Sozialrecht

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2.3.7Elterngeld

Mit dem Elterngeld unterstützt der Staat Mütter und Väter in der Erziehungszeit nach Geburt des Kindes. Es ermöglicht das zeitweise Aussetzen der Erwerbstätigkeit. Das heißt, Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihr Kind überwiegend allein nach der Geburt betreuen und deshalb nicht oder nicht vollschichtig erwerbstätig sind.

Beim Elterngeld wird zwischen Elterngeld und Elterngeld Plus unterschieden, was Ihnen die nachfolgende Grafik zeigt (Quelle: www.bundesregierung.de)


Elterngeld wird anhand des Nettoeinkommens zwölf Monate vor Geburt berechnet. Die Höhe bemisst sich auf 65–67 %. Dabei beträgt es mindestens 300,00 € bei geringem oder keinem Einkommen, aber max. 1.800,00 € bei sehr hohem Erwerbseinkommen.

2.3.8Arbeitslosengeld nach SGB III

Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) besteht bei Arbeitslosigkeit, wenn sich die Person bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und eine Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn die Person innerhalb der letzten 30 Monate mindestens zwölf Monate (muss nicht zusammenhängend sein) sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und somit Versicherungsbeiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet sich am Brutto-Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate und wird als kalendertäglicher Betrag berechnet.

Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % des Nettoarbeitsentgeltes bzw. 67 % wenn ein oder mehrere Kinder berücksichtigt werden können.

Die Anspruchsdauer richtet sich nach der Beschäftigungsdauer, die der Arbeitslosigkeit vorausgegangen ist, und dem Alter. Wie lange Arbeitslosengeld I gezahlt wird, können Sie nachfolgender Grafik entnehmen (Quelle: https://www.finanztip.de/bezugsdauer-arbeitslosengeld/)


2.3.9BAföG/BAB/AbG

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt staatliche Förderung für Studium und Ausbildung. Mit der Förderung der Ausbildung soll vor allem Chancengleichheit bei der Erzielung von Bildungsabschlüssen hergestellt werden. Gefördert werden können:

•Allgemeinbildende Schulen nach der 10. Klasse

•Fachschulen

•Berufsfachschulen

•Akademien

•Hochschulen

Zum Erhalt der Förderung müssen zusätzliche persönliche Voraussetzungen erfüllt sein, z. B. darf die Altersgrenze von 30 Jahren noch nicht erreicht sein, und das elterliche Einkommen darf nicht so hoch sein, dass eine Förderung des Auszubildenden nicht gerechtfertigt wäre.

Die Leistungen berechnen sich nach dem persönlichen Bedarf des Schülers, abzüglich des vorhandenen Einkommens des Förderberechtigten und seiner Eltern.

BAföG wird grundsätzlich für die Dauer der gesamten Ausbildung gezahlt, es sei denn, die Förderhöchstdauer, z. B. bei Studiengängen, wird überschritten.

Duale betriebliche Ausbildungen und berufsvorbereitende Maßnahmen können nicht mit BAföG gefördert werden. Diese Ausbildungen werden staatlich über die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gefördert.

Förderungsfähig sind betriebliche und überbetriebliche Ausbildungen im dualen System, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen, und berufsvorbereitende Maßnahmen, die auf den Beginn einer Ausbildung vorbereiten oder die dem nachträglichen Erwerb eines Hauptschulabschlusses dienen. BAB wird von den Agenturen für Arbeit ausgezahlt und ist sowohl an die Förderfähigkeit der Ausbildung als auch an persönliche Voraussetzungen geknüpft.

Absolviert ein behinderter Mensch seine erste Berufsausbildung, besucht eine berufsvorbereitende Maßnahme oder eine Behindertenwerkstatt im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich, so kann dieser eine staatliche Förderung während der Ausbildung in Form von Ausbildungsgeld (AbG) erhalten. Leistungsträger ist die Agentur für Arbeit. Die Höhe des Ausbildungsgeldes richtet sich nach dem Bedarfssatz und der Höhe des Entgelts, wenn es sich um eine Berufsausbildung handelt.

