Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet
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Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit
der Diensteanbieter sozialer
Netzwerke im Internet
Eine Untersuchung nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
unter Berücksichtigung spezialgesetzlicher Regelungen
des Telemediengesetzes (TMG), des Medienstaatsvertrags (MStV),
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) und des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG)

Timo Handel

Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main

Diese Veröffentlichung lag dem Promotionsausschuss Dr. iur.

der Universität Bremen als Dissertation vor.

Gutachter: Prof. Dr. Sönke Florian Gerhold

Gutachter: Prof. Dr. Felix Herzog

Das Kolloquium fand am 16. Juli 2020 statt.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN: 978-3-8005-1782-4



© 2021 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Druck: WIRmachenDRUCK GmbH, Backnang

Printed in Germany

Vorwort

Die vorliegende Arbeit wurde im Jahr 2020 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen als Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechtswissenschaft (doctor iuris) angenommen. Die Aktualität des behandelten Themas sowie der Umstand, dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten in Bezug auf soziale Netzwerke quasi täglich ändern, führten dazu, dass zwischen Einreichung der Arbeit im Januar 2020, ihrer gutachtlichen Bewertung sowie Promotionskolloquium und Veröffentlichung verschiedene Gesetzesvorhaben, die Einfluss auf soziale Netzwerke sowie ihre straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit haben, auf den Weg gebracht wurden. Mit der Berücksichtigung der durch das Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze (BGBl. 2020 I, S. 2456) eingetretenen Gesetzesänderungen, etwa mit Blick auf Videosharingplattform-Anbieter (etwa § 2 Satz 1 Nr. 11 TMG, siehe Kapitel 1 A. I. 2. e.; §§ 10a, 10b TMG, siehe Kapitel 6 B. III. 2.), audiovisuelle Mediendiensteanbieter (siehe Kapitel 3 G. I. 2.) und das Herkunftslandprinzip (siehe Kapitel 2 C.) sowie der Gesetzesänderungen durch den am 7.11.2020 in Kraft getretenen Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland, mit welchem der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) durch den Medienstaatsvertrag (MStV) ersetzt und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geändert wurde (insb. Kapitel 6), wurde die Arbeit an die geänderte Rechtslage angepasst. Berücksichtigt wurde ebenfalls das 60. Gesetz zur Änderung des StGB – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111, 130 StGB bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020 (BGBl. 2020 I, S. 2600).

Da das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BT-Drucks. 19/17741 und BT-Drucks. 19/20163) bereits am 18.6.2020 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde und seiner Ausfertigung durch den Bundespräsidenten letztlich nur noch eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an den „Bestandsdatenauskunft II“-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.5.2020 (Az. 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13) entgegensteht (siehe BT-Drucks. 19/23867, S. 3), wurden auch die darin enthaltenen Neuregelungen für das NetzDG in einer Art Ausblick für die Drucklegung berücksichtigt (etwa in Kapitel 7 D. II., Kapitel 7 E. IV. 1. und Kapitel 7f. III. 2.). Zudem fand am 6.5.2020 die erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (BT-Drucks. 19/18792) im Deutschen Bundestag statt. Der Gesetzesentwurf berücksichtigte bereits eine Vielzahl der mit der Evaluierung des NetzDG vorgeschlagenen Änderungen, sodass auch die von dem Entwurf vorgesehenen Änderungen – dort wo sie relevant würden – als Ausblick in die Arbeit aufgenommen wurden (etwa in Kapitel 7 E. IV. und Kapitel 7 insgesamt). Ebenfalls als Ausblick auf weitere geplante Pflichten für Anbieter sozialer Netzwerke wurden Ausführungen zu §§ 24a, 24d JuSchG-E nach dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes (BT-Drucks. 19/24909) in die Arbeit aufgenommen (siehe Kapitel 6 C.).

Meinem Doktorvater, Herrn Prof. Dr. Sönke Florian Gerhold, danke ich herzlich für seine Betreuung und Unterstützung der vorliegenden Arbeit und seine stetige Förderung meiner Person.

Herrn Prof. Dr. Felix Herzog danke ich ebenso herzlich für die Erstellung des Zweitgutachtens.

Dank gebührt zu dem Herrn Dr. Amir Makee Mosa für seine Unterstützung, insbesondere in der Anfangszeit der vorliegenden Arbeit und der damit verbundenen Findungsphase. Ebenso danke ich meinen Kollegen Herrn Rechtsanwalt Jörg Bielefeld und Herrn Rechtsanwalt Alexander Schmid, die mir stets die erforderliche Flexibilität zur Fertigstellung der Arbeit ermöglichten.

Ganz besonders danke ich jedoch meinen Eltern, die mich all die Jahre unermüdlich unterstützt haben.


Frankfurt am Main, Dezember 2020Timo Handel

Inhaltsübersicht

1  Vorwort

2  Inhaltsübersicht

3  Inhaltsverzeichnis

4  Abkürzungsverzeichnis

5  Einleitung

6  Kapitel 1 Soziale Netzwerke, Hassbotschaften und Fake News A. Soziale Netzwerke im Internet B. Hassbotschaften, Hate Speech und Hassrede C. Fake News

7  Kapitel 2 Die Anwendbarkeit deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf Diensteanbieter sozialer Netzwerke175 A. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts B. Die Anwendbarkeit deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts C. Ausschluss des deutschen Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts durch das Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG)? D. Ergebnis zur Anwendbarkeit deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf Diensteanbieter sozialer Netzwerke

8  Kapitel 3 Die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach dem TMG A. Die verschiedenen Diensteanbieter des TMG und das Haftungsregime der §§ 7ff. TMG B. Historische Entwicklung des Haftungsregimes C. Anwendbarkeit des TMG auf die Diensteanbieter sozialer Netzwerke D. Der Begriff der „Verantwortlichkeit“ E. Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierungen im Strafrecht F. Prüfungsstandort und dogmatische Einordnung der Haftungsprivilegierungen des TMG G. Die Verantwortlichkeit für eigene Informationen, § 7 Abs. 1 TMG H. Die Verantwortlichkeit bei der Durchleitung von Informationen, § 8 TMG I. Die Verantwortlichkeit bei der Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen, § 9 TMG J. Die Verantwortlichkeit bei der Speicherung von Informationen, § 10 Satz 1 TMG K. Haftung des Diensteanbieters nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG L. Ergebnis zur Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach dem TMG

