Handbuch Joint Venture

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2. Alternativen zum Equity Joint Venture

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Die Entscheidung darüber, ob die Zusammenarbeit der Partner in Form eines Equity Joint Venture oder eines Contractual Joint Venture oder auf sonstige Weise erfolgen soll, hängt von den unternehmerischen Motiven der Parteien und den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Nachfolgend sollen einige typische Aspekte näher beleuchtet werden.

2.1 Abgrenzung zum Contractual Joint Venture

2.1.1 Gesellschaftsrechtliche Kontrolle

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Mit einem Equity Joint Venture geben die Partner jeweils unternehmerische Entscheidungskompetenz an das Gemeinschaftsunternehmen ab. Aufgrund der Mitspracherechte des jeweils anderen handelt es sich um ein für jeden Partner nur beschränkt beherrschbares Unternehmen. Die Entwicklung des Unternehmens in Gestalt der Joint Venture Gesellschaft unterliegt nicht der einseitigen Einflusssphäre eines Partners, sondern die Kompetenzen jedes Partners sind – entsprechend den Regelungen des Joint Venture Vertrages – abgegrenzt und eingeschränkt. Im Contractual Joint Venture ist dieser Einschnitt nicht ganz so drastisch. Jeder Partner behält seine volle unternehmerische Entscheidungsautonomie und ist lediglich verpflichtet, diese im Sinne der Zweckerreichung des Projektvertrages einzusetzen.

2.1.2 Haftungsbegrenzung

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Unbestrittene Vorteile eines Equity Joint Venture gegenüber einem Contractual Joint Venture sind die Möglichkeiten, die Haftung auf das Vermögen des Gemeinschaftsunternehmens zu beschränken und das geschäftliche Risiko auf die Partner als Gesellschafter der Joint Venture Gesellschaft zu verteilen.[11]

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Zur Minimierung des Haftungsrisikos bietet sich die Errichtung der Joint Venture Gesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG oder SE) oder einer Kapitalgesellschaft & Co. KG an; bei ersterer ist die Haftung nach § 13 Abs. 2 GmbHG bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 AktG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, bei letzterer ergibt sich die Haftungsbeschränkung mittelbar aus der Tatsache, dass es sich bei dem einzig persönlich haftenden Gesellschafter um die Komplementär-Kapitalgesellschaft handelt.[12] Die angestrebte Haftungsbegrenzung kann jedoch im Einzelfall unter Gesichtspunkten des Konzernrechts oder – bei Missbrauch der Haftungsbegrenzung – einer gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung durchbrochen werden. Dies ist indes keine Besonderheit der Joint Venture Gesellschaft. Es gelten die allgemeinen Grundsätze.[13]

2.1.3 Kapitalbindung

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Kehrseite des Haftungsprivilegs einer als Kapitalgesellschaft ausgestalteten Joint Venture Gesellschaft ist die Kapitalbindung. Wegen der im Recht der Kapitalgesellschaften geltenden strengen Regelungen zur Kapitalaufbringung und zur Kapitalerhaltung ist die geleistete Einlage grundsätzlich im Gesellschaftsvermögen gebunden und darf den Gesellschaftern nicht zurückgewährt werden.

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Für den Fall, dass die Partner ihre Joint Venture Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH ausgestalten, hat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen („MoMiG“) durch die Änderungen der § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG und § 57 Abs. 1 S. 4 AktG n.F. ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit für den Joint Venture Partner gebracht, der eine Gesellschafterfremdfinanzierung der Joint Venture GmbH erwägt und dieser ein Darlehen ausreichen möchte: Nach neuem GmbH-Recht ist klarer als zuvor, welche Konsequenzen drohen, wenn der Joint Venture Partner die Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens von der Joint Venture GmbH verlangt – vor allem in Fällen, in denen sich diese in wirtschaftlich schwierigen Umständen befindet (siehe zu den Einzelheiten unten 7. Kap. Rn. 410 ff.).

2.1.4 Corporate Identity

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Kommt es den Joint Venture Partnern im Rahmen der Kooperation maßgeblich auf einen eigenen, sichtbaren Marktauftritt an, so ist dieser lediglich durch ein Contractual Joint Venture schwer herzustellen. Hier ist die eigene Rechtspersönlichkeit der separaten Joint Venture Gesellschaft von Vorteil, für die durch flankierende Werbemaßnahmen und geeignete Medienarbeit eine eigene Corporate Identity aufgebaut werden kann. Der Marktauftritt wird dadurch unterstützt, dass hinter der Joint Venture Gesellschaft starke Gesellschafter stehen. Deren gesellschaftsrechtlicher Beitrag und ihre dadurch zum Ausdruck kommende Bereitschaft, Kapital langfristig zu binden, manifestieren die Ernsthaftigkeit, die Motivation und das Engagement der beteiligten Partner.

