Czytaj książkę: «Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen», strona 55

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2. Arten von Sachen

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Sachen können sowohl bewegliche (Mobilien, Fahrnis) wie auch unbewegliche (Immobilien, Grundstücke) sein. Zu den Grundstücken rechnen nach § 905 auch jeweils der Raum über der Erdoberfläche und der Erdkörper unter der Erdoberfläche.

Eine Besonderheit stellt das Erbbaurecht dar, das nach § 11 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG wie unbewegliche Sachen behandelt wird. Das Erbbaurecht ist das Recht des Erbbauberechtigten, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben (vgl. § 1 Abs. 1 ErbbauRG). Das aufgrund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt deshalb als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts nicht des Grundstücks (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG, § 95 Abs. 1 S. 2). Vergleichbares gilt für andere grundstücksgleiche Rechte nach Landesrecht (vgl. Art. 66 EGBGB für das Deich- und Sielrecht, Art. 67 EGBGB für das Bergrecht, Art. 68 EGBGB für Abbaurechte).

Auch Sondereigentum an einzelnen Wohnungen eines Gebäudes verbunden mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (sog. Wohnungseigentum nach § 1 Abs. 2 WEG) wird nach §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 WEG ebenfalls wie eine unbewegliche Sache behandelt.

Beispiel:

Leitungs- und Wegerechte können daher als Grunddienstbarkeit (§ 1018) auch zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten bestellt werden: das Erbbaurecht ist das „herrschende Grundstück“, der Erbbauberechtigte sein „Eigentümer“. Die Grunddienstbarkeit ist dann ein Bestandteil nach § 96 des Erbbaurechts, nicht des Grundstücks.[32]

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§ 91 unterscheidet weiterhin vertretbare und nicht vertretbare Sachen. Vertretbar sind solche, die im Verkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden, also z.B. Serienprodukte, aber auch eine Volumeneinheit eines bestimmten Weins, eine Stückzahl Äpfel, – im Unterschied zur individuellen Bestimmung nicht vertretbarer Sachen (z.B. Gebrauchtwaren, Maßanfertigungen).

Damit nicht deckungsgleich ist die Unterscheidung von Stück- und Gattungsschulden. Diese sind Begrifflichkeiten des Schuldrechts und definieren in bestimmter Hinsicht den Umfang einer Lieferverpflichtung (vgl. § 243). Vertretbarkeit ist dagegen ein Begriff des Sachenrechts und somit objektiv bestimmt.

Verweise auf § 91 enthalten die §§ 607 Abs. 1, 651, 700, 706 Abs. 2 und 783.

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§ 92 unterscheidet sodann verbrauchbare und nicht verbrauchbare Sachen. Verbrauch meint nach § 92 Abs. 1 den bestimmungsgemäßen Gebrauch zum Verbrauch (z.B. bei Lebensmitteln, Brennstoffen) oder zur Veräußerung (Inhaberpapiere, blankoindossierte Orderpapiere, Handelsware); ergänzend bestimmt § 92 Abs. 2 alle körperlichen Gegenstände eines Umlaufvermögens zu verbrauchbaren Sachen.

Die Verbrauchbarkeit von Sachen hat Bedeutung für die §§ 706 Abs. 2, 1067, 1814 S. 2, 2116 Abs. 1 S. 2, 2325 Abs. 2 S. 1. Sie liegt etwa beim Nießbrauch darin, dass der Nießbraucher nach § 1067 Eigentümer der verbrauchbaren Sachen wird und später für sie lediglich Wertersatz zu leisten hat. Nicht verbrauchbare Sachen müsste er dagegen körperlich zurückgeben und widrigenfalls Schadensersatz leisten.

