Handbuch des Aktienrechts

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2.3 Vermögensrechte

183

Anders als bei den (meisten) Verwaltungsrechten richtet sich der Umfang der Vermögensrechte grundsätzlich nach der Kapitalbeteiligung der jeweiligen Aktionäre.

184

Das Gewinnbezugsrecht (§ 58 Abs. 4 AktG) stellt den Kern der Vermögensrechte dar. Von dem abstrakten Gewinnbezugsrecht ist der konkrete Dividendenauszahlungsanspruch zu unterscheiden, der erst mit dem wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss entsteht.[50] Während ersterer von der Mitgliedschaft nicht abgetrennt werden kann (Abspaltungsverbot), kann letzterer als schuldrechtlicher Anspruch ohne die Aktie an Dritte abgetreten werden.[51] Der Dividendenanspruch ist grundsätzlich auf Zahlung in bar gerichtet. Soweit in der Satzung vorgesehen, kann die HV allerdings auch eine Sachdividende beschließen.[52] Maßstab der Gewinnverteilung ist nach § 60 Abs. 1 AktG grundsätzlich die jeweilige Beteiligungsquote am Grundkapital. Eine Sonderregelung gilt für ungleichmäßige Einlageleistung (§ 60 Abs. 2 AktG).[53] § 60 Abs. 3 AktG stellt klar, dass das Gewinnbezugsrecht durch die Satzung modifiziert werden kann. Unter den Voraussetzungen des § 59 AktG kann der Vorstand, soweit er dazu in der Satzung ermächtigt wurde, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Abschlagszahlung auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn an die Aktionäre leisten.[54]

185

Neben dem Gewinnbezugsrecht kann einem Aktionär ein Anspruch auf Vergütung von Nebenleistungen nach § 61 AktG zustehen, wenn er nach der Satzung zu wiederkehrenden, nicht in Geld zu erbringenden, entgeltlichen Nebenleistungen (§ 55 AktG)[55] verpflichtet ist. Die Vergütung darf dabei den Wert der Nebenleistung nicht übersteigen. Enthält die Satzung keine Bestimmung über die Entgeltlichkeit, ist ein Anspruch auf Vergütung ausgeschlossen.[56] Die Höhe des Entgelts muss freilich nicht bereits in der Satzung, sondern kann vom Vorstand oder – kraft Ermächtigung in der Satzung – einem anderen Organ oder Dritten (§ 317 BGB) nach billigem Ermessen festgelegt werden.[57]

186

Das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen (§ 186 AktG)[58] steht den Aktionären im Umfang ihrer jeweiligen Kapitalbeteiligung zu. Um ihre mitgliedschaftliche Stellung im Verhältnis zum Gesamtgrundkapital halten zu können und zum Schutz vor Schwächung ihrer Stimmkraft haben sie Anspruch auf Zuteilung junger Aktien im Umfang ihrer Kapitalbeteiligung; dasselbe gilt nach § 221 Abs. 4 AktG für Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte. Dieses Recht kann nur im Kapitalerhöhungsbeschluss und unter den Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 und 4 AktG ausgeschlossen werden.[59]

187

Der Anspruch auf Abwicklungsüberschuss (§ 271 AktG)[60] folgt aus der Mitgliedschaft und stellt die Fortsetzung der vermögensrechtlichen Kapitalbeteiligung im Falle der Liquidation dar. Er ist zunächst ein nicht selbstständig durchsetzbares Vermögensrecht, das sich erst mit Eintritt der Verteilungsvoraussetzungen in einen Auszahlungsanspruch umwandelt.[61] Vor diesem Zeitpunkt kann der Anspruch auf Liquidationserlös durch die Satzung modifiziert und sogar ausgeschlossen werden – durch nachträgliche Satzungsänderung freilich nur mit Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.[62]

188

Im Falle des Abschlusses eines Unternehmensvertrages haben die außenstehenden Aktionäre der beherrschten Gesellschaft einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich und einen – alternativen – Anspruch auf Barabfindung (§§ 304, 305 AktG).[63] Der Ausgleichsanspruch schützt den außenstehenden Aktionär vor Verlusten, die ihm durch den Abschluss des Unternehmensvertrages drohen. Der Barabfindungsanspruch gibt ihm die Möglichkeit, gegen finanziellen Ersatz aus der Gesellschaft auszuscheiden.

