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D. Vollzug und Rechtsschutz

I. Vollzug

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Der Vollzug der bauplanungsrechtlichen Anforderungen erfolgt vor allem mit dem Instrumentarium des Bauordnungsrechts. Im Mittelpunkt steht dabei die Baugenehmigung beziehungsweise Zulassungen, die an ihre Stelle treten können, wie insbesondere die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Verknüpfung erfolgt über das Tatbestandsmerkmal des Nichtentgegenstehens öffentlich-rechtlicher Vorschriften (→ Kaiser, § 41 Rn. 35 f.), das Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung ist und damit das „Einfallstor“ insbesondere für die planungsrechtlichen Anforderungen an ein Vorhaben bildet. Auch andere Vollzugsinstrumente des Bauordnungsrechts können zur Anwendung kommen. Zu nennen sind vor allem repressive Instrumente der Überwachung und des nachträglichen Eingreifens. Jedoch muss die präventive Kontrolle im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung nicht nur als das effektivste Instrument des Vollzugs angesehen werden. Es entspricht auch dem auf dynamische bauliche Situationen – Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung – konzentrierten Geltungsanspruch des Bauplanungsrechts, der auch nach der Entkoppelung des Vorhabenbegriffs des § 29 BauGB vom Erfordernis der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit zumeist mit der Notwendigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung zusammenfällt.

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Die Abhängigkeit des Bauplanungsrechts von dem bauordnungsrechtlichen Vollzugsinstrumentarium kann als eine inhärente Schwäche betrachtet werden. Soweit es um die Umsetzung der Bauleitpläne geht, sind Planung und Vollzug der Planung in den meisten Fällen verwaltungsorganisatorisch getrennt. Allerdings wird diese Problematik durch § 36 BauGB abgeschwächt. Dieser sieht vor, dass bei Vorhaben nach §§ 31 sowie 33 bis 35 BauGB über die Zulässigkeit des Vorhabens im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden wird. Dieses Beteiligungsrecht dient der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit[828]. Zum einen soll die Gemeinde als sachkundige Behörde in die Entscheidung mit eingebunden werden[829]. Zum anderen gibt es der Gemeinde die Gelegenheit, auf einen Bauantrag mit der Aufstellung eines Bebauungsplans unter Einsatz des Instrumentariums der §§ 14 und 15 BauGB zu reagieren[830]. Dieser Schutz soll nach der Rechtsprechung entfallen, wenn die Gemeinde zugleich Baugenehmigungsbehörde ist. In diesen Fällen kommt das Beteiligungsrecht des § 36 BauGB nicht zum Tragen[831]. Genehmigungen für Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans erfordern kein Einvernehmen der Gemeinden, da hier die Planungshoheit durch die abschließenden Festsetzungen des Bebauungsplans gewahrt ist. Gleichwohl ist es denkbar, dass ein plangemäßes Vorhaben den städtebaulichen Vorstellungen einer Gemeinde zuwiderläuft. Auch hier soll den Gemeinden die Möglichkeit zur planerischen Reaktion gegeben werden. § 36 Abs. 1 S. 3 BauGB sieht hier eine entsprechende Ausgestaltung etwa des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens vor.

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Ihr Einvernehmen können die Gemeinden gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB nur aus den Gründen verweigern, die in dem jeweiligen Zulassungstatbestand angelegt sind. Damit entsteht die Situation einer Doppelprüfung und es stellt sich die Frage, ob die Gemeinde gegebenenfalls ein Ermessen ausüben kann. Soweit es sich um gebundene Entscheidungen handelt, wie für die Genehmigungen nach §§ 34 Abs. 1 sowie § 35 Abs. 1 und 2 BauGB durchgängig angenommen wird, wirft dies keine Probleme auf. Im Hinblick auf die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB jedoch ist der Gemeinde ein Ermessensspielraum zuzugestehen. Hier muss im Rahmen der Ermessensausübung die städtebauliche Konzeption gewahrt oder gegebenenfalls weiter entwickelt werden. Diese Aufgabe steht primär der Gemeinde zu[832]. Trotz Erteilung des Einvernehmens kann die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung versagen. Umgekehrt ist die Versagung des Einvernehmens für die Genehmigungsbehörde bindend. Wird das Einvernehmen nicht innerhalb von zwei Monaten versagt, greift die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB[833]. Wird die Gemeinde entgegen § 36 Abs. 1 BauGB nicht beteiligt, führt dies, selbst wenn keine Verletzung des materiellen Bauplanungsrechts vorliegt, zur Aufhebung der Genehmigung[834].

II. Rechtsschutz

1. Rechtsschutz gegen Verfügungen der Bauaufsicht

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Ein Weg, Rechtsschutz gegen Entscheidungen zu suchen, die im Rahmen des Vollzugs des Bauplanungsrechts erfolgen, sind Klagen gegen Verwaltungsakte der Bauaufsicht. Im Mittelpunkt steht hier wiederum die Baugenehmigung.

a) Rechtsschutz des Bauherrn

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In Betracht kommt hier einerseits die Verpflichtungsklage des antragstellenden Bauherrn, dem die Baugenehmigung versagt wurde. Soweit die Versagung mit der fehlenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens begründet wird, kommt es hier zu einer Überprüfung der bauplanungsrechtlichen Situation durch das Gericht. Das bedeutet auch, dass gegebenenfalls auch die Wirksamkeit eines Bebauungsplans inzident überprüft wird[835]. Richtet sich das Begehr auf die Aufhebung der Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB, ist die richtige Klageart die Anfechtungsklage[836].

b) Nachbarklagen

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Ein Nachbar kann Rechtsschutz gegen die Erteilung einer Baugenehmigung im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO suchen. Zur Begründung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO bedarf es wie allgemein der Geltendmachung einer möglichen Rechtsverletzung. Die Zulässigkeit der Klage hängt also davon ab, ob die bauplanungsrechtliche Regelung, auf die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zurückgeführt wird, Drittschutz vermittelt, was sich nach der herrschenden Schutznormtheorie richtet[837]. Im Einzelnen ist zu differenzieren: Was den beplanten Innenbereich betrifft, so wird zwar § 30 BauGB selbst die nachbarschützende Wirkung abgesprochen[838], Festsetzungen eines Bebauungsplans jedoch sind nachbarschützend, wenn sich dies aus dem Willen der Gemeinde ableiten lässt[839]. Dies wird allgemein angenommen für die Festsetzung von Baugebieten, also die Regelung der Art der baulichen Nutzung[840]. Bei Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kommt es hingegen auf den Willen der Gemeinde an[841]. Bei Festsetzungen über die Bauweise wird differenziert[842]. Auch anderen Festsetzungen aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB wird gegebenenfalls nachbarschützende Wirkung zuerkannt. Das gilt etwa für die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 und 24 BauGB[843]. Weiterhin wird der Regelung des § 15 Abs. 1 BauNVO als Ausdruck des Rücksichtnahmegebots nachbarschützende Wirkung beigemessen[844]. Bei der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB besteht Nachbarschutz im Wesentlichen nur, wenn von einer drittschützenden Festsetzung abgewichen wird[845]. Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von nachbarschützenden Festsetzungen haben stets drittschützende Wirkung. Bei Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen besteht Drittschutz nur hinsichtlich der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ [846]. Besonders hervorzuheben ist die drittschützende Wirkung des Abwägungsgebots in Form eines Rechts auf gerechte Abwägung. Dem Betroffenen kommt ein subjektives Recht zu, dass sein Belang in der Abwägung angemessen abgearbeitet wird[847]. Vermittels des Abwägungsgebots lässt sich eine Klage damit auch auf Beeinträchtigung von bloßen Interessen und Belangen stützen, die für sich betrachtet nicht im Rang eines subjektiven Rechts stehen und dementsprechend keine Klagebefugnis begründen könnten.

