Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg

Tekst
0
Recenzje
Przeczytaj fragment
Oznacz jako przeczytane
Czcionka:Mniejsze АаWiększe Aa

(4) Struktur- und Entwicklungsplanung, Planung der baulichen Entwicklung

316

Mit der Struktur- und Entwicklungsplanung legt die Hochschule ihre mittel- und längerfristigen Ziele fest. Aufgabe des Rektorats nach § 16 III 2 Nr. 1 LHG ist es, diesen komplexen Prozess, der alle Bereiche der Hochschule einbezieht, so zu steuern, dass am Ende eine Planung steht, die den Vorstellungen und Erwartungen der Mitglieder der Hochschule so gut wie möglich entspricht. Es geht dabei nicht um die Planung wissenschaftlicher Projekte, sondern um die Herstellung, Sicherung und Fortentwicklung von Strukturen, die für eine erfolgreiche wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre wichtig sind. Mit der Struktur- und Entwicklungsplanung eng verknüpft ist die Planung der baulichen Entwicklung. Die räumlichen Rahmenbedingungen bilden in der Praxis sehr häufig den Engpass für Fortentwicklungen eines Hochschulstandorts. Das gilt vor allem dann, wenn Räume mit einer gewissen technischen Ausstattung gebraucht werden. Rektorate brauchen deshalb oft einen langen Atem, um Ausbaukonzeptionen umzusetzen. Neben der Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen liegt die große Herausforderung darin, das vorhandene wissenschaftliche Potential der Hochschule bestmöglich zu positionieren, notwendige Ergänzungen und Verstärkungen zu definieren, Kooperationen zu unterstützen, aber auch die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass für zukünftige Entwicklungen finanzielle Handlungsspielräume erhalten bleiben. Vor dem Hintergrund der Begrenztheit der verfügbaren Ressourcen kommt es entscheidend darauf an, die Ausstattung, soweit sie überhaupt disponibel ist, nicht einfach mit der Gießkanne zu verteilen, sondern auf der Grundlage einer rationalen Schwerpunkt- und Prioritätensetzung. Die Struktur- und Entwicklungsplanung ist eng verknüpft mit anderen Aufgabenbereichen des Rektorats, vor allem der Finanz- und Ressourcenplanung und der Planung der personellen Entwicklung der Hochschule. Im Mittelpunkt aller dieser Planungen steht die zukünftige Entwicklung von Forschung und Lehre an der Hochschule (§ 7 I, II LHG). Die Struktur- und Entwicklungsplanung betrifft also alle Mitglieder der Hochschule und verlangt eine enge Zusammenarbeit auf allen Ebenen der Hochschule, insbesondere eine angemessene Beteiligung aller Organe der Hochschule (§§ 19 I 2 Nr. 3, 20 I 3 Nr. 3, 25 I 3 Nr. 1 LHG). Das ändert aber nichts daran, dass am Ende das Rektorat für das Ergebnis die Verantwortung trägt und deshalb dafür sorgen muss, dass ein ausgewogener zukunftsorientierter Plan entsteht.