9  Kapitel 4 Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht A. Tun oder Unterlassen – Anknüpfungspunkte für einen straf- und bußgeldrechtlichen Vorwurf B. Täterschaft oder Teilnahme C. Die Voraussetzungen einer Beihilfestrafbarkeit durch Unterlassen D. Die Voraussetzungen einer ordnungwidrigkeitenrechtlichen Verantwortlichkeit E. Sonderkonstellation: Beihilfe durch Werbevermarktung F. Ergebnis zu den Voraussetzungen der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

 

10  Kapitel 5 Compliance-Pflichten nach den allgemeinen Regelungen A. Aufsichtspflichtverletzung, § 130 OWiG B. Verbandsgeldbuße, § 30 OWiG C. Zurechnung an deutsche Tochterunternehmen D. Ergebnis zu Compliance-Pflichten nach den allgemeinen Regelungen

11  Kapitel 6 Verantwortlichkeiten nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) A. Die Aufsicht über Telemedien nach dem MStV B. Die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) C. Ausblick: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes D. Ergebnis zu den Verantwortlichkeiten nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)

12  Kapitel 7 Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) A. Einführung in das NetzDG B. Sinn und Zweck des NetzDG C. Der Anwendungsbereich des NetzDG, § 1 NetzDG D. Beschwerden über rechtswidrige Inhalte E. Die wesentlichen Regelungen des NetzDG F. Verfassungsmäßigkeit des NetzDG G. Vereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben H. Ergebnis zum NetzDG

13  Kapitel 8 Schlussbetrachtung – Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet A. Zusammenfassung der Ergebnisse B. Die Notwendigkeit von Compliance-Vorgaben und -Maßnahmen C. Schlussbetrachtung

14  Literaturverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

1  Vorwort

2  Inhaltsübersicht

3  Inhaltsverzeichnis

4  Abkürzungsverzeichnis

5  Einleitung

6  Kapitel 1 Soziale Netzwerke, Hassbotschaften und Fake News A. Soziale Netzwerke im Internet I. Die Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks 1. Plattformen im Internet 2. Telemediendiensteanbieter a. Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften b. Telemedien aa. Elektronische Informations- und Kommunikationsdienste bb. Keine Telekommunikationsdienste i.S.d. § 3 Nr. 24 TKG cc. Keine telekommunikationsgestützten Dienste i.S.d. § 3 Nr. 25 TKG dd. Kein Rundfunk i.S.d. § 2 RStV bzw. § 2 MStV ee. Ergebnis zur Qualifizierung sozialer Netzwerke als Telemedien c. Eigene und fremde Telemedien des Diensteanbieters d. Bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln e. Videosharingplattform-Anbieter, § 2 Satz 1 Nr. 11 TMG aa. Sendungen und nutzergenerierte Videos bb. Keine redaktionelle Verantwortung des Diensteanbieters cc. Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln dd. Bereitstellung von Sendungen und nutzergenerierten Videos für die Allgemeinheit als Hauptzweck oder wesentliche Funktion ee. Trennbare Teile von Telemedien ff. Ergebnis zu Videosharingplattform-Anbietern f. Ergebnis zur Qualifizierung der Anbieter sozialer Netzwerke als Telemediendiensteanbieter 3. Nutzer 4. Beliebige Inhalte a. Der Begriff der „Information“ des TMG b. Bedeutung für den Begriff des Inhalts des NetzDG c. Ergebnis zum Begriff des Inhalts i.S.d. NetzDG 5. Teilen oder öffentliches Zugänglichmachen der Inhalte 6. Ergebnis zur Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks II. Typische Funktionen sozialer Netzwerke als Querschnitt klassischer Online-Angebote 1. Typische Funktionen sozialer Netzwerke a. Nutzerprofile b. Vernetzungsfunktion c. Social Sharing d. Nachrichten- bzw. Mail- und Messenger- bzw. Chat-Funktion e. Gruppen f. Veranstaltungsseiten g. Orte und Bewertungsmöglichkeiten h. Unternehmens- und Fan-Seiten bzw. Fanpages i. News Feed j. Suchfunktion 2. Soziale Netzwerke als Querschnitt verschiedener Online-Angebote III. Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und Co. B. Hassbotschaften, Hate Speech und Hassrede C. Fake News

7  Kapitel 2 Die Anwendbarkeit deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf Diensteanbieter sozialer Netzwerke175 A. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts I. Ort der täterschaftlichen Begehung II. Ort der Teilnahme 1. Handlungs- und Unterlassungsort des Teilnehmers 2. Ort der Haupttat a. Handlungsort des Täters, § 9 Abs. 1 Var. 1 StGB b. Erfolgsort aa. Erfolgsdelikte in Form von Verletzungsdelikten bb. Gefährdungsdelikte (1) Konkrete Gefährdungsdelikte (2) Abstrakte Gefährdungsdelikte (a) Theorie vom Ort der realisierten Gefahr (b) Theorie vom Ort der möglichen Realisierung der Gefahr (c) Theorie vom Tathandlungserfolg (d) Rechtsprechung des BGH (e) Zwischenergebnis (3) Abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte (a) Alte Rechtsprechung des BGH (b) Neue Rechtsprechung des BGH cc. Ergebnis zum Erfolgsort c. Begrenzung der Anwendung deutschen Strafrechts aa. Der objektive Ansatz eines besonderen Inlandsbezugs bb. Der subjektive Ansatz eines besonderen Inlandsbezugs cc. Rückgriff auf § 7 StGB zur Begründung eines besonderen Inlandsbezugs dd. Nichtanwendbarkeit deutschen Strafrechts analog Art. 296 EGStGB? ee. Hier vertretene Auffassung 3. Ergebnis zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts B. Die Anwendbarkeit deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts C. Ausschluss des deutschen Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts durch das Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG)? I. Anwendbarkeit des Herkunftslandprinzips auf das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht II. Voraussetzungen des Herkunftslandprinzips 1. Diensteanbieter 2. Niederlassung des Diensteanbieters in einem anderen Mitgliedstaat a. Das Sitzland als Ort der Niederlassung b. Das Sitzland von Videosharingplattform-Anbietern 3. Telemedien, die in Deutschland angeboten oder verbreitet werden 4. Geschäftsmäßige Telemedien 5. Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs III. Die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip 1. Einzelfallausnahme 2. Beeinträchtigung oder qualifizierte Gefahr 3. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TMG 4. Konsultations- und Informationspflichten IV. Ergebnis zum Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG) D. Ergebnis zur Anwendbarkeit deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf Diensteanbieter sozialer Netzwerke

