Handbuch des Aktienrechts

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5.3 Mängel

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Da es sich bei der Aktienurkunde lediglich um ein deklaratorisches Wertpapier handelt, wirken sich Mängel der Aktienurkunde nicht auf das Mitgliedschaftsrecht an sich aus. Allerdings führen Mängel der Urkunden grundsätzlich zu deren Unwirksamkeit, so dass mit der Ausgabe einer solchen unwirksamen Aktie der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seiner Mitgliedschaft[205] nicht erfüllt wird.[206] Eine Ausnahme von der Unwirksamkeitsanordnung gilt indessen für den Fall, dass auf teileingezahlten Namensaktien die noch zu entrichtende Einlage nicht benannt ist.[207] Neben dem Umstand, dass durch nichtige Urkunden der Verbriefungsanspruch nicht erfüllt wird, führt eine Übertragung des Eigentums an der (unwirksamen) Aktie nach §§ 929 ff. BGB auch keinen Übergang des Mitgliedschaftsrechts herbei. In dieser Konstellation wird man allerdings vielfach durch Auslegung der auf Eigentumsübergang gerichteten Willenserklärungen zu einer (auch bei unwirksamen Aktienurkunden möglichen) Abtretung des Mitgliedschaftsrechts gelangen.

2. Kapitel Grundlagen › III. Grundkapital und Aktie › 6. Aktienregister

6. Aktienregister

6.1 Allgemeines

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Das Aktienregister (früher Aktienbuch) soll es der Gesellschaft ermöglichen, stets Kenntnis darüber zu haben, wer – im Falle von Namensaktien, Zwischenscheinen oder noch nicht in einer Sammelurkunde hinterlegten Inhaberaktien (§ 10 Abs. 1 S. 3 AktG) – ihr gegenüber Mitgliedschaftsrechte ausüben kann oder von wem Mitgliedschaftspflichten zu erfüllen sind. Diesem Zweck entsprechend ordnet § 67 Abs. 1 AktG ausdrücklich an, dass Namensaktien unter Angabe bestimmter Aktionärsdaten in das Aktienregister einzutragen sind. Gleichwohl entfaltet diese Eintragung keine konstitutive Wirkung, da die im Aktienregister aufgeführten Personen nicht auch materiell-rechtlich Aktionäre der AG sein müssen, was sich bereits aus dem für eine Änderung des Aktienregisters erforderlichen Mitteilungserfordernis des § 67 Abs. 3 AktG ergibt. Da im Verhältnis zur Gesellschaft allein der Registerinhalt maßgeblich ist (§ 67 Abs. 2 AktG), wirkt sich gegenüber der AG eine mögliche Abweichung der tatsächlichen Rechtslage vom Registerinhalt nicht aus.[208] § 67 AktG, insbesondere die Vermutungsregelung des § 67 Abs. 2 AktG, greift nur dann ein, wenn es sich um ein echtes Aktienregister i.S.d. § 67 AktG handelt. Das ist der Fall bei Daten über Namensaktien oder Zwischenscheine (§ 67 Abs. 7 AktG). Aufzeichnungen über Inhaberaktien, selbst wenn diese als Aktienregister bezeichnet sein sollten, nehmen grundsätzlich nicht an den Rechtsfolgen des § 67 AktG teil;[209] nur solange die für die Ausgabe von Inhaberaktien bei einer nicht börsennotierten Gesellschaft erforderliche Hinterlegung der Sammelurkunde noch nicht erfolgt ist, gilt § 67 AktG ausnahmsweise auch für Inhaberaktien (§ 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 AktG).

