Falltraining Insolvenzrecht

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Falltraining Insolvenzrecht
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Falltraining Insolvenzrecht

von

Josef Parzinger

2. neu bearbeitete Auflage


www.cfmueller.de

Falltraining Insolvenzrecht › Autor

Dr. Josef Parzinger, Rechtsanwalt und Partner im Restrukturierungsteam bei Kirkland & Ellis International LLP, München; seit Januar 2017 Arbeitsgemeinschaftsleiter Insolvenzrecht im OLG Bezirk München; vormals wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Professor Horst Eidenmüller LMU München und bei Jaffé Rechtsanwälte Insolvenzverwalter; Dr. jur., Bankkaufmann, Promotion zum Thema „Fortführungsfinanzierung in der Insolvenz“ 2013 (Fakultätspreis der LMU München,Wissenschaftspreis des Gravenbrucher Kreises).

Impressum

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

ISBN 978-3-8114-9059-8

E-Mail: kundenservice@cfmueller.de

Telefon: +49 6221 1859 599

Telefax: +49 6221 1859 598

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© C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

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Vorwort

Das Insolvenzrecht umfasst eine große Bandbreite juristischer Themen. Es ist eng mit anderen juristischen Bereichen wie dem Schuldrecht, Sachenrecht und Gesellschaftsrecht, aber auch dem Arbeitsrecht, Steuerrecht und Urheberrecht verwoben und bringt zahlreiche wirtschaftlichen Fragestellungen mit sich.

Dieses Falltraining macht Sie mit der Materie aus juristischer Sicht vertraut. Neben den klassisch insolvenzrechtlichen Themen, wie dem Ablauf des Insolvenzverfahrens, den Befugnissen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und den unterschiedlichen Rangklassen der Gläubiger werden Ihnen die zahlreichen Reformen des Insolvenzrechts der vergangenen Jahre (Planverfahren, Eigenverwaltung, Anfechtung, Konzerninsolvenz, Verbraucherinsolvenz) nähergebracht. Das internationale Insolvenzrecht wird in den Grundzügen abgedeckt. Zudem erwerben Sie Kenntnisse zum Schuldverschreibungsgesetz und dem zum 1.1.2021 in Kraft getretenen StaRUG, dem für die Restrukturierung finanzieller Verbindlichkeiten wie Konsortialdarlehen und Anleihen hohe Relevanz zukommen wird. Zum 1.1.2021 traten weiterhin zahlreiche Änderungen der Insolvenzordnung in Kraft.

Die Fragen zur Einführung in die InsO, die Einführungsfälle und die Abschlussfälle geben Ihnen die Möglichkeit, einen Überblick zu gewinnen. Der Vertiefung dienen zwölf ausführliche Übungsfälle. Zu empfehlen ist die Kombination dieser umfassend bearbeiteten 2. Auflage mit dem „Grundriss des Insolvenzrechts“ von Herrn Zimmermann und dem Juriq Erfolgstraining von Frau Gleußner, auf das verschiedentlich verwiesen wird. Für einen detaillierten Einblick empfiehlt sich das Lehrbuch von Klaus Reischl.

Anregungen und Hinweise für die 3. Auflage nehme ich gerne entgegen (josef.parzinger@kirkland.com).

München, Januar 2021 Josef Parzinger

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Übersicht der Themen

Kommentierungsvorschläge

Von der Krise bis zur Insolvenz

Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1

Lösung Fragen 1 – 10

Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2

Lösung Fragen 11 – 20

Der Grundsachverhalt

Elf kurze Einführungsfälle

Übungsfälle

Übungsfall 1 Der Übergang der Verfügungsbefugnis

Übungsfall 2 Die Absonderungs- und Aussonderungsrechte

Übungsfall 3 Erfüllungswahlrecht, Aufrechnung

Übungsfall 4 Die Insolvenzanfechtung im Detail

Übungsfall 5 Unternehmensverkauf in der Insolvenz (Distressed M&A)