317

Die Bedeutung einer auf fünf Jahre ausgerichteten Struktur- und Entwicklungsplanung wird deutlich, wenn man die konkrete Entwicklung der baden-württembergischen Hochschulen seit der Jahrtausendwende betrachtet. Am eindrucksvollsten zeigt sich das am Beispiel der Universitäten. Ausgangspunkt waren Überlegungen bei Bund und Ländern, zu verhindern, dass die deutschen Universitäten im wissenschaftlichen Wettbewerb gegenüber finanziell sehr viel besser ausgestatteten ausländischen Hochschulen zurückfallen. Bund und Länder einigten sich deshalb auf eine programmorientierte finanzielle Förderung, die sich bis heute nachhaltig auswirkt. Im September 2018 entschied eine Exzellenzkommission[373] im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder zur Stärkung der Spitzenforschung an den Universitäten über die Förderung von Exzellenzclustern; sieben – von insgesamt neun – baden-württembergischen Universitäten werden in diesem Programm mit ihren Exzellenzclustern gefördert. Im Juli 2019 schloss sich die Entscheidung über die Anträge in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten[374]an; von elf geförderten Universitäten bzw. Verbünden kommen hierbei vier aus Baden-Württemberg, das entspricht einem Anteil von rund 36 %. Begonnen hatte das Programm im Jahr 2005 mit der Exzellenzinitiative , die ein Fördervolumen von rd. 5 Mrd. Euro hatte.[375] In diesem Programm stellten sich die deutschen Universitäten erstmals in der Geschichte einem gemeinsamen bundesweiten Wettbewerb in den drei Förderlinien „Graduiertenschulen“, „Forschungscluster“ und „Zukunftskonzepte“. Schon in diesem ersten Programm waren die Universitäten des Landes außerordentlich erfolgreich gewesen.[376] Entscheidend für den Erfolg war primär die wissenschaftliche Kreativität der Hochschullehrer, aber ohne die integrative Kraft der Rektorate,[377] die Vielzahl von Ideen und Vorschlägen auf einige wenige, besonders erfolgversprechende Vorhaben zu konzentrieren, wäre das Ergebnis niemals so positiv ausgefallen. Der Aufbau von international sichtbaren und relevanten wissenschaftlichen Schwerpunkten verlangt hervorragende Wissenschaftler, die, wenn nicht bereits vorhanden, gezielt durch kluge Berufungen gewonnen werden müssen. Das gilt aber nicht nur für das wissenschaftliche Personal, sondern für die gesamte Infrastruktur und erfordert klare Strategien innerhalb der Hochschule, die nur nachhaltig sind, wenn die Struktur- und Entwicklungsplanung solche Strategien definiert und unterstützt.

(5) Hochschulinterne Organisation und Zuordnung von Aufgaben

318

Für die Untergliederung der Hochschule in Fakultäten oder Sektionen, in Abteilungen, Betriebseinrichtungen, in wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen oder auch Zentren ist nicht das Rektorat, sondern der Senat, in Teilbereichen auch der Hochschulrat zuständig. Aufgabe des Rektorats aber ist es, dafür zu sorgen, dass die Hochschule zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben nach § 2 LHG auch die geeigneten organisatorischen Strukturen hat. Gerade bei Entscheidungen zur Organisation der Hochschule liegt die Verantwortung des Rektorats darin, entsprechende Entscheidungen der zuständigen Organe herbeizuführen. Das gilt für viele andere Aufgabenbereiche des Rektorats in gleicher Weise. Mit dem Vorsitz im Senat ist der Rektor dazu auch in der Lage. Im Konfliktfall kann er auch von seinem Recht zur Beanstandung Gebrauch machen (§ 16 V 2 LHG). Das Rektorat muss also die Untätigkeit eines zuständigen Organs nicht hinnehmen, sondern kann und muss darauf hinwirken, dass die Organe ihren Verpflichtungen nachkommen und Entscheidungen zeitnah treffen.

319

An verschiedenen Stellen formuliert das LHG Aufgaben der Hochschule, lässt aber die Zuständigkeit offen. In diesen Fällen ist generell das Rektorat dafür verantwortlich, dass die Frage, durch wen und in welchem Verfahren die Aufgabe erledigt wird, hochschulintern entschieden wird. Nach § 2 II 1 LHG gehört beispielsweise die Beratung von Studierenden und studierwilligen Personen über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums zu den übergreifenden Aufgaben der Hochschule, die neben der von den Fakultäten zu leistenden fachlichen und studienbegleitenden Beratung zu gewährleisten sind. Zur Organisation trifft das LHG keine weiteren Vorgaben; die Hochschulen entscheiden darüber selbst. Aufgabe des Rektorates ist es, dafür zu sorgen, dass es eine funktionsfähige Studienberatung sowohl für die allgemeine wie auch für die fachlich inhaltliche Beratung gibt. In § 2 I 5 LHG wird als Aufgabe der Universitäten die Ausbildung von Gymnasiallehrern und Lehrern an beruflichen Schulen angesprochen. Die besondere Erwähnung dieser Gruppe von Studierenden im Gesetz hat einen realen Hintergrund. Im Selbstverständnis der Universitäten hatten in der Vergangenheit Standardstudiengänge einen höheren Stellenwert als Lehramtsstudiengänge. Gleichzeitig zeigten die Ergebnisse der internationalen „PISA“- Studien,[378] dass die Ausbildung von Lehrern in Deutschland verbessert werden muss und besonderer Aufmerksamkeit bedarf. Die Rektorate haben dieses Thema aufgegriffen, mit ihrer Unterstützung sind an einer Reihe von Hochschulen Zentren für Lehrerbildung entstanden.

