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2. Preisbindung und Bindung an Geschäftsbedingungen

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Ist nichts anderes vereinbart, ist der Lizenznehmer in seiner Preisgestaltung grundsätzlich frei. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass er eine ggf. vereinbarte Ausübungspflicht durch zu hohe Preisgestaltung hinfällig macht.172

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Der Lizenzgeber kann an der Preisgestaltung des Lizenznehmers aus verschiedenen Gründen interessiert sein, z.B. deswegen, weil die Höhe der Lizenzgebühren von der Höhe des Verkaufspreises abhängig ist. Eine zu hohe Preisstellung durch den Lizenznehmer kann den Umsatz beeinträchtigen und auf diese Weise die Einnahmen des Lizenzgebers nicht unerheblich verringern. Auch kann die Einführung des Lizenzgegenstandes auf dem Markt hierdurch verhindert oder erheblich gefährdet werden. Ein zu geringer Preis kann die Wettbewerbsfähigkeit des Lizenznehmers – soweit dieser den Lizenzgegenstand selbst herstellt – oder den Preis anderer Lizenznehmer ungünstig beeinflussen und zu Marktstörungen führen.173 Daher sahen gesetzliche Vorschriften in der Bundesrepublik sogar indirekt ausdrücklich die Möglichkeit einer Preisbindung vor.174 Allerdings musste diese Preisbindung inhaltlich bestimmt sein. Dies kann etwa durch die Angabe von Ziffern oder Prozenten erfolgen. Möglich ist auch die Vereinbarung bestimmter Höchst- und Mindestpreise. Die Verpflichtung des Lizenznehmers, dass dieser sich der Preisstellung eines anderen Lizenznehmers oder eines Dritten anzuschließen hat, lässt sich ebenfalls z.T. in Lizenzverträgen feststellen. Bei der Erteilung von Lizenzen in das Ausland kann es auch zweckmäßig sein, eine bestimmte Relation der Auslandspreise zu den Inlandspreisen festzulegen.

Hinsichtlich der inhaltlichen Höhe der Preisbindung muss nicht ohne Weiteres auf wirtschaftliche Notwendigkeiten abgestellt werden, so dass der Lizenzgeber bei der Festsetzung erhebliche Freiheiten hat.175

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Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit wurde in Lizenzverträgen nicht nur Einfluss auf die Preisgestaltung des Lizenznehmers, sondern z.T. auch auf die seiner Vertriebsorganisation genommen, d.h. der Lizenznehmer wurde verpflichtet, seinen Abnehmern bestimmte Preisregeln aufzuerlegen, eine sog. mehrstufige Verpflichtung.

Insbesondere eine solche mehrstufige Verpflichtung ist sowohl nach deutschem176 als auch nach EG-Kartellrecht177 kartellrechtlich problematisch.

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Aus ähnlichen Erwägungen, wie sie für die Preisbindung dargelegt worden sind, finden sich in Lizenzverträgen auch Vereinbarungen, nach denen der Lizenznehmer bei Geschäften mit seinen Kunden bestimmte Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde zu legen hat. Solche Konditionenbindungen sind aus dem Gesichtspunkt des deutschen Kartellrechtes178 und des EG-Kartellrechtes179 problematisch.

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Probleme können sich hinsichtlich der Preisbindung vor allen Dingen ergeben, wenn – wie dies häufig der Fall ist – ein Gesamterzeugnis in Frage steht, das Komponenten enthält, die dem Schutzrecht nicht unterliegen. Hier wird dennoch eine Preisbindung häufig nur für das Gesamterzeugnis überhaupt sinnvoll sein. Eine solche Preisbindung für das Gesamterzeugnis dürfte, abgesehen von dem oben erwähnten restriktiven Standpunkt der EG-Kommission, jedenfalls dann auch kartellrechtlich zulässig sein, wenn das patentierte Teil für die Gebrauchsfähigkeit oder Wirksamkeit des Gesamtproduktes von entscheidender Bedeutung ist.180

3. Pflicht zur Anbringung des Namens oder der Marke des Lizenzgebers am Lizenzgegenstand

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Sowohl der Lizenzgeber als auch der Lizenznehmer können ein erhebliches Interesse daran haben, dass die aufgrund des Lizenzvertrages hergestellten Waren mit dem Namen oder der Marke des Lizenzgebers versehen werden; der Lizenzgeber deshalb, weil es für ihn vorteilhaft ist, wenn sein Name oder seine Marke sich weiter durchsetzen bzw. in Erinnerung bleiben; für den Lizenznehmer kann es von ausschlaggebender Bedeutung sein, dass er die Waren unter einem bekannten Namen oder einer bekannten Marke vertreiben darf und sich damit an die Qualität und den guten Ruf eines eingeführten Produktes anlehnen kann.

