Handbuch Medizinrecht

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6. Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger

379

Das zum 1.1.2020 aufgehobene Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG)[54] schützte die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger. Die Ausbildung zu den Krankenpflegeberufen war seit 1957 bundeseinheitlich im Krankenpflegegesetz geregelt; das Gesetz stützte sich auf den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, der auch für andere Heilberufe gilt.[55]

380

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Ableistung der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungstätigkeit und das Bestehen einer staatlichen Prüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG). Weitere Berufszulassungsbestimmungen entsprachen denen anderer Heilhilfsberufe. Bei der Prognoseentscheidung über die Zuverlässigkeit des Antragstellers war das besondere Vertrauensverhältnis, das dem Krankenpfleger entgegen gebracht wird, zu würdigen. Auch nicht berufsbezogene Verfehlungen können als Charakterschwäche des Krankenpflegers nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes dessen Zuverlässigkeit zur Berufsausübung ausschließen.[56]

381

An die Stelle des KrPflG tritt nun das Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)[57]. Pflege im Sinne des Gesetzes umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender. Sie erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer professionellen Ethik. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu Pflegenden. Sie unterstützt die Selbstständigkeit der zu Pflegenden und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung, § 5 Abs. 2 PflBRefG.

382

Ausbildungsziel ist die Vermittlung der für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich der zu Grunde liegenden methodischen, sozialen und kommunikativen Kompetenzen und der zu Grunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt, § 5 Abs. 1 PflBG.

383

Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann dauert in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung; der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt. Der theoretische und praktische Unterricht wird an staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschulen auf der Grundlage eines von der Pflegeschule zu erstellenden Lehrplans erteilt, § 6 Abs. 1, 2 PflBRefG.

384

Die Ausbildung sieht einen Vertiefungsansatz für die Ausbildung zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit entsprechendem Wahlrecht vor, §§ 59, 60 PflBRefG.

7. Logopäde

385

Das Gesetz über den Beruf des Logopäden[58] schützt die Berufsbezeichnung Logopäde/Logopädin (§ 1 LogopG). Danach bedarf, wer eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausüben will, der Erlaubnis.[59] Diese wird erteilt nach dreijähriger Ausbildung und Bestehen einer staatlichen Prüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 LogopG). Darüber hinaus muss die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die gesundheitliche Eignung geprüft werden (Nr. 2, 3). Außerdem muss der Berufsträger über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, (Nr. 4). Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)[60] regelt den Ausbildungsgang sowie das Prüfverfahren und Durchführung der Prüfung. Insgesamt müssen im Rahmen einer dreijährigen Ausbildung 1.740 Stunden für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie 2.100 für die praktische Ausbildung nachgewiesen werden (LogAPrO, Anlagen 1, 2).

8. Masseur/Medizinischer Bademeister und Physiotherapeut

386

Das Gesetz über die in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG)[61] schützt die Berufsbezeichnung Masseurin und Medizinische Bademeisterin/Masseur und Medizinischer Bademeister, Physiotherapeutin/Physiotherapeut (ehemals: Krankengymnast). Die Bezeichnung „Krankengymnast“ kann dabei weiter geführt werden. Andere Bezeichnungen wie „Sauna-Bademeister“, „Kneipp-Bademeister“, „Massage-Fachkraft“ werden durch das MPhG nicht verboten.[62] Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 MPhG), sowie die Zuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung nachgewiesen wurden (Nr. 2, 3). Außerdem muss der Berufsträger über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Nr. 4). Die Zuverlässigkeit ist dann nicht gegeben, wenn berufsbezogene Verfehlungen vorliegen und aufgrund der charakterlichen Veranlagungen des Antragstellers davon auszugehen ist, dass es erneut zu derartigen Verfehlungen kommt.[63]

387

Die Ausbildung zum Masseur/Medizinischen Bademeister besteht aus einem zweijährigen Lehrgang, der theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung sowie eine praktische Tätigkeit umfasst (§ 4 Abs. 1, 2 MPhG) und mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Abs. 2). Die praktische Tätigkeit nach bestandener Prüfung in zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen unter Aufsicht eines Masseurs und Medizinischen Bademeisters und, soweit ein solcher nicht zur Verfügung steht, eines Krankengymnasten oder Physiotherapeuten dauert sechs Monate (§§ 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 MPhG).

