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F. Allgemeines Schadensrecht

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Steht die Ersatzpflicht für einen Schaden – gleichwie nach der Vertragsordnung oder der Ausgleichsordnung des BGB – fest, so richten sich die Rechtsfolgen, also die Berechnung des Schadens auf Seiten des Ersatzberechtigten, der Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und der Rechtsgutsverletzung (haftungsausfüllende Kausalität) und die Art und Weise des Ersatzes nach den §§ 249–253. Diese bestimmen nicht den Grund, sondern Art, Inhalt und Umfang einer anderweitig angeordneten Schadensersatzpflicht. Das allgemeine Schadensrecht begründet keinen Anspruch, sondern bestimmt nur die Rechtsfolgen.

§ 3 Ausgleichsordnung › F. Allgemeines Schadensrecht › I. Umfang der Schadensersatzpflicht

I. Umfang der Schadensersatzpflicht

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Der ersatzfähige Schaden bemisst sich zuerst danach, welchen Güterbestand der Geschädigte – in Bezug auf die Schutzgüter[102] – ohne die Tathandlung des Schädigers hätte (Differenzhypothese). Hinsichtlich des hypothetischen (pflichtkonformen) Kausalverlaufs als Schadensmaßstab ergeben sich Unterschiede je nach Art der versäumten Pflicht.

1. Integritätsinteresse

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Die im Deliktsrecht geschützten Rücksichtspflichten dienen der Erhaltung eines Güterbestands (Integritätsinteresse), so dass insoweit namentlich Substanzschäden umfasst sind.

Forderungsrechte des Schuldrechts sind dagegen auf Erfüllung gerichtet, so dass der Schadensersatz (Schadensersatz statt der Leistung oder neben der Leistung) den Geschädigten so zu stellen hat, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde (sog. positives Interesse, Erfüllungs– bzw. Äquivalenzinteresse). Ausnahmsweise ist nach der Vertragsordnung nur das sog. negative Interesse (Vertrauensinteresse) geschützt, der Geschädigte also zu stellen, als hätte er sich auf einen Vertrag gar nicht eingelassen, sondern sogleich anders disponiert (vgl. etwa §§ 122 Abs. 1, 179 Abs. 2).

In Einzelfällen besteht ein Schaden auch dort, wo dieser durch soziale Sicherungssysteme kompensiert wird (so der Verdienstausfallschaden durch § 6 EFZG, Heilbehandlungskosten durch die gesetzliche Krankenversicherung oder allgemein versicherte Schäden im Rahmen einer bestehenden Schadensversicherung). Hier sollen die Sozialsysteme nicht den Schädiger entlasten, der vielmehr insoweit dem Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger oder Versicherer auf Regress haftet (gesetzlicher Forderungsübergang nach § 6 EFZG, § 116 SGB X, § 86 Abs. 1 VVG).

2. Vorteilsausgleichung

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Im Schadensumfang ist auch zu berücksichtigen, wenn dem Geschädigten aus dem Schadensereignis Vorteile entstanden sind. Dies betrifft im Wesentlichen ersparte Aufwendungen (ersparte häusliche Verpflegungskosten während einer stationären Heilbehandlung). Gleicht der Geschädigte hingegen ersatzfähige Nachteile durch eigene Tätigkeiten aus (wird z.B. der Verdienstausfall eines Selbstständigen durch eigene Mehrarbeit nach Rekonvaleszenz oder durch solche etwa eines Compagnons (Mitgesellschafter, Co-Geschäftsführer oder auch durch eine Verdienstausfallversicherung kompensiert) und gehen solche Anstrengungen über eine allfällige Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 1) hinaus, mindern diese Vorteile die Ersatzpflicht des Schädigers nicht. Gleiches gilt für dem Kläger in Folge einer Verletzung zufließende Unterhaltsleistungen (vgl. § 843 Abs. 4).[103]

Vorteilsausgleichung ist auch der Abzug nach dem Grundsatz „neu für alt“, wenn eine zerstörte Sache durch eine neue, höherwertige ersetzt werden muss.

§ 3 Ausgleichsordnung › F. Allgemeines Schadensrecht › II. Schadenszurechnung, Kausalität

II. Schadenszurechnung, Kausalität

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Ersatzfähig ist ein eingetretener Schaden nur insoweit, als ein Zusammenhang mit der Rechtsgutsverletzung bzw. im Fall des vertraglichen Schadensersatzanspruchs mit der Forderungsverletzung besteht (haftungsausfüllende Kausalität). Die haftungsausfüllende Kausalität gibt die Indikation für den Schadensumfang. Dieser Zusammenhang ist zu unterscheiden von demjenigen zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsguts- bzw. Forderungsverletzung (haftungsbegründende Kausalität), welche die Indikation für die Person des ersatzpflichtigen Schädigers gibt. Beide Fragen richten sich jedoch gleichermaßen nach denselben wertenden Feststellungen, so dass ihnen zumeist parallele Überlegungen zugrunde liegen.

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Hinzuweisen ist insb., dass eingetretene Nachteile nicht deswegen ersatzlos blieben, weil sie anderenfalls auch durch ein weiteres Schadensereignis eingetreten wären (sog. hypothetische oder überholende Kausalität – es entlastet den Betrüger nicht, dass sonst ein anderer bereits zur Missetat bereitgestanden hätte). Träte allerdings die Reserveursache (die Erstschädigung weggedacht) nicht von außen an das Rechtsgut heran, sondern ist die zweite Ursache im geschädigten Objekt bereits angelegt, beschädigt der Erstschädiger z.B. eine bereits defiziente Sache, die deswegen ohnehin bald funktionsunfähig geworden wäre, tritt zwar seine Ersatzpflicht ein, jedoch nur im Umfang des geminderten Werts des defekten Objekts.

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Bedeutung hat die haftungsausfüllende Kausalität deshalb insb. im Hinblick auf die nicht anerkannte Haftung für Renten- und Begehrensneurosen; umgekehrt für die ggf. mögliche Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten, dass also eine Schädigung und zwar durch den Schädiger auch dann eingetreten wäre, hätte dieser sich hinsichtlich des vorgeworfenen Pflichtenverstoßes korrekt verhalten.

Beispiel: Beim Ladendiebstahl hat der ertappte Ladendieb daher auch eine Fangprämie an einen vom Warenhaus engagierten Detektiv zu erstatten, sofern diese in angemessener Höhe durch öffentliche Auslobung im Lokal für jedermann ersichtlich war. Sie wurde von ihm kausal ausgelöst. Das gilt nicht aber für allgemeine Überwachungskosten (die nämlich auch ohne den konkreten Diebstahl angefallen wären).

§ 3 Ausgleichsordnung › F. Allgemeines Schadensrecht › III. Schadensausgleich nach §§ 249–253

III. Schadensausgleich nach §§ 249–253

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Für die Art und Weise, wie ein Schaden auszugleichen ist, sehen die §§ 249 ff. zwei unterschiedliche Ausgleichsmöglichkeiten vor, Naturalrestitution (vgl. § 249) oder Geldentschädigung (vgl. § 251). Letztere kommt jedoch nur in Betracht, soweit erstere, also die Herstellung des tatsächlichen Zustands, der ohne das Schadensereignis bestünde, nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Nur Geldentschädigung ist allerdings hinsichtlich immaterieller Schäden und auch nur in gesetzlich besonders bezeichneten Fällen zu beanspruchen (§ 253 Abs. 1).

1. Naturalrestitution

797

Der Schädiger schuldet die tatsächliche körperliche Beseitigung des Schadens (Naturalrestitution). Diese kann in den Fällen der §§ 249 Abs. 2 und 250 auch dadurch verlangt werden, dass der Schädiger die Aufwendungen für die Herstellung zu tragen hat; solcher Geldersatz ist dennoch am Herstellungsinteresse orientiert und nicht Wertausgleich i.S.d. § 251.

Besonderheiten bestehen hinsichtlich der Geldforderung nach § 249 Abs. 2 bei Kfz-Schäden. Hier ist unter ganz engen Voraussetzungen statt der Durchführung einer zur Herstellung erforderlichen Reparatur ggf. die Anschaffung eines Neuwagens zulässig (sog. Schadensregulierung auf Neuwertbasis) wie alternativ auch die Abrechnung erforderlicher Reparaturkosten, ohne dass selbige durchgeführt würde (Abrechnung auf Netto-Reparaturkosten- oder Gutachtenbasis; exklusive der Umsatzsteuer). Ersteres schützt eine besondere Neuwagenaffinität, die zweite Möglichkeit ist Ausfluss der freien Vermögensdisposition des Geschädigten, der sein Fahrzeug nur in geringerem Umfang oder geringerer Qualität wieder herstellen lassen will (und den Unfall wirtschaftlich wie eine Art Teilveräußerung betrachtet; jedenfalls soweit das zugrunde gelegte Gutachten nicht, aus welchen Gründen auch immer, schlicht überhöht ist).

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Hinsichtlich der Reparaturkosten (gleich ob die Reparatur durchgeführt wird oder nur als Abrechnungsbasis dient) ist das Wirtschaftlichkeitsgebot als Ausfluss der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 a.E. zu berücksichtigen. Liegt ein Reparaturaufwand über 130 % der Wiederbeschaffungskosten (sog. wirtschaftlicher Totalschaden), kann der Geschädigte nur diese ersetzt verlangen. Einen Reparaturaufwand zwischen 100 % und 130 % der Wiederbeschaffungskosten kann der Geschädigte ersetzt verlangen, jedoch nicht auf Gutachtenbasis. Ergänzend zu den Reparaturkosten verbleibt jedenfalls bei Pkw ein über § 251 ersatzfähiger sog. merkantiler Minderwert eines reparierten Unfallwagens (der den Charakter einer von der Rechtsprechung beförderten Begehrensneurose hat).

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Gutachterkosten zur Schadensfeststellung sind nach § 249 Abs. 2 zu ersetzen. Solche sind auch neben (vertraglichem) Schadensersatz statt der Leistung erstattungsfähig und fallen nicht unter die Inkompatibilität nach § 284.

2. Wertausgleich durch Geldersatz

800

Reine Geldentschädigung ist nach §§ 251–253 nur eingeschränkt zu fordern. Im Wesentlichen geht es um den Ersatz von Nutzungswerten, soweit diese unabhängig von der Wiederherstellung der tatsächlichen Substanz eines verletzten Gutes eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben (sog. Kommerzialisierung).

a) Fehlgeschlagene (frustrierte) Aufwendungen

801

Grundsätzlich nicht zum Schadensumfang gehören Investitionen, die für den Geschädigten aufgrund der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung des Schädigers nutzlos geworden sind (ein Urlaub kann infolge einer Körperverletzung nicht angetreten werden und verfällt); anders nur, wenn der Schädiger gerade im Hinblick auf solche Aufwendungen besondere Pflichten übernommen hatte (im letzten Beispiel also etwa bei einer vom Reiseveranstalter zu verantwortenden Körperverletzung) oder bestimmte erkaufte Nutzungen oder Nutzungsmöglichkeiten einen allgemein anerkannten finanziellen Wert verkörpern (sog. Kommerzialisierung).[104]

802

Anerkannt ist dies etwa für den Nutzungsausfall von Kraftfahrzeugen während der Reparaturdauer, etwa auch durch Anmietung eines Ersatzwagens (problemlos nur nach dem „Normaltarif“, nicht ohne Weiteres nach einem teureren „Unfallersatztarif“, vgl. § 251 Abs. 2 S. 1). Beispielhaft ist auch der rein emotional zu begründende sog. merkantile Minderwert technisch vollständig reparierter Pkw zu nennen.

Kommerzialisierung gilt etwa auch für infolge einer Schädigung vertanen Urlaub von Arbeitnehmern (nicht z.B. von Studenten), sofern der Erholungswert schädigungsbedingt verloren ist (z.B. durch Krankenhausaufenthalt statt Badeurlaub, nicht aber bei erzwungener Änderung des Reiseziels). Bei schädigungsbedingtem Ausfall von Gewerbetreibenden und Selbstständigen sind stets die Kosten eines tatsächlich beschäftigten Vertreters ersatzfähig.

Andere immaterielle, also nicht konkret bezifferbare Schäden können jedenfalls bei deliktischem Schadensersatz nur über die Bemessung eines Schmerzensgeldes (vgl. § 253 Abs. 2) berücksichtigt werden. Besonderheiten gelten für den Ersatz vertanen Urlaubs im Zusammenhang mit einem Reisevertrag (vgl. § 651f). Grundsätzlich sind jedoch fehlgeschlagene (frustrierte) Aufwendungen des Geschädigten, die für ihn infolge des schädigenden Ereignisses nutzlos wurden, nicht ersatzfähig. Besondere Schwierigkeiten bestehen unter dem Stichwort „Kind als Schaden?“, etwa im Hinblick auf den Unterhaltsschaden bei fehlgeschlagener Sterilisation, für den nach der Rechtsprechung Geldentschädigung gefordert werden kann.

b) Entgangener Gewinn

803

Ersatzfähig ist auch entgangener Gewinn (vgl. § 252). An sich ist dies selbstverständlich, so dass die Bedeutung dieser Vorschrift in der Beweiserleichterung nach S. 2 liegt; ist dargetan, dass überhaupt ein Gewinn entgangen ist, kann dessen Höhe jedenfalls in unternehmerischem Zusammenhang abstrakt danach berechnet werden, was „wahrscheinlich“ verdient worden wäre ohne das Schadensereignis. Im Deliktsrecht finden sich hierzu ergänzende Vorschriften in den §§ 842, 843.

c) Schmerzensgeld

804

Schmerzensgeld kann nach § 253 Abs. 2 in den dort genannten Fällen beansprucht werden. Es dient zuerst dem Ausgleich für erlittene Schmerzen, indem es den „Kauf“ von Lebensqualität ermöglichen soll, in besonders schwerwiegenden Fällen kommt auch eine Genugtuungsfunktion in Betracht. Zu berücksichtigen sind bei seiner Bemessung in erster Linie Art, Schwere und Dauer der Verletzungen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schädigers so wie das Ausmaß seiner Schuld.

§ 3 Ausgleichsordnung › F. Allgemeines Schadensrecht › IV. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

IV. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

805

Deliktischer wie vertraglicher Schadensersatz dient zumeist der Beseitigung von Schadensfolgen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine etwa erkennbar drohende Gefahr hingenommen und der Schadenseintritt abgewartet werden müsste. Im vertraglichen Schuldrecht ergibt sich das hinsichtlich der Leistungspflichten schon daraus, dass dort die Erfüllungsklage möglich ist. Auch nach §§ 12, 862 und 1004 stehen den Betroffenen vorbeugende Klagen zum Schutz von Eigentum, Besitz und Namensrecht zu. Kraft Gewohnheitsrechts besteht ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch darüber hinaus generell bei allen Eingriffen in deliktisch geschützte Rechtsgüter und Rechte, insb. also in den Fällen von § 823 Abs. 1, 2.

Voraussetzung ist, dass ein rechtswidriger Eingriff droht. Solches Drohen kann zumeist aus bereits vorausgegangener Schädigung abgeleitet werden (sofern keine besonderen Umstände die konkrete Wiederholung gänzlich unwahrscheinlich werden lassen), es genügt jedoch auch eine konkrete Erstbegehungsgefahr.[105] Verschulden des Störers ist naturgemäß (mangels Tat) nicht erforderlich.

Häufiger Anwendungsfall sind etwa wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen, insb. nach § 8 UWG. Die Wiederholungsgefahr kann (nur) durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit der Verpflichtung zur Zahlung einer in angemessener Höhe bestimmten Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht ausgeschaltet werden; erst die Strafbewehrung zeigt die Ernsthaftigkeit des Unterlaasungsversprechens und beseitigt gerade dadurch die Wiederholungsgefahr.

806

Die strafbewehrte Unterlassungs– und Verpflichtungserklärung braucht kein Schuldeingeständnis einer mutmaßlich vorausgegangenen Verletzung zu enthalten und kann vorsorglich abgegeben werden, sofern insb. das Strafzahlungsversprechen verbindlich ist. Anwaltskosten, die zu seiner Abgabe durch den Störer erforderlich werden, sind ebenfalls ersatzfähig. Dies gilt bei mehreren Verletzten, wie etwa von Mitbewerbern im Wettbewerbsrecht, hinsichtlich jedes Verlangenden, jedoch nur bis zur erstmaligen Abgabe und damit Beseitigung einer Wiederholungsgefahr automatisch auch gegenüber den anderen.

807

Der Beseitigungsanspruch schließlich dient nicht der Vermeidung künftiger Verletzungen und hat auch nicht die Aufgabe eines Schadensersatzes, sondern soll eine aus dem früheren Eingriff herrührende Quelle weiterer Störungen beseitigen.[106] Seine wichtigste Erscheinungsform ist der Widerrufsanspruch gegenüber unzutreffenden Tatsachenbehauptungen (insb. im Presserecht).[107]

Anmerkungen

[1]

Zu den Unterschieden von Bereicherungs- und Rücktrittsrecht: Medicus/Petersen, BR Rn. 660 ff.

[2]

Das Sondervermögen ist ein Kriterium zur Abgrenzung der Außen- von einer Innengesellschaft, woraus dann (jedenfalls bei der unternehmenstragenden GbR, bei oHG und KG) die Zuerkennung einer Teilrechtsfähigkeit mit der Anerkennung eigener Rechte und Pflichten folgt.

[3]

Ausnahmen sind Fälle der „gestörten Gesamtschuld“, bei welcher unterschiedliche Schädiger dem Geschädigten in unterschiedlichem Umfang haften. § 840 passt dafür im Ergebnis nicht, weil sonst der eigentlich privilegiert haftende Schädiger über den Gesamtschuldausgleich u.U. doch gleich den anderen behandelt würde. Jedenfalls im Zusammenhang mit der Haftungsfreistellung eines Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen (§ 104 SGB VII) sollen Teilschulden vorliegen, so dass jeder Schädiger nur entsprechend seiner Haftpflicht (nach Umfang und Höhe) belangt werden kann. Vgl. Beispiel bei Medicus/Petersen, BR Rn. 934.

[4]

Allerdings kann § 432 auch aufgrund gesetzlicher Anordnung greifen, vgl. § 1281 im Verhältnis von Pfandgläubiger und Eigentümer bei Zerstörung des Pfands durch Dritte; ebenso nach BGHZ 114, 161, 165 analog im Verhältnis von Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer bei Zerstörung des Vorbehaltsguts durch Dritte für die jeweiligen Ansprüche aus § 823 Abs. 1.

[5]

Zu besonderen Problemen dabei vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 928–938.

[6]

Die Reichweite dieser Vorschriften (Anwendung auf nichtkaufmännische Unternehmen, Notwendigkeit der Firmenfortführung) und schließlich die rechtliche Qualität des Forderungsübergangs sind umstritten; vgl. dazu K. Schmidt, Handelsrecht § 7 Rn. 63 ff. und vorliegend die Hinweise in Fn. 71 f. zu Rn. 698.

[7]

Einen interessanten Fall des Zusammentreffens von Bürgschaft und Gesamthand zeigen Medicus/Petersen, BR Rn. 942.

[8]

Für den Rücktrittsgrund genügt es stets, wenn er in der Person eines Gesamtschuldners vorliegt. § 351 ist abdingbar und dann könnte jeder einzelne das Rücktrittsrecht allein und mit Wirkung zugleich für alle anderen ausüben.

[9]

Gleiches gilt für die Minderung nach §§ 441 Abs. 2, 638 Abs. 2; im Fall des Wiederkaufsrechts (vgl. § 461) und v. a. des Vorkaufsrechts (vgl. § 472) kann das Recht zwar auch nur von allen mit Wirkung für alle ausgeübt werden, allerdings besteht jeweils nach S. 2 die Möglichkeit eines Rechtsübergangs auf die Ausübungswilligen allein.

[10]

Hierin liegen oftmals Fälle der „gestörten“ Gesamtschuld begründet; Beispiele bei Medicus/Petersen, BR Rn. 928–938.

[11]

Die Zahlung eines Verpflichteten soll dabei nach RGZ 82, 206, 214–216 (Brand des Fuldaer Doms) ein gesetzliches Schuldverhältnis der GoA zu einem anderen Verpflichteten auch erst schaffen und darüber eine Ausgleichspflicht begründen können (§§ 683, 677, 670). Das wird von Medicus/Petersen, BR Rn. 415, zurecht bestritten, weil es vorliegend erkennbar am Interesse des vermeintlichen Geschäftsherrn fehlen müsste (dessen Schuld gerade nicht, etwa nach § 267, getilgt würde). Auch ein Ausgleich nach §§ 684 S. 1, 818 besteht nicht, weil der Schadensersatzanspruch des Geschäftsherrn nicht etwa durch Restitution des Geschädigten wegfiele; vielmehr muss der Empfänger das Geld schlicht zurückzahlen – vgl. dazu Rn. 640, 648).

[12]

Vgl. Preis, Arbeitsrecht, § 54. Vgl. dazu auch Rn. 208–211.

[13]

Auch aus prozessualen Gründen der Rechtskraft (§ 325 Abs. 1 ZPO), vgl. Beispiel bei Medicus/Petersen, BR Rn. 909.

[14]

Dieses Ziel verfolgt auch die dem Verlustausgleich dienende Sonderregelung des § 255; soweit Gesamtschuld vorliegt, geht § 426 Abs. 2 stets vor. § 255 betrifft nur Fälle nicht gleichstufiger Verpflichtung.

[15]

Beispiele bei Medicus/Petersen, BR Rn. 415 (Brand des Fuldaer Doms) und 942.

[16]

Vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht § 47 Abs. 3. Nur die festen Kapitalanteile (meist Kapitalkonto I jedes Gesellschafters; nur dieses meinen die §§ 121, 122, 155 HGB) geben Auskunft über die (relativen) Beteiligungsverhältnisse, während die variablen Konten (z.B. Kapitalkonto II im Hinblick auf § 120 Abs. 2 HGB) lediglich eine Aussage zur (absoluten) Wertdifferenz der jeweiligen Einlagen ausdrücken.

[17]

Die Genehmigung nach § 684 S. 2 macht die Geschäftsführung zur berechtigten; sie wirkt nur im Rahmen der GoA, also im Innenverhältnis zum Geschäftsführer und nicht (automatisch) zugleich im Außenverhältnis gegenüber einem Verfügungsempfänger; erst wenn der Geschäftsherr das Erlangte vom Geschäftsführer herausverlangt (vgl. §§ 684 S. 1, 683 S. 1, 667) gilt dies entsprechend wie bei § 816 Abs. 1, 2 als Genehmigung einer allfälligen Verfügung i.S.d. § 185 Abs. 2 im Verhältnis zum Dritten; vgl. Palandt/Sprau, § 684 Rn. 2.

[18]

Weitere Beispiele zu irrigen Verpflichtungen aus dem Familienrecht bei Medicus/Petersen, BR Rn. 946 a.E., wobei dort vom Geschäftsführer kein auch eigenes, sondern – von ihm irrig – ein nur eigenes Geschäft angenommen wurde, weshalb dort § 687 Abs. 1 die GoA ausschließt (missverständlich ist a.a.O. die Formulierung „sich selbst für in erster Linie verpflichtet hält“).

[19]

Zu den unterschiedlichen Voraussetzungen vgl. Beispiel bei Medicus/Petersen, BR Rn. 417.

[20]

Palandt/Sprau, § 687 Rn. 4.

[21]

Vgl. auch Beispiel bei Grunewald, BR § 27 Rn. 8.

[22]

Keinen Fremdgeschäftsführungswillen hat der Bürge; er zahlt auf seine eigene Bürgenschuld. So unter Hinweis auf den unklaren Wortlaut des § 766 S. 3 Medicus/Petersen, BR Rn. 945.

[23]

Palandt/Sprau (2020), § 679 Rn. 1.

[24]

Palandt/Ellenberger (2020), § 177 Rn. 4; systematisch stellte das eine Durchbrechung von Innen- und Außenverhältnis dar.

[25]

Die Problematik der nicht anerkennenswerten „individuellen Sorglosigkeit im Straßenverkehr“ stellt sich hierbei nicht wie etwa hinsichtlich §§ 690, 708, 1359, 1604; allerdings finden auch diese Haftungsprivilegien ihre Grenze in der groben Fahrlässigkeit (vgl. § 277), so dass entweder hier wie dort zumindest diese Grenze greifen oder gleichermaßen nicht greifen müsste. Diese Konsequenz wurde, soweit ersichtlich, bislang nicht gezogen; vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 930 zur Unbeachtlichkeit von eigenüblicher Sorgfalt im Straßenverkehr bzw. a.a.O. Rn. 433 a.E. zur Anwendbarkeit des § 680 im Straßenverkehr.

[26]

Vgl. das Beispiel bei Medicus/Petersen, BR Rn. 427 ff., 430; umgekehrt kommt einem solchen professionellen Nothelfer das Haftungsprivileg des § 680 nicht zugute, vgl. Palandt/Sprau (2020), §§ 680 Rn. 1 und 683 Rn. 8.

