Handbuch des Aktienrechts

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4.2 Kapitalerhöhungsbeschluss

284

Gem. § 207 Abs. 1 AktG kann eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nur von der HV der Gesellschaft beschlossen werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern wie bei jeder Kapitalerhöhung aus der Tatsache, dass diese eine Satzungsänderung darstellt.[635] Der Vorstand kann nicht ermächtigt werden, die weitere Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durchzuführen.[636]

4.2.1 Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses

285

Der Kapitalerhöhungsbeschluss muss mindestens den genauen Betrag beziffern, um den das Grundkapital der Gesellschaft erhöht werden soll. Unzulässig ist daher die Angabe eines Höchstbetrages.[637] Soweit die Gesellschaft Stückaktien ausgegeben hat, sind weitere Angaben zur Stückelung der Aktien lediglich klarstellender Natur, da sich die Zahl der neuen auszugebenden Aktien nach §§ 207 Abs. 2 S. 1, 182 Abs. 1 S. 5 AktG in demselben Verhältnis wie das erhöhte Grundkapital erhöht. Bei Nennbetragsaktien sind die Nennbeträge der neu auszugebenden Aktien festzulegen, es sei denn, dies ist bereits in der Satzung geregelt.[638]

286

Um die Entstehung von Teilrechten zu verhindern, ist es zweckmäßig, durch eine getrennte Beschlussfassung vor der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln noch ein umwandlungsfähiges Ausgangskapital der Gesellschaft herzustellen.[639]

287

Mitzuteilen ist darüber hinaus, welche Bilanz dem Kapitalerhöhungsbeschluss zu Grunde gelegt wird, sowie ferner die Angabe, dass die Erhöhung des Grundkapitals durch die Umwandlung von Kapitalrücklagen oder Gewinnrücklagen erfolgen soll. Die konkrete Rücklage, welche umgewandelt werden soll, ist dabei genau zu bezeichnen.[640] Aufgrund der unterschiedlich strengen gesetzlichen Bindungen der verschiedenen Rücklagen darf die Entscheidung über die Auswahl der entsprechenden Rücklage nicht dem Vorstand der Gesellschaft überlassen werden.[641]

288

Zu den fakultativen Angaben des Kapitalerhöhungsbeschlusses zählen Angaben zur Gewinnberechtigung und zur Anpassung der Satzung. Letzteres wird häufig gem. § 179 Abs. 1 S. 2 AktG auf den Aufsichtsrat delegiert.[642] Hinsichtlich der Gewinnberechtigung kann der Kapitalerhöhungsbeschluss bestimmen, dass die neuen Aktien am Gewinn des letzten Geschäftsjahres teilnehmen, dass vor der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln abgelaufen ist, § 217 Abs. 2 S. 1 AktG.

4.2.2 Mehrheitserfordernisse

289

Gem. §§ 207 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 182 Abs. 1 S. 1 und 2 AktG ist für den Kapitalerhöhungsbeschluss zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals erforderlich, es sei denn, die Satzung sieht eine höhere oder niedrigere Kapitalmehrheit vor. Soweit in der Satzung der Gesellschaft besondere Mehrheiten oder weitere Erfordernisse vorgesehen sind, welche sich allgemein auf Kapitalerhöhungen der Gesellschaft beziehen, gelten diese auch für Beschlüsse zu Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln.[643]

290

Nicht erforderlich ist hingegen die Fassung von Sonderbeschlüssen,[644] weil eine Veränderung der verschiedenen Aktiengattungen untereinander durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht eintreten kann.[645]

4.2.3 Mängel der Beschlussfassung

291

Der Kapitalerhöhungsbeschluss über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist nichtig, wenn er dem Mindestinhalt nicht genügt oder ihm keine Bilanz zu Grunde gelegt wurde.[646] Daneben ist der Kapitalerhöhungsbeschluss nichtig, wenn neue Aktien den Aktionären nicht im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zugeteilt werden (§ 212 S. 1 AktG). Wie jeder Kapitalerhöhungsbeschluss kann er darüber hinaus nach den allgemeinen Regelungen anfechtbar oder nichtig sein (§§ 241 ff., 255 AktG).

