Einsatzrecht kompakt - Definitionswissen für die Grundausbildung

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Einsatzrecht kompakt - Definitionswissen für die Grundausbildung
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Einsatzrecht kompakt – Definitionswissen für die Grundausbildung

Zwischenprüfung erfolgreich bestehen

Patrick Lerm

Polizeihauptkommissar

Dozent am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg

Lehrbeauftragter an der Hochschule für den öffentlichen

Dienst in Bayern (Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung) in Hof und an der bayerischen Verwaltungsschule für das Fach Sicherheitsrecht

Dominik Lambiase, M. A.

Polizeioberkommissar

Dozent am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg

3., erweiterte Auflage


Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

3. Auflage, 2021

Print ISBN 978-3-415-07072-1

E-ISBN 978‐3‐415‐07074‐5

© 2019 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © abr68 – stock.adobe.com

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart

Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden

www.boorberg.de

Inhalt

Einführung

Vorwort zur 2. Auflage

Vorwort zur 3. Auflage

Maßnahmenschema

Strafbarkeitsschema

Kapitel 1 Präventive Standardbefugnisse

1. Generalklausel

2. Platzverweis

3. Datenerhebungsgeneralklausel

4. Befragung

5. Identitätsfeststellung

5.1 IDF nach § 23 I Nr. 1 BPolG – zur Abwehr einer konkreten Gefahr

5.2 IDF nach § 23 I Nr. 2 BPolG i. V. m. Art. 8 SGK – bei der Grenzübertrittskontrolle

5.3 IDF nach § 23 I Nr. 3 BPolG – im Grenzgebiet (30-km-Bereich)

5.4 IDF nach § 23 I Nr. 4 BPolG – an gefährdeten Orten

5.5 IDF nach § 23 I Nr. 5 BPolG – zum Schutz privater Rechte

6. Datenabgleich

6.1 Datenabgleich nach § 34 I S. 1 BPolG

6.2 Datenabgleich nach § 34 I S. 2 BPolG

7. Gewahrsamnahme

7.1 Gewahrsam nach § 39 I Nr. 1 BPolG – sog. Schutzgewahrsam

7.2 Gewahrsam nach § 39 I Nr. 2 BPolG – sog. Durchsetzungsgewahrsam

7.3 Gewahrsam nach § 39 I Nr. 3 BPolG – sog. Unterbindungsgewahrsam

7.4 Gewahrsam nach § 39 II BPolG – sog. Minderjährigengewahrsam

8. Durchsuchung von Personen

8.1 Durchsuchung nach § 43 I Nr. 1 BPolG

8.2 Durchsuchung nach § 43 I Nr. 2 BPolG

8.3 Durchsuchung nach § 43 I Nr. 3 BPolG

8.4 Durchsuchung nach § 43 III BPolG

9. Durchsuchung von Sachen

9.1 Durchsuchung nach § 44 I Nr. 1 BPolG – anlässlich einer Personendurchsuchung

9.2 Durchsuchung nach § 44 II BPolG – im Grenzgebiet

10. Sicherstellung

10.1 Sicherstellung nach § 47 Nr. 1 BPolG – zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr

10.2 Sicherstellung nach § 47 Nr. 2 BPolG – zum Schutz des Berechtigten

10.3 Sicherstellung nach § 47 Nr. 3 BPolG – bei Freiheitsentziehungen

Kapitel 2 Repressive Standardbefugnisse

1. Identitätsfeststellung

1.1 Beim Tatverdächtigen nach § 163b I StPO

1.2 Beim Unverdächtigen nach § 163b II StPO

2. Durchsuchung

3. Beschlagnahme von Beweismitteln

3.1 Sicherstellung nach § 94 I StPO

3.2 Beschlagnahme nach §§ 94 I, II, 98 StPO

4. Vorläufige Festnahme

4.1 Festnahmerecht für jedermann nach § 127 I StPO

4.2 Vorläufige Festnahme nach § 127 II StPO i. V. m. § 112 ff. StPO

Kapitel 3 Straftaten

1. Sachbeschädigung

1.1 Einfache Sachbeschädigung

1.2 Sachbeschädigung („Graffiti“)

1.3 Gemeinschädliche Sachbeschädigung

2. Hausfriedensbruch

3. (Einfacher) Diebstahl

4. Körperverletzung

4.1 Einfache Körperverletzung

4.2 Gefährliche Körperverletzung

5. Widerstandsdelikte

5.1 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

5.2 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

6. Urkundendelikte

6.1 Urkundenfälschung

6.2 Ausweismissbrauch

7. Raub

Kapitel 4 Definitionsalmanach

Einführung

