Handbuch des Aktienrechts

Tekst
0
Recenzje
Przeczytaj fragment
Oznacz jako przeczytane
Czcionka:Mniejsze АаWiększe Aa

Anmerkungen

[1]

Bzgl. Inhaberaktien entspricht dies der herrschenden, aber nicht unbestrittenen Ansicht; Einzelheiten unten Rn. 142.

[2]

Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 5; Kölner Kommentar/Lutter/Drygala Anh § 68 Rn. 17.

[3]

Bejahend Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 5; Marsch-Barner/Schäfer/Gätsch § 5 Rn. 84; Eder NZG 2004, 107, 108; Hüffer/Koch § 68 Rn. 3; K. Schmidt/Lutter/Bezzenberger § 68 Rn. 6; verneinend Kölner Kommentar/Lutter 2. Aufl., Anh. § 68 Rn. 15; Großkommentar/Brändel § 10 Rn. 36.

[4]

Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 2 f.

[5]

Münch. Anw.-Hdb. AktR/Sudmeyer § 10 Rn. 157.

[6]

Hierzu bereits oben Rn. 112.

[7]

Einzelheiten bei Kölner Kommentar/Lutter/Drygala Anh. § 68 Rn. 9.

[8]

Eder NZG 2004, 107, 108; Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 5.

[9]

Eder NZG 2004, 107, 108.

[10]

Münch. Anw.-Hdb. AktR/Sudmeyer § 10 Rn. 158.

[11]

Geborene Orderpapiere sind auch ohne Orderklausel Orderpapiere, wie z.B. der Wechsel (Art. 11 I WG).

[12]

H.M.: Münch. Anw.-Hdb. AktR/Sudmeyer § 10 Rn. 163; MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 2; Hüffer/Koch § 68 Rn. 2; Kölner Kommentar/Lutter/Drygala § 68 Rn. 7.

[13]

H.M.; Kölner Kommentar/Lutter/Drygala § 68 Rn. 12 ff.; Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 6; Hüffer/Koch § 68 Rn. 4; MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 3.

[14]

Münch. Anw.-Hdb. AktR/Sudmeyer § 10 Rn. 161; Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 8; Kölner Kommentar/Lutter/Drygala § 68 Rn. 15.

[15]

Hüffer/Koch § 68 Rn. 3.

[16]

Mentz/Fröhling NZG 2002, 201, 202.

[17]

MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 13; Hüffer/Koch § 68 Rn. 8.

[18]

Hüffer/Koch § 68 Rn. 8; Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 10; Eder NZG 2004, 107, 108.

[19]

MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 15 ff.; Hüffer/Koch § 68 Rn. 9; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Sudmeyer § 10 Rn. 160.

[20]

Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 11.

[21]

Hüffer/Koch § 68 Rn. 3.

[22]

RGZ 86, 154, 157; RGZ 88, 290, 292; BGH NJW 1958, 302, 303 (zum Wechsel); KG NZG 2003, 226, 227.

[23]

Kölner Kommentar/Lutter/Drygala § 68 Rn. 35; Großkommentar/Barz § 68 Anm. 3; Hüffer/Koch § 68 Rn. 3; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hefermehl/Bungeroth § 68 Rn. 33; MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 30; Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 13; a.A. v. Godin/Wilhelmi § 68 Anm. 4.

[24]

MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 32.

[25]

Zur Begründung der Vinkulierung vgl. oben Rn. 64 ff.

[26]

MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 38; Hüffer/Koch § 68 Rn. 11; Kölner Kommentar/Lutter/Drygala § 68 Rn. 57; Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 19; Marsch-Barner/Schäfer/Gätsch § 5 Rn. 93; Heller/Timm NZG 2006, 257, 258.

[27]

Hüffer/Koch § 68 Rn. 11; Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 19; MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 52; vgl. aber zu möglichen Umgehungsgestaltungen unten Rn. 171.

[28]

Kölner Kommentar/Lutter/Drygala § 68 Rn. 54; Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 19; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hefermehl/Bungeroth § 68 Rn. 90.