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Durch das NaStraG[210] wurden die Vorschriften über das Aktienregister (§ 67 AktG) grundlegend umgestaltet und das Aktienbuch in Aktienregister umbenannt, so dass nun auch sprachlich zum Ausdruck kommt, dass das Aktienregister nicht zwangsläufig in Buchform geführt werden muss.[211] Diese sprachliche Anpassung vollzieht eine tatsächlich geübte Praxis nach, denn auch vor der Umbenennung bildeten elektronisch geführte Datenbanken jedenfalls bei Publikumsgesellschaften den Regelfall. Durch das Risikobegrenzungsgesetz[212] wurden die Vorschriften über das Aktienregister ergänzt, um die Transparenz des Aktienregisters zu erhöhen und faktisch noch besser zu gewährleisten, dass die AG die Identität ihrer Aktionäre kennt.

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Das Aktienregister zählt zu den „sonst erforderlichen Aufzeichnungen“ i.S.d. § 239 HGB,[213] so dass gem. § 239 Abs. 3 HGB insbesondere dafür Sorge zu tragen ist, dass Veränderungen derart vorgenommen werden, dass der jeweils frühere Inhalt noch feststellbar ist, was im Hinblick auf die Zahlungspflicht der Vormänner nach § 65 AktG besonders bedeutsam ist.

6.2 Einrichtung des Aktienregisters

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Zur Einrichtung und Führung des Aktienregisters ist die AG dann verpflichtet, wenn sie Namensaktien oder Zwischenscheine (§ 67 Abs. 7 AktG) begeben hat oder die für die Ausgabe von Inhaberaktien bei einer nicht börsennotierten Gesellschaft erforderliche Hinterlegung der Sammelurkunde noch nicht erfolgt ist. Es kommt nach § 67 Abs. 1 S. 1 AktG ausdrücklich nicht darauf an, ob die Namensaktien, Zwischenscheine oder Inhaberaktien verbrieft wurden. Intern ist der Vorstand hierfür zuständig, der sich freilich üblicherweise dritter Personen bedient, um diese Pflichten zu erfüllen. Die Verantwortlichkeit des Vorstands für das Aktienregister bleibt hiervon jedoch unberührt.[214] Wegen der besonderen Bedeutung des Aktienregisters ist nicht der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl, sondern der Gesamtvorstand zuständig.[215]

6.3 Inhalt des Aktienregisters

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Den Inhalt des Aktienregisters legt § 67 Abs. 1 AktG fest. Danach sind Aktionäre unter Angabe des Namens, Geburtsdatums, Anschrift sowie der Stückzahl oder Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags einzutragen. Sind juristische Personen Aktionäre, ist die Angabe der Firma bzw. des Namens und des Sitzes mit ergänzenden, die Erreichbarkeit sicherstellenden Angaben erforderlich und genügend. Die gesetzlichen Vertreter sind nicht zusätzlich einzutragen.[216] Seit Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes sind die Aktionäre verpflichtet, die für das Aktienregister relevanten Daten mitzuteilen (§ 67 Abs. 1 S. 2 AktG). Außerdem trifft seitdem jeden eingetragenen Aktionär die Pflicht, der AG auf deren Verlangen mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, als deren Inhaber er eingetragen ist, tatsächlich gehören, und ggf. die für das Aktienregister relevanten Daten zu dem wahren Inhaber zur Verfügung zu stellen (§ 67 Abs. 4 S. 2 AktG); dieser Auskunftsanspruch setzt sich über die gesamte Verwahrkette fort (§ 67 Abs. 4 S. 3 AktG). Gleichzeitig wurde die Möglichkeit geschaffen, durch entspr. Regelungen in der Satzung die grds. zulässige Eintragung von Legitimationsaktionären einzuschränken, bspw. ab bestimmten Beteiligungsschwellen (§ 67 Abs. 1 S. 3 AktG). Die Verletzung der vorstehenden Regelungen wird zum Teil durch entsprechende Stimmverbote (§ 67 Abs. 2 S. 2, 3 AktG) und Ordnungswidrigkeitstatbestände (§ 405 Abs. 2a AktG) sanktioniert.