In solchen Fällen vereinbaren die Parteien meistens, dass der Lizenznehmer verpflichtet und berechtigt ist, den Lizenzgegenstand mit einem Schild „Lizenz X“ zu versehen oder die Marke des Lizenzgebers anzubringen. Verschiedentlich geht man hierin noch weiter und verpflichtet den Lizenznehmer, auf seinen Angeboten, Prospekten, Kopfbogen und dgl. ebenfalls den Namen des Lizenzgebers oder die Marke zu verwenden.181 Zu berücksichtigen ist, dass es nach der nationalen Gesetzgebung einiger Länder nicht ohne Weiteres zulässig ist, den Lizenznehmer zu verpflichten, eine ausländische Waren- oder Dienstleistungsmarke oder Handelsmarke zu verwenden.182 Die Anbringung eines Lizenzvermerkes kann jedoch auch erforderlich werden, um eine Täuschung des Publikums zu vermeiden, die sich insbesondere aus einer Täuschung über die Qualität oder die geographische Herkunft der Waren ergeben kann.183

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In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgetaucht, ob der Lizenznehmer berechtigt ist, den Lizenzgegenstand als „Original“ oder „echt“ zu bezeichnen. Hier besteht häufig die Gefahr, dass die Kunden diese Bezeichnung als lokalen Hinweis auf das Land verstehen, in dem der Lizenzgeber seinen Sitz hat (sog. Lokalisierungsangabe). Damit wäre eine unzulässige Irreführung gegeben, da dann eine Täuschung über die Herkunft vorliegt.184 Dies wäre jedoch in jedem Einzelfall zu untersuchen, da es hier in erster Linie auf die Vorstellungen der Umworbenen ankommt.

