Handbuch Medizinrecht

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[73]

BSG Urt. v. 27.6.2012 – B 6 KA 28/11 R, SozR 4-2500 § 87 Nr. 26.

[74]

BSG Urt. v. 8.5.1996 – 6 RKa 49/95, SozR 3-2200 § 368i Nr. 1.

[75]

Umgesetzt durch Beschl. v. 20.6.2000 (63. Sitzung), DÄ 2000, A-1920.

[76]

Schnapp/Wigge/Hess § 15 Rn. 86.

[77]

Die Geschäftsordnungen sind als Download auf der Webseite www.institut-ba.de/ erhältlich.

[78]

BT-Drucks. 16/3100, 131.

[79]

Hauck/Noftz/Engelhard § 87 Rn. 364.

[80]

Kingreen NZS 2019, 561, 563.

[81]

Die von den KV bestellten Vertreter müssen nicht Arzt sein: BSG Urt. v. 25.11.1998 – B 6 KA 81/97 R, SozR 3-2500 § 97 Nr. 2.

[82]

§ 1 AusschussmitgliederVO v. 10.11.1956 i.d.F. v. 14.11.2003, BGBl. I, 2190.

[83]

Wirtschaftlichkeitsprüfungs-VO v. 5.1.2004 i.d.F. v. 16.7.2015, BGBl. I, 1211.

[84]

Wenner § 8 Rn. 34.

[85]

Beschl. V-58.

[86]

BVerfG Beschl. v. 26.9.2016 – 1 BvR 1326/15, GesR 2016, 767.

[87]

BT-Drucks. 18/10605, 29.

[88]

Beerheide Ärger um nicht eingehaltene Fristen, DÄ 2019, A-184; „Spahn erhöht den Druck auf den GBA“, Ärzte-Zeitung online v. 21.2.2019.

[89]

Gesetz zur Errichtung des Implantatregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des SGB V, (Implantatregister-ErrichtungsG EIRD), BR-Drucks. 152/19.

[90]

Beschlussvorlage des 14. Ausschusses, BT-Drucks. 19/13589, 44 und 64; Handelsblatt v. 2.11.2019: „Koalitionsfraktionen streichen umstrittene Passage aus Spahn-Gesetz zu neuen Behandlungsmethoden“.

[91]

Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 135 Abs. 1 SGB V.

[92]

BT-Drucks. 19/8351, 211.

8. Kapitel Vertragsarztrecht › D. Rechtsgrundlagen des Vertragsarztrechts

Hartmannsgruber

D. Rechtsgrundlagen des Vertragsarztrechts

Literatur zu den Rechtsgrundlagen des Vertragsarztrechts:

