Handbuch Joint Venture

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2. Erscheinungsformen von Joint Venture

12

Die Erscheinungsformen von Joint Venture gestalten sich in der Praxis ebenso vielfältig wie die Motive für die Gründung sowie die möglichen Spannungslagen. Eine Einteilung, die für die Frage der bilanziellen Behandlung hilfreich ist, ist die häufig in der Literatur zu findende (gesellschafts-) rechtliche Trennung zwischen den beiden theoretischen Grundformen: Contractual Joint Venture und Equity Joint Venture (vgl. näher oben 2. Kapitel).

2.1 Contractual Joint Venture

13

Bei einem Contractual Joint Venture erfolgt eine Zusammenarbeit in exakt festgelegten Bereichen, ohne eine Unternehmung mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit zu gründen.[13] Das heißt, die Zusammenarbeit der Partner basiert rein auf einer schuldrechtlichen Kooperationsvereinbarung, die keine eigenständige Bilanzierung auf Ebene des Joint Ventures selbst erfordert. Die bilanzielle Abbildung erfolgt lediglich im Abschluss der Partnerunternehmen.[14] Das Contractual Joint Venture ist am besten für zeitlich beschränkte Einzelprojekte geeignet.[15] In der Praxis zählen dazu besonders Arbeitsgemeinschaften, Bietergemeinschaften, Forschungs- und Entwicklungskooperationen, Vertriebsverträge und Konsortialverträge (vgl. dazu näher 8. Kapitel).

14

Bestandteil der Vereinbarung können gemeinsam verwendete Vermögenswerte (Joint Assets) oder gemeinschaftlich durchzuführende Tätigkeiten (Joint Operations) sein.[16] Durch die von mehreren Personen vereinbarte Förderung eines gemeinsamen Zecks entsteht regelmäßig automatisch die Rechtsform der GbR (§§ 705 ff. BGB). Diese Grundform der Personengesellschaften entsteht selbst, wenn es an der Abmachung eines gemeinsamen Zwecks mangelt (vgl. 8. Kap. Rn. 3 f.). Das Contractual Joint Venture wird überwiegend als Innen-GbR (BGB-Innengesellschaft) angesehen, da meist ein Rechtsverkehr mit Dritten fehlt (vgl. 7. Kap. Rn. 170 f.) Liegt dagegen eine Teilnahme der GbR am Rechtsverkehr vor, handelt es sich um eine teilrechtsfähige Außen-GbR (BGB-Außengesellschaft), häufig eingeordnet als OHG (vgl. 8. Kap. Rn. 4 f.) Dies ist häufiger bei ARGE für große Bauprojekte der Fall, wenn die Partner nach dem Erhalt des Zuschlags, eine nach außen gerichtete Gesellschaft für die Projektdurchführung formen (vgl. 7. Kap. Rn. 173). Eine weitere Rechtsform, die Contractual Joint Ventures annehmen können, ist die Bruchteilgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB), z.B. wenn es sich um den gemeinsamen Betrieb einer Erdgasleitung handelt.[17]

2.2 Equity Joint Venture mit Beispielen aus der Praxis

15

Bei einem Equity Joint Venture sind die Kooperationspartner gemeinsam am Eigenkapital eines Unternehmens beteiligt. Die Beteiligung am Unternehmen kann in der Verteilung gleichmäßiger (paritätischer) oder ungleichmäßiger (asymmetrischer) Anteile erfolgen.[18] Das gemeinsam beherrschte Unternehmen stellt eine rechtlich selbstständige Gesellschaft dar. Regelmäßig wird das Equity Joint Venture auch als Doppelgesellschaft bezeichnet, da neben der nach innen gerichteten Gesellschaft in Form einer fortbestehenden Grundlagenvereinbarung (Joint Venture-Vertrag) zwischen den Partnern zusätzlich eine nach außen gerichtete Gesellschaft in Form des errichteten Gemeinschaftsunternehmens besteht. Besonders deutlich wird die zweiteilige Struktur, wenn die Gesellschafter der Innengesellschaft sich von den Gesellschaftern der operativen Außengesellschaft unterscheiden.[19]

Abb. 1

Contractual und Equity Joint Venture[20]


[Bild vergrößern]

