Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden

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b) Gesamtschuldverhältnis, §§ 7, 17 StVG, § 840 BGB



335





Wird ein Unfall durch mehrere Ersatzpflichtige herbeigeführt, so kann der Geschädigte seinen

gesamten Schaden von einem Ersatzpflichtigen

 verlangen. Da die Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner (§ 840 BGB) haften, hat jeder von ihnen für den gesamten Schaden einzutreten (§ 421 BGB). Bei Kindern und Jugendlichen mag dies u.U. anders sein. Auf

Rn. 42

,

92 ff.

 wird hingewiesen.



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Ein

Ausgleichsanspruch

 besteht i.d.R. nur im Rahmen eines

Gesamtschuldverhältnisses

. Es handelt sich um einen selbstständigen Anspruch, der im Augenblick des Unfalls entsteht. Darauf, welchen „Verursacher“ der Geschädigte gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen hat, kommt es nicht an. Ebenso nicht, wie das Verhalten des einzelnen Unfallbeteiligten im vorausgegangenen Haftpflichtprozess gewürdigt wurde. Bei unfallursächlichem Verhalten mehrerer Schädiger besteht eine

Haftungseinheit.

 So z.B., wenn mehrere Fahrer durch verschiedene Verkehrsverstöße einen Unfall herbeigeführt haben. Eine solche Haftungseinheit besteht auch zwischen Halter und Fahrer und dem KH-Versicherer dieses Fahrzeugs (im Wege des Schuldbeitritts) sowie dem Geschäftsherrn und dem Erfüllungsgehilfen. Gesamtschuldner haften dem Geschädigten mit einer

einheitlichen Quote.



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Ist der Fahrer nicht zugleich Halter des Kraftfahrzeugs, muss er sich die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs hinsichtlich eigener Ansprüche nur dann anspruchsmindernd zurechnen lassen, wenn er seinerseits für Verschulden aus § 823 BGB oder vermutetem Verschulden gemäß § 18 StVG haftet.



338





Nach § 17 Abs. 1 StVG hängt die Ersatzpflicht der

Halter untereinander

 von den gesamten Umständen ab. Hierbei ist die Höhe der Betriebsgefahr (s.

Rn. 396

) sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Lässt sich der

Verursachungsbeitrag

 nicht exakt feststellen, dürfte nur die geringste hypothetische Haftungsquote in Ansatz gebracht werden. Der Haftungsausgleich gilt für alle Ansprüche. Er findet auch dann statt, wenn der Halter zugleich Fahrer des anderen am Unfall beteiligten Kfz ist.



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Erhebt der Geschädigte gegen mehrere Nebentäter (= nicht in Haftungseinheit stehende Schädiger) Ansprüche, ist seine

Mitverantwortung

 gegenüber jedem der Schädiger gesondert nach § 254 BGB bzw. § 17 StVG abzuwägen. Die Schädiger haben jedoch zusammen nicht mehr als den Betrag zu leisten, der bei einer Gesamtschau des Unfallgeschehens dem Anteil der Verantwortung entspricht, die sie im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten insgesamt tragen (Gesamtabwägung). Die aus der Gesamtschau zu bildende Schadensquote ist immer zu ermitteln, wenn der Geschädigte gegen mehrere Nebentäter gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die anderen Schädiger noch zu leisten haben.



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Bei

Mithaftung des Geschädigten

 kann die nach § 254 BGB vorzunehmende Abwägung gegenüber mehreren Geschädigten im Rahmen der „Gesamtschau“ verschieden ausfallen.



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Haben der Geschädigte und ein Unfallbeteiligter vor oder nach dem Schadenfall ausdrücklich oder stillschweigend eine

Vereinbarung zur Haftung

 abgeschlossen, so gilt diese nur im Verhältnis zwischen den beiden, nicht aber im Verhältnis zu einem weiteren Gesamtschuldner. Hierdurch wird dessen Ausgleichsanspruch nicht berührt.



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Nach § 17 Abs. 4 StVG gelten die gleichen Kriterien, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und einen Anhänger, durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.



