Unternehmenskauf bei der GmbH

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VI. Gewerbliche Schutzrechte



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Produkte und technische Verfahren des Zielunternehmens sollten durch gewerbliche Schutzrechte abgesichert sein. Dazu gehören Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster sowie Markenrechte. Urheberrechte und das nicht durch besondere Schutzrechte abgesicherte technische Wissen sowie vertraglich erworbene Nutzungsrechte (Lizenzen) können eine bevorzugte Wettbewerbsstellung des Zielunternehmens begründen.



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Die Bedeutung gewerblicher Schutzrechte und sonstigen Know-hows wird für erfolgreiche Unternehmenstransaktionen häufig unterschätzt, obwohl der Wert vieler Unternehmen wesentlich von ihrem geistigen Eigentum abhängt. Im Rahmen der Due Diligence sollte nicht nur Aufschluss über die bisherige Schutzrechtepolitik und die Qualität ihrer rechtlich/technischen Betreuung erlangt werden, sondern auch über die Werthaltigkeit des Konstruktions-, Fertigungs-, Produkt- oder Marketing-Know-hows des Zielunternehmens.



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Bei der Prüfung angemeldeter und bestehender Schutzrechte, deren verbleibender Schutzdauer und der Möglichkeiten ihrer Erstreckung auf andere Länder sind Rechts- und Patentanwälte hilfreich. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen sind zusätzlich die Registrierungserfordernisse der betroffenen Länder zu berücksichtigen. Wichtig ist auch, ob Produkte und Verfahren des Zielunternehmens von Wettbewerbern als patentverletzend beanstandet wurden.



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Die Überprüfung gewerblicher Schutzrechte konzentriert sich auf folgende Fragestellungen, die im Due Diligence-Bericht zu beantworten sind:



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(1) Dokumentation:

 Welche Unterlagen wurden zur Verfügung gestellt und welcher Schutzrechtsbestand ergibt sich hieraus? Differenzierung zwischen Anmeldungen und erteilten Schutzrechten. Falls erteilt: Verifizierung anhand Patentschrift, Markenurkunde etc.; Feststellung von Geltungsdauer und Priorität, Jahres- bzw. Verlängerungsgebühren bezahlt? Falls Schutzrechtsanmeldung: Prüfung der Erteilungsfähigkeit.



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(2) Bestand der Schutzrechte:

 In welchen Ländern wurde angemeldet? Territoriale Reichweite: national, europaweit aufgrund des Gemeinschaftsrechts, in Vertragsstaaten internationaler Abkommen – z.B. PCT, MMA/PMMA? Welche Erstreckungsmöglichkeiten bestehen?



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(3) Rechtsinhaberschaft des Verkäufers:

 Wechsel der Rechtsinhaberschaft ist in einigen Ländern (insbesondere in Deutschland) außerhalb der Register möglich. Bei großen Unternehmen gibt es oft eine zentrale Verwaltung der Schutzrechte auf Holdingebene. Bei Diskrepanz zwischen dem in der Urkunde ausgewiesenen Inhaber und demjenigen, der die Inhaberschaft behauptet, muss eine lückenlose Kette von Abtretungsvereinbarungen (chain of title) nachgewiesen werden.



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(4) Reichweite der Schutzrechte:

 Welche Produkte und Verfahren werden tatsächlich von den Schutzrechten des Zielunternehmens abgesichert? Wie wirkt sich ein Schutzrechtsablauf – so beträgt die Laufzeit von Patenten maximal 20 Jahre – auf die Marktsituation des Unternehmens aus? Kann die Marktposition über Folgepatente, Schutzrechte auf besondere Produkt- oder Produktionsmerkmale oder andere erfolgreiche Innovationen abgesichert und verbessert werden?



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(5) Schutzrechtsverletzungslagen:

 Ergibt sich aus der Korrespondenz, dass das Zielunternehmen oder Dritte eine Verletzung ihres geistigen Eigentums geltend gemacht haben? Wurden durch oder gegen das Zielunternehmen Abmahnungen ausgesprochen oder Verletzungsklagen erhoben? Sind einstweilige Verfügungsverfahren anhängig? Bei anhängigen Patentverletzungsprozessen: Kann eine Bedrohung von Teilen der Produktion des Zielunternehmens durch Garantien des Verkäufers oder Versicherungen abgedeckt werden?



