Czytaj książkę: «Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen», strona 48

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V. Grundtatbestand des § 823 Abs. 2

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Nach § 823 Abs. 2 S. 1 macht sich schadensersatzpflichtig, wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Eigenständige Bedeutung hat diese umfassende Formulierung hinsichtlich solcher Schutzgesetze, welche bereits die bloße Gefährdung von Rechtsgütern verbieten und Schäden bereits aus der Gefährdungslage entstanden sind, insb. aber soweit Schutzgesetze auch das von § 823 Abs. 1 nicht erfasste Vermögen schützen.

§ 823 Abs. 2 sanktioniert allein die Verletzung sog. Schutzgesetze. Solche sind nur gegeben, soweit Vorschriften nicht lediglich eine objektive Ordnung bestimmen, sondern auch dem Schutz bestimmter Personen und ihrer Rechtsgüter dienen wollen (Individualzweck), der Geschädigte zu diesem Personenkreis rechnet und gerade der eingetretene Verletzungserfolg vom Schutzgesetz verhindert werden sollte (Schutzzweck der Norm).

Ersatzfähig sind sodann nur diejenigen Schäden, die (unmittelbar oder mittelbar) aus der Verletzung des geschützten Rechtsguts entstanden sind, nicht jedoch allgemeine Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem Schadensereignis.

Beispiel:

Zu der unermesslichen Zahl von Schutzgesetzen gehören zuvorderst die strafrechtlichen Delikte gegen die Person und Vermögensdelikte. Die Verkehrsregeln der StVO haben den Charakter als Schutzgesetze, soweit sie auch dem Schutz Einzelner gegen bestimmte Gefährdungen im Straßenverkehr dienen; Schutzgesetz ist weiterhin die Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO). Verneint wurde die Schutzgesetzeigenschaft etwa für die Urkundenfälschung (§ 267 StGB), für die auch anlegerschützenden §§ 31 ff. WpHG und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.

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§ 823 Abs. 2 S. 2 fordert zur Deliktshaftung Verschulden auch dann, wenn die Schutznorm verschuldensunabhängig verwirklicht werden kann. In diesem Fall sowie generell, soweit Fahrlässigkeit nach einem Schutzgesetz ausreicht, gilt der Maßstab des § 276 Abs. 2, wonach objektive Vorhersehbarkeit genügt. Jedes Verschulden muss sich nur auf die Schutzgesetzverletzung selbst, nicht auch auf die dadurch verursachten Schäden beziehen.

§ 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen › VI. Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826

VI. Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826

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§ 826 ist eine deliktische Generalklausel zum Ersatz jeglicher Schäden aufgrund einer gesinnungsmäßig missbilligten Handlungsweise, sofern der Täter mit mindestens bedingtem Vorsatz handelte.

Die Sittenwidrigkeit einer Handlung kann aus dem verfolgten Ziel, dem Mittel zur Erreichung eines (auch erlaubten) Ziels oder aus dem groben Missverhältnis von an sich je erlaubtem Ziel und Mittel ergeben: Zum Schadensersatz verpflichtet damit eine Handlungsweise, die zwar an sich erlaubt wäre, im konkreten Zusammenhang aber nur dazu dient, andere zu schädigen (unzulässige Rechtsausübung). Gleiches gilt, wenn an sich zulässige eigene Interessen so verfolgt werden, dass andere dadurch in nicht hinzunehmender Weise geschädigt werden; dadurch wird jedoch nicht jede Suche nach eigenem Vorteil zu Lasten anderer inkriminiert, sondern nur eine besonders rücksichtslose.

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Die Handlungsweise muss vorsätzlich, nicht unbedingt absichtsvoll erfolgen. Der Vorsatz muss nicht das rechtliche Werturteil der Sittenwidrigkeit, wohl aber die solches Werturteil begründenden Tatumstände umfassen, welche der Täter zumindest billigend in Kauf nehmen muss. Außerdem muss sich bei § 826 der Vorsatz – anders als bei den anderen Haftungstatbeständen – auch auf den Schaden als Handlungserfolg beziehen und der Täter muss einen Schaden dieser Art wenn schon nicht verwirklichen wollen, so doch billigend in Kauf genommen haben.

Der eingetretene Schaden gehört ausnahmsweise zum Unrechtstatbestand selbst. Ersatzfähig ist dabei ausnahmslos jeder Vermögensschaden.