4.3 Bilanzanforderungen

292

Nach § 209 Abs. 1 AktG kann dem Kapitalerhöhungsbeschluss die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft zugrunde gelegt werden, wenn die Jahresbilanz geprüft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen ist und wenn ihr Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegt.

293

Bei der dem Kapitalerhöhungsbeschluss zugrunde gelegten Bilanz müssen folglich vier Voraussetzungen eingehalten werden:


Die Bilanz muss weiterhin mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen sein.

294

Anstelle der Jahresbilanz kann dem Kapitalerhöhungsbeschluss nach § 209 Abs. 2 S. 1 AktG auch eine Zwischenbilanz zugrunde gelegt werden, wenn die letzte Jahresbilanz z.B. wegen der Überschreitung der Acht-Monats-Frist nicht mehr verwendet werden kann. Der Stichtag der Zwischenbilanz darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen (§ 209 Abs. 2 S. 2 AktG). Die Zwischenbilanz muss inhaltlich den gleichen Anforderungen entsprechen wie die Jahresbilanz.[650]

295

Nach § 241 Nr. 3 AktG ist der Kapitalerhöhungsbeschluss zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nichtig, wenn die zu Grunde gelegte Bilanz nicht geprüft oder nicht festgestellt worden ist oder nicht einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erhalten hat.[651] Soweit die Aufstellung der Bilanz nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, ist der Kapitalerhöhungsbeschluss nicht nichtig, aber anfechtbar.[652] Wird die Acht-Monats-Frist nicht eingehalten, so darf das Registergericht die Kapitalerhöhung nicht eintragen. Bei gleichwohl erfolgter Eintragung ist die Kapitalerhöhung jedoch wirksam.[653]

4.4 Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und Gewinnrücklagen

296

§ 208 AktG regelt abschließend[654] die Umwandlungsfähigkeit von Rücklagen der AG in Grundkapital. Die Vorschrift dient vor allem dem Gläubigerschutz und soll sicherstellen, dass die Gesellschaft das Vermögen, welches sie nach der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister als neues Grundkapital ausweist, auch tatsächlich hat.[655]

297

Umwandlungsfähig sind in der zugrunde gelegten Bilanz ausgewiesene Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen (§ 208 Abs. 1 S. 1 AktG). Alternativ kann auch der Jahresüberschuss und der Bilanzgewinn umgewandelt werden, soweit diese im letzten Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses als Zuführung in diese Rücklagen ausgewiesen sind. Der Gewinnverwendungsbeschluss kann in derselben HV wie der Kapitalerhöhungsbeschluss gefasst werden.[656] Es ist deshalb möglich, nach der Festlegung der Gewinnrücklagen in derselben HV neue Aktien aus Gesellschaftsmitteln auszugeben, statt den Aktionären der Gesellschaft eine Dividende zu zahlen.[657] Der Gewinn des letzten Geschäftsjahres kann allerdings dann nicht in Gesellschaftskapital umgewandelt werden, wenn die neuen auszugebenden Aktien am Gewinn für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr teilnehmen sollen.[658]

298

Da § 208 AktG eine abschließende Regelung darstellt, sind stille Rücklagen nicht umwandlungsfähig.[659] Gleiches gilt für zweckbestimmte Gewinnrücklagen gem. § 208 Abs. 2 S. 2 AktG, wenn die Kapitalerhöhung der Zweckbestimmung der Rücklagen (z.B. Erwerb eigener Anteile) widerspricht,[660] und für gesetzliche Sonderrücklagen (§ 218 S. 2 AktG).

