Handbuch des Aktienrechts

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5. Kapitel Kapitalmaßnahmen

Inhaltsverzeichnis

I. Einführung

II. Erhöhung des Grundkapitals

III. Herabsetzung des Grundkapitals

5. Kapitel Kapitalmaßnahmen › I. Einführung

I. Einführung

1

Die HV einer AG kann durch Beschluss eine Veränderung des Grundkapitals der Gesellschaft herbeiführen. Hierbei handelt es sich um Satzungsänderungen der Gesellschaft, bei der entweder eine Kapitalerhöhung (§§ 182–221 AktG) oder als deren Gegenstück eine Kapitalherabsetzung (§§ 222–240 AktG) durchgeführt wird.

5. Kapitel Kapitalmaßnahmen › I. Einführung › 1. Erhöhung des Grundkapitals

1. Erhöhung des Grundkapitals

2

Reichen die vorhandenen Mittel einer Gesellschaft nicht mehr aus, um die Unternehmensziele zu erreichen, kann ihr Grundkapital mittels einer ordentlichen (regulären) Kapitalerhöhung (§§ 182–191 AktG),[1] einer bedingten Kapitalerhöhung (§§ 192–201 AktG)[2] oder durch genehmigtes Kapital (§§ 202–206)[3] erhöht werden. Zusätzlich steht der Gesellschaft mit der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207–220 AktG)[4] eine Option zur Verfügung, bei der kein neues Kapital zugeführt wird, sondern bereits in Form von Gewinn- oder Kapitalrücklagen vorhandenes Vermögen in Grundkapital umgewandelt wird. Sie ist zweckmäßig, wenn das Grundkapital der Gesellschaft und das tatsächlich vorhandene Gesellschaftsvermögen zu weit auseinanderklaffen. Die Umwidmung von Rücklagen in Grundkapital führt zu einer Erhöhung der Kreditfähigkeit der Gesellschaft.

3

Obwohl dies nicht der Praxis entspricht,[5] geht das AktG als Regelfall von der Kapitalerhöhung gegen Einlagen aus, bei der die Zuständigkeit für die Entscheidung, das Kapital zu erhöhen, bei der HV liegt. Bei der praktisch wichtigeren Form der Kapitalerhöhung im Rahmen des genehmigten Kapitals wird der Vorstand durch die HV ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Erhöhung des Grundkapitals bis zu einem bestimmten Nennbetrag zu entscheiden. Die Ermächtigung des Vorstands durch die HV ermöglicht eine flexible, an den Kapitalmarktverhältnissen und Finanzierungsbedürfnissen der Gesellschaft orientierte Entscheidung des Vorstands, ohne die zeitaufwendige Konsultation der HV.

4

Im Gegensatz dazu fällt die Entscheidung über eine bedingte Kapitalerhöhung zwar auch in den Zuständigkeitsbereich der HV, darf aber nur dann erfolgen, wenn sie entweder der Bedienung von Bezugsrechten aus Wandel- und Optionsanleihen dient oder zur Befriedigung von Abfindungsansprüchen bei Unternehmenszusammenschlüssen oder zur Gewährung von Aktienbezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens durchgeführt wird. Bedingte Kapitalerhöhungen dienen insbesondere der Bereitstellung von Aktien bei Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und gewinnen Bedeutung bei der Vergabe von Aktien im Rahmen eines Stock-Option-Programms.

5. Kapitel Kapitalmaßnahmen › I. Einführung › 2. Herabsetzung des Grundkapitals

2. Herabsetzung des Grundkapitals

5

Die Herabsetzung des Grundkapitals einer Gesellschaft kann im Wege der ordentlichen (§§ 222–228 AktG)[6] oder der vereinfachten (§§ 229–236)[7] Kapitalherabsetzung erfolgen, wobei letztere nur zum Zweck der Sanierung zulässig ist. Durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung wird das Grundkapital effektiv reduziert (effektive Kapitalherabsetzung), somit das Volumen des gebundenen Kapitals verringert und überschüssiges Kapital ggf. an die Aktionäre ausgeschüttet. Im Gegensatz dazu wird die vereinfachte Kapitalherabsetzung als nominelle Kapitalherabsetzung bezeichnet, wenn sie dem Ausgleich von Verlusten dient und die Aktionäre deshalb keine Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten. Beide Kapitalherabsetzungen können in drei Verfahren durchgeführt werden: durch Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien, durch Herabsetzung des Grundkapitals (bei Stückaktien) oder durch Zusammenlegung von Aktien. Zuständig für die Entscheidung, das Kapital herabzusetzen, ist die HV.

6

Eine weitere Form der Kapitalherabsetzung stellt die Kapitalherabsetzung durch Einziehung (§§ 237–239 AktG)[8] dar, die jedoch nicht alle Aktionäre gleich betrifft, sondern nur zum Untergang einzelner Aktien führt. Auf diese Weise können beispielsweise eigene Aktien der Gesellschaft oder Aktien, die der Gesellschaft zum Zweck der Einziehung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, eingezogen und gleichzeitig Kapital freigesetzt werden. Weiterhin ermöglicht eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung auch die Beseitigung bestimmter Aktiengattungen oder den Ausschluss bestimmter Aktionäre. Eine solche Zwangseinziehung von Aktien ist nur möglich, wenn sie bereits vor Zeichnung oder Übernahme der Aktien in der Satzung angeordnet oder gestattet war. Ist die Einziehung der Aktien in der Satzung angeordnet, kann sie vom Vorstand der Gesellschaft allein durchgeführt werden, andernfalls ist die HV für die Entscheidung zuständig.

Anmerkungen

[1]

Hierzu ausf. unten Rn. 7 ff.

[2]

Hierzu unten Rn. 174 ff.

[3]

Hierzu ausf. unten Rn. 231 ff.

[4]

Hierzu ausf. unten Rn. 280 ff.

[5]

Marsch-Barner/Schäfer/Busch § 42 Rn. 1; Bayer ZHR 2004, 132, 137 f.

[6]

Hierzu ausf. unten Rn. 316 ff.

[7]

Hierzu ausf. unten Rn. 347 ff.

[8]

Hierzu ausf. unten Rn. 374 ff.

5. Kapitel Kapitalmaßnahmen › II. Erhöhung des Grundkapitals

II. Erhöhung des Grundkapitals

5. Kapitel Kapitalmaßnahmen › II. Erhöhung des Grundkapitals › 1. Kapitalerhöhung gegen Einlagen

1. Kapitalerhöhung gegen Einlagen

1.1 Grundfragen/Übersicht

7

Die reguläre Kapitalerhöhung gegen Einlagen ist in den §§ 182–191 AktG geregelt. Bei ihr wird das Grundkapital der AG aufgrund eines Beschlusses der HV (§ 179 Abs. 1 AktG) durch die Ausgabe neuer Aktien erhöht (§ 182 Abs. 1 S. 4 AktG). Die reguläre Kapitalerhöhung gegen Einlagen ist im System der verschiedenen Möglichkeiten der Kapitalerhöhungen das gesetzliche Leitbild, auf das bei den anderen Formen der Kapitalerhöhungen immer wieder verwiesen wird (vgl. z.B. §§ 203, 207 AktG).

8

Die Kapitalerhöhung ist zugleich Satzungsänderung, für die ausschließlich die HV zuständig ist. Eine Delegation dieser Kompetenz auf andere Organe der AG wie Vorstand oder Aufsichtsrat ist nicht möglich.[1]

9

Das Verfahren der einfachen Kapitalerhöhung ist in zwei Verfahrensabschnitte unterteilt, den Kapitalerhöhungsbeschluss einerseits (vgl. §§ 182 ff. AktG) und dessen Durchführung andererseits (vgl. §§ 185 ff. AktG). Die Kapitalerhöhung und die damit einhergehende Satzungsänderung werden mit der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister wirksam (§ 189 AktG). Danach dürfen die neuen Aktien an die Aktionäre ausgegeben werden (§ 191 AktG).