 

8  Kapitel 3 Die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach dem TMG A. Die verschiedenen Diensteanbieter des TMG und das Haftungsregime der §§ 7ff. TMG I. Der Contentprovider II. Der Network- und Accessprovider III. Das Proxy-Caching IV. Hostprovider B. Historische Entwicklung des Haftungsregimes I. Das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) II. Die E-Commerce-Richtlinie (ECRL) III. Das Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz (EGG) IV. Das Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG) V. Zweites und drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes C. Anwendbarkeit des TMG auf die Diensteanbieter sozialer Netzwerke D. Der Begriff der „Verantwortlichkeit“ E. Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierungen im Strafrecht F. Prüfungsstandort und dogmatische Einordnung der Haftungsprivilegierungen des TMG I. Die zweistufigen Modelle 1. Eigenständiger Vorfilter 2. Eigenständiger Nachfilter 3. Tatbestandsintegrierter Filter II. Die einstufigen Modelle 1. Tatbestandsmodifizierung 2. Vorsatzlösung 3. Rechtfertigungsgrund 4. Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe 5. Persönlicher Strafausschließungsgrund III. Stellungnahme 1. Bevorzugung der zweistufigen Vorfilter-Lösung a. Ausführungen in Gesetzesbegründungen b. Haftungsprivilegierungen beinhalten eine Weichenstellung c. Prüfungseffizienz d. Horizontale, querschnittartige und rechtsgebietsübergreifende Regelungen e. Mögliche Doppelprüfung f. Positive Tätigkeiten der Diensteanbieter g. Kein dogmatischer Bruch h. Kein tatbestandsintegrierter Filter i. Keine Vorsatzmodifikation j. Keine Rechtfertigungsgründe k. Keine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe l. Keine persönlichen Strafausschließungsgründe m. Ergebnis zur zweistufigen Vorfilter-Lösung 2. Bedeutung der dogmatischen Einordnung für die Annahme eines Irrtums a. Irrtümer bei persönlichen Strafausschließungsgründen b. Folgen einer Übertragung dieser Grundsätze auf die §§ 8 bis 10 TMG c. Beschränkter Irrtum aufgrund subjektiver Elemente der Haftungsprivilegierungen d. Beschränkter umgekehrter Irrtum? e. Ergebnis zur Bedeutung der dogmatischen Einordnung für die Annahme eines Irrtums 3. Bedeutung der Einordnung für die Teilnahmestrafbarkeit 4. Bedeutung der Einordnung für das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG 5. Ergebnis zur dogmatischen Einordnung der Haftungsprivilegierungen des TMG G. Die Verantwortlichkeit für eigene Informationen, § 7 Abs. 1 TMG I. Der Begriff des allgemeinen Gesetzes II. Diensteanbieter 1. Exkurs: Nutzer sozialer Netzwerke als Diensteanbieter 2. Audiovisueller Mediendiensteanbieter, § 2 Satz 1 Nr. 7 TMG 3. Videosharingplattform-Anbieter, § 2 Satz 1 Nr. 11 TMG 4. Ergebnis zum Begriff des Diensteanbieters III. Eigene Informationen des Diensteanbieters 1. Informationen i.S.d. TMG 2. Abgrenzung: eigene/fremde Informationen a. Originär eigene Informationen des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks b. Originär fremde Informationen des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks c. Zu-Eigen-Machen von Informationen durch den Diensteanbieter aa. Vertretene Ansätze für ein Zu-Eigen-Machen fremder Informationen (1) Abgrenzung entsprechend dem Presse- bzw. Äußerungsrecht (2) Entsprechend der urheberrechtlichen Veranstalterhaftung (3) Kommerzielle bzw. wirtschaftliche Interessen (4) Einräumung von Nutzungsrechten (5) Zurverfügungstellung der eigenen Webseite (6) (Vorab-)Kontrolle der Informationen (7) Unterlassene Kontrolle der Informationen (8) Zu-Eigen-Machen durch Hinweis und Zeitablauf (9) Telemedienspezifische Lösung (10) Aktive Rolle des Diensteanbieters bb. Ablehnende Ansicht cc. Der I. Zivilsenat des BGH dd. Stellungnahme (1) Richtlinienkonforme Auslegung der §§ 7ff. TMG (2) Untauglichkeit presserechtlicher Grundsätze (3) Untauglichkeit kommerzieller Interessen (4) Untauglichkeit der urheberrechtlichen Veranstalterhaftung (5) Untauglichkeit einer bewussten Übernahme der Information (6) Untauglichkeit des Abstellens auf eine Vorabkontrolle (7) Untauglichkeit der Zurverfügungstellung der eigenen Webseite (8) Untauglichkeit der Einräumung von Nutzungsrechten (9) Ablehnung aufgrund der Unschärfe der Voraussetzungen eines Zu-Eigen-Machens (10) Ergebnis zum Zu-Eigen-Machen fremder Informationen d. Zu-Eigen-Machen der Nutzerbeiträge in sozialen Netzwerken 3. Ergebnis zum Begriff der eigenen Informationen IV. Ergebnis zur Verantwortlichkeit nach § 7 Abs. 1 TMG H. Die Verantwortlichkeit bei der Durchleitung von Informationen, § 8 TMG I. Die Verantwortlichkeit bei der Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen, § 9 TMG J. Die Verantwortlichkeit bei der Speicherung von Informationen, § 10 Satz 1 TMG I. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG 1. Diensteanbieter a. EU- und Nicht-EU-Anbieter erfasst b. Keine Unterscheidung zwischen kommerziellen und nichtkommerziellen Anbietern aa. ECRL unterscheidet zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Angeboten bb. Kein Verstoß gegen die ECRL cc. Soziale Netzwerke als gegen Entgelt erbrachte Dienste dd. Zwischenergebnis c. Verantwortlich handelnde Personen des Diensteanbieters d. Ergebnis zum Begriff des Diensteanbieters i.S.d. TMG 2. Fremde Informationen 3. Für einen Nutzer speichern a. Nutzer b. Speichern der Information für einen Nutzer aa. Speichern bb. Für den Nutzer cc. Ergebnis zur Speicherung einer Information für einen Nutzer 4. Keine Kenntnis der rechtswidrigen Handlung oder der Information a. Kenntnis aa. Menschliche Kenntnis erforderlich bb. Mindestens Wissen im Sinne eines dolus directus 2. Grades cc. Kenntnisvermittlung durch jegliche Informanten dd. Nur bei konkreten Hinweisen ee. Ergebnis zur Kenntnis i.S.d. § 10 TMG b. Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erforderlich? aa. Die Rechtswidrigkeit muss von der Kenntnis umfasst sein bb. Keine Kenntnis der Rechtswidrigkeit erforderlich cc. Differenzierende Ansicht dd. Stellungnahme (1) Auslegung nach Art. 14 Abs. 1 ECRL (2) Vergleich mit Art. 15 Abs. 1 ECRL und § 7 Abs. 2 TMG (3) Vergleich mit allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen (4) Dilemma des Diensteanbieters (a) Spannungsverhältnis aus Rechts- und Vertragspflichten (b) Risikobeschränkung durch AGB (5) Differenzierung aus Billigkeitsgründen (6) Ergebnis zum Erfordernis der Kenntnis der Rechtswidrigkeit c. Zurechnung der Kenntnis aa. Allgemeine Kenntniszurechnung im Rahmen von § 10 TMG bb. Keine Kenntniszurechnung im strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Kontext cc. Ergebnis zur Kenntniszurechnung 5. Keine teleologische Reduktion des § 10 TMG 6. Ergebnis zu § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG II. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG 1. Tätigwerden zum Entfernen oder Sperren der Information 2. Unverzüglichkeit des Tätigwerdens 3. Möglichkeit und Zumutbarkeit der Zugangssperrung und Entfernung 4. Ergebnis zu § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG III. Ausnahme des § 10 Satz 2 TMG IV. Ergebnis zur Haftungsprivilegierung des § 10 TMG K. Haftung des Diensteanbieters nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG L. Ergebnis zur Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach dem TMG

