Antikorruptions-Compliance

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III. Rechtsfolgenseite

1. Konkurrenzen und Begleittatbestände

60

Bei wiederholten Vorteilsgewährungen stellen sich konkurrenzrechtlich schwierige Abgrenzungsfragen. Wird ein zuvor fix vereinbarter Vorteil „ratenweise“ gewährt, ist auch bei voneinander unabhängigen Vorteilsgewährungen Tateinheit (§ 52 StGB) anzunehmen; werden hingegen wiederholt und voneinander unabhängig Vorteile versprochen und gewährt, ist wegen Tatmehrheit eine Gesamtstrafe zu bilden (§ 53 StGB). Sind in einer längerfristigen Geschäftsbeziehung Vorteilsgewährungen mit „Open-End-Charakter“ vereinbart, die in ihrer konkreten Höhe noch nicht feststehen, sondern von künftigen Ereignissen abhängig gemacht werden, soll nach einer verbreiteten Ansicht ebenfalls Tatmehrheit anzunehmen sein.[168] Richtigerweise kann aber auch in solchen Fällen Tateinheit vorliegen. Dies gilt zumindest dann, wenn der vereinbarte Vorteil zwar nicht von Anfang an fix bestimmt, aber nach vereinbarten Regeln jederzeit bestimmbar und beispielsweise an das Erreichen klar definierter Umsatzmarken geknüpft ist. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Gegenleistungen auf die Unrechtsvereinbarungen teilweise zusammengefasst erbracht werden. Dann ist die Annahme aller Teilleistungen auf die Unrechtsvereinbarung zu einer Handlungseinheit zusammenzuziehen.[169]

61

Ist § 299 StGB tatbestandsmäßig in der Wettbewerbs- und der Geschäftsherrenvariante erfüllt, ist deren konkurrenzrechtliches Verhältnis zueinander streitig. Geht man mit der h.M. davon aus, dass auch die Wettbewerbsvariante Vermögensinteressen des Unternehmens schützt (vgl. Rn. 10), ist es nur folgerichtig, wenn man die Geschäftsherrenvariante im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion) als verdrängt ansieht.[170] Kantet man beide Tatbestandsvarianten hingegen stärker voneinander ab, kommt Tateinheit in Betracht.[171] Zu den Konkurrenzen bei mitverwirklichten Delikten der Amtsträgerkorruption (§§ 331 ff. StGB) siehe Rn. 15 und Rn. 17 sowie 1. Kap. Rn. 85 f. und 130; zum Konkurrenzverhältnis mit §§ 299a, 299b vgl. 4. Kap. Rn. 83.

62

Bei kollusivem Zusammenwirken ist eine tateinheitliche Verurteilung wegen Submissionsbetrugs (§ 298 StGB) denkbar. Werden Vorteile dem Unternehmen gegenüber nicht offengelegt, kommt ferner Tateinheit mit Untreue (§ 266 StGB) in Betracht. Tateinheit mit Betrug (§ 263 StGB) kann gegeben sein, wenn der Nehmer seine Bereitschaft zur Bevorzugung lediglich vortäuscht. Bekräftigt der Nehmer seine Forderung eines Vorteils mit einer Drohung, kann tateinheitlich Erpressung (§ 253 StGB) erfüllt sein.

63

Die Wirtschaftskorruption des § 299 StGB ist bei Gewerbsmäßigkeit oder bei bandenmäßiger Begehung (vgl. § 300 S. 2 Nr. 2 StGB) taugliche Vortat der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB). Versteuert der Nehmer einen erhaltenen Vorteil nicht, ist an eine (tatmehrheitliche) Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung zu denken (§ 370 AO). Siehe dazu auch 6. Kap. und 7. Kap.