189

Ein Anspruch auf Barabfindung steht dem Minderheitsaktionär auch im Falle des Squeeze out zu (§ 327b AktG).[64] Für den Verlust seiner Mitgliedschaft erhält er einen angemessenen finanziellen Ausgleich.

2.4 Sonderrechte

190

Als Sonderrechte werden regelmäßig die Rechte bezeichnet, die in der Satzung einzelnen oder einer Gruppe von Aktionären zugewiesen sind.[65] Hauptfall sind Entsendungsrechte nach § 101 Abs. 2 AktG; außerdem werden hierzu Nutzungsrechte an Einrichtungen der Gesellschaft gezählt.[66] Für die Frage, ob diese Sonderrechte unentziehbar sind, hilft der Begriff allein indes nicht weiter.[67] Vielmehr ist bei den durch die Satzung zugewiesenen Rechten im Einzelfall zu untersuchen, ob sie – wie das Entsendungsrecht – dem einzelnen Aktionär gewährt werden und ihm deshalb ohne dessen Zustimmung nicht wieder entzogen werden können oder ob sie einer Gruppe von Aktionären gewährt werden und damit eine Aktiengattung begründen mit der Folge, dass sie nur mit Sonderbeschluss der Aktionäre dieser Gattung modifiziert werden können. Bei der Abgrenzung ist zu beachten, dass selbst allgemeine Mitgliedschaftsrechte durch die Satzung so ausgestaltet werden können, dass sie nur mit Zustimmung der betroffenen Aktionäre wieder entzogen werden können.[68]

2.5 Ruhen von Mitgliedschaftsrechten

191

Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Aktienrecht vor, dass Mitgliedschaftsrechte aus einer Aktie zeitweilig nicht bestehen oder ruhen. Dies gilt bspw. für die Verletzung[69] von Mitteilungspflichten (§§ 20 Abs. 7[70], 21 Abs. 4 AktG, § 28 WpHG), für eigene Aktien (§§ 71b, 71d AktG) und für die Verletzung der Pflicht zur Abgabe eines öffentlichen Übernahmeangebots (§ 59 WpÜG). Während aus eigenen Aktien der Gesellschaft weder Verwaltungs- noch Vermögensrechte zustehen, gilt in den Fällen der genannten Pflichtverletzungen der Rechtsverlust nicht für das Gewinnbezugsrecht (§ 58 Abs. 4 AktG) und den Anspruch auf Liquidationserlös (§ 271 AktG), wenn die betreffende Pflicht nicht vorsätzlich verletzt wurde und nachgeholt wird; bis zur Heilung ruhen diese Vermögensrechte lediglich.[71]

2. Kapitel Grundlagen › V. Die Rechtsstellung der Aktionäre › 3. Mitgliedschaftspflichten

3. Mitgliedschaftspflichten

3.1 Einlagepflicht

192

Hauptpflicht des Aktionärs ist seine Einlagepflicht.[72] Sie ist regelmäßig auf eine Bareinlage gerichtet, soweit nicht in der Satzung oder dem Kapitalerhöhungsbeschluss eine Sacheinlage oder eine gemischte (Bar- und Sach-)Einlage vorgesehen ist. Die Einlagepflicht entsteht bei der Gründung mit der Übernahme der Aktien und bei der Kapitalerhöhung mit Zustandekommen des Zeichnungsvertrages; außerdem trifft den Erwerber einer nicht voll eingezahlten Aktie die Resteinlagepflicht (§ 65 AktG).[73] Die Einlagepflicht steht zur Mitgliedschaftsgewährung nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis i.S.d. §§ 320 ff. BGB. Wird sie nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, greifen die Regelungen der §§ 63 ff. AktG. Nach § 54 AktG ist die Einlagepflicht auf den Ausgabebetrag begrenzt, also auf den Nennbetrag bzw. den auf die Stückaktien entfallenden Anteil am Grundkapital zuzüglich Agio. Auch in der Satzung können keine Nachschusspflichten verankert werden.[74]

