Handbuch des Aktienrechts

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1.3.2 Bestellung des ersten Vorstands

26

Die Bestellung des ersten Vorstands erfolgt durch Beschluss des Aufsichtsrats (§ 30 Abs. 4 AktG). Gemäß § 108 Abs. 2 AktG ist der Aufsichtsrat mangels anderweitiger Satzungsbestimmung nur beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, mindestens jedoch drei. Die Bestellung unterliegt keiner besonderen Form. Über die Sitzung des Aufsichtsrat ist jedoch – wie über jeden anderen Aufsichtsratsbeschluss – als Beweisurkunde eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnet werden muss (§ 107 Abs. 2 AktG). In der Regel enthält diese Niederschrift auch den Hinweis, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Wahl und die Mitglieder des Vorstands ihre Bestellung angenommen haben. Anders als für den Aufsichtsrat gilt für den ersten Vorstand keine kurze Amtszeit. Jedoch finden die Regelungen über die Bestellungshöchstdauer von 5 Jahren auch bei Gründung Anwendung (§ 84 Abs. 1 S. 1 AktG), gerechnet ab Aufnahme der Amtstätigkeit.[74]

27

Wie dem ersten Aufsichtsrat, so obliegen auch dem ersten Vorstand besondere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Gründungsvorgang, nämlich die Gründungsprüfung gem. § 33 AktG, die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister gem. § 36 Abs. 1 AktG, die Bekanntmachung der Aufsichtsratszusammensetzung gem. § 30 Abs. 3 S. 2 AktG und ggf. gem. § 31 Abs. 3 S. 1 AktG. Daneben ist der Vorstand auch schon im Stadium der Vor-AG zur Führung der Geschäfte und zur Außenvertretung als gesetzliches Vertretungsorgan berufen.

3. Kapitel Gründung › II. Gründungsakt/-dokumente › 2. Berichte und Prüfungen

2. Berichte und Prüfungen

2.1 Gründungsbericht

28

Die Gründer (nicht der Vorstand) haben nach § 32 AktG über den Gründungshergang einen sog. Gründungsbericht zu erstatten. Der hiermit verbundene Zwang zur Offenlegung aller für den Gründungshergang wesentlichen Vorgänge bezweckt einen zusätzlichen Schutz gegen unsolide Gründungen und dient gleichzeitig als Grundlage für die nachfolgende Gründungsprüfung (§§ 33–35 AktG) durch die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat sowie (im Falle des § 33 Abs. 2 AktG) durch die externen Gründungsprüfer.[75] Darüber hinaus soll der Bericht dem Registergericht die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Errichtung erleichtern.[76]

29

Der Gründungsbericht muss alle für die Entstehung der Gesellschaft wesentlichen Umstände enthalten (z.B. die Höhe des Grundkapitals und der jeweiligen Einlagen, das Datum der Feststellung der Satzung, die Verteilung der Ämter etc.). Im Kern handelt es sich bei dem allgemeinen Teil des Gründungsberichts (§ 32 Abs. 1 AktG) um eine prägnante Zusammenfassung der wesentlichen Angaben des Gründungsprotokolls. Für qualifizierte Gründungen, insbesondere für Sachgründungen, verlangt § 32 Abs. 2 AktG z.T. umfangreiche Zusatzangaben (vgl. hierzu unten Rn. 62). Darüber hinaus ist nach § 32 Abs. 3 AktG bei sämtlichen Gründungen im Gründungsbericht – es ggf. durch Fehlanzeige – anzugeben, ob und in welchem Umfang ein Gründer für Rechnung eines Verwaltungsmitglieds Aktien übernommen hat („Strohmann“) und ob und in welcher Weise sich ein Verwaltungsmitglied einen besonderen Vorteil oder für die Gründung der Gesellschaft oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung (auch solche von dritten Personen) ausbedungen hat. Dieses Erfordernis bezweckt, Interessenkollisionen im Rahmen der Gründungsprüfung aufzudecken und zu beurteilen, ob und inwieweit die Gesellschaft von Organmitgliedern beherrscht wird.[77] Eventuell über die Amtsführung hinausgehende Interessen der Verwaltungsmitglieder an der Gründung der Gesellschaft sollen auf diese Weise offengelegt und die Notwendigkeit einer Prüfung durch besondere Gründungsprüfer nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 3 AktG erkennbar gemacht werden.[78] Nach der überwiegenden Auffassung sind sowohl im Fall des § 32 Abs. 2 AktG als auch in demjenigen des Abs. 3 die Namen der betroffenen Verwaltungsmitglieder aufzudecken.[79]

