Czytaj książkę: «Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen», strona 61

Czcionka:

b) Miteigentum und Gesamthandseigentum

1007

An einem Eigentumsrecht können mehrere beteiligt sein und zwar (nur) dergestalt, dass ihnen eine rein rechnerische Rechtsquote (zu ½, zu etc.) am betreffenden Gegenstand (also am Ganzen) zusteht, vgl. § 1008. Das Miteigentum nach Bruchteilen ist die sachenrechtliche Ordnung der „Gemeinschaft“ wie die Regelungen in den §§ 741–758 die schuldrechtliche Ordnung im Innen- und Außenverhältnis bestimmen. Das Miteigentum besteht am ungeteilten Gegenstand (pro indiviso), aber doch ideell, nämlich nach Quoten festgelegt und frei verfügbar. So kann nach § 1011 jeder Miteigentümer „die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur (sc. an alle fordern)“.

1008

Jedem Miteigentümer steht, soweit in ihrem Verhältnis nichts anderes geregelt ist, Mitbesitz an der Sache zu; beim Herausgabeverlangen gegen Dritte nach § 985 kann er sich deshalb – statt nach §§ 1011, 432 vorzugehen (Vindikation der ganzen Sache) – auch auf Verschaffung nur seines Mitbesitzes beschränken (Vindikation seines quotalen Anteils).

Beispiel:

Regelmäßig Fälle solchen Miteigentums sind der gemeinsame Erwerb eines Grundstücks oder einer beweglichen Sache etwa durch Eheleute oder als gemeinsame Kapitalanlage. Eine besondere Form des Miteigentums nach Bruchteilen ist das Wohnungseigentum an einem Grundstück, als dieses mit dem Sondereigentum an einer aufstehenden Wohnung verbunden ist. Nach WEG findet eine gegenständliche Trennung an sich wesentlicher Bestandteile statt, an denen paralleles Alleineigentum besteht, während bestimmte Gebäudeteile und das Grundstück gemeinschaftliches Eigentum nach Bruchteilen bleiben.

1009

Kein Miteigentum ist das sog. Gesamthandseigentum, das Bedeutung heute lediglich bei der Erbengemeinschaft nach § 2032 hat. Das BGB verwendet diesen Begriff zurecht nicht, sondern spricht von „gemeinschaftlichem Vermögen“, das nur im Zusammenhang einer Vermögensmasse möglich ist, die den Gesamthändern gemeinschaftlich (i.e. zur gesamten Hand) zusteht. Die sachenrechtliche Berechtigung an den einzelnen Rechtsgegenständen ist durch die Beteiligung an dem Vermögen vermittelt. In Bezug auf das gesamthänderisch gebundene Vermögen als Ganzes und seine einzelnen sachlichen Bestandteile können die Gesamthänder nur gemeinschaftlich und einmütig verfügen (vgl. z.B. § 2040 Abs. 1). Der Einzelne hat lediglich einen Anteil am Gesamthandsvermögen inne und kann nur über diesen Anteil verfügen. Der Miterbe kann nach § 2033 Abs. 1 S. 1, wenngleich durch ein gesetzliches Vorkaufsrecht der übrigen Gesamthänder beschränkt (vgl. z.B. § 2034 Abs. 1), über seinen Erbteil verfügen. Vor Auseinandersetzung der Gesamthand (vgl. z.B. § 2042 Abs. 1), also der Aufhebung der Erbengemeinschaft, kann der einzelne Miterbe nicht über „seinen Anteil an den einzelnen Vermögensgegenständen“ verfügen (§ 2033 Abs. 2).

1010

Kein Gesamthandsvermögen stellt trotz des entsprechenden Wortlauts in § 718 Abs. 1 das Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaften, i.e. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft (vgl. Verweisung in § 105 Abs. 3 HGB), Kommanditgesellschaft (vgl. Verweisung in § 161 Abs. 2 HGB) und Partnerschaftsgesellschaft (vgl. Verweisung in § 6 Abs. 3 PartGG), dar. Vielmehr ist seit Anerkennung auch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als teilrechtsfähig die Gesellschaft selbst Trägerin ihres Vermögens und damit Eigentümerin der darin zusammengefassten Rechtsgegenstände.

Der einzelne Gesellschafter besitzt somit weder einen Anteil am Gesellschaftsvermögen als Ganzem noch an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen und kann deshalb „nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen“ (vgl. Wortlaut des § 719 Abs. 1). Das Recht des Gesellschafters ist die Mitgliedschaft in der Personengesellschaft, er ist Rechtsträger der Mitgliedschaft und diese ist Verfügungsgegenstand beim Wechsel von Beteiligungsverhältnissen. Der „Anteil“ am Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft ist bloß materieller Ausdruck der Mitgliedschaft und als solcher (nur) ein in Zahlen ausgedrückter Wertanteil des einzelnen Gesellschafters.

1011

An- und Abwachsung beim Austritt bzw. Eintritt eines Gesellschafters (vgl. § 738 Abs. 1 S. 1) bedeutet deshalb keinen Rechtsübergang auf die übrigen Gesellschafter oder von ihnen. Vielmehr ist und war nur die Gesellschaft selbst Trägerin des Vermögens und bleibt dies im Falle ihres Fortbestehens unabhängig vom Gesellschafterbestand. Lediglich die mitgliedschaftlichen Beteiligungswerte im neu zusammengesetzten Gesellschafterbestand ändern sich (etwa vorstellbar als „Umbuchung“, jedoch nicht nur des Kapitalkontos, sondern des gesamten Anteilswerts).

1012

Gesellschafts- bzw. Gesamthandsvermögen schließen also die Verfügung eines einzelnen Mitberechtigten über seinen Anteil an der Sache von vornherein aus. Vertragsgestalterisch bewirkt der Erwerb einer Sache „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ damit ein dingliches Veräußerungsverbot (begrenzt durch die ihrerseits gestaltbaren Kündigungsrechte der Gesellschafter (§§ 723, 724).

Bei Miteigentum kann dagegen jeder Miteigentümer über seinen Bruchteil verfügen (§ 747 S. 1), was wegen § 137 S. 1 nicht mit dinglicher Wirkung ausgeschlossen werden kann.[69]

Beispiel:

Der Grundstückserwerb durch eine „Ehegatten-GbR“ schließt beispielsweise aus, dass ein Ehegatte seine Hälfte einem ehestörenden Dritten überträgt, was er bei schlichtem Miteigentum könnte.

c) Sicherungseigentum und wirtschaftliches Eigentum

1013

Sicherungseigentum ist kein Eigentumsrecht besonderer Art, sondern kennzeichnet ein schuldrechtliches Sicherungsverhältnis, nach dessen Inhalt der Eigentümer das Eigentumsrecht nur zur Befriedigung wegen eines ihm zustehenden Forderungsrechts auszuüben berechtigt ist. Es handelt sich (nach außen hin) um sachenrechtlich unbeschränktes Eigentum, dessen Ausübung schuldrechtlich (und damit nur relativ, im Verhältnis zum Vertragspartner des Sicherungsverhältnisses) einem bestimmten Zweck, nämlich dem Sicherungszweck, unterzuordnen ist.

aa) Eigennützige Treuhand

1014

Solche Form interner Bindung ist Inhalt eigennütziger Treuhand, bei welcher der Sicherungsnehmer als Treuhänder das Eigentum in seinem eigenen Interesse im Hinblick auf einen möglichen Sicherungsfall übertragen bekommt. Erfüllt der das Eigentum als Sicherheit stellende Treugeber seine Verpflichtungen aus dem parallelen Forderungsrecht, wegen dessen Befriedigung das Sicherungsverhältnis eingegangen worden ist, nicht, tritt der Sicherungsfall ein.

Der Sicherungsnehmer darf dann das Eigentumsrecht (dem Sicherungsgeber gegenüber rechtmäßig) ausüben und sich wegen des gesicherten Forderungsrechts aus dem Verkaufserlös der Sache befriedigen oder – je nach Inhalt des Sicherungsverhältnisses – auch das Sicherungsgut selbst behalten (Verfallabrede).

Beispiel:

des Sicherungseigentums ist die Übereignung von Maschinen oder Vorräten an eine Bank zur Besicherung der Rückzahlung eines Betriebsmittelkredits. Hierbei wie meist erfolgt die Sicherungsübereignung durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts nach §§ 929 S. 1, 930, indem der Sicherungsgeber ein Nutzungsrecht und dazu den unmittelbaren Besitz am Sicherungsgut behält. Endet der Sicherungszweck durch ordnungsgemäße Darlehenstilgung, ist die Bank als Sicherungsnehmerin aus dem Sicherungsverhältnis schuldrechtlich zur Rückübereignung des Sicherungsguts verpflichtet. Jede anderweitige Verfügung darüber wäre eine haftungsbegründende Verletzung des Sicherungsverhältnisses (vgl. §§ 280 ff., ggf. 826). Ein Dritter hätte jedoch von der Sicherungsnehmerin als vom (sachenrechtlich) Berechtigten erworben (meist nach den §§ 929 S. 1, 931 durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des Sicherungsnehmers als mittelbarem Besitzer), weshalb etwaige Kenntnis des Erwerbers vom Verstoß der veräußernden Bank gegen die Sicherungsabrede unschädlich wäre (kein Fall des gutgläubigen Erwerbs über § 934).

1015

Während das BGB den Sicherungsnehmer als (nur im Innenverhältnis zum Sicherungsgeber gebundenen) Voll-Eigentümer behandelt, knüpfen das Bilanz– und Steuerrecht hieran den Begriff des „wirtschaftlichen Eigentümers“, dem für wesentliche Teile der wirtschaftlichen Nutzungsdauer eines Vermögensgegenstandes Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten zustehen. Entscheidend für die bilanzielle Zuordnung ist, wer über das Verwertungsrecht (durch Nutzung und/oder Weiterveräußerung) verfügt, wem die Chancen und Risiken aus der laufenden Nutzung oder Veräußerung zustehen und wer Wertsteigerungen und Wertminderungen – einschließlich der Gefahr des zufälligen Untergangs – zu tragen hat.[70]

bb) Sicherungseigentum in Insolvenz und Zwangsvollstreckung

1016

Die treuhänderische Bindung des Sicherungseigentums wird in der Insolvenz des Sicherungseigentümers (Sicherungsnehmer) geschützt, indem der Sicherungsgeber Aussonderung des Gegenstands (vgl. § 47 InsO: die Treuhand ist ein persönliches Recht, aufgrund dessen das Treugut wirtschaftlich nicht zum Vermögen des Treuhänders gehört) verlangen kann, wenn er die gesicherte Forderung begleicht oder der vereinbarte Sicherungszwecks anderweitig entfallen ist. Pfändet ein Gläubiger des Sicherungsnehmers die zur Sicherung übereignete Sache, ist der Sicherungsgeber trotz seines nur schuldrechtlichen Rückübereignungsanspruchs durch § 771 ZPO geschützt.

1017

Im umgekehrten Fall der Insolvenz des Sicherungsgebers hat der Sicherungseigentümer seinerseits nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Verwertungserlös der Sache (§ 51 Nr. 1 InsO), womit der auf Befriedigung gerichtete Sicherungszweck bereits erreicht ist.[71]

Er ist damit nicht, wie ungesicherte Gläubiger, auf die bloße Insolvenzquote verwiesen. Obwohl Eigentümer, muss sich der Sicherungsnehmer im Unterschied zu aussonderungsberechtigten Gläubigern (vgl. § 47 InsO) jedoch mit der Höhe des Verwertungserlöses aus dem Sicherungsgut begnügen, den der Insolvenzverwalter in Ausübung seines weitgehend freien Ermessens erzielt (vgl. § 166 Abs. 1 InsO).[72] Zudem fallen darauf noch vier Prozent als Verwaltungskostenpauschale (vgl. § 171 Abs. 1 InsO) und weitere fünf Prozent als Verwertungskostenpauschale (vgl. § 171 Abs. 2 InsO) an. Im Fall einer Zwangsvollstreckung in das Sicherungsgut durch Gläubiger des Sicherungsgebers hat der Sicherungsnehmer als Eigentümer die Interventionsklage nach § 771 ZPO.

5. Wirkungen des Eigentumsrechts

1018

Als umfassende Herrschaftsbefugnis über eine Sache enthält das Eigentumsrecht nicht nur die Gewähr für jede mögliche Entscheidung über die Sache, sondern bewirkt auch den Ausschluss jedes anderen von einer solchen Entscheidungsmöglichkeit. Jede zuwiderlaufende Handlung eines anderen ist dem Eigentümer gegenüber rechtswidrig, sofern sie nicht durch ein besonderes Recht des Handelnden gerechtfertigt ist. Als solche rechtswidrigen Handlungen eines anderen kommen die Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes (vgl. §§ 985, 986) und Beeinträchtigungen in anderer Weise (vgl. § 1004 Abs. 1) in Betracht.

1019

Jede Besitzstörung ist zugleich die Verletzung des Eigentumsrechts, sei es, dass der Eigentümer oder ein Dritter unmittelbarer Besitzer ist, denn das Eigentumsrecht enthält das absolute dingliche Recht zum Besitz. Jede nicht von einem dinglichen oder schuldrechtlichen Recht zum Besitz (z.B. als beschränktes dingliches Recht eines Nießbrauchers oder als persönliches Recht eines Mieters) gedeckte Einwirkung auf die Sache verletzt das Recht zum Besitz eines anderen und damit das Eigentumsrecht.

Eine Eigentumsverletzung begeht auch der Besitzer, der sein Recht zum Besitz überschreitet. Das z.B., indem er sich die Sache selbst zu Eigentum anmaßt, sie also unterschlägt (§ 246 Abs. 2 StGB), oder körperlich in einer Weise auf sie einwirkt, die von seiner Berechtigung nicht umfasst ist. Gleiches gilt für jede Anmaßung des Eigentumsrechts, eines Rechts zum Besitz und jede körperliche Einwirkung durch einen Dritten (sofern dieser nicht durch das Notstandsrecht nach §§ 904, 228 oder durch Notwehr nach § 227 oder ein sonst rechtmäßig abgeleitetes Recht zum Besitz, z.B. bei erlaubter Untermiete, gedeckt ist).

1020

Während §§ 861, 862 das Besitzrecht und damit einen bloß faktischen Zustand (und daher auch nur vorläufig) schützen, betrifft der petitorische Eigentumsschutz den Inhalt des Eigentumsrechts und damit das Recht zum Besitz. §§ 985, 986 und 1004 stellen die materiell-rechtlich zutreffende Rechtslage her, der (possessorische) Besitzschutz hingegen nur formal einen Zustand vor verbotener Eigenmacht.

a) Vindikation (§§ 985, 986)

1021

Die rei vindicatio (lat. für „die Sache als Eigentum beanspruchen“) ist der dingliche Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer auf Herausgabe des Besitzes. Der Anspruch steht dem Eigentümer einer beweglichen Sache wie dem Grundstückseigentümer, dem Allein- wie dem Miteigentümer (vgl. § 1011) stets zu, wenn er nicht unmittelbar und allein zugleich Besitzer der Sache ist.

1022

Die Vindikationsklage kann gegen jeden Besitzer gerichtet werden. Gegen den unmittelbaren Besitzer lautet sie auf Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf den Eigentümer. Leitet der unmittelbare Besitzer seinen Besitz von einem mittelbaren Besitzer her, der dem Eigentümer gegenüber zum Besitz, aber nicht zu dessen Überlassung an einen Dritten, berechtigt ist (wie z.B. bei unberechtigter Untervermietung), lautet die Klage auf Herausgabe an den mittelbaren Besitzer und nur ausnahmsweise, an den Eigentümer (vgl. § 986 Abs. 1 S. 2). Gleiches gilt gegenüber einem unmittelbaren Besitzer, der sein Besitzrecht zwar nicht von einem mittelbaren Besitzer ableitet, sondern es von einem Besitzvorgänger übertragen erhielt, wenn der Besitzvorgänger nach wie vor ein Recht zum Besitz gegen über dem Eigentümer hat. Das kann der Fall sein, wenn er sein Recht zum Besitz nicht wirksam auf den unmittelbaren Besitzer übertrug. wie z.B. bei der fehlgeschlagenen Veräußerung eines Pfandes vom Pfandgläubiger auf den Erwerber.

1023

Ist die Herausgabeklage gegen den mittelbaren Besitzer gerichtet, dann nur auf Übertragung des mittelbaren Besitzes auf den Eigentümer. Zu übertragen ist ihm dann der Herausgabeanspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis des mittelbaren Besitzers gegen den Inhaber der Sache (ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung durch Pfändung und Überweisung nach § 886 ZPO).

1024

Aktivlegitimiert, also Anspruchsinhaber der Vindikation, ist der Eigentümer. Die Eigentümerstellung wird beim Grundeigentümer nach § 891 vermutet, wenn er als solcher im Grundbuch eingetragen ist, beim Fahrniseigentümer nach § 1006 Abs. 1, wenn er mittelbarer Besitzer ist oder den Besitz unfreiwillig verloren hat (vgl. oben Rn. 957 bzw. 968).

1025

Der Vindikationskläger kann anders als der Herausgabekläger aus einem Schuldverhältnis nicht durch die Bestimmung einer Leistungsfrist nach § 281 Abs. 1 S. 1 auf Schadensersatz „statt der Leistung“ übergehen, denn das Vindikationsverhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer ist kein Schuldverhältnis, sondern Inhalt des Eigentumsrechts (vgl. zu solcher Liquidation des Herausgabeanspruchs Teil 1 Rn. 100 und 121). Zu Schadensersatzansprüchen des Eigentümers vgl. insb. §§ 989 ff. (nachfolgend unter Rn. 1088 ff.).

aa) Verteidigungsmöglichkeiten des beklagten Besitzers

1026

Der Herausgabeanspruch des Eigentümers ist in den zwei Fällen des § 986 ausgeschlossen (Kontravindikation).[73]

Der Besitzer braucht danach die Sache (Fahrnis oder Grundstück) nicht herauszugeben, (1) „wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist“ (§ 986 Abs. 1 S. 1).

