Handbuch des Aktienrechts

Tekst
0
Recenzje
Przeczytaj fragment
Oznacz jako przeczytane
Czcionka:Mniejsze АаWiększe Aa

3.2.2 Unterkapitalisierung

16

Die Fallgruppe der Unterkapitalisierung war bis zum Jahre 2008 – jedenfalls im Schrifttum – im Grundsatz anerkannt.[45] Auch in der Rechtsprechung wurde diese Rechtsfigur verschiedentlich herangezogen, um eine Durchgriffshaftung zu begründen.[46] Klare Anwendungsvoraussetzungen ließen sich aber zu keinem Zeitpunkt ausmachen. Es wurde lediglich die allgemeine und kaum subsumierbare Formel herangezogen, nach der eine Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung dann in Betracht komme, wenn die Aktionäre ihre Gesellschaft mit so wenig Grundkapital ausstatten, dass hiermit der Geschäftsbetrieb nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht durchgeführt werden kann. Nunmehr hat der II. Zivilsenat dieser Rechtsfigur ausdrücklich eine Absage erteilt. Im Einzelnen führt der BGH aus, dass es einen allgemeinen (haftungsbewährten) Grundsatz, eine Kapitalgesellschaft angemessen mit Kapital auszustatten, nicht gebe. Für derartige Fälle komme allenfalls eine deliktische Haftung in Betracht, wobei der Senat offen lassen konnte, ob auch insoweit eine Fallgruppe im Rahmen des § 826 BGB zu bilden sei.[47]

3.2.3 Vermögensvermischung

17

Anders als die Fallgruppe der Unterkapitalisierung sind die Voraussetzungen der sog. Vermögensvermischung deutlicher von der Rechtsprechung herausgearbeitet worden. So kann sich ein Aktionär dann nicht mehr auf die Haftungsbeschränkung berufen und haftet gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft – auch nach der „TRIHOTEL“-Entscheidung[48] – im Sinne einer Außenhaftung unmittelbar, „wenn die Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen durch eine undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert worden ist und deshalb die Kapitalerhaltungsvorschriften, deren Einhaltung ein unverzichtbarer Ausgleich für die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ist, nicht funktionieren können“[49]. Da die Buchführungspflicht in erster Linie die Leitungsorgane der Gesellschaft trifft, reichen bloße Versäumnisse bei der Buchführung nicht aus, um eine Haftung der Gesellschafter zu begründen. Insoweit muss hinzukommen, dass der Aktionär die Vermögensvermischung zwischen seinem Privatvermögen und dem Gesellschaftsvermögen zu verantworten hat und die Vermögensmassen sich nicht mehr trennen lassen.[50]

2. Kapitel Grundlagen › I. Wesen der Aktiengesellschaft › 4. Bedeutung der Aktiengesellschaft

4. Bedeutung der Aktiengesellschaft

18

Die Anzahl der in Deutschland registrierten AG und KGaA stieg, nachdem deren Anzahl seit 1960 mit 2 300 bis 2 500 weitgehend konstant blieb, zu Beginn der neunziger Jahre sprunghaft an.[51] Im Jahr 1994 waren bereits 3 527[52] und im Jahr 1998 5 468 AG bzw. KGaA bei deutschen Handelsregistern registriert. Schon 2003 wurde die Grenze von 15 000 AG bzw. KGaA überschritten.[53] Erst in jüngster Zeit ging die Anzahl von AG bzw. KGaA leicht zurück.[54] Nach Statistiken des DAI sank die Zahl der AG seit 2004 von 16 002 auf 15 422 im Jahre 2006 und 14 387 im Jahre 2008.[55] Die Auswertung der internen Statistiken der Landesjustizverwaltungen ergibt für das Jahr 2008 eine Zahl von 17 712,[56] jedoch ebenfalls mit weiter sinkender Tendenz in den Folgejahren;[57] am 1.1.2015 waren danach (nur noch) 15 716 AG im Handelsregister eingetragen.[58]