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Im Hinblick auf die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit muss der Gründungsbericht von allen Gründern persönlich (ohne die Möglichkeit der rechtsgeschäftlichen Vertretung) unterschrieben werden. Da das Gesetz einen „schriftlichen“ Bericht verlangt, ist die Einhaltung der Schriftform i.S.d. § 126 BGB erforderlich.[80] Jeder Gründer ist seinen Mitgründern gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet, da die Gesellschaft bei fehlendem oder offensichtlich fehlerhaftem Gründungsbericht nicht eingetragen werden kann.[81]

2.2 Gründungsprüfung

31

Der Gründungsbericht ist die Grundlage für die anschließende Gründungsprüfung. Die Pflicht zur Prüfung der Gründung obliegt gem. § 33 Abs. 1 AktG grundsätzlich den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats. Unter besonderen Voraussetzungen ist zusätzlich eine Prüfung der Gründung durch externe Gründungsprüfer zu veranlassen. Dies ist dann der Fall, wenn aus gesetzlich vermuteten Gründen die Objektivität der „internen“ Prüfung zweifelhaft ist (§ 33 Abs. 2 AktG).

2.2.1 Interne Prüfung

32

Die interne Prüfung des Hergangs der Gründung durch die Mitglieder der Verwaltung ist in jedem Falle erforderlich. Die gesetzliche Zielsetzung ist dieselbe wie beim Gründungsbericht. Es soll die Gründung von Gesellschaften verhindert werden, die nicht die im Interesse der künftigen Gläubiger und der Aktionäre notwendigen Sicherungen erfüllen.[82] Der gebotene Umfang der Gründungsprüfung wird durch § 34 Abs. 1 AktG konkretisiert. Allerdings stellen die dort genannten besonderen Prüfungsgegenstände keine abschließende Regelung dar, sondern nur eine gesonderte Hervorhebung besonderer und in jedem Falle ausdrücklich zu behandelnder Prüfungsgegenstände („namentlich“).[83] Prüfungsrelevant sind daher alle Umstände, die für die gegenwärtigen und künftigen Aktionäre und Gläubiger der Gesellschaft erheblich sein können, sowie alle Vorgänge, auf die sich die registergerichtliche Prüfung nach § 38 AktG erstreckt.[84] Nicht hingegen hat sich die Prüfung auf unternehmerische Fragen zu beziehen, wie zum Beispiel die Zweckmäßigkeit der gewählten Unternehmensform, die Qualifikation der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft, das Vorhandensein einer ausreichenden Kapitaldeckung sowie die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten.[85]

33

Ausgangspunkt und zentrale Grundlage für die Prüfung ist der Gründungsbericht. Daneben sind der Prüfung aber auch alle sonstigen prüfungsrelevanten Informationen und Unterlagen zugrunde zu legen und ggf. von den Gründern anzufordern. Dies gilt vor allem für die Gründungsurkunde, die Niederschrift über die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrats und die Bankbestätigung gem. § 37 Abs. 1 AktG über die geleisteten Einlagen.[86] Die von § 34 Abs. 1 AktG besonders hervorgehobenen Prüfungsgegenstände betreffen Aspekte, die für künftige Gläubiger und Aktionäre von besonderem Interesse sind, nämlich die Kapitalgrundlagen der Gesellschaft und typische Gefahrenlagen, insbesondere bei qualifizierten Gründungen.[87]

34

Nach § 34 Abs. 2 AktG ist über jede Prüfung schriftlich zu berichten. Der Bericht ist durch jeden Prüfer, im Falle der internen Prüfung also durch alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats persönlich zu unterschreiben (§ 126 BGB). Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.[88] Ein gemeinsamer Prüfungsbericht sämtlicher Verwaltungsmitglieder ist nach ganz überwiegender Auffassung möglich und in der Praxis auch üblich, jedoch umgekehrt (speziell bei Meinungsverschiedenheiten) nicht zwingend erforderlich.[89] In der Praxis ist der Gründungsprüfungsbericht – nicht anders als der Gründungsbericht – sehr kurz und formalisiert gehalten, so dass die gängigen Formularhandbücher hier wertvolle Hilfestellung bieten.

2.2.2 Externe Prüfung

35

Einer neben die interne Prüfung tretenden externen Prüfung bedarf es nur bei besonderen Gefährdungslagen. Solche werden vom Gesetz vermutet, wenn die Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder ein persönliches Interesse an der Entstehung der Gesellschaft haben, sowie bei Sachgründungen im Hinblick auf die dann bestehenden Schwierigkeiten der Prüfung. Konkret sieht § 33 Abs. 2 AktG eine zusätzliche externe Prüfung vor, wenn ein Verwaltungsmitglied zu den Gründern gehört (Nr. 1), wenn bei der Gründung für Rechnung eines Verwaltungsmitglieds Aktien übernommen worden sind (Nr. 2), wenn sich ein Verwaltungsmitglied einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat (Nr. 3) oder wenn eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt (Nr. 4). Im Falle von Nr. 1 ergeben sich einige Zweifelsfragen im Hinblick auf die (wirtschaftliche) Übereinstimmung von Gründer und Verwaltungsmitglied, wenn eine Personenmehrheit (z.B. Erbengemeinschaft) oder eine juristische Person Gründer ist. Ähnliche Fragen stellen sich, wenn der gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter eines Gründers Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats wird. In bestimmten Fallkonstellationen kann gem. § 33a AktG eine Sachgründung ausnahmsweise ohne externe Gründungsprüfung erfolgen (vereinfachte Sachgründung). Die mit dem ARUG neu in das AktG eingefügte Vorschrift beabsichtigt eine Vereinfachung von Sachgründungen in Fällen, in denen sich die Bewertung der Einlagegegenstände auf klare Anhaltspunkte stützen kann, wodurch eine (aufwendige) Prüfung durch externe Gründungsprüfer entbehrlich erscheint (vgl. hierzu näher unten Rn. 63).

 

36

Die externe Gründungsprüfung erfolgt durch unabhängige und mit ausreichender Sachkunde ausgestattete Personen, nämlich entweder durch Gründungsprüfer, die vom Gericht bestellt werden und regelmäßig Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind, oder – in den überschaubarer gelagerten, jeweils eine Bargründung voraussetzenden – Fällen des § 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AktG durch den (die Satzungsfeststellung) beurkundenden Notar. Die durch das TransPuG zur Erleichterung des Gründungshergangs neu eingeführte Möglichkeit einer notariellen Gründungsprüfung setzt einen Auftrag durch die Gründer (und nicht durch die Vor-AG) sowie die Auftragsannahme durch den Notar voraus. Wegen des Charakters der notariellen Gründungsprüfung als „sonstige notarielle Betreuungstätigkeit“ gem. § 24 BNotO ist der Notar zur Auftragsannahme nicht verpflichtet.[90] Nimmt der Notar den Auftrag an, so finden die Bestimmungen über die Gründungsprüfung (§§ 34 und 35 AktG) sinngemäße Anwendung. Die Verantwortlichkeit des Notars für die Richtigkeit und Vollständigkeit seines Prüfungsberichts ergibt sich aus § 19 BNotO, ohne dass das Privileg der subsidiären Haftung gem. § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO zur Anwendung gelangt.[91]

