196
Darüber hinaus sind die besonderen Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 AktG zwingend zu beachten.
197
Die Voraussetzungen sind im Einzelnen:
– | Der Kapitalerhöhungsbeschluss muss gem. § 193 Abs. 2 Nr. 1 AktG einen in § 192 Abs. 2 Nr. 1–3 AktG aufgezählten oder dem entsprechenden zulässigen Zweck für die bedingte Kapitalerhöhung festlegen. |
– | Bei der Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen (§ 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG) kann auf die bereits oder gleichzeitig beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe der Schuldverschreibungen (§ 221 Abs. 2 AktG) summarisch verwiesen werden.[467] |
– | Zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen (§ 192 Abs. 2 Nr. 2 AktG) müssen die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen bezeichnet werden. Darüber hinaus ist die Art des Zusammenschlusses zu bezeichnen, soweit diese bereits feststeht.[468] |
– | Werden Aktien an die Geschäftsführung oder Mitarbeiter ausgegeben (§ 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG), ist hinsichtlich des Zwecks nur die Tatsache selbst anzugeben, da nach § 193 Abs. 2 Nr. 2–4 AktG insoweit ohnehin noch weitere Angaben zu machen sind. |
– | Nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AktG muss der Beschluss den Kreis der Bezugsberechtigten enthalten. Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift („Kreis“)[469] sind nicht konkrete Namen der Bezugsberechtigten anzugeben, sie müssen jedoch eindeutig bestimmbar sein.[470] Es genügt insoweit, bei Schuldverschreibungen deren genaue Bezeichnung sowie die Inhaber der Bezugs- und Umtauschrechte und bei Unternehmenszusammenschlüssen das Unternehmen, dessen Gesellschafter Bezugsrechte erhalten sollen, zu bezeichnen. Bei Arbeitnehmern und Mitgliedern der Geschäftsführung muss lediglich darauf hingewiesen werden, dass diese Bezugsrechte erhalten sollen. |
– | Weiterhin sind gem. § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG in dem Beschluss der Ausgabebetrag der Bezugsaktien oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird, festzustellen. Grds. ist bei der Festsetzung des Ausgabebetrages darauf zu achten, dass der Ausgabebetrag bei Nennbetragsaktien nicht unter dem Nennbetrag und bei Stückaktien nicht unter dem anteiligen Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien liegt, § 9 Abs. 1 AktG (Verbot der Unterpari-Emission). Die Bestimmung eines Mindestausgabebetrages oder die Bestimmung der Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrages oder des Mindestausgabebetrages ist gem. § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG bei einer bedingten Kapitalerhöhung für die Zwecke des § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG ausreichend. |
– | Bei der Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen durch bedingtes Kapital wird der Ausgabebetrag häufig bereits in dem nach § 221 Abs. 2 AktG zu fassenden Ermächtigungsbeschluss festgelegt. Dies ist zulässig, wenn der Kapitalerhöhungsbeschluss zur Schaffung des bedingten Kapitals sich ausdrücklich auf den in dem Ermächtigungsbeschluss genannten Options- bzw. Wandlungspreis bezieht. Bei Umtauschrechten muss das genaue Umtauschverhältnis festgelegt werden, ggf. sind bare Zuzahlungen festzusetzen.[471] |
– | Die betragsmäßige Angabe des Bezugskurses ist möglich.[472] Der Bezugskurs (mindestens 100 %, vgl. § 9 Abs. 1 AktG) sowie das Bezugsverhältnis[473] sind anzugeben (für 100 EUR Obligation kann eine Aktie zu nominell 100 EUR bezogen werden). Alternativ ist es bei Umtausch- und Bezugsrechten auch zulässig, die Berechnung von eindeutig bestimmbaren Parametern wie dem Börsenkurs zum Zeitpunkt der Ausgabe der Wandelanleihe, einem Aktienindex oder dem Gutachten eines Sachverständigen abhängig zu machen.[474] Bei der Ausgabe von Aktien ist insoweit § 199 Abs. 2 AktG zu berücksichtigen, wonach es auf den Ausgabebetrag der Schuldverschreibung und nicht auf ihren Gesamtnennbetrag ankommt. Letzterer kann somit unter dem geringsten Ausgabebetrag der Aktien bleiben. Bei Optionsrechten sind das Bezugsverhältnis und der Bezugskurs, d.h. der Ausübungspreis festzulegen.[475] |
– | Bei Unternehmenszusammenschlüssen ist das Umtauschverhältnis und folglich der Ausgabebetrag nach abstrakten Berechnungsfaktoren, wie nach dem an einem bestimmten Tag geltenden Börsenkurs, zu bestimmen.[476] Wird bedingtes Kapital zur Bedienung von Aktienoptionsplänen für die Geschäftsführung oder für Arbeitnehmer (§ 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG) geschaffen, so ist zusätzlich erforderlich, dass der Beschluss Einzelheiten des Aktienoptionsplans festlegt (§ 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG). Anzugeben sind die Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer, Erfolgsziele, die Erwerbs- und Ausübungszeiträume und die Wartezeit für die erstmalige Ausübung, welche jedoch mindestens vier Jahre beträgt (§ 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG a.E.). |
198
Nach § 193 Abs. 1 S. 1 AktG bedarf der Hauptversammlungsbeschluss zur Schaffung des bedingten Kapitals einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Die Satzung der AG kann darüber hinaus eine größere Kapitalmehrheit und weitere Voraussetzungen festlegen. Bei mehreren stimmberechtigten Aktiengattungen ist eine Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung durch Sonderbeschluss erforderlich. Bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien ist ein Sonderbeschluss nur zu fassen, wenn bei der bedingten Kapitalerhöhung neue Vorzugsaktien mit gleichstehenden oder vorrangigen Vorzugsrechten ausgegeben werden sollen (vgl. § 141 Abs. 2 AktG).