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(6) Lizenzverträge:

 Welche Lizenzen an Schutzrechten werden vom Zielunternehmen gewährt oder als Lizenznehmer in Anspruch genommen? Anwendbares Recht? Umfang der Berechtigung in sachlicher, territorialer und zeitlicher Hinsicht? Übertragbarkeit („Change of Control“-Klausel)? Wirksamkeit unter kartellrechtlichen Aspekten: insbesondere Nichtangriffsklausel im Patentlizenzvertrag (Verpflichtung des Lizenznehmers, den Bestand des Patents nicht anzugreifen). Ist das Schriftformerfordernis bei (vor 1999 geschlossenen) Altverträgen gem. § 34 GWB a.F. gewahrt?




Anmerkungen









Berens/Brauner/Strauch/Fritzsche

 S. 284.









Nichtangriffsklauseln werden nach europäischem Recht von europäischen Instanzen als unzulässig angesehen.






VII. Kartellrechtliche Aspekte



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Das Kartellrecht zerfällt in drei große Bereiche: Das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen (Kartellverbot), das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Missbrauchsverbot) und die Fusionskontrolle. Alle drei Bereiche sind im Rahmen der Due Diligence zu berücksichtigen.






1. Kartellverbot



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Das Kartellverbot des europäischen Rechts ist in Art. 101 AEUV niedergelegt. Das Kartellverbot des deutschen Rechts ist in § 1 GWB geregelt. Im Zuge der 7. GWB-Novelle, die am 1.7.2005 in Kraft trat, wurde das deutsche Kartellrecht weitestgehend an das europäische Kartellrecht angeglichen. Unter das Kartellverbot fallen wettbewerbsbeschränkende Abreden zwischen Wettbewerbern auf horizontaler Ebene (z.B. Preis- oder Gebietsabsprachen) sowie vertikale Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Wirtschaftsstufen, z.B. eine Preisbindung der zweiten Hand (d.h. eine Festsetzung des Verkaufpreises gegenüber dem Endkunden durch den Vorlieferanten). Ein Verstoß gegen das Kartellverbot kann einschneidende Folgen haben. Die zuständigen Kartellbehörden können Bußgelder in empfindlicher Höhe verhängen. Die wettbewerbsbeschränkenden Vertragsklauseln – und ggf. die betreffenden Verträge insgesamt – sind zivilrechtlich unwirksam und gerichtlich nicht durchsetzbar. Schließlich können Kunden oder andere Marktteilnehmer, die durch kartellrechtswidrige Verhaltensweisen geschädigt wurden, Schadensersatzansprüche geltend machen, wobei die Parteien an einer Kartellabsprache im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haften.



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Ziel der kartellrechtlichen Due Diligence ist es, festzustellen, ob das Zielunternehmen an Verstößen gegen das Kartellverbot beteiligt sein könnte. Zwei Aufgabenbereiche können unterschieden werden. Zum Einen sind die im Rahmen der Due Diligence offengelegten Verträge kartellrechtlich zu prüfen. Potentiell kartellrechtlich bedeutsam sind dabei nicht nur Vereinbarungen mit Wettbewerbern (z.B. Kooperationsverträge), sondern auch Vereinbarungen mit Lieferanten und Abnehmern. Die Prüfung wird dadurch erschwert, dass sich ein Kartellverstoß häufig nicht unmittelbar aus dem Vertragswortlaut ablesen lässt. Denn für die kartellrechtliche Bewertung spielt meist nicht nur eine Rolle, welche vertraglichen Klauseln vereinbart wurden. Vielmehr sind diese Vereinbarungen typischerweise vor dem Hintergrund des wettbewerblichen Umfelds zu würdigen. Bestimmte Exklusivitätsabreden sind z.B. nur unzulässig, wenn die Parteien bestimmte Marktanteilsschwellen überschreiten. Deshalb sind zunächst die Marktanteile der Parteien zu ermitteln (was wiederum die Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Marktes voraussetzt). Aus praktischer Sicht wird es sich häufig empfehlen, eine vertiefte kartellrechtliche Prüfung, die auch Informationen zu den Marktverhältnissen erfordert, vor allem im Hinblick auf diejenigen vertraglichen Vereinbarungen durchzuführen, welche für die wirtschaftliche Bewertung der Zielgesellschaft von besonderer Bedeutung sind.