2.1.5 Abgrenzung der Einlagen und der Gewinnverteilung

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Planen die Partner mit dem Joint Venture eine gegenseitige Förderung ihrer Geschäftstätigkeit, so kann dies in der Weise geschehen, dass beide unterschiedliche Geschäftsbereiche in die Joint Venture Gesellschaft einbringen (etwa Produktion und Vertrieb) oder dass gleichgerichtete Geschäftstätigkeiten gebündelt werden. Während die exakte Zurechnung der jeweils eingebrachten Vermögenswerte ebenso wie die Verteilung des Gewinns zwischen den Partnern einer Joint Venture Gesellschaft relativ unproblematisch den einzelnen Beteiligten zurechenbar ist,[14] bereitet dies im Contractual Joint Venture weitaus größere Schwierigkeiten. In diesen Situationen bietet sich die Errichtung eines Equity Joint Venture an, da dort die konkrete Beteiligung, die Definition der jeweils einzubringenden Vermögensgegenstände und deren Bewertung sowie die Gewinnverteilung in der Joint Venture Gesellschaft zuverlässiger abgegrenzt werden können als dies im Contractual Joint Venture möglich ist.[15]

2.1.6 Beendigung

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Das Erfordernis der Errichtung einer gesonderten Joint Venture Gesellschaft macht nicht nur die Gründung und die laufende Verwaltung, sondern insbesondere auch die Beendigung eines Equity Joint Venture ungleich aufwändiger als es die vergleichbaren Vorgänge beim Contractual Joint Venture sind. Die Partner müssen sich bereits möglichst frühzeitig darauf verständigen, welches Schicksal der Joint Venture Gesellschaft im Falle der Beendigung des Equity Joint Venture zuteil werden soll. Denkbar ist, dass einer der Joint Venture Partner zu bestimmten, im Joint Venture Vertrag geregelten Bedingungen sämtliche Geschäftsanteile der Joint Venture Gesellschaft übernimmt. In Frage kommt ferner die Veräußerung der Joint Venture Gesellschaft an einen Dritten oder deren Liquidation. Anders verhält es sich beim Contractual Joint Venture: Hier besteht meist nur eine Innengesellschaft, die der Auflösung bedarf, ohne dass ein gesonderter Rechtsträger liquidiert werden müsste.

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Die Insolvenz eines der Partner eines Contractual Joint Venture führt regelmäßig zur Beendigung desselben. Dies ist beim Equity Joint Venture nicht notwendigerweise so: Die Partner mögen sich im Joint Venture Vertrag darauf geeinigt haben, dass die Joint Venture Gesellschaft im Falle der Insolvenz eines der Partner nicht beendet, sondern fortgeführt oder veräußert werden soll.

2.1.7 Zugriff auf Vermögensgegenstände

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Die Errichtung einer Joint Venture Gesellschaft wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn zur Aufnahme der geplanten Geschäftstätigkeit größere Investitionen erforderlich sind und der finanzielle oder technische Aufwand die Leistungsfähigkeit eines einzelnen Partners übersteigt,[16] wie etwa im Falle der Errichtung industrieller Anlagen oder bei großen Infrastrukturprojekten. Arbeiten die Partner in diesen Fällen lediglich auf schuldrechtlicher Grundlage zusammen und bilden kein gemeinschaftliches Vermögen, so wird die Investition in die entsprechenden Güter häufig von Seiten nur eines Partners erfolgen, und durch den bzw. die anderen Partner mitfinanziert werden. Durch Errichtung einer Joint Venture Gesellschaft wird vermieden, dass nur der investierende Partner durch seine alleinige dingliche Berechtigung unmittelbaren Zugriff auf die angeschafften Güter hat. Dem bzw. den mitfinanzierenden Partnern stünden andernfalls nur schuldrechtliche Ansprüche gegenüber dem investierenden Partner zur Verfügung, um ihre Mitspracherechte im Hinblick auf die Investition geltend zu machen. Insgesamt bereitet das angestrebte Ziel der Verteilung des Geschäftsrisikos auf beide bzw. alle Partner in diesen Fällen weitaus mehr Schwierigkeiten, als dies bei Investitionen in gemeinschaftliches Vermögen der Fall wäre: Die alleinige dingliche Berechtigung des einen Partners am Investitionsgut ermöglicht es eigentlich nur ihm, mit diesem nach freiem Ermessen zu wirtschaften. Zeitigt die Investition nun nicht den von den Partnern beabsichtigten Erfolg, so sind Probleme bei der Abwicklung des Joint Venture vorgezeichnet.[17]