158 Vgl. dazu auch Art. 73 EPÜ und 43 GPÜ, die die Begrenzung von Patentlizenzen auf bestimmte Hoheitsgebiete erlauben; TGI Paris, 25.1.2006, GRUR Int. 2007, 82; vgl. Rn. 537 ff., 549 f., 553, 582 ff., 703 ff.; Henn, Rn. 207 m.w.N. 159 Benkard, PatG, Rn. 66 zu § 15; Bartenbach, Rn. 1215; Henn, Rn. 207; schwierig ist die Abgrenzung des örtlichen Vertragsgebiets auch bei den urheberrechtlich geprägten Satellitenlizenzen, da Satelliten aus technischen Gründen nicht nur im „Sendegebiet“, sondern auch in anderen örtlichen Randbereichen ausstrahlen; vgl. z.B. OLG München, 25.11.1993, ZUM 1995, 328 ff.; OLG Frankfurt a.M., 25.9.1995, GRUR Int. 1996, 247 ff. m.w.N., und OLG München, 26.1.1995, GRUR 1995, 835 = GRUR 1996, 80. 160 Benkard, PatG, Rn. 66 zu § 15; Klauer/Möhring, PatG, Anm. 50 zu § 9; Henn, Rn. 209. 161 RG, 14.10.1931, RGZ 133, 326, 330; Benkard, PatG, Rn. 66 zu § 15; Reimer, PatG, Anm. 10, 15 zu § 9. 162 Vgl. dazu Nachweise in Fn. 158; vgl. auch BKartA, TB 1970, 93; Müller/Giessler/Scholz, Rn. 39 zu § 20, 21 GWB a.F. (bis 31.12.1998). 163 Vgl. Fn. 158. 164 Vgl. dazu Fn. 158. 165 Bericht darüber in GRUR Int. 1981, 449. 166 Vgl. dazu Nachweise in Fn. 158 und Fn. 164. 167 Vgl. unten Rn. 537 ff., 549 f., 582 ff., 703 ff. 168 RG, 26.2.1916, GRUR 1916, 178; Bartenbach, Rn. 1313 f. 169 Dies wäre sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Kartellrecht zulässig; Gleiss/Hirsch, Rn. 372 zu Art. 81; vgl. dazu näher Rn. 26, 537 ff., 549 f., 582 ff. 170 § 18 UWG; siehe zunächst zum neuen UWG (8.7.2004) z.B. Kretschmer, GRUR 2003, 296 ff.; Köhler, NJW 2004, 2121 ff.; Münker/Krestner, BB 2004, 1689 ff.; Henning-Bodewig, GRUR 2004, 713 ff., Gloy/Loschelder, passim, jeweils m.w.N. 171 Vgl. dazu unter Rn. 537 ff., 549 f., 561, 582 ff., 703 ff.; vgl. auch Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 265 ff. 172 Vgl. dazu unter Rn. 161. 173 Vgl. auch BGH, 15.3.1973, „Bremsrollen“, WuW/E 1973, 643; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 27 zu Anhang zu § 9. 174 § 20 Abs. 2 Nr. 2 GWB a.F. (bis 31.12.1998). 175 Westrick/Löwenheim, Rn. 25 zu § 20. 176 Vgl. Rn. 537 ff., 549 f. 177 Vgl. Rn. 582 ff., 703 ff. 178 Vgl. Rn. 537 ff., 549 f. 179 Vgl. Fn. 177. 180 Vgl. Rn. 537 ff., 549 f., 582 ff., 703 ff. 181 Zur Markenlizenz vgl. Rn. 18, 597 f.; auch Henn, Rn. 296, und Benkard, PatG, Rn. 147 zu § 15; auch BKartA Tätigkeitsberichte 1989/1990, 36; 1993/1994, 36 und Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 GFTT Nr. 240/96 und die entspr. Kommentierung Rn. 598 ff., 628 ff., 639 ff. 182 Z.B. Art. 37 Nr. 9 des ehemaligen jugoslawischen Kooperationsgesetzes vom 11.7.1978. 183 Vgl. dazu Oppenhoff, GRUR Int. 1973, 433, 435; Beier, RIW/AWD 1974, 1, 6, mit weiteren rechtsvergleichenden Hinweisen. 184 Vgl. dazu OLG Frankfurt, 21.2.1980, WRP 1980, 338, 339; für das österreichische Recht OLG Wien, 18.12.1956, GRUR Int. 1957, 459.

VI. Verpflichtung zum Bezug von Rohstoffen und Teilen

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Vereinbarungen, nach denen der Lizenznehmer verpflichtet ist, bestimmte Rohstoffe oder sonstige Erzeugnisse nur vom Lizenzgeber oder von einem durch ihn bestimmten Dritten zu beziehen, spielen vor allem in Lizenzverträgen, die Verfahrenspatente zum Gegenstand haben, eine nicht unerhebliche Rolle. Auf diese Lizenzen soll hier nicht im Einzelnen eingegangen werden, obwohl es natürlich möglich ist, bestimmte Verwendungsbeschränkungen zu vereinbaren, die dem Lizenznehmer die Verwendung solchen Materials vorschreiben, das nach Eigenschaft, Beschaffenheit und Art den in dem Verfahrenspatent enthaltenen Angaben zur verfahrensmäßigen Herstellung entspricht.

Bezugspflichten, nach denen der Lizenznehmer Roh-, Hilfs- und Zuschlagsstoffe, Vorprodukte, Zwischenerzeugnisse, Apparaturen, Zubehör oder Ersatzteile ausschließlich bei dem Lizenzgeber oder einem Dritten beziehen muss, kommen jedoch auch bei Lizenzverträgen über Sachpatente oder bei Verträgen vor, denen kein Schutzrecht zugrunde liegt.185

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Die Gründe, die hierfür ausschlaggebend sind, können verschiedenster Art sein. Die Bezugspflicht beruht oftmals auf dem Umstand, dass nur der Lizenzgeber oder ein von ihm bezeichneter Dritter in der Lage ist, Materialien oder auch bestimmte Teile in der gewünschten Güte herzustellen. Die Bezugspflicht dient damit der Qualitätssicherung des Lizenzgegenstandes. Ein Beispiel hierfür wäre z.B., dass der Lizenzgeber eine sehr gute Gießerei besitzt und daher den Lizenznehmer verpflichtet, bestimmte Gussteile von ihm zu beziehen.

