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Ob im Falle der Nichtigerklärung die Zahlung der Lizenzgebühr verweigert werden konnte, hing davon ab, ob sie eine Gegenleistung für die Zeit vor oder nach der Nichtigerklärung darstellte. Hatten die Parteien fortlaufende Lizenzgebühren vereinbart, so entfiel die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren, soweit diese nach Auflösung des Vertrages aufgrund der Nichtigkeit des Schutzrechtes fällig wurden. Bei Vorliegen besonderer Umstände konnte die Lizenzgebühr schon zu dem Zeitpunkt entfallen, in dem die Vernichtung des Patentes drohte. Die Ansprüche des Lizenzgebers blieben jedoch bestehen, soweit sie vor dieser Zeit fällig wurden.72

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Wurde für die Einräumung einer Lizenz die einmalige Zahlung einer bestimmten Summe (z.B. sog. lump sum) vereinbart, so war in jedem Einzelfall festzustellen, ob der Lizenznehmer nach dem beiderseitigen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien hinsichtlich dieser Zahlung das Risiko eines Fortfalls des Schutzrechtes zu übernehmen hatte. Ergaben sich hierfür keine besonderen Anhaltspunkte, so konnte man dies verneinen und daher dem Lizenznehmer ein Rückforderungsrecht für einen Betrag einräumen, der zu dem Gesamtbetrag in demselben Verhältnis stand wie die vereinbarte Dauer des Lizenzvertrages zu der Zeit bis zur Auflösung des Vertrages.73

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Hatten die Vertragspartner vereinbart, dass neben fortlaufenden Gebühren eine einmalige Zahlung zu erfolgen hatte, so kam es darauf an, welchen Charakter die einmalige Zahlung nach dem Willen der Parteien haben sollte. Häufig lag in einer derartigen einmaligen Zahlung nur ein Entgelt für die Übergabe von Zeichnungen, Modellen, für die Mitteilung besonderer Erfahrungen bei der Herstellung und dgl. oder auch für die Zurverfügungstellung des Patents überhaupt.74 In diesen Fällen verblieb der ganze Betrag dem Lizenzgeber.

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Hatte die Zahlung dagegen Gebührencharakter, so waren die oben angegebenen Grundsätze für einmalige Zahlungen, neben denen keine fortlaufenden Gebühren entrichtet werden, anzuwenden. Es ergab sich also, dass die allgemeine Berechnung des Rückforderungsanspruchs pro rata temporis zu erfolgen hatte, jedoch kann den besonderen Umständen des Falles etwas anderes zu entnehmen sein. Dies konnte z.B. zutreffen, wenn der Lizenznehmer in den ersten Jahren noch keinen ausreichenden oder nur geringen Gewinn erzielt hatte, weil die Umstellung seines Betriebes, die Anschaffung neuer Maschinen oder die zur Einführung des neuen Artikels erforderliche Werbetätigkeit in dieser Zeit erhöhte Aufwendungen notwendig machten, die Gebühren aber schon im Hinblick auf die Rentabilität in späteren Jahren berechnet wurde. Es konnte aber auch umgekehrt sein, dass gerade zu erwarten war, dass die ersten Jahre besonders gewinnbringend wären, sei es, dass zu befürchten war, dass das Patent durch die Entwicklung entwertet wurde oder dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse änderten. Auch dies war zu berücksichtigen. Dabei kam es jedoch darauf an, was die Parteien bei Vertragsschluss vorausgesetzt hatten. Hatten sich die Verhältnisse entgegen den Erwartungen der Parteien geändert, so hatte dies keinen Einfluss auf die Bemessung der Rückforderungsansprüche.

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Schwierig war die Rechtslage, wenn das Patent nur zum Teil nichtig war. Hier war zu prüfen, inwieweit die Lizenz dadurch beeinträchtigt wurde. Es war z.B. auch denkbar, dass keine Beeinträchtigung des Rechtes des Lizenznehmers erfolgte. Der Anspruch auf die Gebühren blieb dann in vollem Umfang erhalten. Wurde dagegen durch die Teilnichtigkeit die Lizenz in ihrem Wert gemindert, so minderten sich die Gebührenansprüche des Lizenzgebers entsprechend. Trat eine Entwertung in einem Umfang ein, durch den es für den Lizenznehmer unzumutbar wurde, am Vertrag weiter festzuhalten, so stand die teilweise Unmöglichkeit einer völligen Unmöglichkeit gleich.75

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Der Bundesgerichtshof betonte mit Recht, dass in einer Teilnichtigkeit eines Patentes eine erhebliche Beeinträchtigung der Stellung eines ausschließlichen Lizenznehmers liegen kann, weil der Teil des Patentes, der diese Schwäche hat, von anderen zu Wettbewerbshandlungen ausgenutzt werden kann.76 Es hing daher in hohem Maße von den zu treffenden tatsächlichen Feststellungen ab, ob die Teilnichtigkeit des Patentes eine erhebliche Beeinträchtigung der Position des Lizenznehmers bedeutete, so dass die ursprünglich vereinbarten Bedingungen des Lizenzvertrages dementsprechend zu ändern waren. Bei einer Teilvernichtung kam es daher auf den Umfang der Beeinträchtigung des Lizenznehmers an, der je nach Grad der Beeinträchtigung entweder kündigen oder mindern konnte oder voll weiterleisten musste.

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In der Regel konnte dem Lizenzgeber die Haftung für den Schaden, der dem Lizenznehmer durch den Fortfall seiner Vorzugsstellung erwächst, nicht auferlegt werden, weil es bei Vertragsschluss meist nicht möglich war festzustellen, ob ein Schutzrecht von Bestand sein wird oder nicht. Hier zeigte sich der schon oben erwähnte Charakter eines Lizenzvertrages als Risikogeschäft.

Anders war es nur, wenn sich ergab, dass den Lizenzgeber ein Verschulden traf. Dies konnte der Fall sein, wenn er den Rechtsstreit über die Nichtigkeit nachlässig geführt hatte. Er haftete dann nach § 325 BGB a.F. Es kam jedoch kein Rücktrittsrecht, sondern nur ein Kündigungsrecht in Betracht, weil es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelte. War andererseits dem Lizenznehmer bekannt, dass das Schutzrecht anfechtbar war, so konnte er keine Ersatzansprüche geltend machen, wenn er den Vertrag trotzdem geschlossen hatte.

Es empfahl sich, über die Wirkung der Vernichtung von Schutzrechten auf den Lizenzvertrag Vereinbarungen zu treffen. Hier wurde häufig vereinbart, dass vor der Nichtigerklärung bezahlte oder fällige Lizenzgebühren nicht mehr zurückverlangt werden können.77 Wenn auch davon auszugehen war, dass mit Rechtskraft eines Nichtigkeitsurteils die Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren regelmäßig entfällt, konnte es bei Lizenzverträgen, bei denen der Lizenzgeber neben dem Schutzrecht noch zusätzliche Informationen und dgl. erhalten hatte, gerechtfertigt sein zu vereinbaren, dass die Gebührenpflicht des Lizenznehmers zumindest insofern unverändert bestehen blieb.

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Verschiedentlich stellte sich erst nach Abschluss eines Lizenzvertrages heraus, dass ein Schutz in dem von den Parteien angenommenen Umfang nicht besteht. Dies konnte der Fall sein, wenn die Parteien fälschlich einen zu weiten Schutzumfang angenommen hatten oder wenn der Schutzumfang in einem Verletzungsprozess eingeschränkt wurde. Einen solchen Fall betrafen die Entscheidungen des Reichsgerichts vom 18.11.191178 und vom 10.10.1931.79 Das Reichsgericht vertrat hier die Auffassung, dass der Lizenzvertrag nichtig sei, wenn sich nachträglich herausstelle, dass die Parteien einen zu weiten Schutzumfang zugrunde gelegt haben.

In Abweichung von den oben erwähnten Entscheidungen hatte das Reichsgericht in einer Entscheidung dem Lizenznehmer nur ein Kündigungsrecht für die Zukunft eingeräumt.80 Es handelte sich dabei um eine Lizenz für ein Dacharbeiterschutzgerät. Die Vertragspartner gingen davon aus, dass das Gerät geschützt sei. Der Schutz bezog sich jedoch nur auf das Gerät mit bestimmten Befestigungsmitteln. Das Reichsgericht führte dazu aus, durch die Ausbeutung des hier in Frage stehenden Gebrauchsmusters sei für das ganze Gerät ein tatsächlicher Zustand eingetreten, durch den der Lizenznehmer gewerbliche Vorteile finden konnte. Das Reichsgericht gewährte dem Käufer eines Gebrauchsmusters, das nicht den ihm zugeschriebenen, sondern nur einen geringeren Umfang hatte, ein ex nunc wirkendes Rücktrittsrecht.81

Der BGH vertrat die Auffassung, dass die Fälle nachträglicher Patentbeschränkung entsprechend denjenigen einer teilweisen Vernichtung des Patents zu behandeln sind. Im konkreten Fall hatte dies zu einer Minderung der Lizenzgebühr geführt.82 Der BGH folgte somit der Auffassung, die schon in der ersten Auflage dieses Buches vertreten wurde und die auch in der Literatur herrschend war, wonach nämlich die Nichtigkeit von Patenten und die Beschränkung des Schutzumfangs nach denselben rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen waren.83

Hatten die Vertragspartner einen Lizenzvertrag geschlossen, durch den Meinungsverschiedenheiten über den Schutzumfang im Vergleichswege beseitigt werden sollten, so war es unbeachtlich, wenn sich nachträglich herausstellte, dass das Schutzrecht nur einen geringeren Umfang hatte.84 Überhaupt kam es darauf an, in welchem Maß der Schutzumfang von dem, den die Parteien angenommen haben, abwich.

b) Rechtslage ab dem 1.1.2002

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Auch bei nachträglicher Unmöglichkeit und nachträglichem Unvermögen und allen anderen Arten der Unmöglichkeit gilt § 275 Abs. 1 BGB.85 § 275 Abs. 4 BGB verweist daher wieder auf die Gläubigerrechte gemäß §§ 280, 283–285, 311a, 326 BGB. Schadensersatzansprüche bestimmen sich daher letztlich nur nach § 280 BGB und nach § 311a Abs. 2 BGB. Im Fall der Unmöglichkeit ist die gemäß § 281 BGB notwendige angemessene Frist zur Leistung nicht sinnvoll. Der Gesetzgeber hat daher eine Schadensersatzregelung in § 283 BGB für den Fall des Ausschlusses der Leistungspflicht getroffen. Wenn der Lizenznehmer seiner Leistungspflicht bereits nachgekommen war, obwohl er gemäß § 326 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB nicht mehr hätte leisten müssen, kann er die Rückzahlung seiner gezahlten Lizenzgebühren gemäß §§ 326 Abs. 4,346–348 BGB verlangen.

§ 326 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB sieht bei Teilunmöglichkeit die Minderung nach Kaufrecht gemäß § 441 Abs. 3 BGB vor. Das bisher (vor dem 1.1.2002) bei Teilunmöglichkeit angenommene außerordentliche Kündigungsrecht dürfte über §§ 313 Abs. 3 Satz 2, 314 BGB herleitbar sein.

Da der Lizenzvertrag ein Dauerschuldverhältnis ist und aufgrund der Einschätzung des Lizenzvertrags als Risikogeschäft (erhebliche technische und finanzielle Risiken für beide Vertragsparteien) und gemäß § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB (daher) auch an die Stelle des Rücktrittsrechts für Dauerschuldverhältnisse das Kündigungsrecht tritt,86 wird das Rücktrittsrecht zumindest „verdrängt“.87 Sinnvoller erscheint angesichts der o.g. Besonderheiten der Ausschluss des Rücktrittsrechts zugunsten des Kündigungsrechts aufgrund nachvollziehbarer Kriterien.88 Es wird daher auch das Rücktrittsrecht des Gläubigers gemäß §§ 323, 326 Abs. 5 BGB in den Hintergrund treten. Der Gläubiger kann nicht zurücktreten, wenn er für den Rücktrittsumstand allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu der der Gläubiger im Annahmeverzug ist, § 323 Abs. 6 BGB.

20 Vgl. dazu Staudinger/Löwisch, Rn. 2 zu § 275, Rn. 1, 9 ff. zu § 306. 21 BGH, 22.5.1959, GRUR 1960, 44; a.A. BGH, 27.6.1991, GRUR 1991, 40 ff. „Keltisches Horoskop“ m.w.N. zu § 306 BGB, wenn der Lizenznehmer trotz der sog. Leerübertragung eine wirtschaftliche Vorzugsstellung erlangt hat. 22 BGH, 1.12.1964, GRUR 1965, 298. 23 MuW 1930, 252. 24 Isay, S. 343 ff. 25 Rasch, S. 26. 26 Vgl. Rn. 290 f., 330. 27 RG, 10.10.1931, Bl. 1932, 40 = MuW 1932, 32. 28 BGH, 12.4.1957, DB 1957, 653 = GRUR Int. 1958, 136; vgl. Rn. 73 f. 29 RG, 11.7.1939, Bl. 1940, 89. 30 Vgl. auch die weitere Rechtsprechung des BGH, 12.4.1957, GRUR 1957, DB 1957, 635 = GRUR Int. 1958, 136, und bei Lindenmaier, GRUR 1955, 507, 511. 31 Vgl. Lindenmaier, GRUR 1955, 509. 32 RG, 15.3.1902, RGZ 51, 92. 33 RG, 8.4.1908, RGZ 68, 292. 34 RG, 18.11.1911, RGZ 78, 10. 35 Rasch, S. 17. 36 RG, 4.3.1922, MuW 1922, 215. 37 Vgl. Rn. 84 ff. 38 Vgl. Rn. 62 ff. 39 § 307 BGB a.F.; siehe auch Körner, GRUR 1982, 341, 344. 40 Vgl. RG, 21.10.1908, RGZ 69, 355. 41 Rn. 91; RG, 26.10.1912, RGZ 80, 247; Benkard, PatG, Rn. 159 ff. zu § 15. 42 BGH, 23.6.1954, BB 1954, 823; BGH, 10.6.1970, DB 1970, 1591 m.w.N. 43 Schmidt-Räntsch, Rn. 421. ff.; Ann/Barona, Rn. 84.; Pfaff/Osterrieth, 231 ff.; Pahlow, S. 398; siehe auch BGHZ 192, 285 = GRUR 2012, 910 ff. – Delcantos Hits, und Hoffmann, ZGE/IPJ (2014), 1 ff. 44 Rn. 86. 45 Streitig, vgl. Palandt/Heinrichs, 56. Aufl. 1997, Anm. 16 zu § 275 BGB a.F.; Staudinger/Löwisch, 13. Bearb. 1995, Rn. 43 zu § 275. 46 § 275 BGB a.F. 47 § 276 BGB a.F. 48 § 323 BGB a.F. 49 §§ 323 und 472 BGB a.F. 50 §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 542 BGB a.F.; vgl. RG, 24.10.1905, RGZ 62, 225. 51 Vgl. z.B. BGH, 14.6.1957, GRUR 1958, 134, 136. 52 § 30 Abs. 1 PatG. 53 BGH, 12.4.1957, GRUR 1957, 595. 54 BGH, 17.3.1961, GRUR 1961, 466; BGH, 1.10.1964, GRUR 1965, 160; BGH, 14.11.1968, GRUR 1969, 493; BGH, 23.3.1982, NJW 1982, 2861 ff. 55 RG, 21.11.1914, RGZ 86, 45. 56 RG, 21.11.1914, RGZ 86, 45. 57 Vgl. z.B. BGH, 12.4.1957, GRUR 1957, 595; BGH, 26.6.1969, GRUR 1969, 677; BGH, 23.3.1982, NJW 1982, 2863; Benkard, PatG, Rn. 206 ff. zu § 15; Körner, WuW 1979, 785; Preu, GRUR 1974, 623 ff. 58 Vgl. dazu Preu, GRUR 1974, 623; vgl. auch bzgl. Franchiseverträgen BGH, 8.2.1994, NJW 1994, 1651 ff. 59 BGH, 26.6.1969, GRUR 1969, 677. 60 BGH, 12.4.1957, GRUR 1957, 595; Benkard, PatG, Rn. 85 ff. zu § 15 und GebrMG, Rn. 1 ff. zu § 22 m.w.N. 61 Bekanntmachung gem. PatG 1968; BGH, 1.10.1964, GRUR 1965, 160; Benkard, PatG, Rn. 85, 197 zu § 15. 62 BGH, 14.11.1968, GRUR 1969, 493; BGH, 26.6.1969, GRUR 1969, 677; BGH, 23.3.1982, NJW 1982, 2861. 63 BGH, 23.3.1982, NJW 1982, 2861; vgl. auch Preu, GRUR 1974, 623. 64 BGH, 17.10.1968, GRUR 1969, 409; BGH, 26.6.1969, GRUR 1969, 677. 65 BGH, 28.9.1976, NJW 1977, 104. 66 BGH, 8.6.1957, GRUR 1958, 175, 177; Kraßer, GRUR Int. 1982, 339; zur grundsätzlich anderen Situation beim Patentkauf vgl. BGH, 23.3.1982, NJW 1982, 2861. 67 BGH, 26.6.1969, GRUR 1969, 677; BGH, 25.1.1983, Mitt. 1983, 92 = GRUR 1983, 237; Benkard, PatG, Rn. 123 ff., 193 zu § 15. 68 BGH, 28.9.1976, NJW 1977, 104; BGH, 13.7.1977, DB 1978, 1269. 69 Klauer/Möhring, PatG, Rn. 65 zu § 9. 70 BGH, 21.11.1968, NJW 1969, 233. 71 Kraßer, GRUR Int. 1982, 324 ff., 338. 72 Vgl. dazu BGH, 17.10.1968, GRUR 1969, 409; BGH, 26.6.1969, GRUR 1969, 677, und Benkard, PatG, Rn. 123 ff. mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur, 193 zu § 15. 73 A.A. Körner, GRUR 1982, 341, 342, der die einmalige Zahlung im Zweifel als verfallen ansieht; ebenso Vollrath, GRUR 1983, 52 f.; siehe zum Meinungsstand auch Benkard, PatG, Rn. 194 zu § 15. 74 Vgl. dazu auch unter Rn. 114, 132 f. 75 Vgl. RG, 17.5.1933, RGZ 140, 378. 76 BGH, 24.9.1957, GRUR 1958, 231; siehe auch ausführlich zu dieser Problematik Benkard, PatG, Rn. 192 ff., 201 zu § 15 m.w.N. 77 Vgl. dazu unten Vertragsmuster (Checkliste Anhang I. D. 17.). 78 RG, 18.11.1911, RGZ 78, 10 = Bl. 1912, 220 = JW 1912, 139 Nr. 14. 79 RG, 10.10.1931, MuW 1932, 32 = Bl. 1932, 40 = Mitt. 1931, 344 = JW 1932, 1836 Nr. 11. 80 RG, 18.12.1915, MuW 1915/1916, 317. 81 RG, 4.3.1922/1922, MuW 1922, 215. 82 BGH, 24.9.1957, GRUR 1958, 231, 232; Benkard, PatG, Rn. 201 zu § 15. 83 So auch Hagens, GRUR 1914, 241, 246; Isay, S. 342; Kraßer, GRUR Int. 1982, 324, 339; Lüdecke/Fischer, S. 195; Preu, GRUR 1974, 624; Reimer, PatG, Anm. 29 zu § 9, und Benkard, PatG, Rn. 201 zu § 15. 84 Vgl. RG, 22.5.1937, GRUR 1938, 567, 570; RG, 3.10.1934, GRUR 1935, 102; vgl. Fn. 20; zur kartellrechtlichen Problematik Rn. 537 ff., 582 ff. 85 S.o. Rn. 64. 86 S. § 314 BGB, Kündigung aus wichtigem Grund. 87 BegrESchuRMoG, 177; Ann/Barona, Rn. 91. 88 S. o. Rn. 80 ff.; Ann/Barona, Rn. 91.

V. Wegfall der Geschäftsgrundlage
1. Rechtslage vor dem 1.1.2002

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Durch wirtschaftliche Umwälzungen, die nach der Begründung eines Schuldverhältnisses eintreten und nicht voraussehbar waren, kann der Wert der geschuldeten Leistung außergewöhnlich verändert werden. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann es erforderlich sein, dass die gegenseitigen Verpflichtungen geändert werden oder dass sie entfallen. Allerdings ist die Berufung auf eine Veränderung der Geschäftsgrundlage nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnisses unabweislich erscheint.89 Bei Lizenzverträgen, die langfristig sind, kann z.B. eine Lizenzgebühr, die in festen Beträgen ausgedrückt ist, durch wirtschaftliche Ereignisse ihren Wert nahezu vollständig verlieren, wie dies auch bei anderen Verträgen vorkommen kann.

Ein besonderes Problem des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann sich bei Lizenzverträgen dadurch ergeben, dass die Erfindung wirtschaftlich nicht oder nicht mehr sinnvoll verwertet werden kann, insbesondere auch die Erfindung veraltet ist. Wird eine Erfindung, für die eine Lizenz besteht, durch neue Entwicklungen in der Weise überholt, dass sie wirtschaftlich nicht mehr zu verwerten ist, so kann der Lizenznehmer nach Treu und Glauben nicht mehr an dem Vertrag festgehalten werden. In der Literatur wurde vielfach der Wegfall der Ausübungspflicht des Lizenznehmers bejaht, ohne dass ihm ein Kündigungsrecht eingeräumt wurde.90 Schade will unterscheiden, ob die Überholung des Lizenzgegenstandes auf eine Neuentwicklung des Lizenzgebers zurückzuführen ist oder auf die Entwicklung eines Dritten. Im ersten Fall falle eine Erschwerung der Ausübung in seinen Risikobereich. Das bedeute, dass sich hier der Lizenznehmer von dem Vertrag lossagen könne. Im zweiten Fall dagegen habe keiner der beiden Vertragspartner eine Einwirkungsmöglichkeit. Man müsse deshalb von einer risikoneutralen Sphäre sprechen und beiden Teilen eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestatten.91 Der Bundesgerichtshof hat betont, dass in dem Fall, in dem sich erweist, dass eine wirtschaftliche Verwertung des Lizenzgegenstandes nicht oder nicht mehr möglich ist, der Lizenznehmer nicht mehr an eine vertraglich übernommene Ausübungspflicht gebunden ist.92

Der Lizenznehmer kann nach Auffassung des BGH nicht gezwungen werden, nur „mehr oder weniger unverkäuflichen Schrott zu produzieren“ und „sehenden Auges seinem Ruin entgegenwirtschaften“. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass keineswegs allein der geschäftliche Misserfolg einer Lizenzierung dazu führt, die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden. Selbst wenn die Vertragsparteien von günstigen Umsatzerwartungen ausgegangen sind, die sich nachher in keiner Weise realisieren, wird nicht ohne Weiteres Raum für die Anwendung dieser Grundsätze sein. Der BGH hat in diesem Zusammenhang betont, dass der geschäftliche Misserfolg eines Lizenzvertrages grundsätzlich in den Risikobereich des Lizenznehmers fällt.93 Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn ausnahmsweise bestimmte Bedarfs- oder Umsatzzahlen Geschäftsgrundlage geworden sind.

Steht jedoch die Unzumutbarkeit einer weiteren Lizenzausübung wegen mangelnder Wettbewerbsfähigkeit des Lizenzgegenstandes fest und sieht der Vertrag selber keine angemessene, kurze Kündigungsfrist vor, wird man dem Lizenznehmer ein derartiges Kündigungsrecht zubilligen müssen. Da in diesem Fall die Anpassung eines Vertrages nicht zu einem befriedigenden Ergebnis führen kann, erscheint nur die Aufhebung des Lizenzvertrages infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage möglich.94 Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der BGH die Frage ausdrücklich offengelassen hat, ob z.B. der Wegfall einer Ausübungspflicht im Hinblick auf die technische Unverwertbarkeit der Erfindung die Parteien berechtigen könnte, das gesamte Vertragsverhältnis etwa durch Kündigung zu lösen.95

Bei Lizenzverträgen über Geheimerfindungen, für die kein Schutzrecht besteht, gilt dasselbe, wenn die Erfindung offenkundig wird. Eine offenkundige Erfindung kann von jedermann nachgeahmt werden. Es ist daher nicht gerechtfertigt, den Lizenznehmer noch am Vertrag festzuhalten. Die Aufrechterhaltung des Lizenzvertrages kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt sein.96

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