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Umstritten ist, ob darüber hinaus zusätzliche Angaben über Aktionäre ins Aktienregister aufgenommen werden dürfen.[217] Soweit die betroffenen Aktionäre sich mit einer solchen Speicherung einverstanden erklären, spricht nichts gegen die Ergänzung des Aktienregisters. Klar ist indessen, dass derartige Zusatzinformationen – mit Ausnahme von solchen über dingliche Belastungen der Aktie (Nießbrauch, Pfandrecht)[218] – nicht an der Fiktion des § 67 Abs. 2 AktG teilnehmen.[219]

6.4 Rechtliche Bedeutung des Aktienregisters

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Die besondere Bedeutung des Aktienregisters ergibt sich aus § 67 Abs. 2 AktG. Diese Vorschrift begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass – im Verhältnis zur AG – derjenige als Aktionär gilt, der als solcher eingetragen ist.[220] Dies gilt sowohl für etwaige Rechte des Eingetragenen als auch für dessen Pflichten. Zu letzteren zählen namentlich Ansprüche auf Einzahlung der Einlage und die Pflichten zur Rückzahlung verbotswidrig empfangener Leistungen nach § 62 AktG.[221] Diese Vermutungsregelung ist grundsätzlich[222] nur auf das Verhältnis Eingetragener und Gesellschaft anzuwenden. Gegenüber sonstigen Personen gilt allein die materiell-rechtliche Lage. Für die materielle Rechtslage hat die Eintragung also keine Bedeutung.[223] Vielmehr erfolgen Verfügungen über Aktien außerhalb des Aktienregisters, so dass die Eintragung weder Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verfügung ist noch unwirksame Verfügungen durch die Eintragung im Register geheilt werden.[224] Die Eintragung in das Register zieht auch keinen Gutglaubensschutz nach sich.[225]

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Die Wirkungen des § 67 Abs. 2 AktG zwischen Gesellschaft und Eingetragenem treten auch dann ein, wenn der Eingetragene, der nicht materiell berechtigt ist, aus der Aktionärsstellung folgende Rechte gegenüber der Gesellschaft geltend macht.[226] Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschaft positiv die materielle Nichtberechtigung des Eingetragenen bekannt ist.[227] Die Gesellschaft muss dem Aktionär folglich Stimmrecht, Auskunftsrecht, Gewinnbezugsrecht, Anfechtungsrecht etc. gewähren. Im Umkehrschluss folgt daraus auch, dass dem wahren, aber nicht eingetragenen Aktionär weder Stimmrecht noch sonstige Mitverwaltungsrechte zustehen. Lediglich für die Auszahlung der Dividende kann das Auseinanderfallen von Registeraktionär und wahrem Aktionär berücksichtigt werden,[228] wenn der Anspruch auf Auszahlung der Dividende in einem Gewinnanteilsschein verkörpert ist, und damit einer gesonderten Legitimation unterliegt.[229]

6.5 Änderungen im Aktienregister

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Wegen der weitreichenden Rechtsfolgen der Eintragung wird diese, abgesehen von der Ersteintragung (vgl. § 67 Abs. 1 AktG),[230] nur auf Antrag der einzutragenden Person vorgenommen. Freilich wird dies bei der Girosammelverwahrung automatisiert vorgenommen.

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Außerhalb der Girosammelverwahrung müssen Veräußerer und Erwerber den Übergang mit entsprechendem Nachweis anzeigen (§ 67 Abs. 3 AktG). Die Mitteilung ist eine rechtsgeschäftsähnliche, formfreie Mitteilung, auf die die Bestimmungen über Willenserklärungen entsprechende Anwendung finden.[231] Teilt allein der Erwerber einer Aktie die Rechtsübertragung mit, muss vor der Neueintragung des Erwerbers zunächst die Löschung des Veräußerers erfolgen,[232] denn in der Veräußerung der Aktie liegt zwingend auch die Bevollmächtigung des Erwerbers, den Rechtsübergang auch im Namen des Veräußerers der Gesellschaft mitzuteilen.[233] Auf der anderen Seite kann die isolierte Anzeige durch den Veräußerer nicht die Eintragung des Erwerbers bewirken.[234]