16

Es besteht in der Praxis häufig keine Doppelstruktur, wenn die operative Gesellschaft als Personengesellschaft in Erscheinung tritt, da der Kooperationsvertrag abschließende, umfassende und grundsätzlich formlose Regelungen beinhalten kann. Für die Rechtsform einer Personengesellschaft im Vergleich zu einer Kapitalgesellschaft sprechen vor allem die leichtere Gründung und die größere Flexibilität in der Gestaltung der Gesellschaft. Dagegen wird eine Rechtsform der Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) oft aufgrund der beschränkten Haftung gerade für ein mit Risiken behaftetes Gemeinschaftsunternehmen gewählt. Die Eigenschaft einer begrenzten Haftung kann unter den Personengesellschaften nur mit der Rechtsform der GmbH & Co. KG für die Partner erlangt werden. Deshalb wird unter den Personengesellschaften hauptsächlich diese Form für ein Gemeinschaftsunternehmen verwendet. Unter den Kapitalgesellschaften kommt der Wunsch der Partner, die geschäftlichen Tätigkeiten kontrollieren zu können, insbesondere bei der GmbH im deutschen Recht zum Tragen.[21] Grundsätzlich kann jedoch das Gemeinschaftsunternehmen in jeder rechtlichen Einheit auftreten.

17

Das Equity Joint Venture empfiehlt sich in erster Linie bei einer langfristig angedachten Zusammenarbeit sowie bei dem Wunsch nach einer Haftungsbeschränkung. Als Grundvoraussetzung wird ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Parteien angesehen.[22] Insgesamt wird bei der Entscheidung zwischen Contractual und Equity Joint Venture eine Vielzahl von operativen, steuerlichen, rechtlichen und anderen Faktoren berücksichtigt. Für das Contractual Joint Venture spricht gegenüber dem Equity Joint Venture die vergleichsweise höhere Flexibilität, da keine gesetzlich zur Verfügung stehenden Gesellschaftsrechtsformen (z.B. GmbH oder GmbH & Co. KG) bedient werden müssen. Dagegen schließt sich eine Teilnahme am Markt mit einer gleichzeitig generell geltenden Haftungsbeschränkung bei einem Contractual Joint Venture gegenüber dem Equity Joint Venture aus.[23]

18

Folgende Praxisbeispiele von Equity Joint Venture unter deutscher Beteiligung sind den jeweiligen Geschäftsberichten zu entnehmen:

Siemens/Bosch:

Die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH war ein über 40 Jahren bestehendes 50:50-Joint-Venture zwischen der Robert Bosch GmbH und der Siemens AG. Das Gemeinschaftsunternehmen zählte zu einem weltweit führenden Hausgerätehersteller.[24] Im Jahre 2014 hat Bosch die Anteile von Siemens übernommen.

BMW/SGL:

„Im Jahre 2009 haben die BMW Group und die SGL Group das Joint Venture[25] SGL Automotive Carbon Fibers (ACF) [GmbH & Co. KG] zum Zwecke der exklusiven Versorgung der BMW Group mit Carbonfaser-Materialien gegründet.“[26]

VW/SAIC:

Im Zuge der Reform- und Öffnungspolitik legte sich VW durch die Gründung des 50:50-Joint-Venture namens Shanghai Volkswagen Automotive Company Ltd. (SVW) in Kooperation mit dem chinesischen Unternehmen Shanghai Automotive Industry Corporation Ltd. (SAIC) im Jahr 1984 das Fundament für den Eintritt in den Zukunftsmarkt China. Ein weiteres Joint Venture zwischen VW (30 %[27]), der Tochter Audi (10 %) und dem chinesischen Automobilhersteller FAW (60 %) folgte im Jahr 1991. Seitdem hat VW bis zu 17 Gesellschaften – inklusive Komponenten-, Finanz- und Vertriebsgesellschaften – in China gegründet.[28]

E.on/Sabanci:

Ende 2012 schloss der E.on Konzern „mit der türkischen Sabanci-Gruppe, einem der größten Finanz- und Industriekonglomerate der Türkei, eine Energiepartnerschaft“ ab. E.on sieht das 50:50 Joint Venture Enerjisa als Chance, im zunehmend liberalisierten Energiemarkt der Türkei Fuß zu fassen. Das Gemeinschaftsunternehmen will „bis zum Jahr 2020 eine Erzeugungskapazität von insgesamt bis zu rund 7 500 MW und damit einen Anteil von 10 % im türkischen Erzeugungsmarkt erreichen.“ Dafür baut das Joint Venture gemeinschaftlich Gas-, Wasser- und Windkraftwerke.[29]

4 › I › 3. Terminologie und Eingrenzung der Untersuchung

3. Terminologie und Eingrenzung der Untersuchung

19

Der Begriff des Joint Venture wird im Bilanzrecht weder einheitlich, noch mit dem Gesellschaftsrecht korrespondierend verwendet.[30] Hierbei ist zunächst die Bilanzierung nach HGB sowie nach Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) zu unterscheiden.

