Hochschulrecht im Freistaat Bayern

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2. Verpflichtete und Berechtigte der staatskirchenrechtlichen Garantien

133

Verpflichteter der staatskirchenrechtlichen Garantien ist der Staat. Diesen Verpflichtungen kann er durch Umorganisation in seinem Bereich nicht entgehen. Wenn der Staat etwa den Hochschulen weitgehende Autonomie zur eigenen Organisation einräumt, ändert das nichts daran, dass die Garantien der theologischen Fakultäten weiter bestehen. Das Land hat dann Sorge dafür zu tragen, dass es seine Verpflichtungen erfüllen kann. Als Einrichtungen des Staates sind die staatlichen Hochschulen überdies selbst an die Verfassung und die Gesetze, die staatskirchenrechtliche Regelungen enthalten, wie z.B. Art. 103 BayHSchG, gebunden. Sie sind beispielsweise auch zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften verpflichtet. Da Konkordat und Kirchenvertrag im Range eines Landesgesetzes stehen, sind alle staatlichen Einrichtungen an sie als objektive Rechtssätze wie an andere Landesgesetze gebunden. Auch die Universitäten sind daher an die Garantien der Staatskirchenverträge gebunden.

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Ein Element der gegenwärtigen Hochschulreform ist die Verlagerung von Aufgaben an die Hochschulen und ihre Leitungen und die Ersetzung unmittelbarer Kontroll- und Genehmigungsbefugnisse des Wissenschaftsministeriums durch Elemente der Kooperation zwischen Hochschulen und Ministerium. Ein wichtiges Instrument sind in diesem Zusammenhang Zielvereinbarungen, in denen grundlegende Strukturentscheidungen und Zielsetzungen der Hochschule in einer Vereinbarung mit dem Wissenschaftsministerium fixiert werden.[49] Auch bei deren Abschluss sind die verfassungsrechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kirchen zu wahren. Dadurch ist die Möglichkeit, im Rahmen von Zielvereinbarungen Einsparungen im Bereich der theologischen Fakultäten zu versprechen, eingeschränkt.

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Wenn laut Konkordat und Kirchenvertrag „der Staat“ die jeweiligen Einrichtungen „unterhält“, ändert sich durch eine Veränderung der Aufgabenzuweisung zwischen Staat und Hochschulen an dieser Verpflichtung nichts. Auch dies wird durch Art. 103 I BayHSchG sichergestellt. Ersterer hat gegenüber seinem Vertragspartner, der Kirche, zu gewährleisten, dass die übernommenen Verpflichtungen erfüllt werden. Die Art und Weise, wie dies geschieht, ist freilich in den Verträgen nicht konkretisiert. Z.T. sind dazu die o.g. Sondervorschriften ergangen. Auch bei Abschluss oder Genehmigung von Zielvereinbarungen kann der Staat die Erfüllung seiner Verpflichtungen sichern. Sofern für die Durchführung des Vertrages Erklärungen der Kirchen oder deren Zustimmung erforderlich sind, sind die entsprechenden Verhandlungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, zwischen den Vertragspartnern, d.h. für den Staat die Staatsregierung und für die Kirchen deren Vertretungsorgan (Landeskirchenrat für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern bzw. Apostolischer Nuntius für den Heiligen Stuhl) zu führen. Die Kirchen können durch den Staat nicht an Dritte, wie etwa die Hochschulen, die ja selbstständige Rechtsträger sind, verwiesen werden.

1. Kapitel Grundlagen › III. Staatskirchenrechtliche Grundlagen › 3. Hochschuleinrichtungen anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften

3. Hochschuleinrichtungen anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften

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Abgesehen von den Konkordaten und Staatskirchenverträgen gelten die staatskirchenrechtlichen Grundlagen der Theologie an staatlichen Hochschulen selbstverständlich auch gegenüber solchen Kirchen und Religionsgemeinschaften bzw. ihren Theologien, mit denen keine vergleichbaren vertraglichen Vereinbarungen geschlossen wurden. Das gilt namentlich für die Ausbildungseinrichtung (Institut) für Orthodoxe Theologie der Universität München, für die durch § 42 der Grundordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 15. Juni 2007[50] eine ständige Kommission gebildet wurde, die die wesentlichen Fakultätsaufgaben im Prüfungs-, Promotions- und Habilitationswesen sowie bei Berufungen wahrnimmt. Das „nihil obstat“ bei der Berufung von Professoren der Orthodoxen Theologie erteilt der Griechisch-Orthodoxe Metropolit von Deutschland, der Vorsitzender der Orthodoxen Bischofskonferenz in Deutschland ist.