37

Nur wenn keine notarielle Gründungsprüfung erfolgt oder erfolgen kann, kommt es zur „eigentlichen“ externen Gründungsprüfung durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer. Dessen Bestellung setzt einen Antrag voraus. Die Streitfrage, ob lediglich sämtliche Gründungsmitglieder im Zusammenspiel mit dem Vorstand,[92] sämtliche Gründungsmitglieder ohne den Vorstand,[93] jedes einzelne Gründungsmitglied alleine[94] oder der Vorstand alleine[95] antragsberechtigt sind, spielt in der Praxis keine erhebliche Rolle. Richtigerweise sollte das Initiativrecht auch insoweit bei den Gründern verbleiben, da ein losgelöstes Gründungsinteresse der Vor-AG nicht erkennbar ist.[96] Eine Anhörung der Industrie- und Handelskammer vor der Bestellung ist seit dem TransPuG nicht mehr zwingend erforderlich, sondern steht ebenso im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts wie die Bestimmung von Person und Anzahl der Prüfer.[97] Üblicherweise wird dem Gericht mit dem Bestellungsantrag auch ein Vorschlag für die Person des Gründungsprüfers und die Einverständniserklärung des vorgesehenen Prüfers unterbreitet, verbunden mit der Erklärung, dass in seiner Person keine Bestellungshindernisse gem. §§ 33 Abs. 5, 143 Abs. 2 AktG i. V.m § 319 HGB vorliegen.

38

Der Umfang der vom externen Gründungsprüfer durchzuführenden Prüfung entspricht dem Umfang der internen Prüfung durch die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat. Zusätzlich hat sich die externe Prüfung auch auf den Inhalt des internen Prüfungsberichts zu erstrecken, dessen Erstellung deshalb notwendig zeitlich vorausgehen muss. Die Auslagen und die Vergütung des Gründungsprüfers bestimmt das Gericht (§ 35 Abs. 3 AktG). Nach § 49 AktG, § 323 HGB unterliegt der Gründungsprüfer einer strengen Verschuldenshaftung.

39

Falls eine erforderliche externe Prüfung nicht stattfindet, besteht ein Eintragungshindernis gem. § 38 Abs. 1 AktG. Im Hinblick auf den mit der Durchführung einer externen Prüfung verbundenen Zeit- und Kostenaufwand ist man in der Praxis regelmäßig bemüht, die entsprechenden personellen und sachlichen Konstellationen nach Möglichkeit zu vermeiden.

Anmerkungen

[1]

Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 55.

[2]

Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 55.

[3]

Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 55.

[4]

Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 55 ff.; vgl. dort auch ausf. zu den komplexen beurkundungsrechtlichen Folgen des Grundsatzes der Einheitlichkeit; vgl. auch MünchKomm AktG/Heider § 2 Rn. 26.

[5]

MünchKomm AktG/Heider § 2 Rn. 26; vgl. Hüffer/Koch § 23 Rn. 16: „Einlageverpflichtung notwendig materieller Satzungsbestandteil“.

[6]

Kölner Kommentar/Dauner-Lieb § 18 m.w.N.

[7]

Hdb. des Fachanwalts für Handels- und Gesellschaftsrecht/Reul Teil 2, 2. Kap. Rn. 545.

[8]

Insbesondere OLG Hamm OLGZ 1974, 149, 152 ff.; OLG Karlsruhe RIW 1974, 567, 568; Goette FS Boujong, S. 131, 140 ff.

[9]

BGHZ 199, 270; BGHZ 80, 76 (für GmbH-Satzungsänderung).