3.2 Nebenleistungspflicht

193

Daneben kann nach § 55 AktG die Satzung vinkulierte Namensaktien mit Nebenleistungspflichten[75] verbinden. Nebenleistungen sind wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen i.S.d. § 241 BGB. Nicht unter § 55 AktG fallen daher einmalige oder dauernde Pflichten.[76] Leistungsstörungen werden nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts behandelt, die durch eine Vertragsstrafenregelung in der Satzung flankiert werden können (§ 55 Abs. 2 AktG). Nebenleistungspflichten können auch den Inhabern einzelner bestimmter Aktien auferlegt werden; in diesem Falle entsteht eine Aktiengattung. Sie können entgeltlich oder unentgeltlich zu erbringen sein. Dazu muss die Satzung zwingend eine Aussage treffen, nicht jedoch die Höhe des Entgelts genau festlegen.[77]

3.3 Treuepflicht

194

Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht wurde ursprünglich für das Recht der Personengesellschaften entwickelt und für die AG lange Zeit abgelehnt. In seinem „ITT“-Urteil aus dem Jahre 1975[78] erkannte der BGH das Bestehen einer Treuepflicht unter den Gesellschaftern für die GmbH an. Im Jahre 1988 bestätigte er dann in der „Linotype“-Entscheidung[79] ihre Existenz auch für den Mehrheitsaktionär, den sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber seinen Mitaktionären eine Rücksichtnahmepflicht treffe. Das „IBH/Scheich Kamel“-Urteil[80] des BGH stellte anschließend klar, dass sich die aktienrechtliche Treuepflicht auf den im Gesellschaftsvertrag durch Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand definierten mitgliedschaftlichen Bereich beschränkt. Seit der „Girmes“-Entscheidung[81] des BGH aus dem Jahre 1995 ist schließlich anerkannt, dass die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht im Aktienrecht uneingeschränkt gilt und auch den Minderheitsaktionär binden kann.[82] Dies entspricht heute allgemeiner Meinung.[83]

 

195

Hinsichtlich der dogmatischen Herleitung der Treuepflicht ist freilich keine Einigkeit auszumachen. Während zum Teil auf § 242 BGB oder aktienrechtliche Einzelnormen zurückgegriffen wird, geht die h.M. von einer richterrechtlichen Generalklausel aus, die ihre Basis in verschiedenen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen und Regelungen hat[84] und der zum Teil sogar schon gewohnheitsrechtliche Qualität zugemessen wird.[85]

196

Die aktienrechtliche Treuepflicht hat ihre Grundlage im Organisationsstatut der AG. Sie bindet daher nur die AG und die Aktionäre selbst, nicht dagegen Dritte – auch nicht, soweit diese als Stimmrechtsvertreter für einen Aktionär handeln.[86]