20

Für vertragliche Kooperationen im Sinne von sog. Contractual Joint Venture gibt es im deutschen Bilanzrecht keine Spezialregelungen, sondern die Bilanzierung solcher schuldrechtlicher Kooperationen regelt sich nach den allgemeinen Bilanzierungsvorschriften. Für die Bilanzierung einer Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen im Rahmen des Konzernabschlusses liefert § 310 Abs. 1 HGB i.V.m. DRS 9.3 folgende Definition: Ein Gemeinschaftsunternehmen ist ein Unternehmen, das von einem in den Konzernabschluss einbezogenen Mutter- oder Tochterunternehmen und einem oder mehreren anderen nicht zum Konzern gehörenden Unternehmen gemeinsam geführt wird. Das entscheidende Merkmal für ein Joint Venture i.S.d. HGB-Konzernabschlusses ist demnach die gemeinsame Führung eines Unternehmens durch mindestens zwei Partnerunternehmen. Die Partnerunternehmen müssen außerdem voneinander unabhängig sein (d.h. nicht dem gleichen Konzern angehören), da ansonsten aus Sicht der Konzernspitze voll konsolidierungspflichtige Tochterunternehmen bestehen.

 

21

Die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) liefern mit IFRS 11 gegenüber dem HGB eine umfassendere Regelung von Joint Venture spezifischen Bilanzierungsthemen: IFRS 11 unterscheidet unter dem Oberbegriff Joint Arrangement zwischen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit (Joint Operation) und einem Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture). Dies ist abhängig von den Rechten und Pflichten, die sich aus der Vereinbarung für die Partnerunternehmen ergeben.[31] Die Art der festgestellten gemeinsamen Vereinbarung bestimmt, wie die bilanzielle Einbeziehung im Einzelabschluss- und Konzernabschluss der Partnerunternehmen zu erfolgen hat. Der Begriff des Joint Arrangement i.S.d. IFRS 11 umfasst deshalb als Oberbegriff sowohl vertragliche Kooperationen (Joint Operation) wie auch selbstständige Gemeinschaftsunternehmen (Equity Joint Venture). Insofern sind Joint Venture in diesem engeren Sinne nur noch als Gemeinschaftsunternehmen zu verstehen; Joint Arrangement fungiert dagegen als neuer Oberbegriff sowohl für Contractual wie auch Equity Joint Venture. Nachfolgend wird daher der neue Begriff des Joint Arrangement in Verbindung mit dem IFRS 13 verwendet; ansonsten wird ein Joint Venture aber grundsätzlich im bisherigen weiteren Sinne verstanden.

22

Nachfolgend wird unter Rn. 27 ff. zunächst ein Überblick über die Bilanzierungsregelungen von Joint Venture nach deutschem HGB und IFRS sowohl für den Einzel- wie für den Konzernabschluss gegeben. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sowohl das Joint Venture wie auch die Joint Venture Gesellschafter jeweils bilanzierungspflichtige Unternehmen sind. Auf Basis des jeweiligen Einzelabschlusses des in- oder ausländischen Joint Venture Unternehmens (Gemeinschaftsunternehmens) erfolgt eine bilanzielle Abbildung der Joint Venture Beteiligung sowohl im Einzel- wie im (IFRS-)Konzernabschluss des jeweiligen Joint Venture Partnerunternehmens.

23

Anschließend werden unter Rn. 70 ff. die relevanten Typen von Joint Venture – unter besonderer Berücksichtigung des IFRS 11 zu den sog. Joint Arrangements – identifiziert, anhand derer sich der jeweilige Bilanzierungsaufwand nach IFRS bemisst. Hierzu werden ihre Merkmale voneinander abgegrenzt. Zur Verdeutlichung der einzelnen Joint Venture bzw. Joint Arrangement Typen werden die jeweiligen Erscheinungsformen in der Praxis dargestellt und diesen zusätzlich die typischen Rechtsformen des deutschen Gesellschaftsrechts zugewiesen. Es werden die Bilanzierungsaspekte der einzelnen Ausprägungsformen von Joint Arrangements aufgezeigt, die sich aus dem IFRS 11 ergeben.