199
Fehlerhafte Kapitalerhöhungsbeschlüsse sind zunächst nach den allgemeinen Vorschriften über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit für Hauptversammlungsbeschlüsse (§§ 241 ff., 255 AktG) zu behandeln.[477] Beschlüsse über die Schaffung bedingten Kapitals sind nach h.A. gem. § 241 Nr. 3 AktG nichtig, wenn die nach § 193 Abs. 2 Nr. 1–3 AktG zu machenden Angaben fehlen.[478] Die Norm dient dem öffentlichen Interesse und soll einen Missbrauch der bedingten Kapitalerhöhung verhindern.[479] Ebenso nichtig sind Kapitalerhöhungsbeschlüsse, bei denen eine Anweisung an den Vorstand, Bezugsrechte auszugeben, nicht vorhanden ist.[480] Die Nichtigkeit kann jedoch in beiden vorgenannten Fällen nach § 242 Abs. 2 AktG geheilt werden. Verstöße gegen § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG führen nach überwiegender Ansicht lediglich zur Anfechtbarkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses.[481]
200
Die bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ist in § 194 AktG geregelt, der im Wesentlichen den Regelungen zur Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen bei der regulären Kapitalerhöhung (§ 183 AktG) entspricht.[482] Der Unterschied zwischen den beiden Vorschriften besteht darin, dass bei der bedingten Kapitalerhöhung bestimmte Sacheinlagen von den sonst geltenden Anforderungen ausgenommen werden (vgl. §§ 194 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 AktG).
201
Bei der bedingten Kapitalerhöhung entsteht zunächst grds. die Pflicht zur Erbringung einer Bareinlage.[483] Werden aber die in § 194 AktG niedergelegten Voraussetzungen eingehalten, so kann statt der eigentlich geschuldeten Bareinlage eine Sacheinlage als Leistung an Erfüllung statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB erbracht werden.[484] Ist jedoch der Einbringungsvertrag unwirksam oder wird bei der Erbringung der Sacheinlage gegen § 194 AktG verstoßen, besteht auch nach Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung (§ 200 AktG) noch die Pflicht zur Erbringung der Bareinlage.[485]
202
Die Absicht, eine bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen durchzuführen, ist bei Einberufung der entsprechenden HV unter Angabe des Gegenstandes der Sacheinlage, der Person des Einlegers und des Nennbetrages bzw. der Stückzahl (bei Stückaktien) der auszugebenden Aktien bekanntzumachen (§ 194 Abs. 1 S. 3 AktG).[486] Der Kapitalerhöhungsbeschluss selbst muss den Gegenstand der Einlage, die Person des Sacheinlegers und den Nennbetrag oder die Zahl der auszugebenden Aktien enthalten. Hinsichtlich der Person des Sacheinlegers reicht es nach allgemeiner Ansicht aus, wenn in dem Beschluss Merkmale benannt werden, die ihn bestimmbar machen, sodass eine namentliche Nennung nicht erforderlich ist.[487] Ebenso ist es nicht erforderlich, dass der Wert der Sacheinlage in dem Kapitalerhöhungsbeschluss bereits festgesetzt wird.[488] Ausreichend ist die Angabe nach § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG.[489]
203
Für die Fälle der verdeckten Sacheinlage und des Hin- und Herzahlens verweist § 194 Abs. 2 AktG unter Modifikation der maßgeblichen Zeitpunkte auf § 27 Abs. 3 und 4 AktG.[490] Sowohl für die Ermittlung des Werts der verdeckten Sacheinlage als auch für die Anrechnung auf die Bareinlagepflicht ist demnach der Zeitpunkt der Ausgabe der Bezugsaktien maßgeblich.