Die Verletzung bestimmter Rechtsgüter (vgl. etwa § 823 Abs. 1) oder Verhaltensnormen ist nicht erforderlich, vielmehr können auch isoliert genommen zulässige Handlungen die Schadensersatzpflicht auslösen, wenn es sich um eine unzulässige Rechtsausübung handelt. Die Ersatzfähigkeit eines Schadens ist, wie stets im Deliktsrecht, nicht auf einen korrespondierenden Vorteil des Schädigers beschränkt.

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Für die Anwendung von § 826 haben sich Fallgruppen herausgebildet. Zentrale Fallgruppe ist die Täuschung Dritter mit Schädigungsvorsatz, etwa durch Vorspiegelung von Gewinnmöglichkeiten gegenüber Anlegern am Kapitalmarkt oder die leichtfertige und gewissenlose Erstattung falscher Gutachten durch Sachverständige (die Haftung gerichtlich bestellter Sachverständiger nach § 839a geht in subjektiver Hinsicht weiter, als dort grobe Fahrlässigkeit genügt, die zudem nicht auch auf den Schadenseintritt gerichtet sein muss). Sittenwidrig ist außerdem die Verleitung anderer zum Vertragsbruch gegenüber ihren Gläubigern, sofern dies z.B. unter Übernahme etwaiger Ersatzpflichten aus dem Vertragsbruch geschieht. Schließlich ist der bewusste Missbrauch formaler Rechtsstellungen sittenwidrig, also etwa die Vollstreckung aus erschlichenen Urteilen.

§ 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen › VII. Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831

VII. Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831

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Nach § 831 Abs. 1 S. 1 ist, wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt (den sog. Verrichtungsgehilfen), zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser Verrichtungsgehilfe in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Dadurch wird eine Haftung für vermutetes eigenes Verschulden des Geschäftsherrn in Auswahl oder Anleitung des Verrichtungsgehilfen begründet. Ein etwaiges Verschulden des Gehilfen ist für diesen Anspruch irrelevant (begründet jedoch ggf. eine Eigenhaftung des Gehilfen nach § 823 Abs. 1 etc.).

Dem Geschäftsherrn ist gegen die Vermutung seines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens der Entlastungsbeweis eröffnet (§ 831 Abs. 1 S. 2), dass er bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen, bei der Beschaffung der nötigen Vorrichtungen oder Gerätschaften und bei der Anleitung der Verrichtungen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sei.

Darin unterscheidet sich diese selbstständige Haftungsnorm von der bloßen Zurechnungsnorm für fremdes Verschulden in § 278 für die vertragliche Schadenshaftung. Schuldfähig (vgl. §§ 827, 828) muss bei der Haftung für fremdes Verschulden der Handelnde, in § 831 hingegen der Haftende sein.

1. Tatbestand

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§ 831 S. 1 knüpft an die anderen Deliktstatbestände des BGB an und spricht eine Haftung des Geschäftsherrn aus, wenn sein Verrichtungsgehilfe den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Zusammenhang mit der ihm übertragenen Verrichtung erfüllt. Voraussetzung ist also (nur) die Verwirklichung des äußeren Tatbestands einer unerlaubten Handlung i.S.d. §§ 823–826. Schuldhaftes Handeln des Täters selbst ist nicht erforderlich (sofern es nicht ausnahmsweise bereits zum Deliktstatbestand gehört, wie bei § 826 und in vielen Fällen von Schutzgesetzen des § 823 Abs. 2).

Der handelnde Täter muss Verrichtungsgehilfe sein, wofür genügt, dass der Geschäftsherr ihn entgeltlich oder unentgeltlich mit einer tatsächlichen oder rechtsgeschäftlichen Tätigkeit in der Weise betraut hat, dass der Gehilfe weisungsabhängig ist und seine Tätigkeit nach Zeit und Umständen vom Geschäftsherrn bestimmt ist und jederzeit beschränkt oder entzogen werden kann (Regelfall ist die Arbeitnehmereigenschaft des Gehilfen). Den Gegensatz bildet die Einschaltung selbstständiger Subunternehmer, für welche nicht nach § 831 gehaftet wird (wohl aber ggf. vertraglich über § 278).

