Czytaj książkę: «Fälle und Lösungen zur StPO», strona 4

Czcionka:

3.5 Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme

Insgesamt ist die körperliche Untersuchung gem. § 81c Abs. 1, 5 StPO rechtmäßig.

2.2 Fälle zur erkennungsdienstlichen Behandlung
Fall 3: Erkennungsdienstliche Behandlung – § 81b 1. Alt. StPO
Sachverhalt

Sie sind im Rahmen Ihres bahnpolizeilichen Praktikums in der BPOLI Hamburg eingesetzt. Zusammen mit PHM Beier haben Sie den Auftrag zur Überwachung des Hamburger Hauptbahnhofes.

Während Ihrer Streifentätigkeit hören Sie plötzlich ein lautes Poltern, das aus Richtung der Gepäckschließfächer kommt. Sofort antretend erreichen Sie die Gepäckschließfächer. Dort angekommen sehen Sie, wie eine männliche Person (A) einen dort vormals eingeschlossenen Rucksack entnimmt. Neben dem A liegt ein Brecheisen auf dem Boden. Nach erfolgter Befragung stellt sich heraus, dass A nicht Eigentümer des Rucksacks ist und das Gepäckschließfach auch nicht angemietet hat. Vermutlich hat er versucht, sich schnell und einfach zu bereichern.

Sie eröffnen A den Tatvorwurf der Straftat des besonders schweren Falls des Diebstahls gem. § 243 StGB und belehren ihn über seine Rechte. A händigt sein Personaldokument zunächst nicht aus. Daraufhin durchsuchen Sie ihn nach Ausweisdokumenten und finden einen Personalausweis. Eine fahndungsmäßige Überprüfung des A verläuft negativ. Das Brecheisen und den Rucksack beschlagnahmen Sie als Beweismittel.

A gibt an, mit dem Aufbruch nichts zu tun zu haben. Auch sei das nicht sein Brecheisen. Seine Aussagen sind wenig überzeugend.

Aufgabe

Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der nun zu treffenden verfahrenssichernden Maßnahme gegenüber A (Ziffer 1.1 bis 3.5 des Prüfschemas)!

Lösungsvorschlag
1 Entscheidung
1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln

Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen. A hat vermutlich ein Gepäckschließfach aufgebrochen. Ein Schaden ist dadurch bereits eingetreten. Es kam zu einer Straftat des besonders schweren Falls des Diebstahls gem. § 243 StGB.

Die Person A ist gestellt. Somit ist eine Schadensvertiefung nicht mehr möglich.

Betroffen sind die Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit, hier die objektive Rechtsordnung und die Rechtsgüter auf Eigentum der DB AG sowie des Eigentümers des Rucksackes.

Es handelt sich um eine abgeschlossene Rechtsgutverletzung. Daher ist repressives Handeln erforderlich.

1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme

Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um eine ED-Behandlung des A gem. § 81b 1. Alt. StPO handeln.

2 Zuständigkeit
2.1 Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

2.2 Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPolZV.

3 Eingriff
3.1 Befugnisnorm

Es müssten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ED-Behandlung gem. § 81b 1. Alt. StPO vorliegen.

Dazu müsste A zunächst Beschuldigter sein.

Beschuldigter ist jede Person, gegen die aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte strafrechtlich ermittelt wird.

A hat sich der Straftat des besonders schweren Falls des Diebstahls gem. § 243 StGB verdächtig gemacht. Aufgrund dessen wurden gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet und erste strafprozessuale Maßnahmen getroffen.

A ist somit Beschuldigter.

Die ED-Behandlung müsste zur Durchführung des Strafverfahrens notwendig sein.

Die ED-Behandlung ist zur Durchführung des Strafverfahrens notwendig, wenn sie erforderlich ist, um die Täterschaft oder die Teilnahme zu beweisen.

Die ED-Behandlung dient dazu, die Beweiskette im Strafverfahren zu schließen und somit die Tat dem A als Täter gerichtsverwertbar zuzuordnen, da A nicht geständig ist. Ihr Zweck ist es insbesondere, die beschuldigte Person A im laufenden Strafverfahren bzgl. des Tatwerkzeuges zu be- oder entlasten.

Die ED-Behandlung ist somit zur Durchführung des Strafverfahrens notwendig.

Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine ED-Behandlung gem. § 81b 1. Alt. StPO gegeben.

