Handbuch Medizinrecht

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b) Berufsordnung für Zahnärzte in der EU

290

Neben der zahnärztlichen Musterberufsordnung liegt ein Berufskodex (code of ethics) für Zahnärzte in der Europäischen Union vor, der am 26.5.2017 von der Vollversammlung des Council of European Dentists (CED), dem einzelstaatliche zahnärztliche Organisationen aus ganz Europa, darunter auch die BZÄK, als Mitglied angehören, verabschiedet worden ist.

6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der Selbstverwaltung › D. Berufsrecht der Heilberufe › V. Berufsrecht der Apotheker

V. Berufsrecht der Apotheker

1. Geschichte

291

Siehe hierzu insbesondere das Kap. 34.

2. Berufszugang

292

Das Berufsbild des Apothekers ist in der Bundesapothekerordnung (BApO)[430] geregelt. Wer den pharmazeutischen Beruf unter der Bezeichnung „Apotheker“ ausüben möchte, bedarf einer Approbation (§ 2 Abs. 1) oder Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 BApO). Diese wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber den Nachweis eines mit Examen abgeschlossenen Studiums der Pharmazie an einer deutschen Universität oder gleichwertigen Abschlusses im Ausland erbringt. Das Studium selbst vollzieht sich nach der Approbationsordnung für Apotheker.[431] Die Aufgabe des Apothekers besteht darin, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen (§ 1 S. 1 BApO) und hierzu u.a. Arzneimittel zu entwickeln, herzustellen, zu prüfen oder abzugeben (§ 2 Abs. 3 BApO). Die Vorgehensweise und die dabei zu beachtenden Einzelschritte ergeben sich aus der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)[432] sowie aus dem Arzneimittelbuch. Die Beratungspflicht des Apothekers über Arzneimittel folgt aus der Berufsordnung der Apotheker.[433] Nach einem Urteil des EuGH[434] stehen die Art. 43 und 48 EG-Vertrag (Niederlassungsfreiheit) einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Personen, die keine Apotheker sind, den Besitz und den Betrieb von Apotheken zu verwehren („Doc Morris“-Entscheidung). Der Gerichtshof sah insoweit einen „Wertungsspielraum“ der EU-Mitgliedstaaten.

293

2016 entschied der EuGH dass sich EU-ausländische Versandapotheken, die Kunden in Deutschland beliefern, nicht an die in der Arzneimittelpreisverordnung geregelten Festpreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel halten müssen.[435]

3. Berufsausübung

a) Berufsordnung

294

Die Berufspflichten der Apotheker sind in den einzelnen Berufsordnungen der Länder niedergelegt. Eine Musterberufsordnung auf Bundesebene existiert nicht.

295

Beispiel

Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein (BO-A NRW) vom 13.6.2007[436]:

Neben allgemeinen Berufspflichten regelt die Berufsordnung besondere Dienstpflichten des Apothekers. Dazu zählt beispielsweise die Belieferung von Rezepturen in „angemessener Zeit“, § 6 S. 1, die unabhängige Beratung und Information, § 7 BO, sowie ein besonderer Hinweis für Abgaben von Medikamenten an Kinder, § 8 BO-A NRW.

Darüber hinaus enthält die nordrhein-westfälische Berufsordnung eine Reihe konkreter Verbote. Nach § 18 Abs. 2 BO-A NRW ist u.a. nicht erlaubt


1. das Abgehen von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis;
2. das Abweichen von den geltenden wettbewerbsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Entgeltpflichtigkeit bei der Erbringung von Dienstleistungen;
3. der Verzicht auf Zuzahlungen und Mehrkosten nach den Regelungen des SGB V, in der jeweils geltenden Fassung;
4. die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln und Arzneimittelmustern und -proben;
5. die Erbringung von Dienstleistungen, die nicht mit der Ausübung des Apothekerberufes und den apothekenüblichen Waren in Zusammenhang stehen;
6. gesetzlich nicht ausdrücklich zugelassene Verträge, Absprachen und Maßnahmen, die bezwecken oder zur Folge haben können, andere Apotheken von der Belieferung oder Abgabe von Arzneimitteln ganz oder teilweise auszuschließen;
7. das Überschreiten der sich aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht, insbesondere dem Heilmittelwerbegesetz ergebenden Grenzen beim Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben. Im Übrigen ist beim Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben das Verbot der übertriebenen Werbung zu berücksichtigen.
8. werbende Hinweise auf Verhaltensweisen, die nach der Berufsordnung, insbesondere den vorstehenden Nr. 1–7, und anderen Rechtsvorschriften untersagt sind.