204
Wie bei der ordentlichen Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen hat auch bei der Schaffung bedingten Kapitals eine Prüfung der Sacheinlage durch einen oder mehrere Prüfer zu erfolgen, § 194 Abs. 4 AktG.[491] Jedoch ist gem. § 194 Abs. 5 AktG auch bei der bedingten Kapitalerhöhung die Durchführung einer vereinfachten Sachkapitalerhöhung nach § 183a AktG möglich.[492]
205
Nach § 195 Abs. 1 AktG ist der Hauptversammlungsbeschluss über die bedingte Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Wegen der Besonderheiten der bedingten Kapitalerhöhung, welche sich im Gegensatz zur ordentlichen Kapitalerhöhung schrittweise vollzieht, kann die Anmeldung des Beschlusses zur Schaffung bedingten Kapitals nicht zusammen mit der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung erfolgen. Die Anmeldung wird durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl[493] und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorgenommen. Zudem haben die Anmeldenden aufgrund der Verweisung in § 195 Abs. 1 S. 2 AktG die Versicherung nach § 184 Abs. 1 S. 3 AktG abzugeben, wenn eine vereinfachte Sachkapitalerhöhung durchgeführt werden soll und das Datum des Kapitalerhöhungsbeschlusses zuvor nach § 183a Abs. 2 bekannt gemacht wurde.
206
Der Anmeldung sind gem. § 195 Abs. 2 AktG die dort bezeichneten Unterlagen beizufügen. Weiterhin ist eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift über die Hauptversammlungsbeschlüsse (bedingte Kapitalerhöhung und ggf. Sonderbeschlüsse) beizufügen.[494] § 195 Abs. 2 Nr. 1 AktG verlangt bei Sacheinlagen zusätzlich die Beifügung der über die Sacheinlagen abgeschlossenen Einbringungsverträge und den Prüfbericht nach § 194 Abs. 4 AktG oder im Falle einer vereinfachten Sachkapitalerhöhung die in § 37a Abs. 3 AktG bezeichneten Anlagen. Sofern diese Verträge bei der Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses noch nicht vollständig vorliegen, können sie auch bei der Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien nach § 201 AktG beigefügt werden.[495] Das Registergericht kann gem. § 195 Abs. 3 S. 1 AktG die Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Für die vereinfachte Sachkapitalerhöhung gilt § 38 Abs. 3 AktG entsprechend.
207
Im Unterschied zur regulären Kapitalerhöhung besteht bei der bedingten Kapitalerhöhung kein gesetzliches Bezugsrecht der Aktionäre. Wer bezugsberechtigt ist, wird im Kapitalerhöhungsbeschluss bestimmt, wobei eine genaue, namentliche Bezeichnung der Berechtigten nicht erfolgen muss. Eine Begrenzung auf einen bestimmbaren Personenkreis ist ausreichend. Hat der Beschluss lediglich einen Personenkreis benannt, so erfolgt die Konkretisierung der Bezugsberechtigten durch den Vorstand der AG. Der Hauptversammlungsbeschluss kann den Vorstand zu einem Bezugsrechtsausschluss unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigen. Hierbei handelt es sich nicht bereits um einen generellen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, welcher einer sachlichen Rechtfertigung bedürfte, da Vorstand und Aufsichtsrat nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen.[496]
208
Die Bezugsrechte werden rechtsgeschäftlich durch eine Vereinbarung zwischen der AG und dem zukünftigen Aktionär begründet.[497] Die Gesellschaft wird bei Vertragsabschluss durch den Vorstand vertreten, der hinsichtlich des Vertragsinhalts und der Bezugsberechtigten an die Vorgaben des Hauptversammlungsbeschlusses gebunden ist. Nach § 197 S. 2 AktG entsteht das Bezugsrecht bei der bedingten Kapitalerhöhung nicht vor der Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses im Handelsregister. Vor der Eintragung abgeschlossene Verträge stehen folglich unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung, vor Beschlussfassung abgeschlossene Verträge stehen unter der weiteren aufschiebenden Bedingung der Beschlussfassung.[498]