2.3.10Kurzarbeitergeld

Um in einem Betrieb Entlassungen zu vermeiden, kann der Arbeitsgeber die Arbeitszeit verkürzen und kurzfristig einen Ausgleich des Verdienstausfalles bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.

Oftmals passiert dies aus konjunkturellen Gründen. Im Jahr 2020 war dies ein wichtiges Element des Sozialstaates um Arbeitsplätze im Lockdown während der Pandemiezeit, ausgelöst durch die Covid 19 Erkrankung, zu sichern.

Kurzarbeit muss vom Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist abhängig vom vorher bezogenen Nettoeinkommen.

60 Prozent davon wird als Kurzarbeitergeld gezahlt. Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent.

Kurzarbeitergeld wird durch die Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber ausgezahlt, der dieses wiederrum in die Lohnberechnung einfließen lässt. Das heißt, die Auszahlung an den Arbeitnehmer erfolgt durch den Arbeitgeber.

2.4LEISTUNGSTRÄGER

Als Leistungsträger bezeichnet man die Behörden, die für die Gewährung der Sozialleistung zuständig sind. Wer das für die Leistungen nach SGB II und SGB XII ist, wird nachfolgend beschrieben.

2.4.1SGB II
2.4.1.1Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 6 SGB II)

Nach § 6 Abs. 1 SGB II sind Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bundes- agentur für Arbeit (Nr. 1) und die kreisfreien Städte und Kreise (Nr. 2). Nach Nr. 1 ist die Bundesagentur für Arbeit für alle Leistungen zuständig, für die nicht nach Nr. 2 die kreisfreien Städte bzw. Kreise zuständig sind. In Nr. 2 ist also aufgeführt, für welche Leistungen genau die Zuständigkeit der kreisfreien Städte und Kreise besteht. Das ist u. a. der Fall für die Unterkunfts- und Heizkosten, einige einmalige Bedarfe und die Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Beide Träger arbeiten gemäß § 44b SGB II zusammen in gemeinsamen Einrichtungen, die entsprechend § 6d SGB II Jobcenter heißen. Die Leistungsempfänger erhalten dort alle Leistungen aus einer Hand; sie merken also nicht, dass tatsächlich zwei verschiedene Träger für die Leistungsgewährung zuständig sind.

2.4.1.2Besonderheit zugelassener kommunaler Träger (§ 6a SGB II)

Nach § 6a SGB II gibt es eine begrenzte Anzahl zugelassener kommunaler Träger, also kreisfreier Städte und Kreise, die die Aufgaben nach dem SGB II alleine wahrnehmen. Diese bezeichnet man auch als Optionskommunen. Die Optionskommunen bilden keine gemeinsamen Einrichtungen mit der Bundesagentur für Arbeit, sondern nehmen neben ihren eigenen Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II auch die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II wahr.

Von 2005 bis 2011 gab es in Deutschland 69 Optionskommunen, seit 2012 sind es insgesamt 110, davon die folgenden 18 in NRW:

•Kreis Borken

•Kreis Coesfeld

•Kreis Düren

•Ennepe-Ruhr-Kreis

•Stadt Essen

•Kreis Gütersloh

•Stadt Hamm

•Hochsauerlandkreis

•Kreis Kleve

•Kreis Lippe

•Kreis Minden-Lübbecke

•Stadt Mülheim an der Ruhr

•Stadt Münster

•Kreis Recklinghausen

•Kreis Steinfurt

•Stadt Solingen

•Kreis Warendorf

•Stadt Wuppertal

2.4.2SGB XII
2.4.2.1Örtliche und überörtliche Träger der Sozialhilfe (§ 3 SGB XII)

Gemäß § 3 Abs. 1 SGB XII wird die Sozialhilfe von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet. Örtliche Träger sind die kreisfreien Städte und Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird (Abs. 2). In NRW ist keine abweichende Regelung getroffen, sondern in § 1 AG-SGB XII ist nochmals wiederholt worden, dass die kreisfreien Städte und Kreise örtliche Sozialhilfeträger sind.