197

Der Umfang der Treuepflicht wird vielfach davon abhängig gemacht, ob der Aktionär eigennützige oder uneigennützige Mitgliedschaftsrechte wahrnimmt.[87] Diese Unterscheidung hilft mangels Abgrenzungsschärfe indes nicht recht weiter.[88] Richtig ist allerdings, dass die Treuepflicht den Aktionär umso stärker bindet, je mehr bei der Ausübung eines Mitgliedschaftsrechts die Belange der Gesellschaft gegenüber den eigenen Individualinteressen des Aktionärs im Vordergrund stehen. Deshalb beschränkt die Treuepflicht regelmäßig auch nicht die Ausübung von Vermögensrechten.[89] Es sind vielmehr vornehmlich die Verwaltungsrechte, die durch die Treuepflicht tangiert werden. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Mindermeinung besteht die Treuepflicht unabhängig von der Beteiligungsquote des jeweiligen Aktionärs und bindet nicht nur den Aktionär, der mit seiner Stimmkraft – allein oder durch Stimmbindung oder -bündelung – eine besondere Machtstellung hat. Sie ist also inhaltsbezogen und nicht wirkungsbezogen.[90]

198

Der Inhalt der Treuepflicht kann – abhängig von dem jeweiligen Mitgliedschaftsrecht und der Stimmkraft des Aktionärs – vielfältig sein. Soweit bei der Ausübung eines Mitgliedschaftsrechts Gesellschaftsbelange im Vordergrund stehen, treffen den Aktionär Handlungs- und Unterlassungspflichten, die dem Gesellschaftszweck dienen; bei der Stimmrechtsausübung kann dies zu positiven Stimmpflichten führen, wenn eine Maßnahme die Stimme des betreffenden Aktionärs erfordert, sowie zu negativen Stimmpflichten (Stimmenthaltung), wenn eine Maßnahme durch die Stimme dieses Aktionärs verhindert würde.[91] Daneben muss der Aktionär – und zwar sowohl der Mehrheits- als auch der Minderheitsaktionär – seine Mitgliedschaftsrechte unter Loyalität gegenüber der Gesellschaft und Rücksichtnahme auf die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitaktionäre ausüben (Schrankenfunktion der Treuebindung). Je mehr die Gesellschaftsbelange im Vordergrund stehen, desto stärker muss der Aktionär seine eigenen Individualinteressen zurückstellen. Selbst wenn er sich – wie regelmäßig bei der Ausübung seiner Vermögensrechte – nur von seinen eigenen Interessen leiten lassen darf, begründet die Treuebindung eine Willkürschranke.[92] Bei der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte steht dem Aktionär jedoch ein unternehmerisches Ermessen zu.[93] Ausfluss der Treuepflicht ist auch das Institut der materiellen Beschlusskontrolle.[94]

199

Als Rechtsfolgen einer Treuepflichtverletzung kommen die Unbeachtlichkeit der Rechtsausübung (also bspw. einer Stimmabgabe oder eines Auskunftsverlangens), die Anfechtbarkeit von HV- oder Sonderbeschlüssen (wenn nichtige Stimmen mitgezählt wurden), die Pflicht zur positiven Stimmabgabe (möglicherweise sogar ein Antrag auf positive Beschlussfeststellung) sowie Schadensersatzansprüche in Betracht.[95]

2. Kapitel Grundlagen › V. Die Rechtsstellung der Aktionäre › 4. Gleichbehandlungsgebot

4. Gleichbehandlungsgebot

200

Nach § 53a AktG sind Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln. Das Gleichbehandlungsgebot war auch schon vor seiner ausdrücklichen Kodifizierung im Jahre 1978 allgemein anerkannt. Es schützt den Aktionär vor einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung durch die Gesellschaft. Es bindet also die Organe der Gesellschaft, nicht jedoch die einzelnen Aktionäre untereinander.[96] Der Schutz des Gleichbehandlungsgebots erstreckt sich nur auf den mitgliedschaftlichen Bereich, erfasst also grds. weder die schuldrechtlichen Individualbeziehungen der Aktionäre zur AG noch die Begünstigung Dritter durch die Gesellschaft.[97]