19

Gleichwohl machten 1999 die AG nur 0,8 % der insgesamt in Deutschland tätigen Unternehmen aus, während die GmbH mit gut 75 % nach wie vor mit Abstand die zahlenmäßig bedeutenste Rechtsform darstellt.[59] Dieser Trend hat sich auch seit diesem Zeitpunkt nicht wesentlich geändert. So standen 2015 1 156 434 GmbH lediglich 15 716 AG und 294 KGaA gegenüber.[60] Dieses zahlenmäßige Verhältnis gibt die volkswirtschaftliche Bedeutung der AG indessen nur unzureichend wieder. Denn 46 der 100 umsatzstärksten deutschen Unternehmen sind AG (weitere sechs eine SE und vier eine KGaA), während nur 27 dieser Unternehmen in der Rechtsform der GmbH organisiert sind.[61]

20

Der Anteil der Aktionäre an der Gesamtbevölkerung ist in Deutschland, verglichen mit anderen Industrienationen, nach wie vor gering. Die Zahl der Aktionäre und Inhaber von Aktienfondsanteilen im Jahr 2015 betrug 9,0 Mio., mithin 14,0 % der Bevölkerung. Damit stiegen die Aktionärs- und Fondsinhaberzahlen gegenüber den Jahren 2013 (8,9 Mio. bzw. 13,8 %) und 2014 (8,4 Mio. bzw. 13,1 %) erstmals wieder an.[62] Nichtsdestotrotz wurden auch damit die Höchstzahlen aus dem Jahre 2001 nicht mehr erreicht: Damals verzeichnete das Deutsche Aktieninstitut 12,8 Mio. (20,0 %) Aktionäre bzw. Fondsinhaber. Mit wenigen Ausnahmen[63] sank anschließend die Zahl stetig bis zum Tiefststand von 8,4 Mio. (12,9 %) im Jahr 2010. Erst in den Jahren 2011 (8,5 Mio. bzw. 13,1 %) und 2012 (9,5 Mio. bzw. 14,7 %) kam es zwischenzeitlich wieder zu Steigerungen. Verglichen mit dem Höchststand im Jahre 2001 hat also bis zum Jahr 2015 nahezu ein Drittel der deutschen Anleger der Aktien- und Fondsanlage den Rücken gekehrt. Die Zahl der direkten Aktionäre hat sich seit dem historischen Höchststand von 6,2 Mio. (9,7 %) im Jahre 2000 ebenfalls um fast ein Drittel verringert und liegt heute (4,4 Mio. bzw. 6,8 %) – nach dem zwischenzeitlichen Fall auf den Tiefststand von 3,6 Mio. (5,5 %) im Jahr 2008 – wieder auf dem Niveau von 1988 (6,8 %) bzw. 1998 (4,5 Mio. bzw. 7,1 %).[64]

21

In den anderen Industrienationen ist der Anteil der Aktionäre an der Gesamtbevölkerung regelmäßig höher als in Deutschland, wo dieser Anteil 2015 lediglich 6,8 % betrug.[65] Nur Österreich hat mit 5 % (2010) eine noch geringere Aktionärsquote zu verzeichnen.[66] Für andere Länder ergeben sich folgende Aktionärsquoten:[67]


Frankreich (2011) 9,1
Großbritannien und Nordirland (2011) 23,0
Japan (2005) 27,7
Niederlande (1998) 30,0
Schweden (2009) 17,2
USA (2010) 56,0