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Wird ein Altaktionär gelöscht ohne dass der Erwerber in das Register eingetragen wird – etwa weil er seine Eintragung oder die eines Treuhänders nicht wünscht – weist das Register einen sog. „freien Meldebestand“ auf.[235] Dies hat zur Folge, dass der Inhaber einer solchen Aktie seine Verwaltungsrechte und sein Dividendenrecht nicht ausüben kann, da die Vermutung des § 67 Abs. 2 AktG nicht eingreift.[236] In der Praxis – insbesondere wenn die Aktien einer Gesellschaft girosammelverwahrt werden – kommt eine Löschung des Altaktionärs ohne Eintragung des Erwerbers jedoch nicht vor.[237] Freie Meldebestände entstehen in der Praxis vielmehr dadurch, dass Institute bei der Clearstream Banking AG Depotkonten führen, für die sie weder Eintragungsanträge auf die wahren Aktionäre noch auf sich selbst gestellt haben.[238] Um freie Meldebestände im Aktienregister zu vermeiden, ermöglicht § 67 Abs. 4 S. 5 AktG der Gesellschaft, die depotführende Bank anstelle des Aktionärs in das Register einzutragen. Hierfür kommt es nicht auf die Einwilligung des Aktionärs an. Voraussetzung ist lediglich, dass der Aktionär seiner eigenen Eintragung in das Register widersprochen hat. Ist dies der Fall, kann die Gesellschaft gegen Erstattung der notwendigen Kosten von der depotführenden Bank verlangen, dass sie sich anstelle des Aktionärs als Platzhalter, also ohne zur Ausübung von Stimmrechten berechtigt zu sein, in das Register eintragen lässt. Ermächtigt der Aktionär das depotführende Institut hingegen zur Stimmrechtsausübung, ist das Institut zugleich Legitimationsaktionär (§ 135 Abs. 6 AktG). Ein Anspruch der Bank auf Eintragung anstelle des Aktionärs besteht hingegen nicht.[239]

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Der Vorstand kann auch nicht von sich aus tätig werden, selbst wenn er von der Übertragung der Aktien Kenntnis erlangt, solange entspr. Mitteilungen nicht erfolgt sind.[240] Auch der Veräußerer kann nicht durch das in § 67 Abs. 5 AktG vorgesehene Löschungsverfahren seitens der Gesellschaft gelöscht werden, denn dieses Verfahren ist – ausweislich seines Wortlauts – nur dann möglich, wenn zum Zeitpunkt der damaligen Eintragung der Eintragungsinhalt nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmte.[241]

6.6 Löschung aus dem Aktienregister

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§ 67 Abs. 5 AktG eröffnet der Gesellschaft die Möglichkeit zur Löschung eines zu Unrecht in das Aktienregister eingetragenen Aktionärs. Die im Gesetz als bloße Option dargestellte Möglichkeit ist der Sache nach allerdings eine Pflicht der Gesellschaft, wenn diese Kenntnis von einer zu Unrecht eingetragenen Person hat. Die Pflicht folgt letztlich aus den weit reichenden Folgen, die die Eintragung bewirkt.[242] Zudem haben Aktionäre und rechtlich interessierte Vormänner auch einen klagbaren Anspruch auf Verfahrenseinleitung.[243]

Vor der eigentlichen Löschung muss die Gesellschaft indessen die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigen und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs setzen. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben (§ 67 Abs. 5 S. 2). Beteiligte des Widerspruchsverfahrens sind jedenfalls der Eingetragene und sein Vormann, nach h.M. auch mittelbare Vormänner wegen ihrer Haftung nach § 65 AktG, soweit und solange sie noch haftbar gemacht werden können (§ 65 Abs. 2 AktG).[244] Beteiligte sind ferner Nießbraucher und Pfandgläubiger, sofern von der Eintragungsmöglichkeit dieser dinglichen Belastungen Gebrauch gemacht worden ist.[245]