Die überörtlichen Sozialhilfeträger werden entsprechend § 3 Abs. 3 SGB XII durch die Länder bestimmt. Für NRW wurde in § 1 AG-SGB XII geregelt, dass die Landschaftsverbände überörtliche Sozialhilfeträger sind. Es gibt den Landschaftsverband Rheinland (LVR) mit Sitz in Köln und den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) mit Sitz in Münster.

2.4.2.2Überblick über die Zuständigkeiten

In örtlicher Hinsicht ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig für die 18 Kreise und neun kreisfreien Städte im Gebiet Westfalen-Lippe. Dieses Gebiet entspricht den Regierungsbezirken Detmold, Arnsberg und Münster. Der Landschaftsverband Rheinland ist für die zwölf Kreise, 13 kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen im Rheinland, also für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf, örtlich zuständig.

Sachlich – also inhaltlich – sind die Landschaftsverbände für verschiedene Bereiche der Sozialhilfe zuständig, u. a. für Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII an Personen unter 65 Jahren, wenn die Leistungen in einer (teil-)stationären Einrichtung oder einer gemeinschaftlichen Wohnform (Wohngruppe für behinderte Menschen, Pflegeheim usw.) erbracht werden.

 

Die Leistungen zum Lebensunterhalt, also Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII und Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII, werden grundsätzlich von den örtlichen Sozialhilfeträgern erbracht. Nur wenn der überörtliche Träger ohnehin Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII in stationären Einrichtungen erbringt, ist er auch für die Leistungen zum Lebensunterhalt zuständig.

Die Landschaftsverbände haben zur Erfüllung einiger Aufgaben die Kreise, kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden durch Satzung herangezogen, da diese für die Leistungsempfänger besser zu erreichen sind und die Hilfemöglichkeiten vor Ort besser einschätzen können. Die kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehörigen Städte rechnen die Sozialhilfeleistungen, die sie auszahlen, dann mit den Landschaftsverbänden ab.

ZWEITER TEIL
GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDE NACH DEM SGB II
3Abgrenzung der leistungsberechtigten Personen nach SGB II und SGB XII

Im nachfolgenden Kapitel werden die existenzsichernden Leistungen im Überblick und die Abgrenzungskriterien, d. h. die Anspruchsvoraussetzung der jeweiligen Sozialleistung, vorgestellt. Der komplette zweite Teil dieses Buchs (Kapitel 3 und 4) ist dabei auf die Leistungen nach dem SGB II abgestellt und sollte genutzt werden, wenn der Unterrichtsschwerpunkt auf der Grundsicherung für Arbeitsuchende liegt. Der dritte Teil des Buchs mit den Kapiteln 5 und 6 beschäftigt sich mit dem Unterrichtsschwerpunkt Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Der Abschnitt 7 des dritten Teils gibt einen Überblick über das Leistungsspektrum der Kapitel 5 bis 9 des SGB XII. Diese Leistungen gehören nicht zu den Grundsicherungsleistungen und sind Bestandteil des Sozialrechts unabhängig vom Unterrichtsschwerpunkt.

3.1ÜBERBLICK UND ENTSTEHUNG DER DREI EXISTENZSICHERNDEN LEISTUNGEN

Personen, die ihren monatlichen Bedarf bzw. ihren laufenden Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, können existenzsichernde Leistungen geltend machen.

Welche der drei Leistungsarten eine hilfebedürftige Person in Anspruch nehmen kann, richtet sich danach, welche Anspruchsvoraussetzungen sie erfüllt. Die nachfolgend genannten drei Existenzsicherungsleistungen unterscheiden sich in den Anspruchsvoraussetzungen und sind einander nachrangig, d. h., sie schließen sich gegenseitig aus und können nicht gleichzeitig bezogen werden. Alle drei Leistungen sind bedarfsorientiert, das wiederum bedeutet, dass der individuelle Bedarf, der zur Sicherung der Existenzgrundlage notwendig ist, sichergestellt werden muss.