2. Kapitel Grundlagen › I. Wesen der Aktiengesellschaft › 5. Entscheidungskriterien für die Rechtsformwahl

5. Entscheidungskriterien für die Rechtsformwahl

22

Die Entscheidungsparameter für die Wahl einer bestimmten Rechtsform für eine Unternehmung sind vielgestaltig und sehr subjektiv geprägt. Oftmals wird als Hauptargument für die Rechtswahl die durch die Ausgabe von Aktien bestehende Möglichkeit der Kapitalbeschaffung genannt. Die kleine Stückelung des Eigenkapitals der AG – der Nennbetrag bzw. der bei Stückaktien auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals beträgt nur mindestens 1 EUR (§ 8 Abs. 2, 3 AktG) – ermöglicht die Beschaffung von Kapital von einem großen Anlegerkreis (Kapitalsammelbecken).[68] Die Attraktivität der Aktien für die Anleger ist wiederum durch die hohe Fungibilität der Aktie gesichert, da Aktien grundsätzlich formlos durch Übereignung der Urkunde oder Abtretung des Mitgliedschaftsrechts übertragen werden können. Auch mit Blick auf eine spätere Börsennotierung kann diese Rechtswahl angezeigt sein.[69] Ein weiterer Vorteil der AG gegenüber der GmbH liegt in ihrer dreigliedrigen Organisationsstruktur (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung) und der damit verbundenen Trennung von Gesellschafterstellung und Management.[70] Der Vorstand hat die Gesellschaft gem. § 76 Abs. 1 AktG unter eigener Verantwortung zu leiten und ist damit als das die Gesellschaft vertretende Organ weisungsunabhängig, was zu einer Verselbstständigung der Unternehmensführung von den Gesellschaftern führt.[71] Schlussendlich bringt die Rechtsform der AG – verglichen mit der GmbH – einen Imagevorteil mit sich, denn sowohl der – im Vergleich zur GmbH – engere rechtliche Rahmen der AG als auch der Umstand, dass ein Großteil der größten deutschen Unternehmen als AG organisiert sind,[72] bietet jedenfalls in der allgemeinen Wahrnehmung eine gewisse Gewähr für die Sicherheit und Seriosität der Gesellschaft.[73]

23

In den letzten Jahren hat sich die Auswahl der für Unternehmungen in Deutschland zur Verfügung stehenden Rechtformen exponentiell erhöht. So kann in Deutschland nach den Entscheidungen des EuGH „Centros“[74], „Überseering“[75] und „Inspire Art“[76] auf sämtliche Gesellschaftsformen der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückgegriffen werden, so dass die AG rein rechtlich im Wettbewerb zu sämtlichen in der Europäischen Union zur Verfügung stehenden Gesellschaftsformen steht. Gleichwohl haben sich ausländische Gesellschaftsformen jedenfalls in der Praxis noch nicht zu einer ernstzunehmenden Alternative zur AG entwickelt. Anders verhält es sich hingegen bei der durch den europäischen Gesetzgeber geschaffenen Europäischen AG (Societas Europaea, SE), die auch von der Praxis zunehmend als europäische Alternative zur deutschen AG wahrgenommen wird.[77]

 

24

Die Einführung der SE war lange Zeit vornehmlich an den unterschiedlichen Auffassungen zur Mitbestimmung in den einzelnen Mitgliedstaaten gescheitert, so dass die im Dezember 2000 in Nizza plötzlich erreichte Einigung über diese Frage überraschte. Noch im Oktober 2001 wurden die Verordnung zum gesellschaftsrechtlichen Statut (SE-VO)[78] und die Richtlinie zur Mitbestimmung (SE-RL)[79] verabschiedet. Die SE-VO wird durch nationale Ausführungsgesetze – in Deutschland das SEAG[80] – ergänzt, die Umsetzung der SE-RL erfolgte in Deutschland im SEBG.[81] Seit dem Inkrafttreten der SE-VO am 8.10.2004[82] steht die SE in allen Mitgliedstaaten der EU[83] zur Verfügung. Bis Juli 2015 wurden europaweit bereits 2 399 SE gegründet. Hiervon sind 346 operativ tätig, 170 davon mit Sitz in Deutschland (49 %).[84] Die Vorteile der SE gegenüber anderen Gesellschaftsformen bestehen einerseits in der durch Vereinbarung regelbaren unternehmerischen Arbeitnehmermitbestimmung sowie andererseits in dem Wahlrecht zwischen monistischem und dualistischem Leitungssystem. Letzteres bedeutet, dass die Satzung der SE entweder das Trennungsprinzip zwischen Vorstand und Aufsichtsrat vorsehen (dualistisches System) oder eine dem angloamerikanischen Boardsystem entsprechende Struktur mit einem einheitlichen Verwaltungsrat etablieren kann, in dem Leitungs- und Kontrollfunktionen gebündelt werden (monistisches System). Das monistische System bietet den Vorteil, dass eine stärkere Einbindung der Aktionäre und des Verwaltungsrats in die operativen Prozesse möglich ist, was effektive und flexible Führungsstrukturen mit einem starken CEO ermöglicht.[85] Die Möglichkeit der Wahl des monistischen Systems macht die SE auf der einen Seite für Unternehmen interessant, die im Rahmen eines dual listing auch in London oder New York eine Börsennotierung anstreben, und auf der anderen Seite für kleine, bisher in der Rechtsform der GmbH inhabergeführte Unternehmen, die unter Beibehaltung ihrer Steuerungsmöglichkeiten die aktienrechtlichen Optionen der Kapitalbeschaffung nutzen möchten. Im Unterschied zur AG beträgt das in Aktien zerlegte Grundkapital der SE jedoch 120 000 EUR (Art. 4 SE-VO) und ist daher mehr als doppelt so hoch wie das Grundkapital der AG. Wie bei der AG muss aber auch bei der SE der Nennbetrag oder der auf die Aktie entfallende anteilige Betrag am Grundkapital nur mindestens 1 EUR betragen, da sich in der SE-VO und im SEAG keine weiteren Vorschriften finden und somit bezüglich der Arten und Gattungen der Aktien das nationale Aktienrecht, insbesondere § 8 Abs. 2, 3 AktG, Anwendung findet.[86]

