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IX. Besteuerung des Zweckverbandes

103

Ein Zweckverband kann vor allem der Körperschaftsteuer, daneben aber auch der Umsatz-, Gewerbe- und Grundsteuer unterliegen[120]. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6; § 4 KStG besteht eine Körperschaftsteuerpflicht des Zweckverbandes für seine Betriebe gewerblicher Art. Dazu zählen zunächst sämtliche Betriebe, die auf einem der Tätigkeitsfelder des § 4 Abs. 3 KStG tätig sind. Hingegen sind Hoheitsbetriebe nach § 4 Abs. 5 KStG von der Steuerpflicht ausgenommen. Im Übrigen kommt es für die Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 4 Abs. 1 KStG darauf an, ob der Betrieb der nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient und innerhalb der Gesamtbetätigung des Zweckverbandes wirtschaftlich herausgehoben ist.

104

Dem Grunde nach unterliegt ein Zweckverband nicht (mehr) der Umsatzsteuer. Denn gemäß § 2b Abs. 1 S. 1 UStG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts, somit auch Zweckverbände, nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, selbst wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Eine Ausnahme findet sich dann in § 2b Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 3 UStG. Auch wenn die Voraussetzungen des § 2b Abs. 1 S. 1 UStG vorliegen, kann ein Zweckverband bei bestimmten Tätigkeiten als Unternehmen gelten und so der Umsatzsteuer unterliegen, § 2b Abs. 4 UStG. Im Gewerbesteuerrecht trifft § 2 GewStDV dem § 4 KStG vergleichbare Bestimmungen. Im Grundsteuerrecht schließlich verweist § 3 Abs. 3 GrStG auf § 4 Abs. 3 KStG. Dem § 4 Abs. 5 KStG ähnliche Regelungen finden sich in § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 GrStG.

Zehntes Kapitel Kommunalrecht › § 65 Kommunale Zusammenarbeit › K. Gemeinsame öffentlich-rechtliche Anstalt

K. Gemeinsame öffentlich-rechtliche Anstalt

105

Eine vergleichsweise neue Entwicklung im kommunalen Kooperationsrecht stellt die gemeinsame öffentlich-rechtliche Anstalt dar, zum Teil auch als gemeinsames Kommunalunternehmen bezeichnet[121]. Im Kommunalrecht wurde die Rechtsform der Anstalt ursprünglich nur für Sparkassen bereitgestellt und später durch Aufnahme in die allgemeinen Kommunalgesetze auch für sonstige Betätigungen einer einzelnen Kommune, sodann durch Bezugnahme darauf in den Kooperationsgesetzen auch für mehrere Kommunen gemeinschaftlich genutzt[122]. Die Anstalt öffentlichen Rechts stellt eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigenem Stammkapital dar[123]. Sie tritt neben den Zweckverband[124] und weist im öffentlichen Recht gewisse Parallelen zu einer GmbH des Privatrechts auf.

I. Mögliche Träger der Anstalt

106

Im Unterschied zum Zweckverbandsrecht können an einer Anstalt öffentlichen Rechts grundsätzlich nur Kommunen, andere Anstalten oder Zweckverbände beteiligt sein[125]. Ausnahmsweise lässt das Landesrecht auch eine Minderheitsbeteiligung Privater zu[126].

II. Bildung der gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt

107

Eine öffentlich-rechtliche Anstalt entsteht in gleicher Weise wie ein Zweckverband in einem mehrstufigen Prozess[127]. Zunächst ist zwischen den künftigen Trägern der Anstalt die Anstaltssatzung zu vereinbaren. Dieser kommt ebenso wie der Zweckverbandssatzung eine Doppelnatur zu – einerseits ist sie ein Vertrag zwischen den Trägern der Anstalt, andererseits die Grundordnung der Anstalt. In aller Regel sieht das Landesrecht lediglich vor, dass die Errichtung der Anstalt der Aufsichtsbehörde anzuzeigen ist. Diese Anzeigepflicht kann aber zum Genehmigungsvorbehalt gesteigert sein, soweit die Anstalt etwa Dienstherr von Beamten werden soll. Die Anstaltssatzung und die eventuell erforderliche Genehmigung sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Anstalt entsteht dann, sofern nichts anderes vereinbart ist, am Tag nach der Bekanntmachung.