2. Rechtsfolgen

64

§ 298 StGB sieht in sämtlichen Varianten und unterschiedslos für die Nehmer- und die Geberseite als Rechtsfolge Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafzumessungsrelevante Faktoren (§ 46 Abs. 2 StGB) sind insbesondere die Eigen- oder Fremdnützigkeit sowie das Maß der Wettbewerbsbeeinträchtigung in der Wettbewerbsvariante und das Maß der Pflichtwidrigkeit in der Geschäftsherrenvariante. Bei Vorliegen einer Aufklärungs- oder Verhinderungshilfe kann die Strafe für eine Tat, die unter den in § 300 S. 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen worden ist, gemildert werden (§ 46b Abs. 1 S. 1 StGB in Verbindung mit § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. t StPO). Auch unterhalb der Schwelle des § 46b StGB ist Geständigkeit und Aufklärungshilfe als strafzumessungsrelevantes Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Zur Sanktionierungspraxis siehe auch Rn. 2.

65

§ 300 StGB enthält eine Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle (Regelbeispiele). Der Strafrahmen verschiebt sich in diesem Fall nach oben und liegt zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe kann unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 StGB gleichwohl verhängt werden. Ein besonders schwerer Fall liegt nach § 300 S. 2 Nr. 1 StGB in der Regel vor, wenn sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht; ohne spezifizierte Bedeutung ist nach dem Wortlaut e contrario der Umfang der unlauteren oder pflichtwidrigen Bevorzugung gemeint.[172] Wann ein Vorteil großen Ausmaßes vorliegt, ist nicht abschließend geklärt. Es werden Wertuntergrenzen zwischen 10 000 EUR und 50 000 EUR angenommen.[173] Ein besonders schwerer Fall soll nach § 300 S. 2 Nr. 2 StGB weiterhin vorliegen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt.

66

Als Maßregel der Besserung und Sicherung kommt die – wenig praxisrelevante – Verhängung eines Berufsverbots (§§ 70 ff. StGB) in Betracht. Eine Organstellung in juristischen Personen wird durch eine Verurteilung nach § 299 StGB nicht ausgeschlossen (vgl. § 76 Abs. 3 AktG, § 6 Abs. 2 GmbHG). Als weitere strafrechtliche Folge kommt die (Dritt-)Einziehung von Taterlösen in Betracht (§§ 73 ff. StGB).

67

Verwirklicht ein Täter im Pflichtenkreis oder Interesse eines Unternehmens den Tatbestand des § 299 StGB, kommt ferner eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG in Betracht. Unter einem möglicherweise zeitnah reformierten Verbandssanktionsrecht dürften künftig die dort vorgesehenen Sanktionen einschlägig sein.

68

Wird gegen ein Unternehmen eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt oder auch nur einer ihrer Repräsentanten nach § 299 StGB verurteilt, so müssen öffentliche Auftraggeber dieses Unternehmen von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausschließen (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB – „Blacklisting“). Eine entsprechende Verurteilung ist in das Wettbewerbsregister einzutragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a WRegG).

IV. Strafverfolgung und Prozessuales

1. Verjährung

69

Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die absolute Verfolgungsverjährung tritt gem. § 78c Abs. 3 S. 2 StGB nach zehn Jahren ein.

70

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung der Tat, also deren materiellen Abschluss (§ 78a S. 1 StGB). Beendet ist die Tat grundsätzlich mit der Annahme des Vorteils und, sofern dieser ratenweise gewährt wird, mit der Annahme des letzten Teils.[174] Falls die Bevorzugung beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen der Annahme des Vorteils nachfolgt, beginnt die Verjährung erst mit der Vornahme dieser Gegenleistung.[175] Kommt es nicht zu einer Gewährung des vereinbarten Vorteils, tritt Beendigung ein, wenn der Täter mit der „Erfüllung der Unrechtsvereinbarung“ endgültig nicht mehr rechnen darf.[176]

2. Strafantrag

71

§ 299 StGB ist ein relatives Antragsdelikt. Bestechung und Bestechlichkeit im wirtschaftlichen Verkehr werden nur auf Antrag oder bei Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt (§ 301 Abs. 1 StGB).