10

Im Überblick stellen sich die Schritte der einfachen Kapitalerhöhung wie folgt dar:


Beschlussfassung der HV,
Anmeldung und Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses beim zuständigen Handelsregister,
Zeichnung der Aktien,
Leistung der Mindesteinlagen,
Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das zuständige Handelsregister, Wirksamkeit der Kapitalerhöhung,
Ausgabe der neuen Aktien.

11

 

Zur Bewältigung der Finanzkrise wurden verschiedene Regelungen geschaffen (insbesondere durch das FMStFG und FMStBG), die es Unternehmen des Finanzsektors schnell und effektiv ermöglichen sollten, Liquiditätsengpässe zu überwinden und ihre Eigenkapitalbasis zu stärken. U.a. wurden Sonderregelungen geschaffen, die eine Beteiligung des nichtrechtsfähigen Finanzmarktstabilierungsfonds (§ 7 Abs. 1 FMStFG) im Zuge einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen vereinfachen.

1.2 Zulässigkeitsvoraussetzungen

12

Für die einfache Kapitalerhöhung gem. §§ 182 ff. AktG ist das Vorliegen eines besonderen sachlichen Grundes für den Beschluss der HV nicht erforderlich.[2] Es können jedoch Beschlusshindernisse vorliegen, die einem solchen Beschluss unter Umständen im Wege stehen.

13

Zunächst verlangt § 182 Abs. 4 S. 1 AktG, dass das Grundkapital der AG nicht erhöht werden soll, solange ausstehende Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch erlangt werden können. Für Versicherungsgesellschaften kann die Satzung etwas anderes bestimmen (§ 182 Abs. 4 S. 2 AktG). Die Satzungsänderung kann dabei parallel zum Kapitalerhöhungsbeschluss erfolgen.[3] Eine Ausnahme von dem Beschlussverbot des § 182 Abs. 4 S. 1 AktG gilt gem. § 69 Abs. 1 S. 1 UmwG u.a. für die Kapitalerhöhung im Rahmen einer Verschmelzung. Darüber hinaus findet das Beschlussverbot bei einer Spaltung oder Vermögensübertragung keine Anwendung (§§ 125, 174 ff. UmwG).[4]

14

Das Verbot, das Grundkapital bei noch ausstehenden Einlagen zu erhöhen, gilt sowohl bei Bar- als auch bei Sacheinlagen.[5] Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob das Erhöhungsverbot des § 182 Abs. 4 AktG auch für den Erwerb eigener Aktien gilt. Die h.M. wendet § 182 Abs. 4 AktG analog an und bejaht dies mit dem Hinweis darauf, dass der AG nach dem wirksamen Erwerb eigener Aktien aus diesen Aktien zwar kein Einlageanspruch zustehen könne, sie diese jedoch veräußern und somit (effektiv) Eigenmittel erwerben könnte.[6] Nach der entgegengesetzten Ansicht besteht beim Erwerb eigener Aktien keine Parallele zu rückständigen Einlagen. Die von der AG verfolgten Ziele könnten vielfältig sein und es könnte ebenso gut gefordert werden, dass die Gesellschaft zunächst genehmigtes Kapital ausnutzen müsse, bevor eine reguläre Kapitalerhöhung beschlossen werden könne.[7]

15

Tatsächlich sollte § 182 Abs. 4 S. 1 AktG nicht analog angewandt, sondern stattdessen die Regelung in § 71c AktG als abschließend angesehen werden, da der Gesetzgeber in den §§ 71 ff. AktG detailliert den Erwerb und die Veräußerung eigener Aktien abschließend geregelt hat.[8] Insofern besteht keine Regelungslücke, die Raum für eine analoge Anwendung von § 182 Abs. 4 S. 1 AktG ließe.