[29]

Kölner Kommentar/Lutter/Drygala § 68 Rn. 54; Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 20.

[30]

Hierzu unten Rn. 171 sowie Lutter/Grunewald AG 1989, 109, 111 ff.; Hüffer/Koch § 68 Rn. 12; MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 116 ff.; Liebscher ZIP 2003, 825, 827 ff.

[31]

Ohne weitere Strukturmaßnahmen kommt dies nur dann in Betracht, wenn die Aktionärin ausschließlich die Aktien der Gesellschaft hält. Andernfalls wären zuvor Umstrukturierungen erforderlich.

[32]

Zu diesem Themenkreis: Liebscher ZIP 2003, 825 ff.; Lutter/Grunewald AG 1989, 109 ff.; MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 116 ff.

[33]

Marsch-Barner/Schäfer/Gätsch § 5 Rn. 93; Hüffer/Koch § 68 Rn. 16.

[34]

Hüffer/Koch § 68 Rn. 16.

[35]

K. Schmidt/Lutter/T. Bezzenberger § 68 Rn. 24; Hüffer/Koch § 68 Rn. 16; a.A.: K. Schmidt FS Beusch, S. 778 ff.; MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 99.

[36]

So namentlich LG Düsseldorf AG 1989, 332.

[37]

LG Düsseldorf AG 1989, 332.

[38]

Hierzu bspw. BGHZ 13, 179.

[39]

Zur Unterscheidung zwischen Erklärung der Zustimmung und interner Entscheidung über die Zustimmung, vgl. unten Rn. 156.

[40]

K. Schmidt/Lutter/T. Bezzenberger § 68 Rn. 34.

[41]

Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 28.

[42]

Umstritten ist, ob die infolge der verweigerten Zustimmung eintretende Unmöglichkeit der Anteilsübertragung einen Rechtsmangel i.S.d. §§ 453, 435 BGB darstellt und daher die §§ 434 ff. BGB Anwendung finden (so etwa Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 30; MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 103; Hüffer/Koch § 68 Rn. 16; Wirth DB 1992, 617) oder ob hierdurch vielmehr bereits die Übertragungspflicht des Verkäufers nach §§ 453, 433 Abs. 1 S. 1 BGB unmöglich ist und es auf die §§ 434 ff. BGB nicht mehr ankommt (vgl. BGH NJW 2007, 3777, 3779; so Grigoleit/Grigoleit/Rachlitz § 68 Rn. 28; K. Schmidt/Lutter/Bezzenberger § 68 Rn. 26). Die beiden hierzu vertretenen Auffassungen würden sich hinsichtlich der Verjährung der Ansprüche (§§ 453, 438 BGB gegenüber §§ 195, 199 BGB) unterscheiden; allerdings ist auch nach der letztgenannten Auffassung § 438 BGB analog anzuwenden (Grigoleit/Grigoleit/Rachlitz § 68 Rn. 28).

[43]

Zu § 442 BGB analog MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 103; Wirth DB 1992, 617; Spindler/Stilz/Cahn § 68 Rn. 73 (allerdings nur bzgl. des Rücktritts; im Rahmen des Schadensersatzanspruchs entfalle bereits das Vertretenmüssen). Zu § 254 BGB Grigoleit/Grigoleit/Rachlitz § 68 Rn. 28. Anders (kein Ausschluss der Rechte, da keine Kenntnis von später verweigerter Genehmigung bei Vertragsschluss) Kölner Kommentar/Lutter/Drygala § 68 Rn. 98 ff.; Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 31.

 

[44]

LG Düsseldorf AG 1989, 332; LG Aachen WM 1992, 1485, 1490; Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 33; ausf. Berger ZHR 1993, 31 ff.

[45]

Vgl. zur Einführung der Vinkulierung oben Rn. 66 ff.

[46]

MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 63; K. Schmidt/Lutter/Bezzenberger § 68 Rn. 27; Grigoleit/Grigoleit/Rachlitz § 68 Rn. 23; Hölters/Laubert § 68 Rn. 18; Lutter AG 1992, 369, 370; für Möglichkeit der Delegation auf ein einzelnes ressortverantwortliches Vorstandsmitglied in den Grenzen zulässiger Geschäftsverteilung aber Spindler/Stilz/Cahn § 68 Rn. 48.