Darüber hinaus ist Apothekerinnen und Apothekern nach § 18 Abs. 2 Buchst. a BO-A NRW untersagt


a) Werbung für Arzneimittel, soweit – sie nicht ihrer besonderen Stellung als Angehörige eines Heilberufes entspricht oder sich nicht im Rahmen der üblichen Werbung anderer Anbieter gleicher Waren hält; – bei der Werbung für Arzneimittel die Apothekerin und der Apotheker ihrer besonderen Verantwortung für die Verhinderung von Arzneimittelfehlgebrauch nicht gerecht werden;
b) Werbung für apothekerliche Dienstleistungen, soweit sie ihrer besonderen Stellung als Angehörige eines Heilberufes und den Geboten einer wahren und sachlichen Information nicht entspricht;
c) das Vortäuschen einer bevorzugten oder besonderen Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder ihres Apothekenpersonals;
d) redaktionelle Werbung zu veranlassen oder zu dulden;
e) das werbliche Herausstellen der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr in der Apotheke mit Ausnahme von Probieraktionen aus dem Angebot der apothekenüblichen Waren (Apothekenbetriebsordnung).

Nach § 19 Nr. 6 BO der Apothekerkammer Baden-Württemberg[437] ist – als ein Beispiel für unlauteren Wettbewerb – z.B. auch die kostenlose Durchführung von Untersuchungen untersagt. Die Rechtsprechung sieht dies zum Teil liberaler.

296

Hinweis

In der Rechtsprechung[438] ist das Verbot der Zugabe von Vorteilen für den Verkauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel bestätigt worden.

b) Grenzen der Berufsausübung

297

Die Grenzen zu der dem Apotheker nicht erlaubten Ausübung der Heilkunde sind z.T. umstritten, wenn man das Beispiel der als „Service“ angebotenen Messung von Körperzuständen betrachtet (Blutdruck, Blutzucker, Venen- und Knochendichtemessungen).[439] In Zeiten wachsenden Wettbewerbsdrucks suchen viele Gesundheitsberufe nach neuen Betätigungsfeldern bzw. Einnahmequellen. Bei den Ärzten sind es z.B. die IGeL-Leistungen, bei Apotheken u.a. das Angebot, Cholesterin und sonstige Blutwerte bestimmen zu lassen. Vermehrt werden in Apotheken aber auch Osteoporose-Messungen angeboten. Die Problematik bei derartigen Fällen liegt stets darin, ob mit diesen Messungen bereits Heilkunde ausgeübt wird. Denn es ist klar, dass derartige Messungen nicht zum „Kerngeschäft“ des Apothekers gehören. Die Ausübung der Heilkunde ist ihm untersagt, es sei denn, er würde über eine Heilpraktikererlaubnis verfügen, § 12 S. 1 BO NRW.

298

Die Rechtsprechung war hier viele Jahre sehr uneinheitlich. Mit einer Entscheidung vom 17.7.2000 hat das BVerfG[440] jedoch eine deutliche Liberalisierung bewirkt. Es ging darum, ob Augenoptiker – ohne Heilpraktiker zu sein – Augeninnendruckmessungen, Gesichtsfeldprüfungen u.ä. Dienstleistungen anbieten dürfen. Der BGH hielt dies grundsätzlich nicht für zulässig. Das BVerfG hob das Urteil des BGH jedoch mit der Begründung auf, dass die Wahrscheinlichkeit einer Aufdeckung von vorhandenen oder drohenden Augenerkrankungen nach Durchführung von Augeninnendruckmessungen und Gesichtsfeldprüfungen durch Augenoptiker – also der Nutzen – größer sei als die Gefahr, dass ein in Wahrheit erkrankter Kunde im Anschluss an eine bei ihm ohne Befund gebliebene Optiker-Untersuchung von einem – an sich geplanten – Besuch beim Augenarzt absehe.

 

299

Bezogen auf die Osteoporose-Messung gibt es eine ähnlich liberale Entscheidung des OLG Düsseldorf[441] vom 19.2.2002, das ebenfalls derartige Messverfahren durch Apotheker billigte, sofern sich der Apotheker auf die reine Messung beschränke. Das OLG ließ auch die Werbung der Apotheke „Osteoporose-Früherkennung“ gerade „noch mal durchgehen“, weil sie gleich im Anschluss durch die Ankündigung „Wir messen Ihre Knochen“ auf den reinen Messvorgang ohne heilkundliche Weiterung reduziert worden sei.