2.1.8 Finanzierung

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Während das einem Contractual Joint Venture zugrunde liegende Vorhaben regelmäßig ausschließlich durch die Joint Venture Partner finanziert wird, kann die Gestaltung eines Equity Joint Venture – zumindest mittelfristig – zusätzliche Finanzierungsquellen erschließen. Aufgrund der durch die Joint Venture Partner in die Joint Venture Gesellschaft eingebrachten Wirtschaftsgüter baut diese ein Vermögen auf, mit welchem weitere Fremdfinanzierungsquellen erschlossen werden können. Allgemein dürfte als Basis einer Finanzierung durch Dritte eine Eigenkapitalquote von 30–40 % hinreichend sein. Hinzu kommt die Möglichkeit der Unterstützung durch die Gesellschafter, die die Möglichkeit haben, durch Patronatserklärungen und Comfort Letter hinzu zu treten. Ferner können mit Mitteln nicht kommerzieller Banken (etwa Entwicklungs- und Förderbanken) besondere Entwicklungskonzepte der Joint Venture Gesellschaft gefördert werden. Wird in der Joint Venture Gesellschaft etwa eine neue Technologie oder ein viel versprechendes neues Produkt entwickelt oder entwickelt sich das Unternehmen auf sonstige Weise erfolgreich und steigert seinen Marktwert, können die Partner für ihre Joint Venture Gesellschaft auch den Zugang zum Kapitalmarkt erwägen.

 

2.1.9 Vertraulichkeit

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Durch die Einbringung eigenen Know-hows in das Gesellschaftsvermögen der Joint Venture Gesellschaft haben auch die Partner – durch Mitwirkung im Management oder im Rahmen ihrer Informationsrechte als Gesellschafter – Zugriff auf sensible betriebliche Informationen. Dies ist umso ungünstiger, je mehr die Partner außerhalb des Gemeinschaftsunternehmens miteinander konkurrieren.

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Gestalten die Partner ihre Kooperation als Contractual Joint Venture, lässt sich die Preisgabe sensibler Unternehmensdaten durch entsprechende vertragliche Gestaltung eher vermeiden, da die Sphären der Partner vermögensmäßig weitgehend getrennt bleiben. Auch ist die Diskretion über den Bestand eines Contractual Joint Venture gegenüber dem Markt oder Rechtsverkehr insgesamt besser zu wahren, da es einer Handelsregistereintragung nicht bedarf, es sei denn, dass kartellrechtliche Vorschriften eine Offenlegung erfordern.[18]

2.1.10 Handelsvertreter, Vertriebspartner, Lizenzvergabe

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Wenn es dem stärkeren Partner einer Zusammenarbeit vordringlich um den Vertrieb eines Produktes geht, kommt auch die schuldrechtliche Kooperation mit einem Handelsvertreter oder einem Vertriebspartner in Betracht. Beide Vorgehensweisen lösen, wie alle Contractual Joint Venture, weniger Investitionskosten aus, eröffnen andererseits aber weniger Kontrolle über die Art und Weise der Vermarktung des Produktes als dies bei einem Equity Joint Venture der Fall wäre.

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Als weitere Spielart der Kooperation ohne Kapitalbeteiligung kommt die Vergabe einer Lizenz des stärkeren Partners, der etwa die Zusammenarbeit mit Vertriebspartnern sucht, in Frage. Insbesondere durch Franchising kann auch ein gewisser Einfluss auf die Entwicklung der Geschäftstätigkeit gesichert werden. Im Vergleich zum Equity Joint Venture muss in erheblich geringerem Maße Kapital gebunden und Personal gestellt werden; auch der Managementaufwand ist signifikant geringer.

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Dafür sind die Möglichkeiten des Partners, am wirtschaftlichen Erfolg des Lizenznehmers zu partizipieren, auf die Höhe der jeweils ausbedungenen Lizenzgebühr beschränkt. Als Gesellschafter einer Joint Venture Gesellschaft kann er durch sein Dividendenbezugsrecht umfassender an Gewinnchancen partizipieren.