388

Die Ausbildung zum Physiotherapeuten soll insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (§ 8 MPhG). Die Ausbildung geht über drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung (§ 9 Abs. 1 MPhG). Voraussetzung für diese Ausbildung sind die gesundheitliche Eignung (§ 10 Nr. 1 MPhG) sowie ein Realschulabschluss und eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 10 Nr. 2 MPhG).

389

Das MPhG ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Mindestanforderungen für die entsprechende Ausbildung zu regeln (§ 13 Abs. 1, 2 MPhG). Die entsprechenden Regelungen wurden durch Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und Medizinischen Bademeistern und zur Änderung verschiedener Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen[64] vorgenommen.

390

Mit Urteil vom 21.11.2006 hat das OVG Koblenz[65] entschieden, dass Physiotherapeuten auf Antrag eine auf den Bereich der Physiotherapie beschränkte Erlaubnis zur Niederlassung als Heilpraktiker zu erteilen ist. Eine Überprüfung durch das Gesundheitsamt ist danach nicht erforderlich; die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ muss nicht geführt werden. Auch das BVerwG hat eine begrenzte Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapeuten bejaht; Art. 12 GG rechtfertige es nicht, den Physiotherapeuten auf eine umfassende Kenntnisprüfung mit dem Ziel einer uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis zu verweisen, wenn er ausschließlich auf dem abgrenzbaren Gebiet der Physiotherapie tätig werden wolle. Für die Tätigkeit eines Masseurs und medizinischen Bademeisters hat der Bayerische VGH eine Heilpraktiker-Erlaubnis mit dem Argument abgewiesen, bei den genannten Tätigkeiten handele es sich nicht um die Ausübung der Heilkunde i.S.d. § 1 Abs. 1 HeilprG.[66] Ausdrücklich widersprochen wurde auch der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz, das Berufsbild des MPhG umfasse nur Verrichtungen nach Maßgabe einer ärztlichen Diagnose. Weder dem MPhG noch einer anderen ersichtlichen Rechtsbestimmung könne eine Beschränkung der Berufsausübung auf unselbstständige, erst nach ärztlicher Verordnung zulässige Maßnahmen entnommen werden. Diese Maßgabe entstamme vielmehr dem Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht dem Berufsrecht.

9. Orthoptist

391

Das Gesetz über den Beruf der Orthoptistin/Orthoptist (Orthoptistengesetz – OrthoptG)[67] schützt die Berufsbezeichnung „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“. Wer diese Berufsbezeichnung führen will, bedarf einer Erlaubnis (§ 1 OrthoptG).

 

392

Voraussetzung hierfür ist, dass die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden wurde (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 OrthoptG). Darüber hinaus müssen die Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung des Antragstellers gegeben sein (Abs. 1 Nr. 2, 3). Weitere Zulassungsvoraussetzung sind die erforderlichen Deutschkenntnisse, Abs. 1 Nr. 4. Die Ausbildung zum Beruf soll dazu befähigen, insbesondere bei der Prävention, Diagnose und Therapie von Störungen des ein- und beidäugigen Sehens bei Schielerkrankungen, Sehschwächen und Augenzittern mitzuwirken (§ 3 OrthoptG). Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung und dauert drei Jahre (§ 4 S. 1 OrthoptG). Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist neben der gesundheitlichen Eignung ein Realschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer. Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Gesetz ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und mit Zustimmung des Bundesrates einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf des Orthoptisten zu erlassen (§ 8 Abs. 1 OrthoptG). Von dieser Ermächtigungsgrundlage ist in Gestalt der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)[68] Gebrauch gemacht worden. Danach umfasst die dreijährige Ausbildung theoretischen und praktischen Unterricht (1.700 Stunden) sowie eine praktische Ausbildung (2.800 Stunden) (§ 1 OrthoptAPrV, Anlagen 1, 2). Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt u.a. die Organisation, Zulassung und Inhalte der Prüfung.