Übungsfall 6 Die Haftung wegen Insolvenzverschleppung

Übungsfall 7 Das Insolvenzplanverfahren

Übungsfall 8 Die Eigenverwaltung

Übungsfall 9 Die Konzerninsolvenz

Übungsfall 10 EuInsVO und internationales Insolvenzrecht

Übungsfall 11 Die Privatinsolvenz

Übungsfall 12 Der Restrukturierungsplan nach dem StaRUG

Der letzte Schliff – 24 Abschlussfälle

Übersicht der Themen


Fall Inhalt
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Einführung in das Insolvenzrecht
Einführungsfälle – Überblick über die Regelungsbereiche der Insolvenzordnung
Übungsfall 1 – Übergang der Verfügungsbefugnis, § 80 InsO – Gutgläubiger Erwerb, §§ 81 I, 91 II InsO – (Nicht-)Erfüllungswahl durch den Verwalter und Ausnahmetatbestände, §§ 103 ff. InsO – Insolvenzanfechtung wegen kongruenter und inkongruenter Deckung, §§ 129 ff. InsO
Übungsfall 2 – Absonderungs- und Aussonderungsrechte – Ersatzaussonderung, Ersatzabsonderung – Eigentumsvorbehalt und Insolvenz – Verarbeitungsklauseln in der Insolvenz
Übungsfall 3 – (Nicht-)Erfüllungswahl §§ 103 ff. InsO – Aufrechnung in der Insolvenz, – Ausschluss der Aufrechnung, §§ 94–96 InsO
Übungsfall 4 – Insolvenzanfechtung im Detail – Die Unterbrechung und Aufnahme von Prozessen, § 240 ZPO, §§ 85, 86 InsO – Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung §§ 133, 143 InsO – Anfechtung Gesellschafterdarlehen, § 135 InsO – Kapitalerhaltung bei der GmbH, §§ 30 ff GmbHG
Übungsfall 5 – Unternehmensverkauf in der Insolvenz (Distressed M&A) – Asset Deal und Share Deal – Übertragende Sanierung – Haftungskontinuität, § 25 HGB, § 75 AO, § 613a II BGB – Übernahme von Arbeitsverhältnissen, Transfergesellschaft – Gewährleistung beim Unternehmenskauf – Debt-Equity-Swap
Übungsfall 6 – Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters – Geltendmachung eines Gesamtschadens – Haftung wegen Insolvenzverschleppung – Haftung aus c.i.c. – Quotenschaden
Übungsfall 7 – Planverfahren
Übungsfall 8 – Eigenverwaltung
Übungsfall 9 – Konzerninsolvenz
Übungsfall 10 – Internationale Zuständigkeit und anwendbares Insolvenzrecht nach der EuInsVO – Internationale Zuständigkeit und anwendbares Insolvenzrecht außerhalb der EuInsVO
Übungsfall 11 – Privatinsolvenz – Restschuldbefreiung
Übungsfall 12 – Die Instrumente des StaRUG – Der Restrukturierungsplan: Inhalt und Abstimmung – Die Pflichten des Schuldners und seiner Geschäftsleitung – Zuständiges Gericht und Rechtsmittel – Das Schuldverschreibungsgesetz (SchVG)
Der letzte Schliff – 24 Abschlussfälle zur Wiederholung

Kommentierungsvorschläge

Eine sorgfältige Kommentierung wird Sie schnell mit dem Gesetz vertraut machen und steht daher am Beginn dieses Fallbuches. Es ist zu empfehlen, die Verweise jeweils nachzuschlagen. Soweit kein Gesetz angegeben ist, handelt es sich um die Insolvenzordnung (InsO). Ein Hinweis für Studenten und Referendare: Bitte achten Sie darauf, inwieweit Kommentierungen zugelassen sind.

 


Bei § Kommentieren Unterstreichungen in „…“ und Erläuterungen in (…)
1 S. 1 „gemeinschaftlich zu befriedigen“ (Im Gegensatz zur individuellen Befriedigung nach der ZPO)
1 S. 2 286 ff. „zu befreien“ (Im Wege der Restschuldbefreiung)
2 I „Amtsgericht“, „ausschließlich“ (Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der InsO, nicht aus ZPO/GVG.)
3 I 1 „örtlich zuständig“
3 I 1 13, 17 ZPO „allgemeinen Gerichtsstand“
3 I 1 Art. 3 I EuInsVO (Für die internationale Zuständigkeit im Bereich der EU mit Ausnahme Dänemarks.)
4a I 1 „natürliche Person“ (Verfahrenskostenstundung nur für natürliche Personen.)
6 I 1 4 InsO,567 ff. ZPO
6 III 72 I GVG An „Beschwerdegericht“
12 I Nr 2 Art. 77 BayGO
13 I 2 15 An „Schuldner“
14 I 1 „rechtliches Interesse an der Eröffnung“ „Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft“
14 I 1 294 ZPO An „glaubhaft“
15 I 2 10 II An „Führungslosigkeit“ (Legaldefinition)
15a I 823 II BGB, 42 I 1 StaRUG
15a I 1 17 An „zahlungsunfähig“
15a I 1 19 An „Überschuldung“
15a I 2 „spätestens drei Wochen“ „sechs Wochen“
15a III „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (Nur bei der GmbH sind die Gesellschafter verpflichtet.)
15a III 10 II An „Führungslosigkeit“ (Legaldefinition)
15b I 69 AO, 266a StGB (Pflichtenkollision des Zahlungsverbots mit der Pflicht zur Zahlung von Steuern und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung)
15b I IV 1 (§ 15b InsO ersetzt § 64 GmbHG. Abs. 4 regelt die Ersatzpflicht für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenz.)
15b I 2 II, III
15b II 2 „gilt dies nur, solange“ „oder“
15b IV 2 „geringerer Schaden“ (Gesamtbetrachtung, aber Beweislast bei der Geschäftsführung)
15b VIII 69 AO
16 17, 18, 19
19 I „juristischen Person“
19 II 1 „es sei denn“, „Fortführung“, „zwölf Monaten“ „überwiegend“ (überwiegend meint mehr als 50%)
19 II 2 „Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen“, „für die gemäß § 39 Abs. 2“, „nicht“, „berücksichtigen“
21 I 1 „alle Maßnahmen“ „erforderlich“
21 I 2 6, 567 ff. ZPO „sofortige Beschwerde“
21 II 1 „insbesondere“
21 II 1 Nr. 1 Nr. 3, 22 II, 5 I 2 „vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen“
21 II 1 Nr. 1 22a (im Fall des § 22a InsO ist der vorläufiger Gläubigerausschuss jedenfalls zu bestellen)
21 II 1 Nr. 2 Var. 1 240 S. 2 ZPO; 22 I, 23, 24 I, II „allgemeines Verfügungsverbot“ (Sogenannter „starker“ vorläufiger Verwalter)
21 II 1 Nr. 2 Var. 2 22 II, 23, 24 I „oder anordnen, daß Verfügungen“, „nur mit Zustimmung“ „wirksam“ (Sogenannter „schwacher“ vorläufiger Verwalter)
21 II 1 Nr. 3 88 ff. „Zwangsvollstreckung“, „untersagen“
21 II 1 Nr. 5 „nicht verwertet“
22a 56a
23 I 1 9
23 I 2 8
27 34
29 I Nr. 1 156 I
29 I Nr. 2 176
34 I, II 6
34 I, II 571 II 2 ZPO (Keine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit durch das Beschwerdegericht.)
34 II 15 (Für den Schuldner sind die Antragsteller beschwerdebefugt, vgl. § 15 InsO)
35 „zur Zeit der Eröffnung“, „und“, „erlangt“, „(Insolvenzmasse)“
38 87-89, 174 ff., 187 ff. „zur Zeit der Eröffnung“, „begründeten“ „Insolvenzgläubiger“
39 I 1 „in folgender Rangfolge“ (es sind 5 eigene Klassen)
39 I 1 Nr. 5 IV 2, V, 135 „Gesellschafterdarlehens“ „wirtschaftlich entsprechen“ (IV 2 ist das Sanierungsprivileg, V ist das Kleinbeteiligtenprivileg)
39 I 2 „staatliche Förderbank“ (z.B. kein Nachrang für die KfW, auch wenn sie Gesellschafterin würden)
39 II 19 II 2 „Nachrang“ „vereinbart worden ist“
39 IV 1 „als persönlich haftenden“
39 IV 2 „führt dies“, „nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5“
39 V „nicht geschäftsführenden Gesellschafter“, „zehn Prozent oder weniger“
41 I „gelten als fällig“
45 „Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind“
47 985 BGB „dinglichen“
47 48
49 165
49 1, 30d, 153b ZVG, 165 InsO
51 Nr. 1 „bewegliche Sache übereignet“, „Recht übertragen“ (Das meint insb. Sicherungsübereignungen und Globalzessionen.)
51 165 ff.
52 190
53 54 An „Kosten des Insolvenzverfahrens“
53 55 An „sonstigen Masseverbindlichkeiten“