Demnach sind auch die Anspruchsvoraussetzungen eines jeden zu prüfen, so z. B. wenn der Betroffene mit mehreren Personen in einem Haushalt zusammenlebt.

Aufgrund der Tatsache, dass die persönlichen Voraussetzungen ausschlaggebend sind und auch unterschiedlich sein können, kann es vorkommen, dass Personen die zusammen zwar in einem Haushalt leben, aber unterschiedliche existenzsichernde Leistungen erhalten.

Bis 31.12.2004 war die Existenzsicherung allein durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelt. Mit Inkrafttreten des SGB II und SGB XII wurde die „alte Sozialhilfe“ abgelöst, also außer Kraft gesetzt. Die Unterscheidung zu den existenzsichernden Leistungen gibt es somit erst seit 01.01.2005.




3.2LEISTUNGEN NACH MEM SGB II – LEISTUNGSBERECHTIGTE (§ 7 SGB II)

Das SGB II sieht zwei Leistungsarten für die Existenzsicherung vor:


3.2.1Arbeitslosengeld II

Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ist in § 7 Abs. 1 SGB II geregelt.

Anspruchsberechtigt ist demnach, wer

•das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze/Renteneintrittsalter noch nicht erreicht hat (§ 7a SGB II),

•erwerbsfähig ist (§ 8 SGB II),

•hilfebedürftig ist (§ 9 SGB II),

•seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 30 Abs. 3 SGB I).

Wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, gilt i. S. d. Sozialrechts als erwerbsfähig und kann nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 1 SGB I Sozialleistungen beantragen und entgegennehmen. Die Altersbegrenzung für die Leistungsberechtigung im SGB II ist das gesetzliche Renteneintrittsalter, welches derzeit stufenweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben wird. Mit dem Eintritt in das gesetzliche Renteneintrittsalter gem. § 7a SGB II besteht der vorrangige Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII.

Eine Anforderung aus § 7 Abs. 1 SGB II ist die Erwerbsfähigkeit. Erwerbsfähig ist, wer körperlich in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Dabei kommt es ausschließlich auf den Gesundheitszustand an, nicht auf die Zumutbarkeit der Arbeit oder sonstige Hinderungsgründe, wie z. B. ein gesetzliches Beschäftigungsverbot im Mutterschutz oder auf bestehende Schulpflicht bei Schülern.

Eine vorübergehende Erkrankung, die laut ärztlicher Prognose nicht länger als sechs Monate Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht, bleibt außerdem bei der Betrachtung der Erwerbsfähigkeit außer Betracht. Bestehen laut ärztlichen Gutachten erhebliche körperliche Einschränkungen, besteht in den meisten Fällen noch eine reduzierte Leistungsfähigkeit zwischen drei bis sechs Stunden täglich, auch wenn sich für diese Personen der Arbeitsmarkt verschlossen hält bzw. die Aussicht auf Integration in den Arbeitsmarkt aussichtslos ist. Der Personenkreis kann unter Umständen eine sog. Arbeitsmarktrente (zeitlich befristet) bekommen. Da diese Personen jedoch zwischen drei und sechs Stunden erwerbsfähig sind, gelten sie als erwerbsfähig i. S. d. § 8 SGB II.

Ausländerinnen und Ausländer können nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme der Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden kann (§ 8 Abs. 2 SGB II).


Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, ist außerdem zu prüfen, ob ein in § 7 in den Absätzen 4 bis 5 genannter Ausschlusstatbestand vorliegt.

Auf die anderen Anspruchsvoraussetzungen und die Ausschlusstatbestände wird unter 4.2 näher eingegangen. Zur Abgrenzung der Grundsicherungsleistungen reichen die Kenntnisse über die Altersbegrenzung und die Erwerbsfähigkeit vorerst aus.

Werden die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und liegt kein Ausschlusstatbestand vor, sind existenzsichernde Leistungen in Form von Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu gewähren.