Axer Normenkontrolle und Normenerlassklage in der Sozialgerichtsbarkeit, NZS 1997, 10 ff.; Boerner Normenverträge im Gesundheitswesen, 2003; Borchert Normsetzungskompetenzen im Sozialrecht, NZS 2004, 287; Butzer Verfassungsrechtliche Anmerkungen zum GKV-Modernisierungsgesetz 2004 (GMG), MedR 2004, 177; Clemens Verfassungsrechtliche Anforderungen an untergesetzliche Rechtsnormen, MedR 1996, 432; Eichenhofer Richtlinien der gesetzlichen Krankenversicherung und Gemeinschaftsrecht, NZS 2001, 1; Engelmann Untergesetzliche Normsetzung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, NZS 2000, 1 und 76; ders. Rechtsschutz gegen Methodenentscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V, SGb 2006, 132; Fahlbusch Das gesetzgeberische Phänomen der Normsetzung durch oder mit Vertrag, 2004; Hällßig Normsetzung durch Richtlinien im Vertragsarztrecht, 2001; Hase Verfassungsrechtliche Bewertung der Normsetzung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, MedR 2005, 391; Hauck Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) – ein unbequemes Kind unserer Verfassung?, NZS 2010, 600; Heberlein Die Richtlinien des G-BA als Behandlungsstandard, GuP 2019, 49; Heinze Die rechtlichen Rahmenbedingungen der ärztlichen Heilbehandlung, MedR 1996, 252; Hufen Inhalt und Einschränkbarkeit vertragsärztlicher Grundrechte, MedR 1996, 394; Huster/Penner Legitimationsprobleme des IQWiG bei der Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln, VSSR 2008, 221; Joussen Die Legitimation zur Normsetzung in der Exekutiven, besonders im Vertragsarztrecht, durch Normverträge, SGb 2004, 334; Kazemi Anforderungen an Vertragspartner für Direktverträge nach § 73c SGB V – „closed shop“ oder „open end fund“, MedR 2010, 6; Kingreen Verfassungsrechtliche Grenzen der Rechtsetzungsbefugnis des Gemeinsamen Bundesausschuss im Gesundheitsrecht, NJW 2006, 877; ders. Legitimation und Partizipation im Gesundheitswesen, NZS 2007, 113; ders. Gerichtliche Kontrolle von Kriterien und Verfahren im Gesundheitsrecht, MedR 2007, 457; Kingreen/Temizel Zur Neuordnung der vertragsärztlichen Versorgungsstrukturen durch die hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b SGB V), ZMGR 2009, 134; Muckel Die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung auf dem Prüfstand des Demokratieprinzips, NZS 2002, 118; Neumann Ursprung und Ausstrahlung der Konflikte im untergesetzlichen Vertragsarztrecht, MedR 1996, 389; ders. Verantwortung, Sachkunde, Betroffenheit, Interesse: Zur demokratischen Legitimation der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss, NZS, 2010, 593; Orlowski Neue Versorgungsstrukturen in der hausärztlichen Versorgung, ZMGR 2009, 124; Reuter/Weinrich Der Gestaltungsspielraum des Bewertungsausschusses, MedR 2013, 584; Schimmelpfeng-Schütte Die Zeit ist reif für mehr Demokratie in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – Konzept für eine kollektive Entscheidungsbeteiligung der Versicherten im Gemeinsamen Bundesausschuss, MedR 2006, 21; dies. Demokratische und rechtsstaatliche Defizite in der gesetzlichen Krankenversicherung?, MedR 2006, 519; dies. Die Entscheidungsbefugnisse des Gemeinsamen Bundesausschusses, NZS 2006, 567; Schirmer Verfassungsrechtliche Probleme der untergesetzlichen Normsetzung im Kassenarztrecht, MedR 1996, 1; ders. Veränderte Versorgungsstrukturen in der hausärztlichen Versorgung aus Sicht der kassenärztlichen Vereinigungen, ZMGR 2009, 143; Schlottmann/Haag Grenzen der Verbindlichkeit der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, NZS 2008, 524; ders. Geltung und Auswirkung des Gesetzesvorbehalts im Vertragsarztrecht, MedR 1996, 418; Schnapp Das sozialrechtliche Schiedsverfahren im Aufwind, GesR 2014, 193; ders. Der Einfluss der Schiedsämter auf die kassenärztliche Vergütung – aktuelle Probleme, NZS 2007, 561; Scholz Ärztliche Qualifikationen aus berufsrechtlicher Sicht, ZMGR 2011, 3; Schrinner Normsetzung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss aus Sicht der Krankenkassen, MedR 2005, 397; Sickor Normenhierarchie im Arztrecht, 2005; Simmler Ablehnung des Schiedsamtsvorsitzenden im Schiedsverfahren nach dem SGB wegen Besorgnis der Befangenheit, GesR 2007, 249; Sodan Normsetzungsverträge im Sozialversicherungsrecht, NZS 1998, 305; Steinhilper Der Vertragsarzt – überreguliert oder noch geschützt? Der Vertragsarzt in seinen rechtlichen Bindungen, GesR 2009, 337; Stolz/Kraus Ausschreibungspflicht von Verträgen zur Hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b Abs. 4 S. 1 SGB V, MedR 2010, 86; Vießmann Die demokratische Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Entscheidungen nach § 135 I 1 SGB V, 2009; Weiß Der Vertragsarzt zwischen Freiheit und Bindung, NZS 2005, 67; Wiegand Die Beleihung des Verbands der privaten Krankenversicherung mit Normsetzungskompetenzen durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, GesR 2008, 237; Wigge/Harney Selektivverträge zwischen Ärzten und Krankenkassen nach dem GKV-WSG, MedR 2008, 139; Wimmer Grenzen der Regelungsbefugnis in der vertragsarztrechtlichen Selbstverwaltung, NZS 1999, 113; ders. Die sozialgerichtliche Kontrolldichte des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes, NZS 2001, 287; Wolf Wiederzulassungsfragen strukturierter Behandlungsprogramme, MedR 2010, 163; Ziermann Inhaltsbestimmung und Abgrenzung der Normsetzungskompetenzen des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Bewertungsausschüsse im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, 2007.