320

Bei der Einrichtung oder Änderung einer Hochschuleinrichtung ist darüber zu entscheiden, welcher übergeordneten Organisationseinheit sie zugeordnet wird. Zentrale Einrichtungen sind unmittelbar dem Rektorat unterstellt (§ 15 VII 1 LHG). Mit der Zuordnung der rechtlich unselbstständigen Hochschuleinrichtung ist jeweils die Dienstaufsicht verbunden (§ 15 VII 2 LHG). Verbindlich bestimmt das LHG, dass das Informationszentrum, das die Aufgaben von Hochschulbibliothek und Rechenzentrum vereint, als zentrale Betriebseinrichtung unmittelbar dem Rektorat untersteht; das gilt auch, wenn Hochschulbibliothek und Rechenzentrum organisatorisch getrennt sind (§ 28 II LHG). Entsprechendes gilt für ein fakultäts- und sektionsübergreifendes Forschungszentrum als zentrale Einrichtung der Hochschule (§ 40 V LHG), wobei die für ein solches Zentrum intern vorgesehene Organisationsstruktur unberührt bleibt. Übernimmt eine Hochschule die bisher von einem Studierendenwerk wahrgenommene soziale Betreuung und Förderung von Studierenden, dann ist unbeschadet der Gesamtverantwortung des Rektorats für die Aufsicht ein Mitglied der Hochschulleitung mit der Aufsichtsfunktion zu betrauen (§§ 43 I 1, 43 III 2 LHG).

321

Seit vielen Jahren sieht das LHG auch die Möglichkeit einer Externenprüfung vor. Damit ist die Ablegung einzelner Prüfungen an der Hochschule durch nicht immatrikulierte Studierende gemeint. Praktische Bedeutung hat diese Möglichkeit vor allem im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung für Fälle gewonnen, bei denen Mitglieder der Hochschule in Kooperation mit externen Anbietern für die Teilnehmer an solchen Weiterbildungsangeboten eine Prüfung durch die Hochschule als autorisierte Einrichtung anbieten wollen. Die Entwicklung und Durchführung von Lehrangeboten mit den dazu korrespondierenden Prüfungen fällt normalerweise in die Zuständigkeit einer der Fakultäten. Das gilt aber nicht für die Mitwirkung einzelner Hochschullehrer an Lehr- und Prüfungsangeboten externer Anbieter. Sollen bei einer solchen Konstellation Hochschullehrer die Externenprüfung übernehmen, dürfen sie das nur, wenn das Rektorat einer solchen Durchführung zugestimmt hat (§ 33 S. 1, 2. HS LHG), weil ohne eine solche Zustimmung die Abnahme der Prüfung keine Dienstaufgabe darstellt und damit unzulässig wäre. Das LHG legt verschiedene Voraussetzungen für die Übernahme von Externenprüfungen durch die Hochschule fest. Dazu gehört eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der oder den Bildungseinrichtungen, die auf die Externenprüfung vorbereiten; in dem Vertrag ist ein angemessenes Entgelt für die Leistungen der Hochschule festzulegen. Früher lag das Recht, solchen Externenprüfungen zuzustimmen, beim Wissenschaftsministerium, wurde jedoch im Zuge der Deregulierung auf das Rektorat übertragen.

 

322

Die Durchführung der Aufnahmeprüfung zur Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit (§ 58 IV LHG) erfordert geeignete und in sich schlüssige Verfahrensregelungen, die zwar durch Satzung festgelegt werden, deren Rechtmäßigkeit aber vom Rektorat – schon mit Rücksicht auf das Prozessrisiko – sorgfältig geprüft werden muss. Das LHG sieht darüber hinaus vor, dass die Entscheidung über das Vorliegen der fachspezifischen Studierfähigkeit vom Rektorat getroffen wird, das dabei das Prüfungsergebnis des zur Durchführung des Verfahrens eingesetzten Ausschusses zu Grunde legt. Das Rektorat kann diese Zuständigkeit auf das Dekanat der hauptsächlich betroffenen Fakultät übertragen (§ 58 IV 5 LHG).

