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bb) Die Umsetzung von Entscheidungen

142

Die Einlegung von Rechtsbehelfen und die Schwierigkeiten bei der Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen können die Nichtvollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen nicht rechtfertigen. Respektiert die Verwaltungsbehörde eine rechtskräftig entschiedene Sache nicht, begeht sie zwar eine faute und verhält sich rechtswidrig, was einer Gesetzesverletzung gleichsteht. Selbst dies garantiert dem Bürger aber nicht die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung, weil es angesichts fehlender Vollstreckungsmöglichkeiten schwierig erscheint, die Verwaltung zur Umsetzung zu zwingen.

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Grundsätzlich respektiert die Verwaltung die rechtskräftig entschiedene Sache. Lediglich in seltenen Einzelfällen beugt sie sich nicht, entweder wegen der komplexen Auswirkungen des Urteils (z.B. im Falle der Rekonstruktion von beruflichen Laufbahnen) oder weil sie schlicht nicht will. Bemerkenswerte Verbesserungen sind erzielt worden, die die Umsetzung erleichtern sollen, vor allem[179] die seit 1980[180] bestehende Möglichkeit, der für die Nichtumsetzung verantwortlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts ein Zwangsgeld aufzuerlegen, und die Aufhebung des Verbots, der Verwaltung richterliche Weisungen zu erteilen.[181] Diese Neuerung, die sich zunächst nur auf die Erleichterung der Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen bezog (Gesetz vom 8.2.1995) und heute von den Gerichten in großem Umfang angewendet wird, ist weiter ausgebaut worden, um den gerichtlichen Schutz der Rechte des Einzelnen zu gewährleisten (Gesetze vom 15.6.2000 und 30.6.2000). Auf diese Weise ist es zu einer Art „Subjektivierung“ der Rolle des Verwaltungsrichters gekommen.

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Während die Fortschritte bei der Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen innerhalb einer angemessenen Frist durchaus real sind, besteht eine Praxis fort, die Bedenken ausgesetzt ist, weil sie die rechtskräftige Entscheidung einer Sache negiert und die Gewaltenteilung in Frage stellt: die validation législative (Bestätigung durch Gesetz). Hierzu ist anzumerken, dass nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Gesetze, die darauf zielen, die Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen zu beschränken, gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen, sofern sie nicht durch „zwingende Gründe des allgemeinen Interesses“ gedeckt sind.[182] Aus diesem Grund bestimmt der Conseil constitutionnel, ohne die validation législative insgesamt abzulehnen, Voraussetzungen, unter denen sie zulässig ist, und fordert wie auch der Conseil d’État und die Cour de cassation, dass sie durch Gründe des allgemeinen Interesses gerechtfertigt ist.[183] Dabei erscheint der Rückgriff auf bestätigende Gesetze äußerst heikel und wird angesichts der Tatsache, dass das französische Recht eine Staatshaftung für eine konventionswidrige Bestätigung kennt,[184] wohl mehr und mehr eingeschränkt werden.[185]

Erster Teil Landesspezifische Ausprägungen › § 75 Grundzüge des Verwaltungsrechts in gemeineuropäischer Perspektive: Frankreich › V. Schlussbemerkungen: Das Recht auf eine gute Verwaltung

V. Schlussbemerkungen: Das Recht auf eine gute Verwaltung

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Die „gute Verwaltung“ ist ein mehrdeutiger Begriff, „ein tentakelartiges Konzept“[186], das keine genaue Bedeutung hat und dessen Anwendungserfolg vor allem aus der Vorstellung resultiert, es könne alle Missstände, die der Verwaltung und ihrer Funktionsweise traditionell anhaften, beseitigen. Das „Recht auf eine gute Verwaltung“, das begrifflich dem auf „good governance“ vorgezogen wird, dessen Inhalt zweifelsohne noch schwieriger zu fassen ist, ist nach der Rechtsprechung[187] in Art. 41 GRCh verankert.[188] Zusammen mit Art. 42 (Recht auf Zugang zu Dokumenten) und Art. 43 GRCh (Bürgerbeauftragter) begründet Art. 41 GRCh einen Schutzmechanismus des Bürgers gegenüber der Verwaltung, der durchaus an die Grundsätze in Art. 15 der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 erinnert.[189]

