Czytaj książkę: «Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen», strona 52

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2. Bestimmtheitsgrundsatz

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Neben dem Typenzwang besteht als weiterer der Bestimmtheitsgrundsatz des Sachenrechts (Spezialitätsgrundsatz). Nicht lediglich sind die dinglichen Rechte inhaltlich beschränkt, sondern können solche dinglichen Rechte auch nur an bestimmten einzelnen Sachen bzw. Rechtsgegenständen bestehen. So kann Eigentum nach § 903 nur an „einer Sache“ bestehen, was gegenständlich (vgl. Definition des Begriffs der Sache in § 90) und zahlmäßig zu nehmen ist. Bedeutung hat der Grundsatz der Spezialität für die Rechtsträgerschaft und damit für (sachenrechtliche) Verfügungsgeschäfte, insb. sog. Raumsicherungsvereinbarungen, Globalzessionen und allgemein die Übereignung von Sachgesamtheiten: die betroffenen einzelnen Gegenstände müssen identifizierbar sein.

Beispiel:

Sachenrechtlich gibt es kein Eigentum „am Unternehmen“, sondern nur je Eigentum des Betriebsinhabers (als Rechtsträger) an den einzelnen Bestandteilen des Anlage- und Umlaufvermögens, und auch das nur, soweit es sich dabei um jeweils einzelne Sachen handelt. Als Wirtschaftsgüter bilanzierte immaterielle Vermögensgegenstände wie Goodwill, Patente, Lizenzen oder Forderungen etc. sind nicht eigentumsfähig. Die Lizenz ist schuldrechtliche Rechtspacht, der Berechtigte deshalb (nur obligatorischer) Forderungsinhaber. Der Patentinhaber hat ein patentrechtliches Verwertungsrecht, in Bezug auf welches Dritte wiederum Lizenzrechte erwerben können. Der Goodwill ist schließlich überhaupt kein Recht, sondern rechnerischer Ausdruck eines Vermögenswerts, nämlich des Überwerts der Unternehmensgesamtheit über die bilanzierungsfähigen Einzelteile hinaus, etwa durch langfristige Kundenverträge, besondere Reputation etc. Als solchem liegen ihm schuldrechtliche Rechtsverhältnisse etwa zu den Lieferanten, Abnehmern oder Arbeitnehmern als wertbegründende Faktoren ebenso zugrunde, wie etwa auch absolute Rechte (das Unternehmerpersönlichkeitsrecht und das Namensrecht, die nach § 823 Abs. 1 geschützt sind), aber keine gesonderten, des Eigentums fähigen Sachen. Der Betriebsinhaber, der auch eine Personen- oder Kapitalgesellschaft sein kann, kann (schuldrechtlich) das Unternehmen als vielgliedrige Einheit verkaufen (Unternehmenskauf gem. § 453 Abs. 1 Alt. 2 als „sonstigen“ Gegenstand). Die Übertragung der einzelnen Bestandteile muss jedoch jeweils gesondert und nach den unterschiedlichen, jeweils für sie geltenden Vorschriften erfolgen. Jedes Grundstück und jede bewegliche Sache muss je einzeln nach §§ 873 Abs. 1, 925 bzw. nach §§ 929 ff. gesondert (speziell) übereignet werden. Immaterielle Rechte müssen nach den für sie gelten Vorschriften übertragen werden. In der praktischen Durchführung schließt das selbstverständlich nicht aus, gleichartige Gegenstände in Listen zusammen zu fassen, sie ggf. nach Gesamtgewicht oder genauem und äußerlich erkennbar abgegrenztem Lagerort etc. zu spezifizieren – der jeweils einzelne erfasste Gegenstand muss objektiv konkret als zugehörig feststellbar und bestimmt sein.