Die dargelegten Gesichtspunkte kommen vor allem bei Lizenzverträgen mit Lizenznehmern in technisch nicht so hoch entwickelten Ländern in Betracht, insbesondere auch für Präzisionsteile, wenn nicht erwartet werden kann, dass diese im Vertragsgebiet mit derselben Genauigkeit herzustellen sind. Gleichzeitig kann jedoch auch die Bezugspflicht bei der Lizenzvergabe in industrialisierte Länder notwendig sein, um zu verhindern, dass der Lizenzgegenstand z.B. mit Billig-Aggregaten versehen wird, die eine Qualitätsgefährdung beinhalten würden. Die Bezugspflicht z.B. für bestimmte Aggregate, wie Motoren, Armaturen usw., kann auch aus dem Gesichtspunkt der Wartung der Maschinen wichtig sein, damit eine allgemeine, standardisierte und möglichst billige Systemwartung möglich ist.

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Die Einräumung einer Lizenz, verbunden mit einer Bezugspflicht, kann aber auch für den Lizenzgeber das einzige Mittel sein, um im Vertragsgebiet im Geschäft zu bleiben. Länder mit passivem Außenhandel oder einer Industrie, die sich in der Entwicklung befindet, verbieten oft die Einfuhr von Fertigwaren, z.B. kompletten Maschinen. Sie gestatten aber oft die Einfuhr von Material und auch von Teilen.186

Will der Unternehmer in diese Länder noch liefern, so bleibt ihm keine andere Wahl, als eine Lizenz in der Weise zu erteilen, dass der Lizenznehmer zum Bau der in Betracht kommenden Produkte ermächtigt wird mit der Maßgabe, dass er bestimmte Teile nicht selbst herstellen oder von einem Dritten beziehen darf, sondern vom Lizenzgeber erwerben muss. Aus der geschilderten Sachlage ergibt sich schon, dass dem Lizenzgeber in einem solchen Fall daran gelegen ist, die Bezugspflicht möglichst umfassend zu gestalten, die Rechte des Lizenznehmers aus der Lizenz dagegen weitgehend einzuschränken. Dies kann dazu führen, dass die Lizenz sich einer Beschränkung auf das Recht zum Zusammenbau von Teilen nähert. Die Bezugspflicht steht hier im Vordergrund. Sie kann in der verschiedensten Weise ausgestaltet werden. Es sei hier nur auf die wichtigsten Gesichtspunkte hingewiesen.

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Häufig wird vereinbart, dass der Lizenznehmer nur so viele Produkte herstellen darf, als er dazugehörige Einzelteile oder Baugruppen vom Lizenzgeber bezieht187 und dass er eine bestimmte Mindestmenge abzunehmen hat. Zweckmäßig kann auch eine ausdrückliche Vereinbarung darüber sein, was geschieht, wenn der Lizenznehmer seine Abnahmepflicht nicht einhält.188

Zu Kontrollzwecken kann bestimmt werden, dass die laufenden Nummern der bezogenen Teile mit den an den Erzeugnissen anzubringenden Nummern übereinstimmen müssen.

Über die zu Reparaturzwecken erforderlichen Einzelteile sind besondere Abmachungen zu treffen. Es kann z.B. vorgesehen werden, dass der Lizenznehmer den Nachweis erbringen muss, dass ein Reparaturbedarf vorliegt.

Sowohl das Bundeskartellamt als auch die EG-Kommission stehen der Vereinbarung von Bezugspflichten ablehnend gegenüber, wenn derartige Pflichten nicht für die technisch einwandfreie Ausnutzung der Erfindung gerechtfertigt sind.189

185 Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 240 ff.; BKartA, Tätigkeitsbericht 1989/1990, S. 36. 186 Allerdings sieht z.B. § 37 Nr. 7 des jugoslawischen Kooperationsgesetzes vom 11.7.1978 vor, dass eine Einschränkung der Entscheidung über die Verwendung von Rohstoffen, Ersatzteilen usw. nicht vereinbart werden darf. 187 Vgl. auch Rn. 179. 188 Wegen der kartellrechtlichen Zulässigkeit vgl. Rn. 537 ff., 549 f., 552, 558, 582 ff., 589, 703 ff. 189 Vgl. dazu unter Rn. 537 ff., 549 f., 703 ff.