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Zu Unrecht ist ein Aktionär dann in ein Aktienregister eingetragen, wenn die Eintragung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, der Eingetragene also bspw. zum Zeitpunkt der Eintragungsmitteilung nicht Aktionär war. Ordnungsgemäß ist eine Eintragung dann erfolgt, wenn die die Eintragung veranlassende Person hierzu berechtigt war und die aufgrund dessen einzutragende Person mit der vom Vorstand eingetragenen Person identisch war.[246] Nicht in den Anwendungsbereich von § 67 Abs. 5 AktG fällt hingegen die nachträgliche Unrichtigkeit der Eintragung wegen Weiterveräußerung der Aktie. In diesem Fall kann eine Löschung nur nach § 67 Abs. 3 erfolgen, selbst wenn die Gesellschaft von der Fehlerhaftigkeit des Aktienregisters Kenntnis haben sollte.[247]

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Die Angemessenheit der Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs bemisst sich nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt, sollte jedoch grds.h einen Monat nicht unterschreiten.[248] Die Gesellschaft oder jeder Beteiligte, der ein eigenes rechtliches Interesse an der Löschung hat, kann gegen den Widerspruch im Wege der Klage vorgehen.[249] Eine missbräuchliche Löschung gilt als nicht erfolgt.[250]

6.7 Informationsrecht des Aktionärs

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Ein Aktionär kann gem. § 67 Abs. 6 S. 1 AktG Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen („gläserner Aktionär“) dient das Aktienregister jedoch nicht mehr wie noch das Aktienbuch als Informationsquelle des einzelnen Aktionärs über seine Mitaktionäre.[251] Hiervon können börsennotierte Gesellschaften auch nicht abweichen (§ 67 Abs. 6 S. 2 AktG), wohingegen für nicht börsennotierte Gesellschaften – trotz der unklaren Regelung des Satzes 2 – Satzungsfreiheit besteht.[252] Diese können in der Satzung folglich einen Anspruch jedes Aktionärs auf Einsicht in das Aktienregister insgesamt gewähren.

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Gemäß § 67 Abs. 6 S. 3 AktG darf die Gesellschaft die Registerdaten sowie die nach § 67 Abs. 4 S. 2, 3 AktG mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Im Rahmen dieser sog. Investor Relations darf die Gesellschaft mit dem Aktionär Kontakt aufnehmen, sofern die Kontaktaufnahme in Bezug zu seiner Mitgliedschaft steht (Einladung zur Hauptversammlung, Rundschreiben, Mailings, etc.). Nicht von § 67 Abs. 6 S. 3 AktG erfasst ist die Nutzung der Daten für Werbung, die gem. § 67 Abs. 6 S. 4 AktG nur dann gestattet ist, wenn der Aktionär nicht widerspricht. Über sein Widerspruchsrecht ist der Aktionär angemessen zu informieren (§ 67 Abs. 6 S. 5 AktG). Eine Weitergabe der Daten an Dritte, insbesondere an Adresshändler, ist unzulässig.[253]

2. Kapitel Grundlagen › III. Grundkapital und Aktie › 7. Aktienrechtliche Nebenpapiere

7. Aktienrechtliche Nebenpapiere

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Neben Aktien sieht das AktG verschiedene Nebenpapiere vor, die in bestimmten Konstellationen von der AG ausgegeben werden können bzw. auszugeben sind. Im Einzelnen handelt es sich um Zwischenscheine, Gewinnanteilsscheine und Erneuerungsscheine.

7.1 Zwischenscheine

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Zwischenscheine oder auch (nach alter Gesetzesterminologie) Interimsscheine sind gem. § 8 Abs. 6 AktG Anteilsscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden. Die Gesellschaft kann so dem Aktionär seine Mitgliedschaft schon vor Ausgabe der eigentlichen Aktien verbriefen. Zwischenscheine haben daher nur vorläufigen Charakter.