300

Dass man das auch anders sehen kann, zeigt eine Entscheidung des Bayerischen Landesberufsgerichts für die Heilberufe vom 15.4.2002. In diesem Fall hatte eine Apothekerin mit ganzseitigen Anzeigen für ihre Apotheke geworben, in denen sie Blutdruck- und Blutzuckermessungen, Messungen des Gesamtcholesterins u.Ä. mehr anbot. Dies allein wurde ihr jedoch noch nicht zum Verhängnis. Negativ werteten die Richter folgenden Satz: „Diese Tests sind nicht als Ersatz für einen Besuch beim Arzt zu sehen, sondern sollen vielmehr helfen, evtl. im verborgenen schlummernde Erkrankungen aufzudecken und auf einen evtl. Arztbesuch vorzugreifen.“ Die Apothekerin hatte diesen Satz wohl zur eigenen Absicherung verwendet, bewirkte jedoch genau das Gegenteil. Das Bayerische Landesberufsgericht für die Heilberufe stellte fest, dass damit der Eindruck erweckt werde, die Tätigkeit der beschuldigten Apothekerin verbleibe nicht im bloßen Messen von Körperfunktionen oder dem Analysieren von Körperflüssigkeit, sondern münde schließlich auch in die Wertung entsprechender Befunde als pathologisch oder nicht pathologisch. Damit hätte sie aber die Grenze zur Ausübung der Heilkunde eindeutig überschritten. Im Ergebnis wird es also immer auf die Besonderheiten der jeweiligen Werbeaktion ankommen. In manchen Landesberufsordnungen[442] der Apotheker ist z.B. das kostenlose Anbieten von Messungen untersagt. Werden in Zusammenhang mit der Messaktion „hilfreiche Medikamente“ vorgestellt, kann darin eine unzulässige Werbung für die Selbstmedikation[443] liegen (§ 11 Abs. 1 Nr. 10 HWG).

c) Nebengeschäfte

301

Der BGH[444] hat entschieden, dass auch die Abgabe von Kompressionsstrümpfen in der Apotheke statthaft ist, obwohl dieser Abgabe stets eine individuelle Anpassung beim Kunden vorauszugehen hat, die als Dienstleistung nicht zu den typischen Tätigkeiten des Apothekers zählt. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG gebiete es, Nebengeschäfte, die nicht verboten seien, als erlaubt anzusehen. Da weder dem ApoG noch der ApBetrO insoweit Einschränkungen zur Berufsausübung zu entnehmen seien, sei das Anmessen und Anpassen von Kompressionsstrümpfen deshalb selbst dann nicht zu beanstanden, wenn darin nicht lediglich eine unselbstständige Nebenleistung bei der Abgabe von Kompressionsstrümpfen, sondern ein eigenständiges Nebengeschäft zu sehen wäre. Solange sich die Leistungen im Kern nicht so weit von der eigentlichen Aufgabe des Apothekers entfernen, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität des Apothekerberufs gestört wird, bestehen nach der Rechtsprechung keine Einwände gegen ihre Zulässigkeit.[445]

302

Darüber hinaus ist dem Apotheker in der Regel untersagt, durch werbliche Maßnahmen den Eindruck zu erwecken, er werde von Unternehmen der pharmazeutischen Industrie besonders bevorzugt beliefert oder im Gegenzug, durch diese besondere Beziehung empfehle er aufgrund dieser werblichen Fixierung Produkte dieses Unternehmens vorrangig. Außerdem darf der Apotheker mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben (§ 11 Abs. 1 ApoG). Nach einer Entscheidung des LG Köln vom 17.3.2005[446] wurde es als wettbewerbswidrig angesehen, dass ein Arzneimittelhersteller Apotheken vorformulierte Werbebriefe zur Verfügung stellt, in denen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel dieses Unternehmens geworben wurde. Diese Briefe sollten mit dem Namen der Apotheken versehen und an potentielle Kunden verschickt werden. Dies sei irreführend, so das LG Köln. Anders als beim Direktmarketing bringe der Verbraucher „seiner“ Apotheke ein besonderes Vertrauen entgegen, das der Arzneimittelhersteller ausnutze.

6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der Selbstverwaltung › D. Berufsrecht der Heilberufe › VI. Berufsrecht der Psychotherapeuten

VI. Berufsrecht der Psychotherapeuten

1. Geschichte

303

Bei der Psychotherapie handelt es sich um eine vergleichsweise junge Form der Berufsausübung, die ihren Aufschwung in Deutschland erfahren hat, nachdem die Krankenkassen ab 1967 die Inanspruchnahme von tiefenpsychologisch fundierter oder psychoanalytischer Psychotherapie im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung ermöglichten.[447] Ausschlaggebend dafür war die Feststellung, dass die Behandlungsmethoden der Psychotherapie nach den „Regeln der ärztlichen Kunst“ erfolgen. Im Gegensatz zur Psychoanalyse „entstand die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie erst als Produkt der Auseinandersetzung um die Einführung von Psychotherapie als Regelleistung zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und gesetzlichen Krankenkassen“ (Helle). Den „Aufschwung“, den die Psychotherapie in der Praxis nahm, markiert auch die Zunahme der vertragsärztlich tätigen Psychotherapeuten.

304

Die ambulante vertragspsychotherapeutische Versorgung in Deutschland wird nach Angaben der BPtK aus dem Jahr 2019 von rund 52.000 Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Psychotherapeutische Leistungen werden darüber hinaus auch von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie und Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie erbracht.

305

1980 wurde die bereits 1976 neu gefasste „Psychotherapeuten-Richtlinie“ als Behandlungsgrundlage für Diplompsychologen sowie Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten um die Verhaltenstherapie ergänzt. 1987 wurde – neben der Anerkennung der Verhaltenstherapie als Richtlinienverfahren – die psychosomatische Grundversorgung eingeführt.[448] Behandlungsformen sind anerkannte Psychotherapieverfahren im Sinne dieser Richtlinie. In ihrer therapeutischen Wirksamkeit sind psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie belegt. Als psychoanalytisch begründete Psychotherapieverfahren gelten im Rahmen dieser Richtlinie die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die analytische Psychotherapie.

306

Psychotherapeuten behandeln seelische Erkrankungen, wobei nach der aktuellen Richtlinie darunter eine „krankhafte Störung der Wahrnehmung, des Verhaltens, der Erlebnisverarbeitung, der sozialen Beziehungen und der Körperfunktionen“ verstanden wird. Es gehört zum Wesen dieser Störung, dass sie der willentlichen Steuerung durch den Patienten nicht mehr oder nur zum Teil zugänglich ist.[449]

307

Gegenstand der Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie im Sinne des PsychThG ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, § 1 Abs. 2 S. 1 PsychThG. Psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie.

308

Somit handelt es sich bei Psychotherapeuten um eigenständige Heilberufe. Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 31.1.1999 wurde die Approbation Voraussetzung für die Berufsausübung.

2. Berufszugang

309

Mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung[450] wird der Berufszugang der Psychotherapeuten (Berufsbezeichnung bis dato: Psychologische Psychotherapeut/innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen) neu geregelt.[451] Ärztinnen und Ärzte, die Psychotherapie anbieten, können sich ärztliche Psychotherapeutin/ärztlicher Psychotherapeut nennen, § 1 Abs. 1 PsychThG.

310

Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist künftig ein fünfjähriges Universitätsstudium. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums und Bestehen der psychotherapeutische Prüfung wird die Approbation erteilt, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, § 2 Abs. 1 Nr. 1–4 PsychThG.

311

Das PsychThG sieht in § 3 auch eine vorübergehende und in § 4 eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung vor. Die Zulassung endet mit Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Approbation, § 5 PsychThG, ebenso bei Verzicht, § 6 PsychThG.

312

Für die Zulassung zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter ist eine anschließende Weiterbildung notwendig. Der neue Studiengang sollte zum Wintersemester 2020 erstmals angeboten werden.

313

Das Direktstudium der Psychotherapie gliedert sich in ein 3-jähriges Bachelor- und ein 2-jähriges Masterstudium und wird mit einer staatlichen psychotherapeutischen Prüfung abgeschlossen, §§ 9 Abs. 3; 10 PsychThG. Ziel des Studiums ist die Vermittlung grundlegender personaler, fachlich-methodischer, sozialer und umsetzungsorientierter entsprechend dem allgemein anerkannten Stand psychotherapiewissenschaftlicher, psychologischer, pädagogischer, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse, die für eine eigenverantwortliche, selbstständige und umfassende psychotherapeutische Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und unter Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren erforderlich sind, § 7 Abs. 1 S. 1 PsychThG.

314

Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister ist neben der Approbation der erfolgreiche Abschluss einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen oder einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten Behandlungsverfahren, § 95c SGB V.

315

Im ambulanten und stationären Bereich werden die Behandlungsleistungen, die Psychotherapeuten in Weiterbildung (PiW) im Rahmen ihrer Weiterbildung erbringen, von den Krankenkassen vergütet.

316

Ziel der Weiterbildung ist der Erwerb der in den Weiterbildungsordnungen festgelegten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere psychotherapeutische Kompetenzen zu erlangen. Die Weiterbildung dient, orientiert an einer von der BPK entwickelten Musterweiterbildungsordnung, der Sicherung der Qualität der psychotherapeutischen Berufsausübung. Sie wird durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung abgeschlossen.

317

Ein fester Anteil der Vergütung, welche die Krankenkassen für die von Psychotherapeuten in Weiterbildung („PiW“) erbrachten ambulanten Krankenbehandlungen an die Weiterbildungsstätten zahlen, ist an die PiW weiterzugeben. Die gleiche Regelung gilt für angehende Psychotherapeuten, die ihre Ausbildung nach dem bisherigen System angefangen haben („PiA“).

 

318

Mit Abschluss der Weiterbildung sind Psychotherapeuten berechtigt, sich ins Arztregister eintragen zu lassen und einen Antrag auf Zulassung zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung im System der gesetzlichen Krankenversicherung zu stellen.