§ 4 Sachenrecht › C. Dingliche Rechtsgegenstände › II. Sachbestandteile

II. Sachbestandteile

1. Keine Sache ist der Bestandteil

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Bestandteile einer Sache sind solche Gegenstände, die zusammen mit anderen die Einheit einer Sache bilden. Nur diese Einheit ist dann ein selbstständiger körperlicher Gegenstand, also eine Sache. Die Sachbestandteile werden dadurch unselbstständig und sind dann nicht mehr sonderrechtsfähig. Die höhere Einheit kann absichtsvoll oder zufällig, durch Menschenhand oder natürlich entstehen. Die (höhere) Einheit der aus mehreren (unselbstständigen) Bestandteilen gebildeten Sache beruht auf einer auf Dauer angelegten Bestimmung zur einheitlichen Verwendung (z.B. als Flugzeug oder Gebäude, deren dauerhaft eingefügte Teile keine eigene Sachqualität mehr haben).

Die körperlich einheitliche Sache unterscheidet sich von der bloßen Zusammensetzung einer Sachgesamtheit oder eines Sachinbegriffs (vgl. ein Unternehmen, welches zwar betrieblich und auch schuldrechtlich eine Einheit darstellen kann, das aber keine sachenrechtliche Einheit bildet). Nur das Schuldrecht fasst demgegenüber auch Sachgesamtheiten als Kaufgegenstand unter den (weiter gefassten) Begriff der Sache in § 433.

2. Ausnahme: Verbindung zu vorübergehendem Zweck

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Eine Verbindung oder Einfügung nur zu vorübergehenden Zwecken, schafft keine Einheit einer (neuen) Sache und belässt den einzelnen Teilen ihre rechtliche Selbstständigkeit (§ 95 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2). Der Scheinbestandteil bleibt also selbst Sache. Dazu zählen z.B. das am Kfz befestigte Reserverad oder Mietereinbauten in einem Gebäude, wenn diese nur für die Dauer des Mietverhältnisses eingefügt werden. Solche sog. Scheinbestandteile sind also gar keine Bestandteile, sondern bilden eine Sachgesamtheit mit der verbundenen Hauptsache, welcher sie ggf. nach §§ 97 f. als Zubehör dienen mögen.

3. Ausnahme: Verbindung in Ausübung eines dinglichen Rechts

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Ebenfalls keine Bestandteile eines Grundstücks sind nach § 95 Abs. 1 S. 2 solche Gebäude und anderen Werke, die „in Ausübung eines dinglichen Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten“ mit dem Grundstück verbunden werden. Versorgungsleitungen (z.B. Strom- und Gasleitungen, Kanalisation), die aufgrund einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (vgl. § 1090) oder einer Grunddienstbarkeit (vgl. § 1018) verlegt oder errichtet werden, bleiben also bewegliche Sachen und zwar auch dann, wenn das dingliche Recht später wegfällt.

Dieselben Leitungen aber, wenn der Eigentümer sie herstellt, werden Bestandteile des Grundstücks und sind damit unselbstständig.

4. Ausnahme: nichtwesentlicher Bestandteil

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Bestandteile einer Sache können nach §§ 93 f. wesentliche Bestandteile oder nichtwesentliche sein. Beide Vorschriften scheinen nach ihrem Wortlaut die Eigenschaft als wesentliche Bestandteile zu definieren und daran die rechtliche Unselbstständigkeit zu knüpfen. Bei genauer Betrachtung nehmen diese Vorschriften jedoch umgekehrt bestimmte („nichtwesentliche“) Bestandteile aus der Sacheinheit aus und geben diesen ausnahmsweise doch rechtliche Selbstständigkeit.[33] Solche ausnahmsweise Objekteigenschaft bestimmen die §§ 93 f. sodann sinnigerweise nicht nach der Wesentlichkeit der Bestandteile für das Wesen der Sache (denn als Bestandteil der Sacheinheit ist der Bestandteil natürlich wesentlich). Entscheidend ist seine zerstörungsfreie Abtrennbarkeit als eingefügter Teil (und solches selbstverständlich auch aus dem Blickwinkel der übrigen Bestandteile der Sache, aber eben nicht aus dem Blickwinkelt des Wesens der Sache selbst).