8. Kapitel Vertragsarztrecht › D. Rechtsgrundlagen des Vertragsarztrechts › I. Rechtssetzungsinstrumentarium

I. Rechtssetzungsinstrumentarium

141

Das Regelungsgefüge im Vertragsarztrecht ist sehr komplex, weshalb ohne Zweifel von einem besonders schwierigen Rechtsgebiet gesprochen werden kann.[1]

 

142

Das Vertragsarztrecht ist historisch geprägt durch die Selbstverwaltung der Ärzte und der Krankenkassen, denen der Gesetzgeber unter anderem auch wegen der Schwierigkeit der zu regelnden Problemstellungen mehr oder weniger große Regelungskompetenzen überlassen hat. Daher hat sich im SGB V an vielen Stellen eine Rahmengesetzgebung ausgebildet, die von der Selbstverwaltung in Richtlinien (z.B. § 92 SGB V) und in Verträgen (z.B. § 83 SGB V) konkretisiert werden muss.[2] Wichtiges materielles Recht ist in den Satzungen der KV und der Krankenkassen, in den Richtlinien des G-BA und in Verträgen der beteiligten Körperschaften niedergelegt. Einflüsse des Europarechts nehmen auch in diesem ansonsten der nationalen Gesetzgebungszuständigkeit unterworfenen Bereich zu.

143

Formulierungstechnische Schwierigkeiten bei der Regelung medizinischer Sachverhalte und die ständige Notwendigkeit, einen Ausgleich der teilweise unvereinbaren Interessen der Beteiligten im Gesundheitswesen zu finden, sind Ursachen für unklare Regelungsinhalte, unzureichende Dogmatik und fehlende Kompatibilität mancher Regelungen, vor allem mit Vorschriften aus anderen Rechtskreisen.[3] Daher müssen regelmäßig die Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht bemüht werden. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Landessozialgerichte ist daher zur Lösung vieler Rechtsfragen unverzichtbar.

144

Das Vertragsarztrecht erlaubt zahlreiche und weit reichende Eingriffe in die Berufsausübung der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die am System der gesetzlichen Krankenversicherung teilhaben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber die wesentlichen Regelungsvorgaben selbst zu treffen und muss bei grundrechtsrelevanten Eingriffen Umfang und Grenzen selbst vorgeben.[4]

145

Jede untergesetzliche Eingriffsbefugnis bedarf daher einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Prüfungsmaßstab sind in der Regel Art. 12, 3 Abs. 1, 2, Abs. 1 und 2 und 14 Abs. 1 GG.

146

Praxistipp

Da im Vertragsarztrecht alle relevanten Vorschriften ständig geändert werden, ist es unverzichtbar, zunächst den maßgeblichen Anwendungszeitraum und die dazugehörige Vorschriftenfassung und ggf. das Überleitungsrecht der Norm, auf die der Eingriff gestützt wird, zu ermitteln.[5]

1. Gesetze

147

Das Vertragsarztrecht ist im 4. Kapitel des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuches „Gesetzliche Krankenversicherung“ (SGB V)„Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern“ – umfassend geregelt. Die Zuständigkeit des Bundes beruht auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, der die gesamte Sozialversicherung umfasst und nach der Rechtsprechung des BVerfG weit auszulegen ist.[6]

148

Das Vertragsarztrecht ist Bestandteil des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung und gehört damit zum Sozialrecht mit der Folge, dass für das Verwaltungsverfahren das SGB X Anwendung findet. Für das gerichtliche Verfahren sind gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG die Sozialgerichte zuständig. Nicht zum Vertragsarztrecht gehört das im 3. Kapitel SGB V geregelte Leistungsrecht der Gesetzlichen Krankenversicherung.[7] Allerdings ist die Kenntnis des Leistungsrechts wie auch des allgemeinen Krankenversicherungsrechts, ebenso des Rehabilitations- und des Pflegeversicherungsrechtes für das Verständnis des Vertragsarztrechtes unerlässlich. Ergänzend das SGB I „Allgemeiner Teil“ und das SGB IV „Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung“ Anwendung.

