Handbuch Medizinrecht

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6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der Selbstverwaltung › E. Berufsrecht anderer Heilberufe oder Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe)

E. Berufsrecht anderer Heilberufe oder Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe)

6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der Selbstverwaltung › E. Berufsrecht anderer Heilberufe oder Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) › I. Allgemeines

I. Allgemeines

355

Die juristische Literatur spricht in Zusammenhang mit den „ärztlichen Heilberufen“ von einem „gefestigten Berufsbild“ (Tettinger). Wer bei der Erbringung medizinischer Dienstleistungen nicht darunter subsumiert werden kann, gilt als anderer Heilberuf oder Heilhilfsberuf.[1] Eine Definition des „anderen Heilberufes“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG wurde bislang auch in der Rechtsprechung nicht vorgenommen. Vielmehr sind die Übergänge fließend, wie die Entscheidung des BVerfG über das Altenpflegegesetz des Bundes zeigt. Bei weiter Auslegung des Heilkundebegriffes sieht das Gericht davon auch „die helfende Betreuung von Menschen mit gesundheitlichen Problemen“ umfasst.[2] So ist der Gesetzgeber nicht starr an bestehende, traditionelle Vorprägungen gebunden, vielmehr kann er zur Durchsetzung wichtiger Gemeinschaftsinteressen die Ausrichtung des überkommenen Berufsbildes zeitgerecht verändern.[3] Erdle spricht von Gesundheitsfachberufen und differenziert nach anderen Heilberufen i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG und Heilhilfsberufen als medizinischen Assistenzberufen.[4]

6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der Selbstverwaltung › E. Berufsrecht anderer Heilberufe oder Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) › II. Andere Heilberufe im Einzelnen

II. Andere Heilberufe im Einzelnen

1. Heilpraktiker

356

Wer berufsmäßig Heilkunde ausübt, ohne als Arzt bestallt zu sein, braucht hierzu eine Erlaubnis. So schreibt es das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz – HeilprG) vom 17.2.1939 vor.[5] Dabei enthält § 1 Abs. 2 HeilprG eine Legaldefinition: Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von Anderen ausgeübt wird.

357

Die damit verbundene Beschränkung der Berufswahlfreiheit ist grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.[6] Zum Schutz der Gesundheit als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut ist die subjektive Berufszulassungsschranke nicht unverhältnismäßig. Dabei geht es um eine präventive Kontrolle, die nicht nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen erfasst.[7]

358

Die Unklarheit, welche Tätigkeiten durch diese Definition dem Arzt vorbehalten sind und welche für die Durchführung durch den Heilpraktiker übrig bleiben, hat zu einer umfangreichen Kasuistik[8] geführt. Das BVerfG[9] hat den Bereich des eher esoterischen „Geistheilens“ aus dem Heilkundebereich „hinausdefiniert“. Vielmehr sind die Patienten darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme (im konkreten Fall „Handauflegen“) eine ärztliche Behandlung nicht ersetzen kann. Geburtshilfliche Tätigkeit ist dem Heilpraktiker untersagt (§ 4 HebammenG). Die Ausübung der Zahnheilkunde ist ebenfalls nicht durch das HeilprG gedeckt.[10] Will ein Zahnarzt jenseits seiner zahnärztlichen Approbation heilkundlich tätig sein, bedarf er einer Erlaubnis nach dem HeilprG.[11] Wollen Physiotherapeuten selbstständig, also nicht nur aufgrund ärztlicher Verordnung tätig werden, bedürfen sie formal einer Erlaubnis nach dem HeilprG, die ihnen jedoch nach überwiegender Auffassung der Rechtsprechung auf Antrag ohne weitere Prüfung, allerdings beschränkt auf physiotherapeutische Tätigkeiten, erteilt wird.[12] Eine Verpflichtung zur Führung der Heilpraktikererlaubnis nach außen besteht nicht. Dürfen heilkundliche Tätigkeiten in anderen Ländern auch ohne Heilpraktikererlaubnis ausgeübt werden, führt dies nicht zu einer Erlaubnisfreiheit in Deutschland.[13] Nach herkömmlicher Auffassung sind Heilpraktikereigenschaft und Approbation miteinander unvereinbar.[14] Dem hat der VGH Kassel[15] aus Sicht des HeilprG für den Fall des Entzugs der Heilpraktikererlaubnis im Falle der späteren Erlangung der Approbation widersprochen. Mit der Frage des Entzugs der Approbation bei gleichzeitiger Tätigkeit als Heilpraktiker hat sich der VGH jedoch nicht befasst.[16] Aus Sicht des ärztlichen Berufsrechts ist der Fall anders zu beurteilen. Heilpraktiker und Arzt erfüllen – auch aus Sicht der Patienten – unterschiedliche Anforderungsprofile. Während der Arzt zur Ausübung der gesamten Heilkunde (unter Einschluss naturheilkundlicher Verfahren) berechtigt ist, deckt der Heilpraktiker nur einen sehr kleinen Ausschnitt ab. Ob er dabei der sog. „Volksgesundheit“[17] dient, mag mit guten Gründen bezweifelt werden. Andere hoch entwickelte Gesundheitssysteme in Europa kommen sehr gut ohne dieses Relikt aus der Vorkriegszeit aus.[18] Der Versorgung der Bevölkerung mit Gesundheitsleistungen tut dies keinen Abbruch.