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Auch bestehen kaum Steuerungsmöglichkeiten des Lizenzgebers. Regelmäßig hat dieser keine Einsicht in betriebswirtschaftliche Informationen und in die Unternehmensstrategie des Lizenznehmers. Im Falle des Equity Joint Venture hingegen stellt grundsätzlich jeder Partner auf Ebene der Joint Venture Gesellschaft Teile des Managements und kann darüber hinaus die jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Informationsrechte geltend machen. Hierdurch kann er substantiell mehr Einfluss auf die Geschäftsentwicklung des Vorhabens nehmen als er dies auf der Grundlage eines Lizenz- oder Franchisevertrags könnte.

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Im steuerlichen Bereich steht die eventuell hohe Besteuerung von Lizenzgebühren im Rahmen des Contractual Joint Venture den möglicherweise zu erzielenden Steuervorteilen durch Gewinnthesaurierung und steuerbegünstigte Gewinnausschüttung auf Ebene der Joint Venture Gesellschaft gegenüber.[19]

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Im Technologiebereich besteht die Gefahr der Weitergabe oder eigenen Nutzung des Know-how durch den Vertriebspartner,[20] jedoch ist der Zugang des Partners zu bestimmtem Know-how auch im Equity Joint Venture kaum vermeidbar. In beiden Fällen ist sorgsam darauf zu achten, dass die eigenen wirtschaftlichen Vorteile überwiegen und nicht der andere Partner nach Beendigung der Kooperation am Ende gestärkt aus der gemeinsamen Aktivität hervorgeht.

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Gerade bei einem Engagement im Ausland ist es jedoch aus Gesichtspunkten der Risikobegrenzung häufig ratsam, zunächst eine Zusammenarbeit ohne Kapitalbeteiligung durch Contractual Joint Venture einschließlich Lizenzvergabe oder Franchising anzustreben und erst nach positiver Einschätzung des betreffenden Marktes im nächsten Schritt eine Kapitalbeteiligung an einer Auslandsgesellschaft (sei es als Tochtergesellschaft oder als Joint Venture Gesellschaft) anzustreben.[21]

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Aus Sicht des Lizenznehmers ist der Vorteil unternehmerischer Autonomie gegen die Nachteile abzuwägen, weitgehend auf sich selbst gestellt zu sein und – anders als beim Equity Joint Venture – keinen Zugriff auf Managementassistenz durch den Partner zu haben.

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Im Überblick stellen sich Vor- und Nachteile der verschiedenen Kooperationsformen wie folgt dar:

Abb. 2: Abgrenzung Lizenzvergabe/Franchising (als Beispiel eines Contractual Joint Venture) zum Equity Joint Venture


Lizenzvergabe/Franchising Beteiligung am Equity Joint Venture
keine Kapitalbindung Kapitalbindung
limitierte Partizipation am wirtschaftlichen Erfolg über Lizenzgebühr Partizipation an Gewinnchancen (Dividenden) und Verlustrisiken
unternehmerisches Risiko weitgehend auf Seiten des Lizenznehmers allgemeines Unternehmerrisiko
geringe Personalbindung Personalbindung
geringe (oder keine) Kontrolle über Lizenznehmer Kontrolle durch Mitwirkung in Organen (Geschäftsführung, Aufsichtsrat/Beirat, Gesellschafterversammlung)
wenig (oder keine) Einsicht in Kalkulation und Unternehmensstrategie des Lizenznehmers (gesetzliche) Informationsansprüche als Gesellschafter der Joint Venture Gesellschaft
Bindung zeitlich limitierbar erhöhte Bindung durch Kapitalverflechtung
weniger Vertrauen erhöhter Zwang zur vertrauensvollen Zusammenarbeit
Lizenznehmer weitgehend auf sich selbst gestellt Managementassistenz
eventuell hohe Besteuerung von Lizenzgebühren eventuell Steuervorteile durch Gewinnthesaurierung und steuerbegünstigte Dividendenausschüttung
grundsätzlich Kündigung möglich Beendigung aufgrund von Kapitalverflechtung erschwert

2.2 Abgrenzung zum Beteiligungskauf

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Fasst ein Partner die Beteiligung an einer Joint Venture Gesellschaft ins Auge, so sollte zuvor eine sorgfältige Prüfung stattfinden, ob die erstrebten wirtschaftlichen Ziele nicht einfacher durch einen Beteiligungskauf erreicht werden können.[22] Bei beiden Varianten handelt es sich um verschiedene Formen der Umsetzung wirtschaftsstrategischer Ziele durch den teilweisen oder vollständigen Erwerb eines Vehikels.