[27]

A.A., nämlich analoge Anwendung, Medicus/Petersen, BR Rn. 428 a.E. unter Hinweis auf eine h.M.; wie hier Palandt/Sprau (2020), § 845 Rn. 3.

[28]

Das ist ein Rechtsfolgenverweis, weil die GoA alle Voraussetzungen bereits bestimmt, und anderenfalls Leistungen des Geschäftsführers an den Geschäftsherrn stets wegen § 814 (Kenntnis der Nichtschuld) ausgeschlossen wären – bei der GoA besteht ja gerade keine Pflicht zur Übernahme.

[29]

Keine Genehmigung i.S.d. § 185 Abs. 2; diese erst, wenn der Erlös herausverlangt wird, vgl. § 816 Abs. 1, 2; § 684 S. 2 betrifft nur das Innenverhältnis, § 185 dagegen das Außenverhältnis zu Dritten, vgl. Palandt/Sprau (2020), § 684 Rn. 2.

[30]

Meist Eigentum und/oder Besitz, vgl. §§ 946 ff. zum gesetzlichen Eigentumsübergang bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung; §§ 953 ff. für den Eigentumserwerb an Früchten; aber auch z.B. eine Forderung aufgrund einer Gutschrift oder Befreiung von einer Verbindlichkeit.

[31]

Dagegen zwingen §§ 985, 986 den unrechtmäßigen Besitzer zur Herausgabe der Sache (Vindikation) im Sinne bloßer Rückgabe, weil er gerade kein Besitz- bzw. Eigentumsrecht hat. Das BGB sagt beide Male „Herausgabe“, meint aber gänzlich unterschiedliche Vorgänge; vgl. dazu bereits die Hinweise in der juristischen Arbeitstechnik am Ende der Einleitung Rn. 73.

[32]

Es fehlt nicht am wirksamen (dinglichen) Erwerbsakt, also nicht z.B. am Übereignungstatbestand.

[33]

Übersicht bei Medicus/Petersen, BR Rn. 597 ff. (Bereicherungsrecht anwendbar bei Nutzungen im Hinblick auf § 988, bei Verbrauch und Veräußerung im Hinblick auf § 993 Abs. 1 a.E.), nach Rn. 715 ff. gilt im Übrigen ein Vorrang der §§ 987 ff. hinsichtlich von Nutzungsersatz vor Eingriffskondiktionen (so auch h.M.), nicht aber gegenüber der Leistungskondiktion hinsichtlich Nutzungsersatz (Rn. 600) und generell nicht im umgekehrten Verhältnis, also betreffend Verwendungen, vgl. a.a.O. Rn. 894 (für Leistungskondiktionen) und Rn. 896–898 (für Eingriffskondiktionen).

[34]

Dogmatik und Kritik bei Medicus/Petersen, BR Rn. 664 f. m.w.N.

[35]

Der Ausschlusstatbestand des § 814 ist nicht auf die Kondiktion des § 817 S. 1 anwendbar, vielmehr greift diese Kondiktion gerade in Fällen, wenn § 814 die condictio indebiti ausschließt, Palandt/Sprau, § 814 Rn. 2.

[36]

Vgl. im Einzelnen zu den Mehrpersonenverhältnissen Rn. 634 ff.

[37]

Hieran schließen sich im Falle einseitiger Entreicherung Probleme aufgrund des ursprünglichen Synallagma an, die mit der sog. Saldotheorie erfasst werden; dazu Rn. 717.

[38]

Einzelheiten und Beispiele bei Medicus/Petersen, BR Rn. 666 f.

[39]

Nicht aber eine Sache; wie auch bilanziell im Vermögensvergleich nicht der Vermögensgegenstand oder das Wirtschaftsgut erfasst werden, sondern die Berechtigung daran, was sich z.B. in der Problematik des wirtschaftlichen Eigentums zeigt.

[40]

Umstritten, vgl. BGHZ 36, 30 (Idealheimfall), der allein vom Empfängerhorizont des Empfängers der Lieferung her entscheidet, unabhängig davon, ob dieser eine vollmachtlose Bestellung für den Empfänger vorausging und der Empfänger ggf. noch gar nicht an den als falsus procurator auftretenden Bauhandwerker gezahlt hat.