2. Kapitel Grundlagen › I. Wesen der Aktiengesellschaft › 6. Erscheinungsformen der Aktiengesellschaft

6. Erscheinungsformen der Aktiengesellschaft

25

Abhängig vom Kreis der Gesellschafter einer AG werden die folgenden Unternehmenstypen unterschieden:

26

Typischerweise börsennotierte AG, deren Aktien breit gestreut sind und bei denen keine persönlichen Beziehungen zwischen den Aktionären bestehen, die also auf finanzielle Beteiligung zahlreicher Gesellschafter angelegt sind, bezeichnet man als Publikumsgesellschaften. Dabei kommt keinem der Aktionäre nennenswerter Einfluss zu. Die Publikumsgesellschaft ist der vom Gesetzgeber gedachte Normalfall der AG.[87]

27

Daneben definiert § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG die Familiengesellschaft als AG, deren Aktionär eine einzelne natürlich Person ist (Einmann-AG) oder deren Aktionäre untereinander i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 AO verwandt oder verschwägert sind. Sind alle Aktien einer Gesellschaft im Familienbesitz, werden meist Schutzvorkehrungen gegen eine Überfremdung der Gesellschaft getroffen.[88]

28

Von nur noch geringer praktischer Bedeutung, die sie hauptsächlich in der Zuckerrübenindustrie erlangt hat, ist die Nebenleistungs-AG. Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen dieser Industrie Rechnung zu tragen, ermöglicht § 55 AktG als Ausnahme zu § 54 AktG die Begründung einer mitgliedschaftlichen Pflicht der Aktionäre, gewisse wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen zu erbringen, also beispielsweise Zuckerrüben einzuliefern, ohne dass ihnen – wie bei der Genossenschaft – ein Austrittsrecht zusteht (§ 65 GenG).

29

Eine Unternehmensbeteiligungs-AG ist eine Kapitalbeteiligungsgesellschaft i.S.d. Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG).[89] Durften Unternehmensbeteiligungsgesellschaften ursprünglich nur als AG betrieben werden, können sich in dieser Form seit 1998 auch GmbH, KG und KGaA offen oder still an nicht börsennotierten Unternehmen beteiligen (§ 2 Abs. 1 UBGG). Vorteil der Anerkennung einer AG, GmbH, KG oder KGaA als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (§ 1a Abs. 1 UBGG) ist die Befreiung von der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 23 GewStG). Auf der anderen Seite unterliegen Unternehmensbeteiligungsgesellschaften der staatlichen Aufsicht, was die Gewähr für eine besondere Seriosität bieten soll.

30

Ein Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) kann in Form der AG errichtet werden. Ein solches (korporatives) Joint Venture bietet die Möglichkeit, wirtschaftliche Aktivitäten in einer Gesellschaft zu bündeln und damit klar von den Gesellschaftern abzugrenzen.

31

Gemäß § 3 Abs. 2 AktG sind börsennotierte AG solche, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist.

Dies ist in Deutschland der regulierte Markt (§§ 32 ff. BörsG), nicht jedoch der Freiverkehr (§ 48 BörsG). Nicht vorausgesetzt ist, dass die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse gehandelt werden. Vielmehr sind AG mit Sitz in Deutschland auch dann als börsennotierte Gesellschaften anzusehen, wenn ihre Aktien ausschließlich an einer ausländischen Börse gehandelt werden.