Beispiele:

Dass der Antriebsmotor eines Pkw kein „wesentlicher Bestandteil“ nach § 93 ist, hängt nicht vom Wesen des Pkw oder der Bedeutung der Motorisierung für die Eigenschaft als Kraftfahrzeug ab. Entscheidend ist, ob die Bestandteile eines Pkw, also der Motor einerseits, verbleibendes Chassis, Aufbauten etc. andererseits nach der Trennung vom Motor noch ihrem Wesen gemäß verwendet werden können. Jedenfalls bei Serienmodellen spricht wohl nichts dagegen, zumal solche Karosserien durchaus als „Auto ohne Motor“ gehandelt werden und ohne Weiteres Austauschmotoren eingebaut werden können.

Anders ist das z.B. hinsichtlich der Textseite eines Manuskripts oder Buchs, die auf den inhaltlichen Zusammenhang wesensnotwendig angewiesen ist, ebenso hinsichtlich des Futters einer Jacke und zwar unabhängig davon, ob dieses fest vernäht oder herausnehmbar ist; seine Verwendbarkeit hängt jedenfalls von dieser Jacke, jedenfalls diesem Modell ab und ist normalerweise keine selbstständige.

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Die Vorschrift des § 94 zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks oder Gebäudes ist derjenigen in § 93 zu beweglichen Sachen vergleichbar. Aufgrund des Wesens des Eigentums als ausschließliches und uneingeschränktes Herrschaftsrecht ist ein vom Grundeigentum getrenntes Gebäudeeigentum schlicht nicht denkbar (vgl. § 94 Abs. 1 S. 1), außer das Gebäude ist nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und also Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 1 S. 1. Gleiches gilt für Mauern oder Versorgungsleitungen. Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind deshalb stets zugleich solche des Grundstücks, so also z.B. Fußböden, Fahrstühle, das Dach.

Nach § 94 Abs. 2 gehören die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügten Sachen stets zu den wesentlichen Bestandteilen desselben, was nur insoweit die Regelung in § 94 Abs. 1 S. 1 ergänzt, als damit auch nicht fest verbundene, sondern nur lose eingefügte Bauteile ihre rechtliche Selbstständigkeit verlieren (z.B. Fensterflügel, Klappläden an Fenstern und Türblätter). – Beleuchtungskörper (Lampen), Wasch- und Spülmaschinen sowie übliche Einbauküchen fallen jedoch nicht unter § 94 Abs. 2, sondern sind selbstständige bewegliche Sachen und rechnen ggf. zum Zubehör (vgl. § 97).

Produktionsmaschinen eines Fabrikgebäudes können deshalb wesentlicher Bestandteil des Gebäudes nach § 94 Abs. 1 sein, wenn sie mit ihm dauerhaft fest verbunden sind oder nach § 94 Abs. 2, wenn entweder die Maschine dem Gebäude oder das Gebäude der Maschine individuell angepasst ist.[34]

Eine Ausnahme zu § 94 Abs. 1 S. 1 enthält § 95 Abs. 1 S. 2 für solche Verbindungen mit einem Grundstück, welche in Ausübung eines dinglichen Rechts an einem fremden Grundstück erfolgen (s. vor).

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Das Fehlen rechtlicher Selbstständigkeit, also insb. die dadurch fehlende Eigentumsfähigkeit wesentlicher Bestandteile hat v.a. wirtschaftliche Bedeutung und zwar weniger im Zusammenhang mit der Trennung als im Zusammenhang mit der Verbindung der Teile.

Bei der Verbindung beweglicher Sachen als wesentliche Bestandteile einer daraus entstehenden neuen einheitlichen Sache nach § 947 geht das Eigentum an den Bestandteilen unter und es entstehet Miteigentum nach den Wertverhältnissen (vgl. § 947 Abs. 1) oder der Eigentümer desjenigen Bestandteils, der als Hauptsache der neuen Sache anzusehen ist, erwirbt Alleineigentum (Abs. 2). Die Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück oder darauf aufstehenden Gebäude dergestalt, dass sie dessen wesentlicher Bestandteil wird, führt ebenfalls zum Eigentumsverlust an der beweglichen Sache; das Eigentum am Grundstück erstreckt sich sodann auch auf diesen verbundenen Bestandteil (vgl. § 946). Für den unter Eigentumsvorbehalt liefernden Verkäufer eines Austauschmotors oder einer Einbauküche hängt das zurückbehaltene Sicherungseigentum also davon ab, dass die Sache nicht wesentlicher Bestandteil wird. Vergleichbar stellt sich die Frage, ob an bestimmten Teilen gesonderte Sicherungsrechte eingeräumt werden können.