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Die Frage, ob eine Joint Venture Gesellschaft oder eine direkt erworbene Beteiligung das geeignete Vehikel ist, wird insbesondere in Fällen eine Rolle spielen, wo ein größeres, wirtschaftlich potentes Unternehmen mit einem kleineren Unternehmen eine Zusammenarbeit sucht oder einer der Partner einen deutlich stärkeren Beitrag zu bringen bereit ist als der andere. In Konstellationen, in denen beide Partner in etwa gleich stark sind oder einen etwa gleich gewichtigen Beitrag für eine bestimmte Kooperation einbringen wollen, spricht vieles für ein Joint Venture.

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Der Vorteil des Erwerbs sämtlicher Anteile an einer Gesellschaft oder einer Beteiligung, die die qualifizierte Mehrheit vermittelt, liegt in der Beherrschung des Unternehmens und der Kontrolle über dessen weitere Entwicklung.

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Ein Beteiligungserwerb ist insbesondere dann in Erwägung zu ziehen, wenn derjenige Bereich des Unternehmens, mit dem die Zusammenarbeit gesucht wird, über eine besondere Firmenkultur verfügt, die nicht beschädigt oder gar zerstört werden soll. Würde die Einbringung eines Geschäftsbereichs in eine Joint Venture Gesellschaft die Firmenkultur gefährden oder wichtige Arbeitnehmer demotivieren, wird es sinnvoller sein, die Zielgesellschaft als solche bestehen zu lassen und lediglich eine Beteiligung daran zu erwerben.

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Dagegen kann bei internationalen Joint Venture die Zusammenarbeit mit einem lokalen Partner anstelle der Gründung einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft erforderlich sein, um die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse des Gastlandes zu durchdringen und geeignete Kontakte zu lokalen Behörden und zur vor Ort ansässigen Industrie herzustellen. In einigen Staaten ist eine solche Kooperation ohnehin gesetzlich vorgeschrieben.[23]

2.3 Abgrenzung zur Wagniskapitalfinanzierung

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In der Praxis wird es beim Anwendungsbereich von Equity Joint Venture gelegentlich Überschneidungen zum Vergleichsfall der klassischen Wagniskapital (Venture Capital) Finanzierung geben.

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Wird eine projektbezogene Kooperation zweier Unternehmen in der Weise konzipiert, dass der eine (weniger finanzstarke) Partner einen Betrieb oder Betriebsteile einbringt, während der andere (finanzstärkere) Partner im Wesentlichen Finanzmittel beisteuert, ähnelt die Situation auf den ersten Blick dem Einstieg eines Finanzinvestors in ein junges Unternehmen mit hohem Kapitalbedarf. Ausgangssituation kann in beiden Fällen sein, dass die gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines finanzstarken Investors die einzige Möglichkeit darstellt, eine viel versprechende unternehmerische Aktivität zu verwirklichen, wenn die Inanspruchnahme von Bankkrediten (etwa mangels hinreichender Sicherheiten) nicht möglich ist.

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Dennoch sind die Interessenlagen typischerweise unterschiedlich. Der strategische Investor, der sich an einem Equity Joint Venture beteiligt, erstrebt zumeist eine langfristige, produkt- und marktbezogene Beteiligung in einem Geschäftsbereich, den er sichern, besetzen oder ausbauen will. Der Fokus des Finanzinvestors ist anders. Er beabsichtigt üblicherweise nach einer im Voraus bestimmten Zeitspanne (zumeist etwa drei bis fünf Jahre) die Veräußerung seiner Beteiligung, um aufgrund der erstrebten hohen Wertsteigerung der Zielgesellschaft entsprechende Erträge zu realisieren.

 

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Gleichwohl bestehen zwischen einem Joint Venture Vertrag und einem Beteiligungsvertrag, durch den ein Private Equity oder Venture Capital Investor sein Investment in ein Unternehmen absichert, in vielerlei Hinsicht Parallelen. Der Venture Capital Investor, dessen Beteiligungsquote zumindest in der ersten Finanzierungsrunde selten mehr als 25 % des Stamm-/Grundkapitals betragen wird,[24] hat ebenso wie der Minderheitsgesellschafter einer Joint Venture Gesellschaft darauf zu achten, seine Informations- und Mitspracherechte in der Gesellschaft über die gesetzlichen Vorgaben hinaus auszudehnen, um tatsächlich effektive Kontrolle über die Gesellschaft ausüben zu können.

2 › II › 3. Ausgestaltung der Zusammenarbeit

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