24

Die Bilanzierungsthemen von sog. Contractual Joint Venture – in Form von bestimmten vertraglichen Kooperationen – werden unter Rn. 83 ff. nach den IFRS-Regelungen untersucht. Die bilanzielle Behandlung solcher vertraglicher Kooperationen unterscheidet sich jedoch im HGB nicht wesentlich von der IFRS-Bilanzierung.

25

Unter Rn. 103 ff. liegt der Fokus dann auf der Bilanzierung einer Joint Venture Beteiligung an einem sog. Gemeinschaftsunternehmen (d.h. Joint Venture i.e.S.) im Abschluss des jeweiligen Joint Venture Partnerunternehmens. Dabei wird angenommen, dass der Konzernabschluss des in- oder ausländischen Joint Venture Gesellschafters wegen der dominierenden Informationsfunktion gegenüber den Kapitalgebern grundsätzlich nach den international üblichen IFRS-Rechnungslegungsnormen erstellt wird. Insofern strahlt die IFRS-Rechnungslegung auch auf den Einzelabschluss des Gemeinschaftsunternehmens ab, da dieser Einzelabschluss als sog. Handelsbilanz II ebenso bereits nach IFRS Vorgaben aufbereitet werden muss. Da die Joint Venture-spezifischen Themen und Regelungen sich insbesondere auf den Konzernabschluss des Partnerunternehmens beziehen, ist die Behandlung von Joint Venture im Konzernabschluss auch der Schwerpunkt der Darstellung. Der Konzernabschluss wird auch international als der wesentlich informativere Abschluss angesehen, wodurch er als Informationsinstrument eine erheblich höhere Bedeutung als der Einzelabschluss genießt.[32]

26

Durch die abweichende Bilanzierung von Joint Venture Beteiligungen in IFRS-Bilanz und deutscher Steuerbilanz können aufgrund von Bewertungsdifferenzen grundsätzlich auch latente Steuern entstehen; deren Behandlung ist jedoch nicht Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen.

Anmerkungen

[1]

Vgl. Bader/Preusche PiR 2011, 253.

[2]

Vgl. Bösser/Pilhofer/Winterling PiR 2014, 131.

[3]

Die Joint Venture Praxisrelevanz aufgeteilt auf die zugrunde gelegten Indizes der Studie: ATX Prime (64,10 %), DAX (78,60 %), MDAX (72 %), TecDAX (26,70 %), FTSE 100 (73,20 %) und Euronext 100 (84, 80 %). Für den niedrigen TecDax Prozentsatz spricht, dass mehr als die Hälfte der Unternehmen des Index der Technologie Branche sowie dem Gesundheitswesen zuzuordnen sind. Vgl. Leitner-Hanetseder/Stockinger IRZ 2012, 350 ff.

[4]

Vgl. Beckʼsches Hdb./Stengel § 23 Rn. 6.

[5]

Durch das BilMoG wird allerdings die Maßgeblichkeit zwischen Handels- und Steuerbilanz deutlich eingeschränkt; d.h. steuerrechtliche Wahlrechte sind künftig unabhängig von der Behandlung in der Handelsbilanz auszuüben (vgl. § 5 Abs. 1 EStG).

[6]

Vgl. zur Abgrenzung eines Equity Joint Venture 2. Kap. Rn. 18 ff.

[7]

Publikationspflichtig sind gemäß § 325 ff. HGB grundsätzlich nur Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften i.S.d. § 264a HGB.

[8]

Vgl. dazu näher unten Rn. 45, 99 ff.

[9]

Zulassung von Wertpapieren (z.B. Aktien, Schuldtitel) des Unternehmens an einem organisierten Markt gemäß § 2 Abs. 5 WpHG.

[10]

Zu den ausländischen Rechts- bzw. Gesellschaftsformen in den EU-Ländern vgl. Anl. 2 zu § 43b EStG.

[11]

Vgl. Länderübersicht bei Grünberger IFRS 2008, S. 32 f. Der am 9.7.2009 veröffentlichte Entwurf eines „IFRS for Small and Medium Sized Companies“ wird in der EU wohl auf absehbare Zeit nicht übernommen werden, weil zusätzlicher bürokratischer Aufwand für den Mittelstand befürchtet wird; vgl. Grünberger IFRS 2008, S. 34.