72

Nach Nr. 242a Abs. 1 RiStBV ist das besondere öffentliche Interesse insbesondere dann anzunehmen, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, der Täter im Zusammenwirken mit Amtsträgern gehandelt hat, mehrere geschäftliche Betriebe betroffen sind, der Betrieb mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand steht und öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ein erheblicher Schaden droht oder eingetreten ist oder zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Antragsberechtigter aus Furcht vor wirtschaftlichen oder beruflichen Nachteilen einen Strafantrag nicht stellt. Ein besonderes öffentliches Interesse soll zudem dann vorliegen, wenn ein Regelbeispiel des § 300 S. 2 StGB erfüllt ist (Nr. 242a Abs. 2 RiStBV).

73

Strafantragsberechtigt ist nach allgemeinen Regeln der Verletzte (§ 77 Abs. 1 StGB). Die Verletzteneigenschaft bestimmt sich maßgeblich nach den Schutzzweckzusammenhängen (siehe Rn. 9 ff.). Antragsberechtigt sind daher – aber nur in der Wettbewerbsvariante – auch geschädigte Mitbewerber.[177] Der Kreis der Antragsberechtigten ist dabei richtigerweise eng zu ziehen und auf solche Mitbewerber zu beschränken, mit denen eine konkrete Wettbewerbssituation bestand, weil sie sich beispielsweise um einen konkreten Auftrag mitbeworben haben. Ein weitergehendes Verständnis ginge fehl und ließe die Verletzteneigenschaft regelrecht zerfasern. Vor dem Hintergrund des Strafantragsrecht für Verbände und Kammern (§ 301 Abs. 2 StGB; siehe Rn. 74) als „Sachwalter des Wettbewerbs“ ist ein derart extensives Verständnis auch nicht notwendig. Auch das anstellende oder beauftragende Unternehmen kann antragsberechtigt sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Täter auch diesem gegenüber pflichtwidrig gehandelt hat, was bei (Mit-)Verwirklichung der Geschäftsherrenvariante stets zu bejahen ist.[178] Das Antragsrecht steht dem zuständigen Vertreter des Unternehmens zu.[179] Eine tatbestandsausschließende Einwilligung (siehe dazu Rn. 42 ff.) beseitigt die Verletzteneigenschaft des Unternehmens.

 

74

In der Wettbewerbsvariante gewährt § 301 Abs. 2 StGB bestimmten Verbänden und Kammern (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und 4 UWG) ein eigenes Strafantragsrecht. Neben den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern zählen dazu auch privatrechtliche Vereinigungen wie beispielsweise die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.

3. Strafprozessuale Besonderheiten

75

Bei Verdacht einer Straftat nach § 299 StGB, werden je nach Einzelfall vergleichsweise weitreichende strafprozessuale Ermittlungsbefugnisse ausgelöst. Unter den Voraussetzungen des § 300 S. 2 Nr. 2 StGB kann der Einsatz eines verdeckten Ermittlers zulässig sein (§ 110a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 StPO). Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen sind auch heimliche Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung möglich (vgl. § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. t StPO).

76

Auch ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft ist eine Verfolgung im Wege der Privatklage (§ 374 Abs. 1 Nr. 5a StPO) durch den Verletzten zulässig. Dabei sind auch die nach § 301 Abs. 2 StGB zur Strafantragstellung berechtigten Kammern und Verbände zur Privatklage befugt.

77

Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte richten sich nach den §§ 147, 385 Abs. 3, 406e, 427 Abs. 1, 428 Abs. 1 S. 2, 435 Abs. 3 S. 2, 438 Abs. 3, 439, 444 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, 474 ff. StPO. Das Unternehmen hat nicht nur in der Geschäftsherren-, sondern auch in der Wettbewerbsvariante regelmäßig ein Akteneinsichtsrecht.[180]

78

Finanz- und Strafverfolgungsbehörden haben bei Verdacht auf eine Straftat nach § 299 StGB wechselseitige Mitteilungspflichten (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG).