299

Andere Gewinnrücklagen i.S.v. § 266 Abs. 3 A III. Nr. 4 HGB und entsprechende Zuführungen sowie die satzungsmäßige Rücklage gem. § 266 Abs. 3 A III Nr. 3 HGB unter dem Vorbehalt der Zweckbindung können in voller Höhe in Grundkapital umgewandelt werden. Die Kapitalrücklage (§ 266 Abs. 3 A II HGB) und die gesetzliche Rücklage (§ 266 Abs. 3 A III Nr. 1 HGB) sowie deren Zuführungen können hingegen nur in Grundkapital umgewandelt werden, wenn sie zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des bisherigen Grundkapitals übersteigen. Die Kapitalrücklage und die gesetzliche Rücklage müssen also zusammen in einer Höhe bestehen bleiben, die mindestens 10 % des Grundkapitals oder des höheren in der Satzung definierten Betrags (§ 208 Abs. 1 S. 2 AktG) erreicht. Zur Schaffung zusätzlichen umwandlungsfähigen Vermögens kann die Satzungsquote herabgesetzt werden. Der Hauptversammlungsbeschluss für die hierzu notwendige Satzungsänderung und die Kapitalerhöhung können ebenso wie die Eintragung gemeinsam durchgeführt werden.[661]

 

300

Die Regelungen des § 208 Abs. 1 S. 1 und 2 und Abs. 2 S. 1 AktG sind zwingend, sodass Verstöße gegen diese Normen aus Gläubigerschutzgründen zur Nichtigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses gem. § 241 Nr. 3 AktG führen.[662] Das Registergericht darf in diesem Fall den Kapitalerhöhungsbeschluss nicht in das Handelsregister eintragen, eine Heilung gem. § 242 Abs. 2 AktG ist jedoch möglich.[663] Soweit Gewinnrücklagen entgegen § 208 Abs. 2 S. 2 AktG lediglich zweckwidrig verwendet werden, ist der Kapitalerhöhungsbeschluss nicht nichtig, sondern anfechtbar, da die Vorschrift nur gesellschaftsinterne Bedeutung hat.[664]

4.5 Anmeldung und Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses

301

Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats melden den Kapitalerhöhungsbeschluss gem. § 210 Abs. 1 AktG zur Eintragung in das Handelsregister an. Der Anmeldung sind die Ausfertigung der Niederschrift über die die Kapitalerhöhung beschließende HV sowie die dem Beschluss zugrunde gelegte Bilanz und die neue Satzungsfassung der Gesellschaft beizufügen.

302

Nach § 210 Abs. 1 S. 2 AktG haben die Anmeldenden dem Gericht gegenüber zu erklären, dass nach ihrer Kenntnis seit dem Stichtag der zugrunde gelegten Bilanz bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensminderung eingetreten ist, die der Kapitalerhöhung entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden wäre. Falschangaben sind strafbar (§ 399 Abs. 2 AktG).

303

Das Registergericht prüft die Anmeldung in formeller und in materieller Hinsicht, beschränkt sich jedoch auf eine Plausibilitätsprüfung. Es braucht insbesondere nicht zu prüfen, ob die eingereichten Bilanzen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (§ 210 Abs. 3 AktG). Soweit Unklarheiten oder berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Unterlagen bestehen, ist es jedoch zu einer genauen Prüfung berechtigt.[665]

304

Die Kapitalerhöhung wird mit der Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses wirksam, und die neuen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre entstehen. Da das neue Kapital aus vorhandenen Gesellschaftsmitteln entsteht, ist weder die Zeichnung der neuen Aktien noch die Erbringung von Einlagen erforderlich.[666]

4.6 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte

305

Nach § 212 AktG stehen die neuen Aktien den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital der Gesellschaft zu. Aktionäre sind die bisherigen Aktionäre der Gesellschaft.[667] Soweit an bestehenden Aktien dingliche Rechte Dritter wie Nießbrauch, Pfandrecht oder Sicherungseigentum bestehen, stehen die neuen Aktien zwar lediglich dem bisherigen Aktionär zu, die dinglichen Rechte des Dritten erstrecken sich aber auch auf die neuen Aktien.[668] Auch eigene Aktien der Gesellschaft nehmen an der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln teil (§ 215 Abs. 1 AktG).