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Der Hauptanwendungsfall für Zwischenscheine ist die bloß teileingezahlte Inhaberaktie. Da Inhaberaktien nach § 10 Abs. 2 S. 1 AktG nicht ausgegeben werden dürfen, wenn diese noch nicht vollständig eingezahlt sind,[254] können Zwischenscheine für die Zeit bis zur vollständigen Einzahlung der Inhaberaktie ausgegeben werden.

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Ein Anspruch auf Ausgabe von Zwischenscheinen besteht aber – vorbehaltlich einer entsprechenden Satzungsregelung – grds. nicht.[255] Werden Zwischenscheine ausgegeben, müssen sie gem. § 10 Abs. 3 AktG auf den Namen lauten, mit der Folge, dass – auch wenn die Satzung nur die Ausgabe von Inhaberaktien vorsieht – ein Aktienregister anzulegen ist und der Aktionär gem. § 67 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 AktG in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen ist. Zwischenscheine, die auf den Inhaber lauten, sind nichtig (§ 10 Abs. 4 S. 1 AktG). Im Übrigen werden Zwischenscheine wie Aktien behandelt (§§ 8 Abs. 4, 10 Abs. 3, 4, 41 Abs. 4, 67 Abs. 7, 68 Abs. 4, 191 AktG). Die Übertragung eines Zwischenscheins erfolgt wie bei Namensaktien, also durch Indossament (§ 68 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AktG) oder durch Abtretung.[256] Bei Vinkulierung von Zwischenscheinen muss zusätzlich die Zustimmung der Gesellschaft erklärt werden.[257] §§ 8 Abs. 1–5, 72 f. AktG gelten entspr.

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Auch Zwischenscheine dürfen erst nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und – bei einer Kapitalerhöhung – erst nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung ausgegeben werden (§§ 41 Abs. 4, 191 AktG). Die vorherige Ausgabe von Zwischenscheinen stellt ebenso wie die Ausgabe unter dem Mindestausgabebetrag eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 405 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AktG).

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Gegen Rückgabe des Zwischenscheins an die Gesellschaft kann der Aktionär bei Ausgabe der Aktien die verbriefte Anzahl von Aktien verlangen. Im Aufgebotsverfahren kann ein abhanden gekommener oder verlorener Zwischenschein für kraftlos erklärt werden. Ist der Zwischenschein so beschädigt oder verunstaltet, dass die Urkunde zum Umlauf nicht mehr geeignet ist, kann der Berechtigte nach § 74 AktG Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen.

7.2 Gewinnanteilsschein

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Der Gewinnanteilsschein (Dividendenschein oder Coupon) soll die Legitimation des Aktionärs zum Erhalt der Dividende erleichtern. Gewinnanteilsscheine werden üblicherweise fortlaufend nummeriert und dem Aktionär als sog. Bogen, der normalerweise zehn oder zwanzig Dividendenscheine enthält, ausgehändigt. Da der Anspruch auf Auszahlung der Dividende erst mit Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses entsteht, verbriefen die Gewinnanteilsscheine zunächst keine (aufschiebend bedingten) schuldrechtlichen Ansprüche.

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Obwohl das Gesetz keine ausdrückliche Verpflichtung zur Ausstellung von Gewinnanteilsscheinen vorsieht,[258] soll den Aktionären nach ganz h.M. ein Anspruch auf Verbriefung zustehen, wenn dieser nicht in der Satzung ausgeschlossen ist.[259]

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Der Gewinnanteilsschein ist ein Inhaberpapier, da er – soweit der schuldrechtliche Anspruch auf Dividendenauszahlung begründet wurde – den selbstständig übertragbaren Dividendenanspruch verbrieft. Er stellt eine Inhaberschuldverschreibung i.S.d. § 793 BGB dar. Die Übertragung richtet sich damit nach den allgemein für Inhaberpapiere geltenden Vorschriften der §§ 929 ff. BGB, und über § 935 Abs. 2 BGB ist auch bei Abhandenkommen des Papiers gutgläubiger Erwerb möglich.