146

Unter dem Begriff der „guten Verwaltung“ fasst die Charta verschiedene Rechte zusammen. Neben einem allgemeinen Prinzip in Analogie zu den Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK kennt sie drei Verfahrensgrundsätze – das Recht auf eine Anhörung, das Recht auf Zugang zu den Akten und die Begründungspflicht – und das Prinzip der Haftung der Verwaltung für die von ihr verursachten Schäden. Lässt man den speziell auf die Europäische Union zugeschnittenen vierten Punkt außer Acht (Sprachen der Verträge), fügt das europäische Konzept eines Rechts auf gute Verwaltung den dem französischen Recht bereits bekannten Rechten kein weiteres hinzu, sondern bleibt vielmehr hinter diesen zurück. Die auch im französischen Recht anerkannten Verfahrensprinzipien sind Ausdruck der bereits beschriebenen Tendenz zur Verrechtlichung des Verwaltungsverfahrens. Wenn es ferner eine der Neuerungen des Art. 41 GRCh ist, dass er keine Bürgerrechte, sondern Jedermannrechte garantiert, die auch für Ausländer gelten, die ihren Wohnsitz nicht im entsprechenden Land haben oder sich sogar illegal dort aufhalten, ist darauf hinzuweisen, dass auch das französische Konzept, das dem „administré“ gegenüber dem „citoyen“ den Vorzug gibt und damit das Unterordnungsverhältnis bekräftigt, denjenigen Rechte zuerkennt, die streng genommen keine Bürger sind. Ferner enthält Art. 41 GRCh keine Gewährleistung eines Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber Verwaltungsmaßnahmen.

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Indem die „gute Verwaltung“ auf ein Verwaltungshandeln verweist, das seiner Aufgabe, der Befriedigung allgemeiner Interessen, gerecht wird, trägt das „Recht auf eine gute Verwaltung“ dazu bei, demokratische Prinzipien in die Verwaltung einzuführen. Dies führt dazu, dass der administré nicht mehr einfach der Befehlsgewalt der Verwaltung unterworfen ist, sondern über seine Stellung als potentieller Kläger hinaus zu einer Art „Gläubiger“ des Verwaltungshandelns und sogar zu einem Partner der Verwaltung wird.