306

Entgegenstehende Beschlüsse der HV sind nichtig (§ 212 S. 2 AktG). Dies gilt auch, wenn alle Aktionäre dem entsprechenden Kapitalerhöhungsbeschluss zustimmen[669] oder nur ganz geringfügige Abweichungen zu dem gesetzlichen Verteilungsmaßstab beschlossen werden, die nicht zu einer Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse führen.[670]

307

Soweit die Kapitalerhöhung dazu führt, dass auf einen Anteil am bisherigen Grundkapital nur ein Teil einer neuen Aktie entfällt, so ist dieses Teilrecht selbstständig veräußerlich oder vererblich und kann gepfändet, verpfändet oder in sonstiger Weise belastet werden.[671] Teilrechte entstehen und errechnen sich von selbst[672] und kommen dadurch zustande, dass bei der Verteilung der neuen Aktien auf die bisherigen Aktionäre im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung Spitzenbeträge entstehen, die den Nennbetrag oder bei Stückaktien den anteiligen Betrag des Grundkapitals einer neuen Aktie nicht erreichen.

308

Die Mitgliedschaftsrechte aus den Teilrechten können nicht selbstständig ausgeübt werden. Nach zutreffender Ansicht soll die AG daher im Fall des Entstehens von Teilrechten verpflichtet sein, die Zusammenführung von Teilrechten zu vollen Aktien zu vermitteln.[673] Eine Verpflichtung, die Entstehung von Teilrechten zu verhindern, besteht hingegen nicht.[674] Nach § 213 Abs. 2 AktG können die Inhaber von Teilrechten, deren Teilrechte zusammen eine Aktie ergeben, sich auch zur Ausübung der aus den Teilrechten folgenden Mitgliedschaftsrechte zusammenschließen.

309

Sind teileingezahlte Aktien vorhanden, so ist deren Teilnahme an der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in § 215 Abs. 2 AktG geregelt. Nach § 215 Abs. 2 S. 1 AktG nehmen auch teileingezahlte Aktien an der Kapitalerhöhung entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital teil. Der Umfang der Teilnahme bestimmt sich dabei nach der Beteiligungsquote, nicht nach den bereits geleisteten Einlagen.[675]

310

Bei teileingezahlten Aktien kann die Kapitalerhöhung jedoch nur durch die Erhöhung der Nennbeträge bzw. bei Stückaktien durch die einfache Erhöhung des Grundkapitals erfolgen. Die Ausgabe neuer Aktien ist gem. § 215 Abs. 2 S. 2 AktG verboten.

311

Soweit neben den teileingezahlten Aktien auch voll eingezahlte Aktien vorhanden sind, gewährt das Gesetz der HV bei Nennbetragsaktien ein Wahlrecht: Nach § 215 Abs. 2 S. 3 AktG kann die HV die Ausgabe neuer Aktien beschließen oder bei den voll eingezahlten Aktien den Nennbetrag erhöhen. Bei Stückaktien besteht kein Wahlrecht. Hier kann nur der auf eine Stückaktie entfallende anteilige Betrag am Grundkapital durch dessen Anhebung erhöht werden.[676] Die Ausgabe neuer Aktien ist hier deshalb unzulässig, weil sich durch die Ausgabe von neuen Aktien an die Inhaber von voll eingezahlten Aktien die Beteiligungsverhältnisse in der Gesellschaft zu deren Gunsten verschieben würden.[677]

4.7 Wahrung der Rechte der Aktionäre und Dritter

312

Die Wahrung der Rechte der Aktionäre der Gesellschaft durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird im Wesentlichen durch die Regelungen in § 212 S. 1 AktG und § 216 AktG sichergestellt. § 212 S. 1 AktG betrifft die Sicherung der bisherigen Beteiligungsverhältnisse, während § 216 Abs. 1 AktG bewirken soll, dass auch die Einzelrechte der Aktionäre relativ zueinander unverändert bleiben sollen.[678] Die Vorschrift wird ergänzt durch § 216 Abs. 2 AktG. Die Regelung erhöht für Rechte aus teileingezahlten Aktien proportional die Berechnungsbasis.[679] § 216 Abs. 3 AktG hingegen regelt die Rechtsbeziehungen der AG zu Dritten. Danach wird der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert ihrer Aktien oder ihres Grundkapitals oder sonst von den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, nicht berührt. Gleiches gilt für Nebenverpflichtungen.

