Czytaj książkę: «Das Baustellenhandbuch VOB und BGB»

Czcionka:

Matthias Jackson

Franz Weishaupt

Das Baustellenhandbuch VOB und BGB

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Titelfoto/-illustration: © truemedia, 86167 Augsburg

Satz: mediaTEXT Jena GmbH, 07747 Jena

Druck: Druckerei & Verlag Steinmeier GmbH & Co. KG, 86738 Deiningen

Printed in Germany

ISBN: 978-3-86586-970-8

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Vorwort

Zum 01.01.2018 ist – nach langer Diskussion – das Gesetz zur Reform des zivilen Bauvertragsrechts in Kraft getreten. Es sind zahlreiche neue Vorschriften für den Bauvertrag, den Architekten- und Ingenieurvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Bauträgervertrag aufgenommen worden. Die Bundesregierung sah sich zu einer Neuregelung veranlasst, da sich das Baurecht im Laufe der Zeit zu einer komplexen Materie entwickelt hat – so der Gesetzgeber – der die Regelungen des Werkvertragsrechts aufgrund wachsender Anforderungen nicht mehr gerecht werden konnten. Des Weiteren fehlten in diesem Bereich die Vorschriften des Verbraucherschutzes. Angesichts der Tatsache, dass insbesondere Verbraucher für ein Bauvorhaben wesentliche Teile ihrer finanziellen Mittel aufwenden, sah der Gesetzgeber hier Handlungsbedarf.

Kern der Reform sind neue und geänderte Vorschriften im Rahmen des BGB, insbesondere des BGB-Werkvertragsrechts. Hier wurden spezielle Regelungen für den Bauvertrag eingeführt, die es vorher so nicht gab. Auch der Bauträgervertrag sowie der Architekten- und Ingenieurvertrag werden im BGB nunmehr als eigener Vertragstyp normiert.

Die Darstellung sämtlicher zum 01.01.2018 eingetretenen Neuerungen würde den Rahmen sprengen. Es wird daher lediglich auf für die im Rahmen dieses Buchs bei den einzelnen Stichpunkten relevanten Änderungen eingegangen.

Im Oktober 2019 ist zudem eine neue Gesamtausgabe der VOB, die VOB 2019, erschienen. Im Gegensatz zum BGB-Bauvertragsrecht wurde die VOB/B in der Fassung 2016 ohne Änderungen in die Gesamtausgabe der VOB 2019 übernommen. Aussagen zur HOAI in diesem Werk beziehen sich auf die „Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen“ in der Fassung von 2021.

Anregungen zu den Inhalten werden von den Autoren und dem Verlag gern angenommen.

Merching, im Februar 2021

Autoren

Matthias Jackson

Matthias Jackson studierte Rechtswissenschaften an der Universität Tübingen. Sein Referendariat absolvierte er beim Landgericht Karlsruhe, wobei er Stationen bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe sowie der Stadt Karlsruhe durchlief. Seit 2012 ist er als Rechtsanwalt in Karlsruhe in der Kanzlei „Brillinger Rechtsanwälte“ tätig und befasst sich überwiegend mit dem privaten Baurecht und dem Architektenrecht.

Franz Weishaupt

Franz Weishaupt studierte Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg und legte dort im Jahr 2012 das 1. Juristische Staatsexamen ab. Nach einem zweijährigen Referendariat am Landgericht Augsburg mit Stationen bei der Staatsanwaltschaft, dem Landratsamt und dem Verwaltungsgericht legte er im Jahr 2014 das 2. Juristische Staatsexamen ab. Seit 2015 ist er als Rechtsanwalt in Karlsruhe für die Kanzlei „Brillinger Rechtsanwälte“ überwiegend im privaten Baurecht tätig.