Im nicht beplanten Innenbereich wird dem Erfordernis des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB nachbarschützende Wirkung zuerkannt, soweit darin das Gebot der Rücksichtnahme verkörpert ist[848]. Auch der Regelung des § 34 Abs. 2 BauGB wird nachbarschützende Wirkung zugemessen[849]. § 35 BauGB kommt im Regelfall keine nachbarschützende Wirkung zu, da seine Hauptstoßrichtung dem allgemeinen Interesse der Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung dient. Trotzdem ist Drittschutz nicht ausgeschlossen. Zur Begründung wird in der Regel auf das Gebot der Rücksichtnahme abgehoben, das insbesondere in dem öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB einen Ausdruck findet[850]. Diese Wirkung entfaltet das Rücksichtnahmegebot vor allem zugunsten privilegierter Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, wobei aber auch eine drittschützende Wirkung zugunsten sonstiger Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht von vornherein ausgeschlossen ist[851]. Unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG lassen sich keine Abwehransprüche ableiten. Die Vorschriften des Bauplanungsrechts stellen insofern eine umfassende Regelung dar, neben der ein Rückgriff auf verfassungsunmittelbare Ansprüche von vornherein ausscheidet[852]. Ebenso wenig kommt ein unmittelbarer Rückgriff auf das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht, da ein solches nur nach Maßgabe des einfachen Rechts, nicht aber als ein das Bauplanungsrecht allgemein umfassendes Prinzip besteht[853].

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Auch Nachbargemeinden können sich im Wege der Anfechtungsklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung wenden. Als verletzte Rechtspositionen kommen vor allem die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG und das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB in Betracht. Eine solche Klage ist etwa gegen eine auf § 35 BauGB gestützte Baugenehmigung denkbar, wenn die Nachbargemeinde rügt, durch das Unterlassen einer Planung sei sie in den genannten Rechten verletzt[854].

2. Rechtsschutz gegen Bauleitpläne

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Besonderheiten weist der Rechtsschutz gegen Bebauungspläne und andere Satzungen nach dem BauGB auf. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Normenkontrolle gegen Bebauungspläne eröffnet[855]. Die Antragsbefugnis erfordert gemäß § 47 Abs. 2 VwGO ebenso wie die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer Rechtsverletzung, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Rechtsverletzung in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Gemäß der Rechtsprechung dürfen dabei die Anforderungen nicht „überspannt“ werden. Es sei erforderlich, aber auch ausreichend, „dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird“. Dies gilt auch dann, wenn sich der Antragsteller im Rahmen des Rechts auf gerechte Abwägung auf die Verletzung eines einfachen Abwägungsbelangs beruft[856]. Die Anerkennung der drittschützenden Wirkung des Abwägungsgebots bedeutet demnach eine mittelbare Absenkung der Schwelle zum Rechtsschutz gegenüber dem Standard des § 42 Abs. 2 VwGO. Damit nähert sich die Rechtslage de facto wieder der Situation unter der Geltung der alten Fassung des § 47 Abs. 2 VwGO. Hiernach war keine Rechtsverletzung, sondern lediglich einen Nachteil zur Begründung der Antragsbefugnis erforderlich[857]. Eine Besonderheit bietet § 47 Abs. 2 VwGO insofern, als neben potentiellen Rechtsträgern auch Behörden die Antragsbefugnis gegeben wird. In diesen Fällen ist ein Rechtsschutzinteresse zu verlangen, welches jedenfalls dann gegeben ist, wenn sich der Bebauungsplan auf den Aufgabenbereich der Behörde auswirken kann, weil sie diesen zu beachten hat[858]. Auch Nachbargemeinden können sich im Wege des Normenkontrollverfahrens gegen Bebauungspläne wenden. Ihre Antragsbefugnis gründet hier insbesondere auch auf der Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG in ihrer Ausprägung der Planungshoheit sowie des interkommunalen Abstimmungsgebots des § 2 Abs. 2 BauGB[859].

270

§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UmwRG erstreckt den Anwendungsbereich des UmwRG auch auf Bauleitpläne.[860] Davon werden gemäß § 37 S. 2 UVPG lediglich Pläne ausgenommen, die im vereinfachten oder beschleunigten Verfahren nach §§ 13 und 13a BauGB erlassen werden. Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG ist damit unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Vereinigungen der Rechtsschutz eröffnet. Folglich steht die Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch einer Umweltvereinigung zu. Begründet ist die Normenkontrolle gemäß § 2 Abs. 4 UmwRG, wenn der Bebauungsplan gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für den Beschluss von Bedeutung sind, und gegen Belange verstoßen wird, deren Förderung zu den satzungsmäßigen Zielen der Vereinigung gehört. Ferner verlangt § 2 Abs. 4 S. 2 UmwRG das Bestehen einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung, wozu auch die Strategische Umweltprüfung gehört.[861]

271

Der Antrag auf Normenkontrolle ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans zu stellen[862]. Diese Frist korrespondiert mit der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB. Zu beachten ist ferner die Präklusion des § 47 Abs. 2a VwGO (siehe dazu oben Rn. 98). Das Verfahren nach § 47 VwGO dient nicht allein dem subjektiven Rechtsschutz des Antragstellers, sondern stellt auch ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar. Somit beschränkt sich die Überprüfung des Bebauungsplans auch nicht auf die geltend gemachte Verletzung des Rechts des Antragstellers, sondern es erfolgt eine umfassende Prüfung des Bebauungsplans[863]. Sachentscheidungs- und Begründetheitsvoraussetzung fallen damit – anders als im Verhältnis von § 42 Abs. 2 VwGO und § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO – auseinander[864]. § 47 Abs. 5 VwGO sieht die sogenannte inter-omnes-Wirkung der Entscheidung im Normenkontrollverfahren vor. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan ungültig ist, erklärt es diesen für unwirksam. Diese Entscheidung ist allgemein verbindlich, beseitigt den Bebauungsplan also mit Wirkung für und gegen jeden Betroffenen. Dementsprechend ist die Entscheidung auch wie der Bebauungsplan bekanntzumachen. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz möglich.

272

Grundsätzlich kommt die Normenkontrolle des § 47 Abs. 1 VwGO gegen Flächennutzungspläne nicht in Betracht. Weder handelt es sich um eine Satzung im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO noch um eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO[865]. Allerdings entsteht hierdurch eine Rechtsschutzlücke gegenüber Darstellungen in Flächennutzungsplänen mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB, denen Außenwirkung zukommt und die in ihrem Regelungsgehalt Festsetzungen in Bebauungsplänen nahe kommen (siehe dazu oben Rn. 37)[866]. Zur Vermeidung dieser Lücke hat das Bundesverwaltungsgericht für solche Flächennutzungspläne § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO als analog anwendbar erklärt[867].

273

Eine weitere Ausweitung erfährt der Rechtsschutz gegen Flächennutzungspläne durch die Regelung des § 7 Abs. 2 S. 2 UmwRG. Ist bei einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UmwRG, wozu auch Flächennutzungspläne zählen, eine Gestaltungs- oder Leitungsklage oder ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO nicht statthaft, ist § 47 VwGO entsprechend anzuwenden. Somit wird die Normenkontrolle gegen Flächennutzungspläne eröffnet. Allerdings gilt diese Regelung des UmwRG nur für Umweltvereinigung, wie auch der Umkehrschluss aus § 7 Abs. 6 UmwRG zeigt.[868]

274

Soweit es um die Feststellung von Rechten und Pflichten geht, die sich aus dem Plan ergeben, und nicht um die Nichtigkeit des Plans selbst[869], kann auch die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO eröffnet sein[870].

Anmerkungen

[1]

Vgl. dazu Gerd Albers/Julian Wékel, Stadtplanung, 2008, S. 20 ff.

[2]

PrOVGE 9, 353 = DVBl 1985, 216 (219): Hintergrund des Urteils waren auf Verordnungen gestützte Bauverbote und Baubeschränkungen in der Umgebung eines auf dem Kreuzberg errichteten Siegerdenkmals. Diese dienten dem Zweck, die Sicht auf das Denkmal freizuhalten. Dem Gericht stellte sich die Frage nach einer gesetzlichen Grundlage für den mit den Verordnungen verbundenen Eingriff in das Eigentum. Das Gericht entschied, dass § 10 II Satz 17 PrALR, die einzige in Betracht kommende gesetzliche Regelung, keine geeignete Ermächtigungsgrundlage darstellt, weil sie die Polizei nur ermächtige, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. („Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publico oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Policey.“ Nicht erlaubt sei ihr, allgemeine Wohlfahrtspflege zu betreiben. Der Schutz vor einer unästhetischen Bauweise oder ideeller Güter wie Patriotismus oder Nationalgefühl falle nicht unter den Begriff der Gefahrenabwehr. Da die genannten Baubeschränkungen somit nicht der Abwehr von Gefahren dienten, seien sie von der gesetzlichen Ermächtigung zum Eingriff nicht gedeckt.

[3]

Bspw. Badisches Ortsstraßengesetz vom 20. Februar 1868 (Gesetz, die Anlage der Ortsstraßen und die Feststellung der Baufluchten, sowie das Bauen längs der Landstraßen und Eisenbahnen betreffend) und Preußisches Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 (Gesetz, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften).

[4]

Vgl. hierzu Winfried Brohm, Öffentliches Baurecht, 32002, § 1 Rn. 6 ff.; Hans-Joachim Koch/Reinhard Hendler, Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 62015, § 11 Rn. 9 ff.; Klaus Finkelnburg/Karsten Michael Ortloff/Martin Kment, Öffentliches Baurecht, Band I: Bauplanungsrecht, 72017, § 2 Rn. 3 ff.; Kaiser, § 41 Rn. 9 ff.

[5]

BVerfGE 3, 407 – Baugutachten.

[6]

Vgl. BVerfGE 3, 407 (432) – Baugutachten. Zu Abgrenzungsproblemen Bernhard Haaß, Bauplanungsrechtliche Regelungen im Gewande bauordnungsrechtlicher Vorschriften, NVwZ 2008, S. 252.

[7]

Gesetz über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (BGBl 1971 I, S. 1225).

[8]

Vgl. Michael Krautzberger, 50 Jahre Städtebaurecht des Bundes, NVwZ 2010, S. 729 (730).

[9]

Vgl. zuletzt das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.7.2012, BGBl I, S. 1509.

[10]

Siehe hierzu Stephan Mitschang, Die Bedeutung der Baunutzungsverordnung für die Innenentwicklung der Städte und Gemeinden, ZfBR 2009, S. 10 (11); Arno Bunzel/Rolf-Peter Löhr, Brauchen wir eine neue Baunutzungsverordnung?, ZfBR 2000, S. 307 (308); Christian Bönker, in: Christian Bönker/Olaf Bischopink, BauNVO, 22018, Einf Rn. 77. Gegen eine Leitbildorientiertung Wilhelm Söfker, in: Werner Ernst/Willy Zinkahn/Walter Bielenberg/Michael Krautzberger (Hg.), Baugesetzbuch, Stand: 2019, Vorb. BauNVO Rn. 1.

[11]

BT-Drs. 18/10942, S. 56.

[12]

Christian Bönker, in: Bönker/Bischopink (Fn. 10), § 6a Rn. 3.

[13]

Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748).

[14]

Art. 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722).

[15]

Vgl. Wolfgang Durner, Konflikte räumlicher Planungen, 2005, S. 31 ff.

[16]

Koch/Hendler (Fn. 4), § 1 Rn. 19 ff. Vgl. Raumordnung → Dörr, § 38, zur Fachplanung → Wickel, § 39.

[17]

BVerfGE 53, 30 (62 ff.) – Mülheim-Kärlich.

[18]

Vgl. Brohm (Fn. 4), § 1 Rn. 13 ff.

[19]

Vgl. Brohm (Fn. 4), § 1 Rn. 16; Stephan Mitschang, Die Umsetzung klimaschützender und energieeinsparungsbezogener Anforderungen in der Bauleitplanung und im Besonderen Städtebaurecht – Sachstand und Perspektiven –, ZfBR 2010, S. 534.

[20]

Vgl. Brohm (Fn. 4), § 1 Rn. 17 ff.; Martin Oldiges/Ralf Brinktrine, Baurecht, in: Udo Steiner/Ralf Brinktrine (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 92018, Rn. 23; Krautzberger (Fn. 8), S. 732; Hans-Georg Gierke, in: Hermann Brügelmann (Hg.), Baugesetzbuch, Stand: Mai 2012, § 1 Rn. 32 f.

[21]

Vgl. dazu Michael Krautzberger, Von der Angebotsplanung zur Projektplanung?, RaumPlanung 152 (2010), S. 11 ff.; Arno Bunzel/Ulrike Meyer, Die Flächennutzungsplanung – Bestandsaufnahme und Perspektiven für die kommunale Praxis, 1996, S. 214.

[22]

Vgl. Ulrich Battis, in: Ulrich Battis/Michael Krautzberger/Rolf-Peter Löhr (Hg.), BauGB, 132016, § 13a Rn. 1 ff.

[23]

Für den Bebauungsplan der Innenentwicklung sowie die Bebauungspläne nach § 13b BauGB ergibt sich dies aus der weitgehenden Freistellung vom Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB durch § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB (dazu unter Rn. 43). Hinsichtlich der sachlichen Teilflächennutzungspläne resultiert dies daraus, dass der Flächennutzungsplan gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB partiell mit der für den Bebauungsplan typischen Detailschärfe und den Festsetzungen des Bebauungsplan ähnlichen Bindungswirkungen versehen werden kann (dazu unter Rn. 31, 37).

[24]

Vgl. zu den §§ 34 und 35 BauGB unten.

[25]

Vgl. z.B. Albers/Wékel (Fn. 1), S. 58 ff.; Bunzel/Meyer (Fn. 21), S. 197, 212 ff.; Michael Uechtritz, Die Bedeutung informeller Planungen für die Bauleitplanung und für Genehmigungsentscheidungen, ZfBR 2010, S. 646; Stephan Mitschang, Die heutige Bedeutung der Flächennutzungsplanung: Aufgaben, Stand und Perspektiven für ihre Weiterentwicklung, LKV 2007, S. 102 (103).

[26]

Zur gleichwohl fehlenden Fähigkeit informeller Pläne, formelle Bauleitpläne zu überwinden, BVerwG ZUR 2011, 258 (Rn. 59).

[27]

Sollen etwa klimaschützende Festsetzungen in Bebauungsplänen getroffen werden, dürfte sich deren Verhältnismäßigkeit regelmäßig nur durch die Einbettung in ein Klimaschutzkonzept herstellen lassen. Zu integrierten Klimaschutz- und Energiekonzepten Mitschang (Fn. 19), S. 537. Ähnlich verhält es sich mit Einzelhandelsentwicklungskonzepten, auf die etwa § 9 Abs. 2a BauGB ausdrücklich Bezug nimmt. Siehe dazu Michael Terwiesche, Die Wirkung städtebaulicher Konzepte auf die Zulässigkeit von Bauvorhaben, NVwZ 2010, S. 553 (554).

[28]

Vgl. hierzu BVerwGE 133, 98 (Rn. 24 ff.).

[29]

BVerfGE 3, 407 (424) – Baugutachten.

[30]

BVerfGE 3, 407 (424) – Baugutachten. Zur im Einzelnen nicht immer einfachen Abgrenzung insbesondere zum in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallenden Bauordnungsrecht BVerwGE 129, 318 (320 ff.).

[31]

Wilfried Erbguth, Öffentliches Baurecht, 62015, § 2 Rn. 2; Jan-Dirk Just, in: Werner Hoppe/Christian Bönker/Susan Grotefels (Hg.), Öffentliches Baurecht, 42010, § 2 Rn. 6. Ausnahmen bilden ausdrückliche Öffnungen wie beispielsweise § 249 Abs. 3 BauGB.

[32]

Vgl. Erbguth (Fn. 31), § 2 Rn. 3.

[33]

Johannes Hellermann, in: Volker Epping/Christian Hillgruber (Hg.), Beck‘scher Online-Kommentar GG, Stand: 15.8.2018 (38. Ed.), Art. 28 GG, Rn. 40.5.

[34]

Hierzu BVerfGE 77, 288 (300 ff.) – Saarbrücker Stadtverband.

[35]

Vgl. BVerwGE 117, 25 (32).

[36]

Vgl. BVerwGE 118, 181 (184 ff.). Vgl. auch Bernhard Stüer, Planungshoheit und Planungspflicht in der Abwägungs- und Rechtsschutzpyramide – Gemeindliche Belange in der interkommunalen Abstimmung und in der Fachplanung, NVwZ 2004, S. 814; Hans-Jörg Birk, Kommunale Selbstverwaltungshoheit und überörtliche Planung, NVwZ 1989, S. 905; Michael Quaas, Die Stellung der Gemeinde in der luftverkehrsrechtlichen Fachplanung, NVwZ 2003, S. 649.

[37]

Vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Bildung des Umlandverbands Frankfurt (UFG) vom 11. September 1974 (GVBl I S. 427).

[38]

Siehe hierzu Reinhard Hendler, Regionaler Flächennutzungsplan, ZfBR 2005, S. 229; Thomas Groß, Der Regionale Flächennutzungsplan in Hessen – eine Zwischenbilanz, LKRZ 2007, S. 130.

[39]

Vgl. BVerwGE 118, 181 zur Region Stuttgart. Siehe auch Axel Priebs, Vielfalt der Pläne in Verdichtungsräumen, UPR 2010, S. 254.

[40]

BVerfGE 103, 332 (367 f.) – Schleswig-Holsteinisches Landesnaturschutzgesetz; BVerfGE 56, 298 (313) – Flugplatz Memmingen; BVerwGE 118, 181 (185 ff., 194 f.). Dies ist allerdings in der Literatur umstritten. Für die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bspw. Erbguth (Fn. 31), § 2 Rn. 17.

[41]

BVerfGE 103, 332 (366) – Schleswig-holsteinisches Landesnaturschutzgesetz.

[42]

Oldiges/Brinktrine (Fn. 20), Rn. 25. Das BVerfG lässt diese Frage hingegen offen, zuletzt BVerfGE 103, 332 (366) – Schleswig-Holsteinisches Landesnaturschutzgesetz.

[43]

Eberhard Schmidt-Aßmann, Fortentwicklung des Rechts im Grenzbereich zwischen Raumordnung und Städtebau, 1977, S. 37 ff.; ders., Die Stellung der Gemeinden in der Raumplanung, VerwArch 71 (1980), S. 117 (130); offen lassend Just (Fn. 31), § 2 Rn. 36; auf weitere Verflechtungen hinweisend, Jens Kersten, in: Friedrich Schoch (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 2018, Kapitel 3, Rn. 19; Brohm (Fn. 4), § 9 Rn 4 m. weit. Nachw.

[44]

Peter Axer, in: Epping/Hillgruber (Fn. 33), Art. 14 Rn. 45; Hans-Jürgen Papier, in: Theodor Maunz/Günter Dürig, GG, Stand Januar 2018, Art. 14 Rn. 57.

[45]

BVerfGE 58, 300 – Nassauskiesung.

[46]

Unter ausdrücklicher Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung zum Bestandsschutz BVerwGE 106, 228 (324 ff.). Vgl. dazu und zum Folgenden Dietmar Mampel, Art. 14 GG fordert sein Recht – Aufbruch zu einem verfassungsdirigierten öffentlichen Baurecht, NJW 1999, 975 (976 f.). Zum Teil wird noch zwischen passivem und aktivem Bestandsschutz differenziert. Ersterer soll sich nach wie vor unmittelbar aus Art. 14 GG ableiten lassen. Vgl. z.B. Kersten (Fn. 43), Rn. 378 f.

[47]

BVerfGE 58, 300 (336) – Nassauskiesung.

[48]

BVerwGE 84, 322 (334); BVerwGE 106, 228 (234).

[49]

So ausdrücklich BVerwGE 106, 228 (234); BVerwGE 120, 130 (137). Zu der letztlich geringen Relevanz dieses Streits Erbguth (Fn. 27), § 2 Rn. 24. Vgl. auch → Kaiser, § 41 Rn. 27.

[50]

Vgl. Rüdiger Breuer, Die Bodennutzung im Konflikt zwischen Städtebau und Eigentumsgarantie, 1976, S. 162 ff.; Brun Otto Bryde, in: Ingo von Münch/Philip Kunig (Hg.), Grundgesetz – Kommentar, Band 1, 62012, Art. 14 Rn. 15 m. weit. Nachw. A.A. bspw. Rudolf Wendt, in: Michael Sachs (Hg.), Grundgesetz, 32003, Art. 14 Rn. 46 m. weit. Nachw.

[51]

Auf die Möglichkeit der Auslegung weist auch BVerwGE 106, 228 (235) ausdrücklich hin; des Weiteren BVerfG NVwZ 2005, 203 (204).

[52]

BVerwGE 106, 228 (235).

[53]

Vgl. zu Bebauungsplänen als Inhalts- und Schrankenbestimmung BVerwGE 134, 355 Rn. 13.

[54]

BVerfGE 50, 290 (339) – Mitbestimmungsgesetz.

[55]

Martin Wickel, Bestandsschutz im Umweltrecht, 1996, S. 39; Rudolf Steinberg/Andreas Lubberger, Aufopferung – Enteignung und Staatshaftung, 1991, S. 223. Vgl. auch Bryde (Fn. 50), Art. 14 Rn. 59 ff.

[56]

BVerwG NJW 1995, 2648 (2649).

[57]

Zur Rolle des Städtebaurechts im Umweltschutz BVerwG NJW 1995, 2648 (2649); zur Berücksichtigung von auf Art. 20a GG gestützten Umweltschutzbelangen in der Abwägung BVerwG NVwZ-RR 2003, 171 (171).

[58]

Vgl. BVerfGE 56, 54 (78 ff.) – Fluglärm; BVerfGE 77, 381 (402 f.); BVerwGE 101, 1 (10).

[59]

Vgl. hierzu Koch/Hendler (Fn. 4), § 11 Rn. 30 ff.; des Weiteren Stephan Mitschang, Restriktionen europäischer Richtlinien für die kommunale Planungshoheit, ZfBR 2006, S. 642. Ein Beispiel in der Rechtsprechung bietet BVerwGE 134, 264 Rn. 17 ff.

[60]

Vgl. hierzu Stephan Mitschang/Jörg Wagner, FFH-Verträglichkeitsprüfung in der Bauleitplanung – planerische und rechtliche Belange, DVBl 2010, S. 1257 und dies., Gemeinschaftsrechtlicher Artenschutz in der Bauleitplanung – planerische und rechtliche Belange, DVBl 2010, S. 1457; Olaf Reidt, Europäischer Habitat- und Artenschutz in der Bauleitplanung, NVwZ 2010, S. 8; Olaf Dziallas, Artenschutz in der Bauleitplanung, NZBau 2008, S. 429.

[61]

Vgl. Wolfgang Köck, in: Wolfgang Hoffmann-Riem/Eberhard Schmidt-Aßmann/Andreas Voßkuhle (Hg.), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 22012, Rn. 4.

[62]

Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau) v. 24.6.2004 (BGBl I, S. 1359).

[63]

Vgl. Michael Krautzberger, in: Werner Ernst/Willy Zinkahn/Walter Bielenberg/Michael Krautzberger (Hg.), Baugesetzbuch, Stand: 2019, Einleitung Rn. 256.

[64]

Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001 (Artikelgesetz, BGBl I, S. 1950).

[65]

Vgl. Krautzberger (Fn. 63), Einleitung Rn. 213 und Einleitung Rn. 299 zu den Einflüssen des Europarechts auf die Novelle 2007 (Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte v. 21.12.2006, [BGBl I, S. 3316]).

[66]

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt, vom 4.5.2017 (BGBl I, S. 1057).

[67]

Vgl. Wilhelm Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger (Fn. 63), Vorb. BauNVO Rn. 1.

[68]

Vgl. Jürgen Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger (Fn. 63), Vorb. PlanzV Rn. 1.

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