148

Als „lebendiges und beständiges Recht“[190] ist das Verwaltungsrecht gegenwärtig nicht zum ersten Mal Veränderungen ausgesetzt, die das Wort „Krise“, heute auch gerne als Umbruch bezeichnet, wieder Eingang in die Theorie finden lassen und „die Schwierigkeiten des Positivismus bei der Anpassung der rechtlichen Begriffe an die Wirklichkeit“ aufzeigen.[191] Unabhängig davon, ob die „Krise“ oder der „Umbruch“ mit Inkohärenz[192] gleichzusetzen ist oder Ausdruck eines funktionellen und strukturellen Niedergangs eines juristischen Konzepts ist, zeugt sie jedenfalls nach der hier vertretenen Ansicht von einem Scheitern der Theorie, nach der die Entwicklung des Verwaltungsrechts eine Abfolge von Anpassungsmaßnahmen ist, die auf Rechtsfiguren aufbauen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt der Entwicklungsgeschichte die politische und administrative Realität einigermaßen gelungen abbildeten. In den Worten Léon Duguits ist „das Studium der Veränderungen des öffentlichen Rechts … ganz einfach das Studium des öffentlichen Rechts selbst“. Folgerichtig scheint die vereinfachende Berufung auf die „Krise“ oder den „Umbruch“ heute doch zugunsten der Frage nach den Grenzen der Anpassungsfähigkeit des Verwaltungsrechts zurückzuweichen.[193] An einem Beispiel, das eine der größten Herausforderungen betrifft, denen sich das Verwaltungsrecht heute stellen muss, lässt sich dies gut darstellen: der Entwicklung und Ausbreitung des Unionsrechts mit all seinen Implikationen für das französische Rechtssystem.[194] So haben die Auswirkungen auf den für das französische Verwaltungsrecht zentralen und grundlegenden Begriff des „service public“ zum Aufkommen des Begriffs „service public à la française“ beigetragen. Es ist bekannt, dass die Verträge den Ausdruck „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ verwenden und dadurch die dem französischen Konzept vom „service public“ zugrunde liegende Logik zugunsten ihrer eigenen verdrängen – überspitzt formuliert: Die Logik der Solidarität begegnet der Logik von Markt und Wettbewerb. Beide Begriffe sind nicht identisch,[195] schließen sich aber auch nicht gegenseitig aus. Zwar verlangen die unionsrechtlichen Vorschriften über den Wettbewerb eine Lockerung der in Frankreich traditionell starken Verbindung zwischen dem rechtlichen Status eines Unternehmens und der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Die öffentliche Hand behält aber die Möglichkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Gewiss löst dieser sektorielle Ansatz durch die Auferlegung einzelner gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen die Einheit des service public auf. Auch kann man den Verlust der Dichte dieses Begriffs bedauern. Dennoch negiert der Ansatz den service public nicht völlig: Die betroffenen Sektoren müssen nicht vollständig den Kräften des Marktes und den Interessen der einzelnen Akteure überlassen werden, da es nach wie vor dem Staat obliegt, die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und den Bestand der Universaldienste zu gewährleisten. Das Aufeinandertreffen des europäischen und des nationalen Konzepts führt mithin nicht zu einer Aufgabe des service public, sondern eher zurück zu seinem ursprünglichen Verständnis aus der Zeit des État-Gendarme.

Erster Teil Landesspezifische Ausprägungen › § 75 Grundzüge des Verwaltungsrechts in gemeineuropäischer Perspektive: Frankreich › Bibliographie

 

Bibliographie


Jacques Caillosse, La constitution imaginaire de l’administration, 2008.


Georges Dupuis/Marie-José Guédon/Patrice Chrétien, Droit administratif, 112008.


Charles Eisenmann, Cours de droit administratif, 2 Bde., 1982–1983.


Pierre-Laurent Frier/Jacques Petit, Droit administratif, 52008.


Edouard Laferrière, Traité de la juridiction administrative et des recours contentieux, 2 Bde., 11887–1888; 21896–1897.


Pierre Legendre, Trésor historique de l’État en France, 1992.


Martine Lombard/Gilles Dumont, Droit administratif, 72007.


Marceau Long/Prosper Weil/Guy Braibant/Pierre Delvolvé/Bruno Genevois, Les grands arrêts de la jurisprudence administrative, 172009.


Raymond Odent, Contentieux administratif, 2 Bde., 1976–1980, Nachdruck 2007.


Bernard Pacteau, Traité de contentieux administratif, 2008


Bernard Stirn/Simon Formery, Code de l’administration, 32008.

Anmerkungen

[1]

Das Manuskript wurde im Juli 2008 abgeschlossen. Siehe für eine Aktualisierung Gonod/Melleray/Yolka (Hg.), Traité de droit administratif, 2 Bde., 2011.

[2]

J. J. Gleizal, L’administration dans son droit, genèse et mutation du droit administratif français, 1985, S. 10.

[3]

F. Burdeau, Histoire de l’Administration française. Du 18è au 20è siècle, 1989, S. 24.

[4]

J.-L. Mestre, IPE III, § 43.

[5]

C. Nicolet, L’idée républicaine en France. Essai d’histoire critique, 1982, S. 456.

[6]

Zum Begriff noch unten Rn. 46.