16

Ebenfalls umstritten ist bei noch ausstehenden Einlagen i.S.d. § 182 Abs. 4 S. 1 AktG, ob mit Einlagen auch solche Einlagen gemeint sind, welche aufgrund eines vorübergehenden Leistungshindernisses (etwa der vorübergehenden Leistungsunfähigkeit des Einlagenschuldners) oder mangels Fälligkeit nicht erlangt werden können. Nach einer – zumindest bisher herrschenden – Ansicht in der Literatur ist dies der Fall, da auch bei einem nur vorübergehenden Leistungshindernis die Leistung irgendwann wieder erlangt werden kann.[9] Eine Kapitalerhöhung wäre in diesem Fall gem. § 182 Abs. 4 S. 1 AktG nicht möglich. Dem ist aus Sicht der Unternehmenspraxis nicht zu folgen. Für eine AG, welche dringend auf die Zuführung frischen Kapitals angewiesen ist, macht es keinen Unterschied, ob in diesem, für die Gesellschaft unter Umständen existenzbedrohenden Moment eine ausstehende Einlage nur vorübergehend oder gar nicht mehr erlangt werden kann. Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich, ob eine Einlage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht rechtzeitig erlangt werden kann, sodass die Kapitalerhöhung geboten bleibt, weil der Kapitalbedarf der AG gedeckt werden muss.[10]

17

Selbiges gilt bereits nach dem Gesetzeswortlaut des § 182 Abs. 4 S. 3 AktG für Einlagen, die nur noch in unerheblichem Umfang ausstehen. Dadurch wird die Kapitalerhöhung nicht verhindert. Bei der Berechnung der Unerheblichkeit der ausstehenden Einlagen ist nach zutreffender Ansicht auf das Verhältnis der Summe der ausstehenden Einlagen zu der Summe der bisher auf das Grundkapital geleisteten Einlagen abzustellen.[11] Nach h.M. in der Literatur liegen die Grenzen des geringen Umfangs i.S.d. § 182 Abs. 4 S. 3 AktG bei einem Grundkapital bis zu 250 000 EUR bei 5 %, bei einem höheren Grundkapital bei 1 %.[12]

18

§ 182 Abs. 4 S. 1 AktG ist eine Sollvorschrift.[13] Dies bedeutet, dass ein Verstoß gegen § 182 Abs. 4 AktG den Kapitalerhöhungsbeschluss (nach nahezu einhelliger Auffassung[14]) nicht nichtig und nach zutreffender h.M.[15] auch nicht anfechtbar macht. Das Registergericht hat jedoch bei einem Verstoß gegen § 182 Abs. 4 S. 1 AktG die Eintragung des Erhöhungsbeschlusses nach § 184 AktG abzulehnen.[16] Bei der Anmeldung ist deshalb gem. § 184 Abs. 1 S. 2 AktG anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet sind und warum sie nicht erlangt werden können. Falschangaben sind strafbar (§ 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG). Einlagen, welche nach der Anmeldung noch geleistet werden, werden durch das Registergericht ebenso berücksichtigt wie Einlagen, die nicht mehr erlangt werden können.[17]

