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V. Verfahrensfragen, § 24 Abs. 3

Absatz 3 regelt sehr detailliert das Verfahren zur Errichtung einer GMAV oder einer eGMAV. Das Verfahren lässt sich wie folgt strukturieren: Ein Mitglied einer MAV ergreift die Initiative zur Bildung einer GMAV oder eGMAV. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, versucht es zunächst, in seiner MAV einen förmlichen Beschluss über die Errichtung eines zweiten Repräsentationsorgans herbeizuführen. Stimmt die Mehrheit der MAV-Mitglieder der Bildung eines einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgans zu, teilt der Vorsitzende dieser Initiativ-MAV diesen Wunsch dem Vorsitzenden der nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten MAV (nachfolgend: größte MAV) mit (S. 1).

Sollte die Zahl und Größe der Mitarbeitervertretungen, deren Anschriften und die Zahl der Wahlberechtigten der Mitarbeitervertretung nicht bekannt sein, ist der Dienstgeber verpflichtet, auf Nachfrage die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (S. 3). Weigert sich der Dienstgeber die notwendigen Informationen bereitzustellen, kann der Auskunftsanspruch kirchenarbeitsgerichtlich geltend gemacht werden.

Der Vorsitzende der größten MAV lädt binnen drei Monaten zu einer gemeinsamen Sitzung aller Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen unter dem Tagesordnungspunkt „Beratung über die Bildung einer GMAV oder eGMAV“ ein (S. 2). Die Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen sind für die gemeinsame Sitzung im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen (S. 4). Der Dienstgeber stellt einen geeigneten Raum mit angemessener Ausstattung zur Verfügung und erstattet die notwendigen Reisekosten zu der gemeinsamen Sitzung (S. 5). Die Überlassung des erforderlichen Raumes einschließlich der erforderlichen Sachmittel (z. B. Tische, Bestuhlung, Lautsprecheranlage, Flipchart usw.), um die gemeinsame Sitzung durchzuführen, schuldet grundsätzlich der Dienstgeber der größten verfahrensführenden MAV. Für den Ersatz der Reisekosten und die Freistellung von der Arbeitspflicht ist der jeweilige Anstellungsdienstgeber zuständig.

Der Ablauf dieser Sitzung folgt im Wesentlichen den Regeln einer „normalen“ MAV-Sitzung (vgl. § 14). Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden der größten MAV. Bei dessen Verhinderung ist der stellvertretende Vorsitzende leitungsbefugt. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden wie des Stellvertreters haben die Teilnehmer der Sitzung über die Sitzungsleitung zu beschließen. Die Leitungsbefugnis umfasst insbesondere die Verpflichtung, die Einhaltung der Tagesordnung zu überwachen, Wortmeldungen entgegenzunehmen, die Rednerliste zu führen, Sprecherlaubnis zu erteilen, Anträge entgegenzunehmen, Abstimmungen durchzuführen, deren Ergebnisse bekannt zu machen und zu vermerken. Die Sitzung dient in erster Linie der Beratung und Meinungsfindung. Eine Entscheidung über die Bildung einer GMAV bzw. eGMAV wird in der Sitzung in der Regel nicht zu erzielen sein, weil entweder nicht alle Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen anwesend sind oder weil noch weiterer Beratungsbedarf in den einzelnen Mitarbeitervertretungen besteht.

Fällt in der gemeinsamen Sitzung keine Entscheidung, ist jede Mitarbeitervertretung gehalten, möglichst zeitnah in einer Sitzung ihrer Einrichtungs-MAV einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Bildung einer GMAV bzw. eGMAV herbeizuführen. Die Abstimmungsergebnisse der einzelnen Mitarbeitervertretungen werden dem Vorsitzenden der größten MAV übermittelt und von diesem erfasst. Dieser teilt die Abstimmungsergebnisse der einzelnen Mitarbeitervertretungen dem Dienstgeber und allen Mitarbeitervertretungen mit.

Die Anfechtungsfrist beginnt mit Bekanntgabe der Entscheidung. Sie beträgt zwei Wochen (S. 7). Zur Anfechtung berechtigt ist jede MAV oder der Dienstgeber (S. 8). Nur eine vollständige Information vermag den Lauf der Anfechtungsfrist in Gang zu setzen. Daher sollten dem Dienstgeber und den einzelnen Mitarbeitervertretungen alle erforderlichen Informationen mitgeteilt werden.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung vor und ist die Anfechtungsfrist abgelaufen, ohne dass eine Anfechtungsklage durch einen Anfechtungsberechtigten erhoben worden ist, beantragt der Vorsitzende der größten MAV beim Dienstgeber die Bildung eines einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgans (Abs. 1 und Abs. 3 S. 6).

Sofern das notwendige Quorum erreicht wird und keine Anfechtung erfolgt, lädt der Vorsitzende der größten MAV nach Ablauf der Anfechtungsfrist zur konstituierenden Sitzung der GMAV bzw. eGMAV ein (S. 9).

Die Leitung der konstituierenden Sitzung obliegt zunächst dem Vorsitzenden der größten MAV. Das gilt jedenfalls so lange, bis die GMAV oder eGMAV über den Vorsitz entschieden hat. Bis zur Wahl des Vorsitzenden der GMAV oder eGMAV hat er auch dann ein Teilnahmerecht, wenn er von seiner MAV nicht entsandt worden sein sollte.

VI. Zusammensetzung, § 24 Abs. 4

Die Mitglieder des einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgans werden nicht durch Urwahl, sondern durch Entsendung von MAV-Mitgliedern durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen bestimmt. Abs. 4 regelt die Entsendung im Normalfall, abweichende Entsendemodalitäten durch Dienstvereinbarung sind möglich (S. 3). Alle bei dem Dienstgeber bestehenden Mitarbeitervertretungen entsenden je ein Mitglied in die GMAV oder eGMAV. Das zu entsendende Mitglied ist von der MAV als Gremium zu bestimmen, nicht etwa vom Vorsitzenden. Die MAV entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Bei Beschlussfähigkeit genügt die einfache Mehrheit der anwesenden MAV-Mitglieder (§ 14 Abs. 5 S. 2). Das Mitglied, über dessen Entsendung beschlossen wird, darf mitstimmen. Er ist nicht etwa wegen Betroffenheit in eigenen Angelegenheiten ausgeschlossen. Besteht die MAV nur aus einer Person, ist diese geborenes Mitglied der GMAV oder eGMAV. Das zu entsendende Mitglied kann sein Amt formlos annehmen. Es ist aber nicht verpflichtet, die Mitgliedschaft im einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgan anzunehmen, zumal es sein Amt jederzeit niederlegen könnte (§ 13c Nr. 2).

Entgegen der Bestimmung im BetrVG21 sieht die MAVO nicht explizit vor, dass für jedes Mitglied der GMAV oder eGMAV mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden muss. Es empfiehlt sich aber, dass in analoger Anwendung von § 47 Abs. 3 BetrVG jede entsendungsberechtigte Mitarbeitervertretung auch ein Ersatzmitglied für das von ihr entsandte Mitglied benennt, um die Kontinuität der Arbeit des einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgans sicherzustellen, insbesondere wenn dieses zeitweilig verhindert ist.

Die Jugend- und Auszubildendensprecher in mehreren Einrichtungen wählen aus ihrer Mitte einen Vertreter und einen Ersatzvertreter. Gleiches gilt für die Vertrauensperson(en) der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, dass der Dienstgeber die Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden einerseits und die Vertrauensleute der schwerbehinderten Menschen andererseits – spätestens, sobald die Bildung der GMAV oder eGMAV feststeht – zur Wahl einberuft und die jeweils erforderlichen Wahlen leitet. Das Wahlergebnis teilt er dem Vorsitzenden der größten MAV mit. Die Initiative zur Wahl der Repräsentanten der Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden und der Vertrauensleute der schwerbehinderten Menschen kann auch vom Vorsitzenden der größten MAV oder vom betroffenen Personenkreis selbst ergriffen werden.

Durch eine Dienstvereinbarung können Mitgliederzahl und Zusammensetzung der GMAV bzw. eGMAV abweichend geregelt werden (Abs. 4 S. 3). Abweichend bedeutet, dass die Mitgliederzahl vergrößert oder verkleinert werden kann. In einer Dienstvereinbarung kann also geregelt werden, dass – je nach Größe der MAV – mehr als ein Mitglied entsandt wird. So könnte z. B. die Zusammensetzung des einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgans auch nach Einrichtungsgröße gestaffelt werden. Möglich ist auch, die Mitarbeitervertretungen mehrerer Einrichtungen zur gemeinsamen Entsendung von Mitgliedern zusammenzufassen und ihnen dabei eine größere Zahl der zu entsendenden Mitglieder zuzubilligen als die Summe der von den einzelnen Mitarbeitervertretungen zu entsendenden Mitglieder.

Zulässig ist auch eine Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl. So kann zum Beispiel in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden, dass nicht jede MAV ein Mitglied entsendet, sondern zwei oder mehrere Mitarbeitervertretungen nur gemeinsam ein oder mehrere Mitglieder.22 Der Verweis der Gegenansicht auf § 55 geht fehl, weil diese Norm bei Bestimmungen, die vom Gesetzgeber ausdrücklich dienstvereinbarungsdispositiv ausgestaltet sind, nicht zur Anwendung kommt. Dienstvereinbarungsdispositive Regelungen in der MAVO gehen § 55 vor, sonst wären sie obsolet.

VII. Stimmengewichtung, § 25 Abs. 5

Um eine angemessene Gewichtung der einzelnen Einrichtungen im einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgan zu gewährleisten, haben die Mitglieder nicht das gleiche Stimmrecht. Vielmehr vereinigt jedes Mitglied in der GMAV bzw. eGMAV so viele Stimmen auf sich, wie der Mitarbeitervertretung, die es entsandt hat, Mitglieder bei der letzten Wahl nach § 6 Abs. 2 zustanden. Die Bestimmung der MAVO weicht insoweit bewusst von der recht komplizierten Regelung des § 47 Abs. 7 BetrVG ab; sie weist Ähnlichkeiten zu § 47 Abs. 1 S. 3 BetrVG 1952 auf.

Maßgebend für die Stimmengewichtung ist die nach § 6 Abs. 2 S. 1 vorgesehene Größe der MAV, nicht die tatsächliche Anzahl ihrer Mitglieder. Ob die nach § 6 Abs. 2 möglichen Sitze bei der letzten Wahl tatsächlich besetzt werden konnten, spielt keine Rolle. Beispiel: Verfügt eine Einrichtung über 250 Wahlberechtigte, müsste die Mitarbeitervertretung aus neun Mitglieder bestehen. Wird die in § 6 Abs. 2 festgelegte Zahl der MAV-Mitglieder nicht erreicht, weil sich z. B. nur sieben Kandidaten zur Wahl gestellt haben oder weil sich die Zahl der Mitglieder während der Amtszeit durch Ausscheiden einzelner Mitglieder verringert hat, so stehen dieser Einrichtung in der GMAV oder eGMAV dennoch neun Stimmen zu.

Entsendet eine MAV aufgrund einer entsprechenden Dienstvereinbarung mehr als ein Mitglied in die GMAV oder eGMAV, so stehen den entsendenden Mitgliedern die Stimmen anteilig zu. Hat eine MAV zum Beispiel zwei Mitglieder zu entsenden, stehen diesen die Stimmen anteilig, d.h. hälftig zu. Repräsentieren diese Vertreter zum Beispiel eine Siebener-MAV, so verfügt jeder dieser Vertreter über 3,5 Stimmen.

Das Stimmengewicht der Vertreter der Jugendlichen und Auszubildenden und der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen in der GMAV oder eGMAV richtet sich nach der Größe des Personenkreises, von dem sie entsandt wurden. Beispiel: Wurde die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen aus einer Fünfergruppe von Vertrauenspersonen in die GMAV oder eGMAV entsandt, so hat sie fünf Stimmen. Wurde die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die in die GMAV oder eGMAV entsandt wurde, aus einem Kreis von neun Vertrauenspersonen bestimmt, verfügt sie im einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgan über ein neunfaches Stimmengewicht.

Die Mitglieder der GMAV oder eGMAV haben ihre Stimme nach eigener Verantwortung abzugeben. Sie sind an keine Aufträge, Weisungen oder inhaltliche Vorgaben der sie entsendenden Mitarbeitervertretungen gebunden. Es besteht kein imperatives Mandat.23 Allerdings kann die entsendende MAV die Mitgliedschaft ihres Vertreters bzw. ihrer Vertreter in der GMAV oder eGMAV jederzeit beenden, vgl. Abs. 7. Folgt der Mandatsträger also nicht der Linie der entsendenden MAV, kann er jederzeit abgesetzt werden, was zumindest faktisch einem imperativen Mandat nahe kommt.