9  Kapitel 4 Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht A. Tun oder Unterlassen – Anknüpfungspunkte für einen straf- und bußgeldrechtlichen Vorwurf I. Abgrenzung von Tun und Unterlassen 1. Das sog. Energiekriterium 2. Die sog. Kausalitätsformel 3. Kombination von Kausalitätsformel und Energiekriterium 4. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit II. Tun oder Unterlassen des Diensteanbieters 1. Das Betreiben des sozialen Netzwerks bzw. Bereitstellen des Speicherplatzes 2. Unterlassen von (Vorab-)Kontrollen der Informationen a. Isolierte Betrachtung unterlassener Kontrollen b. Zusammentreffen mit dem Betreiben des sozialen Netzwerks c. Gesetzlicher Ausschluss einer allgemeinen Kontrollpflicht d. Zwischenergebnis 3. Unterlassen des Sperrens und Entfernens nach Kenntnisnahme von der rechtswidrigen Handlung oder der Information a. Isolierte Betrachtung des unterlassenen Sperrens und Entfernens von rechtswidrigen Informationen b. Zusammentreffen mit dem Betreiben des sozialen Netzwerks aa. Echtes Zusammentreffen von Tun und Unterlassen bb. Unechtes Zusammentreffen von Tun und Unterlassen III. Ergebnis zu Tun und Unterlassen B. Täterschaft oder Teilnahme I. Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme 1. Formal-objektive Theorie 2. Extrem subjektive Theorie 3. Tatherrschaftslehre 4. Normative Kombinationstheorie II. Täterschaft des Diensteanbieters 1. Unmittelbarer Alleintäter durch positives Tun a. Das Betreiben des sozialen Netzwerks bzw. Bereitstellen des Speicherplatzes aa. Täterschaft oder Teilnahme bb. Fehlender Vorsatz cc. Haftungsprivilegierung nach § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG b. Zwischenergebnis 2. Unmittelbare Alleintäterschaft durch Unterlassen 3. Nebentäterschaft 4. Mittelbare Täterschaft a. Mittelbare Täterschaft durch positives Tun b. Mittelbare Täterschaft durch Unterlassen c. Zwischenergebnis 5. Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB a. Mittäterschaft durch Bereitstellung des sozialen Netzwerks und Speicherung der Information b. Mittäterschaft durch unterlassene Entfernung und Sperrung der rechtswidrigen Information c. Zwischenergebnis 6. Ergebnis zur Täterschaft III. Teilnahme 1. Anstiftung, § 26 StGB 2. Beihilfe, § 27 StGB IV. Ergebnis zu Täterschaft und Teilnahme C. Die Voraussetzungen einer Beihilfestrafbarkeit durch Unterlassen I. Objektiver Tatbestand 1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat 2. Förderung der Haupttat a. Beihilfe zu einer bereits vollendeten Haupttat b. Zwischenergebnis 3. Garantenstellung des Diensteanbieters a. Garantenstellung aus Gesetz b. Garantenstellung aus Ingerenz c. Garantenstellung aus der Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle aa. Vorliegen einer Gefahrenquelle (1) Die Nutzer sozialer Netzwerke als Gefahrenquelle (2) Soziale Netzwerke als Gefahrenquelle bb. Verantwortlichkeit des Diensteanbieters für die Gefahrenquelle cc. Einschränkende besondere Umstände dd. Verantwortlichkeit der Leitungsorgane des Diensteanbieters ee. Verantwortlichkeit von Mitarbeitern des Diensteanbieters d. Keine Garantenstellung für ausländische Diensteanbieter? e. Ergebnis zur Garantenstellung des Diensteanbieters 4. Inhalt der Garantenpflicht a. Möglichkeit der Handlung b. Erforderlichkeit der Handlung c. Zumutbarkeit der Handlung d. Ergebnis zum Inhalt der Garantenpflicht 5. Entsprechungsklausel 6. Beschränkung des objektiven Tatbestandes wegen berufstypischen Verhaltens? a. Objektiver Ansatz b. Objektiv-subjektiver Ansatz c. Zwischenergebnis II. Subjektiver Tatbestand 1. Doppelter Gehilfenvorsatz a. Vorsatz bezüglich der vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat b. Vorsatz bezüglich der Gehilfenhandlung c. Modifizierung der Vorsatzanforderungen wegen berufstypischen Verhaltens? 2. Vorsatz bezüglich der Garantenstellung III. Ergebnis zur Beihilfe durch Unterlassen D. Die Voraussetzungen einer ordnungwidrigkeitenrechtlichen Verantwortlichkeit E. Sonderkonstellation: Beihilfe durch Werbevermarktung F. Ergebnis zu den Voraussetzungen der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