[7]

Das erklärt die französische Tradition der Vorherrschaft gerichtlicher Kontrolle gegenüber anderen Kontrollverfahren; siehe dazu auch unten Rn. 103ff.

[8]

CC, Entscheidung 224 DC vom 23.1.1987, Conseil de la concurrence, Rec. Cons. const., S. 8.

[9]

P. Sandevoir, Etudes sur le recours de pleine juridiction, 1964; M. Troper, La séparation des pouvoirs et l’histoire constitutionnelle française, 1973.

[10]

J. Chevallier, L’élaboration historique du principe de séparation de la juridiction administrative et de l’administration active, 1970.

[11]

Das Gesetz vom 28. Pluviôse des Jahres VIII (17.2.1800) schafft neben dem Präfekten den Conseil de préfecture (Präfekturrat). Er entscheidet auf lokaler Ebene über bestimmte Rechtsstreitigkeiten.

[12]

Und doch wird ihr praktisch immer gefolgt. Das Verfahren wird auch als „justice retenue“ (zurückgenommene Rechtsprechung) bezeichnet.

[13]

Und des Parlaments, vgl. Art. 8 Gesetz vom 24.5.1872.

[14]

Diese Praxis wird als „théorie du ministre-juge“ (Theorie vom Minister-Richter) bezeichnet.

[15]

Dies zeigen die „grands arrêts“, wie sie in der Entscheidungssammlung M. Long/P. Weil/G. Braibant/P. Delvolvé/B. Genevois, Les grands arrêts de la jurisprudence administrative, 162007, aufgeführt werden.

[16]

Art. L 2212–2 CGCT: Den Sicherheitsbehörden obliegt es, „die Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit zu schützen“.

[17]

J. Chevallier, Le service public, 2010, S. 3.

[18]

L. Duguit, Traité de droit constitutionnel, Bd. 2, 1928, S. 61.

[19]

Siehe vor allem CE, 28.6.1963, Narcy, Rec. Cons. d’Et., S. 401.

[20]

Siehe vor allem TC, 22.1.1921, Sté commercial de l’Ouest africain, GA.

[21]

G. Marcou, in diesem Band, § 92.

[22]

Siehe vor allem L. Sfez, La contribution du doyen Hauriou au droit administratif français, 1966.

[23]

Melleray (Hg.), Autour de Léon Duguit, 2011.

[24]

G. T. di Lampedusa, Le Guépard, 2007 (italienisches Original: Il gattopardo, 1958).

[25]

TC, 8.2.1873, Blanco, Rec. Lebon, S. 61 mit Conclusions E. M. David.

[26]

Encyclopédie Juridique Dalloz, Répertoire de la responsabilité de la puissance publique.

[27]

Dies, obwohl beide Begriffe miteinander verbunden sind und in Frankreich mitunter synonym verwendet werden; vgl. z.B. E. Pisier, Vous avez dit indépendantes? Réflexions sur les AAI, Pouvoir n°46 (1988), S. 76.

[28]

Siehe zum aktuellen Forschungsstand J. C. Jobart, Essai de définition du concept de régulation: de l’histoire des sciences aux usages du droit, Droit prospectif n°2004–1, S. 33, und die dortigen Nachweise.

[29]

Jobart (Fn. 28), S. 55.

[30]

Siehe vor allem folgende Gesetze, die meist der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen: Gesetz Nr. 2004–803 vom 9.8.2004 bezüglich der öffentlichen Strom- und Gasversorgung sowie der Elektrizitäts- und Gasunternehmen (JO vom 11/8), geändert; Gesetz Nr. 2003–290 vom 31.3.2003 zur Änderung des Art. 1 Abs. 1 Gesetz Nr. 90–568 vom 2.7.1990 bezüglich der Organisation der öffentlichen Post- und Telekommunikationsdienste (JO vom 1/4), geändert; Gesetz Nr. 2006–1537 vom 7.12.2006 bezüglich des Energiesektors (JO vom 8/12).