79

Ist angesichts der Strafdrohung (vgl. Rn. 64) das Hauptverfahren ausnahmsweise vor dem Landgericht zu eröffnen, ist dort die Wirtschaftsstrafkammer zuständig. Dies gilt auch für die Entscheidung über eine Berufung gegen das Urteil eines Schöffengerichts (§ 74c Abs. 1 Nr. 5a GVG). Hat – was mit Blick auf die Sanktionspraxis nicht selten sein wird – der Strafrichter in einem Strafverfahren wegen § 299 StGB entschieden, ist die allgemeine Strafkammer als Berufungsgericht zuständig, sofern nicht in der Geschäftsverteilung des Gerichts auch diese Berufungen der Wirtschaftskammer zugewiesen werden.[181]

V. Prävention und Compliance

80

Die geringen Fallzahlen in den Polizei- und Rechtspflegestatistiken (vgl. Rn. 1 ff.) dürfen nicht über die hohe Relevanz der Vorschrift für die Compliance-Praxis hinwegtäuschen.[182] Denn der Tatbestand des § 299 StGB ist von erheblichen Rechtsunsicherheiten durchzogen, was in der Compliance-Praxis vielfach zu einer sehr vorsichtigen und in der Tendenz überschießenden Umsetzung der aus § 299 StGB abgeleiteten Präventionsvorgaben führen dürfte. Auch die präventive Rechtsberatung wird durch diese Unsicherheiten vor immense Herausforderungen gestellt.[183] Denn kommt ein Gericht nachträglich zu einer abweichenden rechtlichen Einschätzung, sind die Voraussetzungen einer „Entlastung durch Rechtsrat“ nur schwer zu erfüllen (siehe dazu auch Rn. 55); auch dem Berater können im Einzelfall Strafbarkeitsrisiken drohen (§ 27 StGB).

81

Unternehmensverantwortliche können jedoch auf mehreren Ebenen Sanktionsrisiken für ihre Mitarbeiter, aber auch für ihr Unternehmen (vgl. Rn. 66 f.) durch Gestaltungsentscheidungen, interne Vorgaben und Richtlinien modellieren:

82



83



84


Multilaterale Compliance-Vereinbarungen in Geschäftsbeziehungen schließen aus, dass vorsatzrelevante Fehlvorstellungen über die Pflichtenlagen oder das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung im Unternehmen eines Verhandlungspartners entstehen (vgl. Rn. 58).

Anmerkungen

[1]

Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 1; Wolf CCZ 2014, 29.

[2]

Anstelle vieler: Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 11 m.w.N. und Volk GS Zipf, S. 419, 421.

[3]

Nachweise bei Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 1.

[4]

Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Korruption, 2018, S. 4.

[5]

Bundeskriminalamt, Polizeiliche Kriminalstatistik, 2018, Standard Übersicht Falltabellen, Grundtabelle V1.0, (29.1.2019).

[6]

Vgl. dazu Eisenberg/Kölbel § 47 Rn. 40 f.

[7]

Bundeskriminalamt, Polizeiliche Kriminalstatistik, 2009 bis 2018, Standard Übersicht Falltabellen, Grundtabellen.

[8]

Klug S. 331.

[9]

Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 3; Klug S. 331.

[10]

Statistisches Bundesamt, Strafverfolgungsstatistik 2018, Fachserie 10 Reihe 3, S. 41.

[11]

Statistisches Bundesamt, Strafverfolgungsstatistik 2018, Fachserie 10 Reihe 3, S. 180, 230.

[12]

Statistisches Bundesamt, Strafverfolgungsstatistik 2018, Fachserie 10 Reihe 3, S. 180.

[13]

BGBl I 1997, 2038.

[14]

Durch die Reform wurden Drittvorteile ausdrücklich in den Tatbestand einbezogen, die Strafobergrenze von einem auf drei Jahre angehoben sowie die Regelbeispiele des § 300 StGB eingeführt; zu den Änderungen im Überblick siehe auch Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 1.

[15]

BT-Drucks. 13/5584, 15.

[16]

BGBl I 2015, 2025; siehe dazu auch BT-Drucks. 18/4350, 21.

[17]

Vgl. dazu Dann NJW 2016, 203 ff. sowie Wolf CCZ 2014, 29 ff.; siehe auch BT-Drucks. 18/6389, 14 f.