1.3 Verpflichtung zur Durchführung der Kapitalerhöhung

19

Für die vorhandenen Aktionäre der AG besteht keine Rechtspflicht, dem Kapitalerhöhungsbeschluss zuzustimmen.[18] Unter Umständen kann sich jedoch in besonders gelagerten Fällen aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht des Mehrheits- oder Minderheitsaktionärs die Verpflichtung ergeben, entweder dem Kapitalerhöhungsbeschluss zuzustimmen oder sich zumindest der Stimme zu enthalten, wenn die Kapitalerhöhung zur Rettung der Gesellschaft zwingend erforderlich und die Zustimmung oder die Enthaltung dem Aktionär zumutbar ist.[19] Nach der grundlegenden „Girmes“-Entscheidung ist es dem einzelnen Aktionär nicht erlaubt, eine sinnvolle und mehrheitlich angestrebte Sanierung der Gesellschaft aus eigennützigen Gründen zu verhindern.[20] Eine gesetzliche Anordnung zur Mitwirkung an Rekapitalisierungsgmaßnahmen enthält § 7 Abs. 7 S. 1 FMStBG für den Finanzsektor. Hiernach machen sich die Aktionäre unter Umständen schadensersatzpflichtig, wenn sie erforderliche Rekapitalisierungsmaßnahmen – etwa durch ihre Stimmrechtsausübung – verzögern oder gar vereiteln. Wenngleich diese Vorschrift als Antwort auf die Folgen der Finanzmarktkrise eingeführt wurde und nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich hat, so ist sie zugleich Ausfluss des allgemeinen gesellschafsrechtlichen Treuegrundsatzes, wonach die Gesellschafter gehalten sein können, sich an der Rettung des Unternehmens zu beteiligen.[21] Auch im Hinblick auf willkürliche Widersprüche und Anfechtungsklagen kann die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht eine Zurückhaltung des Aktionärs gebieten.[22] Eine Nachschusspflicht, aufgrund derer der Aktionär etwa zur Zeichnung der herauszugebenden Aktien verpflichtet wäre, gibt es hingegen nicht.[23] Zulässig ist eine schuldrechtliche Vereinbarung von Aktionären mit der AG, anderen Aktionären oder Dritten, sich zur Mitwirkung am Kapitalerhöhungsbeschluss oder zur Übernahme neuer Aktien zu verpflichten.[24] Mit gesellschaftsrechtlicher Wirkung kann eine Gesellschaft Dritten gegenüber hingegen keine vertragliche Pflicht zur Kapitalerhöhung eingehen,[25] da Aktiengesellschaften auch sonstige Satzungsänderungen nicht von der Zustimmung eines Dritten abhängig machen können.[26]

1.4 Kapitalerhöhungsbeschluss
1.4.1 Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses

20

Der Gesetzgeber hat den genauen Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses nur fragmentarisch geregelt (vgl. § 182 Abs. 3 AktG, § 23 Abs. 3 AktG). Nach allgemeiner Ansicht ist die HV daher befugt, weitere Einzelheiten zur Durchführung der Kapitalerhöhung auf den Vorstand – der ggf. der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf – zu verlagern.[27] Selbiges gilt, wenn der Kapitalerhöhungsbeschluss zu bestimmten Voraussetzungen keine Angaben enthält. In diesem Fall ist die Verwaltung auch ohne ausdrückliche Delegation der HV für die Bestimmung dieser Voraussetzungen zuständig.[28]

21

Da die Kapitalerhöhung jedoch zugleich auch immer Satzungsänderung ist, ist für die Beschlussfassung, welche die gesetzlich zwingenden Voraussetzungen des Beschlussinhaltes enthält, allein die HV zuständig.[29]

22

Aus § 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG folgt, dass der Hauptversammlungsbeschluss zunächst immer den genauen Kapitalerhöhungsbetrag festlegen muss.[30] Hierbei ist auch die Festlegung eines Höchstbetrages oder eines Mindest- und Höchstbetrages für die Ausgabe der Aktien zulässig.[31] Um eine Überschreitung der Grenze zum genehmigten Kapital zu verhindern, ist es jedoch – jedenfalls, wenn kein genauer Erhöhungsbetrag, sondern ein Mindest- und Höchstbetrag oder nur ein Höchstbetrag festgelegt wird – zwingend erforderlich, dass der Hauptversammlungsbeschluss die genaue Angabe für die Durchführung der Kapitalerhöhung, d.h. des Zeitraums, innerhalb dessen die Zeichnungen erfolgen können, beinhaltet.[32] Die Frist muss eng bemessen sein[33] und darf einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.[34]