10  Kapitel 5 Compliance-Pflichten nach den allgemeinen Regelungen A. Aufsichtspflichtverletzung, § 130 OWiG I. Kein Ausschluss der Ahndbarkeit durch § 10 Satz 1 TMG II. Aufsichtspflichtiger i.S.d. § 130 Abs. 1 Satz 1 OWiG 1. Gesetzliche Vertreter und Organe als taugliche Täter gem. § 9 Abs. 1 OWiG 2. Gewillkürte Vertreter als taugliche Täter gem. § 9 Abs. 2 OWiG III. Betriebsbezogene Zuwiderhandlung 1. Theorie des Sonderdelikts 2. Theorien der Betriebsbezogenheit von Allgemeindelikten a. Abstellen auf die Tätigkeit des Betriebsangehörigen b. Abstellen auf das Interesse des Betriebsangehörigen c. Ausnutzung rechtlicher und tatsächlicher Handlungsmöglichkeiten d. Innerer Zusammenhang mit dem Betätigungsfeld des Unternehmens e. Kombinationstheorie des BGH f. Zwischenergebnis 3. Einschaltung externer Dienstleister IV. Unterlassen von gehörigen Aufsichtsmaßnahmen V. Verhinderung oder wesentliche Erschwerung VI. Ergebnis zu den Aufsichtspflichten nach § 130 OWiG B. Verbandsgeldbuße, § 30 OWiG I. Juristische Person oder Personenvereinigung i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 OWiG II. Leitungsperson i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 OWiG III. Anknüpfungstat einer Leitungsperson 1. Straftat oder Ordnungswidrigkeit 2. Unternehmensbezug der Anknüpfungstat IV. Verfahren und Rechtsfolge 1. Selbstständiges Verfahren 2. Höhe der Geldbuße V. Ergebnis zur Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG C. Zurechnung an deutsche Tochterunternehmen I. Zurechnung im Konzern II. Organisationsverschulden im Konzern, §§ 30, 130 OWiG III. Ergebnis zur Zurechnung an deutsche Tochterunternehmen D. Ergebnis zu Compliance-Pflichten nach den allgemeinen Regelungen

11  Kapitel 6 Verantwortlichkeiten nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) A. Die Aufsicht über Telemedien nach dem MStV B. Die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) I. Unzulässige Angebote, § 4 JMStV 1. Absolut unzulässige Inhalte 2. Relativ unzulässige Inhalte II. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote, § 5 JMStV III. Weitere Pflichten für Diensteanbieter von Video-Sharing-Diensten 1. Maßnahmen zum Schutz vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten, § 5a JMStV 2. Meldung von Nutzerbeschwerden, § 5b JMStV i.V.m. §§ 10a, 10b TMG a. Das Meldeverfahren der Videosharingplattform-Anbieter nach § 10a TMG aa. Anwendbarkeit neben den spezialgesetzlichen Regelungen des NetzDG bb. Verfahrensanforderungen nach § 10a Abs. 2 TMG b. Das Abhilfeverfahren der Videosharingplattform-Anbieter nach § 10b TMG aa. Umgang mit Beschwerden bb. Gelegenheit zur Gegenvorstellung cc. Schutz der Identität, § 10b Satz 2 Nr. 10 TMG dd. Dokumentationspflicht, § 10b Satz 2 Nr. 11 TMG c. Exkurs: Vorgaben für allgemeine Geschäftsbedingungen von Videosharingplattform-Anbieter nach § 10c TMG IV. Aufsichtsmaßnahmen V. Ordnungswidrigkeiten VI. Straftatbestand des § 23 JMStV VII. Ergebnis zur Verantwortlichkeit nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) C. Ausblick: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes I. Pflicht zu Vorsorgemaßnahmen, § 24a JuSchG-E 1. Geltung für Diensteanbieter sozialer Netzwerke 2. Angemessene und wirksame strukturelle Vorsorgemaßnahmen 3. (Nicht-)Geltung der Pflicht des § 24a Abs. 1 Satz 1 JuSchG-E 4. Durchsetzung des § 24a JuSchG-E II. Inländischer Empfangsbevollmächtigter, § 24d JuSchG-E D. Ergebnis zu den Verantwortlichkeiten nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)