[18]

Schünemann ZRP 2015, 68 ff.; dazu Pieth/Zerbes ZIS 2016, 619, 623.

[19]

Zu eng scheint die Beschränkung auf den Bezug von Waren und Dienstleistungen; Art. 2 Rb 2003/568/JI spricht insoweit nämlich allgemein von Geschäftsvorgängen („in the course of business activities“); vgl. dazu u.a. Gaede NZWiSt 2014, 281, 290 und Kubiciel ZIS 2014, 667, 669.

[20]

Vgl. dazu Kubiciel ZIS 2014, 281; krit. Gaede NZWist 2014, 281, 282.

[21]

Ebenso Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 11.

[22]

Ausdrücklich für die Geschäftsherrenvarianten vgl. auch BT Drucks. 18/4350, 21.

[23]

NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 105; MK-StGB/Krick § 299 Rn. 95; noch restriktiver Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 43: nur Mitbewerber oder für sie handelnde Personen.

[24]

Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 5.

[25]

Zu Spannungen mit den Schutzzwecken der Amtsträgerkorruption siehe Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 12.

[26]

Vgl. dazu vertiefend Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 109.

[27]

Vgl. BeckOK-StGB/Momsen/Laudien § 299 Rn. 85; NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 19; Leipold/Tsambikakis/Zöller/Wollschläger § 299 Rn 40; zur Beweislastverteilung vgl. BGH NZG 2018, 596, 597.

[28]

 

Ähnl. BGH NJW 2004, 3129, 3133; vgl. auch Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 3.

[29]

NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 12; nur für einen mittelbaren Vermögensschutz OLG Stuttgart JR 2015, 650, 651; krit. Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 13, der insoweit nur von Schutzreflexen ausgeht.

[30]

LK-StGB/Tiedemann § 299 Rn. 6; krit. BeckOK-StGB/Momsen/Laudien § 299 Rn. 5.1.

[31]

Hoven NStZ 2015, 553, 560; Dann NJW 2016, 203, 204 f.; SK-StGB/Rogall § 299 Rn. 19; NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 93.

[32]

Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 16, SK-StGB/Rogall § 299 Rn. 21

[33]

Vgl. BT-Drucks. 18/4350, 21.

[34]

Vgl. u.a. Schünemann ZRP 2015, 68, 69 f. sowie Grützner/Helms/Momsen ZIS 2018, 299, 305.

[35]

Vgl. zu den genannten Kritikpunkten anstelle vieler Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 36.

[36]

Dannecker/Schröder ZRP 2015, 48, 49 f.; Gaede NZWiSt 2014, 281, 288 ff.; Kubiciel ZIS 2014, 667, 669 ff.; ablehnend Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 15; Krack ZIS 2016, 83, 86 ff.; Pieth/Zerbes ZIS 2016, 619, 623; Schünemann ZRP 2015, 68. Zumindest in einem rechtspraktischen Widerspruch dazu steht freilich, dass das Gesetz für die Geschäftsherrenvariante kein Strafantragsrecht von Kammern und Verbänden vorsieht.

[37]

So auch Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 15; Pieth/Zerbes ZIS 2016, 619, 623 sowie mit Blick auf internationale Vorgaben auch Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 38.

[38]

Krit. zu einer Argumentation aus dem Strafantragserfordernis Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 13 m.w.N.

[39]

Vgl. anstelle vieler NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 121; a.A. Haft/Schwoerer FS Weber, S. 382.

[40]

Dazu NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 121 sowie BeckOK-StGB/Momsen/Laudien § 299 Rn. 14.

[41]

Vgl. zu diesem geläufigen Beispiel anstelle vieler NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 123.

[42]

BGH NStZ 2014, 42, 44.

[43]

Allgemeine Auffassung, vgl. Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 7 m.w.N.

[44]

Dies ergibt sich bereits aus einer europarechtskonformen Auslegung, vgl. Art. 2 Abs. 2 Rb 2003/568/JI.

[45]

LK-StGB/Tiedemann § 299 Rn. 19.

[46]

So bereits BT-Drucks. 18/4350, 22.