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Zum anderen ist im Rahmen der kartellrechtlichen Due Diligence zu prüfen, ob das Zielunternehmen an Kartellrechtsverstößen beteiligt sein könnte, die typischerweise nicht in Verträgen geregelt sind, welche im Rahmen einer Due Diligence offengelegt werden. Klassische Preis- oder Gebietsabsprachen werden von Wettbewerbern häufig mündlich getroffen. Ob ein gesteigertes kartellrechtliches Risiko bei einem Zielunternehmen besteht, lässt sich regelmäßig nur durch Gespräche mit den zuständigen Mitarbeitern der Zielgesellschaft über die allgemeinen Markt- und Wettbewerbsverhältnisse (Anzahl der Wettbewerber, Häufigkeit der Kontakte mit Wettbewerben usw.) ermitteln.



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Die kartellrechtliche Due Diligence soll den Käufer zunächst in die Lage versetzen, wirtschaftlich bedeutsame Vertragsbeziehungen des Zielunternehmens zutreffend bewerten und etwaige Kartellrisiken im Rahmen des Kaufvertrages mit dem Verkäufer berücksichtigen zu können. Darüber hinaus ist es auch Aufgabe des Käufers, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sich eine etwaige Bußgeldhaftung wegen eines Kartellverstoßes des Zielunternehmens auf den Käufer selbst erstreckt.






2. Missbrauchsverbot



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Die vorstehend zum Kartellverbot behandelten Fragen stellen sich auch beim Missbrauchsverbot (Art. 102 AEUV, §§ 19, 20 GWB). Für marktbeherrschende Unternehmen gilt die Vertragsfreiheit nicht uneingeschränkt. Z.B. können bestimmte Exklusivitätsabreden mit Abnehmern oder Rabattgestaltungen den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen. Im Rahmen der kartellrechtlichen Due Diligence ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Zielunternehmen auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung haben könnte. Ist dies der Fall, ist in einem zweiten Schritt der Frage nachzugehen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Zielunternehmen an missbräuchlichen Verhaltensweisen beteiligt sein könnte. Hierzu sind die allgemeinen Marktverhältnisse aufzuklären, die sich typischerweise nicht nur aus den Unterlagen ergeben, die im Rahmen einer Due Diligence offengelegt werden.

 






3. Fusionskontrolle



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Stellt der Unternehmenskauf einen sog. Zusammenschlusstatbestand dar und erfüllen die hieran beteiligten Unternehmen die sog. Aufgreifschwellen, ist die Transaktion bei den zuständigen Kartellbehörden anzumelden und von diesen freizugeben, d.h. zu genehmigen. Ziel der kartellrechtlichen Due Diligence ist es zum Einen, zu untersuchen, ob das Zielunternehmen in der Vergangenheit die erforderlichen fusionskontrollrechtlichen Anmeldungen vorgenommen hat. Ist dies nicht der Fall, kann sich dies ganz erheblich auf die Bewertung des Zielunternehmens auswirken. Denn ein Verstoß gegen fusionskontrollrechtliche Vorschriften führt regelmäßig zur Unwirksamkeit des dinglichen Erwerbsgeschäfts und kann darüber hinaus Bußgelder in empfindlicher Höhe nach sich ziehen.