359

Aus gutem Grund ist die gleichzeitige Bezeichnung als „Arzt und Heilpraktiker“ unzulässig.[19] Dem entsprechend eingestellten Patienten würde durch diese Bezeichnung ein „mehr“ an Kompetenz vorgespiegelt, das dieser Arzt gegenüber einem Arzt mit der Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Arzt für Naturheilverfahren“ nicht hat. Der Einwand von Taupitz,[20] das bloße Innehaben der Heilpraktikererlaubnis ohne ihre praktische Ausübung könne alleine nicht zum Entzug der Approbation führen, schließlich dürfe ein Arzt ja auch Taxi fahren oder andere Berufe ausüben, hat Einiges für sich. Dennoch spricht die Verwandtschaft beider Berufsbilder in der Laiensphäre gegen ein gleichzeitiges Bestehen beider Berufsbilder in einer Person. Während der Ärzteschaft insgesamt zu Recht die kompetente Betreuung der Bevölkerung überantwortet werden kann, gilt dies für die Heilpraktiker gerade nicht. Ein Arzt, der den Weg zum „Arzt für Naturheilverfahren“ ablehnt, und für sich stattdessen die Option offen hält, „nicht-ärztlich“ zu behandeln, muss sich entscheiden. Zu Recht kann ihm daher bei Aufrechterhaltung der Approbation eine Heilpraktikererlaubnis versagt werden.[21] Konsequenz ist, dass auch eine gemeinsame Berufsausübung von Ärzten und Heilpraktikern unzulässig ist. Der Heilpraktiker zählt nicht zu den Katalogberufen des § 23b MBO. Teilweise wird die Möglichkeit einer Praxisgemeinschaft (Organisationsgemeinschaft) für möglich gehalten, wenn die Verantwortungs- und Nutzungsbereiche klar getrennt sind.[22] Entscheidend ist aber auch dann, dass der Außenauftritt dieser Kooperation beim unbefangenen Betrachter nicht den Eindruck einer beruflichen Kooperation erweckt.

360

Die Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)[23] enthält in § 2 eine Reihe von Ausschließungsgründen für die Erlaubniserteilung als Heilpraktiker. Diese Vorschrift ist im Rahmen des Dritten Pflegestärkungsgesetzes neu gefasst worden.[24] Sie macht insbesondere die vom BMG neu überarbeiteten bundeseinheitlichen Leitlinien für die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbindlich.[25] Keine Erlaubnis erhält demnach, wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht mindestens eine abgeschlossene „Volksschulbildung“ nachweisen kann, wem die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen, wer in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist oder wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bzw. der aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.

361

Wie die Überprüfung durch das zuständige Gesundheitsamt gestaltet wird, ist in der Durchführungsverordnung nicht geregelt und damit in das pflichtgemäße Ermessen des Gesundheitsamtes gestellt.[26] Entsprechende Vollzugsvorschriften haben die Länderministerien auf der Basis von Leitlinien für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern erlassen. Der Überprüfung kommt der Charakter einer „Eignungsprüfung“ zu; eine medizinische Fachprüfung erfolgt nicht. Allerdings können bei der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten auch allgemein-heilkundliche und Grund-Kenntnisse abgefragt werden. Dabei werden u.a. hinreichende Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie in Diagnostik und Therapie erwartet.[27]

362

Über die Zulassung entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Im Übrigen haben die Länder durch entsprechende Verordnungen Zuständigkeiten ihrer Behörden bei der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis festgelegt.