[41]

Etwas anderes kann sich in diesem Zusammenhang durch die Vorschrift des § 675u ergeben, vgl. dazu Medicus/Petersen, BR Rn. 677a; Emmerich, Schuldrecht BT § 18 Rn. 11.

[42]

Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 669–673, 675 f.

[43]

Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 677.

[44]

Vgl. dazu bereits im Zusammenhang mit der GoA (Fuldaer Dombrand) unter Hinweis auf Medicus/Petersen, BR Rn. 415.

[45]

Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 681 ff., 685a ff.

[46]

Allerdings können hier Abgrenzungsprobleme entstehen, so, wenn sie die Reise aufgrund einer anderweitigen Meinungsverschiedenheit mit ihrem Ehemann bewusst verfallen lässt. „Zweckrichtung“ der Leistung maßgeblich, vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 683.

[47]

A.A. Medicus/Petersen, BR Rn. 685a (Direktkondiktion; entgegen BGH, der wie hier vertreten entscheidet).

[48]

H.M., vgl. dazu Medicus/Petersen, BR Rn. 685.

[49]

Medicus/Petersen, BR Rn. 685 bezeichnet „diesen Fall [sc. also von BGHZ 113, 62, 69 f] gleich mitentschieden“ und zwar zugunsten der Direktkondiktion (also wie hier vertreten); allerdings bestand in dem Beispiel a.a.O. die der Abtretung zugrundeliegende Forderung nach hiesiger Auffassung durchaus (nicht das Versicherungsverhältnis fehlte, sondern nur der Versicherungsfall war nicht eingetreten, was aber dennoch einen Anspruch des Versicherungsnehmers auf Prüfung der Eintrittspflicht bedeutet; nur das kann auch gemeint sein „mit der hier an sich wirksamen Zession nach § 398 S.2“, vgl. a.a.O. Rn. 685a, beide Fälle gleichen sich darin). Die Verschiedenheit der Fälle liegt auch nicht im Versicherungsrecht, als es vorliegend lediglich um einen Freistellungsanspruch im Deckungsverhältnis nach § 100 VVG und nicht etwa um eine Pflichtversicherung (dann §§ 115, 117 VVG mit Vergleichbarkeit zu den Fällen des § 328, bei denen anerkanntermaßen die Kondiktion direkt gegen den Dritten zulässig ist, an dessen Stelle dann hier der vierte Zessionar getreten wäre) geht. Ein Unterschied von BGHZ 113, 62, 69 f. zur hiesigen Auffassung existiert aber gar nicht im Ergebnis, vielmehr ist nur fraglich, ob der als bloßes obiter dictum herangezogene Fall wirklich vorgelegen hatte; dagegen spricht auch, dass der Widerspruch zu BGHZ 105, 365 (a.a.O. Rn. 685a) unerwähnt blieb.

[50]

Wie hier Emmerich, Schuldrecht BT § 18 Rn. 17; lediglich die Fälle der echten (angenommenen) Anweisung, vgl. § 783, sind anders zu behandeln, wenn man davon ausgeht, dass solche Anweisung den Dritten (dann auch bereicherungsrechtlich) nur begünstigen will. Vgl. so auch Medicus/Petersen, BR Rn. 679 m.w.N. Dann fehlt der maßgebliche Treuhandgedanke.

[51]

Genauso fehlte im Fall RGZ 60, 24 (Postanweisungsfall, vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 678) nicht die wirksame, zurechenbare Anweisung des untreuen Schalterbeamten, sondern lediglich die Valuta im Deckungsverhältnis.

[52]

BGHZ 113, 62, 69 f. und h.M.

[53]

Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 684.

[54]

Emmerich, Schuldrecht BT § 4 Rn. 32; hierher gehören auch die versehentliche Zuvielzahlung (soweit nicht z.B. §§ 441 Abs. 4, 638 Abs. 4 im Zusammenhang mit der Minderung auf § 346 Abs. 1 verweisen), vgl. a.a.O. § 16 Rn. 22, die versehentliche Lieferung eines anderen als des geschuldeten Gegenstands (vgl. §§ 434 Abs. 3, 633 Abs. 2 S. 3) und Lieferungen an eine falsche Person (vgl. § 241a Abs. 2).

[55]

Vgl. Darstellung von Beispielen bei Emmerich, Schuldrecht BT § 16 Rn. 29 ff.