Czytaj książkę: «Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen», strona 47

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i) Insb.: Allgemeines Persönlichkeitsrecht

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Neben seinen speziellen Ausprägungen im Namensrecht und dem Recht am eigenen Bild hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht insb. für den Schutz der Ehre einer Person, aber auch als Unternehmerpersönlichkeitsrecht[88] Bedeutung als „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1. Vorrangig sind jedoch auch hier spezielle Schutzgesetze des StGB im Rahmen des § 823 Abs. 2 sowie §§ 824, 826 zu beachten.

Bei natürlichen Personen wird sodann begrifflich zwischen der Intim-, Privat- und Individualsphäre unterschieden, wobei erstere die innere Gefühls- und Gedankenwelt umfasst, die Privatsphäre vornehmlich den familiär-häuslichen Bereich, Letztere das öffentliche, berufliche etc. Wirken der Person. Geschützt sind alle drei Sphären (bei juristischen Personen nur die Individualsphäre), wobei ein abgestuftes Schutzkonzept hinsichtlich der Rechtswidrigkeit entwickelt wurde, insb. hinsichtlich der Veröffentlichungen über Personen der Zeitgeschichte. Dabei bedürfen insb. Bildberichterstattungen über das Privatleben Prominenter einer besonders sensiblen Interessenabwägung. Bei Wortberichterstattungen jedenfalls über wahre Tatsachen ist der Schutz der Privatsphäre durch legitime öffentliche Interessen bereits deutlich eingeschränkt. Nur begrenzt zulässig sind dagegen Verdachtsberichterstattungen und die ungeprüfte Weitergabe von Berichten Anderer, während unwahre Tatsachenberichte stets rechtswidrig sind.

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Großzügiger wird die Zulässigkeit von Werturteilen und sonstigen Meinungsäußerungen gesehen, für welche insb. Art. 5 Abs. 1 GG im Einzelfall den Ausschlag geben kann (die Meinungsfreiheit schützt durchaus aus Tatsachenbehauptungen, insoweit deren Auswahl und Darstellung ebenfalls wertenden Charakter hat). Mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung ist die Persönlichkeitsverletzung deshalb stets durch Interessenabwägung zwischen Art. 1 und 2 GG einerseits und Art. 5 Abs. 1 GG, einschließlich der Pressefreiheit, andererseits zu begründen.

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Filmische Dokumentationen einer Rundfunkanstalt mit versteckter Kamera zur Aufdeckung von Missständen im Arbeitsprozess eines Unternehmens sind nur dann zulässig, wenn die aufzunehmenden Verhältnisse entweder illegale Zustände darstellen oder sehr gravierend sind; zusätzlich müssen die Aufnahmen zur Aufdeckung erforderlich sein.[89]

2. Verkehrspflichten und Produkthaftung

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Die Verletzung der in den Schutzgütern des § 823 Abs. 1 liegenden Zuweisungs- und Verhaltenspflichten wird demjenigen zugerechnet, der durch seine Handlung hierfür eine Ursache gesetzt hat. Das gilt gleichermaßen, ob das Handeln in einem Tun oder Unterlassen, nämlich insb. von Schutzvorkehrungen, liegt. Ein bloßes Unterlassen hat dabei eine dem Tun vergleichbare Qualität (nur), wenn zusätzlich eine Rechtspflicht zum Handeln gegenüber dem Verletzten bestanden hatte.

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Die Abgrenzung positiven Tuns zum Unterlassen erfolgt nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit; der Abbruch eigener Rettungsmaßnahmen ist etwa ein Tun, wenn die Rettungshandlung bereits eine realisierbare Rettungsmöglichkeit geschaffen hatte (z.B. Zurückziehen eines für den Ertrinkenden erreichbar ausgeworfenen Rettungsrings). Das Abschalten lebenserhaltender Apparaturen ist jedenfalls durch einen zur Behandlung verpflichteten Arzt als Unterlassung zu qualifizieren, nicht aber als Tun, weil ein Nicht-Anschalten dem gleichstünde.

Die Handlungspflicht hat beim Unterlassen eine doppelte Funktion und bestimmt durch ihren Schutzzweck die im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität überhaupt nur relevante Person und die Unterlassungsmaßnahme; andererseits begründet sie die Rechtswidrigkeit des Unterlassens (beides wird zumeist auf eine einheitliche Funktion entweder bei der kausalen Zurechnung oder der Rechtswidrigkeit zusammengeführt).[90]

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Eine Rechtspflicht zum Handeln besteht entweder aus einer unmittelbar auf das Recht in der verletzten Person bezogenen (Beschützergarant) oder aus der Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle (Überwachungsgarant).

Beschützergaranten können aus natürlicher Verbundenheit (etwa von Ehegatten, vgl. § 1353, elterlicher Sorge, vgl. §§ 1626 ff. oder u.U. sonst enger persönlicher Beziehung) oder aus tatsächlicher Gewährübernahme (z.B. Gefahrengemeinschaft einer Bergsteigergruppe) oder aus Vertrag (z.B. Babysitting; Badeaufsicht/Schwimmmeister) erwachsen. Die Stellung als Überwachungsgarant folgt aus vorangegangenem gefährdendem Tun (Ingerenz) oder aus Zustandshaftung, für die sich verschiedene Fallgruppen herausgebildet haben.

a) Anerkannte Verkehrspflichten

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Folgende Verkehrssicherungspflichten sind danach anerkannt: die Eröffnung eines Verkehrs auf einem Grundstück oder in einem Gebäude für die gefahrlose bestimmungsgemäße Nutzung, insb. in Bezug auf den zu erwartenden Zustand der Verkehrsflächen; der Betrieb eines Schwimmbades oder Kinderspielplatzes auch für alle zumutbaren Vorkehrungen gegen die besonderen Risiken solcher Anlagen; in Bezug auf Gehwege insb. für Winterdienst und die Beseitigung unfallträchtiger Verunreinigungen. Solche Verkehrspflichten treffen zuerst den Betreiber, der die Unterhaltspflichten jedoch durch Vertrag auf andere überwälzen kann, so dass etwa hinsichtlich der Gehwegreinigung schließlich regelmäßig die Garantenstellung bei den Mietern liegt.

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Verkehrspflichten entstehen auch aus der Herrschaft über gefährliche Sachen, wozu auch die Vorsorge gegen unbefugte Benutzung etwa eines Kraftfahrzeugs und insb. von Schusswaffen gehört. Ähnlich haftet, wer einen gefährlichen Beruf ausübt im besonderen Maße für die Sicherheit der Allgemeinheit. Dies betrifft etwa Ärzte im Umgang (Lagerung, Entsorgung, etc.) mit Medikamenten und Spritzen, Architekten hinsichtlich der Unfallverhütung durch geeignete Bauwerksplanungen und die Kontrolle der Bauausführung im Rahmen ihres Auftrags.

b) Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1

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Die Produzentenhaftung ist eine Figur der Rechtsprechung, wodurch Gefahren (nur) für die in § 823 Abs. 1 benannten Schutzgüter, v.a. solchen aus der Massenproduktion von Gütern, an den Hersteller angebunden werden, indem ihm besondere Verkehrssicherungspflichten auferlegt werden. Diese sind sedes materiae und werden durch Beweislastregeln in ihrer praktischen Bedeutung verstärkt.

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Die Produzentenhaftung aufgrund solcher Verkehrssicherungspflichten füllt eine ansonsten bestehende Haftungslücke aus. Ein Käufer kann etwaige solche Schäden mangels Verschuldens des Händlers als sein Verkäufer kaum als vertragliche Gewährleistung geltend machen (vgl. § 437 Nr. 3), zumal solche Ansprüche meist schnell verjähren (vgl. §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 475 Abs. 2 bzw. 309 Nr. 8 b ff.); insb. ist der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe (§ 278) des Verkäufers, der eben gerade nicht die Herstellung, sondern nur Übergabe und Übereignung schuldet. Vertragliche Ansprüche gegen den Hersteller eines schädigenden Produkts bestehen nur ausnahmsweise, etwa im Falle einer von ihm erklärten Garantie (vgl. § 443 Abs. 1). Schließlich ist der Kunde auch nicht in eine Schutzwirkung des Vertragsverhältnisses zwischen Hersteller und Händler einbezogen und eine Drittschadensliquidation scheidet mangels Zufälligkeit der Schadensverlagerung ebenfalls aus.

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Herstellerspezifische Verkehrssicherungspflichten lassen sich in vier zu vermeidende Gefahrenquellen einteilen und betreffen deshalb die Pflicht zur Vermeidung von Konstruktionsfehlern (fehlerfreie Entwicklung), Fabrikationsfehlern (fehlerfreier Produktionsprozess), Instruktionsfehlern (risikolose Benutzungsmöglichkeit durch Betriebsanleitungen und Warnhinweise) und eine Produktbeobachtungspflicht (etwa hinsichtlich Neben- und Wechselwirkungen mit anderen Produkten).

c) Fallgruppen der Produzentenhaftung

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Konstruktionsfehler liegen vor, wenn alle Produkte einer bestimmten Serie ein Sicherheitsdefizit gegenüber den vorherrschenden und technisch möglichen Sicherheitserwartungen des entsprechenden Nutzerkreises haben. Nicht die Gefährlichkeit an sich, sondern das objektive Fehlen einer allgemein für erforderlich gehaltenen Sicherheit des Produkts ist ausschlaggebend (Vergleich mit dem generellen Grad der Sicherungstechnik von Substitutionsgütern).