3.2 Adressat

Die Maßnahme müsste sich gegen den richtigen Adressaten richten. Der Adressat ergibt sich aus der Befugnis selbst, hier ist es der A als Beschuldigter. A ist somit richtiger Adressat der Maßnahme.

3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit

Die ED-Behandlung müsste verhältnismäßig sein.

Das ist sie, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Dazu müsste die Maßnahme zunächst geeignet sein.

Die Maßnahme ist geeignet, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen.

Polizeiliches Ziel ist es, eine qualifizierte Strafverfolgung zu gewährleisten und den Strafverfolgungsanspruch des Staates durchzusetzen. Durch Abgleich seiner Fingerabdrücke mit den Tatortspuren (z. B. auf dem Brecheisen) könnte die Beweiskette geschlossen werden. Die ED-Behandlung des A ist objektiv zwecktauglich, das polizeiliche Ziel zu erreichen.

Die Maßnahme ist somit geeignet.

Die Maßnahme müsste auch erforderlich sein.

Erforderlich ist die Maßnahme, wenn sie von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

Alternativ wäre eine Vernehmung des A als mögliche mildere Maßnahme denkbar. A muss sich im Strafverfahren jedoch nicht selbst belasten und hat die Tat bisher geleugnet. Der Zweck, insbesondere die beschuldigte Person A im laufenden Strafverfahren zu be- oder entlasten, kann dadurch nicht sicher erreicht werden. Die ED-Behandlung ist die mildeste, geeignete Maßnahme, das polizeiliche Ziel zu erreichen.

Somit ist die geeignete Maßnahme auch erforderlich.

Die Maßnahme müsste auch angemessen sein.

Angemessen ist eine Maßnahme, wenn sie zu dem angestrebten Erfolg nicht erkennbar außer Verhältnis steht. Es hat eine Rechtsgüterabwägung zu erfolgen.

Die zu schützenden Rechtsgüter sind hier insbesondere der Strafverfolgungsanspruch des Staates.

Dem gegenüber stehen das Grundrecht des A auf allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf Freiheit der Person, hier als Freiheitsbeschränkung durch das Verbringen des A zur Dienststelle zur Durchführung einer ED-Behandlung, gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 GG.

Die kurzfristige Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit sowie der Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit stellen gegenüber der Sicherung des Strafverfahrens keine unverhältnismäßigen Eingriffe dar. Das zu schützende Rechtsgut überwiegt in der Wertigkeit die einzuschränkenden Grundrechte.

Somit ist die Maßnahme auch angemessen.

Die Maßnahme ist insgesamt verhältnismäßig.

3.4 Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften

Die Anordnung der ED-Behandlung unterliegt keiner förmlichen Beschränkung. Sie darf durch jeden Polizeibeamten angeordnet werden.

3.5 Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme

Die ED-Behandlung des A gem. § 81b 1. Alt. StPO ist im Ergebnis rechtmäßig.

Fall 4: Erkennungsdienstliche Behandlung – § 81b 1. Alt. StPO
Sachverhalt

Sie sind im Rahmen Ihres bahnpolizeilichen Praktikums in der BPOLI Hamburg eingesetzt. Zusammen mit PHM Beier haben Sie in der Nachtschicht den Auftrag zur Überwachung des Güterbahnhofes Maschen.

Während Ihrer Streifentätigkeit hören Sie plötzlich das Klappern einer Dose und Sprühgeräusche, die aus Richtung der abgestellten Güterwaggons kommen. Sie begeben sich sofort antretend in die Richtung der Geräusche und sehen, wie eine dunkel gekleidete, männliche Person mithilfe einer Farbsprühdose soeben ein großflächiges Graffiti an einem abgestellten Güterwaggon anbringt. Die Person bemerkt Sie und flüchtet vom Tatort. Dabei wirft sie die Farbsprühdose weg.

Sie lösen sofort eine Tatortbereichsfahndung über Funk aus und stellen die Farbsprühdose am Tatort sicher.

Einer hinzugezogenen Streife der BPOL gelingt es, im Nahbereich des Tatortes eine Person, auf die die Täterbeschreibung passt, zu stellen. Der Person (A) wird der Tatvorwurf der Straftat der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB eröffnet und sie wird über ihre Rechte belehrt. Die Person händigt ein Personaldokument aus. Die Durchsuchung der Person und der mitgeführten Sachen zur Eigensicherung und zum Auffinden von Beweismitteln verläuft negativ. Die Person leugnet die Tat.