Diese Definitionssammlung hat das primäre Ziel, den Polizeimeisteranwärter1 des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (BPOL) in die Lage zu versetzen, die Zwischenprüfung im Fach Einsatzrecht am Ende der Grundausbildung mit Erfolg zu bestehen. Ein wichtiger Baustein einer erfolgreichen Prüfung ist die Kenntnis der Definitionen, denn bevor die eigentliche Subsumtion stattfindet, muss der jeweilige Begriff erst definiert (d. h. abgegrenzt) werden. Je schneller diese Definitionen in der Prüfungssituation abgerufen werden können, desto mehr Zeit bleibt für die eigentliche Subsumtion (schriftliche Prüfung) und desto souveräner wirkt das Auftreten in der mündlichen Prüfung.

Die Definitionen wurden bewusst nicht alphabetisch geordnet, sondern den einzelnen präventiven und repressiven Befugnissen sowie den Straftaten zugeordnet. Durch diese Struktur soll der Lernprozess wesentlich erleichtert werden. Bei der jeweiligen Befugnis bzw. Straftat findet sich zudem ein Gesetzesauszug der jeweiligen Norm und ein Beispiel zur Verdeutlichung der Anwendung der Norm.

Diese Definitionssammlung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Es wurde (lediglich) ein erster Versuch unternommen, die wesentlichen Befugnisse und Straftaten abzudecken, welche in der Grundausbildung behandelt werden. Insoweit ist die Broschüre auch als Ergänzung zum ebenfalls im RICHARD BOORBERG VERLAG erschienenen Buch Einsatzrecht kompakt – Sachverhaltsbeurteilung leicht gemacht gedacht, bei dem die Fallbearbeitung im Vordergrund steht.

Anschließend an jede Befugnis oder Straftat befindet sich ein Raum für persönliche Notizen. Diese Notizseite dient für eigene Anmerkungen oder zusätzliche Informationen, wie beispielsweise Formvorschriften.

Das gesamte Format wurde bewusst kompakt gehalten, damit die Sammlung auch in jede Hosen- oder Jackentasche hineinpasst – ideal zur Vorbereitung auf die schriftliche und mündliche Zwischenprüfung!

Vorwort zur 2. Auflage

Die zweite Auflage der Definitionssammlung wurde um Grafiken und Hinweise zur Subsumtion ergänzt. Ebenso wurden methodische und didaktische Veränderungen bei einigen Paragraphen vorgenommen, um das Lernen und Verstehen der einzelnen Befugnisse und Straftaten zu erleichtern. Am grundlegenden Ziel und dem kompakten Format dieser Definitionssammlung hat sich nichts geändert.

 

Wir hoffen, dass dieses Werk vielen Auszubildenden den Zugang zur Materie des Einsatzrechts erleichtert, und freuen uns auf Hinweise, Anregungen und Kritik, die zu einer Verbesserung beitragen.

Bamberg, Januar 2020


Patrick LermDominik Lambiase

Vorwort zur 3. Auflage


Als Neuerung finden Sie bei einigen Befugnissen und Straftaten einen QR-Code. Dieser verweist auf ein zur Frage passendes Lernvideo, welches auf dem YouTube-Kanal So geht Einsatzrecht! veröffentlicht ist. Dieser Kanal wird von PHK Lerm betrieben.QR-Code YouTube-Kanal: Durch Verwenden des QR-Codes werden Sie auf eine Seite weitergeleitet, für deren Inhalte ausschließlich die Autoren verantwortlich sind.Die dort befindlichen Lernvideos dienen der Unterstützung des Lernprozesses und sollen die Lücke zwischen analogem und digitalem Lernen schließen. Die Videos haben ausdrücklich nicht das Ziel, den Unterricht zu ersetzen, sondern unterstützen und ergänzen diesen.Wir hoffen, dass dieses Werk vielen Auszubildenden den Zugang zur Materie des Einsatzrechts erleichtert, und freuen uns auf Hinweise, Anregungen und Kritik, die zu einer Verbesserung beitragen. Leider lassen sich kleinere Fehler (auch nach mehrmaligem Durchschauen) nicht ganz vermeiden. Richten Sie deshalb Ihre Verbesserungsvorschläge an einsatzrecht@web.de.Ebenfalls in der Reihe Einsatzrecht kompakt im RICHARD BOORBERG VERLAG erschienen ist der Wissenstrainer für die Grundausbildung, welcher inhaltlich die Lücke zwischen reinem Definitionswissen und der Sachverhaltsbeurteilung schließt.Bamberg, Mai 2021Patrick LermDominik Lambiase

In den Kapiteln 1 und 2 finden Sie die wichtigsten präventiven und repressiven Standardbefugnisse der Grundausbildung. Hintergrund ist das sog. Maßnahmenschema.

Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen 2

1. Entscheidung

1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln

1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme

2. Zuständigkeit

2.1 Sachliche Zuständigkeit

2.2 Örtliche Zuständigkeit

3. Eingriff

3.1 Befugnisnorm

3.2 Adressat

3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

- Verhältnismäßigkeit

ggf.: Bestimmtheit/Möglichkeit

3.4 Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften

3.5 Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme

4. Zwang

4.1 Benennung der Art des Zwanges

4.2 Zulässigkeit der Vollstreckung

4.3 Adressat des Zwanges

4.4 Zur Anwendung unmittelbaren Zwanges berechtigte Personen

4.5 Besondere Vorschriften

- Androhung

- Besondere Anforderungen

4.6 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

- Verhältnismäßigkeit

ggf.: Bestimmtheit/Möglichkeit

4.7 Feststellung der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung dieser Maßnahme

Lernvideo zum Maßnahmenschema:


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Für Straftaten (siehe Kapitel 3) existiert das sog. Strafbarkeits- bzw. T-R-S-Schema. T-R-S steht für die drei großen Prüfungspunkte:

Tatbestand

Rechtswidrigkeit

Schuld

Schema für die Prüfung von Straftaten

Einleitender Obersatz:

Dieser besteht aus der konkreten Tathandlung und der exakten Strafnorm aus dem Strafgesetzbuch (StGB). Die Formulierung erfolgt im Konjunktiv (Möglichkeitsform).

1. Tatbestand

- Prüfung aller Tatbestandsmerkmale der in Betracht kommenden Straftat

2. Rechtswidrigkeit

- Prüfung, ob ggf. Rechtfertigungsgründe (wie z. B. Notwehr gem. § 32 StGB) vorliegen

3. Schuld

3.1 Vorsatz (Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung)

3.2 Schuldausschließungsgründe (Prüfung, ob ggf. Schuldausschließungsgründe wie z. B. § 19 StGB – Person ist unter 14 Jahre alt – vorliegen)

Ergebnis:

Hat sich die Person strafbar gemacht? (ja oder nein)

Lernvideo zum Strafbarkeitsschema:


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Kapitel 1 Präventive Standardbefugnisse
1. Generalklausel

Gesetzestext (Auszug)

§ 14 BPolG (Allgemeine Befugnisse)

(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt.

(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. […]

Denkbare Fallbeispiele

■ Die Aufforderung an das polizeiliche Gegenüber, einen gefährlichen Gegenstand abzulegen.

■ Ein BMX-Fahrer fährt mit rasantem Tempo durch die Bahnhofshalle. Dadurch kommt es zu gefährlichen Situationen mit anderen Bahnreisenden → Die Person wird durch die eingesetzten Bundespolizisten aufgefordert, unverzüglich vom BMX abzusteigen.

Lernvideo zur Generalklausel


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1. Voraussetzung – Konkrete Gefahr i. S. d. § 14 II S. 1 BPolG (sog. 3-schichtige Polizeigefahr3)


3-schichtige Polizeigefahr

Konkrete Gefahr (Gefahr im Einzelfall)

Eine konkrete Gefahr ist ein ungewöhnlicher, regelwidriger Zustand, der den Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut in naher Zukunft wahrscheinlich macht.4

Öffentliche Sicherheit

Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor Schäden, die drohen:

■ dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates,

■ den Individual- und Universalrechtsgütern,

■ sowie dem Schutz der gesamten Rechtsordnung.

oder

Öffentliche Ordnung

Die öffentliche Ordnung umfasst alle ungeschriebenen Normen für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, die ein geordnetes Gemeinschaftsleben gewährleisten. Diese Wertvorstellungen sind wandelbar.

Im Aufgabenbereich der BPOL

Dies umfasst die präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1–7 BPolG.5

2. Voraussetzung – Subsidiarität

Im BPolG (§§ 21–50) ist keine Standardmaßnahme für eine derartige Maßnahme zur Gefahrenabwehr vorhanden. Deshalb ist der Rückgriff auf die Generalklausel möglich.

Denkbarer Adressat der Generalklausel:

■ Verhaltensverantwortlicher gem. § 17 BPolG

■ Zustandsverantwortlicher gem. § 18 BPolG (z. B. Aufforderung an eine Person, den Hund anzuleinen, der zuvor bereits einige Bahnreisende „verschreckt“ hat)

■ Nichtverantwortliche gem. § 20 I BPolG (insbesondere bei Räumungs- und Absperrmaßnahmen).

Raum für eigene Notizen: