Handbuch Medizinrecht

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b) Organe

59

Kammerorgane sind in der Regel die Delegiertenversammlung (Vollversammlung), nach demokratischen Grundsätzen gewählt von den Mitgliedern,[79] sowie der Vorstand, der von der Vollversammlung (in der Regel aus der Mitte der Vollversammlung) bestellt wird. Er besteht zumeist aus einem vorsitzenden Vorstandsmitglied (Präsident), höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern (Vizepräsidenten) und mehreren Beisitzern je nach Größe der Kammer. In Bayern gehören dem Vorstand als geborene Mitglieder auch die ersten Vorsitzenden der Bezirksverbände an, Art. 13 Abs. 1 S. 1 HKaG, sowie – in der Landeszahnärztekammer und Landestierärztekammer – ein Hochschullehrer des jeweiligen Fachgebietes, Art. 44 Abs. 2, 49 Abs. 2 HKaG. Die Vollversammlung kann – im Rahmen der Satzung – weitere Ausschüsse bestellen. Für ihre Aufgabenwahrnehmung erhalten die Vorstandsmitglieder eine Aufwandsentschädigung und/oder Reisekosten-Ersatz. Für die Teilnahme an Sitzungen erhalten auch andere Funktionsträger nach Maßgabe von Reisekosten-Ordnungen eine Entschädigung. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Ehrenämter in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann keine Sozialversicherungsbeiträge leisten müssen, wenn für deren Wahrnehmung eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind.[80]

c) Finanzierung

60

Die Kammern erheben zur Erfüllung ihrer Aufgaben[81] Mitgliedsbeiträge, die einkommensbezogen oder nach Art der Berufsausübung (selbstständig, angestellt, ohne Berufsausübung) in einer Beitragssatzung festgesetzt werden und mit denen sie ihre Aufgabenerfüllung finanzieren. Nach Tettinger handelt es sich dabei um eine eigenständige Abgabenart, die dem Typus „Verbandslast“ zuzuordnen ist.[82] Franz spricht von einem „korporativen Beitrag“, der begrifflich eher dem Mitgliedsbeitrag denn dem öffentlich-rechtlichen Beitrag entspricht.[83] Bei der Beitragsbemessung sind sowohl der allgemeine Gleichheitssatz wie auch das Äquivalenzprinzip zu beachten.[84] Für die Durchsetzung fälliger Beiträge finden die allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren bei Abgaben Anwendung.[85] Daneben erheben die Kammern für bestimmte Dienstleistungen Gebühren, z.B. für Prüfungen oder Bescheinigungen.

d) Berufsgerichtsbarkeit

61

Kammern bieten der Allgemeinheit wie auch dem einzelnen Patienten die Gewähr für die Einhaltung der in den Heilberufekammer-Gesetzen und Berufsordnungen verfassten Berufspflichten. Wo diese verletzt werden, sanktioniert die Berufsvertretung den Verstoß mit einer Rüge (mit oder ohne Geldbuße) oder dem Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens.[86] In jedem Fall ist das betroffene Kammermitglied zuvor anzuhören. Während das Rügeverfahren (eingeschlossen das Widerspruchsverfahren) Sache der Selbstverwaltung ist, entscheiden in berufsgerichtlichen Verfahren staatliche Gerichte für besondere Sachgebiete, die mit einem Volljuristen und mit zwei Kammermitgliedern besetzt sind.[87] Die Berufsgerichte können einen Verweis aussprechen, Geldbußen verhängen oder den Verlust von Mitgliedschaftsrechten in Organen oder von Wahlrechten anordnen.

e) Ahndung von Wettbewerbsverstößen

62

Kammern der Freien Berufe sind befugt, Wettbewerbsverstöße von Kammerangehörigen oder deren Wettbewerbern im Zivilrechtsweg zu verfolgen. Dabei ist abzuwägen, ob das Vorgehen im Zivilrechtsweg angemessen erscheint und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Kammerangehörigen eingreift.[88]

63

Unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung[89] hat der Bundesgerichtshof die Klagebefugnis einer Kammer aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG abgeleitet, der ausdrücklich Verbände zur Förderung selbstständiger beruflicher Interessen benennt. Auch die begrenzte Kompetenz des Bundesgesetzgebers für das Recht der Heilberufe ändert daran nichts, soweit hierzu Regelungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb getroffen wurden. Zugleich wird klargestellt, dass die berufsrechtliche Überwachungsfunktion der Kammern damit nicht eingeschränkt, sondern nur ein weiterer „zivilrechtlicher“ Weg zur Durchsetzung der Berufspflichten eröffnet wird. Auch das Bundesverfassungsgericht bejaht die Klage von Berufskammern nach § 13 Abs. 2 UWG.[90]

64

Der Vorteil einer solchen Vorgehensweise liegt aus Sicht der Kammern darin, einen vermeintlichen Verstoß gegen Berufspflichten schnell zu unterbinden, wobei es in diesem Falle (noch) nicht auf das Verschulden ankommt. Bei irreführenden Werbeangaben, soweit diese Mitbewerber und Verbraucher beeinträchtigen und das Ansehen der Berufsgruppe schädigen, liegen die Voraussetzungen für ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen der Kammern gegen ihre Mitglieder vor.

f) Dachverbände

65

Die Kammergesetze erlauben den berufsständischen Kammern, sich in Vertretung der beruflichen Belange ihrer Mitglieder in Bundesorganisationen nicht nur des eigenen Berufsstandes zusammen zu schließen. Hierzu hat das OVG Berlin-Brandenburg[91] entschieden, dass es effektiver sein kann, die Belange von Kammerangehörigen eines bestimmten Berufs auf einer sachlich übergeordneten wie auch überregionalen Ebene zu vertreten und dadurch zu einer Bündelung der verschiedenen Berufssparten gemeinsamen Interessen beizutragen. Ältere restriktive Entscheidungen – auch des BVerwG – haben zu Recht Kritik erfahren.[92] Es liegt in der Natur der Interessenwahrnehmung, sich mit anderen, gleich orientierten und strukturierten Organisationen zu verbünden. In der Regel wird durch den Beitritt zu einem Dachverband der Haushalt der entsprechenden Berufskammer und damit der Mitgliedsbeitrag des einzelnen Kammerangehörigen nur geringfügig belastet; somit sind die Folgen des Beitritts für das einzelne Kammermitglied nicht unverhältnismäßig.[93]

3. Selbstverwaltungs-Aufgaben

66

Es entspricht dem Wesen berufsständischer Organisationen, ihre Mitglieder in allen mit dem Beruf in Zusammenhang stehenden Fragen zu beraten.[94] Dies beinhaltet nicht nur die Wahrnehmung berufsständischer Interessen des gesamten Berufsstandes, sondern auch Hilfe im Einzelfall.[95] Taupitz hat den Versuch einer Typisierung von Tätigkeitsfeldern der funktionalen Selbstverwaltung vorgenommen[96] und dabei drei Komplexe benannt:


Berufsaufsicht,
Vertretung des Gesamtinteresses eines Berufszweiges nach außen,
Förderung des Berufsstandes.

67

Folgt man dieser Kategorisierung, so lassen sich auf Grundlage der Heilberufekammer-Gesetze der Länder[97] folgende Aufgabenkatalog differenzieren:

a) Berufsaufsicht

68


Regeln und Überwachung der Berufspflichten,
Sicherung der Qualität
Prävention/Gesundheitsschutz
Sicherstellung des Notfalldienstes
Förderung der Kollegialität
Streitschlichtung aus dem Berufsverhältnis
Schlichtung

b) Vertretung des Gesamtinteresses

69


Wahrnehmung beruflicher (wirtschaftlicher und sozialer) Belange
Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Benennung von Sachverständigen und Gutachtern/Begutachtung von Behandlungsfehlern
Stellungnahmen/Fachgutachten/Beratung von Behörden bei Gesetzgebung und Verwaltung
Patientenberatung, Patientenschutz
Kooperation mit anderen Gesundheitsberufen

c) Förderung des Berufsstandes

70

 


Förderung der Berufsausübung sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung
Gestaltung der Weiterbildung, Prüfungen
Schaffung sozialer Einrichtungen
Bescheinigung von Zusatzqualifikationen, Zertifizierung
Berufs-, Fort- und Weiterbildung, Information und Beratung der Kammermitglieder

4. Übertragene Aufgaben

71

Neben den gesetzlich zugewiesenen eigenen Angelegenheiten (klassische Aufgaben der Selbstverwaltung), bei denen ein ausreichend großer Gestaltungsspielraum bleiben muss, um eine eigenverantwortliche Verwaltung der Betroffenen zu ermöglichen,[99] nehmen die Kammern auch staatlich übertragene Aufgaben (staatliche Auftragsangelegenheiten) wahr.[100] Dabei handelt es sich zum einen um bislang durch die unmittelbare Staatsverwaltung wahrgenommene Aufgaben, für deren Erfüllung besonderer Sachverstand der Selbstverwaltungskörperschaften genutzt werden soll oder kann.[101] Dazu zählen bei Ärzte- und Zahnärztekammern beispielsweise Aufgaben im Strahlenschutz.[102] Zum anderen geht es dabei um Aufgaben, die grundsätzlich von der Selbstverwaltung wahrgenommen werden könnten, bislang aber von staatlichen Behörden erfüllt wurden.[103] Hierzu zählt das Approbationsverfahren. So hat das Land Niedersachsen durch Rechtsverordnung drei Kammern für Heilberufe die Aufgaben als zuständige Stellen für die Erteilung und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen nach der Bundesärzteordnung, dem Psychotherapeutengesetz und dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde übertragen. Der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) hat am 1.4.2006 seine Arbeit aufgenommen. Die Kosten der Aufgabenerfüllung hat in diesem Fall das Land zu tragen (Konnexität).[104]

72

In jüngster Zeit ist durch die Novellierung einiger Kammergesetze der Katalog zugewiesener oder übertragener Aufgaben um eine Vielzahl schlichter Verwaltungstätigkeiten erweitert worden, für deren enumerative Nennung der jeweilige Landesgesetzgeber die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage sah. Dazu zählt beispielsweise die Ausgabe des elektronischen Arztausweises. Ob die allgemeinen Normen der Heilberufekammer-Gesetze zusätzlicher Konkretisierung im Einzelfall bedürfen, muss sich nach ihrer Grundrechtsrelevanz entscheiden. Das BVerfG hat bei Entscheidungen, welche die Berufswahl betreffen (statusbildende Normen) und bei Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit in ihren Grundzügen eine Regelung durch förmliches Gesetz verlangt.[105] Eine generalklauselartige Ermächtigung genügt.[106] Die Ausweitung des Parlamentsvorhaltes auf „technische und ähnliche marginale Regelungen“ (Kluth) erscheint überzogen.

73

Was den Heilberufekammer-Gesetzen fehlt, ist ein ausdrücklicher Hinweis auf das Selbstverwaltungsrecht der Kammern.[107] Hier wäre ein „Programmsatz“ angebracht, aus dem sich auch die Aufgabenübertragung ableiten ließe. Dabei könnte Bezug genommen werden auf das Subsidiaritätsprinzip. In diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen, wie die zum Teil abstrakte Normierung von Kammeraufgaben (so z.B. in Art. 2 Abs. 1 HKaG Bayern) den aktuellen „Gesetzgebungsstandards“ angepasst werden kann.[108]

74

Weiter fällt auf, dass in den Heilberufekammer-Gesetzen zwar organisationsrechtliche Fragen „regelungstechnisch weitgehend einwandfrei normiert werden“ (Kluth), die Aufgabenwahrnehmung durch die hauptamtliche Geschäftsführung jedoch nicht erwähnt wird.

75

Funktionale Selbstverwaltung meint die Einbeziehung des beruflichen Sachverstandes bei der gesetzlich übertragenen Wahrnehmung von Aufgaben, Teilhabe und Mitwirkung an staatlicher Legislative und Exekutive. Geschäfte der laufenden Verwaltung werden in der Praxis nicht vom Ehrenamt, sondern – wie bei den Wirtschaftskammern (dort ist der Hauptgeschäftsführer nach IHKG[109] gemeinsam mit dem Präsidenten auch zur Vertretung der Kammer berechtigt) – von hauptamtlichen Geschäftsführern ausgeführt, deren Rechtsstellung sich aus der Satzung und den Vorgaben des jeweiligen Leitungsorgans ergeben.[110]

5. „Kammern“ auf Bundesebene

76

Auf Bundesebene bestehen als Arbeitsgemeinschaften der Länderkammern in der Rechtsform eines Vereins die Bundesärztekammer, Bundeszahnärztekammer, Bundesapothekerkammer, Bundestierärztekammer und Bundespsychotherapeutenkammer. Daneben stehen als Selbstverwaltungskörperschaften der Vertragsärzte und Vertragszahnärzte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KVB) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZVB), beide verfasst als Körperschaften des öffentlichen Rechts auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs (SGB V).

a) Bundesärztekammer (BÄK)

77

Der freiwillige Zusammenschluss der Ärztekammern auf Länderebene, entstanden aus einer 1947 gegründeten Arbeitsgemeinschaft der westdeutschen Ärztekammern, führt seit 1955 die Bezeichnung Bundesärztekammer. Einen weiteren Vorläufer hat die BÄK im Deutschen Ärztevereinsbund e.V. der im Jahr 1873 den 1. Deutsche Ärztetag als seine (satzungsgebende) Hauptversammlung veranstaltete. Erst nach dem 2. Weltkrieg wurde durch Satzungsänderung anlässlich des 58. Deutschen Ärztetages (nach dem 50. Deutschen Ärztetag in Köln im Jahr 1931 hat mit dem 51. Deutschen Ärztetag 1948 in Stuttgart eine neue Zählung begonnen) die Hauptversammlung zum Organ der Bundesärztekammer, § 3a Satzung der Bundesärztekammer. Im Zuge der deutschen Wiedervereinigung traten 1991 auch die ostdeutschen Ärztekammern der Bundesärztekammer bei.

78

Nach ihrer Satzung (§ 1 Abs. 1, 2) bilden die 17 Ärztekammern auf Landesebene (zwei Kammern in Nordrhein-Westfalen) unter der Bezeichnung Bundesärztekammer eine Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern mit Sitz in Berlin.[111] Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist der ständige Erfahrungsaustausch unter den Ärztekammern und die gegenseitige Abstimmung ihrer Ziele und Tätigkeiten. Um dies zu erreichen, übernimmt die Arbeitsgemeinschaft die Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühl aller deutschen Ärzte und ihrer Organisationen, organisiert den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den Ärztekammern, unterrichtet die Mitglieder über alle für die Ärzte wichtigen Vorgänge auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und des sozialen Lebens und wirkt auf eine möglichst einheitliche Regelung der ärztlichen Berufspflichten und der Grundsätze für die ärztliche Tätigkeit auf allen Gebieten hin. Weiteres Ziel ist es, die ärztliche Fortbildung zu fördern, in allen Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen, die beruflichen Belange der Ärzteschaft zu wahren, Tagungen zur öffentlichen Erörterung gesundheitlicher Probleme zu veranstalten, und Beziehungen zur ärztlichen Wissenschaft und zu ärztlichen Vereinigungen des Auslandes herzustellen, § 2 Abs. 1, 2 Satzung.

79

Organe der BÄK sind die mindestens einmal jährlich stattfindende Hauptversammlung (Deutscher Ärztetag) und der Vorstand, §§ 3, 4 Satzung. Letzterer besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, den Präsidenten der Landesärztekammern, die Mitglieder der Bundesärztekammer sind, sowie zwei weiteren Ärztinnen/Ärzten, § 5 Abs. 1 Satzung. Während die Präsidenten der Länderkammern geborene Mitglieder des BÄK-Vorstandes sind, werden die übrigen Mitglieder von den 250 Delegierten des Ärztetages auf die Dauer von vier Jahren gewählt, § 5 Abs. 2–4 Satzung. Antragsberechtigt sind in den Vorstandsitzungen auch der Geschäftsführer sowie der Justitiar der Bundesärztekammer, § 6 S. 2 Satzung. Die Finanzierung erfolgt durch Umlage der aus der Arbeit entstehenden Kosten, über die der Ärztetag mit Zweidrittel-Mehrheit entscheidet, § 8 Abs. 1, 2 Satzung.

80

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Bundesärztekammer Ausschüsse und Ständige Konferenzen berufen, z.B. im Bereich der Transplantationsmedizin. Es besteht ein Wissenschaftlicher Beirat bei der BÄK, eine Zentrale Ethikkommission, sowie ein Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie. Hinzu kommt die Ständige Konferenz der Geschäftsführungen.

81

Gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) unterhält die Bundesärztekammer ein Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin (äzq).

82

Als eine ihrer zentralen Aufgaben veröffentlicht die Bundesärztekammer Stellungnahmen und Empfehlungen, Leitlinien und Richtlinien.

b) Bundeszahnärztekammer (BZÄK)

83

Bei der BZÄK handelt es sich – ebenso wie bei der Bundesärztekammer – um einen freiwilligen Zusammenschluss der Kammern bzw. entsprechender oberster Berufsvertretungen in den Ländern. Der eingetragene Verein führt seit einer Satzungsänderung im Jahr 1992 den Namen „Bundeszahnärztekammer – Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern“ e.V., § 1 Abs. 1, 2 Satzung BZÄK. Als Ziel des Verbandes nennt die Satzung (§ 2 Abs. 1)[112] die Vertretung gesundheitspolitischer und beruflicher Belange der Zahnärzte auf nationaler wie auf internationaler Ebene.

84

Weitere Ziele sind die Bildung und Fortentwicklung einer einheitlichen Berufsauffassung sowie die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die Erbringung zahnmedizinischer Leistungen. Die BZÄK übernimmt die Koordination und Durchführung länderübergreifender Aufgaben und unterstützt ihre Mitglieder, die Kammern auf Länderebene, bei der Wahrnehmung deren Aufgaben als Selbstverwaltungskörperschaften.

85

Die BZÄK kann Mitglied anderer Organisationen werden, soweit dies nicht in Widerspruch zu ihrer Satzung oder den für ihre Mitglieder geltenden Heilberufe- und Kammer-Gesetzen steht.

86

Vorläufer-Organisationen der Bundeszahnärztekammer waren der Zentral-Verein Deutscher Zahnärzte, gegründet am 2.8.1859 in Berlin, und der Vereinsbund Deutscher Zahnärzte, gegründet am 2.4.1891 in Breslau. Bereits 1880 hatte sich in Berlin der Verein deutscher Zahnkünstler konstituiert, der den nicht-approbierten Behandlern eine Plattform gab. 1908 benannte sich die Organisation neu in „Verein der Dentisten im Deutschen Reich“. Am 6.5.1910 war in Würzburg – als Reaktion auf die Auseinandersetzungen mit den Krankenkassen über die Behandlung von Zahnerkrankungen durch Zahntechniker nach dem Vorbild des im Jahr 1900 gegründeten Vereins der Ärzte Deutschlands, dem späteren Hartmannbund – der Wirtschaftliche Verband Deutscher Zahnärzte gegründet worden, aus dem im Jahr 1924 der Reichsverband der Zahnärzte Deutschlands entstand. Zentralverein und Vereinsbund verschmolzen im Jahr 1926 zum Zentral-Verein Deutscher Zahnärzte – Deutsche Gesellschaft für Zahn- und Kieferheilkunde, die ihren Schwerpunkt bei Forschung, Wissenschaft und Fortbildung setzte.[113] Rückwirkend wurde die vorbereitende Tagung im Jahr 1924 in München als 1. Deutscher Zahnärztetag bezeichnet.[114]

 

87

Nach dem Krieg erfolgte 1948 in Rothenburg/Tauber die Gründung des Verbandes Deutscher Zahnärztlicher Berufsvertretungen (VDZB). Nach dem Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes am 1.4.1952 und der Eingliederung der Dentisten kam es am 27.3.1953 – wiederum in Rothenburg – zur Gründung des Bundesverbandes der Deutschen Zahnärzte (BDZ).

88

Verbandsorgane der Bundeszahnärztekammer sind nach § 3 Abs. 1 der Satzung die (alljährlich stattfindende) Bundesversammlung und der Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten. Der Vorstand besteht gem. § 26 BGB aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, die von der Bundesversammlung gewählt werden, § 6 Abs. 1 S. 1 Satzung. Die Präsidenten der Mitglieder sind geborene Mitglieder des satzungsmäßigen Vorstands, § 6 Abs. 1 S. 3 Satzung. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt vier Jahre, § 6 Abs. 3 Satzung. Das Stimmrecht im Vorstand wird nach der Mitgliederzahl der in der Arbeitsgemeinschaft vertretenen Kammern gewichtet, wobei die Präsidenten je eine Stimme haben, § 6 Abs. 1 S. 6–8 Satzung.

89

Die nicht der Bundesversammlung angehörenden Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer der Mitglieder sowie der Hauptgeschäftsführer und der Justitiar der BZÄK nehmen an der Bundesversammlung mit beratender Stimme teil, § 5 Abs. 2 Satzung. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge seiner Mitglieder, die von der Bundesversammlung festgesetzt werden, §§ 4, 5 Abs. 8 f. S. 4 Satzung.