4.8 Weitere Abwicklung

313

Mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister wird die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wirksam und es entstehen die neuen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre (§ 211 Abs. 1 AktG). Soweit die Kapitalerhöhung durch die Erhöhung des Nennbetrags erfolgt ist, können die bisherigen, unrichtig gewordenen Aktienurkunden berichtigt oder gegen neue Urkunden ausgetauscht werden.[680] Werden neue Aktien ausgegeben und ist der Anspruch auf Verbriefung nicht gem. § 10 Abs. 5 AktG ausgeschlossen, können die Aktionäre die Aushändigung der jeweiligen Aktienurkunden verlangen.

314

Zu der Frage der Legitimation der Aktionäre bei der Abholung der neuen Aktien macht das Gesetz keine Angaben.[681] Die Gesellschaft hat jedoch darauf zu achten, dass kein Doppelbezug neuer Aktien erfolgt, was durch die Vorlage eines bestimmten Dividendencoupons oder gegen Vorlage und Abstempelung der alten Aktien geschehen kann.[682] In der Praxis haben diese Regelungen jedoch nur Relevanz für effektive Stücke, die nicht girosammelverwahrt sind.[683]

315

Werden Aktien trotz der Aufforderung an die Aktionäre zur Abholung von diesen nicht abgeholt, muss die Gesellschaft die nicht abgeholten Aktien verkaufen, wenn sie den Aktionären den Verkauf zuvor dreimal angedroht hat und seit der letzten Androhung ein Jahr vergangen ist (§§ 214 Abs. 2 und 3, 226 Abs. 3 AktG). Der Veräußerungserlös ist an die Berechtigten auszuzahlen oder bei Annahmeverzug gem. § 226 Abs. 3 S. 6 AktG, § 372 BGB zu hinterlegen. Vorstehendes gilt gem. §§ 213, 214 AktG auch für Teilrechte.[684]

Anmerkungen

[1]

Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hefermehl/Bungeroth § 182 Rn. 20; MünchKomm AktG/Schürnbrand § 182 Rn. 1.

[2]

OLG Stuttgart NZG 2013, 139 (dort nicht als Volltext abgedruckt) = BeckRS 2013, 00660; Kölner Kommentar/Lutter Vorb. § 182 Rn. 24.

[3]

Marsch-Barner/Schäfer/Busch § 42 Rn. 3.

[4]

Bürgers/Körber/Marsch-Barner § 182 Rn. 44.

[5]

Hüffer/Koch § 182 Rn. 26; Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 3.

[6]

Kölner Kommentar/Lutter § 182 Rn. 37; K. Schmidt/Lutter/Veil § 182 Rn. 38; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hefermehl/Bungeroth § 182 Rn. 87.

[7]

Marsch-Barner/Schäfer/Busch § 42 Rn. 3.

[8]

Ebenso Großkommentar/Wiedemann § 182 Rn. 85 ff.; Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 4.

[9]

Großkommentar/Wiedemann § 182 Rn. 82; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Sickinger/Kuthe § 33 Rn. 2; Kölner Kommentar/Lutter § 182 Rn. 37; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hefermehl/Bungeroth § 182 Rn. 83; Bürgers/Körber/Marsch-Barner § 182 Rn. 40.

[10]

Ebenso Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 5; Spindler/Stilz/Servatius § 182 Rn. 61; MünchKomm AktG/Schürnbrand § 182 Rn. 67; nunmehr jedenfalls bei fehlender Fälligkeit auch Hüffer/Koch § 182 Rn. 27.

[11]

Hüffer/Koch § 182 Rn. 28; nach a.A. das Verhältnis der ausstehenden Einlagen zu dem Gesamtbetrag des gezeichneten Kapitals, Großkommentar/Wiedemann § 182 Rn. 88; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Sickinger/Kuthe § 33 Rn. 4; nach weiterer Ansicht das Verhältnis der Summe der ausstehenden Einlagen zu der geplanten Kapitalerhöhung, Spindler/Stilz/Servatius § 182 Rn. 62; MünchKomm AktG/Schürnbrand § 182 Rn. 69.