[12]

Vgl. zur Bilanzierung von Contractual Joint Venture im Einzelnen unten Rn. 83 ff.

[13]

Vgl. Kutschker/Schmid Internationales Management, 2011, S. 890 f.

[14]

Vgl. Bader/Preusche PiR 2011, 251.

[15]

Vgl. Beck‘sches Hdb./Stengel 2014, § 23 Rn. 8 m.w.N. und 11.

[16]

Vgl. Bader/Preusche PiR 2011, 251; Labrenz u.a. KoR 2008, 181 m.w.N.

[17]

Vgl. Bader/Preusche PiR 2011, 251.

[18]

Vgl. Kutschker/Schmid Internationales Management, 2011, S. 890.

[19]

Vgl. Beckʼsches Hdb./Stengel 2014, § 23 Rn. 7 ff. und 85 ff. m.w.N.

[20]

Beckʼsches Hdb./Stengel 2014, § 23 Rn. 7 f.

[21]

Vgl. Beckʼsches Hdb./Stengel 2014, § 23 Rn. 7 ff. und 85 ff. m.w.N.

[22]

Vgl. Hdb. des Gesellschaftsrechts/Baumanns/Wirbel 2009, § 28 Rn. 2 f.; Beckʼsches Hdb./Stengel 2014, § 23 Rn. 10.

[23]

Vgl. Hdb. des Pharmarechts/Schütze/Vormann 2010, § 19 Rn. 10.

[24]

Vgl. Weindl Unternehmensprofil, 2014, verfügbar unter: www.bsh-group.de/index.php?page=100325.

[25]

Im Rahmen der Änderungen nach IFRS 11 wird BMW das bis jetzt at-equity bewertete Joint Venture ab dem Geschäftsjahr 2014 als Joint Operation einstufen und somit anteilig konsolidieren. Diese Änderung ergäbe für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2013 eine Bilanzsummenerweiterung in Höhe eines niedrigen zweistelligen Millionenbetrages. Vgl. BMW AG Geschäftsbericht, 2014, S. 113, als pdf verfügbar unter: www.bmwgroup.com/bmwgroup_prod/d/0_0_www_bmwgroup_com/investor_relations/finanzberichte/geschaeftsberichte/2013/_pdf/geschaeftsbericht2013.pdf.

[26]

SGL Automotive Carbon Fibers GmbH & Co. KG Leichtbau, 2013, verfügbar unter: www.sglacf.com/.

[27]

Ein ungleiches Beteiligungsverhältnis schließt eine einvernehmliche Entscheidungsfindung hinsichtlich der relevanten Aktivitäten als begründete Bedingung für eine gemeinschaftliche Beherrschung nicht automatisch aus. Vgl. hierzu die Ausführungen unter Rn. 73 f.

[28]

Vgl. Volkswagen AG China, 2013, verfügbar unter: www.volkswagenag.com/content/vwcorp/content/de/investor_relations/Warum_Volkswagen/Marke_Focus.html.

[29]

E.ON SE Geschäftsbericht, 2013, S. 15, als pdf verfügbar unter: www.eon.com/content/dam/eon-com/ueber-uns/publications/GB_2013_D_eon.pdf.

[30]

Zur allgemeinen Terminologie 1. Kap. Rn. 1 ff.; zu Equity- und Contractual Joint Venture 2. Kap. Rn. 18 ff.

 

[31]

Vgl. dazu Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg Haufe IFRS-Kommentar, 2014, § 34 Rn. 2.

[32]

Zu dieser Erkenntnis gelangen mittlerweile auch viele deutsche kapitalmarktorientierte Unternehmen, die meist im Geschäftsbericht nur noch den Konzernabschluss darstellen.

4 › II. Grundlagen der Bilanzierung von Joint Venture nach HGB und IFRS

II. Grundlagen der Bilanzierung von Joint Venture nach HGB und IFRS

4 › II › 1. Überblick über die Bilanzierungsmethoden

1. Überblick über die Bilanzierungsmethoden

27

Wie erwähnt betreffen die im HGB und IFRS kodifizierten Bilanzierungsregelungen für Joint Venture vor allem die Abbildung von Gemeinschaftsunternehmen und deren bilanzielle Aufnahme im Konzernabschluss der Partnerunternehmen. Während sich die Bilanzierung der Gemeinschaftsunternehmen im Einzelabschluss der Partnerunternehmen von der bilanziellen Aufnahme in den Konzernabschluss unterscheiden, erfolgt dagegen bei Contractual Joint Venture in Form einer sog. gemeinschaftlichen Tätigkeit (Joint Operation) die bilanzielle Erfassung im Einzel- und Konzernabschluss des Partnerunternehmens nach den gleichen Regeln. Für die Bilanzierung auf Ebene des Gemeinschaftsunternehmens selbst bestehen neben den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften grundsätzlich keine spezifischen Joint Venture Regelungen.

Abb. 2:

Stufenkonzeption des Konzernbilanzrechts nach HGB und IFRS[1]


[Bild vergrößern]

28

Generell wird im Einzelabschluss immer ein einzelnes Unternehmen wirtschaftlich dargestellt. Dagegen besteht der Konzernabschluss aus einer fiktiven Gruppe von rechtlich selbstständigen Unternehmen.[2] Insbesondere für die Einbeziehung von Beteiligungsunternehmen in den Konzernabschluss existieren verschiedene Verfahren in Abhängigkeit der Intensität der Einflussnahme des Konzerns. Die Methoden erstrecken sich von dem Ansatz zu Anschaffungskosten bis hin zur Vollkonsolidierung:[3]

29

Während im HGB für die Bewertung von gemeinschaftlich geführten Unternehmen ein Wahlrecht zwischen der Quotenkonsolidierung nach § 310 HGB und der Equity-Methode nach §§ 311 f. HGB besteht, ist in der internationalen Rechnungslegung nach IFRS 11.24 nur noch ausschließlich die Equity-Methode gemäß IAS 28 für die Bilanzierung des Gemeinschaftsunternehmens im Konzernabschluss zugelassen.[4] Die Quotenkonsolidierung und Equity-Methode unterscheiden sich teilweise erheblich in ihrer Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzernabschlusses und folglich auch auf die zentralen Bilanz- und Erfolgskennzahlen.

30

Dieser maßgebliche Einfluss auf die Darstellung des Konzerns in der Öffentlichkeit liefert einen hohen Anreiz zur gezielten Nutzung von Bilanzpolitik. In der Praxis bestehen für den Bilanzersteller beispielsweise sehr hohe Gestaltungsanreize, wenn es darum geht, Kreditklauseln einzuhalten bzw. Kreditverhandlungen nicht zu gefährden oder um das Interesse potentieller Eigenkapitalgeber zu wecken. Generell ist zudem neben der positiven Beeinflussung auch eine negative Beeinflussung der Bilanz denkbar. Im Grunde hängt die Wahl der Maßnahme von der intern verfolgten Zielsetzung ab. Damit die Ergreifung von bilanzpolitischen Handlungen aber überhaupt möglich ist, bedarf es der Existenz von Ermessensspielräumen, expliziten oder impliziten Wahlrechten oder der Option zur Sachverhaltsgestaltung.[5] Dies ist sowohl bei HGB wie auch IFRS bei der bilanziellen Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen in den Konzernabschluss der Fall. Während in der nationalen Rechnungslegung explizit ein Bilanzierungswahlrecht zwischen den beiden Methoden besteht, eröffnet sich dagegen in der internationalen Rechnungslegung die Wahl der Methode mittels der Gestaltung des Sachverhalts,[6] da für die Einstufung der gemeinschaftlichen Vereinbarung als gemeinschaftliche Tätigkeit (Joint Operation) – die quotale Einbeziehung, die im Wesentlichen der Quotenkonsolidierung entspricht, weiterhin bestehen bleibt.[7]

31

Die Unterscheidung bzw. Klassifizierung gemeinschaftlicher Vereinbarungen nach IFRS – in gemeinschaftliche Tätigkeiten und Gemeinschaftsunternehmen – wird in Rn. 77 ff. näher behandelt. Im Folgenden werden zunächst die Grundzüge der beiden Bilanzierungsmethoden vorgestellt sowie die sich daraus ergebenden bilanziellen Unterschiede. Die ungleichen bilanziellen Auswirkungen sind für die Unternehmen vor allem vor dem Hintergrund der Neuregelungen in IFRS 11 von besonderer Bedeutung.[8]

4 › II › 2. Die Bilanzierungsmethoden im Vergleich

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