[47]

Z.B. Beschaffungsabteilung der Bundeswehr; s. dazu LK-StGB/Tiedemann § 299 Rn. 19 und Rn. 61; vgl. zur alten Rechtslage bereits schon BGH NJW 1957, 1604, 1606 sowie BGH NStZ 1994, 277.

[48]

Str., aber wohl h.M. Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 9, NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 143; a.A. BeckOK-StGB/Momsen/Laudien § 299 Rn. 19.

[49]

NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 29 (Koinzidenzprinzip).

[50]

BeckOK-StGB/Momsen/Laudien § 299 Rn. 21; NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 29.

[51]

BeckOK-StGB/Momsen/Laudien § 299 Rn. 21; SK-StGB/Rogall § 299 Rn. 21.

[52]

Vgl. anstelle vieler Leipold/Tsambikakis/Zöller/Wollschläger § 299 Rn 10.

[53]

Riebele/Klebeck NZA 2006, 758, 768.

[54]

Vgl. dazu anstelle vieler Baumbach/Hueck/Beurskens § 37 Rn. 35.

[55]

Vgl. dazu u.a. LG Frankfurt/Main NStZ-RR 2015, 215.

[56]

Str., ebs. Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 19; a.A. u.a. Lackner/Kühl/Heger § 299 Rn. 2.

[57]

Einzelheiten bei Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 20 ff.; vgl. dazu auch BGH NJW 2006 925.

[58]

Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 12; Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn 21.

[59]

Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 21.

[60]

Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 12; NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 37.

[61]

Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 12.

[62]

Vgl. dazu BGH NStZ 2012, 35, 39; NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 37; Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 12; Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 21.

[63]

Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 12; NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 36; zweifelnd Fischer § 299 Rn. 13.

[64]

Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 22 ff.

[65]

Zur Straflosigkeit von Bestechung bei satzungskonformen Mehrheitsbeschlüssen von GmbH-Gesellschaftern s. Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 25 Fn 196; vgl. dazu noch weitergehend Pfaffendorf NZWiSt 2016, 8, 14 sowie Leipold/Tsambikakis/Zöller/Wollschläger § 299 Rn 12.

[66]

Anstelle vieler NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 47.

[67]

So bereits BGH NJW 1957, 1604, 1606.

[68]

NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 48

[69]

NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 49; Walther DB 2016, 95.

[70]

Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 15.

[71]

Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 20.

[72]

Insoweit übertragbar die allg. Auffassung zu § 331 StGB, vgl. anstelle vieler Schönke/Schröder/Heine/Eisele Rn. § 331 Rn. 25.

[73]

NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 50; Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 20.

[74]

Pfeiffer FS Gamm, S. 140; Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 20.

[75]

NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 52; SK-StGB/Rogall § 299 Rn. 50.

[76]

NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 53; Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 20.

[77]

Ebenso BGH NStZ-RR 2015, 278, 279 f.

[78]

BGH NStZ-RR 2015, 278, BeckOK-StGB/Momsen/Laudien § 299 Rn. 34; NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 54, Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 18.

[79]

Vgl. Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 35.

[80]

BGH NStZ 278, 280 f.

[81]

NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 54; Knauer/Kaspar GA 2005, 385, 392; Satzger ZStW 115 (2003), 469, 475 f.

[82]

Allg. Ansicht, vgl. anstelle vieler Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 36 m.w.N. Bei immateriellen Vorteilen ist eine gewisse Erheblichkeit zu verlangen, vgl. BeckOK-StGB/Momsen/Laudien § 299 Rn. 34 mit Beispielen für immaterielle Zuwendungen.

[83]

Ebenso Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 36.

[84]

Vgl. u.a. BeckOK-StGB/Momsen/Laudien § 299 Rn. 36.

[85]

Statt vieler Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 36 m.w.N.

[86]

I.E. ebenso Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 37.

[87]

BeckOK-StGB/Momsen/Laudien § 299 Rn. 36.

[88]

So auch Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 38 m.w.N. und Kieferle NZWiSt 2017, 391, 393.

[89]

NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 60; ähnl. BeckOK Rn. 36, wonach insbesondere facilitation payments erfasst sein sollen.

