Handbuch Medizinrecht

Tekst
0
Recenzje
Przeczytaj fragment
Oznacz jako przeczytane
Czcionka:Mniejsze АаWiększe Aa

Anmerkungen

[1]

RGBl., 73.

[2]

RGBl., 417.

[3]

V. 19.7.1911, RGBl., 507.

[4]

Vornehmlich des zu diesem Zweck schon 1900 gegründeten Hartmannbundes, der seine Aufgabe darin sah, die Interessen der Ärzteschaft mit gewerkschaftlichen Kampfmethoden gegen die Vormachtstellung der Krankenkassen wahrzunehmen.

[5]

Verordnung über die kassenärztliche Vereinigung Deutschlands v. 2.8.1933.

[6]

Gesetz über Kassenarztrecht v. 17.8.1955, BGBl. I, 513.

[7]

V. 17.8.1955, BGBl. I, 524.

[8]

BGBl. I, 2477.

[9]

GSG v. 21.12.1992, BGBl. I, 2266.

[10]

Zum Begriff siehe HK-AKM/Steinhilper Vertragsarzt.

[11]

Gesetz über die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.6.1998, BGBl. I, 1311.

[12]

GRG v. 22.12.1999, BGBl. I, 2626.

[13]

BGBl. I, 3465.

[14]

BGBl. I, 3526.

[15]

Fallpauschalengesetz (FPG) v. 23.4.2002, BGBl. I, 1412.

[16]

Gesundheitsmodernisierungsgesetz v. 14.11.2003, BGBl. I, 2190.

[17]

Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz v. 15.2.2002, BGBl. I, 684.

[18]

Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets v. 19.12.2001, BGBl. I, 3773.

[19]

Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung v. 24.6.2006, BGBl. I, 984.

[20]

Vgl. Mitteilung der Bundesärztekammer, DÄ 103, A-801.

[21]

Vertragsarztrechtsänderungsgesetz v. 27.10.2006, BGBl. I, 3439.

[22]

Vor dem Gesetzentwurf v. 30.8.2006, BT-Drucks. 16/2474, wurde bereits im Mai 2006 ein erster Referentenentwurf bekannt.

[23]

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 26.3.2007, BGBl. I, 378.

[24]

Ausführlich zu den gesetzlichen Neuregelungen Wille/Koch.

[25]

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 15.12.2008, BGBl. I, 2426.

[26]

Die Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen besteht nach § 171b Abs. 1 SGB V erstmalig seit dem 1.1.2010, vgl. eingehend dazu Bultmann MedR 2009, 25.

[27]

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung Pflegeversicherung v. 28.5.2008, BGBl. I, 874.

[28]

Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 v. 17.3.2009, BGBl. I, 534.

[29]

Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009, BGBl. I, 1990.

[30]

Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 22.12.2010, BGBl. I, 2262.

[31]

Gemeinsamer Bundesausschuss, siehe dazu Rn. 63 ff.

[32]

Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung, BGBl. I, 2309.

[33]

Demografiebericht der Bundesregierung v. 7.12.2011, BT-Drucks. 17/7699.

[34]

Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 22.12.2011, BGBl. I, 2983.

[35]

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz v. 23.10.2012, BGBl. I, 2246.

[36]

V. 19.10.2012, BGBl. I, 2192.

[37]

Psych-Entgeltgesetz v. 21.7.2012, BGBl. I, 1613.

[38]

V. 21.7.2012, BGBl. I, 1613.

[39]

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten v. 20.2.2013, BGBl. I, 277.

[40]

Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz v. 3.4.2013, BGBl. I, 617.

[41]

14. SGB V Änderungsgesetz v. 27.3.2014, BGBl. I, 261.

[42]

Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 21.7.2014, BGBl. I, 1133.

[43]

Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 16.7.2015, BGBl. I, 1211.

[44]

Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland v. 1.12.2015, BGBl. I, 2114.

[45]

Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung v. 10.12.2015, BGBl. I, 2229.

[46]

Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 29.12 2015, BGBl. I, 2408.

[47]

Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung v. 6.5.2019, BGBl. I, 646.

[48]

Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation v. 9.12.2019, BGBl. I, 2562.

[49]

Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung in den Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht v. 21.2.2017, BGBl. I, 265.