Gesamtinhaltsverzeichnis

Deckblatt

Impressum

Bedienung des E-Books

Vorwort

Autoren

Gesamtinhaltsverzeichnis

Stichworte von A–Z

A

Abnahme

Abnahmebegriff

Ausdrückliche – formlose – Abnahme

Behördliche Abnahme

Fiktive Abnahme

Förmliche Abnahme

Konkludente Abnahme

Teilabnahme

Technische Abnahme

Abnahmebefugnis

Abnahme durch Architekt oder Sachverständigen

Abnahmeverweigerung

Abnahmewirkung

Ende des Erfüllungsstadiums

Übergang der Vergütungs- und Leistungsgefahr

Sonderregeln der VOB/B

Übergang der Beweislast

Beginn der Mängelgewährleistungsfrist

Beginn des Abrechnungsstadiums

Verlust von Vertragsstrafenansprüchen

Verlust von Gewährleistungsansprüchen

Abrechnung

Prüfbarkeit der Abrechnung

Frist zur Vorlage der Abrechnung

Rechnungsstellung durch den Auftraggeber

Abrechnung nach freier Kündigung

Besonderheit: gekündigter Pauschalpreisvertrag

Abschlagszahlung

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Privilegierung der VOB/B als Ganzes

Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)

Anfechtung der Abnahme

Anordnungen des Auftraggebers

Arbeiten an Bauwerken und anderen Werken als Bauwerken

Aufmaß

Auftragsänderung

Auftragsentzug

Auskunftsrecht

Ausschlusswirkung der Schlusszahlung

Voraussetzungen der Ausschlusswirkung

B

Bauzeitenplan

Bedarfspositionen

Bedenken

Behinderung der Ausführung

Behinderungsanzeige

Behinderungsschaden

Bestandteile des Vertrags

Besondere Leistungen

Besondere Vertragsbedingungen

D

Detailpauschalpreisvertrag

Direktzahlung

Druckzuschlag

Durchgriffsfälligkeit

E

Einheitspreis und Einheitspreisvertrag

Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung

Einzelfristen

Ersatzvornahme

Eventualpositionen

F

Festpreisvertrag

Fälligkeit des Sicherheitseinbehalts

Fertigstellung

Freistellungsbescheinigung

Freie Kündigung

Fristverlängerung

Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers

Streik und Aussperrung

Höhere Gewalt und unabwendbare Umstände

Berechnung der Frist

Fund

G

Gefahrtragung

Leistungsgefahr

Vergütungsgefahr

Generalunternehmer

Gesamtschuldner

Gewährleistung

Mangelbeseitigung (Nacherfüllung)