201

§ 53a AktG verpflichtet die AG nicht zur generellen Gleichbehandlung sämtlicher Aktionäre. Vielmehr sind die Aktionäre nur „unter gleichen Voraussetzungen“ gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsmaßstab ist grundsätzlich abhängig davon, ob das betroffene Mitgliedschaftsrecht den Aktionären im Umfang ihrer jeweiligen Beteiligungsquote oder nach Köpfen zugewiesen ist. Für Stimmrecht, Gewinnbezugsrecht, Bezugsrecht und Liquidationserlösanspruch ist mithin regelmäßig auf den Anteilsbesitz abzustellen (Gleichbehandlung der Aktien), während bspw. Teilnahmerecht, Rederecht, Auskunftsrecht, Gegenantragsrecht und Anfechtungsrecht durch die Gleichbehandlung nach Köpfen geprägt sind; ausnahmsweise kann jedoch die Beteiligungsquote auch eine ungleiche Beschränkung des Rederechts rechtfertigen.[98] Unabhängig vom Gleichbehandlungsmaßstab macht der Gesetzeswortlaut deutlich, dass sachgerechte Differenzierungen immer zulässig sind (Willkürverbot).

202

Das Gleichbehandlungsgebot ist zwingender Natur. Es kann in der Satzung nicht generell ausgeschlossen werden. Der einzelne Aktionär kann auf diesen Schutz auch nicht pauschal verzichten. Zulässig ist allerdings der Verzicht im Einzelfall.[99]

203

Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist zu unterscheiden: Verstoßen HV-Beschlüsse gegen das Gleichbehandlungsgebot, sind sie regelmäßig nicht nichtig, sondern anfechtbar. Andere Maßnahmen der Verwaltung sind, soweit sie Aktionäre ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandeln, unwirksam. Außerdem kann aus dem Gleichbehandlungsgebot eine aktive Handlungspflicht der Verwaltung folgen.[100] Ein Gleichbehandlungsanspruch „im Unrecht“ ist indes nicht anzuerkennen.[101]

Anmerkungen

[1]

Vgl. hierzu im Einzelnen 6. Kap. Rn. 175.

[2]

Einzelheiten hierzu 6. Kap. Rn. 199.

[3]

Ganz h.M.: vgl. Münch. Hdb. GesR IV/Rieckers § 17 Rn. 1.

[4]

Zu den zahlreichen Unterscheidungen vgl. bspw.: Staub/Ulmer HGB, § 105 Rn. 39 ff; K. Schmidt Gesellschaftsrecht § 19 III 3; Raiser/Veil § 11 Rn. 10; K. Schmidt/Lutter/Ziemons § 11 Rn. 14.

[5]

Erstmals: Hueck FS Hübner, S. 72, 90; ihm folgend: Großkommentar/Henze/Notz Anh. 53a Rn. 53; K. Schmidt/Lutter/Ziemons § 11 Rn. 14; Münch. Hdb. GesR IV/Rieckers § 17 Rn. 5; a.A. Röhricht HdB Corporate Governance, S. 535 ff.

[6]

So Großkommentar/Henze/Notz Anh. 53a Rn. 53; Münch. Hdb. GesR IV/Rieckers § 17 Rn. 5; im Zusammenhang mit der Anfechtungsbefugnis: Hüffer/Koch § 245 Rn. 3.

[7]

Hennrichs AcP 1995, 222, 228 ff.; MünchKomm BGB/Schubert § 242 Rn. 177; a.A. Lutter ZHR 1989, 446, 454; vgl. auch Röhricht HdB Corporate Governance, S. 517.

[8]

Die jeweiligen Ausübungsschranken werden bei den einzelnen Mitgliedschaftsrechten behandelt.

[9]

Raiser/Veil § 11 Rn. 13; MünchKomm AktG/Heider § 11 Rn. 7; Münch. Hdb. GesR IV/Rieckers § 17 Rn. 9; K. Schmidt/Lutter/Ziemons § 11 Rn. 17.

[10]

Aus der Rspr. vgl. bspw. BGH DB 1987, 424 ff.