VII. Verpflichtung zur Aufrechterhaltung von Schutzrechten und zur Verteidigung der Erfindung gegen Übergriffe Dritter
1. Aufrechterhaltung von Schutzrechten

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Eine Verpflichtung, Schutzrechte aufrecht zu erhalten, hat der Lizenznehmer nicht.

Von Bedeutung sind hier zunächst die Zahlungen der zur Aufrechterhaltung des Schutzrechtes fälligen Verlängerungsgebühren.190 Bei der einfachen Lizenz ist unstreitig, dass die Gebühren vom Lizenzgeber zu zahlen sind. Die von der wohl herrschenden Meinung vertretene Auffassung, dass bei der ausschließlichen Lizenz die Verpflichtung den Lizenznehmer treffe, unterliegt jedoch erheblichen Bedenken.191 Es ist Aufgabe des Lizenzgebers, ein Benutzungsrecht einzuräumen. Es ist daher auch seine Aufgabe, das Schutzrecht aufrechtzuerhalten.192

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Durch Vereinbarung können die Parteien jedoch eine andere Regelung treffen. Der Lizenznehmer kann die Verpflichtung übernehmen, für die Aufrechterhaltung des Schutzrechtes zu sorgen, wobei er die Kosten hierfür je nach Vereinbarung entweder dem Lizenzgeber in Rechnung stellt oder selbst trägt. Wenn nicht besondere Umstände für eine solche Lösung sprechen, sollte jedoch von derartigen Abreden Abstand genommen werden. Der Lizenzgeber sollte selbst für die Aufrechterhaltung des Schutzrechts sorgen. Er behält dann die Kontrolle besser in der Hand.

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Bei Auslandslizenzen kann die Aufrechterhaltung besser durch den Lizenznehmer erfolgen, weil diesem die einschlägigen Bestimmungen leichter zugänglich sind und weil er auch die Gebühren in der in Betracht kommenden Landeswährung u.U. leichter erbringen kann.

2. Abwehr von Übergriffen

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Im Allgemeinen erfährt der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz eher von den Übergriffen Dritter als der Lizenzgeber, weil er beim Vertrieb des Lizenzgegenstandes auch auf Konkurrenzware und Konkurrenzangebote stößt. Es liegt meist schon in seinem eigenen Interesse, dem Lizenzgeber hiervon Mitteilung zu machen; trotzdem ist es aber von Bedeutung, ob hierzu eine Rechtspflicht besteht.

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Im Mietrecht wurde von der Lehre eine allgemeine Obhutspflicht des Mieters bejaht, die vom Gesetz als selbstverständlich vorausgesetzt wird.193 Diese Pflicht hat den Inhalt, dass der Mieter von einem Mangel der Mietsache oder von einer vom Vermieter nicht vorauszusehenden, drohenden Gefahr unverzüglich Anzeige zu machen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mietzweck beeinträchtigt oder gefährdet wird, es genügt eine Beeinträchtigung des Vermieters. Der Vermieter ist namentlich auch zu informieren, wenn Dritte Rechte an der Mietsache geltend machen.

Es erscheint als zweckmäßig und gerechtfertigt, diesen selbstverständlichen Grundsatz des Mietrechtes, der auch für Pachtverträge Anwendung findet,194 auch auf Lizenzverträge anzuwenden, zumal der Bundesgerichtshof die Gewährleistungsvorschriften der §§ 538, 581 a.F. (§§ 548, 581 BGB n.F.) auf Lizenzverträge anwendet.195 Ebenso ließe sich im Übrigen die Informationspflicht des Lizenznehmers gegenüber dem Lizenzgeber aus der Treuepflicht des Pächters gegenüber dem Verpächter ableiten.196