III. Rechtsfolgen der Anstaltsbildung

108

Die Rechtsfolgen der Anstaltsbildung ähneln denjenigen der Errichtung eines Zweckverbandes; vor allem gehen die vorgesehenen Aufgaben auf die Anstalt über und es kann auch der Übergang der entsprechenden Befugnisse zum Erlass von Satzungen und Bescheiden vorgesehen werden.

IV. Veränderungen des Trägerkreises

109

So wie bei einem Zweckverband Mitglieder beitreten und ausscheiden können, kann sich auch der Kreis der Träger einer gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt wandeln. Bleibt allerdings nur noch eine einzige Kommune als Träger übrig, so ist die gemeinsame Anstalt öffentlichen Rechts nicht aufgelöst, sondern besteht als Kommunalunternehmen dieser letzten verbliebenen Kommune fort.

V. Auflösung der gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt

110

Für die Auflösung einer gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt haben sich im Landesrecht zwei verschiedene Modelle herauskristallisiert: Nach dem ersten Muster haben die Vertretungskörperschaften der Anstaltsträger übereinstimmende Auflösungsbeschlüsse zu fassen als actus contrarii zur ursprünglichen Vereinbarung der Anstaltssatzung[128]. Nach dem zweiten Typ fasst der Verwaltungsrat der Anstalt einen satzungsändernden Auflösungsbeschluss, dem die Vertretungskörperschaften aller Anstaltsträger zuzustimmen haben[129]. Der praktische Unterschied zwischen beiden Modellen ist gering, weil die Mitglieder des Verwaltungsrates weisungsgebunden sind.

VI. Interne Organisation der gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt

111

Die Anstalt öffentlichen Rechts verfügt in gleicher Weise wie ein Zweckverband über mindestens zwei Organe, und zwar den Vorstand und den Verwaltungsrat[130]. Der Vorstand vertritt die Anstalt nach außen und leitet die Verwaltung nach innen. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand, kontrolliert diesen, erlässt die Anstaltssatzungen und beschließt den Haushalt der Anstalt.

VII. Rechtsetzung der gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt

112

Einer Anstalt öffentlichen Rechts können in gleicher Weise wie einem Zweckverband das Recht zum Beschluss von Satzungen sowie zum Erlass von Bescheiden übertragen werden. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Zweckverband (Rn. 87 ff.) verwiesen werden.

VIII. Finanzierung der gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt

113

Eine Anstalt öffentlichen Rechts finanziert sich vor allem aus Gebühren und Beiträgen der Einwohner der Mitgliedskommunen, für die Leistungen erbracht werden. Bei privatrechtlichem Tätigwerden können außerdem privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Im Unterschied zu einem Zweckverband kann eine Anstalt öffentlichen Rechts allerdings keine Umlage von ihren Trägern erheben. Diese trifft aber nach den meisten Kooperationsgesetzen eine Gewährträgerhaftung für die Verbindlichkeiten der Anstalt gegenüber Dritten[131]. Mehrere Träger der Anstalt haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis erfolgt ihr Ausgleich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Verhältnis der Stammeinlagen zueinander.

114

Was die Aufwendungen der Anstalt anbelangt, kann auf die Ausführungen zum Zweckverbandsrecht verwiesen werden (vgl. Rn. 98 ff.). Auch das Haushaltsrecht der öffentlich-rechtlichen Anstalt ist in gleicher Weise wie dasjenige der Zweckverbände nach doppischen Grundsätzen zu führen.

IX. Besteuerung der gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt

115

Auch die Besteuerung einer gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt erfolgt in Parallele zu der Besteuerung von Zweckverbänden (vgl. Rn. 103 f.). Maßgebend ist also auch hier § 4 KStG, an den die übrigen Regelungen im Umsatz-, Gewerbe- und Grundsteuerrecht anknüpfen[132].

Zehntes Kapitel Kommunalrecht › § 65 Kommunale Zusammenarbeit › L. Einzelne privatrechtliche Kooperationsformen

L. Einzelne privatrechtliche Kooperationsformen

I. Privatrechtlicher Vertrag

116

Kommunen können auch miteinander privatrechtliche Verträge schließen. Hier kommen vor allem Kauf-, Tausch- und Mietverträge, also klassische Austauschverträge i.S.d. §§ 320 ff. BGB in Betracht. Insoweit bestehen keine Besonderheiten, vielmehr gelten die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Rechts. Dabei sind die Kommunen untereinander zwar nicht an die Grundrechte, aber jeweils an die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Vertragspartners gebunden[133].

II. Privatrechtliche Gesellschaft

117

Die Kooperationsgesetze sehen zum Teil ausdrücklich vor, dass die Kommunen untereinander sowie mit Dritten auch privatrechtliche Gesellschaften gründen können. In Betracht kommen die GmbH (1.), die Aktiengesellschaft (2.) sowie weitere privatrechtliche Gesellschaftsformen (3.).[134] Dabei muss in jedem Fall die kommunale Haftung begrenzt sein[135]. Dieser Rückgriff auf privatrechtliche Formen begegnet unter zwei Gesichtspunkten Bedenken: Zum einen besteht kein Nutzungsanspruch der Einwohner einer Kommune gegen eine privatrechtliche Gesellschaft, sondern nur ein Anspruch der Einwohner gegen ihre Kommune auf gesellschaftsrechtliche Einwirkung auf die Gesellschaft. Zum anderen kann die Kommunalaufsichtsbehörde privatrechtlich organisierte Gesellschaften nicht unmittelbar überwachen, sondern ist auf die Kontrolle der als Gesellschafter beteiligten Kommunen beschränkt[136]. Aus Sicht der Kommunen werden diese Gesichtspunkte indes vielfach gerade als Vorteil dieser privatrechtlichen Organisationsformen betrachtet. Zu bedenken ist jedoch stets, dass diese privatrechtlichen Organisationen keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse ausüben können, es sei denn sie wurden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beliehen.

1. GmbH

118

Zwei oder mehr Kommunen können gemeinsam eine GmbH gründen auf der Grundlage des GmbH-Gesetzes des Bundes, ergänzt um den Gesellschaftsvertrag. Da die gesetzlichen Vorschriften weitgehend dispositiv sind, können sie durch einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag vergleichsweise gut den kommunalen Belangen angepasst werden, so dass in der Praxis zahlreiche kommunale Unternehmen in der Form einer GmbH organisiert sind. Die Haftung jeder Kommune ist dabei auf ihren Gesellschaftsanteil beschränkt. Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung gemäß § 48 GmbHG sowie der Geschäftsführer nach § 35 GmbHG.

2. Aktiengesellschaft

119

Gelegentlich, vor allem im Energiesektor, ist auch eine Beteiligung mehrerer Kommunen an Aktiengesellschaften anzutreffen. Rechtsgrundlage dafür sind das Aktiengesetz des Bundes und die Satzung der Aktiengesellschaft gemäß § 23 AktG. Auch hier ist die Haftung jeder Kommune auf ihren Anteil am Grundkapital begrenzt. Die Aktiengesellschaft besitzt als Organe die Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG, den Aufsichtsrat gemäß §§ 95 ff. AktG sowie den Vorstand nach §§ 76 ff. AktG. Da der Vorstand gemäß § 76 Abs. 1 AktG die Aktiengesellschaft in eigener Verantwortung leitet, müssen den beteiligten Kommunen durch eine entsprechende Ausgestaltung der Satzung hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten vorbehalten werden.

3. Sonstige privatrechtliche Gesellschaften

120

Mehrere Kommunen können sich auch an eingetragenen Vereinen und eingetragenen Genossenschaften beteiligen oder gemeinsam Stiftungen errichten, theoretisch könnten sie auch als Kommanditisten in einer Kommanditgesellschaft zusammenwirken[137]. In der Praxis sind solche Kooperationsformen recht selten.

Zehntes Kapitel Kommunalrecht › § 65 Kommunale Zusammenarbeit › M. Mehrstufige Kooperationsformen

M. Mehrstufige Kooperationsformen

I. „Anreicherung“ einer juristischen Person

121

Die Zusammenarbeit von Kommunen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen einerseits, durch Beteiligung an einem Zweckverband oder einer Anstalt öffentlichen Rechts andererseits schließen einander nicht aus, vielmehr können beide Formen auch kombiniert werden. So ist es bspw. möglich, dass zwei Gemeinden einen Zweckverband für eine bestimmte Aufgabe gründen, diesem die entsprechenden Befugnisse übertragen und dann dieser Verband (nicht die beiden ursprünglichen Gemeinden) von weiteren Gemeinden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auch von jenen Aufgaben und Befugnisse übernimmt. Insoweit kann man von einem durch Vereinbarungen „angereicherten“ Verband sprechen[138]. Das gleiche ist auch mit einer Anstalt öffentlichen Rechts möglich.

II. Kombination mehrerer juristischer Personen

122

Das kommunale Kooperationsrecht weist eine erhebliche Flexibilität auf. So können unter- und miteinander öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Formen kombiniert werden: So kann sich bspw. ein Zweckverband an einem anderen beteiligen,[139] eine öffentlich-rechtliche Anstalt an einer weiteren, schließlich kann sich ein Zweckverband an einer Anstalt beteiligen und umgekehrt eine Anstalt an einem Zweckverband. Dabei können diese Beteiligungsverhältnisse auch über mehrere Stufen fortgeführt werden. Soweit die Kommunen in Form einer GmbH oder einer anderen juristischen Person des Privatrechts zusammenarbeiten, kann diese sich ihrerseits an einer anderen juristischen Person des Privatrechts beteiligen. Schließlich können auch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Formen kombiniert werden, so kann etwa eine Anstalt öffentlichen Rechts ihrerseits eine GmbH gründen und diese sich wiederum an einem Zweckverband beteiligen.

123

Das kommunale Kooperationsrecht setzt solchen verschachtelten Konstruktionen zumeist[140] keine ausdrücklichen Grenzen; fraglich ist aber, ob damit die von den Kommunen im Kooperationswege zu verfolgenden Zwecke noch bestmöglich erreicht werden können. Zudem schwinden die Kontrollmöglichkeiten der kommunalen Vertretungskörperschaft, und die Aufsicht über diese Verschachtelungen wird erheblich erschwert.

Zehntes Kapitel Kommunalrecht › § 65 Kommunale Zusammenarbeit › N. Grenzüberschreitende Kooperation

N. Grenzüberschreitende Kooperation

I. Landesgrenzen überschreitende Kooperation

124

Kommunale Kooperation muss nicht an den Landesgrenzen Halt machen[141], sondern kann auch darüber hinausgehen. Aus der Kooperationshoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG, präzisiert durch Art. 10 Abs. 1 EKC, folgt ein Recht der Kommunen auf Zusammenarbeit mit weiteren Kommunen auch in anderen Bundesländern[142]. Da das Kommunalrecht aber Landesrecht ist, müssen Regelungen über die im Einzelfall anwendbare Landesrechtsordnung sowie die Aufsicht über die Kooperation getroffen werden. Die deutschen Länder haben hierzu ein Netz von Staatsverträgen geschlossen, aber jeweils nur mit benachbarten Ländern[143]. Landesgrenzen überschreitende Verbände unterliegen danach in aller Regel dem Recht desjenigen Landes, in dem sie ihren Sitz haben, und unterstehen dessen Aufsicht, wobei der Einsatz von Aufsichtsmitteln im Einvernehmen mit den Ländern zu erfolgen hat, denen die übrigen Kommunen angehören.

II. Bundesgrenzen überschreitende Kooperation

125

In den letzten Jahren hat sich zunehmend ein Bedürfnis nach kommunaler Kooperation auch über die Bundesgrenzen hinaus entwickelt. Vor allem für grenznahe Kommunen bestehen zahlreiche Berührungspunkte mit Kommunen jenseits der Grenze. Bislang wird diese Zusammenarbeit geregelt unter dem Dach des Europarates durch das Madrider Übereinkommen von 1980[144] sowie durch einzelne Staatsverträge des Bundes, zum Teil unter Beteiligung der Länder, mit deutschen Nachbarstaaten. Zu nennen sind vor allem das Ijsselburger Übereinkommen[145] zwischen den Niederlanden, dem Bund sowie den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sowie das Karlsruher Übereinkommen[146] zwischen Frankreich[147], Luxemburg, der Schweiz und dem Bund. Auf Ebene der Europäischen Union wird mit dem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit nunmehr eine spezifische Organisationsform für grenzüberschreitende Verbände zur Verfügung gestellt[148]. Probleme ergeben sich vor allem hinsichtlich des Rechtsschutzes der Einwohner der Mitgliedskommunen sowie der Aufsicht über grenzüberschreitende Kooperationsformen, weshalb in der Praxis solche Zusammenschlüsse vor allem im Bereich der Leistungsverwaltung, kaum bei der Eingriffsverwaltung auftreten. Die Europäische Union fördert die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit auch finanziell, vor allem durch ihr INTERREG-Programm.

Zehntes Kapitel Kommunalrecht › § 65 Kommunale Zusammenarbeit › O. Kommunale Spitzenverbände

O. Kommunale Spitzenverbände

126

Um ihre gemeinsamen Interessen gegenüber staatlichen Stellen besser wahrnehmen zu können, haben sich die kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise jeweils zu kommunalen Spitzenverbänden sowohl auf Stufe jedes einzelnen Landes als auch des Bundes zusammengeschlossen. Dies sind auf Bundesebene der Deutsche Städte- und Gemeindebund, der Deutsche Städtetag sowie der Deutsche Landkreistag, die ihrerseits wiederum in der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vereinigt sind[149]. Diese kommunalen Spitzenverbände sind als privatrechtliche Vereine organisiert; nur in Bayern kommt ihnen eine Rechtsstellung als öffentlich-rechtliche Körperschaft zu.

127

Auf Bundesebene sind die kommunalen Spitzenverbände gemäß §§ 41, 47 GGO bei der die Kommunen betreffenden Rechtsetzung anzuhören, allerdings zeitigt ein Verstoß gegen diese Geschäftsordnungsbestimmung keine Rechtsfolgen. In manchen Ländern kommt einer entsprechenden Anhörungspflicht indes inzwischen Landesverfassungsrang zu[150]. Wird gegen diese Sonderbestimmungen zum Gesetzgebungsverfahren verstoßen, macht dies das Gesetz formell verfassungswidrig.

Anmerkungen

[1]

Zum Kooperationsbegriff bei der Stadt-Umland-Problematik Alexander Glock, Kommunale Kooperation in der Region: die Organisation des Stadt-Umland-Verhältnisses in den Verdichtungsräumen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika, 2009, S. 64 ff.

[2]

Überblick bei Thorsten Ingo Schmidt, Kommunale Kooperation, 2005, S. 18 ff.

[3]

Dazu Hans-Joachim Hasemann-Trutzel, Zweckverbände als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger? – Überlegungen zur rechtlichen Zulässigkeit am Beispiel Nordrhein-Westfalen, AbfallR 2014, S. 72 ff.

[4]

Siehe Klaus Plate/Charlotte Schulze/Jürgen Fleckenstein, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 82018, Rn. 313.

[5]

Insofern besteht die Gefahr so genannter Fachbruderschaften.

[6]

Dazu Dirk Ehlers, Interkommunale Zusammenarbeit in Gesellschaftsform, DVBl 1997, S. 137 (139).

[7]

Siehe Schmidt (Fn. 2), S. 11.

[8]

Zu den Auswirkungen auf die Aufsichtsbehörde siehe Schmidt (Fn. 2), S. 13.

[9]

Vgl. Schmidt (Fn. 2), S. 11 ff.

[10]

§ 13 Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen v. 31.10.1841, PrGS 1841, S. 297; § 7 Gesetz über die Verpflichtung zur Armenpflege v. 31.12.1842, PrGS 1843, S. 8; § 8 Gemeindeordnung für die Rheinprovinz, v. 23.7.1845, PrGS 1845, S. 523; § 126 Gemeindeordnung für den Preußischen Staat v. 11.3.1850, PrGS 1850, S. 213; § 5 Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen v. 19.3.1856, PrGS 1856, S. 265.

[11]

§§ 89 ff. Revidierte Landgemeindeordnung v. 24.4.1873, GVBl 1873, S. 328.

[12]

§§ 128 ff. Landgemeindeordnung für die östlichen Provinzen v. 3.7.1891, PrGS 1891, S. 233; §§ 128 ff. Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-Holstein v. 4.7.1892, PrGS 1892, S. 155; §§ 100 ff. Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen-Nassau v. 4.8.1897, PrGS 1897, S. 301.

[13]

Preußisches Zweckverbandsgesetz v. 19.7.1911, PrGS 1911, S. 115.

[14]

Sächsisches Gesetz über Gemeindeverbände v. 18.6.1910, SächsGVBl 1910, S. 146.

[15]

Deutsche Gemeindeordnung v. 30.1.1935, RGBl 1935 I, S. 49.

[16]

Reichszweckverbandsgesetz v. 7.6.1939, RGBl 1939 I, S. 979.

[17]

Details bei Schmidt (Fn. 2), S. 51 ff.

[18]

Thorsten Ingo Schmidt, Kommunalrecht, 22014, Rn. 71; Christoph Brüning, Rechtliche Grundlagen der interkommunalen Zusammenarbeit, VBlBW 2011, S. 46 (47); Martin Burgi, Kommunalrecht, 62019, § 6 Rn. 33 und § 19 Rn. 2 ff.; Catharina Erps, Kommunale Kooperationshoheit und europäisches Vergaberecht, S. 64 ff.

[19]

Siehe dazu Schmidt (Fn. 2), S. 74 ff.

[20]

Schmidt (Fn. 18), Rn. 152.

[21]

Europäische Kommunalcharta vom 15. Oktober 1985, RBGl 1987 II, S. 66; dazu grundlegend Bert Schaffarzik, Handbuch der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung, 2002.

[22]

Siehe Art. 14 EKC.

[23]

Vor allem GmbHG und AktG des Bundes.

[24]

So die Bezeichnung in Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

[25]

So lautet der Gesetzesname in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein.

[26]

So in Anlehnung an das Reichszweckverbandsgesetz das Zweckverbandsgesetz Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 1954, neugefasst 1982.

[27]

So in Mecklenburg-Vorpommern, §§ 149 ff. der Kommunalverfassung.

[28]

Siehe dazu Burgi (Fn. 18), § 8 Rn. 4 ff., Beispiele für typische Aufgabenfelder in § 6 Rn. 19; Max-Emanuel Geis, Kommunalrecht, 52020, § 3 Rn. 2 ff.; Janbernd Oebbecke, Die Aufgaben des Zweckverbandes, NVwZ 2010, S. 665 ff.; Schmidt (Fn. 18), Rn. 226 ff.

[29]

Schmidt (Fn. 18), Rn. 230 ff.; Geis (Fn. 28), § 3 Rn. 2 ff.

[30]

Dazu Schmidt (Fn. 18), Rn. 231 f.; Burgi (Fn. 18), § 8 Rn. 13 ff.

[31]

Siehe dazu Schmidt (Fn. 18), Rn. 233 f.

[32]

Vgl. Schmidt (Fn. 2), S. 140 f.

[33]

Dazu Schmidt (Fn. 18), Rn. 235 ff.; Burgi (Fn. 18), § 8 Rn. 21 ff.; Geis (Fn. 28), § 7 Rn. 13 ff.

[34]

Siehe Schmidt (Fn. 2), S. 141.

[35]

Vgl. Schmidt (Fn. 2), S. 145.

[36]

Siehe Schmidt (Fn. 2), S. 452 ff.

[37]

Zu diesen Heilungsgesetzen rechnet man insbesondere in Brandenburg das Gesetz zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit von Zweckverbänden v. 4. Dezember 1996, BbgGVBl 1996, S. 314; und das Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung v. 6. Juli 1998, BbgGVBl 1998, S. 162; in Mecklenburg-Vorpommern das Zweite Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung v. 22. Januar 1998, GVBl MV 1998, S. 78; und das Dritte Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung v. 10. Juli 1998, GVBl MV 1998, S. 634; in Sachsen das Gesetz zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Freistaat Sachsen v. 15. Januar 1998, SächsGVBl 1998, S. 2; sowie das Gesetz zur Erleichterung der Sicherheitsneugründung von Zweckverbänden v. 18. April 2002, SächsGVBl 2002, S. 140; in Sachsen-Anhalt das Gesetz zur Änderung des GKG v. 4. Juli 1996, GVBl LSA 1996, S. 218 sowie in Thüringen das Erste Gesetz zur Änderung des GKG v. 10. November 1995, ThürGVBl 1995, S. 346. Ausführlich dazu Schmidt (Fn. 2), S. 275 ff.

[38]

Dazu Schmidt (Fn. 18), Rn. 469 ff.

[39]

Siehe §§ 48 ff. GmbHG; §§ 118 ff. AktG; §§ 43 ff. GenG.

[40]

Burgi (Fn. 18), § 8 Rn. 40; Geis (Fn. 28), § 24 Rn. 14.

[41]

Überblick bei Schmidt (Fn. 18), Rn. 697 ff.; Burgi (Fn. 18), § 8 Rn. 41; Geis (Fn. 28), § 24 Rn. 15 f.

[42]

Siehe Schmidt (Fn. 2), S. 226 ff.

[43]

Schmidt (Fn. 2), S. 244 ff.

[44]

Überblick bei Schmidt (Fn. 18), Rn. 708 ff.; Burgi (Fn. 18), § 8 Rn. 47 f.; Geis (Fn. 28), § 24 Rn. 17 ff. Allgemein zum Vergaberecht → Pünder § 17.

[45]

Dazu Janbernd Oebbecke, Zweckverbandsbildung und Selbstverwaltungsgarantie, 1982, S. 67 ff.; Schmidt (Fn. 2), S. 55 ff.; Edzard Schmidt-Jortzig, Kommunale Organisationshoheit, 1979, S. 196 ff.

[46]

Siehe dazu Schmidt (Fn. 18), Rn. 687 ff.;Burgi (Fn. 18), § 8 Rn. 32 f.; Geis (Fn. 28), § 24 Rn. 7 ff.

[47]

Dazu Schmidt (Fn. 18), Rn. 687 ff.

[48]

Siehe dazu Schmidt (Fn. 18), Rn. 743 ff.; Burgi (Fn. 18), § 8 Rn. 34 ff.; Geis (Fn. 28), § 24 Rn. 30 ff.

[49]

Richtlinie 2004/17/EG v. 31.3.2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie-, und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABlEU Nr. L 134 v. 31.3.2004, S. 1; Richtlinie 2004/18/EG v. 31.3.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, ABlEU Nr. L 134 v. 31.3.2004, S. 114.

[50]

Überblick bei Turgut Pencereci, Quo vadis interkommunale Zusammenarbeit?, LKV 2005, S. 137 ff.

[51]

So vor allem die Position der EU-Kommission. Siehe dazu Walter Frenz, Handbuch Europarecht, Bd. 3, 2007, Rn. 2487 ff.; Walter Frenz, Vergaberecht EU und national, 2018, Rn. 536; EuGH, Urteil v. 21. Dezember 2016, Rs. C-51/15 – Remondis.