Eine Besonderheit stellt das Department für Islamisch-Religiöse Studien (DIRS) der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) dar, das in die Philosophische Fakultät der FAU eingegliedert ist. Es gehört zu den fünf Hochschuleinrichtungen für islamische Theologie in Deutschland, die gemäß den Empfehlungen des Wissenschaftsrates „zur Weiterentwicklung von Theologien und religionsbezogenen Wissenschaften an deutschen Hochschulen“ vom 29.1.2010[51] eingerichtet wurden. Die Organisationsstruktur des Islam in Deutschland ist noch nicht so gefestigt, dass die im Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III WRV bzw. Art. 142 III BV wurzelnden Mitwirkungsrechte (s. dazu o. Rn. 119 ff., 128, 131) durch eine oder mehrere islamische Religionsgemeinschaften wahrgenommen werden könnten. Derzeit ist noch nicht klar, ob und welche islamischen Verbände „Religionsgemeinschaften“ sind und welche Theologie sie gegenüber dem Staat repräsentieren können. Gemäß den genannten Empfehlungen des Wissenschaftsrates wird daher bei den islamisch-theologischen Hochschuleinrichtungen mit je nach Bundesland unterschiedlich strukturierten „Beiräten“ gearbeitet. Diese Beiräte, die aus Repräsentanten des Islam und der Wissenschaft zusammengesetzt sind, nehmen Funktionen wahr, die bei den evangelischen oder römisch-katholischen theologischen Fakultäten durch die jeweiligen Kirchen wahrgenommen werden.[52] Das kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden, wenn die Einrichtung der Beiräte und ihre Tätigkeit (auch) von einer selbstbestimmten Entscheidung der jeweils beteiligten Religionsgemeinschaft getragen werden. Solange solche Religionsgemeinschaften noch nicht etabliert sind bzw. solange unklar ist, ob und inwieweit sie die jeweils vermittelte islamische Theologie repräsentieren, ist eine solche Beiratslösung als Übergangslösung vertretbar. Für das DIRS der FAU ist gem. § 11a der Grundordnung der FAU ein Beirat eingesetzt worden, der „die zuständigen Organe der Universität bei der Einrichtung islamisch-religiöser Studiengänge und bei der Besetzung von Professuren mit islamisch-religiösem Schwerpunkt unter religiösen Gesichtspunkten (berät)“. Ihm gehören Vertreter der in Bayern relevanten muslimischen Verbände, muslimische Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie Gelehrte der islamischen Theologie und fachverwandter Wissenschaften an, die von der Universitätsleitung ernannt werden. Mit seiner Zusammensetzung und seiner nur beratenden Funktion kann er nicht als Einrichtung qualifiziert werden, die von einer selbstbestimmten Entscheidung einer oder mehrerer islamischer Religionsgemeinschaften getragen wird und der die Mitwirkungsrechte dieser Religionsgemeinschaften wahrnimmt. Er hat vielmehr ersichtlich den Charakter einer Übergangslösung im hier dargelegten Sinne.

Anmerkungen

[1]

v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 141 f.; Hollerbach, Vertragsrechtliche Grundlagen, S. 253 (271 f.); ders., Verträge zwischen Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland, 1995, S. 151 ff.; Lutz-Bachmann, Mater rixarum?, 2015, 193 ff., 201 ff.

[2]

Siehe GVBl. 1925, 53 und 1988, 241, sowie das Zusatzprotokoll vom 19.1.2007 (GVBl. 351); das Konkordat ist auch abgedruckt in: Listl, Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 1987, S. 289 ff.

[3]

Hollerbach, Vertragsrechtliche Grundlagen, S. 253 (273); ders., Verträge zwischen Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland, 1995, S. 68 ff., 101 ff.

[4]

Siehe GVBl. 1925, 61, und GVBl. 1985, 292; sowie das Zusatzprotokoll vom 4.8.2007 (GVBl. 556), s.a. Listl, Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 1987, S. 508 ff.

[5]

Hollerbach, Vertragsrechtliche Grundlagen, S. 253 (273).

[6]

Lindner, in: ders./Möstl/Wolff (Hrsg.), Art. 182 Rn. 2; Brechmann, in: Meder/Brechmann (Hrsg.), Art. 182 Rn. 1 ff.

[7]

Zu den verstreuten Regelungen Christoph, Kirchen- und staatskirchenrechtliche Probleme der Evangelisch-theologischen Fakultäten, 2009, S. 31 ff.; Heinig/Vogel, Hochschulbildung, in Anke/de Wall/Heinig, Handbuch des evangelischen Kirchenrechts, 2016, § 21 Rn. 13 ff.

[8]

Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 561 ff.; Rhode, Die Hochschulen, in: Haering/Rees/Schmitz (Hrsg.), Handbuch des Katholischen Kirchenrechts, 3. Aufl. 2015, 1051 f., 1058 ff., 1068 ff.; Baldus, Kirche und Universität im kanonischen Recht, WissR 1991, S. 193 – 220.

 

[9]

So haben die katholisch-theologischen Fakultäten in Bayern durchweg auch den Fakultätsstatus nach kanonischem Recht; vgl. Rhode, Die Hochschulen, in: Haering/Rees/Schmitz (Hrsg.), Handbuch des Katholischen Kirchenrechts, 3. Aufl. 2015, S. 1061 f.

[10]

BVerfGE 122, 89 (108 ff.) (Lüdemann); Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 549 (552); Heckel, Grundfragen der theologischen Fakultäten seit der Wende, in: de Wall/Germann (Hrsg.), Bürgerliche Freiheit und Christliche Verantwortung, Festschrift für Christoph Link zum 75. Geburtstag, 2003, S. 213 (211 f.); Renck, Wissenschaftsfreiheit und theologische Fakultäten, in: Muckel (Hrsg.), Kirche und Religion im sozialen Rechtsstaat, Festschrift für Wolfgang Rüfner zum 70. Geburtstag, 2003, S. 711 (711 f.).

[11]

BVerfGE 122, 89 (110) (Lüdemann); v. Campenhausen, Theologische Fakultäten/Fachbereiche, in: Flämig et al. (Hrsg.), Bd. 1, S. 963 (967 f.); Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, 1986, S. 17 ff.; ders., Grundfragen der theologischen Fakultäten seit der Wende, in: de Wall/Germann (Hrsg.), Bürgerliche Freiheit und Christliche Verantwortung, Festschrift für Christoph Link zum 75. Geburtstag, 2003, S. 225 ff.

[12]

Näher dazu Indenhuck, Islamische Theologie im staatlichen Hochschulsystem, 2016.

[13]

BVerfGE 122, 89 (111 f.) (Lüdemann).

[14]

S.a. de Wall, in: Meder/Brechmann, Art. 150 Rn. 8; für eine Garantie des Bestandes jedenfalls der zum Zeitpunkt des Normerlasses vorhandenen Fakultäten dagegen v. Busse, in: Nawiasky/Leusser/Schweiger/Zacher, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 2006, Art. 150 Rn. 7; Wolff, in: Lindner/Möstl/ders., Art. 150 Rn. 11 f.

[15]

Hallermann, Wie viel Theologie schützt das Bayerische Konkordat? AfkKR 172 (2003), 427 (441 f.).

[16]

Zu diesem „Ruhen“ s. Störle, Anmerkungen zum „Ruhen“ der Katholisch-Theologischen Fakultäten an den Universitäten Bamberg und Passau, BayVBl. 2007, 673.

[17]

Hallermann, Was ist eine katholisch-theologische Fakultät? Versuch einer Begriffsbestimmung, KuR 2005, S. 63 (61 f.); Thieme, Organisationsstrukturen der Hochschulen, in: Flämig et al. (Hrsg.), Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 813 (817).

[18]

Dementsprechend ist in Nr. (1) des Zusatzprotokolls zum Bayerischen Konkordat gegenüber dem zwischenzeitlich eingeführten Gebrauch des Begriffs „Fachbereich“ auch ein klarstellender Klammerzusatz eingefügt: … katholisch-theologischen Fachbereiche (Fakultäten) ….

[19]

http://www.zuv.fau.de/universitaet/organisation/recht/grundordnung/Grundordnung.21.Sept2015.pdf (16.12.2016); Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vom 31.5.2007, GVBl. 2007, 374 i.d.F der Änderung vom 18.2.2013 (GVBl 63).

[20]

Ebenso v. Busse, in: Nawiasky/Leusser/Schweiger/Zacher, Art. 150, Rn. 7, wonach die Selbstständigkeit der theologischen Fakultäten/Fachbereiche innerhalb der Hochschule nicht in Frage gestellt und die bestehenden Abgrenzungen gegenüber anderen Fakultäten/Fachbereichen nicht aufgelöst werden dürfen.

[21]

So ist z.B. der Sprecher des Fachbereichs Theologie, anders als die Dekane der Fakultäten, nicht stimmberechtigtes, sondern nur beratendes Mitglied der erweiterten Hochschulleitung, Art. 6 S. 2 GO FAU. Ferner ist der Fachbereich den Fakultäten bei der Wahl der Senatoren nicht gleichgestellt, sondern insofern durch die Philosophische Großfakultät mediatisiert, Art. 41 II i.V.m. Art 7 I S. 1 GO FAU. S. dazu de Wall, Der Erlanger Fachbereich Theologie und die Garantie der Theologischen Fakultäten, in: Graulich/Meckel/Pulte (Hrsg.), FS Hallermann, 2016, S. 751 ff.

[22]

Darüber hinausgehend zur Frage der bekenntnismäßigen Anforderungen an die Zulassung von Studierenden zu berufsqualifizierenden Abschlüssen und zum Erwerb akademischer Grade siehe v. Campenhausen, Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht in staatlichen Theologischen Fakultäten, ZevKR 30 (1985), S. 71–76.

[23]

v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 221; ders., Theologische Fakultäten/Fachbereiche, in: Flämig et al. (Hrsg.), Bd. 1, S. 980; Solte, Theologie an der Universität, Staats- und kirchenrechtliche Probleme der Theologischen Fakultäten, 1971, S. 197 ff.; Voll/Störle, Handbuch des Bayerischen Staatskirchenrechts, 1985, S. 135.

[24]

Zur Rechtslage nach dem GG, s. v. Campenhausen, Religionsfreiheit, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI., 1989, S. 369 (399); Hollerbach, Freiheit kirchlichen Wirkens, in: ebd., S. 595 (621); Heckel, Grundfragen der theologischen Fakultäten seit der Wende, in: de Wall/Germann (Hrsg.), Bürgerliche Freiheit und Christliche Verantwortung, Festschrift für Christoph Link zum 75. Geburtstag, 2003, S. 291 f.; Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, 1986, S. 61 f. m.w.M.

[25]

BVerfGE 122, 89 (113) Lüdemann; s. dazu auch de Wall, Die staatskirchenrechtliche Stellung der Theologie an staatlichen Hochschulen und die Reichweite kirchlicher Mitwirkungsrechte, in: Heinig/Munsonius/Vogel (Hrsg.), Organisationsrechtliche Fragen der Theologie, 2013, S 47.

[26]

Abgedruckt bei Listl, Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 1987, S. 441, zusätzliche Einzelheiten sind durch ministerielle Vollzugsanweisungen geregelt, s. den Brief des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 3.5.1979, abgedruckt bei Listl, Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 1987, S. 478, Fn. 7. Für die Ebene des kirchlichen Rechts hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen „Normen zur Erteilung des Nihil obstat bei der Berufung von Professoren der Katholischen Theologie an den staatlichen Universitäten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ vom 25.3.2010 erlassen, s. dazu Rhode, Die Hochschulen, in: Haering/Rees/Schmitz (Hrsg.), Handbuch des Katholischen Kirchenrechts, 3. Aufl. 2015, S. 1061 f. mit Fn. 118.

[27]

Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 573.

[28]

v. Campenhausen, Theologische Fakultäten/Fachbereiche, in: Flämig et al. (Hrsg.), Bd. 1, S. 975, Fn. 62; Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 572 ff.