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Zum anderen muss der Käufer im Rahmen der kartellrechtlichen Due Diligence prüfen, ob der geplante Unternehmenskauf der Fusionskontrolle unterliegt und, wenn dies der Fall ist, ob materiell hinreichende Aussichten auf eine Freigabe durch die zuständigen Kartellbehörden bestehen. Hierzu sind Marktdaten des Zielunternehmens erforderlich. Da bereits der bloße Austausch von sensiblen Geschäftsgeheimnissen zwischen Wettbewerbern kartellrechtlich kritisch sein könnte, kann es sich empfehlen, derartige Daten grundsätzlich nur externen Beratern gegenüber offen zu legen. Soweit dies nicht möglich ist, muss der Kreis der Personen, die auf Seiten des Käufers Zugang zu sensiblen Informationen erhalten, möglichst eng begrenzt werden. Auch darf es sich nur um Personen handeln, welche die Informationen auch vertraulich halten können. Sie dürfen also beim Käufer nicht unmittelbar in die Preissetzung von Wettbewerbsprodukten eingebunden sein.





Anmerkungen









Bis zum Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Rahmen des Vertrags von Lissabon war das Kartellverbot in Art. 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) geregelt.









Das Missbrauchsverbot des deutschen Kartellrechts erfasst nicht nur marktbeherrschende Unternehmen, sondern auch sog. marktstarke Unternehmen, s. § 20 Abs. 2 GWB.









S. im Einzelnen

11. Kap. Rn. 2 ff.









S. im Einzelnen

11. Kap. Rn. 116 f.









S. zuletzt

EuGH

 4.6.2009, Rs. C-8/08 – T-Mobile Netherlands.









Dazu

Besen/Gronemeyer

 CCZ 2009, 67.





VIII. Versicherungsrechtliche Aspekte



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Erforderlich ist eine

Bestandsaufnahme

 des

aktuellen Versicherungsschutzes

 des Kaufobjektes. Hierbei ist eine Aufstellung der bestehenden Versicherungsverträge unter Angabe des Versicherers, der gedeckten Risiken und der bezahlten und ausstehenden Prämien hilfreich. Im Rahmen der Due Diligence besteht Gelegenheit, den Versicherungsschutz und das Prämienniveau zu überprüfen, Risiken aufzuzeigen und etwaige Anpassungsmaßnahmen vorzubereiten. Die

Kündigungsfristen

 der einzelnen Versicherungen sind zu berücksichtigen. Insbesondere beim Asset Deal ist die Vorschrift des § 95 VVG zu beachten. Danach tritt der Erwerber von schadensversicherten Sachen in die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein (§ 95 Abs. 1 VVG) und haftet für die Prämien (§ 95 Abs. 2 VVG). Zwar steht dem Erwerber ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 96 Abs. 2 VVG zu, jedoch ist die kurze Kündigungsfrist von einem Monat nach dem Erwerb des versicherten Kaufobjektes für eine Entscheidung oft nicht ausreichend. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, da der Versicherer andernfalls unter bestimmten Umständen die Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalls verweigern kann (§ 97 VVG).




Anmerkungen









Berens/Brauner/Strauch

 S. 467 f.





IX. Öffentlich-rechtliche Aspekte



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Beim Unternehmenskauf ist eine Prüfung der öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen unverzichtbar. Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften können mit hohen Bußgeldern belegt werden. Je nach Verstoß können Behörden auch eine – im Worst Case dauerhafte – Stilllegung einzelner Betriebe oder Anlagen verfügen.



70








Für das Zielunternehmen und dessen Betriebsstätten sind insbesondere die baurechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die bestehende und eine zukünftige Nutzung relevant. Dazu sollte die bauplanungsrechtliche Situation der Betriebsstätten und deren angrenzende Umgebung durch Prüfung der Darstellungen des Flächennutzungsplans und – sofern vorhanden – der Festsetzungen des Bebauungsplans festgestellt werden. Trotz der Bereitstellung bauplanungsrechtlicher Unterlagen auf Webseiten oder in online einsehbaren „Geo-Portalen“ empfiehlt es sich, eine bauplanungsrechtliche Anfrage unter genauer Bezeichnung der Liegenschaft zu stellen. Denn für online bereitgestellte Unterlagen übernehmen die Gemeinden regelmäßig keine Haftung hinsichtlich Aktualität und inhaltlicher Richtigkeit.