[47]

MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 89.

[48]

Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 27; zweifelnd MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 92.

[49]

Kölner Kommentar/Lutter/Drygala § 68 Rn. 67; Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 25; MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 65; Heller/Timm NZG 2006, 257.

[50]

MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 65; Hüffer/Koch § 68 Rn. 14; Heller/Timm NZG 2006, 257.

[51]

Marsch-Barner/Schäfer/Gätsch § 5 Rn. 99; MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 68; Kölner Kommentar/Lutter/Drygala § 68 Rn. 75; Hüffer/Koch § 68 Rn. 14.

[52]

Spindler/Stilz/Cahn § 68 Rn. 51.

[53]

Münch. Anw.-Hdb. AktR/Sudmeyer § 10 Rn. 168.

[54]

Hüffer/Koch § 68 Rn. 14; MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 62; Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 21a; Wirth DB 1992, 617, 618; a.A. Kölner Kommentar/Lutter/Drygala § 68 Rn. 70.

[55]

MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 60.

[56]

BGH NZG 2004, 1109, 1110; eingehend Stupp NZG 2005, 205, 206; Noack EWIR 2005, 49, 50; Marsch-Barner/Schäfer/Gätsch § 5 Rn. 96.

[57]

BGH NZG 2004, 1109; ebenso Noack EWIR 2005, 49 f.

[58]

Stupp NZG 2005, 205, 207.

[59]

Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 26; MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 72; Kölner Kommentar/Lutter/Drygala § 68 Rn. 78; anders nur die ältere Literatur, die von einem freien Ermessen ausging, Großkommentar/Barz § 68 Anm. 9 und die Nachweise bei Lutter AG 1992, 369, 370 Fn. 12.

[60]

Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 26; MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 73; Hüffer/Koch § 68 Rn. 15.

[61]

MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 72 f.

[62]

Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 27; MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 76 ff.

[63]

Hierzu ausf. Heller/Timm NZG 2006, 257 ff.

[64]

OLG München NZG 2005, 756.

[65]

MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 115; Kölner Kommentar/Lutter/Drygala § 68 Rn. 106; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hefermehl/Bungeroth § 68 Rn. 155.

[66]

Hierzu RFH JW 1929, 2205; Lutter/Hommelhoff § 15 Rn. 41; Baumbach/Hueck § 15 Rn. 39.

[67]

Hierzu im Einzelnen oben Rn. 36.

[68]

Im Ergebnis ebenfalls Heller/Timm NZG 2006, 257 ff.

[69]

Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 60; Eder NZG 2004, 107, 109; MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 5.

[70]

Eder NZG 2004, 107, 109.

[71]

Eder NZG 2004, 107, 109 f.

[72]

Eder NZG 2004, 107, 110.

[73]

MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 5.

[74]

MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 5.

[75]

Eder NZG 2004, 107, 110.

[76]

Eder NZG 2004, 107, 110; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Sudmeyer § 10 Rn. 156.

[77]

Münch. Anw.-Hdb. AktR/Sudmeyer § 10 Rn. 156; Marsch-Barner/Schäfer/Gätsch § 5 Rn. 81; Eder NZG 2004, 107, 111.

[78]

Eder NZG 2004, 107, 111.