[10]

Vgl. AG Berlin-Charlottenburg RNotZ 2016, 119: keine Gleichwertigkeit der Beurkundung einer GmbH-Gründung durch einen Berner Notar. Die Gleichwertigkeit einer notariellen Beurkundung im Ausland generell verneinend Hölters/Solveen § 23 AktG Rn. 12 m.w.N. Vgl. zum Ganzen auch BGH DNotZ 2014, 457, 462 f. (eine von einem Baseler Notar eingereichte Liste der Gesellschafter ist in das Handelsregister aufzunehmen).

[11]

Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 3 Rn. 11.

[12]

Beck’sches Formularbuch Aktienrecht/Pfisterer B. Vorbemerkungen, S. 16; Happ/Groß Muster 2.01, Rn. 2, 4.

[13]

Hüffer/Koch § 2 Rn. 4 ruft hingegen in Erinnerung, dass eine Einmann-AG auch weiterhin im Wege einer (vertraglichen) Strohmanngründung erfolgen kann, bei der sich ein späterer Alleinaktionär der Mitwirkung eines Dritten versichert, dessen Aktien er dann nach Eintragung übernimmt.

[14]

Seibert/Kiem/Zimmermann Rn. 2.13; MünchKomm AktG/Pentz § 23 Rn. 11.

[15]

MünchKomm AktG/Heider § 2 Rn. 36.

[16]

Hüffer/Koch § 2 Rn. 2; MünchKomm AktG/Heider § 2 Rn. 36.

[17]

Seit Inkrafttreten des MoMiG muss der Satzungssitz der Gesellschaft lediglich im Inland liegen. Die Regelannahme im früheren § 5 Abs. 2 AktG, dass der Sitz dort liegt, wo die Gesellschaft einen Betrieb oder ihren Verwaltungssitz hat oder wo sich die Geschäftsleitung befindet, wurde ersatzlos gestrichen.

[18]

Stöber DStR 2016, 611.

[19]

Vgl. hierzu auch Seibert/Kiem/Zimmermann Rn. 2, 150.

[20]

Dazu auch Happ/Groß Muster 2.04, Rn. 1.

[21]

BGHZ 117, 323 f.; vgl. auch BGHZ 153, 158, 161.

[22]

Bürgers/Körber/Lohse § 23 Rn. 33b; Hüffer/Koch § 23 Rn. 25

[23]

BGHZ 153, 158; BGHZ 155, 318, 324; OLG Düsseldorf DNotZ 2013, 70. In Betracht kommt auch eine „Mutation zur Vorratsgesellschaft“, wenn trotz zunächst bestehender Absicht zur zeitnahen Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes zwischen der Gründung und der tatsächlichen Geschäftsaufnahme ein zu langer Zeitraum liegt, vgl. DNotI-Report 2011, 1 ff.; Goette DStR 2010, 764, 765; vgl. aber BGH NZG 2010, 427: keine wirtschaftliche Neugründung bei lediglich gestreckter Umsetzung des Gründungsvorgangs; ähnlich zu Gesellschaften in der Abwicklung BGH NZG 2014, 264; KG DStR 2012, 1817. Ausführlich zum Ganzen Winnen RNotZ 2013, 389 ff.

[24]

Vgl. Happ/Groß Muster 2.04, Rn. 2.5.

[25]

Vgl. nur Gerber Rpfleger 2004, 469, 470.

[26]

Vgl. BGHZ 153, 158, 162 ff.; zur Übernahme der Kosten der wirtschaftlichen Neugründung OLG Stuttgart NZG 2013, 259.

[27]

BGHZ 192, 341.

[28]

Gallo GWR 2012, 438; vgl. auch Winnen RNotZ 2013, 389, 409.

[29]

BGHZ 192, 341; vgl. auch Bachmann NZG 2012, 579, 580.

[30]

Vgl. auch Happ/Groß Muster 2.04, Rn. 2.7; Heidinger/Meyding NZG 2003, 1129, 1134.

[31]

Großkommentar/Röhricht/Schall § 26 Rn. 2.

[32]

BayObLG AG 1989, 132.

[33]

Zahlreiche Bsp. finden sich bei Kirnberger/Kusterer AG-Praxis, S. 689 f.