12  Kapitel 7 Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) A. Einführung in das NetzDG B. Sinn und Zweck des NetzDG C. Der Anwendungsbereich des NetzDG, § 1 NetzDG I. Soziale Netzwerke i.S.d. § 1 Abs. 1 NetzDG 1. Soziale Netzwerke mit Gewinnerzielungsabsicht 2. Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten a. Journalistisch-redaktionelle Angebote aa. Journalistisch bb. Redaktionell cc. Gemischte Angebote dd. Zwischenergebnis b. Vom Diensteanbieter selbst verantwortet c. Ergebnis zu journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten 3. Plattformen zur Individualkommunikation oder Verbreitung spezifischer Inhalte a. Plattformen zur Individualkommunikation b. Plattformen zur Verbreitung spezifischer Inhalte II. Nutzergrenze 1. Sinn und Zweck der Nutzergrenze 2. Bestimmung der im Inland registrierten Nutzer a. Registrierung eines Nutzers b. Nutzer im Inland? c. Umgang mit inaktiven Nutzern d. Ergebnis zur Bestimmung der im Inland registrierten Nutzer III. Ausländische Diensteanbieter D. Beschwerden über rechtswidrige Inhalte I. Rechtswidrige Inhalte, § 1 Abs. 3 NetzDG 1. Sinn und Zweck der Auswahl der Straftatbestände 2. Verweis auf eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat 3. Beachtung von Sozialadäquanzklauseln und berechtigten Interessen 4. Berücksichtigung des Strafanwendungsrechts, §§ 3ff. StGB 5. Ergebnis zum Begriff des rechtswidrigen Inhalts i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG II. Beschwerde über rechtswidrige Inhalte E. Die wesentlichen Regelungen des NetzDG I. Berichtspflicht, § 2 NetzDG 1. Sinn und Zweck der Berichtspflicht 2. Mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte 3. Zugänglichkeit des veröffentlichten Berichts 4. Inhaltliche Anforderungen an den Bericht a. Anstrengungen des Diensteanbieters, § 2 Abs. 2 Nr. 1 NetzDG b. Darstellung der Mechanismen zur Übermittlung von Beschwerden und der Entscheidungskriterien, § 2 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG-E aa. Die derzeit geltende Berichtspflicht des § 2 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG bb. Anpassung der Berichtspflicht mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG-E c. Anzahl der Beschwerden, § 2 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 4 NetzDG-E d. Darstellung der personellen Ressourcen, § 2 Abs. 2 Nr. 4 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG-E e. Mitgliedschaft in Branchenverbänden, § 2 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 6 NetzDG-E f. Konsultation externer Stellen, § 2 Abs. 2 Nr. 6 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 7 NetzDG-E g. Anzahl der Löschungen und Sperrungen, § 2 Abs. 2 Nr. 7 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 8 NetzDG-E h. Bearbeitungszeit bis zur Löschung oder Sperrung, § 2 Abs. 2 Nr. 8 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 9 NetzDG-E i. Maßnahmen zur Unterrichtung, § 2 Abs. 2 Nr. 9 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 10 NetzDG-E j. Geplante neue Berichtspflichten aa. Einsatz von Verfahren zur automatisierten Erkennung unzulässiger Inhalte, § 2 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG-E bb. Bericht zum Gegenvorstellungsverfahren, § 2 Abs. 2 Nr. 11 NetzDG-E cc. Informationszugang für Wissenschaft und Forschung, § 2 Abs. 2 Nr. 12 NetzDG-E dd. Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung der von rechtswidrigen Inhalten Betroffenen, § 2 Abs. 2 Nr. 13 NetzDG-E ee. Zusammenfassende Darstellung, § 2 Abs. 2 Nr. 14 NetzDG-E II. Wirksames und transparentes Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, § 3 NetzDG 1. Zugänglichkeit des Beschwerdeverfahrens 2. Gesetzliche Anforderungen an das Verfahren a. Pflicht zur unverzüglichen Kenntnisnahme und Prüfung von Beschwerden, § 3 Abs. 2 Nr. 1 NetzDG aa. Keine Konkretisierung des § 10 TMG bb. Nur konkrete Beschwerden cc. Auch fremdsprachige Beschwerden und Inhalte erfasst dd. Kenntnisnahme des Diensteanbieters durch Wissensvertreter ee. Unverzüglichkeit der Kenntnisnahme b. 24-Stunden-Frist bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten, § 3 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG aa. Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit bb. Nichtberücksichtigung des gestuften Anhörungsverfahrens des BGH cc. Offensichtlichkeit als Ausnahme in der Praxis dd. Ausnahme von der 24-Stunden-Frist ee. Ergebnis zur 24-Stunden-Frist bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten c. Sieben-Tages-Frist bei im Übrigen rechtswidrigen Inhalten, § 3 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG aa. Zeitliche Flexibilisierung bb. Unwahrheit der Tatsachenbehauptung oder andere tatsächliche Umstände cc. Übertragung der Entscheidung an eine anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung (1) Keine offensichtlich rechtswidrigen Inhalte erfasst (2) Bindungswirkung der Entscheidungsübertragung (3) Kein Bußgeld bei Fehlentscheidungen der Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung (4) Anforderungen an eine Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung (5) Ausschluss der Übertragungsmöglichkeit (6) Regelungen zur Datenübertragung und -verarbeitung, § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 NetzDG-E (7) Ergebnis zur Entscheidungsübertragung an eine anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung d. Pflicht zur Beweissicherung, § 3 Abs. 2 Nr. 4 NetzDG e. Pflicht zur Information des Beschwerdeführers und des Nutzers, § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG aa. Die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG bb. Die Ergänzungen der Informationspflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NetzDG-E (1) Begründung seiner Entscheidung, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 lit. a NetzDG-E (2) Hinweis auf die Möglichkeit einer Gegenvorstellung, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 lit. b NetzDG-E (3) Hinweis auf Möglichkeit der Strafanzeige, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 lit. c NetzDG-E f. Dokumentationspflicht, § 3 Abs. 3 NetzDG 3. Pflichten der Leitung des sozialen Netzwerks nach § 3 Abs. 4 NetzDG a. Monatliche Kontrollen, § 3 Abs. 4 Satz 1 NetzDG b. Beseitigung organisatorischer Unzulänglichkeiten, § 3 Abs. 4 Satz 2 NetzDG c. Deutschsprachige Schulungs- und Betreuungsangebote, § 3 Abs. 4 Satz 3 NetzDG 4. Übergangsfrist, § 6 Abs. 2 NetzDG III. Inländischer Zustellungsbevollmächtigter, § 5 NetzDG 1. Zustellungsbevollmächtigter, § 5 Abs. 1 NetzDG a. Erfasste Verfahren, § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 NetzDG b. Geplante Ergänzung und Spezifizierung, § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 NetzDG-E 2. Empfangsberechtigter und Auskunftsverpflichteter, § 5 Abs. 2 NetzDG IV. Weitere geplante Ergänzungen des NetzDG 1. Wirksames Verfahren für Meldungen bestimmter rechtswidriger Inhalte an das Bundeskriminalamt, § 3a NetzDG-E a. Meldepflichtige Inhalte, § 3a Abs. 2 NetzDG-E aa. Beschwerde über rechtswidrige Inhalte als Anknüpfungspunkt, § 3a Abs. 2 Nr. 1 NetzDG-E bb. Entfernung oder Zugangssperrung, § 3a Abs. 2 Nr. 2 NetzDG-E cc. Umfasste Straftatbestände, § 3a Abs. 2 Nr. 3 NetzDG-E (1) Zur Auswahl der umfassten Straftatbestände (2) Konkrete Anhaltspunkte für die Erfüllung der Straftatbestände und keine Rechtfertigung b. Unverzügliche Prüfung und Meldung, § 3a Abs. 3 NetzDG-E c. Zu übermittelnde Daten, § 3a Abs. 4 NetzDG-E aa. Zu übermittelnder Inhalt, § 3a Abs. 4 Nr. 1 NetzDG-E bb. IP-Adresse einschließlich Portnummer, § 3a Abs. 4 Nr. 2 NetzDG-E cc. Umgang mit den übermittelten Daten d. Elektronische Übermittlung, § 3a Abs. 5 NetzDG-E e. Informationspflicht des Diensteanbieters, § 3a Abs. 6 NetzDG-E f. Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt für Justiz, § 3a Abs. 7 NetzDG-E 2. Gegenvorstellungsverfahren, § 3b NetzDG-E a. Zugänglichkeit und Beginn des Gegenvorstellungsverfahrens, § 3b Abs. 1 Satz 2 bis 4 NetzDG-E aa. Überprüfung auf Antrag, § 3b Abs. 1 Satz 2 NetzDG-E bb. Pflicht zur Zurverfügungstellung eines Verfahrens zur Antragstellung, § 3b Abs. 1 Satz 3 NetzDG-E cc. Unterrichtung in der Begründung der ursprünglichen Entscheidung, § 3b Abs. 1 Satz 4 NetzDG-E b. Das vorzuhaltende Verfahren, § 3b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 NetzDG-E aa. Überprüfung einer ursprünglichen Entscheidung bb. Anforderungen an das Verfahren nach § 3b Abs. 2 NetzDG-E (1) Informations- und Anhörungspflicht des Diensteanbieters, § 3b Abs. 2 Nr. 1 NetzDG-E (2) Hinweispflicht des Diensteanbieters, § 3b Abs. 2 Nr. 2 NetzDG-E (3) Pflicht zur unverzüglichen Überprüfung, § 3b Abs. 2 Nr. 3 NetzDG-E (4) Pflicht zur einzelfallbezogenen Begründung der Überprüfungsentscheidung, § 3b Abs. 2 Nr. 4 NetzDG-E (5) Geheimhaltung der Identität von Beschwerdeführer und Nutzer, § 3b Abs. 2 Nr. 5 NetzDG-E 3. Anerkennung privatrechtlicher Schlichtungsstellen, § 3c NetzDG-E a. Die Anerkennung als Schlichtungsstelle b. Das Schlichtungsverfahren 4. Sonderregelungen für Videosharingplattform-Dienste a. Für Videosharingplattform-Dienste geltende Vorschriften, § 3e NetzDG-E aa. Nutzergrenze für Anwendungseinschränkungen, § 3e Abs. 2 NetzDG-E (1) Anwendungsbeschränkung auf Anbieter mit Sitzland Deutschland (2) Beschränkung auf bestimmte Inhaltskategorien und Straftatbestände, § 3e Abs. 2 Satz 2 NetzDG-E (a) Erfasste Inhaltskategorien (b) Umfasste Straftatbestände (3) Nichtanwendbarkeit bestimmter Regelungen, § 3e Abs. 2 Satz 3 NetzDG-E bb. Sonderregelung zum Herkunftslandprinzip, § 3e Abs. 3 NetzDG-E (1) Erfordernis einer Einzelfallanordnung, § 3e Abs. 3 Satz 1 NetzDG-E (2) § 3 Abs. 5 TMG als Anordnungsvoraussetzung, § 3e Abs. 3 Satz 2 NetzDG-E (3) Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 TMG cc. Vorgaben für Nutzungsbedingungen, § 3e Abs. 4 NetzDG-E b. Behördliche Schlichtung für Streitigkeiten mit Videosharingplattform-Diensten, § 3f NetzDG-E 5. Übergangsfristen für die geplanten Änderungen V. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren des NetzDG 1. Taugliche Täter a. Taugliche Täter nach § 9 Abs. 1 OWiG b. Taugliche Täter nach § 9 Abs. 2 OWiG 2. Bußgeldtatbestände a. Verstoß gegen die Berichtspflicht, § 4 Abs. 1 Nr. 1 NetzDG b. Verstoß gegen das Vorhalten eines wirksamen Beschwerdemanagements, § 4 Abs. 1 Nr. 2 NetzDG c. Verstoß gegen die Zurverfügungstellung eines wirksamen Verfahrens zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, § 4 Abs. 1 Nr. 3 NetzDG d. Verstoß gegen die Pflicht zur Überwachung des Umgangs mit Beschwerden, § 4 Abs. 1 Nr. 4 NetzDG e. Verstoß gegen die Pflicht zur Beseitigung von organisatorischen Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden, § 4 Abs. 1 Nr. 5 NetzDG f. Verstoß gegen Schulungs- und Betreuungspflichten, § 4 Abs. 1 Nr. 6 NetzDG g. Verstoß gegen die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten und Empfangsberechtigten, § 4 Abs. 1 Nr. 7 NetzDG h. Verstoß des Empfangsberechtigten gegen die Pflicht auf Auskunftsersuchen zu reagieren, § 4 Abs. 1 Nr. 8 NetzDG i. Geplante weitere Bußgeldtatbestände aa. Verstoß gegen das Vorhalten eines wirksamen und transparenten Gegenvorstellungsverfahrens, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 NetzDG-E bb. Verstoß gegen die Zurverfügungstellung eines Verfahrens zur einfachen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation hinsichtlich einer Gegenvorstellung, § 4 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 NetzDG-E cc. Verstoß gegen das Vorhalten eines wirksamen Meldeverfahrens nach § 3a NetzDG-E, § 4 Abs. 1 Nr. 6a bzw. 7 NetzDG-E 3. Verbandsgeldbuße und Organisationsverschulden, §§ 30, 130 OWiG 4. Höhe der Geldbuße a. Allgemeine Zumessungskriterien b. Bußgeldzumessung nach den NetzDG-Bußgeldleitlinien aa. Ermittlung des Grundbetrags bb. Anpassung des Grundbetrags cc. Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse dd. Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils 5. Ahndbarkeit von Auslandstaten bzw. ausländischen Diensteanbietern 6. Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit 7. Gerichtliches Vorabentscheidungsverfahren, § 4 Abs. 5 NetzDG a. Zuständigkeit b. Verfahren c. Bindungswirkung und Unanfechtbarkeit d. Kritik am gerichtlichen Vorabentscheidungsverfahren 8. Richtlinienkompetenz, § 4 Abs. 4 Satz 2 NetzDG 9. Spannungsverhältnis zum Strafverfahren VI. Aufsichts- und Anordnungsbefugnis des Bundesamts für Justiz, § 4a NetzDG-E F. Verfassungsmäßigkeit des NetzDG I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes a. Recht der Wirtschaft, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG b. Recht der öffentlichen Fürsorge, Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG c. Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG d. Gesetzgebung über die Telekommunikation, Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 2 GG e. Zwischenergebnis 2. Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, Art. 72 Abs. 2 GG 3. Ergebnis zur formellen Verfassungsmäßigkeit II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit, Art. 5 GG a. Sachlicher Schutzbereich aa. Die Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG bb. Die Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG cc. Die Medienfreiheiten, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dd. Objektive Wertentscheidung b. Persönlicher Schutzbereich c. Eingriff aa. Eingriff in die Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG bb. Eingriff in die Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG cc. Eingriff in die Medienfreiheiten, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG d. Rechtfertigung des Eingriffs aa. Schranken (1) Allgemeine Gesetze (2) Bestimmungen zum Schutze der Jugend (3) Recht der persönlichen Ehre bb. Schranken-Schranken (1) Zensurverbot, Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG (2) Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG (3) Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (4) Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 Abs. 2 GG (5) Allgemeines und besonderes Bestimmtheitsgebot, Art. 20 Abs. 2 und 3 GG und Art 103 Abs. 2 GG (6) Verhältnismäßigkeit des Eingriffs (a) Legitimer Zweck (b) Geeignetheit (c) Erforderlichkeit (d) Angemessenheit bzw. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (aa.) Abstrakte Betrachtung (bb.) Gefahr eines Overblockings (cc.) Gefahr von Chilling Effects (dd.) Recht des ersten Zugriffs beim Diensteanbieter (ee.) Kein ausdrücklich geregelter Anspruch auf Wiederherstellung gelöschter Inhalte (ff.) Ungeeignetheit des Vorabentscheidungsverfahrens (gg.) Abmilderung der Gefahr des Overblockings durch Flexibilisierung der 7-Tages-Frist (hh.) Verbot eines absichtlichen und exzessiven Löschens (ii.) Schaffung eines strukturierten und effektiven Verfahrens durch das NetzDG (jj.) Gefahr eines Underblockings (kk.) Einschränkende Wirkung von (rechtmäßigen) Hassbotschaften (e) Ergebnis zu Art. 5 GG 2. Berufsfreiheit, Art. 12 GG 3. Eigentumsgrundrecht, Art. 14 GG 4. Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG 5. Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG a. Ungleichbehandlung gegenüber herkömmlichen bzw. anderen Medien b. Ungleichbehandlung innerhalb der Angebotskategorie soziale Netzwerke c. Ergebnis zum Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG 6. Verstoß gegen den Nemo-tenetur-Grundsatz III. Verfassungsrechtliche Auswirkungen der (geplanten) neuen Regelungen des NetzDG-E 1. Änderungen in Bezug auf Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung, § 3 Abs. 6 bis 9 NetzDG-E 2. Meldepflicht an das Bundeskriminalamt, § 3a NetzDG-E a. Legitimer Zweck b. Geeignetheit c. Erforderlichkeit aa. Vorschlag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen bb. Quick-Freeze-Verfahren cc. Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers dd. Ergebnis zur Erforderlichkeit d. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne e. Ergebnis zu § 3a NetzDG-E 3. Einführung eines Gegenvorstellungsverfahrens, § 3b NetzDG-E IV. Ergebnis zur verfassungsrechtlichen Prüfung G. Vereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben I. Verstoß gegen Art. 14 ECRL 1. Flexible Fristen der ECRL 2. Anknüpfungspunkt des Fristbeginns 3. Kein Erfolgserfordernis nach Art. 14 ECRL 4. Ergebnis zu Art. 14 ECRL II. Verbot allgemeiner Überwachungspflichten, Art. 15 Abs. 1 ECRL III. Vereinbarkeit mit dem Herkunftslandprinzip, Art. 3 ECRL 1. Ausnahme des Art. 3 Abs. 4 lit. a Ziff. i ECRL a. Nicht ein bestimmter Dienst der Informationsgesellschaft b. Nichtvorliegen einer Einzelfallmaßnahme c. Konsultationspflicht und Dringlichkeit der Maßnahme d. Zwischenergebnis 2. Umsetzung des Herkunftslandprinzips durch § 3 TMG 3. Ergebnis zum Herkunftslandprinzip IV. Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV V. Ergebnis zur europarechtlichen Vereinbarkeit H. Ergebnis zum NetzDG

13  Kapitel 8 Schlussbetrachtung – Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet A. Zusammenfassung der Ergebnisse B. Die Notwendigkeit von Compliance-Vorgaben und -Maßnahmen C. Schlussbetrachtung

14  Literaturverzeichnis