Der Lizenznehmer hat also dem Lizenzgeber Mitteilung von der Verletzung von Schutzrechten durch Dritte zu machen, soweit sie in dem Gebiet, für das er Lizenz hat, erfolgen. Dasselbe gilt für nichtgeschützte Erfindungen hinsichtlich des sklavischen Nachbaus, soweit er aufgrund besonderer Umstände unzulässig ist, und bei Warenzeichenlizenzen bezüglich der Zeichenverletzung. Dabei ist es gleichgültig, ob der Lizenznehmer eine einfache oder ausschließliche Lizenz hat. Auch wenn der Lizenznehmer bei der ausschließlichen Lizenz selbst im Wege der Klage einschreiten kann,197 hat der Lizenzgeber ein Interesse daran, von Verletzungen Kenntnis zu erhalten, zumal der Lizenznehmer keine Pflicht zum Einschreiten hat.198

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Der Lizenzgeber kann den Lizenznehmer durch Vertrag auch verpflichten, besondere Maßnahmen zur Überwachung des Marktes bezüglich der Übergriffe Dritter zu treffen. Er kann ihn auch verpflichten, ihm bekannte Verletzungen mitzuteilen, die außerhalb des Vertragsgebietes erfolgen.

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Der Lizenznehmer hat neben dieser Mitteilungspflicht keine Verpflichtung – unabhängig davon, ob eine einfache oder ausschließliche Lizenz vorliegt –, das Schutzrecht gegen Nichtigkeitsklagen bzw. Löschungsklagen zu verteidigen. Der ausschließliche Lizenznehmer hat zwar im Gegensatz zu dem einfachen Lizenznehmer das Recht, gegen Verletzungshandlungen Dritter vorzugehen, nicht aber auch die Verpflichtung, dies zu tun.199

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Es kann vorkommen, dass sich der Lizenzgeber auf den Lizenznehmer und der Lizenznehmer auf den Lizenzgeber verlässt oder dass Meinungsverschiedenheiten darüber auftreten, wer gegen den Verletzer vorgehen soll. Es empfiehlt sich daher, den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Schutzrechtsverletzungen zu unterbinden und – wenn nötig – Klage zu erheben, zumal der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ein derart umfassendes Recht hat, dass er besser in der Lage ist einzuschreiten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Er kann sich in der Regel das Beweismaterial leichter beschaffen als der Lizenzgeber.

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Ist eine Auslandslizenz erteilt, so kommt noch hinzu, dass die Verletzung meist in dem Land begangen wird, in dem der Lizenznehmer seinen Sitz hat oder tätig ist. Er kennt daher die örtlichen Verhältnisse, kann sich über das einschlägige Recht leichter orientieren und dgl. mehr. Dabei wird häufig vereinbart, dass der Lizenznehmer die Kosten trägt; verschiedentlich wird auch Kostenteilung vorgesehen. Bei Lizenzen im Ausland ist jedoch zu prüfen, ob nach dem ausländischen Recht eine Klageerhebung durch den Lizenznehmer möglich ist oder welche Voraussetzungen ggf. vorliegen müssen.200

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Will der Lizenzgeber den Lizenznehmer mit derartigen Aufgaben nicht belasten, so sollte er ihm zumindest die Pflicht auferlegen, seine eigenen Maßnahmen zum Schutz der Erfindung zu unterstützen. Zwar ist der Lizenznehmer wohl auch ohnedies gehalten, dem Lizenzgeber behilflich zu sein, soweit dies erforderlich ist, z.B. wenn er allein die Beweismittel in Händen hat, als Zeuge oder durch Benennung eines geeigneten Rechtsanwalts in dem betreffenden Land. Dies kann man aus der oben erwähnten Obhutspflicht ableiten. Trotzdem sollte eine Klausel hierüber im Vertrag vorgesehen sein.

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Im Gegensatz zum Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann der Inhaber einer einfachen Lizenz nicht aus eigenem Recht gegen Schutzrechtsverletzer vorgehen.201

Der Lizenzgeber müsste ihm eine Prozessführungsbefugnis erteilen. Diese braucht nicht für einen konkreten Einzelfall, sie kann vielmehr auch von vornherein und generell erteilt werden, ohne dass bereits eine Verletzung vorliegt. Ob dies zweckmäßig ist, lässt sich nicht allgemein sagen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wird eine Prozessführungsbefugnis erteilt, so empfiehlt es sich zu bestimmen, wie weit die Rechte und Pflichten des Lizenznehmers reichen.

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Der Lizenzgeber kann seine Schadensersatzansprüche auch dem Lizenznehmer abtreten, so dass sie der Lizenznehmer im eigenen Namen geltend machen kann.202

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