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Die wirtschaftliche Bedeutung sollte allerdings nicht dazu verführen, eine sog. „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ zur Bestimmung wesentlicher Bestandteile anzulegen. Gegenstand einer wirtschaftlichen Erkenntnismethode kann nur ein wirtschaftlicher Sachverhalt sein. Die Frage der Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil ist eine rechtliche. Da der Rechtsbegriff an die (seinsmäßige) Sacheinheit anknüpft, kommt es auf das an, was begrifflich als Sache gefasst wird. Maßgeblich ist eine (höhere) Einheit der Sache, welche die Bestandteile integriert. Diese Einheit folgt aus der Bestimmung der Sache zur einheitlichen Verwendung auf Dauer, wodurch die Bausteine dieser Sache zu (unselbstständigen) Bestandteilen werden (ausgenommen deshalb Scheinbestandteile nach § 95). Erst hiernach kommt es auf die Möglichkeit zur Auflösung dieser Einheit im Sinne der Unterscheidung wesentlicher und nichtwesentlicher Bestandteile an, welche über die Eigentumsfähigkeit entscheidet.

Beispiel:

Der (Austausch-)Motor ist zur einheitlichen Verwendung als Pkw auf Dauer bestimmt und damit (unselbstständiger) Bestandteil des Pkw. Dennoch wird er als selbstständiges Eigentumsobjekt rechtlich behandelt, weil er zerstörungsfrei ausgebaut werden kann und somit Bestandteil, aber nicht wesentlicher Bestandteil des Pkw ist. Am Beispiel der Selbstbedienungstankstelle wird das besonders deutlich. Mit Befüllung des Pkw-Tanks verliert der bisherige Eigentümer dieses eigentlich durch Vermischung nach §§ 947 Abs. 2, 948. Das getankte Benzin ist nicht mehr konkret identifizierbar (lediglich mengenmäßig). Es ist deshalb sachlich untrennbar. Trotzdem soll ein Eigentumserwerb nach h.M. erst nach Bezahlung eintreten, da konkludent ein Eigentumsvorbehalt vereinbart sei. Eigentlich läuft ein solcher leer, weil er keinen dinglichen Gegenstand mehr hat. Hier wird der Sachbegriff hinsichtlich der Trennbarkeit quantitativ aufgelöst – wirtschaftlich einsichtig, aber begrifflich kaum haltbar.

§ 4 Sachenrecht › C. Dingliche Rechtsgegenstände › III. Zubehör

III. Zubehör

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Zubehör ist nach § 97 Abs. 1 eine bewegliche Sache, die ohne Bestandteil einer anderen Sache (Hauptsache) zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck dieser Hauptsache zu dienen bestimmt ist und hierzu in einem räumlichen Verhältnis zu ihr steht. Hauptsache und Zubehör sind eine Sachgesamtheit (sie bilden keine Einheit, die Eigenschaft als Zubehör schließt logisch diejenige als Bestandteil aus und umgekehrt); die Sachgesamtheit wird dadurch hergestellt, dass eine bewegliche Sache einer anderen (beweglichen oder immobilen) Sache mit dem Zweck zugeordnet wird, dieser zu dienen und hierfür ein entsprechendes räumliches Verhältnis hergestellt wird.

Die Zubehöreigenschaft entsteht durch tatsächliches Handeln, unbeschadet, ob der Handelnde hierbei berechtigt ist oder nicht.

Beispiele:

Zubehörstücke sind z.B. das hierzu dauernd bestimmte Reserverad eines Pkw, die („normale“) Einbauküche und Gaststätteneinrichtungen, ebenso mobile Reinigungsmaschinen einer Autowaschanlage (dauerhaft fest verankerte wären jedoch Bestandteile), der Maschinen- und Fuhrpark eines Produktionsbetriebs.