[34]

Großkommentar/Röhricht/Schall § 26 Rn. 2.

[35]

Großkommentar/Röhricht/Schall § 26 Rn. 28.

[36]

Besonderheiten beim Gründerbegriff gelten für Umwandlungsfälle, vgl. § 36 Abs. 2 S. 2 UmwG (Verschmelzung), § 135 Abs. 2 S. 2 und 3 (Spaltung) und § 197 S. 2, §§ 219, 245 UmwG (Formwechsel).

[37]

Hüffer/Koch § 2 Rn. 17.

[38]

Voraussetzung ist allerdings, dass die Eintragung der Gesellschaft in das HR zeitnah betrieben wurde, OLG Hamm ZIP 2006, 2031.

[39]

Vgl. zur Gründerfähigkeit der GbR als Außengesamthandelsgesellschaft (bei GmbH und Genossenschaft) BGHZ 118, 83, 99.

[40]

Beck’sches Formularbuch Aktienrecht/Pfisterer B.I.2 Rn. 2.

[41]

Vgl. KG RNotZ 2012, 240; OLG Frankfurt GmbHR 2003, 415; LG Berlin GmbHR 1996, 123.

[42]

 

MünchKomm AktG/Pentz § 23 Rn. 15; Hüffer/Koch § 23 Rn. 12; a.A. Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 87: Der Zweck dieses Formerfordernisses bestehe nur darin, Zweifel an der Legitimation des Bevollmächtigten auszuschließen und die dem Registergericht obliegende Prüfung zu erleichtern.

[43]

Seibert/Kiem/Zimmermann Rn. 2.18.

[44]

Bejahend Hüffer/Koch § 23 Rn. 12 und Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 90; verneinend MünchKomm AktG/Pentz § 23 Rn. 18.

[45]

Vgl. Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 90; K. Schmidt/Lutter/Seibt § 23 Rn. 20.

[46]

Bürgers/Körber/Körber § 23 Rn. 16; MünchKomm AktG/Pentz § 23 Rn. 59 ff.: Nur so könnten die Rechte und Pflichten zwischen den Gründern und der Gesellschaft eindeutig festgelegt werden; ähnlich Hüffer/Koch § 23 Rn. 18; kritisch Großkommentar/Röhricht/Schall § 23 Rn. 102 („zur Vermeidung späterer Streitigkeiten empfehlenswert“).

[47]

Vgl. hierzu ausf. MünchKomm AktG/Pentz § 23 Rn. 62.

[48]

So auch Beck’sches Formularbuch Aktienrecht/Pfisterer B.I.2 Ziff. 8.

[49]

Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 3 Rn. 13.

[50]

So insbes. Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 3 Rn. 13; K. Schmidt/Lutter/Seibt § 23 Rn. 29 Fn. 127 f.; Beck’sches Formularbuch Aktienrecht/Pfisterer B.I.2 Ziff. 8; überwiegend werden die Vorgaben der Vorschrift jedoch wörtlich genommen: vgl. nur Hüffer/Koch § 23 Rn. 19.

[51]

MünchKomm AktG/Pentz § 30 Rn. 13.

[52]

Hüffer/Koch § 30 Rn. 2.

[53]

Besonderheiten gelten in diesem Fall jedoch, wenn ein bisher schon bestehender AR nach § 203 UmwG im Amt bleibt. Vgl. hierzu auch Thoelke AG 2014, 137 ff.

[54]

Vgl. nur Großkommentar/Röhricht/Schall § 30 Rn. 4.

[55]

MünchKomm AktG/Pentz § 30 Rn. 15.

[56]

Großkommentar/Röhricht/Schall § 30 Rn. 3.

[57]

Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 3 Rn. 18.

[58]

Vgl. Happ/Groß Muster 2.01, Rn. 12.

[59]

Vgl. hierzu Paschos/Goslar NJW 2016, 359, 362; Daghles GWR 2016, 45, 46.