Angezeigt ist auch eine Prüfung der

Bau

– und sonstigen G

enehmigungen

 für die baulichen Anlagen, insbesondere im Hinblick darauf, ob alle behördlichen Auflagen und Nebenbestimmungen erfüllt sind und – sofern für den laufenden Betrieb relevant – fortlaufend eingehalten werden. Zudem sollte geprüft werden, ob die behördlichen Schlussabnahmescheine vorliegen. Denn diese stellen ein gewichtiges Indiz für eine genehmigungskonforme Errichtung dar.



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Daneben kann die Unternehmenstätigkeit von dem Vorliegen weiterer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen abhängig sein, z.B. für Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz oder personen- bzw. sachbezogenen Konzessionen des Gewerbe– oder Gaststättenrechts oder solcher nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.



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Zu prüfen ist auch, ob das Zielunternehmen die gesetzlichen Vorgaben für die Bereiche Arbeitsplatzsicherheit, Brandschutz, Unfallverhütung, Lärm- und Emissionsschutz etc. erfüllt. Dazu gehört auch – soweit im Einzelfall einschlägig – die Bestellung von Betriebsbeauftragten, z.B. Betriebsarzt, Beauftragte für Arbeitssicherheit, Abfall, biologische Sicherheit, Brandschutz, Datenschutz, Gefahrgut, Immissionsschutz, Laserschutz, Gewässerschutz, Sicherheit, Strahlenschutz, Störfall oder einer Vertretung für Schwerbehinderte. Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.



Falls Steuern und Sozialabgaben in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden, drohen Nachforderungen der Finanzverwaltung oder der Sozialversicherungsträger. Eine mögliche Strafbarkeit gem. § 266a StGB kann die Folge sein. Streit entsteht häufig über die Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern, die Anteile an der Gesellschaft halten.



73





Abzuklären ist auch, dass die Voraussetzungen für in Anspruch genommene Fördermittel erfüllt und nicht entfallen sind. Andernfalls droht eine Verpflichtung zur Rückzahlung.



74





Beim Beteiligungserwerb an einer GmbH, an der öffentliche Anteilseigner beteiligt sind (

gemischtwirtschaftliche Unternehmen

), sind die aus deren Staatsnähe resultierenden Besonderheiten zu beachten.



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Gemischtwirtschaftliche Unternehmen stellen eine institutionalisierte Form der „

Public-Private-Partnership

“ dar, also einer Zusammenarbeit der öffentlichen Hand mit der privaten Wirtschaft. Dabei geht es um Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge, z.B. in den Bereichen von Krankenhäusern, Kultureinrichtungen, Verkehrsinfrastruktur, Entsorgungsbetriebe sowie Versorgung. Bei einem Beteiligungserwerb ist stets zu prüfen, ob solche Unternehmen nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Vorgaben zulässig betrieben werden dürfen. Denn bei einer unzulässigen, gegen die im Einzelfall einschlägige Subsidiaritätsklausel verstoßenden kommunalen Wirtschaftstätigkeit droht eine Untersagung durch die Kommunalaufsicht.



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Umstritten ist, ob auch private Wettbewerber einen Verstoß gegen die kommunalrechtlichen Vorschriften zur wirtschaftlichen Betätigung rügen können. Für NRW ist geklärt, dass § 107 Abs. 1 S. 1 GO NRW betreffend die Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinden drittschützenden Charakter hat. Damit kann privaten Wettbewerbern ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruch dahingehend zustehen, dass die Gemeinde eine unzulässige wirtschaftliche Betätigung unterlässt.



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Die Gemeindeordnungen der Länder umfassen detaillierte Regelungen zur Zulässigkeit einer kommunalen Wirtschaftstätigkeit, vgl. z.B. §§ 107 ff. Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalens (GO NRW).




Anmerkungen









Zu den öffentlich-rechtlichen Beschränkungen s.u.

5. Kap. Rn. 74 ff

; vgl. Hettler/Stratz/Hörtnagl/

Zwirner

 § 2 Rn. 165.









Berens/Brauner/Strauch

 S. 461.









Frey/Bruhn

 § 26 Rn. 30.









Berens/Brauner/Strauch

 S. 461;

Elfring

 JuS-Beil. 2007, 3, 8.