Dagegen dient der Fuhrpark eines Speditions- und Transportunternehmens nicht einer Hauptsache (das Unternehmen selbst ist keine Sache) und auch nicht dem Betriebsgrundstück, sondern sind bestimmungsgemäß dauerhaft unterwegs (und dienen nicht wie beim Produktions-/Handelsunternehmen dem Zu-/Abtransport zum Grundstück).

Das auf dem Grundstück einer Baustelle gelagerte Baumaterial ist bestimmt, nach § 94 Abs. 2 wesentlicher Bestandteil des zu errichtenden Gebäudes zu werden, „dient“ aber bereits zuvor dem Grundstück im Hinblick auf das spätere Gebäude.[35]

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Die Zubehöreigenschaft bestimmt sich für alle Sachen ausschließlich nach § 97 Abs. 1 S. 1, Abs. 2. Dagegen enthalten § 97 Abs. 1 S. 2 und § 98 lediglich Beweislastregeln; soll „gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar“, das nach § 98 typischerweise als Zubehör gilt, aufgrund besonderer Umstände (ausnahmsweise) kein Zubehör sein, muss derjenige, welcher sich auf sie beruft, diese Ausschlussgründe darlegen und beweisen.

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Die rechtliche Bedeutung des Zubehörs liegt in der Erstreckung schuldrechtlicher und sachenrechtlicher Rechte, die in Bezug auf die Hauptsache bestehen, auf Zubehörstücke. Nach § 311c erstreckt sich die schuldrechtliche Verpflichtung zur Veräußerung oder Belastung einer Sache „im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache“. Korrespondierend erstreckt sich sachenrechtlich (§ 926 Abs. 1 S. 2) die Einräumung des Eigentums an einem Grundstück oder eines beschränkten dinglichen Rechts an einem Grundstück „im Zweifel“ gleichfalls auf das Zubehör (aber nur sofern es dem Grundeigentümer gehört; sonst gelten §§ 932 ff., 926 Abs. 2!). Solches bestimmen §§ 926 Abs. 1, 1031 (für den Nießbrauch an Grundstücken), § 1062 (im Hinblick auf die Aufhebung des Nießbrauchs am Grundstück), § 1093 (für das Wohnungsrecht durch Verweisung auf § 1031), § 1096 (für das dingliche Vorkaufsrecht), §§ 1120 und 1192 (für den Hypotheken- und Grundschuldbeschlag) und 1200 Abs. 1 HS. 2 (für die Rentenschuld durch Verweisung auf § 1192).

Beispiele zur wirtschaftlichen Bedeutung:

Hierin liegt eine wichtige Aufgabe der Vertragsgestaltung, etwa beim Gebrauchtwagenverkauf klarzustellen, ob der in der Garage neben dem Fahrzeug lagernde zusätzliche Satz Winterreifen wirklich im Preis inbegriffen ist (so § 311c) oder gesondert veräußert werden soll.

Sachenrechtlich droht die Entwertung von Mobiliarsicherheiten, weil Zubehör, also meist ein Großteil aller Produktionsmittel und Betriebsausstattungen, zum Haftungsverbund eventueller Grundschulden am Betriebsgrundstück gehören. Das Verwertungsrecht aus der Grundschuld bezieht sich nicht nur auf das Grundstück, sondern u.a. auch auf das Zubehör, soweit es im Eigentum des Grundstückseigentümers steht (vgl. § 1120). Zubehör scheidet also als Sicherungsmittel aus. Dazu gehört auch das Anwartschaftsrecht an Zubehör, das unter Eigentumsvorbehalt erworben wurde.