343








Der Ausgleichsanspruch verjährt gemäß §§ 195, 199 BGB grundsätzlich in 3 Jahren (früher 30 Jahre).






c) Haftung nach § 830 BGB



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Ist ungewiss geblieben,

wer von mehreren als Urheber

 in Betracht kommenden rechtswidrig und schuldhaft handelnden Tätern den Unfallschaden verursacht hat, oder wenn bei mehreren nicht gemeinschaftlich handelnden Schadensurhebern der Anteil des einzelnen an der Schadensverursachung nicht zu ermitteln ist, so besteht für die zu ermittelnden Täter eine

gesamtschuldnerische Haftung

 gemäß § 830 Abs. 1 S. 2 BGB. Dabei genügt der Nachweis, dass eine (Mit-)Ursächlichkeit des rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das zur Herbeiführung des Schadens generell geeignet war, nicht auszuschließen ist. Der Begriff der „Beteiligung“ setzt weder eine innere Beziehung zwischen den mehreren rechtswidrig und schuldhaft Handelnden noch die Gleichzeitigkeit ihrer Gefährdungshandlungen voraus. Es genügt, wenn die zeitlich aufeinander folgenden Gefährdungshandlungen mit der verursachten Schädigung einen tatsächlich zusammenhängenden

einheitlichen Vorgang

 bilden. Wird jedoch ein geparktes Kfz innerhalb weniger Stunden mehrmals an derselben Stelle angefahren, ohne dass sich feststellen lässt, ob der durch den ersten Anstoß verursachte Schaden durch die weiteren Vorfälle vergrößert worden ist, so haftet nur der erste Schädiger für den Schaden. Kein Fall des § 830 BGB, sondern von § 823 BGB, §§ 7, 18 StVG liegt vor, wenn sich die bei einem Erstunfall erlittenen Verletzungen erst durch einen zweiten Unfall zum Dauerschaden verstärkt haben. Der Erstschädiger haftet mangels abgrenzbarer Schadensteile grundsätzlich auch für den Dauerschaden, der Zweitschädiger haftet für den Dauerschaden mangels abgrenzbarer Schadensteile schon dann, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für den Dauerschaden war.



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Nach dieser Vorschrift wird beim Überfahren eines Fußgängers auch dann gehaftet, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser bereits vorher überfahren worden war. Stellt sich der zweite Unfall als Folge des ersten dar und steht auch nicht fest, auf welchem der beiden Unfälle die tödlichen Verletzungen des Unfallopfers beruhen, dann ist § 830 Abs. 1 S. 2 BGB gleichwohl nicht anzuwenden; denn hier ist auf jeden Fall der erste Unfallverursacher haftbar. Für die Alternativhaftung des § 830 Abs. 2 BGB ist also kein Raum, wenn einer der Beteiligten schon aus Verschulden haftet. Erleidet ein Unfallverletzter beim Transport zum Krankenhaus erneut einen Unfall und lässt sich nicht ermitteln, inwieweit die eingetretenen Verletzungen von dem einen oder dem anderen Schädiger verursacht worden sind (alternative Kausalität), so haftet jedenfalls der für den ersten Unfall Verantwortliche nach § 830 Abs. 1 BGB alternativ für den gesamten Schaden.



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§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist aber dann nicht anzuwenden, wenn

der Geschädigte

 den Schaden

selbst mitverursacht haben kann

 (Fall der Massenkarambolage). Für die Anwendung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist i.d.R. auch dann kein Raum, wenn einer der Beteiligten aus erwiesener Verursachung haftet. Die Vorschrift hat die Überwindung einer Beweisschwierigkeit des Geschädigten zum Ziel, dessen Ersatzanspruch nicht daran scheitern soll, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren beteiligten Tätern der eigentliche Schädiger gewesen ist. Dieser Gesetzeszweck kann auch dann zutreffen, wenn die mehreren Täter nicht gemeinschaftlich schuldhaft zusammengewirkt haben, wenn also nur eine Haftung der Schädiger nach den §§ 7, 18 StVG besteht.