[31]

Vgl. zu diesen Fragen die von Y. Gaudemet zusammengestellten Studien zu „Loi et contrat“ in Les cahiers du Conseil constitutionnel n°17, 2004, S. 75; ebenso Y. Jégouzo, L’administration contractuelle en question, Mélanges Franck Moderne, 2004, S. 552.

[32]

D. Truchet, La structure du droit administratif peut-elle demeurer binaire?, 2000, S. 443.

[33]

E. Laferrière, Traité de la juridiction administrative et des recours contentieux, Bd. 1,21896, S. VIII.

[34]

P. Gonod, Edouard Laferrière, un juriste au service de la République, 1997.

[35]

F. Melleray, Le droit administratif doit-il redevenir jurisprudentiel?, AJDA 2005, S. 637; P. Gonod/O. Jouanjan, A propos des sources du droit administratif, brèves notations sur de récentes remarques, AJDA 2005, S. 992.

[36]

Siehe EGMR, Nr. 10073/82, Urteil vom 24.10.1989 – H./Frankreich, mit Anmerkung O. Dugrip/F. Sudre, RFDA 1990, S. 203; siehe ebenso CE, 28.6.2008, Magiera, Rec. Cons. d’Et., S. 247 mit Conclusions Lamy.

[37]

Siehe den neuen Art. 39 Abs. 5 CF.

[38]

Daneben existieren verschiedene besondere Verwaltungsgerichte, so etwa, nur um die bestehenden Unterschiede zu veranschaulichen, die Cour des comptes (Finanzgerichtshof), die Disziplinargerichte der Berufs- und Sportverbände, die Cour nationale du droit d’asile (Nationaler Gerichtshof für Asylrecht).

[39]

2009 gab es 42 tribunaux administratifs.

[40]

2009 gab es acht cours administratives d’appel.

[41]

Eine umfassende Darstellung der Strukturen und Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit findet sich unter www.conseil-etat.fr (19. 11. 2013).

[42]

CE, 11.4.2004, Association AC!, GA.

[43]

CE, 8.2.2007, Sté Arcelor Atlantique et Lorraine et autres, RFDA 2007, S. 577; 10.4.2008, Conseil national des Barreaux.

 

[44]

CE, 8.2.2007, Gardedieu, Chron. F. Lenica und J. Boucher, AJDA 2007, S. 577.

[45]

CE, 7.2.1995, Hardouin und Marie, GA.

[46]

Vgl. vor allem die in AJDA 2008, S. 128, abgedruckte Chronik und die Schlussfolgerungen der commissaires du gouvernement M. Guyomar und C. Landais in den dort genannten Rechtssachen, RFDA 2008, S. 87.

[47]

EGMR, Nr. 39699/03, Entscheidung über die Zulässigkeit vom 30.6.2009 – Union fédérale des Consommateurs Que Choisir de Côte d’Or/Frankreich, mit Anmerkung B. Pacteau, RFDA 2009, S. 885.

[48]

Siehe zu diesen Fragen noch unten Rn. 105.

[49]

G. Dupuis, Le centre et la périphérie en France, 2000.

[50]

J. Chevallier, Science administrative, 1986, S. 372.

[51]

Siehe oben Rn. 49.

[52]

Art. L 2121–29 CGCT: „Der Gemeinderat regelt durch seine Beschlüsse die Angelegenheiten der Gemeinde“ („Le conseil municipal règle par ses délibérations les affaires de la commune“).

[53]

Der Text dieser Gesetze findet sich im CGCT.

[54]

Die Organe der 26 Regionen wurden im März 1986 gewählt.

[55]

Art. L 1111–1 CGCT.

[56]

Art. L 1111–2 CGCT.