Dabei ist keine Anspruchsvoraussetzung, dass Arbeitslosigkeit vorliegt. Die Leistungen werden nach dem Bedarfsdeckungsprinzip erbracht. Das bedeutet, kann der monatlich laufende Bedarf nicht gedeckt werden, werden Leistungen vollumfänglich oder auch nur aufstockend zu bereits vorhandenem Einkommen und Vermögen erbracht.

3.2.2Sozialgeld

Grundsätzlich sind die Anspruchsvoraussetzungen eines jeden Einzelnen zu prüfen. Leistungen erhalten jedoch auch Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 SGB II).

Sozialgeld wird von nicht erwerbsfähigen Angehörigen bezogen, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben.

Die Bedarfsgemeinschaft gibt es ausschließlich im SGB II und definiert, wer mit seinem Einkommen und Vermögen füreinander einstehen muss, aber auch wer über die Zuordnung der Bedarfsgemeinschaft Leistungsberechtigter ist.

Von einer Bedarfsgemeinschaft spricht man dann, wenn mindestens eine Person die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II erfüllt. Demnach bildet auch eine alleinstehende Person eine Bedarfsgemeinschaft, eine Ein-Personen-BG.

Bedarfsgemeinschaften werden gebildet aus dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten selbst und deren

•Partnern sowie

•Kindern, wenn diese in einer Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben.

Partner in einer Bedarfsgemeinschaft sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II)

•Nr. 3a nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten,

•Nr. 3b nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

•Nr. 3c Partner in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, bei denen ein wechselseitiger Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3a SGB II).

Kinder gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft, wenn sie

•leiblich oder adoptiert und

•unter 25 Jahre alt und

•unverheiratet und

•hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).

Sozialgeld kann jedoch nicht erhalten, wer einen Anspruch nach dem 4. Kapitel SGB XII hat, d. h., derjenige, der das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht hat, und volljährige Personen, die auf Dauer voll erwerbsgemindert sind.

Merke: Volljährige dauerhaft erwerbsunfähige Personen und Personen, die Altersrente beziehen, können auch im Familienbund keine Leistungen nach dem SGB II beziehen, da sie Leistungsberechtigte nach §§ 41 ff. SGB XII, d. h. 4. Kapitel SGB XII, sind.

Sozialgeld können beziehen:

•Kinder bis zum 15. Lebensjahr

•dauerhaft erwerbsunfähige Kinder bis 18 Jahre, weil Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel erst ab Volljährigkeit bezogen werden können

•volljährige Kinder und Partner, die länger als sechs Monate erwerbsunfähig sind, aber nicht dauerhaft

3.3LEISTUNGEN DER GRUNDSICHERUNG IM ALTER UND BEI ERWERBSMINDERUNG (4. KAPITEL SGB XII) – LEISTUNGSBERECHTIGTE

Gemäß § 5 Abs. 2 SGB II haben Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII Vorrang vor dem Sozialgeld im SGB II, d. h., diese Leistungen schließen einander aus.

Anspruchsberechtigt, nach diesem Kapitel Leistungen zu beziehen, sind Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII (analoge Rechtsvorschrift wie § 7a SGB II) erreicht haben. Das gesetzliche Renteneintrittsalter wird stufenweise von 65 auf 67 erhöht. Je nach Geburtenjahrgang erhöht sich das Renteneintrittsalter um x Monate.

Auch anspruchsberechtigt sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (§ 41 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XII).

Eine Erwerbsminderung kann nur der Rententräger feststellen. Dies wird mittels eines ärztlichen Gutachtens festgestellt. Oftmals wird dies im Rahmen der Antragstellung auf volle Erwerbsminderungsrente durchgeführt bzw. veranlasst.

Ist offensichtlich, dass kein Rentenanspruch wegen fehlender Versicherungszeiten besteht, wird der Rententräger auch kein Gutachten erstellen. Geht der SGB-XII-Träger von einer dauerhaften Erwerbsminderung aus, so beauftragt dieser den Rententräger, dies in einem anlassbezogenen Gutachten festzustellen (§ 41 SGB XII).