Jedes Mitglied der GMAV oder eGMAV kann seine ihm zustehenden Stimmen nur einheitlich abgeben. Ein Stimmensplitting ist ausgeschlossen.24

VIII. Aufgaben und Zuständigkeiten, § 24 Abs. 6

Der Absatz regelt die Zuständigkeit der GMAV bzw. der eGMAV und grenzt ihren Aufgabenbereich gegenüber demjenigen der MAV ab. Die Regelung weist der zweiten Mitbestimmungsebene eine originäre Zuständigkeit für einrichtungsübergreifende Angelegenheiten zu, wenn sie nicht durch einzelne MAVen innerhalb ihrer Einrichtungen geregelt werden können. Die Bestimmung lehnt sich eng an die Formulierung des § 50 Abs. 1 BetrVG an.

Das Verhältnis zwischen der ersten und zweiten Mitbestimmungsebene ist dadurch gekennzeichnet, dass das einrichtungsübergreifende Repräsentationsorgan (GMAV bzw. eGMAV) der örtlichen MAV weder über- noch untergeordnet ist, vgl. Abs. 6 S. 5.

GMAV und eGMAV sind eigenständige Organe des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts und daher an keine Weisungen der MAVen, die ihre Mitglieder entsandt haben, gebunden. Weil jedes Repräsentationsorgan einen eigenen originären Zuständigkeitsbereich besitzt, ist die GMAV bzw. eGMAV auch nicht verpflichtet ist, etwaigen inhaltlichen Vorgaben einzelner MAVen zu folgen.

Wie im Anwendungsbereich des BetrVG, so gilt auch in der MAVO der Grundsatz der strikten Zuständigkeitstrennung.25 Es gibt keine parallelen Zuständigkeiten zwischen MAV und GMAV bzw. eGMAV. Entweder gehört eine Angelegenheit in den Aufgabenbereich der MAV oder in die Kompetenz der GMAV bzw. eGMAV – ein Drittes gibt es nicht.26 Dementsprechend schließen sich die Zuständigkeiten der einzelnen MAV und die originäre Zuständigkeit der GMAV bzw. eGMAV wechselseitig aus. Das gilt auch bei sog. Zuständigkeitsüberschreitungen, etwa wenn die MAV und die GMAV bzw. eGMAV über denselben Gegenstand eine Dienstvereinbarung schließen. Geltung kann in diesem Fall nur die von dem zuständigen Organ abgeschlossene Dienstvereinbarung beanspruchen. Die andere Dienstvereinbarung – sei sie nun günstiger oder ungünstiger – ist unwirksam.27

Die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung ist zwingend; sie steht nicht zur Disposition der Betriebsparteien.28 Es gibt auch keine Auffangzuständigkeit der MAV29 und keine Rahmenkompetenz des einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgans.30

Die originäre Zuständigkeit der GMAV bzw. eGMAV hängt von zwei Voraussetzungen ab:

a) Die Angelegenheit muss entweder mehrere oder alle Einrichtungen betreffen.

b) Diese Angelegenheit kann nicht durch die einzelne MAV in ihrer Einrichtung geregelt werden.

Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, ist die örtlichen MAV zuständig.31 Das ergibt sich im Wesentlichen aus der Primärzuständigkeit der MAV, die von der Mitarbeiterschaft unmittelbar gewählt und legitimiert ist.32

Eine einrichtungsübergreifende Angelegenheit liegt dann vor, wenn mehrere Einrichtungen betroffen sind. Nicht erforderlich ist, dass es sich um sämtliche Einrichtungen eines kirchlichen Unternehmens handelt; es reicht aus, dass mindestens zwei Einrichtungen betroffen sind.33 Maßnahmen, die sich ausschließlich in einer Einrichtung auswirken, können nicht in die Zuständigkeit einer GMAV oder eGMAV fallen.

Ob eine Angelegenheit eine oder mehrere Einrichtungen „betrifft“, hängt vom Willen des Initiators34 der beteiligungspflichtigen Maßnahme ab, ob also z. B. der Dienstgeber Überstunden, Gleitzeit-, Sonntags- oder Kurzarbeit (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1) nur in einer Einrichtung oder aber in mehreren Einrichtungen einführen will oder ob die GMAV bzw. eGMAV im Rahmen ihres Initiativrechts (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 1) eine unternehmensweite oder jedenfalls mehrere Einrichtungen betreffende Maßnahme anregen will. Entscheidend ist letztlich der räumliche, persönliche und sachliche Geltungsbereich der beteiligungspflichtigen Maßnahme.

Weitere Voraussetzung für die Zuständigkeit der GMAV bzw. eGMAV ist, dass die Angelegenheit nicht durch die einzelne MAV in ihrer Einrichtung geregelt werden kann. Nach heute herrschender Meinung in Literatur35 und Rechtsprechung36 kommt es für dieses „Nichtregelnkönnen“ entscheidend darauf an, ob ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder zumindest einrichtungsübergreifende Regelung besteht, wobei auf die konkreten Verhältnisse vor Ort abzustellen ist. Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, der einer zu regelnden Angelegenheit zugrunde liegt. Ein solches zwingendes Erfordernis wird von den Gerichten bejaht, wenn eine unterschiedliche Regelung der Angelegenheit in den einzelnen Einrichtungen sachlich, technisch oder rechtlich nicht zu rechtfertigen ist.37

Die bloße Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Regelung genügt nicht.38 Auch das bloße Interesse des Dienstgebers, die Angelegenheit einheitlich zu regeln, begründet die Zuständigkeit der GMAV bzw. eGMAV noch nicht.39 Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen oder einrichtungsübergreifenden Regelung, sein Kosten- oder Koordinierungsinteresse oder reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um eine Zuständigkeit der GMAV bzw. eGMAV zu begründen.40

Aufgrund dieser Vorgaben durch die Rechtsprechung kann die Frage, wann im konkreten Fall die zwingende Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung vorliegt, kaum abstrakt beantwortet werden. Maßgenblich sind immer die Umstände des Einzelfalles, die Verhältnisse vor Ort und der konkrete Mitbestimmungstatbestand.

Gleichwohl lassen sich heuristische Regeln aufstellen, die eine Entscheidung im konkreten Einzelfall erleichtern. So fallen z. B. personelle Einzelmaßnahmen (§§ 30, 30a, 31, 34, 35) fast ausnahmslos in die Zuständigkeit der MAV und nicht in die der GMAV bzw. eGMAV. Denn Einstellungen, Eingruppierungen, Höhergruppierungen, Kündigungen usw. betreffen die Mitarbeiter einer einzelnen Einrichtung. Dasselbe gilt auch für Versetzungen und Abordnungen von einer Einrichtung in die andere.41 Als potentiell einrichtungsübergreifende Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der GMAV bzw. eGMAV fallen können, kommen im Sinne einer Orientierungshilfe in Frage:

• Maßnahmen zur Sicherstellung, dass die Mitarbeiter aller Einrichtungen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, dass bei allen Mitarbeitern das Verständnis für den Auftrag der Kirche gestärkt wird und dass es zu einer guten Zusammenarbeit innerhalb der Dienstgemeinschaft kommt (§ 26 Abs. 1),

• Maßnahmen zur Eingliederung und zur beruflichen Entwicklung schutzbedürftiger Mitarbeiter (§ 26 Abs. 3 Nrn. 3 bis 5),

• anhörungs- und mitberatungspflichtige Maßnahmen im Sinne von § 29 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 13, 14, 15, 16, 17,

• zustimmungspflichtige Maßnahmen im Sinne von § 36 Abs. 1 Nrn. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12,

• Initiativmaßnahmen im Sinne von § 32 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 sowie im Sinne von § 37 Nrn. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12.

Zum Abschluss von Dienstvereinbarungen kann die GMAV bzw. eGMAV, wenn eine einrichtungsübergreifende Regelung erfolgt, in folgenden Fällen zuständig sein:

• Planung und Durchführung von Veranstaltungen (§ 38 Abs. 1 Nr. 4),

• Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen,

• Inhalt von Personalfragebogen (§ 38 Abs. 1 Nr. 6),

• Beurteilungsrichtlinien (§ 38 Abs. 1 Nr. 7),

• Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen (§ 38 Abs. 1 Nr. 8),

• Durchführung der Ausbildung, soweit sie nicht durch Rechtsvorschriften oder durch Ausbildungsvertrag geregelt ist (§ 38 Abs. 1 Nr. 9),

• Durchführung der Qualifizierung (§ 38 Abs. 1 Nr. 10),

• Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen (§ 38 Abs. 1 Nr. 11),

• Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen (§ 38 Abs. 1 Nr. 12),

• Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen (§ 38 Abs. 1 Nr. 13).

Eine Zuständigkeit der GMAV bzw. eGMAV kraft Gesetzes ergibt sich aus § 27b (Wirtschaftsausschuss). Sie hat die Aufgabe – zumindest im Regelfall – den Wirtschaftsausschuss zu errichten und dessen Mitglieder zu bestimmen.