In NRW entfiel durch Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung v. 17.5.1994 die Subsidiaritätsklausel. Mit dem Gesetz zur Stärkung der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen v. 25.11.1997 wurden die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine wirtschaftliche Betätigung auf dem Gebiet der Telekommunikation erweitert. Mit dem 1. Modernisierungsgesetz NRW v. 15.6.1999 wurde die 1994 gestrichene Subsidiaritätsklausel wieder in das Gesetz aufgenommen.









Stüer/Schmalenbach

 NWVBl 5/2006, 161, 170.









Vgl.

OVG NRW

 13.8.2003 – 15 B 1137/03.









Ebd.

Stüer/Schmalenbach

 NWVBl 5/2006, 161, 170.





2. Kapitel Due Diligence

 › C. Umwelt-Due Diligence






C. Umwelt-Due Diligence



78





Bei Unternehmen mit Immobilienbesitz sind die umweltrechtlichen Aspekte und die damit verbundenen Haftungsrisiken zu berücksichtigen („

Environmental Due Diligence

“).

 



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Umweltrechtliche Aspekte sind nicht nur bei Zielunternehmen relevant, die in umweltrelevanten Industriezweigen tätig sind. Vielmehr ist eine Umwelt-Due Diligence schon dann zu empfehlen, wenn das Zielunternehmen über Grundbesitz verfügt.



80





Die Umwelt-Due Diligence ist eine komplexe und prozessorientierte Unternehmensanalyse. Ihre Ergebnisse sind von großer Bedeutung für die Wertermittlung und die Abschätzung von Haftungsrisiken.



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Der Umfang der Umwelt-Due Diligence ist abhängig vom Zielobjekt. Sie sollte von einem Team spezialisierter Umweltgutachter i.S.v. § 4 Umweltauditgesetz durchgeführt werden. Dabei sind folgende Regelungsebenen zu beachten:








            –





            EU,









            –





            Bund,









            –





            Land,









            –





            Kommune.








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Maßgeblich sind die an dem jeweiligen Standort geltenden Vorschriften. Besonderes Augenmerk ist auf die Fragen zu richten,








            –





            welche

umweltrechtlichen Genehmigungen

 oder Anmeldungen für den Betrieb einer Anlage erforderlich sind und ob diese vollständig vorliegen,









            –





            welche

Auflagen und/oder Bedingungen

 bestehen und ob diese erfüllt sind,









            –





            ob

Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren

 – insbesondere Drittanfechtungen durch direkte Nachbarn oder Anwohner – hinsichtlich der Genehmigungen oder Auflagen anhängig sind.








83








Die

Umwelt-Due Diligence

 selbst unterteilt sich in zwei Phasen:



Die

I

. Phase

 dient in der Regel der erprobungslosen Erfassung der Umweltrisiken des Zielunternehmens anhand folgender Unterlagen:








            –





            Grundbuchauszug,









            –





            Bebauungs- und Flächennutzungsplan,









            –





            interne/externe Audits,









            –





            Boden- und Umweltgutachten,









            –





            Altlastenkataster und Bodendatenbanken, auch für „former sites“,









            –





            Behördliche Genehmigungen und/oder Auflagen,









            –





            Informationen von Behörden nach Umweltinformationsgesetz (UIG).








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Deren Auswertung dient der

Vorbereitung der Orts- oder Betriebsbesichtigung

. Diese ist zwingender Bestandteil jeder Umwelt-Due Diligence. Sie erlaubt den Umweltgutachtern, mögliche Umweltrisiken zu identifizieren. Die Ergebnisse der 1. Phase werden in einem sog.

Phase-I-Gutachten

 (Umweltbetriebsgutachten) zusammengefasst.



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Die Phase I vermittelt dem potentiellen Käufer eine erste Einschätzung. Wird dabei der Verdacht auf eine Altlast oder eine sonstige Umweltbelastung festgestellt, so findet in

Phase

II

eine separat beauftragte Begutachtung kritischer Bereiche

statt, um das Ausmaß des Sanierungsbedarfs und die Sanierungskosten genauer einschätzen zu können (

Phase-II-Gutachten

 oder Gutachten zur Quantifizierung wertmindernder Tatbestände).



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Der Zeitraum zwischen Phase I und Phase II der Begutachtung soll