Aufgabe

Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der nun zu treffenden verfahrenssichernden Maßnahme gegenüber A (Ziffer 1.1 bis 3.5 des Prüfschemas)!

Lösungsvorschlag
1 Entscheidung
1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln

Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen. Ein Güterwaggon wurde großflächig mit einem Graffiti besprüht. Ein Schaden ist dadurch bereits eingetreten. Es wurde eine Straftat, hier Sachbeschädigung gem. § 303 StGB, begangen.

Der Täter ist geflüchtet. Ein Verdächtiger konnte gestellt werden. Somit ist eine Schadensvertiefung nicht mehr möglich.

Betroffen sind die Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit, hier die objektive Rechtsordnung und das Individualrechtsgut auf Eigentum der DB AG.

Es handelt sich um eine abgeschlossene Rechtsgutverletzung. Repressives Handeln zur Strafverfolgung ist erforderlich.

1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme

Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) des A gem. § 81b 1. Alt. StPO handeln.

2 Zuständigkeit
2.1 Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

2.2 Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPolZV.

3 Eingriff
3.1 Befugnisnorm

Es müssten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ED-Behandlung gem. § 81b 1. Alt. StPO vorliegen.

Dazu müsste A zunächst Beschuldigter sein.

Beschuldigter ist jede Person, gegen die aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte strafrechtlich ermittelt wird.

A hat sich der Straftat der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB verdächtig gemacht. Aufgrund dessen wurden gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet und erste strafprozessuale Maßnahmen getroffen.

A ist somit Beschuldigter.

Die ED-Behandlung müsste gem. § 81a 1. Alt StPO zur Durchführung des Strafverfahrens notwendig sein.

Die ED-Behandlung ist zur Durchführung des Strafverfahrens notwendig, wenn sie erforderlich ist, um die Täterschaft oder die Teilnahme zu beweisen.

Der Täter konnte vom Tatort fliehen. Die Farbsprühdose wurde am Tatort zurückgelassen. Eine Person, auf die die Beschreibung des Täters passt, wurde im Nahbereich des Tatortes gestellt, leugnet aber die Tat. Auf der Farbsprühdose können sich insbesondere Fingerabdrücke vom Täter befinden. Die ED-Behandlung dient dazu, die Beweiskette im Strafverfahren zu schließen und somit die Tat dem A als Täter gerichtsverwertbar zuzuordnen. Ihr Zweck ist es insbesondere, die beschuldigte Person A anhand von Beweisen im laufenden Strafverfahren bzgl. des Tatwerkzeuges zu be- oder entlasten.

Die ED-Behandlung ist somit zur Durchführung des Strafverfahrens notwendig.

Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine ED-Behandlung § 81b 1. Alt. StPO gegeben.

3.2 Adressat

Die Maßnahme müsste sich gegen den richtigen Adressaten richten. Der Adressat ergibt sich aus der Befugnis selbst, hier ist es der A als Beschuldigter. A ist somit richtiger Adressat der Maßnahme.

3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit

Die ED-Behandlung müsste verhältnismäßig sein.

Das ist sie, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Dazu müsste die Maßnahme zunächst geeignet sein.

Die Maßnahme ist geeignet, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen.

Polizeiliches Ziel ist es, eine qualifizierte Strafverfolgung zu gewährleisten und den Strafverfolgungsanspruch des Staates durchzusetzen. Durch Abgleich der Fingerabdrücke des A mit den Spuren auf der Farbsprühdose könnte die Beweiskette geschlossen und der Beweis über die Täterschaft des A erbracht werden.

Die ED-Behandlung des A ist objektiv zwecktauglich, das polizeiliche Ziel zu erreichen.

Die Maßnahme ist somit geeignet.

Die Maßnahme müsste auch erforderlich sein.

Erforderlich ist die Maßnahme, wenn sie von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

Alternativ wäre eine Vernehmung des A als mögliche mildere Maßnahme denkbar. A muss sich im Strafverfahren jedoch nicht selbst belasten und leugnet nach wie vor die Tat. Das polizeiliche Ziel kann dadurch nicht sicher erreicht werden. Die ED-Behandlung ist die mildeste, geeignete Maßnahme, das polizeiliche Ziel zu erreichen.

Somit ist die geeignete Maßnahme auch erforderlich.

Die Maßnahme müsste auch angemessen sein.