10. Pharmazeutisch-technischer Assistent

393

Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PtAG)[69] schützt die Berufsbezeichnungen „pharmazeutisch-technische Assistentin/pharmazeutisch-technischer Assistent“. Wer diese Berufsbezeichnung führen will, bedarf der Erlaubnis (§ 1 PtAG).

394

Voraussetzungen der Erlaubnis sind die berufliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung zum Beruf sowie das Bestehen einer staatlichen Prüfung nach Abschluss eines zweijährigen Lehrgangs und einer halbjährigen praktischen Ausbildung, § 2 Abs. 1 Nr. 2–4 PtAG. Ebenso erforderlich sind entsprechende Deutschkenntnisse, Nr. 5.

395

Das BMG regelt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Mindestanforderungen an den Lehrgang, das Nähere über die praktische Ausbildung in der Apotheke und die staatliche Prüfung (§ 7 Abs. 1 S. 1 PtAG). Der pharmazeutisch-technische Assistent ist befugt, in der Apotheke unter Aufsicht eines Apothekers pharmazeutische Tätigkeiten auszuüben (§ 8 S. 1 PtAG). Ausdrücklich stellt das PtAG fest, dass der pharmazeutisch-technische Assistent nicht zur Vertretung in der Leitung einer Apotheke befugt ist (§ 8 S. 3 PtAG).[70] Der pharmazeutisch-technische Assistent zählt damit zum pharmazeutischen Personal (Apotheker, Personen, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf befinden, Apotheker-Assistenten, Pharmazieingenieure, Personen, die sich in der Ausbildung zum Pharmazieingenieur befinden, Apothekenassistenten und pharmazeutische Assistenten (§ 3 Abs. 3 Nr. 1–9 ApBetrO).

396

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PtA-APrV)[71] definiert die Ausbildung, die einen zweijährigen Lehrgang an einer staatlich anerkannten Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten, ein Praktikum von 160 Stunden in einer Apotheke, eine Ausbildung in Erster Hilfe von acht Doppelstunden außerhalb der schulischen Ausbildung und eine praktische Ausbildung von sechs Monaten in der Apotheke umfasst und mit einer staatlichen Prüfung abschließt (§ 1 Abs. 1 PtA-APrV). Darüber hinaus wird Ablauf und Organisation der Prüfung beschrieben. Nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 S. 2 PtA-AprV beträgt der theoretische und praktische Unterricht 2.600 Stunden insgesamt.

11. Podologe

397

Das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG)[72] schützt die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“ ebenso wie die Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin“ oder „Medizinischer Fußpfleger“. Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbstständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken, § 3 PodG. Ausdrücklich hat die Bundesregierung dem Ansinnen des Bundesrates widersprochen, allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen aus der Beschreibung des Berufsbildes herauszunehmen und hat eine umfassende Beschreibung gefordert, um qualitätsgerechte podologische Maßnahmen bei Erkrankungen am Fuß durchführen zu können.[73]

398

Die Ausbildung kann in Vollzeitform (zwei Jahre) sowie in Teilzeitform (höchstens vier Jahre) geleistet werden, § 4 S. 1 PodG. Die Ausbildungsinhalte werden an staatlich anerkannten Schulen vermittelt; die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab, § 4 S. 2 PodG.

399

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und der Realabschluss oder eine gleichwertige zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert oder eine nach Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer, § 5 Nr. 1, 2 PodG. Notwendig sind auch die für die Berufsausübung notwendigen Deutschkenntnisse (Nr. 4). Auf Antrag kann eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden, wenn damit die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden, § 6 Abs. 2 PodG.

400

Im Rahmen von Übergangs- und Schlussvorschriften stellt das Gesetz die auf der Basis einzelner Schulgesetze, Schulordnungen und Runderlasse zuständiger Landesministerien erteilten staatlichen Anerkennungen als „Medizinischer Fußpfleger“ oder „Staatlich geprüfter medizinischer Fußpfleger/Staatlich geprüfte medizinische Fußpflegerin“ der Erlaubnis nach § 1 PodG gleich.