[29]

In diesem Sinne auch Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 572; ders., Die Theologischen Fakultäten und ihr Lehrpersonal im Beziehungsgefüge von Staat und Kirche, in: EssG 16 (1982), S. 69 (83).

[30]

Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 579 ff., 582 ff.; Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, 1986, S. 61 f.; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, S. 201 f.

[31]

Schlussprotokoll zum Änderungsvertrag vom 4.9.1974, siehe dort Erklärung zu Art. 3 §§ 2 und 3; GVBl. 1974, S. 548; abgedruckt bei: Listl, Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 1987, S. 421; Erläuterung: ebd. S. 429.

[32]

Näher dazu Voll/Störle, Handbuch des Bayerischen Staatskirchenrechts, 1985, S. 141 f.

[33]

So wohl BVerwG, NJW 2006, 1015 (1016); ebenso Waldeyer, Verfassungsrechtliche Grenzen der fachlichen Veränderung der dienstlichen Aufgaben eines Professors, NVwZ 2008, 266 (268); Hufen, Wissenschaftsfreiheit und kirchliches Selbstbestimmungsrecht an theologischen Fakultäten staatlicher Hochschulen, in: Dörr (Hrsg.), Die Macht des Geistes. FS für Hartmut Schiedermair, 2001, S. 623 (631 f.).

[34]

Dieser ist das zur Vertretung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zuständige Organ.

[35]

BVerfGE 122, 89 (114) (Lüdemann), s. dazu de Wall, Die staatskirchenrechtliche Stellung der Theologie an staatlichen Hochschulen und die Reichweite kirchlicher Mitwirkungsrechte, in: Heinig/Munsonius/Vogel (Hrsg.), S. 51; zur Verbindlichkeit der Stellungnahme der ev. Kirchen s.a. Christoph, Kirchen- und staatskirchenrechtliche Probleme der Evangelisch-theologischen Fakultäten, 2009, S. 63 ff.; v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 223; Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 581 f.; Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, 1986, S. 94 ff.; ders., Aktuelle Rechtsfragen bei der Besetzung bzw. Einziehung theologischer Lehrstühle, ZevKR 49 (2004), S. 519 (524); Mainusch, Lehrmäßige Beanstandung eines evangelischen Theologieprofessors, DÖV 1999, S. 677 (679 ff.); a.A. Weber, Theologische Fakultäten und Professuren im weltanschaulich neutralen Staat, NVwZ 2000, S. 848 (851 f.); Thieme, Deutsches Hochschulrecht, S. 214; jüngere Kirchenverträge der neuen Bundesländer tragen dem stärker Rechnung, vgl. Art. 4 II Kirchenvertrag von Mecklenburg-Vorpommern sowie Art. 3 II der Kirchenverträge von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen; näher dazu: v. Campenhausen, Vier neue Staatskirchenverträge in vier neuen Ländern, NVwZ 1995, S. 757 (751 f.).

[36]

Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, 1986, S. 99 ff.; Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 589; Mainusch, Lehrmäßige Beanstandung eines evangelischen Theologieprofessors, DÖV 1999, S. 677 (681 f.).

[37]

BVerfGE 122, 89 (114) (Lüdemann); s.a. BVerwG, NJW 2006, 1015.

[38]

Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, 1986, S. 117 ff.

[39]

Zusatzprotokoll zum Bayerischen Konkordat vom 19.1.2007, GVBl. 2007, S. 351; Zusatzprotokoll zum Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Bayern vom 14.3.2007, GVBl. 2007, 556.

[40]

 

Dazu siehe v. Campenhausen, Das konfessionsgebundene Staatsamt, in: Christoph (Hrsg.), Gesammelte Schriften, 1995, S. 201 f.; Hollerbach, Theologische Fakultäten, S. 599.

[41]

S. zur Stellung der Theologischen Fakultäten im Bologna Prozess Christoph, Kirchen- und staatskirchenrechtliche Probleme der Evangelisch-theologischen Fakultäten, 2009, S. 100.

[42]

Solte, Die Ämterhoheit der Kirchen, in: Listl/Pirson (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechtes der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, 2. Aufl. 1994, S. 561 (565); Heckel, Organisationsstrukturen der Theologie an der Universität, 1987, S. 68; Solte, Aktuelle Fragen der Theologenausbildung an den Universitäten des Staates, ZevKR 49 (2004) [Festheft für Axel Frhr. v. Campenhausen], S. 351 (357); Christoph, Kirchen- und staatskirchenrechtliche Probleme der Evangelisch-theologischen Fakultäten, 2009, S. 109 ff.; ders., Evangelisch – theologische Fakultäten und das evangelische Kirchenrecht, ZevKR 50 (2005), S. 46 (67 ff.); ders., Zur Akkreditierung theologischer Studiengänge, ZevKR 49 (2004) [Festheft für Axel Frhr. v. Campenhausen], 253 (267); Hallermann, Akkreditierung Katholisch-Theologischer Studiengänge? Eine kirchen- und staatskirchenrechtliche Problemanzeige, AfkKR 173 (2004), S. 92 (111 f.); de Wall, Rechtliche Rahmenbedingungen, S. 40 (50 ff.); ders., Die theologischen Fakultäten in der Hochschulreform, ZThK 101 (2004), S. 218–236.

[43]

Überdies bestimmt Art. 137 Abs. 3 S. 2 WRV zusätzlich, dass die Kirche ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde verleiht. Die Ämterhoheit wird hier besonders hervorgehoben. In die Ämterhoheit darf der Staat nicht durch eigene Definition der Zugangsvoraussetzungen eingreifen. Das Recht solche Anforderungen selbst zu definieren ist daher durch das Selbstbestimmungsrecht und die Ämterhoheit gesichert.

[44]

S. z.B. „Kirchliche Anforderungen an die Modularisierung des Studiums der Katholischen Theologie (Theologisches Vollstudium) im Rahmen des Bologna-Prozesses“ der DBK vom März 2006, s.a. Rhode, Die Hochschulen, in: Haering/Rees/Schmitz (Hrsg.), Handbuch des Katholischen Kirchenrechts, 3. Aufl. 2015, S. 1070; „Rahmenordnung für den Studiengang Evangelische Theologie vom 27.3.2009 (ABl. EKD 2009, 113), mit weiteren Ordnungen abgedruckt in: Beintker/Wöller, Theologische Ausbildung in der EKD, 2014.

[45]

Zu dieser Parallele Solte, Aktuelle Fragen der Theologenausbildung an den Universitäten des Staates, ZevKR 49 (2004) [Festheft für Axel Frhr. v. Campenhausen], S. 363, s.a. Christoph, ZevKR 50 (2005), S. 69; de Wall, Rechtliche Rahmenbedingungen, S. 51 f.

[46]

BVerwGE 101, 309. Dazu Muckel, Rechtsstellung der Kirchen bei der Errichtung eines theologischen Studiengangs an einer staatlichen Universität, DVBl. 1997, S. 873 ff.; ders., Anmerkung zu BVerwG, Urt. v. 18.7.1996, JA 1997, S. 545–547; Morlok/M.H. Müller, Keine Theologie ohne die Kirche/keine Theologie gegen die Kirche? JZ 1997, S. 549–555.

[47]

BVerwGE 101, 309, vorsichtiger dann 315.

[48]

Vgl. zum vorstehenden ausführlich Christoph, Kirchen- und staatskirchenrechtliche Probleme der Evangelisch-theologischen Fakultäten, 2009, S. 109 ff.; ders., Zur Akkreditierung theologischer Studiengänge, ZevKR 49 (2004) [Festheft für Axel Frhr. v. Campenhausen], 261 f.; de Wall, Rechtliche Rahmenbedingungen, S. 53 ff.

[49]

Zu dieser Komponente s. Battis, Zur Reform des Organisationsrechts der Hochschulen, DÖV 2006, 498 ff. mit Nachweisen zur aktuellen juristischen Diskussion.

[50]

Abzurufen unter https://www.uni-muenchen.de/aktuelles/amtl_voe/0100/186-grundordnung.pdf (19.12.2016).

[51]

Abrufbar unter http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/9678-10.pdf (19.12.2016), dort insbes. S. 78.

[52]

S dazu insbes. Indenhuck, Islamische Theologie im staatlichen Hochschulsystem, 2016, S. 196 ff.