2. Kapitel Grundlagen › V. Die Rechtsstellung der Aktionäre

V. Die Rechtsstellung der Aktionäre

2. Kapitel Grundlagen › V. Die Rechtsstellung der Aktionäre › 1. Überblick über die Mitgliedschaft

1. Überblick über die Mitgliedschaft

167

An die Mitgliedschaft in einer AG sind unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft, die die Rechtsverhältnisse des Aktionärs zur AG prägen. Systematisch ist insoweit zwischen Mitgliedschaftsrechten und -pflichten einerseits und den schuldrechtlichen Beziehungen zur AG andererseits zu unterscheiden. Die letztgenannte Gruppe der bloßen schuldrechtlichen Beziehungen zwischen AG und Aktionär werden zwar grds. – wie auch im Verhältnis zu jedem außenstehenden Dritten – durch das allgemeine Schuldrecht determiniert und verbleiben auch bei Veräußerung der Mitgliedschaftsrechte beim ehemaligen Aktionär. Gleichwohl werden diese Bestimmungen in Teilbereichen durch das Aktienrecht überlagert, was dem Umstand Rechnung trägt, dass zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft (zusätzlich) eine Sonderrechtsbeziehung besteht. Ausfluss dieser Sonderrechtsbeziehung ist insbesondere das Verbot der Einlagenrückgewähr und – unter bestimmten qualifizierten Voraussetzungen – eine Finanzierungsverantwortung des Aktionärs. Letztere kann unter anderem dazu führen, dass seine der Gesellschaft überlassenen Darlehen insolvenzrechtlich nachrangig zu behandeln und dennoch erfolgte Rückzahlungen oder geleistete Sicherheiten anfechtbar sind (§§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO).[1] Diese Überlagerung schuldrechtlicher Normen greift nicht nur während der Dauer des Bestehens der Mitgliedschaft ein, sondern kann bereits vor Begründung der Mitgliedschaft oder nach deren Beendigung Platz greifen, soweit ein Bezug zur künftigen oder vergangenen Mitgliedschaft besteht.[2]

168

Demgegenüber bestehen Mitgliedschaftsrechte nur während der Dauer der Mitgliedschaft. So ist ein ehemaliger Aktionär – auch wenn er während des gesamten Geschäftsjahres Mitglied der AG war, folglich das wirtschaftliche Risiko der Unternehmung mitgetragen hat, und erst unmittelbar vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses seine Aktien veräußert – nicht mehr gewinnbezugsberechtigt. Nur dann, wenn aus seinem Mitgliedschaftsrecht bereits ein schuldrechtlicher Anspruch (sog. Gläubigerrecht) entstanden ist, verbleibt dieser auch nach Übertragung seiner Mitgliedschaft oder dessen Beendigung beim ehemaligen Aktionär.[3]

169

Auch die Mitgliedschaftspflichten entstehen erst nach Begründung des Mitgliedschaftsrechts und enden grundsätzlich zeitgleich mit der Beendigung der Mitgliedschaft.

2. Kapitel Grundlagen › V. Die Rechtsstellung der Aktionäre › 2. Mitgliedschaftsrechte

2. Mitgliedschaftsrechte

2.1 Kategorisierung der Mitgliedschaftsrechte, Abspaltungsverbot

170

Mitgliedschaftsrechte lassen sich – wie generell im Gesellschaftsrecht – in Verwaltungs- und Vermögensrechte unterteilen. Während die Verwaltungsrechte dem Aktionär die Möglichkeit einräumen, auf die Willensbildungsprozesse in der Gesellschaft Einfluss zu nehmen, sind die Vermögensrechte monetärer Natur. Daneben lassen sich Mitgliedschaftsrechte auch nach weiteren Kriterien systematisieren.[4] Die wohl gängigste Unterteilung ist diejenige in eigennützige und uneigennützige Mitgliedschaftsrechte.[5] In der Sache zielt diese Unterscheidung allerdings lediglich darauf ab, inwieweit sich ein Aktionär bei der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte allein von egoistischen Motiven leiten lassen darf oder ob er dabei mitgliedschaftlichen Bindungen unterliegt. Da aber ohnehin kein Mitgliedschaftsrecht schrankenlos besteht, hilft diese Differenzierung letztlich nicht weiter. Die herrschende Ansicht behilft sich insoweit mit der weiteren Differenzierung, dass eigennützige Mitgliedschaftsrechte (nur) nach § 242 BGB beschränkt seien, während uneigennützige Mitgliedschaftsrechte einer Kontrolle durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht unterworfen seien.[6] Da allerdings weder die Treuepflicht noch die Grundsätze von Treu und Glauben trennscharfe Konturen aufweisen und jedenfalls nach teilweise vertretener Ansicht die Treuepflicht ohnehin Ausfluss von Treu und Glauben ist,[7] wird damit letztlich das Problem – Reichweite der Bindung des Aktionärs bei der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte – lediglich verlagert, denn die eigentliche Kernfrage nach den Ausübungsschranken bleibt unbeantwortet.[8]