Minderung

Schadensersatz

Mangelbeseitigung vor Abnahme

Gewährleistungsfristen

Gewährleistungssicherheit

Gewährleistungsbürgschaft

Verjährung des Bürgschaftsanspruchs

Konsequenz

Globalpauschalpreisvertrag

H

Haftung

Hauptunternehmer

Hinterlegung von Geld

I

Inbenutzungnahme

Individualvereinbarung

Inhaltskontrolle

K

Kooperationspflicht

Koordinierungspflicht

Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund

Kündigungsgründe VOB/B-Vertrag

Kündigungsgründe BGB-Vertrag

Kündigungsfolgen

Kündigung durch den Auftragnehmer

Kündigung wegen fehlender Mitwirkung

Kündigung wegen Zahlungsverzug

Sonstige wichtige Gründe

Kündigungsfolgen

L

Leistungsänderung

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis

Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

Leistungsverweigerungsrecht

Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers

Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers

Leistungsverzeichnis

M

Mangelbegriff

Mehrkosten

Mehrvergütung

Anordnungen, mit denen die Grundlagen der Vertragspreise geändert werden

Anordnung zusätzlicher Leistungen

Ankündigung des Vergütungsanspruchs

Vereinbarung über die zusätzliche Vergütung

Berechnung der zusätzlichen Vergütung

Mengenmehrung

Mengenminderung

Minderkosten

Minderung

N

Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers

Nacherfüllungsanspruch des Auftragnehmers

Nebenleistungen

Nutzung von Einrichtungen

O

Ordnung auf der Baustelle

P

Pauschalpreisvertrag

Privilegierung der VOB/B als Ganzes

R

Regeln der Technik

S

Schlussrechnung

Bindungswirkung der Schlussrechnung

Prüfung der Schlussrechnung

Frist zur Einreichung

Erstellung durch den Auftraggeber

Fälligkeit und Verzug

Leistungsverweigerung bei Zahlungsverzug

Direktzahlung

Schlusszahlung

Unbestrittenes Guthaben

Vorbehaltlose Annahme

Früher gestellte Forderungen

Vorbehalt gegen die Schlusszahlung

Sicherheit nach § 650f BGB

Höhe der Sicherheit

Durchsetzung der Sicherheit und Folgen bei Nichterbringung

Sperrkonto

Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnvereinbarung

Anzeige von Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnzettel

Stundenlohnrechnungen

Schutzpflicht

Symptomrechtsprechung

T

Teilabnahme

Teilkündigung

Außerordentliche Teilkündigung

Freie Teilkündigung

U

Überlassungspflicht

Überwachungsrecht des Auftraggebers

Zutrittsrecht

Einsichtsrecht

Auskunftsrecht

Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung

Berechnung der Minderung

Unterbrechung der Ausführung

Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung

Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung

V

Verlängerung von Vertragsfristen

Vertragsfristen

Einzelfristen

Ausführungsfristen

Vertragswidrige Baustoffe und Bauteile

Verzug mit der Abnahme

Verzug mit der Fertigstellung

Z

Zurückbehaltungsrecht

Zusätzliche Leistungen

Zustandsfeststellung

Zutrittsrecht des Auftraggebers

Zwischenfristen

Anhang

VOB/B 2019

BGB-Werkvertragsrecht 2018

Stichwortverzeichnis

Stichworte von A–Z

A

Abnahme

Die Abnahme ist die körperliche Hinnahme des Werks als im Wesentlichen mangelfrei. Es handelt sich hierbei um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und ferner um eine vertragliche Hauptpflicht des Auftraggebers, neben der Zahlung des Werklohns. Die Abnahme ist auch Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns und für den Beginn der Mängelgewährleistungsfrist {Mängelgewährleistungsfrist, Beginn der}. Ferner ist sie für den Übergang der Leistungs- und Vergütungsgefahr relevant. Der Auftraggeber muss – wenn die Abnahmevoraussetzungen vorliegen – das Werk abnehmen. Verweigert er die Abnahme zu Unrecht und liegen weitere Voraussetzungen vor, kann die Abnahme auch ohne eine Erklärung des Auftraggebers eintreten. Die Abnahme ist in § 640 BGB geregelt, in der VOB/B in § 12 VOB/B. Zu den einzelnen Begriffen sowie Voraussetzungen im Folgenden mehr.

Abnahmebegriff

Abnahme ist ein Begriff, der sehr vielseitig verwendet wird. So gibt es beispielsweise die technische Abnahme durch den TÜV, die Rohbauabnahme durch das Bauordnungsamt, die behördliche Schlussabnahme usw. An dieser Stelle soll zunächst einmal auf die rechtsgeschäftliche Abnahme zwischen dem jeweiligen Auftraggeber und dem Auftragnehmer eingegangen werden. Geregelt ist diese in § 640 BGB sowie § 12 VOB/B. Auf die Änderungen, die § 640 BGB im Rahmen des neuen Bauvertragsrechts zum 01.01.2018 erfahren hat, wird im Folgenden noch eingegangen.

Die rechtsgeschäftliche Abnahme {Abnahme, rechtsgeschäftliche} stellt die Billigung des Werks durch den Auftraggeber als der Hauptsache nach vertragsgemäße Leistungserfüllung dar. Beim Bauvertrag nach VOB/B und BGB muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Bauleistungen als im Wesentlichen fertiggestellt überlassen, und der Auftraggeber muss sie als vertragsgemäße Leistung anerkennen. Dies bedeutet: Die Leistung muss nicht zwingend vollständig fertiggestellt sein, aber im Wesentlichen. Sie muss im Wesentlichen mangelfrei sein, d. h., der bestimmungsgemäße Gebrauch {Gebrauch, bestimmungsgemäßer} muss im Wesentlichen gegeben und möglich sein.

Auch bei einem gekündigten Bauvertrag – dies ergibt sich aus § 8 Abs. 7 VOB/B – hat der Auftragnehmer das Recht, die Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu verlangen. Die Rechtsprechung vertritt hierzu, dass sich aus § 641 Abs. 1 BGB (durch das neue Bauvertragsrecht unangetastet geblieben) ergibt, dass auch für die Fälle des gekündigten Bauvertrags die Fälligkeit des Werklohns eine vorherige Abnahme der erbrachten Leistungen voraussetzt. (vgl. BGH BauR 2006, 1294). Das bedeutet, dass diejenigen Leistungen, die bis zum Kündigungszeitpunkt erbracht wurden, abnahmereif, d. h. im Wesentlichen mangelfrei sein müssen. Eine vollständige Leistung kann – logischerweise – nicht Abnahmevoraussetzung sein. Dies ist derzeit noch ständige Rechtsprechung des BGH. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der BGH von der Notwendigkeit einer Abnahme beim gekündigten Bauvertrag als Fälligkeitsvoraussetzung (hierzu später) abrückt.

Einen Sonderfall stellt die außerordentliche Kündigung {Kündigung, außerordentliche} wegen mangelhafter Leistungen dar: Der Auftraggeber ist in diesem Fall nicht zu Abnahme der mangelhaften Leistung verpflichtet. Die Fälligkeit des Werklohns ist dennoch gegeben – jedenfalls in der Höhe des Werts der Leistung –, da dem Auftragnehmer ja kein Recht mehr zusteht, die Abnahmereife durch Mangelbeseitigung herbeizuführen (vgl. BGH BauR 2006, 1294, 1296).

Da die Abnahme von grundsätzlicher Bedeutung ist – siehe Abnahmewirkungen –, empfiehlt es sich, die Abnahme gewissenhaft vorzubereiten und durchzuführen. Sie sollte – auch wenn die förmliche Abnahme nicht notwendig ist (hierzu später) – schriftlich dokumentiert werden. Besonders unter Nachweisgesichtspunkten ist dies zu empfehlen, da es insbesondere bei späterem Streit problematisch werden kann.

Es ist darauf zu achten, dass zur Durchführung der Abnahme im Grundsatz nur der Auftraggeber berechtigt ist (siehe hierzu auch Abnahmebefugnis). Planende und bauleitende Architekten, Sachverständige oder andere für den Auftraggeber am Bau beteiligte Personen sind nicht ohne besondere Vollmacht zu Abnahmen berechtigt. Erklärt ein nicht bevollmächtigter Vertreter des Bauherrn die Abnahme, treten die Abnahmewirkungen nicht ein. Es muss also geklärt werden, ob die Person, die die Abnahme erklären soll, auch dazu bevollmächtigt ist. Im Zweifel sollte sich der Auftragnehmer eine schriftliche Vollmacht vorlegen lassen, wenn es sich nicht um den Auftraggeber handelt. Er darf sich nicht einfach auf die Bevollmächtigung verlassen.

Auch sollten die Unterlagen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei der Abnahme vorzulegen hat, vollständig sein. In der Praxis sind fehlende Unterlagen ein häufiger Grund für eine Abnahmeverweigerung (Beispiel: Dokumentationsunterlagen).

Ausdrückliche – formlose – Abnahme

{Abnahme, ausdrückliche}

VOB/B-Vertrag

Hierfür enthält § 12 Abs. 1 VOB/B eine Regelung. Demnach ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Fertigstellung des Werks auf Verlangen des Auftragnehmers binnen zwölf Werktagen eine formlose Abnahme zu erklären. Da bei der formlosen Abnahme kein Abnahmeprotokoll {Abnahmeprotokoll} gefertigt wird – sie ist ja schließlich formlos –, bestehen allerdings Nachweisprobleme hinsichtlich während der Abnahme des Werks gemachter Mangelvorbehalte. Es ist also immer zu empfehlen, ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu fertigen. Es gilt: Wer schreibt, der bleibt!

BGB-Vertrag

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch § 644 Abs. 1 BGB. Kommt der Auftraggeber seiner Pflicht zur Abnahme – Hauptpflicht des Auftraggebers – nicht nach, gerät er in Gläubigerverzug. Dies hat zur Folge, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werks auf den Gläubiger übergeht. Die Vorschrift des § 644 BGB ist durch das neue Bauvertragsrecht, welches zum 01.01.2018 in Kraft getreten ist, unangetastet geblieben.

Behördliche Abnahme

{Abnahme, behördliche}

Die behördliche Abnahme ist nicht mit der rechtsgeschäftlichen Abnahme zu verwechseln, sie ist von ihr unabhängig. Bei der behördlichen Abnahme geht es einzig und allein darum, ob das Bauvorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften in Einklang steht. Sie führt gerade nicht dazu, dass zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer irgendwelche Abnahmewirkungen eintreten. Sie wird auch nicht vom Auftraggeber, sondern von der zuständigen Behörde vorgenommen. Oftmals herrscht in der Praxis die Ansicht, die behördliche Abnahme führe dazu, dass im Verhältnis Auftraggeber zu Auftragnehmer das Werk ebenfalls mangelfrei abgenommen werden müsse bzw. als mangelfrei zu betrachten sei. Es können ja keine Mängel gegeben sein, da die Behörde ja abgenommen hat.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Die anerkannten Regeln der Technik {Anerkannte Regeln der Technik} werden von der Baubehörde nicht geprüft. Es geht bei der behördlichen Abnahme lediglich darum, die Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften schließt jedoch das Vorliegen anderer – gravierender – Mängel nicht aus.

Wird allerdings eine vorgeschriebene behördliche Abnahme nicht durchgeführt, kann dies einen wesentlichen Mangel des Werks darstellen, der zu Recht zur Abnahmeverweigerung des Auftraggebers führen kann.

Die Notwendigkeit einer behördlichen Abnahme richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften der Landesbauordnungen – also nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Um Missverständnissen oder Problemen vorzubeugen, sollte der Auftragnehmer bereits im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung prüfen, welche behördlichen Abnahmen vorgeschrieben sind bzw. durchgeführt werden müssen. Sonst besteht die Gefahr, dass behördliche Abnahmen zur Fälligkeitsvoraussetzung {Fälligkeitsvoraussetzung} in den jeweiligen Bauverträgen gemacht werden, die von den Behörden im Nachhinein gar nicht durchgeführt werden. Streit ist vorprogrammiert, insbesondere wenn sich während der Bauphase das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer verschlechtert.

Fiktive Abnahme

{Abnahme, fiktive}

Die fiktive Abnahme ist in der VOB in § 12 Abs. 5 VOB/B geregelt. Gemäß § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B ist die Abnahme erfolgt, wenn keine Abnahme verlangt wird und zwölf Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung abgelaufen sind. Es muss also eine abnahmereife, fertiggestellte Leistung {Leistung, abnahmereife} gegeben sein, die Fertigstellung {Fertigstellung} muss schriftlich angezeigt sein, und es darf kein ausdrückliches Verlangen nach einer Abnahme i. S. v. § 12 Abs. 1 VOB gegeben haben. Die Zusendung der Schlussrechnung kann als konkludente Fertigstellungsmitteilung {Fertigstellungsmitteilung} angesehen werden (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1997, 842; BauR 2011, 118).

Der Auftragnehmer sollte neben der Schlussrechnung {Schlussrechnung} eine gesonderte schriftliche Fertigstellungsmitteilung versenden. Es empfiehlt sich die Schriftform, um im Streitfall besser Beweis führen zu können. Wer schreibt, der bleibt!

Eine fiktive Abnahme liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber eine abnahmereife Leistung in Gebrauch genommen hat. Wird keine Abnahme verlangt und ist nichts anderes vereinbart, gilt die Leistung nach Ablauf von sechs Werktagen als abgenommen. Von einer fiktiven Abnahme kann nicht ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber die Abnahme berechtigterweise – ausdrücklich – verweigert. Hier hat der Auftraggeber seinen entgegenstehenden Willen eindeutig zum Ausdruck gebracht.

Gemäß § 12 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 VOB/B gilt die Weiterführung der Arbeiten für sich noch nicht als Abnahme. Beginnt der Generalunternehmer also nach Fertigstellung des Rohbaus mit dem Innenausbau, liegt darin noch keine Abnahmefiktion {Abnahmefiktion} gem. § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B vor. Auch bei der fiktiven Abnahme müssen Mängel vorbehalten werden. Dies muss spätestens zwölf Werktage nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung oder sechs Werktage nach Inbenutzungnahme {Inbenutzungnahme} erfolgen (§ 12 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/B). Zwar ist der Vorbehalt nicht formgebunden. Es empfiehlt sich jedoch die Schriftform {Schriftform} (Nachweisprobleme). Wiederum gilt: Wer schreibt, der bleibt!

Die fiktive Abnahme kann durch Regelungen im Vertrag (etwa durch Vereinbarung der förmlichen oder schriftlichen Abnahme) abbedungen werden. Auf eine vereinbarte, förmliche Abnahme kann jedoch stillschweigend verzichtet werden.

Siehe auch:

Förmliche Abnahme

Gemäß § 12 Abs. 5 VOB/B ist eine fiktive Abnahme bei einem gekündigten VOB/B Vertrag ausgeschlossen (vgl. BGH BauR 2003, 689).

Fiktive Abnahme {Abnahme, fiktive} beim BGB-Werkvertrag?

Vor dem 01.01.2018 war die fiktive Abnahme im BGB nicht geregelt. Oftmals versuchten Auftragnehmer, in AGB durch entsprechende Klauseln diese Art der fiktiven Abnahme auch in den BGB-Bauvertrag zu übertragen.

So fanden sich oftmals in Fertighausverträgen, bei denen die VOB/B nicht wirksam vereinbart war, folgende Klauseln: „Bezieht der Bauherr das Gebäude vor der Abnahme, so gilt das Werk mit Ablauf von zwölf Werktagen als abgenommen.“

Derartige Klauseln sind jedoch AGB-widrig {AGB-widrig} und daher unwirksam. Sie verstoßen gegen das Klauselverbote §§ 309 Nr. 8b ff. BGB, weil es beim BGB-Vertrag bislang gerade keine Abnahmefiktion durch Inbenutzungnahme {Inbenutzungnahme} gab. Sie haben das Ziel, das gesetzliche Leitbild des BGB zulasten des Auftraggebers einseitig abzuändern. Hierdurch wird der Auftraggeber jedoch unangemessen benachteiligt (vgl. OLG Hamm, Az. 12 U 29/93).

Nunmehr ist die fiktive Abnahme allerdings auch im BGB-Vertrag in § 640 BGB geregelt. Mit dem 01.01.2018 wurde hier der neue Abs. 2 eingeführt. Demnach gilt das Werk als abgenommen, wenn der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser – angemessenen – Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.

Ist der Besteller ein Verbraucher {Verbraucher}, so ist weitere Voraussetzung, dass der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat. Dieser Hinweis muss in Textform {Textform} erfolgen, kann also nicht mündlich geschehen. Für die Mitteilung ist der Unternehmer im Zweifel beweispflichtig.

Förmliche Abnahme

{Abnahme, förmliche}

Die förmliche Abnahme ist oftmals in Bauverträgen ausdrücklich vereinbart. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist jedoch die VOB/B Grundlage des Bauvertrags, ergibt sich die Verpflichtung zur förmlichen Abnahme aus § 12 Abs. 4 VOB/B, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Im BGB ist eine förmliche Abnahme nicht vorgesehen, aber unter Nachweisgesichtspunkten anzuraten.

Über die förmliche Abnahme wird ein Protokoll gefertigt, in dem die festgestellten Mängel aufgeführt werden. Eine Vertragsstrafe muss ebenso vorbehalten werden, wenn sie nicht verfallen soll. Ein Anerkenntnis der vorbehaltenen Mängel oder der Vertragsstrafe ist durch die Aufnahme in das Abnahmeprotokoll {Abnahmeprotokoll} nicht gegeben – selbst dann nicht, wenn der Auftragnehmer das Abnahmeprotokoll vorbehaltlos unterschreibt.

Der Auftragnehmer sollte dennoch Mängel, die er nicht anerkennt, entsprechend im Protokoll vermerken (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 Satz 4 VOB/B).

Oftmals findet eine förmliche Abnahme nicht statt, weil sie vergessen wird oder der Auftraggeber auf das Verlangen des Auftragnehmers nicht reagiert. Das Schweigen des Auftraggebers kann als Verzicht {Verzicht, auf Abnahme} auf die förmliche Abnahme gewertet werden. Dies gilt auch dann, wenn im Vertrag für Vertragsänderungen die Schriftform vorgesehen ist. Es müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen.

Beispiele für einen solchen Verzicht: Der Auftragnehmer reicht die Schlussrechnung ein, der Auftraggeber prüft sie, Sicherheiten werden ausgetauscht, es wird bezahlt. Mängel werden nicht gerügt.

In vielen Subunternehmerverträgen {Subunternehmerverträge} ist geregelt, dass der Nachunternehmer {Nachunternehmer} die Abnahme erst verlangen kann, wenn das Gesamtvorhaben fertiggestellt ist oder der Nachunternehmer eine Mangelfreiheitsbescheinigung {Mangelfreiheitsbescheinigung} beibringt – die Abnahme im Nachunternehmerverhältnis wird also von der Abnahme im Verhältnis Auftraggeber zu Hauptunternehmer {Hauptunternehmer} abhängig gemacht. Beide Klauseln sind AGB-rechtlich unwirksam, da die den Nachunternehmer unangemessen benachteiligen.

Auch eine Klausel, die als Abnahmevoraussetzung {Abnahmevoraussetzung} eine behördliche Gesamtabnahme verlangt, ist unwirksam. Auf derartige Klauseln sollte bereits bei der Vertragsverhandlung geachtet werden.


Hinweis
Rechtsprechung: Wird eine förmliche Abnahme trotz Vereinbarung nicht durchgeführt und übersendet der Auftragnehmer die Schlussrechnung, ist von einer konkludenten Abnahme der Parteien abzusehen, wenn der Auftragnehmer erst mehrere Monate nach Erhalt der Schlussrechnung die Rechnung prüft, ohne auf die förmliche Abnahme einzugehen. Hierin ist die konkludente Erklärung zu sehen, von der förmlichen Abnahme Abstand zu nehmen. Ob sich die Parteien hierüber bewusst sind, spielt keine Rolle (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.09.2003; Az. 17 U 234/02).

Konkludente Abnahme

{Abnahme, konkludente}

Häufig wird die konkludente Abnahme auch als stillschweigende Abnahme {Abnahme, stillschweigende} bezeichnet. Gibt der Auftraggeber durch sein Verhalten – konkludent – zu erkennen, dass er die fertige Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß und mangelfrei anerkennt, so liegt auch ohne explizite Erklärung eine rechtsgeschäftliche Abnahme vor. Dies kann beispielsweise durch Inbetriebnahme des Bauwerks bzw. der Anlage oder durch Erteilung der Schlussrechnung durch den Auftragnehmer und deren anstandslose Bezahlung durch den Auftraggeber erfolgen. Eine konkludente Abnahme scheidet jedoch i. d. R. aus, wenn ausdrücklich eine förmliche Abnahme vereinbart oder der Auftraggeber beim VOB-Vertrag diese ausdrücklich verlangt (Ausnahme: siehe Förmliche Abnahme). Auch bei einer ausdrücklichen Abnahmeverweigerung {Abnahmeverweigerung, ausdrückliche} auf ein Abnahmeverlangen {Abnahmeverlangen} hin scheidet eine konkludente Abnahme aus (vgl. OLG Stuttgart, BauR 2011, 1824). Der Auftraggeber hat hier seinen entgegenstehenden Willen klar zum Ausdruck gebracht.

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Ograniczenie wiekowe:
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Objętość:
322 str. 4 ilustracji
ISBN:
9783865869708
Właściciel praw:
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