Angemessen ist eine Maßnahme, wenn sie zu dem angestrebten Erfolg nicht erkennbar außer Verhältnis steht. Es hat eine Rechtsgüterabwägung zu erfolgen.

Die zu schützenden Rechtsgüter sind hier insbesondere der Strafverfolgungsanspruch des Staates.

Dem gegenüber stehen das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf Freiheit der Person, hier als Freiheitsbeschränkung durch das Verbringen des A zur Dienststelle zur Durchführung einer ED-Behandlung, gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 GG.

Die kurzfristige Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit sowie der Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit stellen gegenüber der Sicherung des Strafverfahrens keinen unverhältnismäßigen Eingriff dar. Die Maßnahme kann A im Strafverfahren ggf. entlasten, wäre somit in seinem Interesse. Das zu schützende Rechtsgut überwiegt in der Wertigkeit die einzuschränkenden Grundrechte.

Somit ist die Maßnahme auch angemessen.

Die Maßnahme ist insgesamt verhältnismäßig.

3.4 Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften

Die Anordnung der ED-Behandlung unterliegt keiner förmlichen Beschränkung. Sie darf durch jeden Polizeibeamten angeordnet werden.

3.5 Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme

Die ED-Behandlung des A gem. § 81b 1. Alt. StPO ist im Ergebnis rechtmäßig.

Fall 5: Erkennungsdienstliche Behandlung – § 81b 2. Alt. StPO
Sachverhalt

Sie sind im Rahmen Ihres bahnpolizeilichen Praktikums in der BPOLI Hamburg eingesetzt. Aus der allgemeinen Lage wissen Sie, dass es in der Vergangenheit vornehmlich in den Abend- und Nachtstunden zu Graffitistraftaten an abgestellten Güterzügen zum Nachteil der DB AG gekommen ist.

Die Täter nutzen den Schutz der Dunkelheit und die Abgelegenheit des Güterbahnhofes, um in Ruhe ihre »Kunstwerke« zu fertigen.

Zusammen mit PHM Beier haben Sie daher in der Nachtschicht den Auftrag zur Überwachung des Güterbahnhofes Maschen.

Während Ihrer Streifentätigkeit hören Sie plötzlich das Klappern einer Dose und Sprühgeräusche, die aus Richtung eines abgestellten Güterwaggons kommen. Sie begeben sich sofort antretend in die Richtung der Geräusche und sehen, wie eine dunkel gekleidete, männliche Person (A) mithilfe einer Farbsprühdose soeben ein großflächiges »Kunstwerk« (Graffiti) an einem abgestellten Güterwaggon anbringt.

Sie stellen A auf frischer Tat. Nach erfolgter Befragung stellt sich heraus, dass A keine Berechtigung zum Aufenthalt auf dem Bahngelände und zum »Verschönern« der Güterzüge hat.

Sie eröffnen A den Tatvorwurf der Straftat der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB und belehren ihn über seine Rechte. A händigt sein Personaldokument aus. Eine fahndungsmäßige Überprüfung des A verläuft positiv. A hat in der Vergangenheit schon mehrfach gleichartige Sachbeschädigungsdelikte begangen. Eine erkennungsdienstliche Behandlung des A ist bisher noch nicht erfolgt. Eine Durchsuchung der Person des A und seiner mitgeführten Sachen zur Eigensicherung und zum Auffinden von Beweismitteln verläuft negativ. Die Sprühdose beschlagnahmen Sie als Beweismittel, da A sie nicht freiwillig herausgibt.

Aufgabe

Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der nun zu treffenden Maßnahme gegenüber A (Ziffer 1.1 bis 3.5 des Prüfschemas)!

Lösungsvorschlag
1 Entscheidung
1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln

Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen. A hat einen Güterwaggon großflächig mit einem Graffiti besprüht. Ein Schaden ist dadurch bereits eingetreten. Es kam zu einer Straftat der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB.

Die Person A ist gestellt. Somit ist eine Schadensvertiefung nicht mehr möglich. Es ist aber nicht auszuschließen, dass A in Zukunft weitere Straftaten dieser Art begeht.

Betroffen sind die Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit, hier die objektive Rechtsordnung und das Individualrechtsgut auf Eigentum der DB AG.

Es handelt sich in diesem Fall um eine bevorstehende Rechtsgutverletzung. Daher ist präventives Handeln erforderlich.

1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme

Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) des A gem. § 81b 2. Alt. StPO handeln.

2 Zuständigkeit
2.1 Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Darmowy fragment się skończył.