3. (Keine) Sachenrechtsgrundsätze: Absolutheit, Abstraktheit und Publizität

a) Absolutheit

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Die Absolutheit (Wirkung gegenüber jedermann) ist kein Wesensmerkmal des gesamten Sachenrechts als gesetzliche Materie, wohl aber sind die dinglichen rechtlichen Verhältnisse (die einzelnen Sachenrechte) absolut.

Sachenrechte bestehen an Sachen und begründen eine Befugnis (Herrschaftsmacht) des Berechtigten zum Umgang mit der Sache nach dem Inhalt des Sachenrechts. Eigentum, Besitz und auch beschränkte dingliche Rechte an Sachen wirken danach gegen jedermann (absolute Rechte).

Zu ihrem Schutz gibt das Gesetz dem Berechtigten sodann besondere Rechtsbehelfe, z.B. die Besitzschutzklagen der §§ 858 ff. oder die „Ansprüche aus dem Eigentum“ der §§ 985 f. und §§ 987 ff. Solche dinglichen Ansprüche bzw. Klagebefugnisse haben keine selbstständige Bedeutung, sie begründen kein gesetzliches Schuldverhältnis, sondern haben Bedeutung nur zum Schutz des jeweiligen dinglichen rechtlichen Verhältnisses. Ihrem Grunde nach gehören sie zum „Sachenrecht“, denn die Einzeltatbestände knüpfen jeweils an ein Sachenrecht an, zu welchem dann ein weiteres Tatbestandselement hinzutreten muss. Sie sind dagegen ihrem Inhalt nach wie persönliche, schuldrechtliche Ansprüche, weil sie sich nur gegen den richten, der ihren Tatbestand verwirklicht hat. Sie hängen nicht am dinglichen Rechtsgegenstand, sondern sind in diesem Sinne relativ, nicht absolut.

b) Abstraktionsprinzip

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Das Abstraktionsprinzip ist ebenfalls kein Wesensmerkmal des gesamten Sachenrechts, wohl aber sind die Verfügungsgeschäfte abstrakt wirksam. Abstraktheit bezeichnet die rechtliche Trennung des dinglichen Rechtsgeschäfts vom zugrundeliegenden, kausalen Rechtsgeschäft als Erwerbsgrund. Das Abstraktionsprinzip begründet lediglich die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts unabhängig vom Bestehen oder Fortbestand eines schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts. „Abstrakt“ ist daher nur der sachenrechtliche Erwerbsvorgang, nicht das Sachenrecht als solches.

Beispiel:

Das dingliche Erwerbsgeschäft bedarf eines Rechtsgrundes (Erwerbsgrundes), ist in seiner Wirksamkeit aber nicht davon abhängig; ohne Rechtsgrund ist es wirksam, aber sein Erfolg kondizierbar (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1). Das gilt gleichermaßen für die Zession von Forderungen (vgl. § 398) und die Übertragung anderer Rechte (vgl. § 413), weshalb auch diese Übertragungsgeschäfte nachfolgend bei den dinglichen Rechtsgeschäften behandelt werden.[7] Die „Abstraktheit“ kann danach aber nicht als allgemeiner Grundsatz „des Sachenrechts“ aufgestellt werden.

c) Publizität

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Ähnliches gilt für die Publizität. Die Wirksamkeit sachenrechtlicher Übertragungsvorgänge hängt sehr weitgehend von Publizitätsakten wie der Übergabe der Sache (vgl. § 929 S. 1) oder Eintragung im Grundbuch (vgl. § 873 Abs. 1) ab. Sachenrechtliche Verhältnisse an sich, nämlich das Eigentumsrecht, das Besitzrecht oder beschränkte dingliche Rechte sind nicht sichtbar. Auch die den Besitz begründende Innehabung der tatsächlichen Sachherrschaft (vgl. § 854 Abs. 1) oder die zum Erwerb des Liegenschaftseigentums erforderliche Eintragung im Grundbuch begründen keine Publizität des gehaltenen oder eingetragenen Sachenrechts, sondern einen Rechtsschein (vgl. §§ 932 ff., 892 f.) bzw. eine prozessuale Vermutungswirkung (vgl. §§ 1006, 891).

Wichtiges Beispiel:

Ein dingliches Recht an einem Grundstück geht allein durch die Löschung im Grundbuch nicht unter, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 875 für das Erlöschen des Rechts nicht vorliegen. Wird ein bestehendes Recht zu Unrecht im Grundbuch gelöscht, bleibt es gleichwohl – außerhalb des Grundbuchs – bestehen, der Berechtigte hat einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, also auf Rückgängigmachung der Löschung (§ 894). Das ist schlichte Wiedereintragung, nicht Neuschaffung. Der „Buchbesitz“ (Eintrag im Grundbuch) ist zwar notwendige Entstehungsvoraussetzung des Grundstücksrechts, nicht aber für den Fortbestand notwendig. – Vergleichbar verliert der Bestohlene durch den Diebstahl nicht sein Eigentum, sondern bloß den Besitz und kann Herausgabe nach § 985 (Wiedereinräumung des Besitzes) verlangen.

Das gilt auch für den Erwerb etwa des Grundeigentums, §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1. Ist die dingliche Einigung (Auflassung) unwirksam (z.B. nach Anfechtung oder wegen Minderjährigkeit des Veräußerers), erfolgt trotz Eintragung als neuer Eigentümer in Wahrheit keine Rechtsänderung (kein Erwerb des Grundeigentums). Vielmehr wird das Grundbuch unrichtig, weil der Eingetragene gar nicht Eigentümer ist.

Die Publizität schützt (also nur) denjenigen, der mit einem Eingetragenen Geschäfte betreffend das eingetragene Recht macht (ermöglicht also z.B. gutgläubigen lastenfreien Erwerb).

§ 4 Sachenrecht › B. Verfügungsgeschäfte

B. Verfügungsgeschäfte

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Die Verfügungsbefugnis ist eine gesetzliche Erweiterung des natürlichen Inhalts sachenrechtlicher Befugnisse. Der Eigentümer einer Sache darf mit dieser nach Belieben verfahren (§ 903), er hat aber auch die Macht, sie zu veräußern. Die Veräußerung betrifft nicht eigentlich die Sache selbst, sondern das an ihr bestehende sachenrechtliche Eigentumsrecht, welches auf diesem Weg übertragen wird. Alle beschränkten dinglichen Rechte werden einheitlich als Belastungen und inhaltliche Beschränkungen des Eigentumsrechts behandelt, auch wenn sie etwa wie das dingliche Vorkaufsrecht nur die Verfügungsbefugnis des Eigentümers einschränken oder wie das Pfandrecht auch eine auf den Eintritt des Sicherungsfalls bedingte Verfügungsbefugnis des Pfandgläubigers enthalten.

Die Verfügungsmöglichkeit über ein Sachenrecht ist damit zugleich Inhalt dieses Sachenrechts: zum Eigentumsrecht etwa gehört gesetzlich seine Übertragbarkeit (vgl. dazu später unter Rn. 983).

§ 4 Sachenrecht › B. Verfügungsgeschäfte › I. Prüfungsschema: Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

I. Prüfungsschema: Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

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1. Einigung gem. § 929 S. 1
2. Übergabe (§ 929) oder Surrogat (§§ 930 bzw. 931)
3. Berechtigung, ggf. Heilung gem. §§ 932 ff.

§ 4 Sachenrecht › B. Verfügungsgeschäfte › II. Prüfungsschema: Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an Grundstücken

II. Prüfungsschema: Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an Grundstücken

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1. „Auflassung“ (§§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 S. 1)
2. Eintragung ins Grundbuch gem. § 873 Abs. 1
3. Berechtigung, ggf. Heilung gem. § 892 Abs. 1 S. 1

§ 4 Sachenrecht › B. Verfügungsgeschäfte › III. Inhalt von Verfügungsgeschäften allgemein

III. Inhalt von Verfügungsgeschäften allgemein

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Verfügung ist jede unmittelbare Einwirkung auf ein rechtliches Verhältnis durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Änderung seines Inhalts. Gegenstand der Verfügung kann ein dingliches rechtliches Verhältnis (also ein Sachenrecht), aber auch ein Recht aus einem Schuldverhältnis (z.B. eine Forderung) sein.

Beispiele einer Übertragung sind die Übereignung einer Sache im Hinblick auf das übergehende Eigentumsrecht oder eine Forderungsabtretung hinsichtlich der Inhaberschaft. Belastungen können z.B. die Bestellung eines Pfandrechts an einer Sache oder einer Forderung, die Bestellung einer Hypothek oder einer Grundschuld sein. Aufgehoben wird ein Recht z.B. bei Vereinbarung eines (vertraglichen) Erlasses, dagegen durch eine (einseitige empfangsbedürftige) Verzichtserklärung nur, wenn dadurch keine Interessen des anderen am Fortbestehen berührt sind.[8] Eine Änderung eines Rechts ist z.B. das Entstehen einer Eigentümergrundschuld aus Hypothek oder Fremdgrundschuld (vgl. §§ 1168 bzw. 1163 Abs. 1 S. 2, 1177) oder die freie Umwandlung zwischen Grundschuld und Hypothek (§ 1198 BGB).

Beachte:

Keine unmittelbare verfügende Rechtsänderung ist dagegen die Umschaffung etwa einer Kaufpreisschuld in ein Darlehen (Novation). Diese betrifft nicht den Inhalt eines Rechts, sondern den des Rechtsgeschäfts und ist deshalb ihrerseits Schuldgeschäft („Änderungsvertrag“).

§ 4 Sachenrecht › B. Verfügungsgeschäfte › IV. Verfügung als Inhalt eines Rechtsgeschäfts („dinglicher Vertrag“)

IV. Verfügung als Inhalt eines Rechtsgeschäfts („dinglicher Vertrag“)

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Das Verfügungsgeschäft ist ein (zweiseitiges vertragliches oder bisweilen auch ein einseitiges) Rechtsgeschäft. Das Verfügungsobjekt kann gleichermaßen ein dingliches oder ein schuldrechtliches Recht sein. Weil die Verfügung unmittelbar rechtsändernd wirkt (und nicht bloß zu etwas verpflichtet), wird das Verfügungsgeschäft oft als dingliches Rechtsgeschäft bzw. dinglicher Vertrag bezeichnet. Das gilt unabhängig davon, ob das Verfügungsgeschäft auf eine Verfügung über ein Recht an einer Sache gerichtet ist (z.B. Übereignung), oder auf eine Verfügung über eine (schuldrechtliche) Forderung (z.B. Abtretung).

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Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das die Rechtslage an einer Sache oder einer Forderung unmittelbar ändert (Aufhebung, Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung). Eine solche rechtsgeschäftliche Übertragung oder Belastung eines Rechts setzt meist einen Vertrag voraus (vgl. für Verfügungen über das Eigentum §§ 873 bzw. 929).[9] Während der schuldrechtliche Vertrag das Schuldverhältnis und damit Forderungsrechte und Pflichten zwischen den an ihm Beteiligten begründet, hat der dingliche Vertrag zum Inhalt, bestehende Rechte zu übertragen. Vereinfacht ausgedrückt begründet das Schuldgeschäft ein Sollen, das Verfügungsgeschäft schafft Fakten. Der Kunstgriff des BGB besteht dann darin, dass beides durch Vertrag geschieht.

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Für das BGB hat ein Rechtsgeschäft und damit der „Vertrag“ als zweiseitiges Rechtsgeschäft (vgl. §§ 145 ff.) selbst keinerlei eigenständigen materiellen Gehalt. Für Verpflichtungsvertrag und Verfügungsvertrag gelten dieselben Vorschriften über Rechtsgeschäfte, also etwa Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 ff., über Willenserklärungen nach §§ 116 ff., über das Zustandekommen des Vertrags nach §§ 145 ff., über Bedingungen nach §§ 158 ff., über Vertretung nach § 164 ff. und über ggf. erforderliche Einwilligungen und Genehmigungen nach §§ 182 ff. Der „Vertrag“ ist nach BGB ein lediglich konstruktives, technisches Instrument, um Rechtswirkungen hervorzurufen. Schuldgeschäft (Kauf, Dienstverhältnis etc.) oder Verfügungsgeschäft ist erst der übereinstimmende Inhalt der für den Vertragsschluss erforderlichen Willenserklärungen.

Beispiel:

Kaufvertrag ist ein Vertrag, wenn übereinstimmender Inhalt der Willenserklärungen die essentialia negotii eines Kaufs sind. Klarer wäre, gar nicht vom „Kaufvertrag“ zu reden, sondern vom „Kauf“ als Verpflichtungsgeschäft. Nur der Abschluss des Kaufs erfolgt technisch durch einen Vertrag, richtiger: Vertragsschluss (Willensübereinstimmung), der inhaltlich eben auf Kauf gerichtet ist.

Ein Verfügungsgeschäft („dinglicher Vertrag“) liegt vor, wenn übereinstimmender Inhalt der Willenserklärungen eine entsprechende Rechtsänderung ist, etwa die Übertragung des Eigentums an einer Sache, der Inhaberschaft an einem Forderungsrecht, oder die Bestellung eines Pfandrechts an einer Sache etc. ist. Vgl. dazu ausführlich Mayer/Oesterwinter (2017), Die BGB-Klausur – eine Schreibwerkstatt, Rn. 53 ff., 83 ff.

§ 4 Sachenrecht › B. Verfügungsgeschäfte › V. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

V. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

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Obwohl zumindest beim Bar- oder Handkauf die Begründung des Schuldverhältnisses mit der Übereignung der Kaufsache und der Bezahlung des Kaufpreises äußerlich meist in einheitlichen Handlungen zusammenfällt, handelt es sich um zwei unterschiedliche Ebenen von Rechtsgeschäften, nämlich des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts (z.B. Kauf) und der dinglichen Übereignungstatbestände hinsichtlich des Kaufgegenstands und des Entgelts.

Trennungsprinzip bedeutet, dass das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft als reines Planungsgeschäft sowie das weitere Rechtsgeschäft, das die Rechtszuständigkeit ändert, in zwei rechtlich voneinander getrennten Akten, also in selbstständigen Rechtsgeschäften erfolgen. Nur das zweite Rechtsgeschäft bildet eine Verfügung.

Verfügungsgeschäfte (dingliche Rechtsgeschäfte) erlangen sodann weiterhin Rechtswirksamkeit unabhängig von der Rechtswirksamkeit der schuldrechtlichen Lage bzw. der Verpflichtungsgeschäfte (sog. Abstraktionsprinzip). Das Fehlen eines Kausalgeschäfts, also des Rechtsgrundes eines Verfügungsgeschäfts lässt die Rechtswirksamkeit des Verfügungsgeschäfts unberührt (gibt also keinen Anfechtungsgrund), macht das übertragene Recht jedoch kondizierbar (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1).[10]

Beispiel:

Der Einräumung des Auskiesungsrechts im vorangehenden Nießbrauchbeispiel liegt schuldrechtlich z.B. ein Kauf (Rechtskauf nach § 453) zugrunde. Aus diesem hätte der Eigentümer dann auch einen Entgeltanspruch. Ist der Kauf nach § 142 Abs. 1 anfechtbar, etwa weil sich eine Seite über die Mächtigkeit der kiestragenden Schichten geirrt hatte (§ 119 Abs. 2)[11], bleibt der Nießbrauch davon unbeschadet bestehen (Abstraktionsprinzip), der Nießbraucher schuldet jedoch bereicherungsrechtlich Aufhebung des Nießbrauchs (durch Klärung nach § 875 Abs. 1) und Wertersatz für bereits ausgebeutete Mengen.[12]

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Zur Verdeutlichung soll das Prüfungsschema zur Leistungskondiktion beim Erwerb dinglicher Rechte (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1) darauf bezogen werden:[13]


1. Etwas erlangt (= wirksam gewordene dingliche Rechtsänderung)
2. Durch Leistung (= durch abstrakt gültiges dingliches Rechtsgeschäft)
3. Ohne Rechtsgrund (= fehlender schuldrechtlicher Erwerbsgrund)

1. Vorteil des Abstraktionsprinzips

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Vorteil des deutschen Abstraktionsprinzips ist der bessere Verkehrsschutz, weil Mängel im Schuldgeschäft das Verfügungsgeschäft und damit die dingliche Rechtslage unberührt lassen, also z.B. der Erwerber einer Sache Eigentümer werden konnte und Eigentümer bleibt, auch wenn der zugrundeliegende Kaufvertrag sich als nichtig herausstellt. Zwar ist er dann seinem Verkäufer zur Rückübereignung nach Bereicherungsrecht (Condictio indebiti, § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt ) verpflichtet, kann jedoch bis zum Vollzug der Rückübereignung über die Sache als dinglich Berechtigter weiterverfügen („Zwischenverfügung“): Ein von ihm erwerbender Dritter erlangt das Eigentum also nicht nur aufgrund guten Glaubens und muss sich deshalb nicht etwa vorhalten lassen, er habe die zweifelhaften Umstände des Erwerbs seines Verkäufers kennen müssen und sei deswegen womöglich gar nicht gutgläubig gewesen. Solcher Verkehrsschutz zugunsten Dritter geht zwar zu Lasten des Erstverkäufers, der aber immerhin die Initiative für das in Verkehr bringen der Sache ergriffen hatte.

Bedeutung hat das Abstraktionsprinzip bei Wirksamkeitsmängeln des schuldrechtlichen Grundgeschäfts für die dingliche Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse des Erwerbers statt des ursprünglichen Veräußerers; ebenso für zulässige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger des Erwerbers. Eine zwischenzeitliche Weiterveräußerung durch den Erwerber an einen Dritten ist aufgrund des Abstraktionsprinzips Erwerb vom Berechtigten (zwar schuldet der Erst-Erwerber Rückübereignung nach § 812 Abs. 1 S. 1, aber das gerade, weil er wirksam Eigentum erlangt hat).

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Es handelt sich um eine formelhafte, aber gerade dadurch verhältnismäßig sichere Konstruktion, die jedoch nicht ausnahmslos gilt (z.B. Problematik des sog. Doppelmangels[14]) und in ihrem Gerechtigkeitsgehalt ambivalent ist, weil sie eben auch einem bösgläubigen Dritten den endgültigen Eigentumserwerb zu Lasten des Rückübertragungsanspruchs des Bereicherungsgläubigers ermöglicht: weil er vom Berechtigten erwirbt, ist Gutgläubigkeit nicht vonnöten.

Andere Rechtsordnungen kennen demgegenüber nur den Schuldvertrag und legen diesem stattdessen translatorische (das Vollrecht übertragende, dingliche) Wirkung bei (kein Trennungsprinzip). In solchen Rechtsordnungen geht also das Eigentum bereits durch den Kaufvertrag über, als Erfüllung des Kaufs wird lediglich noch die Besitzübergabe geschuldet. Erst recht gilt außerhalb Deutschlands das Abstraktionsprinzip in kaum einem anderen Land und selbst wenn wie etwa in Österreich das Trennungsprinzip zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft gesetzlich bestimmt ist, hängt dort dennoch die Wirksamkeit des sachenrechtlichen Verfügungsgeschäfts durch gesetzlich begründeten Bedingungszusammenhang (sog. Kausalprinzip im Unterschied zum Abstraktionsprinzip) von der Gültigkeit des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts ab.