Eine besondere Zuständigkeit kraft Auftrags ergibt sich aus der Regelung in Absatz 6 Satz 4. Danach haben die MAVen die Möglichkeit, ihre Zuständigkeit an die GMAV bzw. eGMAV zu delegieren, allerdings nur im Hinblick auf das Verhandlungsmandat. Ziel dieser Regelung ist die Stärkung der Belange der Mitarbeitervertretungen bei den Verhandlungen mit dem Dienstgeber. Die Entscheidung des Ordnungsgebers basiert auf der Annahme, dass die GMAV bzw. eGMAV aufgrund ihres unmittelbaren Kontakts zur Unternehmensleitung über umfassendere Informationen verfügt, mitunter sachkundiger und professioneller die Interessen der Mitarbeiterschaft vertreten kann als z. B. eine kleinere Mitarbeitervertretung vor Ort. Zu beachten ist: Durch die Übertragung des Verhandlungsmandats ändert sich nichts an der Entscheidungsbefugnis, die weiterhin bei der Einrichtungs-MAV verbleibt. Die GMAV bzw. eGMAV nimmt durch die Delegation also nur die Rolle eines Verhandlungsführers wahr, sie kann keine verbindlichen Entscheidungen oder Vereinbarungen für die beauftragende MAV treffen. Auf diese Weise kann die GMAV bzw. eGMAV auch in Angelegenheiten tätig werden, bei denen eine einrichtungsübergreifende Regelung sinnvoll und zweckmäßig ist, für die sie aber originär nicht zuständig ist oder bei denen ihre Zuständigkeit zweifelhaft ist.42 Besondere praktische Bedeutung erlangt die Übertragung des Verhandlungsmandats vor allem bei der Führung von Verhandlungen über Dienstvereinbarungen. Die Regelung des Abs. 6 S. 4 ist zwingend und kann nicht abbedungen werden. Das Recht zur Übertragung des Verhandlungsmandats kann durch eine, mehrere oder alle MAVen innerhalb eines Unternehmens wahrgenommen werden. Einrichtungen, die über keine MAV verfügen, können von dieser Option keinen Gebrauch machen. Das Recht steht der Interessenvertretung zu, nicht den einzelnen Mitarbeitern oder der Gesamtbelegschaft einer Einrichtung. Erforderlich für die Übertragung des Verhandlungsmandats ist ein Beschluss der MAV (ggf. der MAVen) mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder (§ 14 Abs. 5). Im Interesse der Rechtssicherheit und der Nachweisbarkeit sollte die Übertragung des Verhandlungsmandats schriftlich erfolgen, auch wenn dies gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Übertragung des Verhandlungsmandats kann jederzeit widerrufen werden, eines besonderen Grundes bedarf es hierfür nicht. Auch der Widerrufsbeschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder der beauftragenden MAV.

Gegenstand der Delegation kann jede Angelegenheit sein, die in die Zuständigkeit der einzelnen MAV fällt. Die übertragene Angelegenheit sollte möglichst konkret umschrieben, die Reichweite der Delegation zumindest bestimmbar sein. Nach überwiegender Ansicht im Schrifttum kann die gesetzliche Zuständigkeit im Anwendungsbereich des BetrVG nicht generell auf die höhere Ebene verschoben werden, um einer „Selbstabdankung des Betriebsrats“ vorzubeugen.43 Allerdings ist diese Gefahr im Anwendungsbereich der MAVO kaum vorhanden, weil – anders als im BetrVG – die materielle Entscheidungsbefugnis stets bei der MAV verbleibt. Daher erscheint es auch vertretbar, dass die MAV ganze Sachbereiche zur Verhandlung an die GMAV bzw. eGMAV delegiert. Denn sie behält kraft Gesetzes immer das Letztentscheidungsrecht in der jeweiligen Angelegenheit und kann darüber hinaus die Delegation jederzeit, ohne dass es eines besonderen Grundes bedarf, widerrufen, wodurch ihre Selbstständigkeit gewahrt bleibt.

Nach der Delegation des Verhandlungsmandats ist die GMAV bzw. eGMAV grundsätzlich verpflichtet, diese Aufgabe wahrzunehmen.44 Das einrichtungsübergreifende Repräsentationsorgan kann das Verhandlungsmandat allerdings ablehnen, wenn die Übertragung nicht wirksam erfolgt ist oder wenn ein Mitwirkungsrecht der übertragenden MAV in der übertragenen Angelegenheit offensichtlich nicht besteht.45

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