[90]

Vgl. dazu BT Drucks. 13/5584, 9.

[91]

Für eine Einbeziehung u.a. BeckOK-StGB/Momsen/Laudien § 299 Rn. 35 sowie MK-StGB/Krick § 299 Rn. 60 m.w.N.; gegen eine Einbeziehung u.a. Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 19; NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 61; diff. danach, ob der Vorteil verboten ist: Fischer § 299 Rn. 18; vgl. dazu auch BGH NJW 2006, 925, 927.

[92]

Vgl. Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 19; NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 61; Erb FS Geppert S. 100 ff.

[93]

Siehe dazu Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 19 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Erb FS Geppert, S. 109; siehe dazu aber auch Grützner/Momsen/Behr NZWiSt 2013, 88, 93.

[94]

Vgl. zu einer entsprechenden Fallkonstellation Grützner/Momsen CCZ 2017, 155 ff.

[95]

In diese Richtung auch NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 84 mit Blick auf die Unlauterkeit; vgl. zudem Leipold/Tsambikakis/Zöller/Wollschläger § 299 Rn 16.

[96]

In diese Richtung auch NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 62; in der Tendenz noch für eine weitergehende Straffreiheit Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 43.

[97]

Ebenso Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 46.

[98]

Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 48.

[99]

Ähnl. Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 49.

[100]

Pragal ZIS 2006, 63, 72; Volk GS Zipf 1999, S. 419, 421.

[101]

Anstelle vieler NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 64.

[102]

Anstelle vieler Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 46; NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 64.

[103]

Vgl. Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 54.

[104]

BGH NStZ 2014, 42, 44; BeckOK-StGB/Momsen/Laudien § 299 Rn. 47; vgl. auch Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 23.

[105]

BGH NStZ 2014, 323, 324.

[106]

BGH NStZ 2015-RR, 278

[107]

Vgl. dazu Androulakis Kriminalistik 2011, 685 ff.

[108]

Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 24; NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 86.

[109]

NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 86.

[110]

NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 87.

[111]

OLG Braunschweig 2010, 392, 393; BeckOK-StGB/Momsen/Laudien § 299 Rn. 66; Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 32.

[112]

Vgl. dazu BeckOK-StGB/Momsen/Laudien § 299 Rn. 66 m.w.N. sowie NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 69.

[113]

BGH NStZ-RR 2015, 278, 279.

[114]

BGH NStZ-RR 2015, 278, 279; vgl. auch NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 71.

[115]

Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 29; NK RN 71. Keine einschlägige Wettbewerbslage soll nach Sinn und Zweck des § 299 StGB zwischen privaten Arbeitnehmern anzunehmen sein, vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2018, 19874.

[116]

Nach h.M. liegt dann keine Bevorzugung im Wettbewerb vor; vgl. u.a. NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 66 und Rn 71.

[117]

Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 33; NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 77.

[118]

So zuletzt BGH NStZ-RR 2015, 278, 279.

[119]

Ähnl. Schönke/Schröder/Eisele § 299 Rn. 33; Lackner/Kühl/Heger § 299 Rn. 5 und NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 80; vgl. dazu auch BGH NStZ-RR 2015, 278, 279 sowie Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 68.

[120]

Vgl. dazu Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 73; Leipold/Tsambikakis/Zöller/Wollschläger § 299 Rn 20.

[121]

So Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 76.

[122]

Vgl. dazu auch im Überlick Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 69 ff.; NK-StGB/Dannecker § 299 Rn. 80 meint sogar, das Tatbestandsmerkmal sei überflüssig; zu Recht krit. mit Blick auf das Verschleifungsverbot u.a. Dann FS Wessing 2015, S. 293 f. und SK-StGB/Rogall § 299 Rn. 72.

[123]

Ähnl. Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 72.

[124]

Vgl. dazu Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht BT, Rn. 208; LK-StGB/Tiedemann § 299 Rn. 43, ebs. Leipold/Tsambikakis/Zöller/Wollschläger § 299 Rn 20.

[125]

Diff. Achenbach/Ransiek/Rönnau/Rönnau 3. Teil 2. Kap. Rn. 75.