401

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) vom 23.3.2005[74] sieht theoretischen und praktischen Unterricht von 2.000 Stunden und eine praktische Ausbildung von 1.000 Stunden als Mindestanforderung vor, § 1 Abs. 1.

6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der Selbstverwaltung › E. Berufsrecht anderer Heilberufe oder Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) › III. Heilhilfsberufe

III. Heilhilfsberufe

1. Notfallsanitäter[75]

402

Das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG),[76] schützt die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ bzw.„Notfallsanitäterin“. Wer diese Berufsbezeichnung führen will, bedarf der Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 NotSanG). Die Ausbildung dauert in Vollzeitf drei Jahre, in Teilzeit höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab, § 5 Abs. 1 NotSanG.

403

Ausbildungsziel ist die Vermittlung nach dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachlichen, personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten. Dabei sollen die unterschiedlichen situativen Einsatzbedingungen berücksichtigt werden. Die Ausbildung soll die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter außerdem in die Lage versetzen, die Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase der Erkrankten und Verletzten und sonstigen Beteiligten sowie deren Selbstständigkeit und Selbstbestimmung in ihr Handeln mit einzubeziehen, § 4 Abs. 1 NotSanG.

404

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (NotSanAPrV)[77] beschreibt die Ausbildungserfordernisse und -inhalte sowie Organisation und Ablauf der Prüfung.

2. Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, Veterinärmedizinisch-technischer Assistent

405

Das Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz – MTAG)[78] schützt die entsprechenden Berufsbezeichnungen. Wer diese Berufsbezeichnungen führen will, bedarf der Erlaubnis (§ 1 MTAG). Das Gesetz ist jedoch nicht alleine ein „Berufsbezeichnungs-Schutzgesetz“, sondern schützt zugleich die Berufsausübung, indem es bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Humanmedizin jenen Personen vorbehält, die über eine Berufserlaubnis nach § 1 Nr. 1 MTAG verfügen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 MTAG). Dazu zählen die technische Ausarbeitung des histologischen und zytologischen Untersuchungsmaterials, technische Beurteilung der Präparate auf ihre Brauchbarkeit zur ärztlichen Diagnose, die Durchführung von Untersuchungsgängen in der morphologischen Hämatologie, Immunhämatologie und Hämostaseologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle, die Durchführung von Untersuchungsgängen in der klinischen Chemie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle sowie die Durchführung von Untersuchungsgängen in der Mikrobiologie, Parazytologie und Immunologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle, ausgenommen einfache klinisch-chemische Analysen sowie einfache qualitative und semi-quantitative Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Blut.

406

Auch für die Medizinisch-technische Radiologieassistentin/den Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, die Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik/den Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik, die Veterinärmedizinisch-technische Assistentin, den Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten nach § 1 Nr. 2–4 gelten entsprechende Tätigkeitsvoraussetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 MTAG). Tätigkeiten, deren Ergebnisse der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen, dürfen von den genannten Personen nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche oder auf Anforderung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ausgeübt werden (§ 9 Abs. 3 MTAG). Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 12 MTAG). Die Strafbewehrung erschien dem Gesetzgeber rechtspolitisch nicht sinnvoll, „da sie zu einer unerwünschten Kriminalisierung des Berufsstandes führen würde“.[79]

407

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MtA-APrV)[80] nennt als Voraussetzung für den Beruf eine dreijährige Ausbildung, die nach § 1 Nr. 1 MTAG theoretischen und praktischen Unterricht von 3.170 Stunden sowie eine praktische Ausbildung von 1.230 Stunden umfasst, nach § 1 Nr. 2 MTAG theoretischen und praktischen Unterricht von 2.800 Stunden sowie eine praktische Ausbildung von 1.600 Stunden, nach § 1 Nr. 3 MTAG theoretischen und praktischen Unterricht von 2.370 Stunden sowie eine praktische Ausbildung von 2.030 Stunden und nach § 1 Nr. 4 MTAG theoretischen und praktischen Unterricht von 3.170 Stunden sowie praktische Ausbildung von 1.230 Stunden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1–4 MtA-APrV) umfasst. Die Prüfungsverordnung regelt i.Ü. Ablauf und Organisation der Prüfung.