlechtliche Differenzierung noch Fortbestand haben kann.



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Das Familienprivileg schützt den mit einem Geschädigten in

häuslicher Gemeinschaft

 lebenden Schädiger, wenn die Angehörigkeitsbeziehung








            1.






            im Zeitpunkt des Ereignisses bestand,









            2.






            zum Zeitpunkt der „Bewirkung der Versicherungsleistung“ und damit des Forderungsübergangs besteht,









            3.






            zur Zeit der Geltendmachung des Rückgriffs existiert, selbst dann, wenn bei Eintritt des Ereignisses die Beziehung im Kern noch nicht angelegt war. So bestimmt z.B. § 116 Abs. 6 S. 2 SGB X, dass der Ersatzanspruch dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Dies gilt nicht, wenn die Witwe des Unfalltoten und der Schädiger zusammenleben.








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Häusliche Gemeinschaft

 liegt bei einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit vor, die als typisches Merkmal eines

Familienverbandes anzusehen

 ist. Eine gelegentliche Verköstigung reicht nicht aus. Zwischen zwei Brüdern, die noch im Haushalt der Eltern leben, besteht eine häusliche Gemeinschaft.






bb) Schadenfälle mit Eintritt ab 1.1.2008



380





Hinsichtlich des Anspruchsübergangs auf eine private Versicherung gilt nach § 86 Abs. 3 VVG, dass ein Anspruchsübergang nicht geltend gemacht werden kann, wenn

zum Schadenzeitpunkt

 eine

häusliche Gemeinschaft

 zwischen Schädiger und Geschädigtem besteht (s.o.

Rn. 374

 und

376

).





c) Hinweise





aa) Zu § 86 VVG (§ 67 VVG-alt)



381





Diese Bestimmung gilt u.a. in der

Kaskoversicherung

 (s.

Kap. 6 Rn. 153 ff.

), der privaten Kranken-/Pflegeversicherung (s.

Kap. 6 Rn. 24

) und der Rechtsschutzversicherung. § 86 VVG gilt nicht für den Regress des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers gegen eine mitversicherte Person, der gegenüber Leistungsfreiheit besteht. Dieser Regressanspruch ergibt sich nach geltendem VVG aus § 116 Abs. 1 S. 2 VVG i.V.m. § 426 Abs. 2 BGB (Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis). Auf diesen Anspruch ist das Privileg der häuslichen Gemeinschaft auch nicht analog anwendbar.






bb) Zu § 116 SGB X



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Diese Regelung gilt für SVT und Träger der Sozialhilfe. Übergangsfähig sind nur

kongruente Sozialleistungen.





cc) Zu § 119 SGB X



383





Das Familienprivileg findet im Rahmen des

Beitragsregresses

 (s.

Kap. 6 Rn. 73

) keine Anwendung. Ein Regress der SVT ist daher zulässig.





dd) Zu § 87a BBG-alt bzw. 76 BBG, § 6 EFZG



384





Bei einem Beamten/Soldaten oder dessen Hinterbliebenen gehen die Ansprüche nach § 87a BBG-alt (§ 76 BBG-neu) bzw. nach § 30 SoldG auf den Dienstherrn, die nach § 6 EFZG auf den Arbeitgeber über. Auch hier sind Ansprüche gegen Familienangehörige (nach § 67 Abs. 2 VVG-alt) bzw. mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (§ 86 Abs. 3 VVG) ausgeschlossen.





ee) Zu § 110 SGB VII (§ 640 RVO) – Regress bei einem Arbeitsunfall –



385





Regressansprüche eines SVT sind auch gegen Familienangehörige möglich, da die SVT nach § 110 Abs. 2 SGB VII nach billigem Ermessen auf den Ersatzanspruch verzichten können.



1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers

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VII. Haftungsausgleich nach §§ 7, 17 StVG, 426, 840, 830 BGB

 › 8. Ausgleichsanspruch bei einem Arbeitsunfall






8. Ausgleichsanspruch bei einem Arbeitsunfall



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Steht bei einer gesamtschuldnerischen Haftung einem Schädiger gegen einen weiteren Unfallbeteiligten kein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB zu, weil sich dieser auf das

Haftungsprivileg des

§ 104 SGB VII

 berufen kann, beschränkt sich seine Haftung auf die Quote, die er im Verhältnis zu diesem tragen müsste. Auch ein mitverantwortlicher Unternehmer, der Krankenbezüge an seinen geschädigten Arbeitnehmer zahlt, muss sich von einem Zweitschädiger sein Mitverschulden entgegenhalten lassen.



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Bei völliger oder teilweiser Freistellung des Arbeitnehmers (arbeitsvertraglicher Freistellungsanspruch – s.

Kap. 2 Rn. 12 f.

) vermindert sich der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen einen neben dem Arbeitnehmer verantwortlichen Zweitschädiger um die auf den Arbeitnehmer entfallende Haftungsquote.



1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers

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VII. Haftungsausgleich nach §§ 7, 17 StVG, 426, 840, 830 BGB

 › 9. Ausgleichung bei Schädigung eines beteiligten Halters durch einen anderen Halter






9. Ausgleichung bei Schädigung eines beteiligten Halters durch einen anderen Halter



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Grundlage der Ausgleichung ist die gesetzliche Ersatzpflicht des in Anspruch genommenen Halters. Dieser könnte zwar aufgrund des § 9 StVG dem Geschädigten dessen Verschulden entgegenhalten und eine Schadensverteilung nach § 254 BGB fordern. Der Zweck des § 17 StVG liegt darin, auch in den Fällen, in denen ein

Verschulden des geschädigten Halters nicht gegeben ist

, den Ausgleich auf der Grundlage der Gefährdungshaftung des StVG zu ermöglichen. Von jedem Kfz, auch wenn es verkehrsmäßig richtig eingesetzt ist, geht eine Betriebsgefahr aus.



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Haben bei einem Zusammenstoß

zweier Fahrzeuge beide Teile

 Schaden erlitten, so hat, wenn beide Halter haften, jeder von ihnen Anspruch auf Ersatz seines Schadens gegen den anderen. Beide müssen sich von ihrem Schaden die ihrem Anteil an der Verursachung entsprechende Quote abziehen lassen.



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Aus § 7 StVG wird für eine eigene Betriebsgefahr des Anhängers gehaftet. Als Gespann bilden Zugmaschine und Anhänger eine Haftungseinheit, die im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch haftet. Nach früher verbreiteter Auffassung sollte aber im Innenverhältnis der Fahrer/Halter der Zugmaschine die volle Haftung übernehmen.



Der für Versicherungssachen zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat diese Auffassung mit Urteil vom 27.10.2010 korrigiert. Die Haftpflichtversicherungen der Zugmaschine einerseits und des Anhängers andererseits begründen für das aus beiden Fahrzeugen gebildete Gespann eine Doppelversicherung. Die Identität des jeweils versicherten Interesses erfasst das gesamte Gespann aus Zugmaschine und Anhänger, die eine Betriebseinheit bilden. Dies führt versicherungs- und haftungsrechtlich zu einer Ausgleichspflicht im Innenverhältnis zu gleichen Teilen. Zur Problematik vgl.

Rn. 41

.



Davon zu unterscheiden ist der für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach A.1.5.4 AKB 2015 geregelte Fall, dass miteinander verbundene Fahrzeuge sich gegenseitig Schäden zufügen. Für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers besteht ein versicherungsvertraglicher Haftungsausschluss.



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Muss sich der geschädigte Kfz-Halter die Kürzung seiner Ansprüche aus der mitursächlichen Betriebsgefahr seines eigenen Kfz gefallen lassen, so ist die Kürzung nicht nur auf die Höchstbeträge des StVG beschränkt, sondern gilt auch für den darüber hinausgehenden Schaden.



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Die Ausgleichspflicht ist also unabhängig von einem Verschulden des Halters oder Fahrers, obwohl ein solches Verschulden selbstverständlich als weiterer Haftungsgrund hinzutreten kann und meistens auch hinzutritt. Liegt auf Seiten eines der Beteiligten Verschulden vor, so muss sich der andere Halter die Heranziehung zur Ausgleichung gefallen lassen, auch wenn bei ihm lediglich die Betriebsgefahr (zum Beispiel hohe Geschwindigkeit) mitursächlich gewesen ist. Die auf dem StVG beruhende und Grundlage der Ausgleichung bildende Haftung entfällt, wenn der Halter den Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses (§ 17 Abs. 3 StVG) führt. Der Fahrer kann sich seiner Haftung nach dem StVG und damit seiner Ausgleichspflicht nur dann entziehen, wenn er beweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG) und er sich verkehrsrichtig verhalten hat.



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Der geschädigte Halter ist insoweit zum Ausgleich verpflichtet, wie er selbst dem anderen Halter aufgrund der Gefährdungshaftung wegen Mitverursachung oder aufgrund eigenen Verschuldens bzw. der Vorschrift des § 831 BGB haftbar sein würde. Im Falle des § 831 BGB muss dem Halter ein Verschulden nachgewiesen werden; ein bloß vermutetes Verschulden ist bei der Ausgleichung nicht zu berücksichtigen. Kann ein Halter dabei nachweisen, dass sich der Unfall als unabwendbares Ereignis darstellt, entfällt seine Haftung, also auch seine Ausgleichspflicht nach § 17 Abs. 3 StVG. Auch in einem solchen Unfallgeschehen, in das ein Unfallopfer ohne eigene Schuld verwickelt wird, kann sich der Geschädigte nicht auf Notstand berufen und den Kfz-Halter, für den das Ereignis unabwendbar war, haftbar machen. Erklären beide Unfallbeteiligte an der Unfallstelle, jeder wolle den eigenen Schaden selbst tragen, liegt ein gültiger Haftu