[50]

Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung v. 4.4.2017, BGBl. I, 778.

[51]

Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV v. 4.5.2017, BGBl. I, 1050.

[52]

Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation v. 9.1.2019, BGBl. I, 2562.

[53]

Die Anforderungen zur Aufnahme der Apps in das Verzeichnis regelt die „Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen der Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung“.

[54]

Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung v. 9.8.2019, BGBl. I, 1202.

[55]

 

Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen – MDK-Reformgesetz v. 7.11.2019, BGBl. I, 2789.

[56]

Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FKG) v. 22.3.2020, BGBl. I, 604.

[57]

aerzteblatt.de v. 1.4.2020; Beschl. des Bundestages v. 3.7.2020, BR-Drucks. 470/20.

8. Kapitel Vertragsarztrecht › C. Die Beteiligten im Vertragsarztrecht

Hartmannsgruber

C. Die Beteiligten im Vertragsarztrecht

Literatur zu den Beteiligten im Vertragsarztrecht:

Von Boetticher Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, SGb 2009, 15; Ellbogen Die Anzeigepflicht der KV nach § 81a IV SGB V und die Voraussetzungen der Strafvereitelung gem. § 258 I SGB V, MedR 2006, 457; Gaßner/Mente Rechtliche Fragen der Einsetzung eines „Staatskommissars“ bei Kassenärztlichen Vereinigungen, SGb 2005, 421; Hantel Dienstverhältnisse der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder der ärztlichen Selbstverwaltung, NZS 2005, 580; Hase Die verfassungsrechtliche Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses: Die im Auftrag des BMG erstellten Rechtsgutachten, GuP 2019, 41; Hauck Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) – ein unbequemes Kind unserer Verfassungsordnung, NZS 2010, 600; Hess Die Darstellung der Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses, MedR 2005, 385; Huster/Penner Legitimationsprobleme des IQWiG bei der Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln, VSSR 2008, 221; Kaltenborn Die Binnenorganisation der kassenärztlichen Vereinigungen – Zur Reichweite der Kompetenzen von Vertreterversammlung und Vorstand nach § 79 SGB V, GesR 2008, 337; Kellner Die Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über den Gemeinsamen Bundesausschuss, GesR 2006, 204; Kingreen Der Gemeinsame Bundesausschuss vor dem BVerfG – Das Tor liegt in der Luft, MedR 2017,8; ders. Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information: Verfassungsrechtliche Anmerkungen zu einem organisationsrechtlichen Phantom, NZS 2019, 561; Kluth Kassenärztliche Vereinigungen – Körperschaften des öffentlichen Rechtes, MedR 2003, 123; ders. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) aus der Perspektive des Verfassungsrechts, GesR 2017, 205; Koller Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzungen der Zulassungsgremien und Kassenärztlichen Vereinigungen, ZMGR 2011, 130; Mahler Die Untreuerisiken der Ausgabenträger im Gesundheitswesen, Diss., 2018; Presel Die Veränderung des Organisationsrechts der gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Verbände durch die Große Koalition – Entstehung, Bestandsaufnahme und Ausblick, ZSR 2010, 347; Reuter/Weinrich Der Gestaltungsspielraum des Bewertungsausschusses, MedR 2013, 548; Rixen Die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, ZfSH/SGB 2005,131; ders. Verhältnis von IQWiG und G-BA – Vertrauen oder Kontrolle? Insbesondere zur Bindungswirkung der Empfehlungen des IQWiG, MedR 2008, 24; Rompf Der erweiterte Bewertungsausschuss – spezielles Schiedsorgan oder untergesetzlicher Normgeber? GesR 2003, 65; Roters Die Bewertung medizinischer Methoden nach der Verfahrensordnung des G-BA, NZS 2007, 176; Sawicki Aufgaben und Arbeit des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, MedR 2005, 389; Schiller Erhebung von Beiträgen und Gebühren durch die Kassenärztlichen Vereinigungen, MedR 2004, 348; Schmidt/Schantz Vorstandshaftung in der GKV, NZS 2014, 5; Seeringer Der Gemeinsame Bundesausschuss nach dem SGB V, 2006; Sehy Die Dienstleistungsgesellschaft der Kassenärztlichen Vereinigung (§ 77a SGB V), 2013; Steinhilper Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, MedR 2005, 131; ders. Die Kassenärztlichen Vereinigungen ab 1.1.2005 – Zu einigen Grundzügen der Organisationsänderungen nach dem GMG, GesR 2003, 374; ders. Tätigkeiten der „Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen“ (§§ 81a, 197a SGB V), ZMGR 2010, 152; Steinhilper/Schiller Maulkorb für KV und Vertragsärzte?, MedR 2003, 661; Tigges Aufbringung und Verwaltung von Mitteln Kassenärztlicher Vereinigungen, ZMGR 2005, 137; Vießmann Die demokratische Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Entscheidungen nach § 135 I 1 SGB V, 2009; Wiegand Die Beleihung des Verbands der privaten Krankenversicherung mit Normsetzungskompetenzen durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, GesR 2008, 237; Zacharias Haftung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für rechtswidrige Beschlüsse des Bewertungsausschusses, JA 2002, 754; Zimmermann Der Gemeinsame Bundesausschuss, 2011.