[11]

Zur Unterscheidung zwischen abstraktem Bezugsrecht und konkretem Bezugsanspruch vgl. 5. Kap. Rn. 78 ff.

[12]

Hierzu 5. Kap. Rn. 78; Bürgers/Körber/Marsch-Barner § 186 Rn. 6; Hüffer/Koch § 186 Rn. 7.

[13]

Hierzu bspw. Liebscher ZIP 2003, 825, 827 ff.

[14]

Hierzu 9. Kap. Rn. 125.

[15]

MünchKomm AktG/Kubis § 118 Rn. 38; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Sudmeyer § 10 Rn. 113.

[16]

MünchKomm AktG/Kubis § 118 Rn. 35.

[17]

Spindler/Stilz/Hoffmann § 118 Rn. 40.

[18]

Zur rechtspolitischen Diskussion über die virtuelle HV vgl. weiterführend Noack NZG 2003, 241 ff.; Mimberg ZGR 2003, 21 ff.; Schwarz MMR 2003, 23 ff.

[19]

Hierzu 9. Kap. Rn. 165.

[20]

Hierzu im Einzelnen 9. Kap. Rn. 164; BGH NZG 2010, 423; Bürgers/Körber/Reger § 131 Rn. 18; Spindler/Stilz/Hoffmann § 118 Rn. 12.

[21]

Hierzu 9. Kap. Rn. 196.

[22]

Hierzu im Einzelnen 9. Kap. Rn. 164; Bürgers/Körber/Reger § 131 Rn. 18.

[23]

Vgl. aus jüngerer Zeit nur BGH NZG 2014, 27; NZG 2014, 423.

[24]

S. etwa BGH NZG 2009, 342 (auch zum Verhältnis von Auskunftserzwingungsverfahren und Anfechtungsklage).

[25]

Hierzu 9. Kap. Rn. 274.

[26]

Bürgers/Körber/Reger § 126 Rn. 5; Hüffer/Koch § 126 Rn. 2.

[27]

Bürgers/Körber/Reger § 126 Rn. 11; Hüffer/Koch § 126 Rn. 3; Sasse NZG 2004, 153, 154.

[28]

Hüffer/Koch § 126 Rn. 1.

[29]

Hüffer/Koch § 126 Rn. 6; Bürgers/Körber/Reger § 126 Rn. 25; ebenso Sasse NZG 2004, 153, 157; bei der Frage nach der Unverzüglichkeit ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft ausreichend Zeit benötigt, Gegenantrag und Begründung zu prüfen, und welche technischen Mittel der Zugänglichmachung ihr zur Verfügung stehen; a.A. Münch. Hdb. GesR IV/Bungert § 36 Rn. 112, der ein Sammeln von Gegenanträgen bis zum Ende der Einreichungsfrist generell für zulässig hält.

 

[30]

Dies ergibt sich aus § 124 Abs. 4 S. 2 AktG; ausdrücklich Münch. Anw.-Hdb. AktR/Bohnet § 26 Rn. 74; Bürgers/Körber/Reger § 124 Rn. 25.

[31]

Hierzu 9. Kap. Rn. 305.

[32]

Hüffer/Koch § 243 Rn. 3.

[33]

Der Tatbestand des § 243 Abs. 2 AktG hat allerdings nur geringe praktische Bedeutung erlangt; vgl. Hüffer/Koch § 243 Rn. 31.

[34]

Hüffer/Koch § 243 Rn. 1.

[35]

BGHZ 83, 122, 133, 135 – Holzmüller.

[36]

Münch. Hdb. GesR IV/Rieckers § 17 Rn. 3, § 18 Rn. 8.

[37]

Hierzu 9. Kap. Rn. 237 ff.