Bedeutung erlangt die Unterscheidung zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten Gesellschaften, weil das AktG nicht börsennotierte Gesellschaften vielfach weniger strengen Regelungen unterwirft (vgl. hierzu §§ 110 Abs. 3 S. 2, 125 Abs. 1 S. 3, 5, 130 Abs. 1 S. 3, 134 Abs. 1 S. 2 AktG).

32

In der Rechts- und Organisationsform der AG kann auch die erwerbswirtschaftliche oder gemeinnützige Betätigung von Bund, Ländern und Gemeinden erfolgen. Die Gesellschaft kann dabei allein von der öffentlichen Hand (Eigengesellschaft) oder gemeinsam von der öffentlichen Hand und von Privaten getragen werden (gemischtwirtschaftliches Unternehmen).

Anmerkungen

[1]

MünchKomm AktG/Heider § 1 Rn. 13; Hüffer/Koch § 1 Rn. 2.

[2]

So bspw. Hüffer/Koch § 1 Rn. 2; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Schüppen § 2 Rn. 4.

[3]

Raiser/Veil § 9 Rn. 2; K. Schmidt Gesellschaftsrecht § 3 I 2; Großkommentar/Brändel § 1 Rn. 30; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Eckardt § 1 Rn. 50.

[4]

Hüffer/Koch § 1 Rn. 3; MünchKomm AktG/Heider § 1 Rn. 15; Kölner Kommentar/Dauner-Lieb § 1 Rn. 11; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Schüppen § 2 Rn. 4.

[5]

BGHZ 90, 381, 386 zu §§ 32a, 32b GmbHG a.F. m.w.N.

[6]

K. Schmidt Gesellschaftsrecht, § 3 I 2.

[7]

Großkommentar/Brändel § 1 Rn. 31.

[8]

Raiser/Veil § 9 Rn. 2; Großkommentar/Brändel § 1 Rn. 31.

[9]

BGHZ 90, 381, 386; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Sudmeyer § 10 Rn. 34.

[10]

MünchKomm AktG/Heider § 1 Rn. 42 f.; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Schüppen § 2 Rn. 1.

[11]

MünchKomm AktG/Heider § 1 Rn. 30; Großkommentar/Brändel § 1 Rn. 38 f.; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Eckardt § 1 Rn. 15; Kölner Kommentar/Dauner-Lieb § 1 Rn. 15.

[12]

Einzelheiten hierzu: MünchKomm AktG/Heider § 1 Rn. 34 f. sowie Raiser/Veil § 9 Rn. 5 ff.; Kölner Kommentar/Dauner-Lieb § 1 Rn. 22.

[13]

MünchKomm AktG/Heider § 1 Rn. 37; Großkommentar/Brändel § 1 Rn. 45; Kölner Kommentar/Dauner-Lieb § 1 Rn. 19.

[14]

Hüffer/Koch § 1 Rn. 7; Thomas/Putzo/Hüßtege § 51 Rn. 2, 6; Baumbach/Lauterbach § 51 Rn. 16.

[15]

Str., vgl. für die h.M. MünchKomm AktG/Heider § 1 Rn. 37; a.A. Thomas/Putzo/Reichold § 1035 Rn. 1; Henn Schiedsverfahrensrecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 153; Großkommentar/Brändel § 1 Rn. 46; Kölner Kommentar/Dauner-Lieb § 1 Rn. 20.

[16]

Münch. Anw.-Hdb. AktR/Schüppen § 2 Rn. 1.

[17]

Kölner Kommentar/Dauner-Lieb § 1 Rn. 4; a.A. Raiser/Veil § 9 Rn. 32 ff.; Raiser AcP 199 (1999), 104, 135.

[18]

Hierzu im Einzelnen 5. Kap. Rn. 55; 6. Kap. Rn. 149.

[19]

Hierzu im Einzelnen 5. Kap. Rn. 55; 6. Kap. Rn. 149.

[20]

Hierzu im Einzelnen 3. Kap. Rn. 44.

[21]

Hierzu im Einzelnen 3. Kap. Rn. 43.

[22]

Hierzu im Einzelnen 7. Kap. Rn. 106.

[23]

Hierzu im Einzelnen 14. Kap. Rn. 76 ff.

[24]

Großkommentar/Brändel § 1 Rn. 115.

[25]

So auch die h.M.: Kölner Kommentar/Koppensteiner Anh. § 318 Rn. 72 ff.; insbesondere ist mittlerweile geklärt, dass die Grundsätze der Durchgriffshaftung nicht gegen die „Einpersonen-Gesellschaft-Richtlinie“ (v. 21.12.1989, ABlEG Nr. L 395/40) verstoßen, vgl. hierzu Emmerich/Habersack/Habersack Anh. § 317 Rn. 6 m.w.N.

 

[26]

Großkommentar/Brändel § 1 Rn. 91 ff.; Emmerich/Habersack/Habersack Anh. § 317 Rn. 5, 7.

[27]

Vgl. bspw. BGHZ 90, 381, 386.

[28]

Raiser/Veil § 19 Rn. 1; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Schüppen § 2 Rn. 29.

[29]

BGHZ 95, 330, 340; 149, 10, 16; Emmerich/Habersack/Habersack Anh. § 318 Rn. 6.

[30]

Emmerich/Habersack/Habersack Anh. § 317 Rn. 5a und Anh. § 318 Rn. 6.

[31]

Großkommentar/Brändel § 1 Rn. 124, der trotz eines möglichen „Wettlaufs“ der Gläubiger ebenfalls eine Außenhaftung befürwortet; vgl. auch BGHZ 95, 330, 332.

[32]

Differenzierend: Großkommentar/Brändel § 1 Rn. 128 ff.

[33]

Erstmals BAG ZIP 2005, 1174 ff.; ausdrücklich bestätigt durch BGH ZIP 2006, 467 ff.; zur identischen Rechtslage nach der KO vgl. BGH ZIP 2005, 1734.

[34]

BGH ZIP 2007, 1552 ff.

[35]

BGHZ 95, 330, 332; 107, 7, 12; 115, 187, 189 ff.; 122, 123, 126 ff.

[36]

BGHZ 149, 10, 16.

[37]

ZIP 2005, 117, 118 = NJW-RR 2005, 335, 336.

[38]

Der BGH stellte jüngst noch einmal klar, dass die Existenzvernichtungshaftung nur dann in Betracht kommt, vgl. BGH WM 2008, 302, 304.

[39]

BGH ZIP 2005, 250, 251 = BB 2005, 286, 287.

[40]

So auch in der Fallkonstellation, die der Entscheidung BGH ZIP 2005, 117 = NJW-RR 2005, 335 zugrunde lag.

[41]

BGH ZIP 2007, 1552 ff.; bestätigt durch BGH WM 2008, 302, 304.

[42]

BGH ZIP 2007, 1552 ff.

[43]

BGH ZIP 2007, 1552 ff.

[44]

BGH ZIP 2007, 1552 ff.; BGH NJW 2008, 2437 ff.

[45]

Schon das RG stellte auf die Unterkapitalisierung ab: RG JW 1938, 862; RGZ 166, 51, 57; auch der BGH erkennt eine solche Fallgruppe grds. an: NJW 1977, 1449, 1450; offen lassend NJW 1977, 1683, 1686; vgl. auch Großkommentar/Brändel § 1 Rn. 107 ff.; Hüffer/Koch § 1 Rn. 19; Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 11 Rn. 6 ff.

[46]

Restriktiv: BGHZ 68, 312, 314–322; extensiv: BGHZ 54, 222, 224 ff.; BAG ZIP 1999, 24, 26 ff.; 1999, 878, 879 f.; BSG ZIP 1994, 1944, 1945 f.; 1996, 1134, 1135 ff.

[47]

BGH NJW 2008, 2437 ff.

[48]

BGH ZIP 2007, 1552 ff., so auch BGH WM 2008, 302, 304.

[49]

BGHZ 125, 366, 368; BGH ZIP 2006, 467 ff.

[50]

BGH ZIP 2006, 467 ff.

[51]

DAI-Factbook 2006 01-1-a.

[52]

DAI-Factbook 2006, 01-1.