[60]

Seibert/Kiem/Zimmermann Rn 2.23.

[61]

MünchKomm AktG/Pentz § 30 Rn. 22.

[62]

Hüffer/Koch § 30 Rn. 7; a.A. ausf. hierzu Großkommentar/Röhricht/Schall § 30 Rn. 12.

[63]

Großkommentar/Röhricht 3. Aufl., § 30 Rn. 11; Hüffer 10. Aufl., § 30, Rn. 7.

[64]

So der BGH 24.6.2002, DB 1928 f. zur Parallelfrage bei § 102 Abs. 1 AktG: Im Hinblick auf den Bedeutungswandel eines Entlastungsbeschlusses habe die Verknüpfung von Entlastungsbeschluss und Ausscheiden aus dem Organ ihren Sinn verloren. Vgl. auch K. Schmidt/Lutter/Bayer § 30 Rn. 10; Happ/Groß Muster 2.01, Rn. 12.5; Beck’sches Formularbuch Aktienrecht/Pfisterer B.I.2. Rn. 11.

[65]

Wobei wieder die notarielle Form zu beachten ist.

[66]

Hüffer/Koch § 30 Rn. 4.

[67]

Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 3 Rn. 19.

[68]

Zu den Besonderheiten der Aufsichtsratsbestellung bei einer Sachgründung s.u. Rn. 64.

[69]

Großkommentar/Röhricht/Schall § 30 Rn. 20.

[70]

MünchKomm AktG/Pentz § 30 Rn. 47.

[71]

Großkommentar/Röhricht/Schall § 30 Rn. 24.

[72]

Hölters/Solveen § 30 Rn. 13; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Voß § 12 Rn. 28; a.A. Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 3 Rn. 23.

[73]

So auch Beck’sches Formularbuch Aktienrecht/Pfisterer B.I.2 Rn. 13.

[74]

Hüffer/Koch § 30 Rn. 12.

[75]

RegBegr. Kropff S. 52; Großkommentar/Röhricht/Schall § 32 Rn. 2.

[76]

RegBegr. Kropff S. 52; Großkommentar/Röhricht/Schall § 32 Rn. 2.

[77]

Hüffer/Koch § 32 Rn. 6.

[78]

Vgl. Großkommentar/Röhricht/Schall § 32 Rn. 25.

[79]

MünchKomm AktG/Pentz § 32 Rn. 29, 31, 33; Hüffer/Koch § 32 Rn. 6; a.A. v. Godin/Wilhelmi § 32 Rn. 9.

[80]

Großkommentar/Röhricht/Schall § 32 Rn. 5.

[81]

Großkommentar/Röhricht/Schall § 32 Rn. 6.

[82]

RegBegr. Kropff S. 53.

[83]

MünchKomm AktG/Pentz § 34 Rn. 9.

[84]

MünchKomm AktG/Pentz § 34 Rn 9.

[85]

Großkommentar/Röhricht/Schall § 34 Rn 5.

[86]

Beck’sches Formularbuch Aktienrecht/Pfisterer B.I.6. Ziff. 3.

[87]

Hüffer/Koch § 34 Rn. 3.

[88]

Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 3 Rn. 25.

[89]

Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 3 Rn. 25; Hüffer/Koch § 34 Rn. 4.

[90]

Papmehl MittBayNot 2003, 187, 190; Hüffer/Koch § 33 Rn. 5.

[91]

Papmehl MittBayNot 2003, 187, 190.

[92]

Vgl. zum Streitstand Großkommentar/Röhricht/Schall § 33 Rn. 36.

[93]

Vgl. Hüffer/Koch § 33 Rn. 7.

[94]

MünchKomm AktG/Pentz § 33 Rn. 30.

[95]

MünchKomm AktG/Pentz § 33 Rn. 30.

[96]

Vgl. aber K. Schmidt/Lutter/Bayer § 33 Rn. 10.

[97]

Hüffer/Koch § 33 Rn. 7.