(6) Vorbereitung der Senatssitzungen, Koordination der Gremienberatungen, Vollzug der Gremienbeschlüsse

323

Der Rektor ist Vorsitzender des Senats und seiner Ausschüsse, er kann jedoch den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein Ausschussmitglied übertragen (§ 17 I 2, 3 LHG). In dieser Eigenschaft trägt der Rektor Verantwortung für die Aufstellung der Tagesordnung und die termingerechte Behandlung von Beratungsgegenständen. Die Vorbereitung der Sitzungen des Senats und seiner Ausschüsse ist Aufgabe des gesamten Rektorats (§ 16 V 1 LHG).

324

Nach einer früheren Regelung im LHG wurden die Sitzungen des Hochschulrats vom Rektorat vorbereitet. Das gilt im Interesse einer klaren Trennung der beiden Organe und zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Hochschulrats als Kontrollorgan nicht mehr. Die Hochschule ist vielmehr verpflichtet, die administrativen Voraussetzungen für die Tätigkeit des Hochschulrats insbesondere durch Bereitstellung der erforderlichen Personal- und Sachausstattung aus dem Haushalt der Hochschule sicherzustellen (§ 20 X LHG). Der Hochschulrat entscheidet selbstständig über die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben. Tagesordnung, Beratungsgegenstände und Sitzungszeiten werden vom Vorsitzenden des Hochschulrats nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung festgelegt. In der Praxis ändert das nichts daran, dass die Beratungsunterlagen in aller Regel vom Rektorat bzw. der Zentralen Verwaltung erstellt werden – allerdings nach den Anforderungen und Vorgaben des Hochschulrats. Anders als im Senat sind die Mitglieder des Rektorats nicht Mitglieder des Hochschulrats, sie nehmen aber an dessen Sitzungen beratend – d.h. ohne Stimmrecht – teil (§ 20 VI 8 LHG). In Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Hochschulrats muss das Rektorat darauf achten, dass die Beratungen in den verschiedenen beteiligten Gremien zeitlich sinnvoll koordiniert sind. Schließlich ist eine der zentralen Aufgaben des Rektorats der Vollzug der Beschlüsse des Senats und seiner Ausschüsse sowie der Beschlüsse des Hochschulrats (§ 16 V 1 LHG).

(7) Mitwirkung bei Satzungen

325

Der Erlass von Satzungen fällt in die Zuständigkeit des Senats. Gleichwohl hat das Rektorat eine hohe Mitverantwortung bei Hochschulsatzungen. Diese Mitverantwortung ergibt sich nicht nur aus der Mitgliedschaft im Senat, sondern vor allem aus der Zuständigkeit zur Vorbereitung der Sitzungen des Senats und aus der Position des Rektors als Vorsitzender des Senats. Darüber hinaus sieht das Hochschulrecht an einigen Stellen auch noch die Notwendigkeit der ausdrücklichen Zustimmung des Rektors zu bestimmten Satzungen vor. Das betrifft etwa Hochschulprüfungsordnungen, Promotionsordnungen und Habilitationsordnungen (§§ 32 III 1, 38 IV 1, 39 V 1 LHG). Früher war zu solchen Satzungen die Zustimmung des Wissenschaftsministeriums erforderlich; im Zuge der Deregulierung wurde die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Satzungen auf den Vorsitzenden der Hochschulleitung übertragen. Der ausdrücklichen Zustimmung des Rektors bedarf auch die Gebührensatzung nach § 2 I, II LHGebG. Die Prüfung durch den Rektor hat sich dabei sowohl auf die Ordnungsmäßigkeit des formalen Satzungsverfahrens wie auch auf die Einhaltung der im LHG und anderem höherrangigen Recht festgelegten inhaltlichen Kriterien zu erstrecken.

326

Alle Satzungen der Hochschulen sind nach Maßgabe einer besonderen Satzung bekannt zu machen (§ 8 VI LHG). In dieser Satzung über das Verfahren der Bekanntmachung ist auch zu regeln, wer die abschließende Verantwortung für das ordnungsgemäße Zustandekommen der veröffentlichten Satzung übernimmt. In der Regel ist das der Rektor oder das Rektorat insgesamt.