8. Kapitel Vertragsarztrecht › C. Die Beteiligten im Vertragsarztrecht › I. Die Krankenkassen und deren Verbände

I. Die Krankenkassen und deren Verbände

30

Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Krankenkassen. Diese sind nach § 4 Abs. 1 SGB V rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungsstrukturen. Sie gliedern sich nach § 4 Abs. 2 SGB V in sieben namentlich genannte Kassenarten, nämlich die allgemeinen Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen. Die Organisation der Krankenkassen ist im 6. Kapitel in den §§ 143 ff. SGB V mit strukturellen Unterschieden für die jeweiligen Kassenarten geregelt.[1] Die Krankenkassen bilden nach den Vorschriften des 7. Kapitels der §§ 207 ff. SGB V Landesverbände und einen Spitzenverband-Bund.

31

Zunächst werden nach § 207 Abs. 1 SGB V in jedem Bundesland für die Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen Landesverbände gebildet. Besteht eine Kassenart innerhalb eines Bundeslandes nur aus einer einzigen Krankenkasse, so z.B. die fusionierten AOK oder Innungskrankenkassen, bildet die Krankenkasse nach § 207 Abs. 4 SGB V gleichzeitig den Landesverband. Die Landesverbände der Krankenkassen sind nach § 207 Abs. 1 S. 2 SGB V Körperschaften des öffentlichen Rechts. Als solche sind sie nicht grundrechtsfähig.[2]

32

Die nach § 212 Abs. 1 SGB V a.F. durch die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen gebildeten Bundesverbände, ebenso die zum Bundesverband zusammengeschlossenen Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat das GKV-WSG durch einen einheitlichen Spitzenverband-Bund abgelöst. Dieser musste gem. § 217f Abs. 1 SGB V ab dem 1.7.2008 die Aufgaben der bis dahin bestehenden Bundesverbände als Spitzenverbände in der gemeinsamen Selbstverwaltung übernehmen.

33

Die früheren Bundesverbände haben ihren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren. Sie sind zum 1.1.2009 kraft Gesetzes nach § 212 Abs. 1 SGB V in BGB-Gesellschaften umgewandelt worden, die als Rechtsnachfolger gem. § 213 SGB V die Vermögensverhältnisse der früheren Bundesverbände abzuwickeln haben.

34

Der Spitzenverband-Bund hat sich in der Mitgliederversammlung am 21.5.2007 konstituiert. Er ist nach § 217a Abs. 2 SGB V Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird durch die Krankenkassen gebildet. Er wird nach § 217b Abs. 1 SGB V durch einen Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan repräsentiert, dem jeweils Vertreter der Mitgliedskassen angehören müssen und dem nach § 217c Abs. 1 SGB V höchstens 52 Mitglieder aus den Kreisen der Versicherten- und der Arbeitgebervertreter angehören dürfen. Der Spitzenverband-Bund wird nach § 217b Abs. 2 SGB V durch einen hauptamtlichen 3-köpfigen Vorstand verwaltet und nach außen vertreten.[3]