[57]

Siehe insbesondere Art. 72–1 CF: „(1) Das Gesetz legt die Bedingungen fest, unter denen die Wähler einer jeden Gebietskörperschaft durch die Wahrnehmung des Petitionsrechts beantragen könne, dass eine Frage, die in den Zuständigkeitsbereich der Gebietskörperschaft fällt, auf die Tagesordnung der beratenden Versammlung dieser Körperschaft gesetzt wird. (2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des verfassungsausführenden Gesetzes können die Beratungsentwürfe oder Entwürfe von Rechtsakten, die in die Zuständigkeit einer Gebietskörperschaft fallen, auf deren Initiative den Wählern dieser Körperschaft zur Entscheidung durch einen Volksentscheid unterbreitet werden. (3) Ist die Schaffung einer Gebietskörperschaft mit Sonderstatus oder die Änderung ihrer Organisation geplant, kann durch Gesetz die Befragung der in den betroffenen Körperschaften eingetragenen Wähler beschlossen werden. Auch bei Änderung der Grenzen der Gebietskörperschaft kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine Befragung der Wähler vorgenommen werden.“

[58]

Dies erklärt ihren besonderen, vom allgemeinen Beamtenstatus abweichenden Status: Ihre Meinungsfreiheit ist angesichts ihrer Loyalitätspflicht beschränkt, sie genießen keine Koalitionsfreiheit und kein Streikrecht. Sie werden durch Dekret des Präsidenten der Republik im Ministerrat auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Sie stammen zu 80% aus der Reihe der Unterpräfekten (die ihrerseits prinzipiell Absolventen der ENA sind) und werden durch freie Entscheidung der Regierung einem bestimmten Posten zugeordnet.

[59]

Regionen, Departements, Arrondissements und Kantone.

[60]

Siehe dazu aus jüngerer Zeit den Attali-Bericht vom Januar 2008, Vorschlag Nr. 19.

[61]

Das allgemeine Statut des öffentlichen Dienstes setzt sich aus vier Titeln zusammen, die im Code de la fonction publique (Gesetzbuch des öffentlichen Dienstes) zusammengefasst sind: Allgemeine Bestimmungen – Titel I: Gesetz Nr. 83–634 vom 13.7.1983 über die Rechte und Pflichten des Beamten. Staatlicher öffentlicher Dienst – Titel II: Gesetz Nr. 84–16 vom 11.1.1984 mit Bestimmungen über das Statut des staatlichen öffentlichen Dienstes. Territorialer öffentlicher Dienst – Titel III: Gesetz Nr. 84–53 vom 26.1.1984 mit Bestimmungen über das Statut des territorialen öffentlichen Dienstes. Öffentlicher Dienst im Gesundheitswesen – Titel IV: Gesetz Nr. 86–33 vom 9.1.1986 mit Bestimmungen über das Statut des staatlichen öffentlichen Dienstes im Gesundheitswesen.

[62]

C. Vigouroux, Déontologies des fonctions publiques, 2006.

[63]

Dies ist der Ausgangspunkt der Kritik an der „énarchie“, einem auf die ENA (École nationale d’administration), eine staatliche Hochschule zur Ausbildung höherer Verwaltungsbeamter, die viele ranghohe Politiker durchlaufen haben, bezogenen Neologismus.

[64]

Conseil d’État, Perspectives pour la fonction publique, 2003.

[65]

Siehe das Gesetz vom 26.7.2005, das insoweit das Statut ändert und Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Zugang verwehrt „zu den Stellen, die entweder nicht von der Ausübung von Souveränität getrennt werden können oder eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Ausübung von Vorrechten des Staats oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts beinhalten“. Siehe auch EuGH, Rs. C-285/01, Slg. 2003, I-8219 – Burbaud.

[66]

Das Gesetz kann Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen: tour extérieur (Einstellung ohne Auswahlverfahren), emplois réservés (vorbehaltene Stellen) u.a.

[67]

Die Unterscheidung zwischen Dienstgrad und Dienstposten ist in der Tat eine wichtige Voraussetzung für die Zulassung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum französischen öffentlichen Dienst.