1027

(Nur) Die Vindikation beweglicher Sachen ist gleichfalls ausgeschlossen, wenn (2) dem Besitzer der beweglichen Sache gegenüber einem früheren Eigentümer ein schuldrechtliches Recht zum Besitz zustand und das Eigentum nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe auf einen neuen Eigentümer übergegangen ist, § 986 Abs. 2.

Ein dingliches Recht zum Besitz wäre in diesem Fall bereits wegen § 936 Abs. 3 auch durch gutgläubigen Erwerb nicht entfallen, solange der zum Besitz Berechtigte irgendeine Form des Besitzes, also unmittelbaren oder mittelbaren, behielte (insoweit ist also kein gutgläubiger lastenfreier Eigentumserwerb möglich).

Über den Wortlaut von § 986 Abs. 2 hinaus setzt sich ein schuldrechtliches Recht zum Besitz auch bei Veräußerung einer beweglichen Sache durch den nicht unmittelbar besitzenden Eigentümer nach § 930 gegenüber dem Erwerber fort. Das gilt z.B., wenn die bisherige Fahrnismiete oder –leihe derart in eine Untermiete oder Unterleihe umgewandelt wird, dass der bisherige Eigentümer-Vermieter zum Zweck der Veräußerung ein entsprechendes Besitzkonstitut mit dem Erwerber abschließt und dadurch zum mittelbaren Fremdbesitzer (als Obermieter etc.) wird. § 986 Abs. 2 findet zum Schutz des schuldrechtlichen Rechts zum Besitz eines Dritten über seinen Wortlaut („veräußert“) hinaus entsprechende Anwendung bei der Bestellung von Nießbrauch oder Pfandrecht durch Übertragung nur des mittelbaren Besitzes nach §§ 1032 bzw. 1205 Abs. 2. Auch hierbei würde parallel ein dingliches Recht zum Besitz des besitzenden Dritten nicht wegerworben, solange der Dritte Besitzer bleibt (vgl. §§ 1032 S. 2, 1208 S. 2 mit Verweisen auf § 936 analog).

1028

Beispiel:

Die Kontravindikation des Besitzers kann auf einem dinglichen Recht zum Besitz, etwa als Pfandgläubiger oder Nießbraucher, beruhen und setzt sich dann unabhängig von § 986 Abs. 2 stets gegen den Erwerber fort, sofern es nicht nach § 936 durch gutgläubigen lastenfreien Erwerb wegfällt.

Ein nur obligatorisches Recht zum Besitz (etwa aus Miete oder auch aus Kauf, wenn zwar Übergabe, aber noch keine Übereignung an den Käufer erfolgt ist) wirkt dagegen stets nur zwischen den Parteien dieses Schuldverhältnisses und braucht daher vom Erwerber nicht erst gutgläubig wegerworben zu werden. Nur für ein solches ist § 986 Abs. 2 also konstitutiv; für dingliche Rechte zum Besitz genügt § 936 (Fall des § 986 Abs. 1 S. 1).

§ 986 hat als Einwendung deshalb Ausnahmecharakter: Ein nach § 986 zu berücksichtigendes obligatorisches Recht zum Besitz könnte das Eigentumsrecht und damit auch die Vindikation eigentlich nicht beschränken, vgl. Rn. 1027.

1029

Eine der Vorschrift des § 986 Abs. 2 vergleichbare Regelung zu Gunsten des Besitzers eines Grundstücks enthalten nur § 566 (Kauf bricht nicht Miete und Pacht) sowie §§ 57 ff. ZVG im Falle der Zwangsversteigerung.

1030

Die Verteidigung des Besitzers gegen die Vindikation kann schließlich auch auf einem Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Eigentümer nach § 273 Abs. 2 oder nach § 1000, beides nämlich wegen eines Gegenanspruchs auf Verwendungsersatz, beruhen. Insoweit hätte der Besitzer zwar kein Recht zum Besitz und wäre die Vindikation des Eigentümers deshalb auch nicht ausgeschlossen. Sie ist aber einredebehaftet. Kein Zurückbehaltungsrecht steht wegen § 570 allerdings einem herausgabepflichtigen Mieter zu.