 

[12]

Großkommentar/Wiedemann § 182 Rn. 88; Kölner Kommentar/Lutter § 182 Rn. 38; Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 6; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Sickinger/Kuthe § 33 Rn. 4; Hüffer/Koch § 182 Rn. 28.

[13]

Hüffer/Koch § 182 Rn. 29.

[14]

Etwa Hüffer/Koch § 182 Rn. 29; MünchKomm AktG/Schürnbrand § 182 Rn. 73; auf das Fehlen des § 182 Abs. 4 AktG in dem Katalog des § 241 AktG abstellend Spindler/Stilz/Servatius § 182 Rn. 65.

[15]

Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 7; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Sickinger/Kuthe § 33 Rn. 5; Kölner Kommentar/Lutter § 182 Rn. 40; Großkommentar/Wiedemann § 182 Rn. 91; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hefermehl/Bungeroth § 182 Rn. 94; Bürgers/Körber/Marsch-Barner § 182 Rn. 45; a.A. Hüffer/Koch § 182 Rn. 29, die einen pauschalen Ausschluss des Anfechtungsrechts für nicht vereinbar mit der Behandlung von Sollvorschriften im Beschlussmängelrecht halten; MünchKomm AktG/Schürnbrand § 182 Rn. 73.

[16]

Kölner Kommentar/Lutter § 182 Rn. 41; Großkommentar/Wiedemann § 182 Rn. 92; Hüffer/Koch § 182 Rn. 30; Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 7; K. Schmidt/Lutter/Veil § 182 Rn. 42; Lutter NJW 1969, 1873, 1878.

[17]

Hüffer/Koch § 182 Rn. 30; MünchKomm AktG/Schürnbrand § 182 Rn. 74.

[18]

BGHZ 90, 381, 389 ff.; Großkommentar/Wiedemann § 182 Rn. 38; Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 13; Marsch-Barner/Schäfer/Busch § 42 Rn. 19.

[19]

Großkommentar/Wiedemann § 182 Rn. 38; MünchKomm AktG/Schürnbrand § 182 Rn. 12.

[20]

BGHZ 129, 136, 142 ff. = NJW 1995, 1739; für die Personengesellschaft BGHZ 183, 1 = NJW 2010, 65; BGH NJW 2011, 1667.

[21]

Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 13; Spindler/Stilz/Servatius § 182 Rn. 15a; Bürgers/Körber/Marsch-Barner § 182 Rn. 7.

[22]

Marsch-Barner/Schäfer/Busch § 42 Rn. 19.

[23]

Großkommentar/Wiedemann § 182 Rn. 38; K. Schmidt ZGR 1982, 519, 524 f.; Münch. Hdb. GesR. IV/Scholz § 57 Rn. 13; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hefermehl/Bungeroth § 182 Rn. 7.

[24]

Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hefermehl/Bungeroth § 182 Rn. 7; Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 13.

[25]

Großkommentar/Wiedemann § 182 Rn. 37; Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 13.

[26]

Großkommentar/Wiedemann § 182 Rn. 37.

[27]

Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 39; Ziemons/Binnewies/Ziemons Rn. 5.972 f.

[28]

Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 39.

[29]

Hüffer/Koch § 179 Rn. 10.

[30]

Großkommentar/Wiedemann § 182 Rn. 55; Marsch-Barner/Schäfer/Busch § 42 Rn. 11.

[31]

Allgemeine Meinung, vgl. RGZ 55, 65, 86; 85, 205, 207 zur GmbH; OLG Hamburg NZG 2000, 549 f.; LG Hamburg AG 1995, 92 f.; Hüffer/Koch § 182 Rn. 12 m.w.N.; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hefermehl/Bungeroth § 182 Rn. 54; Ziemons/Binnewies/Ziemons Rn. 5.977.

[32]

Bürgers/Körber/Marsch-Barner § 182 Rn. 19.

[33]

Hüffer/Koch § 182 Rn. 12, 14; LG Hamburg AG 1995, 92 f.; Biner AG 1995, 93 f.; Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 27.

[34]

OLG München NZG 2009, 1274 f.; Schüppen AG 2001, 125; Kölner Kommentar/Lutter § 182 Rn. 17; Marsch-Barner/Schäfer/Busch § 42 Rn. 11; MünchKomm AktG/Schürnbrand § 182 Rn. 44.

[35]

Zu den durch die Aktienrechtsnovelle 2016 eingeführten Voraussetzungen für die Ausgabe von Inhaberaktien vgl. 4. Kap. Rn. 42.

[36]

Kölner Kommentar/Lutter § 182 Rn. 23; Hüffer/Koch § 182 Rn. 23; Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 30.

[37]

OLG Hamburg, AG 2000, 326 f.; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hefermehl/Bungeroth § 182 Rn. 62; MünchKomm AktG/Schürnbrand § 182 Rn. 50.

[38]

Münch. Anw.-Hdb. AktR/Sickinger/Kuthe § 33 Rn. 20.

[39]

Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 576 Rn. 30; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Sickinger/Kuthe § 33 Rn. 20.

[40]

RGZ 143, 20, 23; RGZ 144, 138, 142; BGHZ 33, 175, 178; ebenso die früher herrschende Lit., vgl. Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hefermehl/Bungeroth § 182 Rn. 72 ff.; Ziemons/Binnewies/Ziemons Rn. 5.986.

[41]

Kölner Kommentar/Lutter § 182 Rn. 26 ff.; MünchKomm AktG/Schürnbrand § 182 Rn. 60; Klette DB 1968, 2203, 2207 und 2261 ff.; Hirte Bezugsrechtsausschluss und Konzernbildung, 1986, S. 98.

[42]

Hüffer/Koch § 182 Rn. 25; Großkommentar/Wiedemann § 182 Rn. 68 f.; Kölner Kommentar/Zöllner § 255 Rn. 12; Bürgers/Körber/Marsch-Barner 182 Rn. 37.

[43]

RGZ 144, 138, 141; Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 27; Hüffer/Koch § 182 Rn. 14; Kölner Kommentar/Lutter § 182 Rn. 17; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Sickinger/Kuthe § 33 Rn. 16; MünchKomm AktG/Schürnbrand § 182 Rn. 44.

[44]

Hüffer/Koch § 182 Rn. 14; Kölner Kommentar/Lutter § 185 Rn. 42.

[45]

Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 16; Kölner Kommentar/Lutter § 182 Rn. 8; Hüffer/Koch § 182 Rn. 7; Ziemons/Binnewies/Ziemons Rn. 5.993; MünchKomm AktG/Schürnbrand § 182 Rn. 24.

[46]

Hüffer/Koch § 182 Rn. 7; MünchKomm AktG/Schürnbrand § 182 Rn. 23.

[47]

MünchKomm AktG/Schürnbrand § 182 Rn. 23; Hüffer/Koch § 182 Rn. 8; Ziemons/Binnewies/Ziemons Rn. 5.994.

[48]

So etwa Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 17; Kölner Kommentar/Lutter § 207 Rn. 8 und § 222 Rn. 3; Großkommentar/Hirte § 207 Rn. 6.

[49]

So Hüffer/Koch § 182 Rn. 8; Kölner Kommentar/Zöllner § 179 Rn. 132.

[50]

OLG Stuttgart NZG 2013, 139 (dort nicht als Volltext abgedruckt) = BeckRS 2013, 00660.

[51]

Marsch-Barner/Schäfer/Busch § 42 Rn. 7; Großkommentar/Wiedemann § 182 Rn. 41; Spindler/Stilz/Servatius § 182 Rn. 23.

[52]

Kölner Kommentar/Lutter § 182 Rn. 14; Hüffer/Koch § 179 Rn. 23; Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 17; Großkommentar/Wiedemann § 182 Rn. 41; a.A. Spindler/Stilz/Servatius § 182 Rn. 24.

[53]

RGZ 169, 65, 80 f. zur GmbH; MünchKomm AktG/Schürnbrand § 182 Rn. 27; Bürgers/Körber/Marsch-Barner § 182 Rn. 16.

[54]

Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 17; Hüffer/Koch § 179 Rn. 23; Kölner Kommentar/Lutter § 182 Rn. 14; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hefermehl/Bungeroth § 182 Rn. 33.

[55]

Hüffer/Koch § 179 Rn. 23; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hefermehl/Bungeroth § 182 Rn. 32; Ziemons/Binnewies/Ziemons Rn. 5.994; a.A. Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 17.

[56]

RGZ 148, 175, 186; Kölner Kommentar/Lutter § 182 Rn. 9; Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 20; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hefermehl/Bungeroth § 182 Rn. 36; differenzierend Spindler/Stilz/Servatius § 182 Rn. 29.

[57]

Hüffer/Koch § 182 Rn. 18.

[58]

Marsch-Barner/Schäfer/Busch § 42 Rn. 8 f.; Ziemons/Binnewies/Ziemons Rn. 5.996; Bürgers/Körber/Marsch-Barner § 182 Rn. 30; Werner AG 1971, 69, 75.

[59]

MünchKomm AktG/Schürnbrand § 182 Rn. 31; Hölters/v. Dryander/Niggemann § 182 Rn. 51; Krauel/Weng AG 2003, 561, 562 f.

[60]

Hölters/v. Dryander/Niggemann § 182 Rn. 51.

[61]

RGZ 148, 175, 186 f.; Hüffer/Koch § 182 Rn. 21; Kölner Kommentar/Lutter § 182 Rn. 13; Bürgers/Körber/Marsch-Barner § 182 Rn. 32.

[62]

Hüffer/Koch § 182 Rn. 21.

[63]

RGZ 148, 175, 186 f.; OLG Stuttgart AG 1993, 94; Hüffer/Koch § 182 Rn. 21; Kölner Kommentar/Lutter § 182 Rn. 13; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hefermehl/Bungeroth § 182 Rn. 44; Münch. Hdb. GesR. IV/Scholz § 57 Rn. 22; Großkommentar/Wiedemann § 182 Rn. 53.

[64]

Münch. Hdb. GesR. IV/Scholz § 57 Rn. 22; Kölner Kommentar/Lutter § 182 Rn. 13; Großkommentar/Wiedemann § 182 Rn. 53; Hüffer/Koch § 182 Rn. 21; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hefermehl/Bungeroth § 182 Rn. 45.

[65]

Hüffer/Koch § 182 Rn. 21.

[66]

Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 22.

[67]

Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hefermehl/Bungeroth § 182 Rn. 45; Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 22; Hüffer/Koch § 182 Rn. 21; MünchKomm AktG/Schürnbrand § 182 Rn. 33.

[68]

Hüffer/Koch § 141 Rn. 16.

[69]

Brause S. 58 und Fn. 176; Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 24.

[70]

Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hefermehl/Bungeroth § 60 Rn. 26.

[71]

Ebenso Hüffer/Koch § 60 Rn. 9; MünchKomm AktG/Bayer § 60 Rn. 24.

[72]

BGHZ 71, 40, 43 ff.; BGHZ 83, 319, 321; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hüffer § 255 Rn. 4; MünchKommAktG/Koch § 255 Rn. 5.

[73]

MünchKommAktG/Koch § 255 Rn. 6; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hüffer § 255 Rn. 4.

[74]

Hüffer/Koch § 182 Rn. 17; Kölner/Kommentar/Lutter § 182 Rn. 18; Bürgers/Körber/Marsch-Barner § 182 Rn. 28.

[75]

BGHZ 71, 40, 50; OLG Frankfurt NZG 1999, 119, 121; Lutter ZGR 1979, 401, 416; Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 47.

[76]

OLG München NZG 2009, 1274 f.; OLG Hamburg NZG 2000, 549 f.; Hüffer/Koch § 182 Rn. 17; MünchKomm AktG/Schürnbrand § 182 Rn. 45.

[77]