[68]

Siehe den auch als „Silicani-Bericht“ bezeichneten „Livre blanc sur l’avenir de la fonction publique“ vom April 2008, der die Idee eines öffentlichen Dienstes der Berufe und den zunehmenden Rückgriff auf Verträge verteidigt.

[69]

Siehe dazu das 1999 unter dem Titel „Puissance publique ou impuissance publique?“ erschienene Sonderheft der AJDA.

[70]

Siehe zum zweiten Aspekt unten Rn. 139ff.

[71]

Diese können im französischen Recht als Verwaltungsakte (acte administratif unilatéral) an eine bestimmte Person (acte individuel) und an einen bestimmten Personenkreis (acte collectif) gerichtet sein, aber auch abstrakt-generellen Charakter haben (règlement administratif). Es besteht also ein Unterschied zu § 35 VwVfG im deutschen Recht. Siehe dazu W. Kahl, in diesem Band, § 74 Rn. 76.

[72]

TC, 27.11.1952, Préfet de la Guyane, GA.

[73]

CE, 13.5.1938, Caisse primaire aide et protection, GA.

[74]

CE, 31.7.1942, Monpeurt, GA.

[75]

TC, 15.1.1968, Cie Air France c/Epoux Barbier, GA.

[76]

TC, 21.3.1983, UAP, Rec., S. 537.

[77]

TC, 8.7.1963, Sté entreprise Peyrot, GA.

[78]

CE, 20.4.1956, Epoux Bertin, GA.

[79]

CE, 31.7.1912, Société des granits porphyroïdes des Vosges, GA.

[80]

Siehe unten Rn. 140f.

[81]

TC, 2.12.1902, Sté immobilière de Saint Just, GA mit Conclusions J. Romieu.

[82]

CC, Entscheidung 421 DC vom 16.12.1999, Rec. Cons. const., S. 134.

[83]

Ein Verwaltungsgesetzbuch mit der Aufgabe, allgemeine Vorschriften über die verwaltungsrechtlichen Verfahren und Strukturen, die in besonderen Gesetzen keine Erwähnung finden, zusammenzufassen und um die beiden angesprochenen Anliegen herum zu gruppieren, war geplant; siehe dazu P. Gonod, La codification de la procédure administrative, AJDA 2006, S. 489.

[84]

Siehe zu diesen Fragen insbesondere oben Rn. 38ff. und 103ff.

[85]

Hinsichtlich der Abwehrrechte CE, 26.10.1945, Aramu, GA.

[86]

A. Le Pors, Chronique d’une mort annoncée: le décret du 28 novembre 1983, JCP A 2007, Nr. 6, S. 21.

[87]

Code de l’administration, 12004, 32008.

[88]

Siehe dazu auch O. Jouanjan, IPE I, § 2 Rn. 78ff.

[89]

Siehe dazu auch Kahl (Fn. 71), § 74 Rn. 80.

[90]

CE, 8.8.1919, Labonne, GA.

[91]

CE, 4.5.1906, Babin.

[92]

„Nur die Nationalversammlung kann Gesetze erlassen, sie kann dieses Recht nicht übertragen.“

[93]

CC, Entscheidung 143 DC vom 30. 7 1982, Rec. Cons. const., S. 57; Entscheidung 198 DC vom 13.12.1985, Rec. Cons. const., S. 78.

[94]

CE, 19.10.1962, Canal, GA.

[95]

P. Gonod, La simplification du droit par ordonnances, in: Drago (Hg.), La confection de la loi, 2004, S. 167.

[96]

Der Conseil d’État deckt dies durchaus auf: Les autorités administratives indépendantes, 2001, S. 364ff.

[97]

Die letzte Verfassungsänderung im Juli 2008 hat zwar zu einer Stärkung des Parlaments geführt, die aber im Wesentlichen nur seine Kontrollfunktion und nicht seine Befugnisse im Gesetzgebungsverfahren betrifft. Die beschriebenen Verfahrenszwänge bestehen daher fort.