35

Die den Krankenkassen durch ihre Mitglieder zustehenden Beitragseinnahmen werden seit dem 1.1.2009 in einem Gesundheitsfonds zentral gepoolt, der vom Bundesversicherungsamt gem. § 271 SGB V als Sondervermögen verwaltet wird. Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit 1.1.2011 nach § 241 SGB V für alle Mitglieder 14,6 % ihrer beitragspflichtigen Einnahmen. Die Krankenkassen erhalten aus dem Fonds Geldzuweisungen zur Deckung ihrer Ausgaben und haben damit ihre Finanzautonomie weitgehend verloren. Die Finanzzuweisungen erfolgen nach §§ 266, 270 SGB V alters-, geschlechts- und risikoadjustiert und beinhalten die Kriterien des früher gesondert unter den Krankenkassen durchgeführten Beitragsrisikostrukturausgleichs. Reichen die Zuweisungen zur Deckung der Kosten nicht aus, dürfen die Krankenkassen nach § 242 SGB V individuelle Zusatzbeiträge erheben.

8. Kapitel Vertragsarztrecht › C. Die Beteiligten im Vertragsarztrecht › II. Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen

II. Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen

1. Rechtsstatus

36

Nach § 77 Abs. 1 S. 1 SGB V bilden die Vertragsärzte einschließlich der Vertragspsychotherapeuten ebenso wie die Vertragszahnärzte für den Bereich jedes Bundeslandes eine Kassenärztliche und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung.[4] Diese KV bzw. KZV bilden nach § 77 Abs. 4 SGB V wiederum die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV und KZBV).[5] Die KV und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind nach § 77 Abs. 5 SGB V Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht zur Selbstverwaltung. Sie sind als Träger öffentlicher Gewalt nicht grundrechtsfähig.[6] Die KV können auch nicht die Grundrechte der in ihr zusammengeschlossenen Mitglieder wahrnehmen.[7]

37

Organe einer KV sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.

38

Die zugelassenen Ärzte, die in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren und in Eigeneinrichtungen nach § 105 Abs. 5 SGB V angestellten Ärzte und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten Krankenhausärzte bzw. Psychotherapeuten bzw. Zahnärzte, wenn sie wenigstens 10 Stunden pro Woche beschäftigt werden, werden nach § 77 Abs. 3 SGB V Zwangsmitglieder der regional zuständigen KV, was § 95 Abs. 3 SGB V auch als Folge der Zulassung anordnet.

39

Die KV stehen nach § 78 SGB V unter staatlicher Aufsicht, die hinsichtlich der Bundesvereinigungen durch das BMG und auf Länderebene durch die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden wahrgenommen wird. Es handelt sich nach § 78 Abs. 3 SGB V um eine Rechtsaufsicht, die zur Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Selbstverwaltungsentscheidungen nicht berechtigt.[8] Die früher qua Verweisung auf die §§ 88 und 89 SGB IV gegebenen Aufsichtsbefugnisse wurden durch die durch das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz neu eingeführten Abs. 4–6 erheblich zugunsten des BMG bis hin zur Zwangsgeldfestsetzung ausgeweitet.[9] Die Genehmigungs- und Beanstandungsbefugnisse sind an den maßgeblichen Stellen im Gesetz genannt, insbesondere in §§ 81 Abs. 1 S. 2, 78 Abs. 1 und 3, 79a SGB V.

2. Organisationsstruktur

40

Die KV haben nach § 79 Abs. 1 SGB V eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan, deren Mitglieder nach dem in § 80 SGB V geregelten Verfahren in der in § 79 Abs. 2 SGB V bestimmten Anzahl gewählt werden.

41

Die Vertreterversammlung beschließt nach § 79 Abs. 3 Nr. 1 SGB V die Satzung mit dem in § 81 SGB V bestimmten Inhalt und das sonstige autonome Recht. Sie hat ferner die Aufgabe, den nach § 79 Abs. 1 SGB V zu bildenden hauptamtlichen Vorstand zu überwachen, Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu treffen, den Haushaltsplan aufzustellen und die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten. Die Rücktrittserklärung eines Vertreters beinhaltet einen Verzicht auf das Mandat und ist dem Versammlungsleiter gegenüber zu Protokoll zu erklären. Außerhalb der Versammlung bedarf die Erklärung der notariellen Beurkundung.[10]

 