171

Mitgliedschaftsrechte hängen untrennbar mit dem Stammrecht zusammen, können also nicht ohne das Stammrecht übertragen werden.[9] Dieser Grundsatz durchzieht das gesamte Verbandsrecht und hat beispielsweise in § 38 S. 2 BGB seinen Niederschlag gefunden. Besondere Bedeutung hat das Abspaltungsverbot beim Stimmrecht erlangt.[10] Bei anderen Mitgliedschaftsrechten, bei denen eine isolierte Übertragung wirtschaftlich sinnvoll sein könnte, ist demgegenüber eine weniger restriktive Handhabung zu beobachten. Diese können durch nahe liegende Gestaltungen – rein wirtschaftlich betrachtet – durchaus isoliert übertragen werden. So kann im Falle des Gewinnbezugsrechts eine Abtretung des künftigen Gläubigerrechts erklärt werden, was nach Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses zu einer unmittelbaren Entstehung des Anspruchs beim Zessionar führt, soweit der Zedent nach wie vor Aktionär ist. Auch Bezugsrechte können dem wirtschaftlichen Ergebnis nach ohne Verstoß gegen das Abspaltungsverbot übertragen werden, indem der (künftige) konkrete Bezugsanspruch[11] im Vorhinein abgetreten wird.[12] Über den konkreten Bezugsanspruch kann ohnehin isoliert verfügt werden, was bei börsennotierten Gesellschaften sogar durch den Bezugsrechtshandel institutionalisiert wurde. Zurückhaltung ist aber bei solchen Konstruktionen geboten, durch die nicht nur einzelne Bestandteile, sondern das wirtschaftliche Eigentum insgesamt letztlich schon auf einen Dritten übertragen wird, wie dies beispielsweise bei vinkulierten Namensaktien, bei denen eine Übertragung des Vollrechts an der Zustimmung der Gesellschaft scheitert, immer wieder versucht wird.[13]

 

2.2 Verwaltungsrechte

172

Bei den Verwaltungsrechten sind zu unterscheiden die Individualrechte, die jedem Aktionär unabhängig von seiner Beteiligungsquote gleichmäßig zustehen (unten Rn. 173–178), die Individualrechte, die einem Aktionär im Umfang seiner Beteiligungsquote zustehen (unten Rn. 179), und die Minderheitenrechte, die eine bestimmte Mindestbeteiligung eines Aktionärs oder einer Aktionärsgruppe voraussetzen (unten Rn. 180).

173

Das Teilnahmerecht[14] des Aktionärs an der HV ist im Aktienrecht nicht ausdrücklich geregelt. Es besteht aber Einigkeit darüber, dass es als Ausfluss der Mitgliedschaft existiert.[15] Es steht jedem Aktionär unabhängig von dessen Beteiligungsquote zu. Dem Teilnahmerecht steht keine Teilnahmepflicht gegenüber. Der Aktionär kann sich auf der HV auch durch einen bevollmächtigten Dritten vertreten lassen. Teilnahme des Aktionärs bzw. wirksame Vertretung sind aber Voraussetzung dafür, die weiteren Verwaltungsrechte auf der HV ausüben zu können.[16] Soweit die Satzung es zulässt, kann ein Aktionär die HV auch online verfolgen und dem von ihm bevollmächtigten, in der HV anwesenden Vertreter auf elektronischem Wege Anweisungen für die Ausübung des Rede-, Frage- und Stimmrechts übermitteln.[17] Eine virtuelle HV gänzlich ohne persönliche Präsenz der Aktionäre ist jedoch in Deutschland nach geltender Rechtslage nicht zulässig.[18] Das Teilnahmerecht kann dem Aktionär grds. nicht entzogen werden. Ausnahmen hierzu sind die rechtmäßigen Ordnungsmaßnahmen des Versammlungsleiters wie bspw. die Zutrittsverweigerung oder der Saalverweis.