(8) Kontrolle der hochschulinternen Aufgabenerfüllung

327

Als Leitungsorgan ist das Rektorat dafür verantwortlich, dass die Aufgaben innerhalb der Hochschule ordnungsgemäß und zeitgerecht erfüllt werden. Jedes einzelne Mitglied des Rektorats hat deshalb das Recht, an allen Sitzungen von Hochschulgremien teilzunehmen; das Rektorat kann darüber hinaus von allen Gremien verlangen, dass sie über bestimmte Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten und entscheiden, es kann auch verlangen, über jede Angelegenheit im Bereich der Hochschule unverzüglich unterrichtet zu werden (§ 16 VII 1-3 LHG). Diese Kontrollrechte gelten nicht gegenüber dem Hochschulrat, dessen Aufgabe es seinerseits ist, die Geschäftsführung des Rektorats zu beaufsichtigen (§ 20 I 2 LHG). Auch bei der Abnahme von Prüfungen kann der Rektor oder ein von ihm benannter Vertreter anwesend sein; über Widersprüche in Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, entscheidet das für die Lehre zuständige Mitglied des Rektorats (§ 8 II 2, 3 LHG). Die Verfasste Studierendenschaft bildet innerhalb der Hochschule eine weitgehend selbstständige Körperschaft. Sie untersteht jedoch der Rechtsaufsicht des Rektorats, das auch die Satzungen und den Haushaltplan der Studierendenschaft zu genehmigen hat (§ 65b VI LHG); eine Versagung der Genehmigung ist jedoch nur zulässig, wenn die Satzung oder der Haushaltplan rechtswidrig ist (§ 65b VI 4 LHG). Die umfassende Gesamtverantwortung des Rektorats manifestiert sich auch in dem Recht, abweichend von dem Grundprinzip, dass für Hochschullehrer die Arbeitszeitvorschriften nicht gelten, die Arbeitszeit nach § 67 LBG zu regeln, wenn der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Hochschullehrer erfordert (§ 45 II 2, 2. HS).

328

Hält der Rektor Maßnahmen, Entscheidungen oder Beschlüsse von Organen, Gremien oder Amtsträgern für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, so hat er das zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen (§ 16 V 2 LHG). Die Beanstandung[379] hat nach § 16 V 2, 2. HS LHG aufschiebende Wirkung, d.h. die Maßnahme oder Entscheidung entfaltet zunächst keine weitere Wirksamkeit und darf nicht vollzogen werden; ein bereits vorgenommener Vollzugsakt ist im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten rückgängig zu machen. Der Begriff der aufschiebenden Wirkung bezieht sich hier nur auf das rein hochschulinterne Entscheidungsverfahren, nicht aber auf das Außenverhältnis der Hochschule zu Dritten. Ob und unter welchen Voraussetzungen also verwaltungsrechtliche Entscheidungen der Hochschule gegenüber Dritten widerrufen oder zurückgenommen werden können, richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des LVwVfG, insbesondere über die Bestandskraft von Verwaltungsakten.

329

Bei den Maßnahmen und Entscheidungen, die Gegenstand der Beanstandung des Rektors sind, handelt es sich in der Regel nicht um Verwaltungsakte, sondern um Akte der hochschulinternen Willensbildung, die sich im Vorfeld von verwaltungsrechtlichen Entscheidungen bewegen. Gegen eine Beanstandung des Rektors hat deshalb auch ein von einem beanstandeten Gremienbeschluss Begünstigter keinen Rechtsbehelf. Die strittige Frage muss hochschulintern geklärt werden. Das LHG sieht deshalb vor, dass der Hochschulrat zu beteiligen ist, wenn der Beanstandung des Rektors nicht abgeholfen wird. Weder das Rektorat noch der Hochschulrat können jedoch die Zuständigkeit für die beanstandete Entscheidung oder Maßnahme an sich ziehen. Die Beteiligung des Hochschulrats dient insoweit vor allem dem Zweck, den Konflikt möglichst im Einvernehmen aufzulösen. Gelingt das nicht, ist das Wissenschaftsministerium zu unterrichten (§ 16 V 3, 4 LHG).

330

Die in einem solchen Fall gegebenen Eingriffsmöglichkeiten des Wissenschaftsministeriums hängen vom Gegenstand der beanstandeten Maßnahme oder Entscheidung und dem Grund der Beanstandung ab. Bei rechtswidrigen Maßnahmen und Entscheidungen kann das Wissenschaftsministerium im Rahmen der Rechtsaufsicht (§ 67 I LHG) immer eingreifen und verlangen, dass durch entsprechende Beschlussfassung der zuständigen Gremien wieder ein rechtmäßiger Zustand hergestellt wird (§ 68 III LHG). Geht es um eine Angelegenheit, bei der nach dem LHG eine ministerielle Zustimmung erforderlich ist, kann das Ministerium nicht nur im Fall der Rechtswidrigkeit, sondern auch dann eine Änderung verlangen, wenn einer der in § 66 II und III LHG genannten Gründe zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt.