209
Bis zur Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses in das Handelsregister kann dieser mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgehoben werden.[499] Nach der Eintragung des Beschlusses im Handelsregister sind entgegenstehende Hauptversammlungsbeschlüsse hingegen nichtig (§ 192 Abs. 4 AktG). Dies gilt insbesondere für Beschlüsse, welche eine Aufhebung des eingetragenen Kapitalerhöhungsbeschlusses zum Gegenstand haben oder bei welchen der Erhöhungsbetrag herabgesetzt wird. Möglich sind hingegen Beschlüsse, welche den Wert des Umtausch- und Bezugsrechts mindern, selbst wenn dieses dadurch faktisch beseitigt wird.[500] Zum Schutz der Bezugsberechtigten werden in die Anleihebedingungen jedoch häufig Regelungen aufgenommen, die eine derartige Verwässerung verhindern sollen.[501] Fehlen Regelungen zum Schutz vor Verwässerung, ist eine Vertragsanpassung vorzunehmen, damit der wirtschaftliche Wert der bisher eingeräumten Rechte erhalten bleibt.[502]
210
Die Bezugserklärung bei der bedingten Kapitalerhöhung i.S.v. § 198 Abs. 1 AktG entspricht der Zeichnungserklärung bei der regulären Kapitalerhöhung. Durch die Abgabe der Bezugserklärung macht der Bezugsberechtigte von seinem aus dem Bezugsrecht folgenden Anspruch gegen die AG auf Abschluss eines Zeichnungsvertrages Gebrauch. Sie stellt eine auf den Abschluss eines Zeichnungsvertrages gerichtete Willenserklärung, in der Regel das Angebot, dar, welches von der Gesellschaft anzunehmen ist.[503] Der Zugang der Annahme des Angebotes durch die AG ist regelmäßig nach § 151 S. 1 BGB entbehrlich.[504] Bei Wandelschuldverschreibungen enthalten häufig bereits die Anleihebedingungen das Angebot zum Vertragsabschluss, welches vom Bezugsberechtigten durch die Abgabe der Bezugserklärung nur noch anzunehmen ist.[505]
211
Nach § 198 Abs. 1 AktG ist die Bezugserklärung schriftlich abzugeben und doppelt auszufertigen. Der Verstoß gegen die Schriftform führt zur Nichtigkeit der Erklärung.[506]
212
Der Inhalt der Bezugserklärung ist § 198 Abs. 1 S. 3 AktG zu entnehmen. Danach muss die Erklärung die Zahl, bei Nennbetragsaktien den Nennbetrag und die Gattung der zu beziehenden Aktien, den Ausgabebetrag oder die Grundlagen für seine Errechnung, den Tag der Beschlussfassung über die bedingte Kapitalerhöhung und bei Sacheinlagen den Gegenstand der Einlage, die Person des Einlegers und den Nennbetrag der als Gegenleistung auszugebenden Aktien angeben. Weiterhin sind der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung und der Kreis der Bezugsberechtigten anzugeben. Nicht erforderlich ist hingegen die Angabe der Feststellungen gem. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG.[507]
213
Nach dem Zustandekommen des Zeichnungsvertrages sind die Parteien zum Leistungsaustausch verpflichtet, d.h. die AG zur Ausgabe der Bezugsaktien und der Zeichner zur Erbringung der Bar- oder Sacheinlage, ggf. zum Umtausch der Wandelschulverschreibungen und ggf. zu Zuzahlungen.[508] Nach § 199 Abs. 1 AktG ist der Zeichner zur Vorleistung verpflichtet.
214
Bezugserklärungen sind gem. § 198 Abs. 2 S. 2 AktG nichtig, wenn ihr Inhalt nicht den Vorgaben des § 198 Abs. 1 AktG entspricht oder Beschränkungen der Verpflichtung des Erklärenden enthält. Des Weiteren gelten, wie bei der ordentlichen Kapitalerhöhung, bei Willensmängeln die Vorschriften des BGB.