42

Die Wahl von Ausschussmitgliedern in der Vertreterversammlung ist anfechtbar. Die Klage ist gegen die KV zu richten. Klagebefugt ist jedes Mitglied der Vertreterversammlung. Fraktionen haben keine Rechte, wenn die Satzung der KV keine Fraktionsbildung vorsieht. Der für demokratisch legitimierte Parlamente entwickelte Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gilt nicht, es sei denn die Satzung sieht dies vor.[11]

43

Mittels dem GKV-VSG wurde die Beschlusskompetenz des Plenums für die in § 79 Abs. 3 SGB V genannten Gegenstände in einem neuen Abs. 3a dahingehend eingegrenzt, dass die Vertreter der Hausärzte und die Vertreter der Fachärzte in der KBV nicht mehr über Gegenstände, die ausschließlich die andere Fraktion betreffen, mitbestimmen dürfen. Bei gemeinsamer Abstimmung ist, ungeachtet der Anzahl der Vertreter einer Fraktion, durch entsprechende Stimmgewichtung eine Parität der Stimmanteile herzustellen.[12] Der Gesetzgeber bezweckte damit einen Ausgleich der Interessen der beiden Lager, die sich in der Vergangenheit blockiert bzw. je nach Mehrheitsverhältnisse auch gezielt benachteiligt hatten.[13] Tatsächlich wurde damit auch die, durch die in § 73 Abs. 1 S. 1 SGB V angeordnete Trennung der haus- und fachärztlichen Versorgung verursachte Spaltung der Interessen der Ärzteschaft institutionell festgeschrieben (siehe dazu auch Rn. 406 ff.).

44

Mit dem GKV-SelbstverwaltungsstärkungsG ordnete der Gesetzgeber in einem neuen § 79 Abs. 3a SGB V eine Begründungspflicht der von der Vertreterversammlung der KBV getroffenen Beschlüsse an, führte eine Protokollpflicht ein und ließ die Öffentlichkeit zu den Versammlungen zu. Geheime Abstimmungen wurden grundsätzlich verboten. Für die in § 81 Abs. 1 SGB V genannten haftungsrelevanten Abstimmungsgegenstände ist die namentliche Abstimmung obligatorisch. Ferner bekam die Vertreterversammlung der KBV ein Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand (§ 79 Abs. 3 S. 3 SGB V) und muss Nebentätigkeiten seiner Mitglieder aufgrund von Dienst- oder Werkvertrag mit der KBV zukünftig genehmigen lassen. Die Vergütungen aufgrund ungenehmigter Verträge sind zurück zu zahlen. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass der Vorstand der KBV „hinter dem Rücken“ der Vertreterversammlung Abhängigkeiten einzelner Mitglieder schafft, die bei der Abstimmung genutzt werden können. Bei den regionalen KV hegt er diese Befürchtung nicht.

45

Der hauptamtliche Vorstand hat ebenfalls Organstellung und besteht nach § 79 Abs. 4 S. 1 SGB V aus maximal drei Mitgliedern, bei der KBV in jedem Fall aus drei Mitgliedern, die gem. § 79 Abs. 4 S. 5 SGB V für maximal sechs Jahre von der Vertreterversammlung gewählt werden, sich gegenseitig vertreten und eine ärztliche Tätigkeit als Nebentätigkeit im begrenzten Umfang weiterführen dürfen. Der Vorstand verwaltet die Körperschaft und vertritt sie in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.[14] Die Vergütungen der Vorstände sind seit 2005 nach § 79 Abs. 4 S. 5 SGB V zu veröffentlichen.[15]

46

Kommt die Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen nicht zustande oder erledigen diese ihre Geschäfte nicht, können die Aufsichtsbehörden nach Maßgabe des § 79a SGB V Ersatzvornahmen durchführen oder einen Staatsbeauftragten einsetzen, der die entsprechende Organstellung einnimmt.[16] Die interne Organisationsstruktur regeln die KV nach § 81 SGB V durch Satzung (ausführlich dazu siehe Rn. 153 ff.).

47

Nach § 79b SGB V ist bei den KV und der KBV ein beratender Fachausschuss für Psychotherapie zu bilden, ferner nach § 79c SGB V beratende Fachausschüsse für die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung sowie für die angestellten Ärzte. Weitere beratende Fachausschüsse können gebildet werden.