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Ausgleichsansprüche verjähren

 gemäß §§ 195, 199 BGB grundsätzlich in 3 Jahren.



1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers

 ›

VII. Haftungsausgleich nach §§ 7, 17 StVG, 426, 840, 830 BGB

 › 2. Schadensverursachung durch mehrere Kfz – § 17 Abs. 1 StVG






2. Schadensverursachung durch mehrere Kfz – § 17 Abs. 1 StVG



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Voraussetzung ist, dass der Schaden beim Betrieb

mehrerer Kfz

 entsteht. Die Art und Weise, in der mehrere Kfz zur Entstehung des Schadens beigetragen haben, ist dabei unerheblich. Kfz i.S.d. § 17 StVG sind auch

Fahrzeuge mit begrenzter Geschwindigkeit

 gemäß § 8 Nr. 1 StVG, da für sie lediglich § 7 StVG keine Geltung hat. Eine „Ausgleichung“ nach § 17 StVG setzt ein Verschulden (§ 823 BGB) dieses Beteiligten voraus. Der Ausgleich findet zwischen den

Haltern der beteiligten Fahrzeuge

 statt. Der Fahrer und Halter desselben Kfz bilden eine sog.

Haftungseinheit

, wenn sie einem Mitschädiger gegenüber ausgleichspflichtig sind. Auf sie entfällt dementsprechend im Ausgleich eine einheitliche Quote. Dies auch dann, wenn der beteiligte Halter selbst geschädigt ist.



Soweit ein Beteiligter

nur nach StVG

 haftet, kann er von einem anderen, der nach dem BGB haftet, nur bis zu den Höchstbeträgen des StVG (§§ 12, 12a StVG) nach Maßgabe seiner Haftungsquote zur Ausgleichung herangezogen werden. Hat ein im Rahmen des StVG haftender Gesamtschuldner über die Höchstgrenze hinaus Zahlungen an den Geschädigten geleistet, so hat er insoweit unter bestimmten Voraussetzungen einen Bereicherungsanspruch gegen den Ausgleichsschuldner.

 



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Die mehreren Halter müssen ferner

einem Dritten

 gegenüber ersatzpflichtig sein. Dritter im Sinne dieser Bestimmung ist, wer nicht als Halter in Betracht kommt. Er kann entweder ein völlig Unbeteiligter oder ein Beteiligter, wie zum Beispiel Fahrgast, Betriebstätiger sein. Bei Letzterem tritt allerdings eine Haftung des Halters nach § 8 Nr. 2 StVG (beim Betrieb des Kraftfahrzeugs oder Anhängers tätige Personen) nicht ein, möglicherweise aber wegen Verschuldens gemäß §§ 823 oder 831 BGB. Liegt in diesem Falle also Verschulden vor, dann kommt bei einem Halter die Ersatzpflicht nach dem StVG, bei dem anderen diejenige nach dem BGB zur Ausgleichung. Ist auf Seiten des Halters, dessen Insasse verletzt wurde, ein irgendwie geartetes Verschulden nicht gegeben, so besteht die Ausgleichspflicht der Halter untereinander auch hinsichtlich der von Insassen erhobenen Schadensersatzansprüche aus Gefährdungshaftung. Ist der Halter selbst verletzter Insasse, muss er sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anrechnen lassen.



350





Die Ausgleichspflicht bleibt bestehen, wenn aufgrund persönlicher Verhältnisse oder vertraglicher Abreden ein Anspruch des Geschädigten gegen den Fahrer ausgeschlossen ist, sofern dieser Ausschluss vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses erfolgte. Nach Eintritt des Schadens wirkt sich der Erlass der Haftung gegenüber dem Halter oder Fahrer nicht auf dessen Ausgleichspflicht aus.



1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers

 ›

VII. Haftungsausgleich nach §§ 7, 17 StVG, 426, 840, 830 BGB

 › 3. Schadensverursachung durch Kfz und Anhänger






3. Schadensverursachung durch Kfz und Anhänger



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Nach § 7 StVG haftet dem Geschädigten auch der Halter eines Anhängers. Auch der Führer eines Anhängers haftet gemäß § 18 StVG. Konsequent bestimmt § 17 Abs. 4 StVG i.V.m. § 17 Abs. 1 StVG für das Innenverhältnis, dass der Anhängerhalter – sofern das Ereignis für ihn und den Führer seines Anhängers nicht unabwendbar i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG war – ausgleichsverpflichtet ist, wenn der Schaden des Dritten durch den Anhänger (mit-)verursacht wurde.



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Praktisch bedeutsam sind Fälle, in denen Zugmaschine und Anhänger als Einheit im fließenden Verkehr den Schaden eines Dritten verursachen und personenverschiedene Halter haben. Im Außenverhältnis haften beide Halter dem Geschädigten aus § 7 Abs. 1 StVG; der Fahrer aus § 18 StVG. Zum Innenausgleich bei Gespannschäden vgl.

Rn. 41

.



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Wird der Anhänger von einer Zugmaschine gezogen, die konstruktionsbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren kann, unterliegt das gesamte Gespann wegen § 8 StVG nicht der Gefährdungshaftung. Erst wenn der Anhänger – abgekoppelt von der Zugmaschine – im Verkehrsraum steht und in Betrieb ist, gilt für ihn die Haftung aus § 7 StVG.



1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers

 ›

VII. Haftungsausgleich nach §§ 7, 17 StVG, 426, 840, 830 BGB

 › 4. Schadensverursachung durch Kfz und Eisenbahn






4. Schadensverursachung durch Kfz und Eisenbahn



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Schienenbahnen sind alle Bahnen, die sich auf Schienen bewegen. Es fallen darunter außer der Deutschen Bahn AG alle Privatbahnen, namentlich auch Straßenbahnen, gleichgültig, ob es sich um Voll- oder Schmalspurbahnen handelt. Die Antriebsart ist ohne Belang (Dampf, Elektrizität, Verbrennungsmotoren, tierische Kraft usw.). Dagegen fallen nicht unter den Begriff „Eisenbahn“ die sogenannten

Trolley- oder Oberleitungsbusse

, weil diese nicht an Gleise gebunden sind.



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Der Ausgleich setzt voraus, dass neben der Haftung des beteiligten Kfz auch eine

Haftung der Eisenbahn

 gegeben ist. Ein Betriebsunfall liegt vor, wenn ein unmittelbar äußerer örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang zwischen einem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung besteht. Die Haftung für Personen- und Sachschäden, die beim Betrieb einer Schienenbahn entstehen, ist im HPflG geregelt.



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Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch

höhere Gewalt

verursacht worden ist. Höhere Gewalt i.S.v. § 1 Abs. 1 HPflG ist ein „betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist“. Unbedachtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer an Bahnübergängen ist nicht ungewöhnlich; ein dadurch verursachter Unfall beruht nicht auf höherer Gewalt. Durch Ersetzung des Unabwendbarkeitsbeweises durch höhere Gewalt in § 7 Abs. 2 StVG ergibt sich eine Parallelität zwischen beiden Gesetzen.



Die Haftung (Mithaftung) der Bahn kann sich aus dem Verschulden des Lokomotivführers, einem Organisationsverschulden der Bahn oder aus der Betriebsgefahr ergeben. Bei unbeschrankten Bahnübergängen tritt die gesteigerte Betriebsgefahr der Bahn nur bei grober Fahrlässigkeit des anderen Beteiligten völlig zurück.



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Die

Haftung für Sachschäden

 ist gemäß § 10 HPflG auf einen Betrag von 300 000 € beschränkt, und zwar auch dann, wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden. Für

Personenschäden

 gilt gemäß § 9 HPflG eine Haftungsbeschränkung je Person auf einen Kapitalbetrag von 600 000 € oder einen Rentenbetrag von 36 000 € jährlich. Für Schäden, die diese Beträge überschreiten, wird gehaftet, wenn dies nach den Vorschriften des BGB gegeben ist.



Das Haftpflichtgesetz findet keine Anwendung auf Sachen, die die Bahn

zur Aufbewahrung

 angenommen hat. Bei Beschädigung beförderter Sachen ist eine Haftung nur gegeben, wenn der Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich führt.



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Haftet die Eisenbahn nicht, so kommt eine Ausgleichung nicht in Betracht. Ist jedoch eine Haftung gegeben, so muss bei Prüfung der Frage, inwieweit ein Schaden i.S.v. § 17 StVG vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, die beiderseitige Betriebsgefahr gegeneinander abgewogen werden. Wird z.B. ein Pkw 40 cm vom Gleis einer Rangierlok abgestellt, kann eine Haftung von 50 % nach dem HPflG gegeben werden. Die

Gefährlichkeit des Eisenbahnbetriebs

 ist wegen der Schienengebundenheit und der erschwerten Bremsfähigkeit meist erheblich höher anzusetzen als die des Betriebs eines Kfz.

Mit der Fassung des § 13 HaftPflG

 durch das 2. SchadÄndG wird die Änderung des § 17 StVG für das Haftpflichtgesetz nachvollzogen (vgl.

Rn. 320

). Durch die Einführung des Haftungsausschlussgrundes des „unabwendbaren Ereignisses“ in § 13 Abs. 3 HaftPflG soll die haftungsrechtliche Gleichbehandlung von Kraftfahrzeugen und Bahnen, die im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße betrieben werden, gewahrt bleiben.



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Bei der Frage der Haftungsverteilung bei Unfällen auf

Eisenbahnübergängen

sind namentlich folgende Umstände zu berücksichtigen:



Der Kraftfahrer darf sich Bahnübergängen mit Vorrang für Schienenfahrzeuge nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern (§ 19 StVO). Seit dem 1.4.2013 gilt ein generelles Überholverbot zwischen dem ersten Gefahrenzeichen und dem Bahnübergang (§ 19 Abs. 1 StVO). Beim Zufahren auf einen Bahnübergang ist darauf zu achten, dass die Schienenbahn nicht nur gegenüber dem gleichgerichteten, sondern auch gegenüber dem entgegenkommenden Verkehr Vorrang hat. Bei unbeschrankten Bahnübergängen ist selbstverständlich eine noch größere Sorgfalt erforderlich als bei beschrankten. Da bei unbeschrankten Übergängen stets mit dem Herannahen eines Zuges gerechnet werden muss, wird ganz besondere Vorsicht in Bezug auf Geschwindigkeit und aufmerksame Beobachtung der Gleise verlangt. So lässt es auf grobe Fahrlässigkeit eines Kraftfahrers schließen, wenn er auf einen mit Andreaskreuz und Warnblinkanlage gesicherten Bahnübergang fährt, ohne auf einen herannahenden Zug zu achten; die Betriebsgefahr der Bahn tritt dann völlig zurück. Bei beschrankten Bahnübergängen ist ebenfalls eine mehr als durchschnittliche Aufmerksamkeit geboten. Bei geöffneten Schranken wird vom Kraftfahrer verlangt, dass er seine Aufmerksamkeit auf den Bahnübergang selbst und ein etwaiges Senken der Schranken, nicht jedoch auch auf die Gleise zu beiden Seiten des Übergangs richtet.



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Als Momente, die die

Betriebsgefahr der Eisenbahn erhöhen

, kommen außer dem Fehlen, dem Versagen oder der nicht ordnungsmäßigen Bedienung der Schranken namentlich die Unübersichtlichkeit der Bahnanlage, die Lage des Übergangs im Gelände und die Verkehrsbedeutung der Straße in Frage. Fährt ein Kfz gegen eine geschlossene Bahnschranke, so kann daraus unter Umständen eine Haftung der Bahn begründet sein. Bei schwerer Erkennbarkeit der geschlossenen Schranken sind sie zu beleuchten. Auch die Nichtbeachtung der Geschwindigkeitsvorschriften oder ein Verschulden des Lokführers bzw. sonstiger Bediensteter erhöhen die Betriebsgefahr. Auch der Straßenbahnführer ist verpflichtet, auf Sicht zu fahren. Die Beeinträchtigung der Erkennbarkeit der Warnbaken durch angewehten Schnee ist der Betriebsgefahr der Eisenbahn zuzurechnen. Ist durch Buschwerk und durch Zweige einer am Straßenrand stehenden Rotbuche die Signalanlage erst 10 m vor dem Gleiskörper erkennbar, so haften die Eisenbahngesellschaft und die straßenunterhaltspflichtige Stadt zu 2/3 als Gesamtschuldner (die drei Warnbaken waren gut erkennbar).