215
Nichtigkeitsgründe des § 198 Abs. 2 S. 2 AktG können gem. § 198 Abs. 3 AktG geheilt werden. Danach wird die Nichtigkeit der Bezugserklärung geheilt, wenn dem betroffenen Aktionär Bezugsaktien ausgegeben worden sind und dieser aufgrund der Bezugserklärung Rechte als Aktionär ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat.[509] Hierzu reicht die alleinige Entgegennahme der Aktienurkunden jedoch nicht aus.[510]
216
Rechtsfolge der Heilung ist, dass die Bezugserklärung und der Zeichnungsvertrag rückwirkend wirksam werden.[511]
217
Die Ausgabe der Bezugsaktien bei der bedingten Kapitalerhöhung ist in § 199 AktG geregelt. Danach darf der Vorstand der AG die Bezugsaktien nur in Erfüllung des im Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung festgesetzten Zwecks ausgeben. Dies bedeutet, dass der Vorstand nicht etwa Aktien ausgeben darf, wenn damit der Zusammenschluss mit einem anderen als dem im Kapitalerhöhungsbeschluss genannten Unternehmen vorbereitet werden soll. Auch dürfen solche Aktien nicht als Belegschaftsaktien ausgegeben werden.[512] Soweit nicht Aktien über den Betrag der Kapitalerhöhung hinaus ausgegeben werden, ist jedoch auch die zweckwidrige Aktienausgabe wirksam.[513]
218
Die Bezugsaktien dürfen nicht vor der vollen Leistung des Gegenwerts ausgegeben werden. Eine Leistung Zug-um-Zug ist möglich, in der Regel wird der Zeichner aber eine Vorleistung erbringen.[514] Diese muss vollständig erbracht werden,[515] d.h. die Erbringung einer Mindesteinlage, wie bei der ordentlichen Kapitalerhöhung, ist nicht ausreichend.[516] Bei Sacheinlagen ist der Abschluss des Verfügungsgeschäftes erforderlich.[517]
219
Werden Bezugsaktien vor der Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ausgegeben, sind sie nichtig (§ 197 S. 3 AktG). Es entstehen keine aus diesen Aktien herleitbaren Mitgliedschaftsrechte.[518]
220
Die Aktienausgabe ist auch dann unwirksam, wenn kein wirksamer Zeichnungs- und Begebungsvertrag vorliegt oder wenn der im Beschluss festgesetzte Umfang des bedingten Kapitals bereits vollständig ausgeschöpft ist. Aktien, die über den durch das bedingte Kapital abgedeckten Bestand hinaus ausgegeben werden, sind nichtig.[519]
221
Das Verbot der Unterpari-Emission bei der Ausgabe von Bezugsaktien gegen Umtausch von Wandelschuldverschreibungen soll gem. § 199 Abs. 2 AktG gewahrt werden. Die Regelung bezieht sich nach h.M. auf Wandelgenussrechte ohne Verlustbeteiligung.[520]
222
Gem. § 199 Abs. 2 S. 1 AktG darf der Vorstand der AG Bezugsaktien gegen Wandelschuldverschreibungen nur ausgeben, wenn der Unterschied zwischen dem Ausgabebetrag der zum Umtausch eingereichten Schuldverschreibungen und dem höheren geringsten Ausgabebetrag der für sie zu gewährenden Bezugsaktien aus einer anderen Gewinnrücklage, soweit sie zu diesem Zweck verwandt werden kann, oder durch Zuzahlung des Umtauschberechtigten gedeckt ist. Der Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung entspricht dem vom Bezugsberechtigten tatsächlich gezahlten Betrag. Skonti, Provisionen und Rückvergütungen mindern den Ausgabebetrag, während Steuern und weitere Kosten nicht in die Berechnung mit einbezogen werden.[521]
223
Anstatt einer Zuzahlung können für eine Vermeidung der Unterpari-Emission auch andere Gewinnrücklagen verwendet werden, auch eine Deckung aus dem Gewinnvortrag ist möglich. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich des Jahresgewinns.[522]
224
Vorstehendes gilt gem. § 199 Abs. 2 S. 2 AktG nicht, wenn der Gesamtbetrag, zu dem die Schuldverschreibungen ausgegeben sind, den geringsten Ausgabebetrag der Bezugsaktien insgesamt erreicht oder übersteigt.
225
Soweit die Voraussetzungen des § 199 Abs. 2 AktG bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nicht vorliegen, darf der Vorstand die Bezugsaktien nicht ausgeben.[523] Werden die Bezugsaktien dennoch durch den Vorstand ausgegeben, ist diese Ausgabe wirksam. Rechtsfolge ist, dass das Grundkapital wirksam erhöht wurde und der Bezugsberechtigte Mitgliedschaftsrechte erworben hat.[524] Auf die Differenz haftet jedoch der die Aktien entgegen § 199 Abs. 2 AktG ausgebende Vorstand persönlich. Auch die betroffenen Umtauschberechtigten und die nach der Ausgabe neuen Aktionäre sind zum Ausgleich der Differenz verpflichtet.[525]