[38]

Nach § 134 Abs. 1 S. 2 AktG ist ein Höchststimmrecht nur bei einer nicht börsennotierten AG zulässig. Eine Ausnahme hierzu sah das sog. VW-Gesetz v. 21.7.1960 (BGBl I, 585) in §§ 2 und 3 Abs. 5 vor, wonach das Stimmrecht auf 20 % beschränkt sein soll – diese Regelungen wurden allerdings für europarechtswidrig erklärt (vgl. EuGH NZG 2007, 942, 945) und daher aufgehoben.

[39]

Das Stimmverbot gilt allerdings nicht in der Einpersonengesellschaft, BGH NZG 2011, 950.

[40]

Hierzu 7. Kap. Rn. 326.

[41]

Hierzu 9. Kap. Rn. 23.

[42]

Hierzu 9. Kap. Rn. 93.

[43]

Hierzu 10. Kap. Rn. 46.

[44]

Hierzu 10. Kap. Rn. 110.

[45]

Hierzu 9. Kap. Rn. 202 ff.

[46]

Hierzu 14. Kap. Rn. 189.

[47]

Vgl. dazu näher unten Rn. 209 ff.

[48]

K. Schmidt/Lutter/Ziemons § 11 Rn. 21; Hüffer/Koch § 11 Rn. 3; MünchKomm AktG/Heider § 11 Rn. 55 f.

[49]

Zu den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht s.o. Rn. 83 ff.

[50]

Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 47 Rn. 26; Hüffer/Koch § 58 Rn. 26, 28.

[51]

Vgl. dazu oben Rn. 171.

[52]

Vgl. dazu Bürgers/Körber/Westermann § 58 Rn. 30; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 47 Rn. 33 f.; s. auch Anh. 5 § 21.

[53]

Vgl. dazu Bürgers/Körber/Westermann § 60 Rn. 3; Spindler/Stilz/Cahn § 60 Rn. 9 ff.

[54]

Vgl. dazu auch Anh. 4 § 22.

[55]

Vgl. dazu unten Rn. 193.

[56]

Etwas anderes gilt für Satzungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des AktG 1965 am 1.1.1966, vgl. Hüffer/Koch § 61 Rn. 1; widersprüchlich insoweit Bürgers/Körber/Westermann § 61 Rn. 2.

[57]

Münch. Hdb. GesR IV/Rieckers § 16 Rn. 53; Bürgers/Körber/Westermann § 61 Rn. 2.

[58]

Hierzu 5. Kap. Rn. 74.

[59]

Hierzu im Einzelnen 5. Kap. Rn. 109.

[60]

Hierzu 16. Kap. Rn. 106.

[61]

Hüffer/Koch § 271 Rn. 2; Spindler/Stilz/Bachmann § 271 Rn. 2.

[62]

Hüffer/Koch § 271 Rn. 2.

[63]

Hierzu 14. Kap. Rn. 157.

[64]

Hierzu unten Rn. 236 ff.

[65]

Münch. Hdb. GesR IV/Rieckers § 17 Rn. 7; Großkommentar/Brändel § 11 Rn. 7.

[66]

Kölner Kommentar/Kraft 2. Aufl. § 11 Rn. 5.

[67]

MünchKomm AktG/Heider § 11 Rn. 14 ff.; Münch. Hdb. GesR IV/Rieckers § 17 Rn. 7.

[68]

Kölner Kommentar/Kraft 2. Aufl., § 11 Rn. 6.

[69]

Zur ungeklärten Frage, ob Verschulden erforderlich ist: Hüffer/Koch § 20 Rn. 11 m.w.N.

[70]

Vgl. dazu BGH ZIP 2006, 1134.

[71]

Kritisch dazu Hüffer/Koch § 20 Rn. 13.

[72]

Vgl. dazu näher 6. Kap. Rn. 40 ff.

[73]

Bürgers/Körber/Westermann § 54 Rn. 3; Spindler/Stilz/Cahn/Schild von Spannenberg § 54 Rn. 13.

[74]

Bürgers/Körber/Westermann § 54 Rn. 4.

[75]

Vgl. dazu Rn. 60, 66.

