Assessorexamen im Öffentlichen Recht

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4. Die Kosten des Beigeladenen

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Soweit ein Beigeladener Beteiligter des Klageverfahrens ist, stellen sich bei der Kostenentscheidung zwei Fragen. Zum einen ist zu klären, ob dem Beigeladenen Kosten des Verfahrens auferlegt werden können. Zum anderen ist zu prüfen, ob der Beigeladene Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen kann.

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a) Ob dem Beigeladenen Kosten auferlegt werden können, richtet sich nach § 154 Abs. 3 VwGO. Nach § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO können ihm nur Kosten auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. Darüber hinaus können ihm nach § 154 Abs. 3 i.V.m. § 155 Abs. 4 VwGO Kosten auferlegt werden, die durch sein Verschulden entstanden sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, so lautet der Tenor:

Der Kläger und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Oder

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu einem und der Beigeladene zu zwei Dritteln.

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b) Sind dem Kläger oder dem Beklagten die Kosten des Klageverfahrens auferlegt worden, hat diese Kostenlastentscheidung grundsätzlich zur Folge, dass sie auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen haben. Die Erstattung dieser Kosten setzt allerdings zwingend eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 162 Abs. 3 VwGO voraus.

Fall:

Der Beigeladene, der sich den Anträgen des obsiegenden Beklagten angeschlossen hat, hat die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten beantragt. Wie wird das Verwaltungsgericht über diesen Antrag entscheiden?

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Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Danach kann der Beigeladene eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nur dann verlangen, wenn das Verwaltungsgericht dies ausdrücklich bestimmt und die Kostenerstattung der Billigkeit entspricht. Im Rahmen der Billigkeit berücksichtigt die Praxis den Rechtsgedanken aus § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO und erklärt die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig, wenn er erfolgreich Anträge gestellt oder erfolgreich Rechtsmittel[33] eingelegt hat. Denn mit der Antragstellung oder der Einlegung von Rechtsmitteln hat er sich dem Risiko ausgesetzt, selbst Kosten gemäß § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO tragen zu müssen.[34] Liegen diese Voraussetzungen vor, lautet der Kostenausspruch:

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht erstattungsfähig, lautet der Tenor:

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Strittig ist, ob auch die Formulierung,

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

ausreichend ist. Vertretbar ist die Ansicht, aus dem Fehlen eines positiven Ausspruchs zur Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen folge zwangsläufig, dass diese nicht erstattungsfähig sind. Gegenstimmen vertreten jedoch die Auffassung, eine Ablehnung der Erstattungsfähigkeit könne nur dann anzunehmen sein, wenn sich dies aus den Entscheidungsgründen ergebe.[35] Für die Klausurbearbeitung ist es empfehlenswert, die fehlende Erstattungsfähigkeit zu tenorieren.

5. Die Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses

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Strittig ist, ob auch ein Vertreter des öffentlichen Interesses, soweit ein solcher bestellt ist (§§ 35, 36 VwGO) und er sich im Klageverfahren beteiligt hat, eine Kostenerstattung verlangen kann und ob ihm Kosten auferlegt werden können. Nach herrschender Meinung[36] kommt eine Kostenerstattung nicht in Betracht, weil die Verwaltungsgerichtsordnung keine Regelung enthält, die einen Kostenerstattungsanspruch des Vertreters des öffentlichen Interesses vorsieht. Darüber hinaus können dem Vertreter des öffentlichen Interesses grundsätzlich auch keine Kosten auferlegt werden. Eine dahingehende Kostenregelung für das Verfahren erster Instanz enthält die Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Einer analogen Anwendung der §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO steht entgegen, dass ein Kostenerstattungsanspruch des Vertreters des öffentlichen Interesses angesichts der sich daraus ergebenden Kostenfolgen für die übrigen Beteiligten des Klageverfahrens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf. Ausnahmsweise können dem Vertreter des öffentlichen Interesses aber gemäß § 154 Abs. 2 VwGO Kosten eines Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden, wenn er erfolglos Rechtsmittel eingelegt hat. Denn die Kostenregelung in § 154 Abs. 2 VwGO gilt für jeden Beteiligten, der erfolglos Rechtsmittel eingelegt hat.

6. Die Kosten einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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Bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) ist die besondere Kostenregelung in § 155 Abs. 3 VwGO zu beachten.

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Nach § 155 Abs. 3 VwGO fallen Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, dem Antragsteller zur Last. Die Regelung ist aber nur dann anwendbar, wenn der Wiedereinsetzungsantrag Mehrkosten begründet hat, weil etwa die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag eine Beweisaufnahme erforderte. Sind keine solchen Mehrkosten entstanden, so erfolgt kein Kostenausspruch gemäß § 155 Abs. 3 VwGO.[37] Wenn Mehrkosten entstanden sind und die Klage Erfolg hat, wird das Verwaltungsgericht die Kostenentscheidung wie folgt tenorieren:

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die der Kläger trägt.

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Hat die Klage dagegen insgesamt keinen Erfolg, bedarf es keines besonderen Ausspruchs über die Kosten des Wiedereinsetzungsantrages, weil der Kläger ohnehin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die gesamten Kosten des Klageverfahrens einschließlich etwaiger durch seinen Wiedereinsetzungsantrag entstandener Mehrkosten zu tragen hat.

7. Untätigkeitsklage und beidseitige Erledigungserklärungen

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Besonderheiten gelten auch bei der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO). Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Die Regelung wird in den Klausurlösungen häufig missverstanden. Aus § 161 Abs. 3 VwGO kann nicht hergeleitet werden, dass der Beklagte stets die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wenn er den Kläger innerhalb der Fristen des § 75 VwGO nicht beschieden hat. Hat der Beklagte den Kläger nach Erhebung der Untätigkeitsklage beschieden und führt der Kläger das Klageverfahren fort, weil er mit der Bescheidung nicht zufrieden ist, ist § 161 Abs. 3 VwGO nicht anwendbar. Die Kostenentscheidung richtet sich in diesem Fall nach § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 VwGO, also danach, ob der Kläger ganz oder teilweise mit seiner fortgeführten Klage Erfolg hat.[38] § 161 Abs. 3 VwGO ist damit nur dann anwendbar, wenn der Kläger seine Klage nach der Bescheidung durch den Beklagten zurückgenommen hat oder der Rechtsstreit nach der Bescheidung von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt (Erledigung in der Hauptsache) worden ist.

Fall:

Schüler S hat Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) gegen eine Schulordnungsmaßnahme der von ihm besuchten Schule erhoben, weil auch nach 6 Monaten noch nicht über seinen statthaften Widerspruch entschieden ist. Nach Klageerhebung hebt die Widerspruchsbehörde die Schulordnungsmaßnahme auf. S und die Schule erklären daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Wie und in welcher Besetzung wird das Verwaltungsgericht über die Kosten des Klageverfahrens entscheiden.

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In dem Beispielsfall kommt der Erlass eines Urteils nicht mehr in Betracht. Ist der Rechtsstreit vollständig in der Hauptsache erledigt, so stellen der Vorsitzende oder der Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO) das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO durch Beschluss ein. Der Beschluss hat deklaratorische Wirkung, weil die Rechtshängigkeit der Klage mit Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen entfällt.

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Außerdem entscheiden der Vorsitzende oder der Berichterstatter in seinem Beschluss über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht im Falle der Erledigung des Rechtsstreits außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Der Verweis auf § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO bedeutet, dass – selbstverständlich – keine Entscheidung gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO erfolgt, wenn das Verfahren nach Erledigung als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO fortgeführt wird. In diesem Fall richtet sich die Kostenentscheidung nach §§ 154, 155 VwGO.

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Bei der Ausübung seines Ermessens gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht seine Kostenentscheidung darauf stützen, wer bei streitiger Durchführung des Verfahrens auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung bei summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen wäre. Es kann aber daneben auch auf weitere für die Kostenentscheidung maßgebliche Aspekte abstellen oder seine Kostenentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützen, die mit den Erfolgsaussichten bei streitiger Durchführung des Klageverfahrens nichts zu tun haben. Ein solcher Gesichtspunkt ist etwa der Rechtsgedanke aus § 155 Abs. 4 VwGO, wonach Kosten einer Partei auferlegt werden können, die sie verschuldet hat, aber auch die Regelung in § 161 Abs. 3 VwGO. Nach der letztgenannten Vorschrift fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

 

8. Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärungen

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Schwierig ist die Kostenentscheidung, wenn eine Teilerledigung des Rechtsstreits vorliegt.

Fall:

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die aufrechterhaltene Klage weist das Verwaltungsgericht ab, weil sie unbegründet ist. Wie wird das Verwaltungsgericht über die Kosten des Verfahrens entscheiden.

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In dem Beispielsfall muss das Verwaltungsgericht bei seiner Kostenentscheidung den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung beachten. Danach ist mit der Kostenentscheidung über die Verfahrenskosten insgesamt zu entscheiden; es darf also kein nach § 154 Abs. 1 und 161 Abs. 2 S. 1 VwGO getrennter Kostenausspruch erfolgen. Das bedeutet: Hat der Kläger die Kosten des Verfahrens nicht nur nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, soweit seine Klage abgewiesen worden ist, sondern auch nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO, so lautet der Kostentenor:

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

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In den Entscheidungsgründen des Urteils muss in den Fällen der Teilerledigung näher begründet werden, warum der Kläger die Kosten des Verfahrens insgesamt trägt. Das erfordert zum einen den Hinweis darauf, dass er die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt, soweit streitig entschieden und der Kläger unterlegen ist. Darüber hinaus muss die den für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits betreffende Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO näher begründet werden, weil das Verwaltungsgericht nach § 161 Abs. 2 VwGO nach Ermessen entscheidet.

Formulierungsbeispiel:

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, sind dem Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen. Der Kläger trägt gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auch die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits, weil er insoweit voraussichtlich unterlegen wäre. Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung bot der für erledigt erklärte Teil der Klage keine Aussicht auf Erfolg. …

Sind die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen und macht dieser Teil des Rechtsstreits ein Drittel der Verfahrenskosten aus, so lautet der Kostentenor:

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.

Auch in diesem Fall bedarf die Kostenentscheidung in den Entscheidungsgründen einer näheren Begründung.

Formulierungsbeispiel:

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, sind dem Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen. Der Beklagte trägt gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits, weil der Kläger nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung voraussichtlich insoweit obsiegt hätte. …

9. Teilrücknahme der Klage

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Einfacher ist die Kostenentscheidung bei einer Teilrücknahme der Klage. Auch hier ist der Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung zu beachten.

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Mit der Klagerücknahme steht zunächst fest, dass der Kläger nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, soweit er die Klage zurückgenommen hat. Gleiches gilt bei Rücknahme eines Antrags, eines Rechtsmittels oder einem anderen Rechtsbehelf. Unterliegt der Kläger auch, soweit das Verwaltungsgericht über die Klage streitig entscheidet, trägt er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO auch die Kosten dieses Teils des Rechtsstreits. Der Kostentenor lautet:

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

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In den Entscheidungsgründen ist keine weitergehende Begründung der Kostenentscheidung erforderlich. Es genügt der Hinweis auf die Vorschriften, aus denen sich die Kostentragungspflicht des Klägers ergibt.

Formulierungsbeispiel:

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.

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Obsiegt der Kläger, soweit das Verwaltungsgericht streitig entscheidet, tragen die Kosten des Klageverfahrens der Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO im Umfang der Klagerücknahme und der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO, soweit streitig entschieden worden ist. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ist in diesen Fällen eine Kostenquote zu bilden. Für den jeweiligen Kostenanteil ist das kostenrechtliche Verhältnis der Klagerücknahme und der streitigen Entscheidung maßgeblich. Zur Bestimmung dieses Verhältnisses gelten die bei einem teilweisen Obsiegen und Unterliegen dargestellten Grundsätze entsprechend (Rn. 105 ff.).

III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit

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Für die vorläufige Vollstreckbarkeit verwaltungsgerichtlicher Urteile gelten gemäß § 167 Abs. 1 VwGO die Regelungen in §§ 708 ff. ZPO entsprechend. In der Klausurbearbeitung kann deshalb auf die zivilrechtlichen Grundsätze der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines zivilgerichtlichen Urteils zurückgegriffen werden. Allerdings sind einige verwaltungsprozessuale Besonderheiten zu beachten.

1. Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen

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Für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gilt die verwaltungsprozessuale Besonderheit, dass kraft Gesetzes eine vorläufige Vollstreckbarkeit nur wegen der Kosten in Betracht kommt.

Fall:

Der Kläger hat gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten Anfechtungsklage erhoben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die zulässige Anfechtungsklage unbegründet. Es weist deshalb die Klage ab und legt dem Kläger die Kosten des Klageverfahrens auf. Wie lautet der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit des Urteils?

Nach § 167 Abs. 2 VwGO können Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit auch der Hauptsacheentscheidung ist deshalb bei diesen Klagearten kraft Gesetzes ausgeschlossen.

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Nach ganz überwiegender Auffassung muss das Verwaltungsgericht Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklären. Ausnahmsweise ist ein dahingehender Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung entbehrlich und in einer Klausurlösung auch fehlerhaft, wenn die Kosten im Sinne des § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeneinander aufgehoben werden. Werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, so hat dies zur Folge, dass der Kläger und der Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang selbst und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte tragen. Damit gibt es bei dieser Kostenentscheidung für die Beteiligten nichts zu vollstrecken, so dass kein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung erfolgt. Für die Fälligkeit und Vollstreckung der Gerichtskosten hat der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit keine Relevanz, weil sie sich nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes richten.

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Ob die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung mit oder ohne Sicherheitsleistung angeordnet wird, richtet sich nach § 708 Nr. 11 ZPO. Danach ist das Urteil unter anderem dann ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar und nur eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1 500 € möglich ist. Die erstgenannte Voraussetzung ist bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen stets erfüllt, weil gemäß § 167 Abs. 2 VwGO nur eine vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung in Betracht kommt. Auch die zweite Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt. Die außergerichtlichen Kosten der Behörde werden allenfalls dann mehr als 1 500 € betragen, wenn sie im Klageverfahren anwaltlich vertreten ist. Ist das nicht der Fall, kann in der Klausurbearbeitung davon ausgegangen werden, dass die außergerichtlichen Kosten der Behörde den maßgeblichen Betrag von 1 500 € nicht übersteigen. Denn die Klausurtexte enthalten üblicherweise keine ausreichenden Angaben über die vollstreckbaren außergerichtlichen Kosten einer nicht anwaltlich vertretenen Behörde. Für die Höhe der außergerichtlichen Kosten des Klägers sind die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung entscheidend. Die Berechnung erfolgt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Für die Höhe der Gebühren des Rechtsanwaltes ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich (§ 2 Abs. 1 RVG). Die Höhe des Gegenstandswertes entspricht grundsätzlich der Höhe des für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwertes (§§ 23 Abs. 1 und 32 Abs. 1 RVG). Damit kann im Verwaltungsprozess auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit[39] zurückgegriffen werden. Findet sich in dem Streitwertkatalog keine für den zu entscheidenden Rechtsstreit passende Wertfestsetzung, ist als Streitwert der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5 000 € anzusetzen.

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Soweit die Kostenentscheidung nach § 708 Nr. 11 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist, muss das Verwaltungsgericht gemäß § 711 ZPO eine Abwendungsbefugnis aussprechen. Nach § 711 S. 1 ZPO hat das Gericht in den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheit oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. In der verwaltungsgerichtlichen Praxis wird in dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ein konkreter Sicherheits- oder Hinterlegungsbetrag ebenso wenig genannt wie eine konkrete Abwendungsbefugnis. Hintergrund dafür ist, dass die vollstreckungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Behörde in aller Regel nicht aus der Akte hervorgehen und mit einem nicht unerheblichen Aufwand ermittelt werden müssten. Obsiegt der Kläger und ist dieser anwaltlich vertreten, können zwar die vollstreckungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers ohne größere Schwierigkeiten berechnet werden. Gleichwohl ist es in der Praxis üblich und damit auch in einer Klausurlösung prüfungsrechtlich vertretbar, keinen konkreten Sicherheits- oder Hinterlegungsbetrag anzugeben. Für die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung in dem Tenor eines Urteils, das auf eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ergeht, kann deshalb regelmäßig wie folgt formuliert werden:

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Oder

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.