[98]

R. Denoix de Saint Marc, Éditorial, Rapport public du Conseil d’État, 2006, S. 7, 9.

[99]

De la sécurité juridique, 1991, und Sécurité juridique et complexité du droit, 2006.

[100]

Siehe vor allem P. Delvolvé, L’été des ordonnances, RFDA 2005, S. 909.

[101]

R. Denoix de Saint Marc, Le Conseil d’État, acteur déterminant de l’élaboration des lois et règlements, JCP 2006, Nr. 10–11, S. 479.

[102]

Eine Sonderstellung nimmt die section du rapport et des études (Sektion für Berichte und Forschung) ein.

[103]

Comité de réflexion et de proposition sur la modernisation et le rééquilibrage des institutions de la Vème République, 2007, abrufbar unter www.comite-constitutionnel.fr (26. 11. 2013).

[104]

Umgesetzt durch das Gesetz Nr. 2009–689 vom 15.6.2009 und das Dekret Nr. 2009–926 vom 29.7.2009. Siehe zum Ganzen P. Gonod, Le Conseil d’État, conseil du Parlement: A propos de l’article 39 alinéa 5 nouveau de la Constitution, RFDA 2008, S. 871; P. Gonod, L’examen des propositions de loi par le Conseil d’État: procédure novatrice ou simple gadget?, RFDA 2009, S. 890.

[105]

Siehe zur politischen Verantwortlichkeit der Verwaltungsbeamten unten Rn. 110.

[106]

Sie ist Gegenstand einiger Bestimmungen der Verfassungsänderung vom 23.7.2008, deren Umsetzung weitgehend von noch nicht verabschiedeten verfassungsausführenden Gesetzen abhängt.

[107]

Beispiele sind die Commission d'enquête sur la situation financière, patrimoniale et fiscale des sectes, die Commission d'enquête sur le recours aux farines animales, die Commission d'enquête sur la situation dans les prisons françaises.

[108]

So gehört die direction générale de la modernisation de l’État zum Wirtschaftsministerium.

[109]

Marcou § 92 (Fn. 21).

[110]

M. Lombard, Institutions de régulation économique et démocratie politique, AJDA 2005, S. 530.

[111]

An dieser Entwicklung sind auch die Richter beteiligt, etwa durch die Stärkung des Prinzips der Rechtssicherheit, siehe CE, 24.3.2006, Sté KPMG, GA.

[112]

Siehe oben Rn. 50ff.

[113]

Siehe oben Rn. 24f. und unten Rn. 114ff.

[114]

Siehe dazu vor allem IFSA/CADA, Transparence et secret. Colloque pour le 25è anniversaire de la Loi du 17 juillet 1978, 2004.

[115]

Art. 20 Gesetz vom 17.7.1978, eingeführt durch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 2005–650 vom 6.6.2005.

[116]

Auf zwei circulaires (Verwaltungsvorschriften) gestützt, ist die Rechtsnatur der Charta unklar.

[117]

Statistiken finden sich in den Rapports publics des Conseil d’État, die bei La documentation française erscheinen.

[118]

Nach CC, Entscheidung 225 DC vom 23.1.1987, Conseil de la concurrence, GA, gehört „entsprechend der französischen Konzeption der Gewaltenteilung zu den ,grundlegenden Rechtsprinzipien der Gesetze der Republik‘ auch das Prinzip …, dass mit Ausnahme der Sachen, die ihrem Wesen nach der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten sind, für die Aufhebung oder Veränderung von Entscheidungen, die die zur Ausübung exekutiver Gewalt berufenen Behörden, ihre Beamten, die Gebietskörperschaften der Republik oder solche öffentlichen Einrichtungen, die deren Befehlsgewalt oder Kontrolle unterworfen sind, in Ausübung der Vorrechte öffentlicher Gewalt getroffen haben, die Verwaltungsgerichte zuständig sind“.