[52]

Allen voran das OLG Naumburg, Beschluss v. 3.11.2005, NZBau 2006, 58; einschränkend das OLG Düsseldorf, Entscheidung v. 21.6.2006, NZBau 2006, 662.

[53]

EuGH, Urteil v. 13.11.2008, Rs. C-324/07, EuZW 2009, 55.

[54]

EuGH, Urteil v. 9.6.2009, Rs. C-480/06, EuZW 2009, 529.

[55]

Diese Entscheidung ist weitgehend auf Zustimmung gestoßen, z.B. bei Christoph Brüning, Interkommunale Zusammenarbeit in der Versorgungswirtschaft aus vergaberechtlicher Sicht, DVBl 2009, S. 1539 ff.; Christoph v. Donat/Julia Lipinsky, „Stadtreinigung Hamburg“ – ein Sieg für die interkommunale Kooperation, KommJur 2009, S. 361 ff.; Tanja Struve, Durchbruch für interkommunale Zusammenarbeit, EuZW 2009, S. 805 ff.; zurückhaltender äußern sich Ralf Gruneberg/Katrin Jänicke/Jens Kröcher, Erweiterte Möglichkeiten für die interkommunale Zusammenarbeit nach der Entscheidung des EuGH v. 9.6.2009 – eine Zwischenbilanz, ZfBR 2009, S. 754 ff. Ähnlich nun Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABlEU Nr. L 94 v. 28.03.2014, S. 70, Abs. 33. Aktuell dazu Linus Viezens/Wolfgang Siederer, Vergabefreie Gründung und Aufgabenübertragung auf Zweckverbände, Anmerkungen zu den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH v. 30.6.2016 – Rs. C-51/15 (Remondis), AbfallR 2016, S. 188 ff.; Martin Kunde, Vergaberechtspflicht der „delegierenden“ öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, NZBau 2013, S. 555 ff.

[56]

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.2.2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie-, und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABlEU Nr. L 94 v. 28.03.2014, S. 243; Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABlEU Nr. L 94 v. 28.03.2014, S. 65; dazu auch Ulrike Nauheim-Skrobek/Johannes Koziol, Die verschiedenen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit und die Problematik der Ausschreibungspflicht nach dem europäischen Vergaberecht, DVP 2016, S. 505 ff.

[57]

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.2.2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie-, und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABlEU Nr. L 94 v. 28.03.2014, S. 249, Abs. 38; so auch und ausführlicher noch Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABlEU Nr. L 94 v. 28.03.2014, S. 69, Abs. 31 ff.

[58]

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.2.2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie-, und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABlEU Nr. L 94 v. 28.03.2014, S. 289, Art. 28; ähnlich Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABlEU Nr. L 94 v. 28.03.2014, S. 70, Abs. 32 f., S. 103, Art. 12.

[59]

Art. 4 ff. KommZG Bay; § 4 GKG Bbg; §§ 3 f. KGG Hess; §§ 2 f. GKG NRW; § 14 KomZG RP; § 21 KGG Saarl; § 73a SächsKomZG; § 2 II GKG-LSA; §§ 4 ff. ThürKGG. Siehe dazu Erps (Fn. 18), S. 86 ff.; Sabine Kraft-Zörcher/Reinhard Neubauer, Die kommunale Arbeitsgemeinschaft – eine Chance, kommunale Selbstverwaltung zu sichern, LKV 2010, S. 193 ff.

[60]

§§ 25 ff. GKZ BW; Art. 7 ff. KommZG Bay; §§ 5 ff. GKGBbg; §§ 24 ff. KGG Hess; §§ 165 f. KV MV; §§ 5 f. NKomZG; §§ 23 ff. GKG NRW; §§ 12 f. KomZG RP; §§ 17 ff. KGG Saarl; §§ 71 ff. SächsKomZG; §§ 3 ff. GKG-LSA; §§ 18 f. GKZ SH; §§ 7 ff. ThürKGG. Siehe dazu Erps (Fn. 18), S. 88 ff.

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