331

Bei Angelegenheiten, die nach § 67 II LHG der Fachaufsicht unterliegen, kann das Wissenschaftsministerium unabhängig von der Frage der Rechtswidrigkeit Weisungen an das Rektorat richten, die dann alle Organe, Gremien und Amtsträger binden (§ 67 II 2 LHG). Ganz generell sind alle Entscheidungen des Wissenschaftsministeriums im Rahmen der Rechts- oder Fachaufsicht oder der staatlichen Mitwirkung nach § 66 LHG an das Rektorat zu richten und können mit der Setzung einer angemessenen Frist verbunden werden, nach deren Ablauf das Ministerium selbst anstelle der Hochschule die notwendigen Anordnungen treffen kann (§§ 66 IV, 68 IV LHG). Reichen diese Maßnahmen nicht aus, um die Funktionsfähigkeit der Hochschule, der Fakultäten und ihrer Einrichtungen zu gewährleisten, dann können im Ausnahmefall auch besondere „Beauftragte“ bestellt werden (§ 68 V LHG). Mit dieser Regelung trifft der Gesetzgeber Vorsorge für den Fall einer außergewöhnlichen, krisenhaften Situation.

332

Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Lehr- und Prüfungsverpflichtungen durch die Hochschullehrer und die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen hat der Rektor gegenüber den Dekanen ein Aufsichts- und Weisungsrecht, das er auf ein anderes Rektoratsmitglied übertragen kann (§ 17 VI LHG). Der Dekan hat innerhalb der Fakultät ein korrespondierendes Aufsichts- und Weisungsrecht (§ 24 II LHG). Diese Aufsichts- und Weisungsrechte verstoßen nicht gegen Art. 5 III 1 GG, weil sie sich nur auf die ordnungsgemäße Erfüllung der beamten- und dienstrechtlichen Pflichten beziehen, die unabhängig von der Wissenschaftsfreiheit jeden Wissenschaftler nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung seiner Stelle treffen. Die Wissenschaftsfreiheit umfasst nicht die Freiheit, darüber zu entscheiden, ob die mit einem Dienstverhältnis übernommenen Verpflichtungen überhaupt erfüllt werden (vgl. Rn. 437).

 

333

Die Einwerbung von Drittmitteln hat für die Hochschule große Bedeutung. Gleichzeitig können Drittmittel aber die Aufgabenerfüllung beeinflussen und erhebliche Folgelasten mit sich bringen. Deshalb sind von den Mitgliedern der Hochschule eingeworbene Drittmittel dem Rektorat oder einer von ihm beauftragten Stelle anzuzeigen. Die Entscheidung der Hochschule über die Annahme der Drittmittel trifft das Rektorat oder die von ihm beauftragte Stelle (§ 13 VI 2, 3 LHG). Drittmittelangebote, die mit einem rechtswidrigen Zweck verbunden sind oder deren Annahme gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, sind abzulehnen. Im Übrigen muss das Rektorat oder die von ihm beauftragte Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Annahme, die mit bestimmten Auflagen verbunden werden kann, oder die Ablehnung entscheiden. Eine wichtige Rolle bei der Entscheidung muss die Frage spielen, ob und in welchem Maße die Annahme des Angebots die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule oder Rechte und Pflichten anderer Hochschulmitglieder beeinträchtigen kann und ob Folgelasten angemessen berücksichtigt sind (§§ 13 VI 4 und 5 LHG). Die Annahme impliziert obligatorisch auch die Zustimmung der Hochschule zur Inanspruchnahme der mit den Drittmitteln verbundenen Vorteile für die beteiligten Empfänger (§ 13 VI 6 LHG). Zur Information des Senats bei der Beratung von Forschungsfragen dient ein vom Rektorat einzurichtendes Vorhabenregister[380] über alle Drittmittelprojekte in der Hochschule. Das Rektorat ist gegenüber dem Senat auskunftspflichtig, soweit nicht schutzwürdige Interessen entgegenstehen; einmal im Jahr hat der Rektor dem Senat allgemein über den Stand des Vorhabenregisters mit den im LHG genannten Daten zu berichten (§ 41a III und IV LHG).

To koniec darmowego fragmentu. Czy chcesz czytać dalej?