149

Neben dem SGB V in der jeweils geltenden Fassung enthalten die zahlreichen SGB V-Reformgesetze bis zurück zur RVO[8], siehe Rn. 9 ff., noch einige wenige Vorschriften, die Bedeutung haben können. Es handelt sich meist um für einen bestimmten Zeitrahmen geltende Vorschriften zur Kostendämpfung oder Übergangsregelungen, die nicht in das SGB V aufgenommen wurden.

150

Neben den genannten Gesetzen sind wesentliche Vorschriften des Vertragsarztrechts in untergesetzlichen Normen enthalten, die im SGB V nach Inhalt, Zweck und Ausmaß (vgl. Art. 80 Abs. 1 GG) vorgegeben sein müssen.[9] Für alle untergesetzlichen Normen gilt das verfassungsmäßige Bestimmtheitsgebot, das besagt, dass die Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage konkret erkennen kann. Er muss sein Verhalten danach ausrichten können.[10] Dabei dürfen die Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit jedoch nicht übersteigert werden. Die Regelungen müssen aber so genau gefasst sein, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck gerechtfertigt ist[11]. Auslegungsbedürftigkeit macht eine Norm nicht unbestimmt. Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn die Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können. Es dürfen unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, wenn sie der Konkretisierung durch Auslegung zugänglich sind.[12] Ob und inwieweit diese Vorgaben bei den untergesetzlichen Normen erfüllt sind, ist regelmäßig zu prüfen.

2. Rechtsverordnungen

151

Das Zulassungsrecht auf Basis der Vorgaben der §§ 95 ff. SGB V ist in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte[13] bzw. der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte[14] geregelt, die sowohl verfahrensrechtliche wie auch materiell-rechtliche Regelungen enthalten. Bei der in § 106 SGB V geregelten Wirtschaftlichkeitsprüfung ist die Geschäftsführung der Ausschüsse nach Abs. 4a S. 9 in der Wirtschaftlichkeitsprüfungsverordnung[15] geregelt. Weitere verfahrensrechtliche relevante Vorschriften enthalten die Schiedsamtsverordnungen nach §§ 89 Abs. 6, 89a Abs. 11 SGB V und die Ausschussmitgliederverordnung[16] nach §§ 90 Abs. 3 S. 4 bzw. 91 Abs. 2 S. 7 SGB V. Soweit in einer Rechtsverordnung Normgebungskompetenzen weiter delegiert werden (Subdelegation), ist in der subdelegierten Verordnung die Ermächtigungsgrundlage anzugeben, weil die delegierte Rechtsetzungskompetenz den gleichen Beschränkungen wie die Rechtsverordnung selbst unterliegt.[17]

152

Nach § 34 Abs. 3 und 4 SGB V wurden durch Rechtsverordnung unwirtschaftliche Arzneimittel[18] und Hilfsmittel mit geringem therapeutischen Nutzen[19] von der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV ausgeschlossen. Die auf der Ermächtigung nach § 266 Abs. 7 SGB V beruhende Risikostrukturausgleichsverordnung[20] enthält neben den Verfahrensvorschriften für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs im Rahmen der morbiditätsorientierten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§§ 266 Abs. 1, 271 SGB V)[21] in den §§ 28a–f die Festlegung der Krankheiten, die Gegenstand der Disease-Management-Programme (DMP) nach §§ 137f Abs. 2, 137g SGB V sein können sowie Anforderungen an die Durchführung dieser Programme. Für die an diesen Programmen teilnehmenden Vertragsärzte ergeben sich hieraus über die mit den KV geschlossenen Ergänzungsverträge Rechte und Pflichten (vgl. Rn. 208 f.)

3. Satzungen

153

Im Vertragsarztrecht spielen Satzungen als Instrument der Normsetzung und als Organisationsstatut im Bereich der Selbstverwaltung der Ärzte eine Rolle. Sie werden innerhalb der KV gem. § 79 Abs. 3 Nr. 1 SGB V von deren Vertreterversammlung beschlossen.