[53]

Pressemitteilung des Deutschen Aktieninstituts v. 3.7.2003.

[54]

DAI-Factbook 2006 01-1-a.

[55]

DAI-Factbook 2006, 01-1; DAI-Factbook 2008, 01-1.

[56]

Kornblum GmbHR 2009, 1056, 1057. Vgl. zu den Gründen für die (teilweise erhebliche) Differenz zwischen den Auswertungen von Kornblum einerseits und dem DAI andererseits Bayer/Hoffmann AG 2010, R283 f.

[57]

Die Entwicklung der Zahlen von AG seit 2009 im Einzelnen: 17 752 (2009; Kornblum GmbHR 2010, 739, 740), 17 552 (2010; Kornblum GmbHR 2011, 692, 693), 17 170 (2011, Kornblum GmbHR 2012, 728, 729), 16 705 (2012, Kornblum GmbHR 2013, 693, 694), 16 367 (2013, Kornblum GmbHR 2014, 694, 695), 16 005 (2014, Kornblum GmbHR 2015, 688).

[58]

Kornblum GmbHR 2015, 687, 688.

[59]

Dreizehntes Hauptgutachten der Monopolkommission des Deutschen BT, Abbildung I.2 (Drucks. 14/4002 v. 16.8.2000).

[60]

Kornblum GmbHR 2015, 687 f.

[61]

Vgl. http://top500.welt.de/list/2014/.

[62]

Zu diesen und den nachfolgend in dieser Rn. genannten Zahlen siehe Aktionärszahlen des DAI 2015, Tabellen, Zahl-D bzw. Zahl-D-%.

[63]

2005: 10,8 Mio. bzw. 16,6 % gegenüber 10,5 Mio. bzw. 16,2 % in 2004; 2007: 10,3 Mio. bzw. 15,9% gegenüber 10,3 Mio. bzw. 15,8 % in 2006.

[64]

Aktionärszahlen des DAI 2015, Tabellen, Zahl-D-%.

[65]

Aktionärszahlen des DAI 2015, Tabellen, Zahl-D-%.

[66]

DAI Factbook 2011, 08.6-1.

[67]

DAI Factbook 2011, 08.6-1.

[68]

Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 2 Rn. 4.

[69]

Münch. Anw.-Hdb. AktR/Schüppen § 1 Rn. 12.

[70]

Münch. Anw.-Hdb. AktR/Schüppen § 1 Rn. 15; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 2 Rn. 6.

[71]

Ein Vergleich von AG und GmbH findet sich bei Münch. Anw.-Hdb. AktR/Schüppen § 2 Rn. 1 ff., vgl. auch 7. Kap. Rn. 1 ff.

[72]

Hierzu bereits oben Rn. 19.

[73]

Münch. Anw.-Hdb. AktR/Schüppen § 1 Rn. 17.

[74]

EuGH Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1459.

[75]

EuGH Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9919.

[76]

EuGH Rs. C-167/01 (Inspire Art), Slg. 2003, I-10155.

[77]

Eingehend zur SE etwa Jannott/Frodermann Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft. Zu aktuellen Zahlen Schuberth/von der Höh AG 2014, 439, sowie http://ecdb.worker-participation.eu/.

[78]

ABlEG v. 10.11.2001 Nr. L 294/1.

[79]

ABlEG v. 10.11.2001 Nr. L 294/22.

[80]

Als Art. 1 des SEEG, BGBl I 2004, 3675.

[81]

Als Art. 2 des SEEG, BGBl I 2004, 3675.

[82]

Bis zu diesem Zeitpunkt war auch die SE-RL in nationales Recht umzusetzen.

[83]

Und in den Staaten des EWR: Island, Liechtenstein und Norwegen.

[84]

Www.boeckler.de/pdf/pb_mitbestimmung_se_2015_07.pdf.

[85]

Jannott/Frodermann/Frodermann 5. Kap. Rn. 3 f.

[86]

Jannott/Frodermann/Hagemann/Tobies 4. Kap. Rn. 60, 62.

[87]

Raiser/Veil § 13 Rn. 2.

[88]

Hierzu unten Rn. 66.

[89]

Gesetz v. 9.9.1998, BGBl I 1998, 2765.