361





Bei

unbeschrankten Übergängen

spielt ferner der Umstand eine Rolle, ob seitens der Eisenbahn

Warnzeichen

 in ausreichendem Umfang gegeben worden sind. Unterlässt ein Lokführer entgegen einem Gebot der Signalordnung vor einem unbeschrankten Bahnübergang das Pfeifsignal und ereignet sich an der Gefahrenstelle ein Unfall, so ist i.d.R. anzunehmen, dass dieser Verstoß gegen die Signalordnung mitursächlich für den Unfall war. Zu schwache oder ungenügende Warnzeichen stellen dabei ebenso eine Erhöhung der Betriebsgefahr dar wie Witterungs- oder sonstige Verhältnisse, welche die Schallwirkung beeinträchtigen. Es geht dabei auch das Eigengeräusch des Kraftwagens zulasten der Eisenbahn. Der Ansicht, an unübersichtlichen Übergängen sei der Kraftfahrer gehalten, den Motor abzustellen, kann nicht gefolgt werden. Bei einem Zusammenstoß zwischen Traktor und Zug auf einem Feldwegübergang ist eine Mithaftung der Bahn zu 1/3 gegeben, wenn eine Sichtbehinderung vorlag, die mit geringen Mitteln zu beseitigen war.



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Bei der

Schadensabwägung

 ist von der Gesamtheit der für die Entstehung bedeutsamen konkreten Umstände auszugehen. Neben der für den Unfall ursächlich gewordenen objektiv fehlerhaften Fahrweise eines Kraftfahrers ist auch der Grad seines jeweiligen Verschuldens zu berücksichtigen. Den Fahrer eines Lastzuges trifft ein hohes Verschulden, wenn er aus einem Grundstück heraus direkt vor einer herankommenden

Straßenbahn

 auf die Gleise fährt. Fährt die Straßenbahn vom Ende des eigenen Gleiskörpers in die Straße ein, hat sie keinen Vorrang und den Straßenbahnwagenführer trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Für die Bewertung des Verschuldens eines Kraftfahrers beim Linksabbiegen in ein Grundstück kann auch berücksichtigt werden, dass der Straßenbahn so weit wie möglich Platz zu machen und ihr ungehinderte Durchfahrt zu gewähren ist.



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So kann die

Betriebsgefahr der Straßenbahn

 gegenüber der durch Verschulden des Fahrers erhöhten Betriebsgefahr des nach links abbiegenden Pkw zurücktreten. Auch darf der Kraftfahrer nicht zu nahe an Straßenbahngleise heranfahren. Selbst wenn ein Kraftfahrer grob fahrlässig den Zusammenstoß seines Pkw mit der Bahn verursacht, ist grundsätzlich die Betriebsgefahr bei der Abwägung nicht unberücksichtigt zu lassen. Es gibt jedoch keinen Rechtssatz, demzufolge eine Fahrlässigkeit des Verletzten die vom Bahnunternehmer zu vertretende Betriebsgefahr nicht ausschalten kann. Die erhöhte Betriebsgefahr der Bahn kann unter Umständen gegenüber einem grob fahrlässigen Verhalten des Kraftfahrers zurücktreten. Bei einem Auffahrunfall im Schienenbereich entfällt die Betriebsgefahr der Straßenbahn. Bei Annäherung an eine Haltestelle braucht der Straßenbahnführer sich nicht auf jede mögliche Unvorsich