154

Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bewirkt, dass der Arzt nach § 95 Abs. 3 S. 1 SGB V Zwangsmitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen KV wird. Damit unterliegt er auch deren Satzungsgewalt. Im Gegenzug erhält er die vollen mitgliedschaftlichen Rechte, u.a. das aktive und passive Wahlrecht zur Vertreterversammlung (§ 80 SGB V). Hieraus folgt die demokratische Legitimation der Vertreterversammlung hinsichtlich ihrer autonomen Normsetzungsbefugnisse.

155

Satzungen sind Rechtsvorschriften im formellen Sinne, mit denen dem Staat untergeordnete Körperschaften im Rahmen der ihnen verliehenen Autonomie ihre eigenen Angelegenheiten mit Wirkung für sich und ihre Mitglieder regeln.[22] Sie unterscheiden sich von einer Rechtsverordnung dadurch, dass sie von einer nichtstaatlichen Stelle erlassen werden. Daraus folgt, dass auch bei der Satzung eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorhanden sein muss, die den Anforderungen des Art. 80 GG entspricht. Ermächtigungsgrundlage für die Satzungen der KV ist § 81 SGB V. Diese Vorschrift gewährt den KV keine über den gesetzlichen Aufgabenbereich hinausgehende Allzuständigkeit. Satzungsbestimmungen dürfen den grundsätzlichen Strukturprinzipien des Vertragsarztrechts nicht widersprechen.[23]

156

§ 81 Abs. 1 SGB V gibt die notwendigen Pflichtinhalte hinsichtlich Organschaften, Verwaltung und Haushalt vor. Nach Nr. 10 muss die Satzung auch die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrages (§ 75 SGB V) benennen. Obwohl diese Bestimmung Ermächtigungsgrundlage für Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit der Vertragsärzte sein kann und daher im Lichte von Art. 80 GG etwas weit formuliert ist, ergeben sich hieraus keine Rechtsprobleme, weil die Pflichten der Vertragsärzte auch an anderer Stelle im Gesetz, in den Richtlinien des G-BA und vor allem in den Bundesmantelverträgen normiert sind. Nach § 81 Abs. 5 SGB V müssen die Satzungen der KV das Disziplinarverfahren wegen Verstößen gegen vertragsärztliche Pflichten regeln (ausführlich dazu siehe Rn. 1286 ff.). Ebenso müssen Bestimmungen über die Fortbildung der Ärzte aufgenommen werden (Abs. 4).

157

Nach § 81 Abs. 3 SGB V müssen die Satzungen Bestimmungen enthalten, nach denen die von der KBV auf Bundesebene abzuschließenden Verträge[24], die dazu gefassten Beschlüsse und die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen KV und ihren Mitgliedern verbindlich sind, genauso wie die Richtlinien der KBV nach § 75 Abs. 7 SGB V und die des G-BA nach §§ 92, 136 Abs. 1 und § 136a Abs. 4 SGB V. Die Verbindlichkeit muss sowohl gegenüber der jeweiligen KV als auch gegenüber deren Mitgliedern hergestellt werden.[25] Damit ist die Satzung dasjenige Instrument, mit dem die Bundesmantelverträge und die Richtlinien des G-BA in das Mitgliedschaftsverhältnis zwischen KV und Vertragsarzt in rechtlich verbindlicher Weise transportiert werden.[26] Die Satzungen der KV müssen der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden, § 81 Abs. 1 S. 2 SGB V.

158

Bis zum Jahrgang 2003 wurden auch die Honorarverteilungsmaßstäbe nach § 85 Abs. 4 SGB V von den KV als Satzungen erlassen. Danach waren sie vertraglich mit der Krankenkasse zu vereinbaren. Mit dem GKV-VStG wurde diese Befugnis den KZV in der Neufassung des § 85 Abs. 4 SGB V und den KV in § 87b Abs. 1 SGB V ab dem Jahr 2012 wieder eingeräumt (siehe Rn. 211 ff.)