53 90, 209 f. (Nur bei Masseunzulänglichkeit relevant)
54 I Nr. 1 58 GKG, Nr. 2320 KV GKG
54 I Nr. 2 63 ff., InsVV
55 I Nr. 1 61 „Handlungen des Insolvenzverwalter“
55 I Nr. 2 103 I „gegenseitigen Verträgen“, „soweit“, „Erfüllung“, „verlangt“
55 II 1 22 I 2 Nr. 2 Alt. 1 „vorläufigen Insolvenzverwalter“, „Verfügungsbefugnis“, „übergegangen ist“
60 I „schuldhaft“
65 InsVV
80 I 81, 117 „Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen“, „Insolvenzverwalter“
81 I 1 „Verfügung unwirksam“
81 I 2 „unberührt“, „§ 892“
81 I 3 55 I Nr. 3
85 I 240, 250 ZPO
86 I 87
86 240 ZPO
87 174 ff.
88 I 129 ff. „durch Zwangsvollstreckung“, „Sicherung“, „unwirksam“
89 I „Zwangsvollstreckungen“, „weder“ „noch“
92 S. 1 823 II BGB, 15a
92 S. 2 60
93 171 HGB
94 95, 96 „zur Zeit der Eröffnung“, „nicht berührt“
103 I 55 I Nr. 2 „gegenseitiger Vertrag“, „und vom anderen Teil“
103 II 104 ff., 174 ff. „Lehnt“, „ab“
106 I „kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung“, „verlangen“
107 I „Schuldner“, „verkauft“, „Besitz an der Sache übertragen“
107 II „Schuldner“, „gekauft“, „Besitz erlangt“ „erst“
108 I 1 „unbewegliche Gegenstände“
113 2 „drei Monate zum Monatsende“
129 I 130 ff., 143 „Rechtshandlungen“, „vor der Eröffnung“, „Insolvenzgläubiger benachteiligen“
129 I 140, 147 An „vor der Eröffnung“
129 I 142 I An „benachteiligen“
130 I „Rechtshandlung“, „Insolvenzgläubiger“
130 I Nr. 1 „in den letzten drei Wochen vor dem Antrag auf Eröffnung“, „wenn“, „und“
130 I Nr. 2 „nach dem Eröffnungsantrag“
131 I „Rechtshandlung“, „Insolvenzgläubiger“, „die er nicht“, „zu beanspruchen hatte“
132 „Rechtsgeschäft des Schuldners“, „unmittelbar“
135 I „Sicherung“, „Befriedigung“
135 II 143 III
142 I „unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung“
143 I 2 819 I, 818 IV, 291, 292, 987 ff. BGB „gelten entsprechend“, (Schadensersatz und Nutzungsherausgabe des Anfechtungsgegners.)
143 144
144 II 1 55 I Nr. 3
156 I 29 I Nr. 1
165 49 InsO 10 I Nr. 5, 30d ZVG
166 I 173 „bewegliche Sache“, „Besitz“
166 II 173 „Forderung“, „abgetreten hat“ (nicht bei Rechten und nicht bei Verpfändung)
166 170
170 171 I, II
174 28 I
176 29 I Nr. 2
178 I 179
178 III 201 II
178 III „rechtskräftig“
178 III 580, 767 ZPO (Nur noch die Rechtsmittel gegen ein rechtskräftiges Urteil sind möglich.)
179 I 256 ZPO (Feststellungsklage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle.)
179 189
179 II „vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil“, „Bestreitenden“ (Bei titulierten Forderungen obliegt es dem Bestreitenden, die Feststellung zu verhindern.)
180 182 (Der Streitwert richtet sich nach der voraussichtlichen Quote.)
184 201 II (Nach Bestreiten der Forderung durch den Schuldner muss sich der Gläubiger einen Titel für die Zeit nach Aufhebung des Verfahrens erstreiten.)
189 II 198
201 II 178 III, 257 I
201 II 1 „vom Schuldner“
217 I 1 „absonderungsberechtigten Gläubiger“, „Insolvenzgläubiger“
217 I 2 225a „auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte“
217 II 220 III, 222 Nr. 5, 223a, 230 IV, 238b An „Schlusstermin“
218 I 3 197 An „Schlusstermin“
243 222, 244 „Gruppe“, „gesondert“
244 245
245 I Nr. 2 II, III
251 I Nr. 2 II
251 II 294 ZPO
251 III „Mittel“, „bereitgestellt werden“
253 IV „Beschwerde unverzüglich zurück“
270a II 270b II
270b I Nr. 1 270a I An „Eigenverwaltungsplanung“
270d I 1 18 „drohender Zahlungsunfähigkeit“ „und“, „nicht offensichtlich aussichtslos“, „Vorlage eines Insolvenzplans“
274 275, 280
286 „natürliche Person“
287 II „Antrag“ „Antrag auf Eröffnung … verbunden“
287a II „unzulässig“
302 Nr. 1 „vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“
304 I 1 II „natürliche Person“ „keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit“ „soweit“
304 I 2 II An „überschaubar“
305 I Nr. 1 „außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung“
335 EuInsVO
335 „Recht des Staats“, „Verfahren eröffnet“
335 3 (Die internationale Zuständigkeit folgt aus entsprechender Anwendung des § 3 InsO.)
343 I 1 „Insolvenzverfahrens“, „wird anerkannt“, „gilt nicht“