174

Das Rederecht[19] in der HV ist Teil des Teilnahmerechts und ebenfalls im AktG nicht ausdrücklich geregelt, in § 131 Abs. 2 S. 2 AktG aber vorausgesetzt. Wie das Teilnahmerecht ist es unabhängig von der Beteiligungsquote des Aktionärs. Das Rederecht ist darüber hinaus unabhängig vom Stimmrecht und steht demzufolge auch stimmrechtslosen Vorzugsaktionären zu. Auch das Rederecht ist grds. unentziehbar und wird nur durch rechtmäßige Ordnungsmaßnahmen des Versammlungsleiters eingeschränkt; in Betracht kommen insoweit bspw. Redezeitbegrenzung, Schluss der Rednerliste, Schluss der Debatte und Wortentzug. Seit der Änderung des AktG durch das UMAG kann der Versammlungsleiter durch die Satzung oder die Geschäftsordnung der HV ermächtigt werden, das Rederecht zeitlich angemessen zu beschränken (§ 131 Abs. 2 S. 2 AktG).[20]

175

Das Auskunftsrecht[21] des Aktionärs ist in § 131 AktG geregelt. Es besteht ebenfalls unabhängig von der jeweiligen Beteiligungsquote. Nach § 131 Abs. 1 S. 1 AktG muss der Vorstand in der HV jedem Aktionär auf Verlangen Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft geben, soweit die Information zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungsgegenstands erforderlich ist. Zweck der Norm ist also nicht die individuelle Information des einzelnen Aktionärs, sondern die auf die Beschlussgegenstände fokussierte Willensbildung der Aktionäre in ihrer Gesamtheit. Damit ist gleichzeitig klargestellt, dass nur tagesordnungsrelevante Fragen beantwortet werden müssen. Wie das Rederecht kann der Versammlungsleiter auch das Fragerecht zeitlich angemessen beschränken, wenn er dazu in der Satzung oder der Geschäftsordnung der HV ermächtigt wurde (§ 131 Abs. 2 S. 2 AktG).[22] Die Frage nach dem Umfang des Auskunftsrechts hat in der Praxis – auch in der gerichtlichen Praxis – in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen und ist heute regelmäßig Gegenstand von Auskunftserzwingungsverfahren (§ 132 AktG)[23] und – vor allem – Anfechtungsklagen (§ 246 AktG).[24]

176

Unabhängig von seiner Beteiligungsquote hat jeder Aktionär das Recht, zu einzelnen Tagesordnungspunkten Gegenanträge zu stellen und für Wahlen Gegenvorschläge zu machen.[25] Gegenanträge sind solche Anträge, die von den Vorschlägen der Verwaltung abweichen oder der Beschlussfassung als solcher entgegentreten (Vertagung, Absetzen von der Tagesordnung).[26] Soweit begründete[27] Gegenanträge oder Gegenvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem HV-Termin bei der Gesellschaft eingereicht werden, sind sie sämtlichen Aktionären zugänglich zu machen (§§ 126 f. AktG). Dabei kann der Vorstand mehrere Gegenanträge und ihre Begründungen zu demselben Beschlussgegenstand zusammenfassen (§ 126 Abs. 3 AktG). Die Norm bezweckt die Unterrichtung der Aktionäre über eine beabsichtigte Opposition.[28] Die Zugänglichmachung hat unverzüglich nach Einreichung der Gegenanträge zu erfolgen.[29] Werden Gegenanträge oder Gegenvorschläge nicht rechtzeitig eingereicht, besteht keine Veröffentlichungspflicht der Gesellschaft. Da sie sich aber auf bereits in die Tagesordnung aufgenommene Gegenstände beziehen und zu den bekannt gemachten Beschlussgegenständen Gegenanträge sogar noch in der HV gestellt werden können, hat die verspätete Einreichung keine Auswirkung darauf, inwieweit die HV über sie abzustimmen hat.[30]

177

Unabhängig von seiner jeweiligen Beteiligungsquote steht jedem Aktionär das Recht zur Erhebung der Anfechtungsklage[31] zu (§§ 243, 245 Nr. 1–3 AktG). Die Anfechtungsbefugnis ist auf eine allgemeine Beschlusskontrolle gerichtet.[32] Anfechtungsgründe sind die Verletzung des Gesetzes oder der Satzung (§ 243 Abs. 1 AktG) sowie die unzulässige Verfolgung von Sondervorteilen (§ 243 Abs. 2 AktG).[33] Klageberechtigt sind nach § 245 Nr. 1–3 AktG: (1) die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilgenommen, Aktien bereits vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben; (2) die Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht teilgenommen haben, weil sie zu Unrecht nicht zugelassen wurden, die HV nicht ordnungsgemäß einberufen wurde oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde; (3) die Aktionäre, die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben haben und den Anfechtungsgrund des § 243 Abs. 2 AktG geltend machen. Die persönlichen und materiellen Beschränkungen des Anfechtungsrechts dienen – ebenso wie die Anfechtungsfrist von einem Monat (§ 246 Abs. 1 AktG) – der Rechtssicherheit.[34]

178

Neben den Anfechtungsrechten hat der BGH das Recht jedes einzelnen Aktionärs anerkannt, die Kompetenzeinhaltung der Verwaltung gerichtlich überprüfen zu lassen.[35] Damit soll die Effektivität der Wächterrolle der Aktionäre im Hinblick auf HV-Beschlüsse geschützt und die Schutzlücke geschlossen werden, die entsteht, wenn die Verwaltung unter Verstoß gegen die Kompetenzordnung die Zuständigkeit der HV umgeht.[36]

179

Das Stimmrecht[37] ist in §§ 12, 133 ff. AktG geregelt. Es stellt den Kern der Verwaltungsrechte dar und ist – mit Ausnahme von Höchststimmrechten,[38] und stimmrechtslosen Vorzugsaktien – dem Aktionär grundsätzlich im Umfang seiner Beteiligungsquote zugewiesen (proportionales Stimmrecht). Das Stimmrecht entsteht mit vollständiger Leistung der Einlage (§ 134 Abs. 2 S. 1 AktG). Es ist grds. unentziehbar, kann allerdings im Einzelfall ausgeschlossen sein. Dies gilt namentlich für das Stimmrecht eines Aktionärs, der aufgrund des betreffenden Beschlusses entlastet, von einer Verbindlichkeit befreit oder durch die Gesellschaft in Anspruch genommen werden soll (§ 136 AktG), um in diesen Fällen die individuelle Interessenkollision zu vermeiden.[39] Das Stimmverbot des § 136 AktG wird erweitert durch das des § 142 Abs. 1 S. 2, 3 AktG, dem zufolge ein Verwaltungsmitglied bei der Bestellung von Sonderprüfern nicht mitstimmen darf, wenn sich die Sonderprüfung auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Verwaltungsmitglieds oder der Einleitung eines Rechtsstreits gegen ein Verwaltungsmitglied zusammenhängen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang schließlich das Stimmverbot des § 328 Abs. 3 AktG für die Aufsichtsratswahl bei einer börsennotierten AG, sofern eine wechselseitige Beteiligung vorliegt.

180

Neben den vorgenannten Individualrechten sieht das AktG bestimmte Minderheitenrechte vor, die – abhängig von einer Mindestbeteiligung – einzelnen Aktionären oder Aktionärsgruppen zugewiesen sind. Zu nennen sind hier vor allem



181

Einen Sonderfall der Verwaltungsrechte stellt § 327a AktG dar. Danach hat der Mehrheitsaktionär, wenn ihm Aktien in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören, das Recht, auf der HV die Übertragung der übrigen Aktien auf sich gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu beschließen (Squeeze out).[47]

182

Verwaltungsrechte sind die zwingende Folge der Mitgliedschaft und können daher nicht generell eingeschränkt werden.[48] Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht das AktG lediglich für das Stimmrecht durch die Schaffung von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vor (§§ 139 ff. AktG).[49]