4. Verträge mit Normwirkung

159

Gemäß § 2 Abs. 2 S. 3 SGB V schließen die Krankenkassen über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen nach den Vorschriften des 4. Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern. Nach § 72 Abs. 2 SGB V ist die vertragsärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien durch schriftliche Verträge der KV mit den Verbänden der Krankenkassen zu regeln (zu den Details siehe Rn. 182 ff.).[27]

160

Wichtig

Unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten oder Psychotherapeuten mit den Krankenkassen bzw. deren Verbänden bestehen außerhalb gesetzlich zugelassener Vertragsmodelle nicht.[28]

 

161

Die Verträge zur Ausgestaltung der vertragsärztlichen und insofern gleichgerichtet der vertragszahnärztlichen Versorgung zwischen KV bzw. KZV und Krankenkassen stellen das Kernstück des Vertragsarztrechts dar, weil darin wesentliche Rechte und Pflichten der Vertragsärzte und organisatorisch notwendige Details der Zusammenarbeit der Beteiligten, wie beispielsweise erforderliche Qualifikationen, Grundsätze der Praxisführung, Vergütung der Leistungen, Organisation der Honorarabrechnung und das Formularwesen, Fragen der technischen Ausstattung, Qualität und Zulässigkeit des Personaleinsatz etc. geregelt sind.[29]

162

Zu unterscheiden ist zwischen Verträgen auf Bundesebene und auf Landesebene, zwischen Verträgen, die nur mit einzelnen Krankenkassen oder Krankenkassenarten, etwa den Ersatzkassen, abgeschlossen werden, Kombinationen derselben oder neuerdings zwischen Verträgen im Rahmen neuer Versorgungsformen, die von den Krankenkassen direkt mit den beteiligten Leistungserbringern, vornehmlich Vertragsärzten, mit oder ohne Beteiligung der zuständigen KV geschlossen werden. Die Vereinbarungen bilden ein auf zwei Ebenen in sich verschränktes Vertragssystem, das auf der unteren Ebene unmittelbare Wirkung gegenüber den regionalen KV und den ihr angehörenden Vertragsärzten entfaltet. Ergänzend zu der bereits dem Gesetz zu entnehmenden Verbindlichkeit ordnet § 13 Abs. 2 Satzung der KBV an, dass die regionalen KV die von ihr abgeschlossenen Verträge über die ärztliche Versorgung durchzuführen haben.

163

Zu den herkömmlichen umfassenden Vertragssystemen, die deshalb Kollektivverträge[30] genannt werden, zählen die Bundesmantelverträge nach § 82 Abs. 1 SGB V, deren Bestandteil die Einheitlichen Bewertungsmaßstäbe für ärztliche (EBM) und zahnärztliche Leistungen (BEMA-Z) nach § 87 Abs. 1 SGB V sind. Ergänzt werden diese Verträge auf Landesebene durch die regionalen Gesamtverträge, die die Bundesmantelverträge beinhalten. Die Knappschaft Bahn See darf nach § 83 S. 1 SGB V in Bezug auf die knappschaftliche Versorgung von §§ 85 Abs. 1, 87a Abs. 3, 291 Abs. 2 Nr. 1 SGB V abweichende Verfahren mit der KBV vereinbaren.[31]

164

Zu den neuen Versorgungsformen (siehe dazu auch Bäune Kap. 9), über deren Inhalt abweichend von § 72 Abs. 2 SGB V direkte Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringen geschlossen werden dürfen, zählen die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V und die besondere Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V.[32] Mit dem GKV-WSG waren zum 1.4.2007 in dem neu formulierten § 73c SGB V auch für die fachärztliche Versorgung weitere Möglichkeiten für die Krankenkassen geschaffen worden, Verträge mit den Leistungserbringern über besondere ambulante ärztliche Versorgungen in Form von Einschreibe-Modellen[33] abzuschließen.[34] Die Vorschrift wurde mit dem GKV-VSG ersatzlos wieder aufgehoben.

165

Die vertragschließenden Krankenkassen und deren Verbände und auf der anderen Seite die KV und die KBV besitzen den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Daher sind die zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben abgeschlossenen Verträge als öffentlich-rechtliche Verträge i.S.v. §§ 53 ff. SGB X zu qualifizieren.[35] Die Verträge haben auch gegenüber den nicht unmittelbar vertragschließenden Vertragsärzten verbindlichen Charakter (vgl. Rn. 255). Man bezeichnet diese Verträge daher auch als Normverträge.[36]