Zu überraschenden Ergebnissen kann das für Betriebsmittelkreditgeber führen, die gerade Zubehörstücke finanzieren. Diese müssen sicherstellen, das Anwartschaftsrecht des Käufers vor der Verbringung auf das Betriebsgrundstück als Sicherheit übertragen zu bekommen, anderenfalls es mit dem Grundpfandrecht belastet wäre. Diese Belastung setzte sich nach Zahlung des Kaufpreises am Eigentum fort. Der Kreditgeber des Zubehörs würde also den Sicherheitenwert des Grundpfandgläubigers erhöhen, statt selbst eine Sicherheit zu haben (vgl. das Beispiel zur Autowaschanlage Rn. 1414).

Auch der unter Eigentumsvorbehalt liefernde Baustoffhändler verliert seine Sicherheit womöglich nicht erst mit dem Einbau (als dann wesentliche Bestandteile; vgl. §§ 946, 94). Bereits mit Lieferung auf die Baustelle muss er befürchten, dass die Zubehöreigenschaft seines Materials zum Baugrundstück sich dahin auswirkt, dass eine Zwangsversteigerung des Grundstücks dieses mitumfasst, § 55 Abs. 2 ZVG, sofern der Bauherr daran jedenfalls Besitz erworben hätte (nach § 854 Abs. 2 jedenfalls dann konkludent, wenn bereits Teile probeverbaut wurden; so BGHZ 58, 309, 314). Der Lieferant muss also seinen fortbestehenden Besitzwillen etwa durch Einschließen kundtun.

§ 4 Sachenrecht › C. Dingliche Rechtsgegenstände › IV. Nutzungen von Sachen und Rechten

IV. Nutzungen von Sachen und Rechten

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Nutzungen sind Vorteile aus einer Sache, mit deren Ziehen die Sache nicht verbraucht wird. Als solche kommen Früchte und Gebrauchsvorteile in Betracht (vgl. § 100). Nutzungen können auch aus einem Recht erzielt werden.

1. Früchte

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Früchte einer Sache oder eines Rechts sind Vorteile, die gemäß der Natur der Sache oder der Bestimmung der Sache bzw. des Rechts unmittelbar erzielt werden (unmittelbare Sachfrüchte, § 99 Abs. 1, und unmittelbare Rechtsfrüchte, § 99 Abs. 2) oder die mittelbar aufgrund eines Rechtsverhältnisses in Bezug auf die Sache oder das Recht erzielt werden (mittelbare Sach- und Rechtsfrüchte, § 99 Abs. 3).

Unmittelbare Sachfrüchte sind also z.B. die natürlichen Erzeugnisse wie das Kalb oder die Milch einer Kuh (nicht aber deren Fleisch), Kartoffeln, Bäume oder das Quellwasser sind solche eines Grundstücks, die gewonnenen Steine diejenigen eines Steinbruchs und der Apfel ist eine unmittelbare Frucht des Apfelbaums. Dass die Kuh gedeckt und gemolken, Bäume gepflanzt, Steine gebrochen und Äpfel geerntet werden müssen, ändert nichts an der bestimmungsgemäßen Entstehung solcher Früchte aus der Sache (auch wenn diese dabei aufgebraucht, nicht aber, wenn sie dabei zerstört würde). Durch die notwendigen Handlungen und weitere Bedingungen des Wachstums und Abbaus der Früchte wird die (fruchtbringende) Sache nicht nur als Hilfsmittel gebraucht.

Beispiel:

Das Abbruchmaterial eines Hauses ist hingegen ein getrennter Bestandteil des Grundstücks, nicht seine Frucht, das eingeschlagene Holz keine Frucht des Baums, wohl aber des Waldgrundstücks; das Entgelt einer Taxifahrt ist keine Frucht des Taxis, welches nur als Hilfsmittel der menschlichen Handlung des Taxifahrers gebraucht wird.

Unmittelbare Rechtsfrüchte sind die bestimmungsgemäßen Erträge eines schuldrechtlichen oder beschränkten dinglichen Rechts. Unmittelbare Rechtsfrüchte des Nießbrauchs- oder Pachtrechts sind die erzielte Ernte und der Pachtzins (Pachtzinsen sind zugleich mittelbare Sachfrüchte der Pachtsache); beim Darlehen (nur) die Darlehenszinsen.