363

Heilpraktiker sind keine im Sinne des Sozialgesetzbuches zugelassenen Leistungserbringer.

 

2. Altenpfleger und Altenpflegehelfer, Pflegeberufe

364

Beim Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers handelt es sich um einen „anderen Heilberuf“,[28] da er seinen Schwerpunkt im medizinisch-pflegerischen Bereich hat, der den sozial-pflegerischen Anteil überlagert. Die Kompetenz des Bundes für den Erlass eines Altenpflegegesetzes[29] hatte das BVerfG grundsätzlich bejaht (Kompetenztitel Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, 12 und 7 GG).[30]

365

Das Berufsbild der Altenpflege habe sich in den fachlichen Anforderungen und praktischen Voraussetzungen so weit denjenigen der Heilberufe angenähert, dass der Bundesgesetzgeber „diese Entwicklung mit einfach gesetzlichen Vorgaben weiterführen durfte, indem er dem Berufsbild der Altenpfleger einen klaren heilkundlichen Schwerpunkt verleiht“.[31] So ordnete das BVerfG die pflegenden Berufe mit Schwerpunkt „Ersetzung, Ergänzung oder Unterstützung der ärztlichen Tätigkeit“ als sog. Heilhilfsberufe den Heilberufen zu.[32] Der Schwerpunkt im medizinisch-pflegerischen Bereich zieht kompetenziell den sozial-pflegerischen Anteil aus Gründen des Sachzusammenhangs mit sich. Dies wurde bereits in den gesetzlichen Bestimmungen zur Ausbildung in der Altenpflege deutlich. Ausbildungsgegenstand war nach § 3 AltpflG vor allem die sach- und fachkundige, den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen, insbesondere den medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechende, umfassende und geplante Pflege (Nr. 1), die Mitwirkung bei der Behandlung kranker Menschen einschließlich der Ausführung ärztlicher Verordnungen (Nr. 2), die Erhaltung und Wiederherstellung individueller Fähigkeiten im Rahmen geriatrischer und geronto-psychiatrischer Rehabilitationskonzepte (Nr. 3), die Gesundheitsvorsorge einschließlich der Ernährungsberatung (Nr. 5) sowie die umfassende Begleitung Sterbender (Nr. 6). Neben der sozialpflegerischen Komponente des Berufs hatte sich der Gesetzgeber für einen medizinisch-pflegerischen Schwerpunkt entschieden.

366

Das Berufsbild des Altenpflegegesetzes[33] enthielt damit sowohl Elemente der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, als auch solcher der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder.[34] Für die Zuordnung der Regelungskompetenz ist daher der „Sachzusammenhang“ maßgeblich, wobei der Bund bei der Festlegung des Berufsbildes der Altenpflege zwar nicht starr an bestehende traditionelle Vorprägungen gebunden war, wohl aber die Schranken des Art. 12 Abs. 1 GG sowie das schutzwürdige Vertrauen der in den „überkommenen Berufen“ Tätigen zu beachten hatte.[35] All diesen Belangen war mit dem APflG Rechnung getragen worden. So sah es das BVerfG als sachgerecht an, „das Berufsbild den veränderten Umständen anzupassen, es zu modernisieren, zu konkretisieren und dadurch aufzuwerten, um künftig in ausreichendem Maße qualifiziertes Personal in allen Tätigkeitsfeldern zur Verfügung zu haben“.[36] Weitere Aspekte, die in der Entscheidung berücksichtigt wurden, waren die eigenverantwortlich und selbstständig zu treffenden medizinisch relevanten Entscheidungen vor allem in Notsituationen sowie die in der Heim-Personalverordnung niedergelegten Anforderungen an das Heimpersonal und die Vorgabe des § 11 Abs. 1 SGB XI, wonach die Leistungen der Pflegeeinrichtungen „dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse“ entsprechen müssen.[37]

367

Anders verhält es sich beim Beruf des Altenpflegehelfers. Bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs zum APflG[38] war darauf hingewiesen worden, dass die Altenpflegeausbildung eine andere Zielsetzung und Qualität als die Helferausbildung habe. Zum einen lasse sich dieser Beruf „mangels eines klaren, abgrenzbaren Berufsprofils nicht von anderen Helfertätigkeiten in der Alten- oder Krankenpflege unterscheiden.“ Zum anderen solle der Bereich der gering oder nicht qualifizierten Hilfstätigkeiten zugunsten von qualifiziertem Pflegepersonal eingeengt werden. Regelungen des Bundesgesetzgebers für die Altenpflegehelfer sind durch die Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, 12, 7 GG daher nicht gedeckt.[39]

368

Mit dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe[40] schafft der Gesetzgeber gänzlich neue rechtliche Grundlagen für die Ausübung der Pflegeberufe und auch eine neue Berufsbezeichnung: Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, § 1 Abs. 1 PflBRefG. Voraussetzungen der Berufsausübung unter dieser Berufsbezeichnung ist eine durch Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung. Berufsträger dürfen sich darüber hinaus nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt, dürfen in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet sein und müssen über die zur Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, § 2 PflBRefG.

369

Die Dauer der Ausbildung beträgt in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeit fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie einer praktischen Ausbildung, wobei der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt, § 6 Abs. 1 PflBRefG. Das Gesetz enthält besondere Bestimmungen zur Schwerpunktbildung in den Bereichen der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Altenpflege, §§ 58–62 PflBRefG.

3. Ergotherapeut

370

Rechtsgrundlage für die Berufsausübung der Ergotherapeutin/des Ergotherapeuten ist das Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Gesetz – ErgthG).[41] Danach bedarf, wer die Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausüben will, der Erlaubnis.[42] Erlaubnisfrei bleibt die Berufstätigkeit selbst.

371

Voraussetzung der Erlaubniserteilung nach § 2 Abs. 1 ErgthG sind eine dreijährige Ausbildung mit anschließender staatlicher Prüfung für Ergotherapeuten, die berufliche Zuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes, sowie die für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse § 2 Abs. 1 Nr. 2–4 ErgthG. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die persönliche Zuverlässigkeit bei Erteilung nicht vorgelegen hat, die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nicht abgeschlossen war, § 3 Abs. 1 S. 1 ErgthG. Lag die gesundheitliche Eignung nicht vor, kann die Erlaubnis ebenso zurückgenommen werden, § 3 Abs. 1 S. 2 ErgthG. Wenn nachträglich die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs weggefallen ist, muss die Erlaubnis widerrufen werden; sie kann widerrufen werden, wenn die gesundheitliche Eignung nachträglich entfällt, § 3 Abs. 3 ErgthG.

372

Die Ausbildung wird an staatlich anerkannten Schulen durchgeführt und setzt eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulabschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer voraus, § 4 Abs. 2 ErgthG.[43] Abweichungen vom Ausbildungsumfang sieht das Gesetz in § 4 Abs. 4 vor. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung) – ErgthAPrV sieht theoretischen und praktischen Unterricht von 2.700 Stunden und eine praktische Ausbildung von 1.700 Stunden als Mindestanforderung[44] für die Ausbildung vor.

4. Diätassistent

373

Wer die Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis, § 1 Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistenten-Gesetz – DiätAssG).[45]

374

Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden wurde, die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes und die gesundheitliche Eignung gegeben sind. Dabei soll die Ausbildung insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur eigenverantwortlichen Durchführung diättherapeutischer und ernährungsmedizinischer Maßnahmen auf ärztliche Anordnung oder im Rahmen ärztlicher Verordnung wie dem Erstellen von Diätplänen, dem Planen, Berechnen und Herstellen wissenschaftlich anerkannter Diätformen befähigen, sowie dazu, bei der Prävention und Therapie von Krankheiten mitzuwirken und ernährungstherapeutische Beratungen und Schulungen durchzuführen, § 3 DiätAssG.

375

Die dreijährige Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab, § 4 S. 1, 2 DiätAssG. Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung sind die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes und der Realschulabschluss, ein qualifizierter Hauptschulabschluss oder eine nach dem Hauptschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer, § 5 Nr. 1, 2 DiätAssG. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung auf die Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird, § 7 DiätAssG.

376

Die Ausbildungs-Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (Diätass-APrV)[46] sieht für die dreijährige Ausbildung theoretischen und praktischen Unterricht von 3.050 Stunden sowie eine praktische Ausbildung von 1.400 Stunden vor, § 1 Abs. 1 S. 1 Diätass-APrV.

5. Hebammen und Entbindungspfleger

377

Rechtsgrundlagen waren das Gesetz über den Beruf der Hebammen und Entbindungspfleger,[47] sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen. Die Ausbildungszeit betrug früher drei Jahre und umfasste mindestens 1.600 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht sowie mindestens 3.000 Stunden praktische Ausbildung. Der Bundestag hat am 26.9.2019 das Hebammen-Reform Gesetz (HebRefG) angenommen.[48] Der Bundesrat hat am 8.11.2019 zugestimmt.[49] Das Gesetz ist mit wenigen Ausnahmen am 1.1.2020 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Hebammengesetz vom 4.6.1985 außer Kraft getreten. Damit ist ein lang gehegter Wunsch der organisierten Hebammenschaft nach einer Aufwertung ihres Berufsbildes in Richtung einer Akademisierung in Erfüllung gegangen. Angehende Hebammen werden künftig in einem dualen Studium ausgebildet und können dadurch ein wissenschaftliches Studium mit einer beruflichen Ausbildung verbinden.[50] Das Studium hat einen hohen Praxisanteil. Die Praxiseinsätze finden im Krankenhaus und im ambulanten Bereich, z.B. bei einer freiberuflichen Hebamme oder in einem „Geburtshaus“ statt. Insgesamt soll das duale Studium mindestens sechs und höchstens acht Semester dauern und wird mit einem Bachelor und einer staatlichen Prüfung abgeschlossen. Der Abschluss ist Voraussetzung, um die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen zu dürfen. Der Begriff des „Entbindungspflegers“ wurde ersatzlos aufgegeben, nachdem es während der Geltung des alten HebG keinen einzigen männlichen Absolventen gegeben hatte. Die angehenden Hebammen erhalten während des gesamten Studiums eine Vergütung. Grundsätzlich kann jeder das Studium beginnen, der eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung bzw. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Pflegeberuf hat. Aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[51], die zuletzt durch Delegiertenbeschluss (EU) 2017/2113 geändert worden war,[52] war das bisherige deutsche HebG bis zum 18.1.2020 zu novellieren. Dabei waren insbesondere die Anforderungen an die Vorbildung und die Ausbildungsinhalte anzuheben. Mit dem HebRefG hat Deutschland diese Frist gerade noch eingehalten. Der Gesetzgeber hat aber auch darüber hinaus Reformbedarf gesehen. Die Gesundheitsversorgung, insbesondere auch im Rahmen der Betreuung durch Hebammen, sei in den letzten Jahren anspruchsvoller und komplexer geworden. Evidenzbasierte Konzepte seien für die hebammengeleitete Geburtshilfe dringend erforderlich. Der medizinische Fortschritt eröffne neue Möglichkeiten in der Diagnostik, Therapie, Prävention, Rehabilitation und Pflege. Schon der Begriff „hebammengeleitete Geburt“, den es in dieser Form bisher nicht gab,[53] zeigt, dass die selbstständige Position neben den Fachärzten für Gynäkologie und Geburtshilfe gestärkt wird, was im Einzelfall zu Konflikten zwischen beiden Berufsgruppen führen könnte; dies sollte durch einvernehmliche Abstimmungen und Vereinbarungen vermieden werden.

 

378

Die Berufsaufsicht übten die Gesundheitsämter aus. Durch das HebRefG bestimmen die Länder die zukünftig zuständige Behörde (§ 64 HebG). Die Vergütung bei GKV-Patientinnen erfolgt direkt über die Kasse, die Vergütung privat versicherter Frauen gemäß Gebührenordnungen auf Landesebene. Das Berufsrecht der Hebammen richtet sich nach Berufsordnungen auf Landesebene.