Hinzukommen muss, dass der Verrichtungsgehilfe die unerlaubte Handlung gerade „in Ausführung“ der ihm übertragenen Verrichtungen vorgenommen hat. Erforderlich ist ein äußerer und innerer Zusammenhang mit der übertragenen Tätigkeit. Das ist stets dann der Fall, wenn sich ein Risiko verwirklicht, dessen Vermeidung zu den spezifischen Sorgfaltspflichten der bestellten Verrichtung gehört; Verkehrsstraftaten eines Berufsfahrers oder Vermögensdelikte eines angestellten Vermögensberaters gehören dazu. Den Gegensatz bilden Straftaten nur gelegentlich der Verrichtung, so etwa der Diebstahl durch einen Malergesellen in der anzustreichenden Wohnung (anders aber eine von ihm beim Hantieren verursachte Sachbeschädigung).

2. Entlastungsbeweis

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§ 831 S. 1 ist (eigentlich, weil unvollkommen) eine Risikohaftung des Unternehmers (Haftung für sein Betriebsrisiko; ähnlich der noch weitergehenden kaufmännischen „Leutehaftung“ nach § 428 HGB), dem nicht einmal eine objektiv sorgfaltswidrige Missachtung von Verkehrspflichten nachgewiesen werden muss (solches wäre im Fall seines eigenen Unterlassens nach § 823 Abs. 1 erforderlich), sondern der vielmehr seinerseits deren sorgfältige Beobachtung nachweisen muss. Damit ist formal einem Verschuldensgrundsatz genügt und sind unvorhersehbare Schädigungen von der Haftung ausgenommen. Letztlich zwingt dieser Entlastungsbeweis zu einer Objektivierung von Auswahl-, Anleitungs-, Fortbildungs- und Überwachungsprozessen hinsichtlich eigener Arbeitnehmer und insb. zu entsprechender bürokratischer Dokumentation.

a) Problem des Organisationsgrads

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Der höhere Organisationsgrad erleichtert damit die Exkulpation (sog. dezentralisierter Entlastungsbeweis: man hat ja „Stellen“ eingerichtet und ihnen die Verantwortung übertragen). Hiervon ausgehend erklärt sich die Entwicklung weitgehender Organisationpflichten für bestimmte Tätigkeiten und Berufe als Verkehrspflichten i.S.d. § 823 Abs. 1 zur Gefahrenvermeidung; so die Produzentenhaftung, weitgehende Sicherungspflichten der Organisatoren von Massenveranstaltungen, Überwachungspflichten von Reiseveranstaltern hinsichtlich der Verkehrssicherheit ihrer Vertragshotels, aber auch von Architekten zur Vorsorge gegen mögliche Baumängel und der Inhaber von Kfz-Reparaturwerkstätten zur Vermeidung aller möglichen Verkehrsrisiken durch Arbeitsfehler. Die Entlastungsmöglichkeit durch den Organisationsgrad (§ 831 S. 2) wird kompensiert durch einen Zwang zur Prozessorganisation; deren Verletzung ist dann das eigene Organisationsverschulden des Unternehmers (Haftung des Rechtsträgers nach § 823 Abs. 1).

b) Organhaftung als Außenhaftung von Geschäftsführern[93]

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Eine Garantenstellung für die Einhaltung ebendieser Verkehrspflichten führt zudem zu einer Außenhaftung der Geschäftsleiter solcher Organisationseinheiten. Zwar lehnt die Rechtsprechung eine Garantenstellung allein aus der Organmitgliedschaft ab und verlangt für die Haftung als Teilnehmer im Grundsatz eine positive Kenntnis des jeweiligen Organmitglieds von den Pflichtversäumnissen ressortzuständiger Kollegen[94] – jedenfalls bei reinen Vermögenstaten (anders möglicherweise in Bezug auf deliktisch geschützte Rechtsgüter).[95] Insb. in einer angespannten wirtschaftlichen Situation kommt bei für das Unternehmen besonders wichtigen Einzelsachverhalten auch den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern eine aktive Aufklärungspflicht zu, aus der sich eine persönliche Haftung ergeben kann.[96]

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Die Organhaftung von Geschäftsleitern und Unternehmensträgern auf Basis von Verkehrssicherungspflichten im objektiven Deliktstatbestand führt letztlich dazu, dass haftungsrechtlich nur ein (in der Praxis nahezu nicht denkbarer) Tatbestandsirrtum entlastend wirkte; welche Handlung, welches Tun oder Unterlassen, verboten gewesen sei, wird stets erst im Nachhinein objektiv festgestellt werden können. Darin liegt eine weitgehende Abschwächung des Verschuldensgrundsatzes hin zur Verursachungshaftung mit einem faktischen Zwang zur unternehmerischen Risikoaversion und größtmöglicher Absicherung durch externe Beratung.

§ 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen › VIII. Die sonstigen Deliktstatbestände (Überblick)

VIII. Die sonstigen Deliktstatbestände (Überblick)

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Haftung für fremde Unrechtshandlungen, Haftung für Organe und Amtshaftung. §§ 31, 89 bestimmen eine Haftung des Rechtsträgers von Unternehmen (Körperschaften) und des Staates für in der Person ihrer verfassungsmäßigen Vertreter (Organe) verwirklichte Schadensersatzpflichten. Es handelt sich nicht wie bei § 831 um vermutetes eigenes Verschulden für unerlaubte Handlungen anderer, sondern um eine Haftungsüberleitung, die an die bestehende volle Haftung des Organvertreters anknüpft.

1. Staatshaftung

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Ähnliches gilt bei der Staatshaftung für Amtspflichtverletzungen der Beamten nach Art. 34 GG. Bei der Staatshaftung ist deshalb zwischen dem Fiskalbereich (im Rahmen wirtschaftlicher Staatstätigkeit, wie z.B. dem Einkauf von Büromaterial durch ein Finanzamt, greift nur die Eigenhaftung des Beamten nach § 839 und je nach seiner Stellung die Haftungsüberleitung auf den Staat nach §§ 31, 89) einerseits und hoheitlicher Tätigkeit („eigene“ Staatshaftung durch Überleitung der Eigenhaftung des Beamten aus § 839 durch Art. 34 GG) andererseits, zu unterscheiden.

In beiden Fällen ist die Subsidiaritätsklausel im § 839 Abs. 1 S. 2 zu beachten, welche an sich nur gerechtfertigt ist, um den Beamten vor Eigenhaftung zu schützen, welche bei Überleitung auf den Staat allerdings auch diesem zugute kommt; (nur) insoweit tendiert die Rechtsprechung dazu, diese zumindest bei schlicht hoheitlichem Handeln (z.B. Straßenverwaltung) nicht anzuwenden.

2. Gebäudehaftpflicht nach §§ 836–838

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Besondere Haftungstatbestände für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten regelt das BGB hinsichtlich Körper- und Sachschäden in Folge des Einsturzes von Gebäuden oder sonstigen Werken, die mit einem Grundstück verbunden sind (Zäune, Gerüste etc.). Gehaftet wird nur für Einsturz oder Ablösung von Teilen hiervon, sofern dies Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist und sich im Schaden gerade die typische Gefahr des Einsturzes oder der Ablösung von Teilen eines Gebäudes verwirklicht hat (Gefahr, von herabfallenden Steinen erschlagen zu werden, nicht aber die Unfallgefahr daraus, dass sie – längere Zeit – auf der Straße liegenbleiben).

Die Haftung trifft zuerst den Eigenbesitzer des Grundstücks (§ 836 Abs. 3). Steht der unmittelbare Besitz am Gebäude jedoch einem anderen zu (Mieter, Pächter, Nießbraucher oder Erbbauberechtigter), so haftet dieser (§ 837) und zwar anstelle des Besitzers des Grundstücks. Neben Grundstücks- oder Gebäudebesitzern trifft die Haftung auch denjenigen, der die Unterhaltung des Gebäudes übernommen hat, sei es durch Vertrag oder in Folge eines Nutzungsrechts.

Die Haftung gründet auf vermutetem Verschulden, so dass es Sache desjenigen ist, der auf eine solche Haftung in Anspruch genommen wird, nachzuweisen, dass er das Gebäude oder Werk ordnungsgemäß errichtet bzw. unterhalten hat.

3. Kreditgefährdung nach § 824

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Schadensersatzpflichtig macht sich, wer schuldhaft eine unrichtige Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen (§ 824 Abs. 1). Die Vorschrift hat allein Bedeutung für fahrlässiges Handeln (für vorsätzliche Verleumdung wird bereits nach § 187 StGB, § 823 Abs. 2 gehaftet). Der Schutz bezieht sich nur auf unrichtige Tatsachenbehauptungen; das sind solche Äußerungen, die jedenfalls hinsichtlich ihres überwiegenden Inhalts auf den objektiven Wahrheitsgehalt hin gerichtlich überprüft werden können. Den Gegensatz bilden Werturteile, welche ein Meinen oder Dafürhalten zum Gegenstand haben. Die unrichtigen Tatsachen müssen sich außerdem gerade mit dem Geschädigten befassen, wozu auch seine Beziehungen zu seiner Umwelt gehören (so z.B. die Aussage, der Finanzsektor sei nicht mehr bereit, einem bestimmten Unternehmen Kredit zu gewähren). Die Tatsache muss unwahr sein, die Beweislast obliegt dem Geschädigten (misslingt der Beweis der Unwahrheit, bleibt die Haftung für üble Nachrede nach § 186 StGB, § 823 Abs. 2). Die Haftung ist bei fahrlässigem Handeln allerdings ausgeschlossen, wenn der Äußernde oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat (§ 824 Abs. 2).

4. Tatbestände der Gefährdungshaftung

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Gefährdungshaftung ist eine Haftung, die weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden voraussetzt. Beispiel für diesen Deliktstyp ist die Halterhaftung für sog. Luxustiere (§ 833 S. 1); realisiert sich die spezifische Tiergefahr, besteht die Ersatzpflicht ohne Weiteres. Gefährdungshaftung ist auch die Produzentenhaftung nach dem ProdHaftG. Für technische Gefahrenlagen aus dem Betrieb eines Pkw (vgl. § 7 StVG) u.a. existieren besondere Tatbestände der Gefährdungshaftung; zu erwähnen ist neben dem Eisenbahnbetriebsunternehmer die Haftung des Inhabers von Energieanlangen und -leitungen (§§ 1, 2 HaftPflG), für Flugzeuge (§§ 33 ff. LuftVG), Atomanlagen (§§ 25 ff. AtomG) sowie für Inhaber und Betreiber bestimmter Anlagen zum Gewässerschutz (§ 89 Abs. 2 WHG) und zum Schutz gegen Körper- und Sachschäden durch Umwelteinwirkungen (§ 1 UmweltHG).

§ 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen › IX. Deliktische Haftung mehrerer Personen

IX. Deliktische Haftung mehrerer Personen

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Sind mehrere Personen an einem Delikt als Schädiger beteiligt, sind oftmals die einzelnen Tatbeiträge oder die Kausalität des einen oder anderen Tatbeitrags im Nachhinein nicht mehr feststellbar.

Wirken mehrere an einer unerlaubten Handlung als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen bewusst zusammen, wird jeder Tatbeitrag des einen jedem anderen als dessen eigene Verletzungshandlung zugerechnet (§ 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2).[97] Umfang und Kausalität des jeweiligen Tatbeitrags sind damit irrelevant. Die Zurechnung beruht auf dem jeweiligen Willen zur Teilnahme, weshalb Mittäter und Gehilfen zumindest grobe Kenntnis der Umstände der Haupttat haben müssen. Aus der Notwendigkeit des bewussten Zusammenwirkens folgt außerdem, dass stets bei allen Beteiligten Vorsatz hinsichtlich der Rechtsgutsverletzung vorliegen muss (keine fahrlässige Mittäterschaft denkbar).

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Anders ist dies bei Nebentätern, welche jeder für sich den vollen Haftungstatbestand erfüllen, für diese ist die Zurechnung nach § 830 nicht erforderlich, vielmehr haftet jeder für seinen Tatbeitrag unabhängig von anderen.[98] Umgekehrt können sich Nebentäter nicht dadurch entlasten, dass die Rechtsgutsverletzung auch ohne ihren Tatbeitrag dennoch eingetreten sei, weil das Handeln des anderen gleichfalls bereits genügt hätte (Unbeachtlichkeit eines hypothetischen Kausalverlaufs).[99]

Im Rahmen des § 830 Abs. 1 S. 2 genügt sogar eine alternative Kausalität; dies betrifft Nebentäterschaften, bei denen mehrere parallel und jeder für sich den vollen Haftungstatbestand erfüllt hat, aber die Kausalität nicht mehr zugeordnet werden kann, obwohl und gerade weil jeder Tatbeitrag ursächlich gewesen sein kann.[100]

Im Innenverhältnis haften mehrere nach § 830 nebeneinander bzw. miteinander für einen Schaden verantwortliche Personen als Gesamtschuldner (vgl. § 840 Abs. 1; Fälle der „gestörten“ Gesamtschuld regelt § 840 Abs. 2, 3).[101]

§ 3 Ausgleichsordnung › F. Allgemeines Schadensrecht