23

§ 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG bestimmt weiterhin, dass auch die Art der neuen Aktien (Stückaktien- oder Nennbetragsaktien) im Kapitalerhöhungsbeschluss anzugeben ist. Bei Stückaktien ist lediglich deren Anzahl anzugeben, da die Zahl der Aktien in demselben Umfang wie das Grundkapital erhöht wird (§ 182 Abs. 1 S. 5 AktG). Bei Nennbetragsaktien sind hingegen die Anzahl der Aktien und deren Nennbeträge festzulegen. Dass die Anzahl der neuen Aktien zwingend anzugeben ist, ergibt sich darüber hinaus auch aus § 182 Abs. 1 S. 4 AktG. Dieser bestimmt, dass die Kapitalerhöhung nur durch die Schaffung neuer Aktien erfolgen kann. Unzulässig wäre also die Beibehaltung der bisherigen Aktienanzahl und die Erhöhung des Grundkapitals bei Aktiengesellschaften mit Stückaktien oder die Erhöhung der Nennbeträge bei Nennbetragsaktien. Sollen mehrere Aktiengattungen geschaffen werden, so sind diese explizit in dem Beschluss aufzuführen (§ 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG). Der Beschluss muss ferner gem. § 23 Abs. 3 Nr. 5 AktG angeben, ob Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden sollen.[35]

24

Darüber hinaus bestimmt § 182 Abs. 3 AktG, dass der Hauptversammlungsbeschluss den Mindestausgabebetrag der neuen Aktien festsetzen muss, wenn die Aktien für einen höheren Betrag als den geringsten Ausgabebetrag ausgegeben werden sollen. Es liegt im Ermessen der HV, den geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Abs. 1 AktG) oder einen höheren Ausgabebetrag festzusetzen.[36] Eine Unterpari-Emission ist jedoch verboten.[37] Wird ein Ausgabebetrag bestimmt, muss dieser angemessen sein. Die Angemessenheit des Ausgabebetrages richtet sich nach dem tatsächlichen Wert des Unternehmens. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften ist insoweit der Börsenkurs maßgeblich. Als angemessen werden Abweichungen von bis zu 5 % erachtet.[38]

 

25

Wird kein Ausgabebetrag bestimmt, so ist dieser vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der von der HV eventuell festgelegten Spannbreite zu bestimmen.[39] In dem Fall, dass der Hauptversammlungsbeschluss gar keine Angaben zum Ausgabebetrag enthält, ist die Höhe des Ausgabekurses umstritten. Nach früherer Rechtsprechung waren in einem solchen Fall die Aktien immer zum geringsten Ausgabebetrag gem. § 9 Abs. 1 AktG auszugeben.[40] Nach einer a.A. sei der Vorstand hingegen verpflichtet, die neuen Aktien über pari auszugeben.[41] Zu folgen ist einer dritten, differenzierenden Ansicht:[42] Ist das gesetzliche Bezugsrecht ausgeschlossen, so ist der Vorstand zur Überpari-Emission verpflichtet, wenn diese möglich ist. Steht den Aktionären ein (mittelbares oder unmittelbares) Bezugsrecht zu, so sind die Aktien pari auszugeben. Die vermittelnde Ansicht überzeugt, denn beim Bezugsrechtsausschluss wären die ausgeschlossenen Aktionäre unangemessen benachteiligt, würden die Aktien zu pari ausgegeben.

26

Der Kapitalerhöhungsbeschluss kann eine Durchführungsfrist enthalten. Wird eine solche Frist nicht bestimmt, so ist der Beschluss unverzüglich durchzuführen.[43] Darüber hinaus kann der Hauptversammlungsbeschluss gem. § 185 Abs. 1 Nr. 4 AktG eine Verfallfrist beinhalten, nach deren Ablauf die Zeichnungen der Aktien unwirksam werden, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zu dem bestimmten Termin ins Handelsregister eingetragen ist.[44] Enthält der Beschluss der HV insoweit keine Angaben, kann der Vorstand die Verfallfrist festlegen.