[76]

Bürgers/Körber/Westermann § 55 Rn. 6; Hüffer/Koch § 55 Rn. 4.

[77]

Vgl. dazu oben Rn. 185.

[78]

BGHZ 65, 15.

[79]

BGHZ 103, 184; vgl. hierzu auch die Anm. von Lutter ZHR 1989, 446 ff. sowie Marsch-Barner ZHR 1993, 172, 178 f.

[80]

BGH ZIP 1992, 1464, 1470.

[81]

BGHZ 129, 136; vgl. hierzu die Anm. von Flume ZIP 1995, 161 ff.

[82]

Vgl. zur Entwicklung der Rspr. eingehend Henze BB 1996, 489 ff.

[83]

Bürgers/Körber/Westermann § 53a Rn. 12 ff.; Hüffer/Koch § 53a Rn. 14 m.w.N.; Münch.Hdb. GesR IV/Rieckers § 17 Rn. 19.

[84]

Hüffer/Koch § 53a Rn. 15; MünchKomm AktG/Bungeroth Vor § 53a Rn. 20; ausf. dazu Henze BB 1996, 489, 491.

[85]

Angedeutet von Münch. Hdb. GesR IV/Rieckers § 17 Rn. 19.

[86]

Hüffer/Koch § 53a Rn. 15; Münch. Hdb. GesR IV/Rieckers § 17 Rn. 20.

[87]

Münch. Hdb. GesR IV/Rieckers § 17 Rn. 22;

[88]

S.o. Rn. 170.

[89]

MünchKomm AktG/Bungeroth Vor § 53a Rn. 25.

[90]

Henze BB 1996, 489, 496 m.w.N.; MünchKomm AktG/Bungeroth Vor § 53a Rn. 26.

[91]

Münch. Hdb. GesR IV/Rieckers § 17 Rn. 24; Henze BB 1996, 489, 493; MünchKomm AktG/Bungeroth Vor § 53a Rn. 27.

[92]

Henze BB 1996, 489, 493 f.; Münch. Hdb. GesR IV/Rieckers § 17 Rn. 22.

[93]

Münch. Hdb. GesR IV/Rieckers § 17 Rn. 24; MünchKomm AktG/Bungeroth Vor § 53a Rn. 40.

[94]

Bürgers/Körber/Westermann § 53a Rn. 14; BGHZ 71, 40 – Kali und Salz, BGHZ 125, 239 – Deutsche Bank und BGHZ 136, 133 – Siemens/Nold.

[95]

MünchKomm AktG/Bungeroth Vor § 53a Rn. 42 ff.; Hüffer/Koch § 53a Rn. 27 ff.; Münch. Hdb. GesR IV/Rieckers § 17 Rn. 31 f.; vgl. zu Beispielsfällen auch Bürgers/Körber/Westermann § 53a Rn. 14.

[96]

Bürgers/Körber/Westermann § 53a Rn. 3; MünchKomm AktG/Bungeroth § 53a Rn. 5; Münch. Hdb. GesR IV/Rieckers § 17 Rn. 11.

[97]

MünchKomm AktG/Bungeroth § 53a Rn. 6 f.; Spindler/Stilz/Cahn/Senger § 53a Rn. 6.

[98]

Hüffer/Koch § 53a Rn. 6 f.; MünchKomm AktG/Bungeroth § 53a Rn. 11 ff.

[99]

Bürgers/Körber/Westermann § 53a Rn. 7; Münch. Hdb. GesR IV/Rieckers § 17 Rn. 12; Henn AG 1985, 240, 243.

[100]

Münch. Hdb. GesR IV/Rieckers § 17 Rn. 18; Hüffer/Koch § 53a Rn. 12; Bürgers/Körber/Westermann § 53a Rn. 10.

[101]

BGH Hinweisbeschluss v. 22.10.2007, II ZR 184/06; OLG Celle AG 2006, 797 f.