Fabrikationsfehler entstehen hingegen durch menschliches oder technisches Versagen im Herstellungsprozess und hängen deshalb meist nur einzelnen Produkten einer Serie an (Verunreinigungen, Materialfehler). Sofern trotz aller erforderlichen Sicherungsmaßnahmen Fabrikationsfehler unvermeidlich sind (sog. Ausreißer), liegt zwar eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Herstellers vor, mangels Fahrlässigkeit (vgl. § 276 Abs. 2) scheidet eine deliktische Haftung dennoch aus.

Instruktionspflichten dienen schließlich der Vermeidung von Gefahren aus der Verwendung, wobei auch ein naheliegender Fehlgebrauch vom Hersteller einzukalkulieren ist.

Die Produktbeobachtungspflicht setzt nach dem Inverkehrbringen des Produkts an und verpflichtet den Hersteller, dieses betreffende Erkenntnisse aus der Praxis ebenso wie entsprechende Fortschritte in Wissenschaft und Technik zu verfolgen und ggf. darauf zu reagieren (etwa durch Rückrufaktionen, ergänzende Warnhinweise gegenüber festzustellenden Einsatzbereichen bis hin zur Umstellung der künftigen Produktion). Die Produktbeobachtungspflicht zwingt zwar auch zu nachträglichen Sicherheitshinweisen, nicht jedoch zur Nachrüstung oder Reparatur des Produkts auf Kosten des Herstellers; die Mangelfreiheit und Benutzbarkeit eines Produkts an sich ist ausschließlich Sache des Gewährleistungsrechts (Äquivalenzinteresse).

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Instruktionsfehler wurden bejaht bei fehlender Warnung vor „Dauernuckeln“ im Hinblick auf das Kariesrisiko durch gezuckerte Kindergetränke; ebenso mangels Erkennbarkeit der Gefahrenquelle in einem Papierreißwolf mit entsprechend großem Einführungsschlitz bei fehlendem Hinweis, Kinder davon fernzuhalten (Piktogramm auf dem Gerät selbst erforderlich, nicht nur in der Betriebsanleitung, damit nicht nur Besitzer mit „Hauskindern“ die Gefahr beim Aufstellen des Geräts gewärtigen, sondern auch kinderlose Besitzer das Risiko für externe „Besuchskinder“ fortwährend realisieren); das ist auch der Grund für entsprechende Hinweise aller Arten auf Sprayflaschen. Als allgemein bekannte Gefahren sind Hinweise auf die Gefährlichkeit von Alkohol und Nikotin jedenfalls nicht aus deliktsrechtlichen Gründen erforderlich.

d) Beweislastverteilung bei Produzentenhaftung

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Besonderheiten gelten im Rahmen der Produzentenhaftung für die Verteilung der Beweislast bei Fabrikations- und Konstruktionsfehlern.[91] Der Geschädigte hat kaum Einblick in den Herstellungsvorgang und könnte selbst gegenüber Kleinbetrieben kaum je die objektive Vorhersehbarkeit von Fehlern aus dem Entwicklungs- oder Herstellungsvorgang (als Voraussetzung der Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 2) beweisen. Aus diesem Grund genügt es, wenn der Geschädigte den objektiven Mangel des Produkts sowie seine Herkunft aus dem Organisations- und Gefahrenbereich des Herstellers (etwa durch Ausschluss anderer denkbarer Ursachen) belegen kann. Der Hersteller muss dann umgekehrt den Entlastungsbeweis für sein fehlendes Verschulden erbringen.

Die Beweislast für den Schaden und die Kausalität zwischen dem Fehler und dem eingetretenen Schaden bleibt sodann wieder beim Geschädigten.

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Den Entlastungsbeweis für Ausreißer erbringt der Hersteller, in dem er alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen, Kontrollen etc. getroffen und dokumentiert hatte, die jeweils denkbaren Fehlerquellen in seinem Organisationsbereich auszuschließen; für danach verbleibende „unvermeidbare“ Fehler haftet er sodann mangels Verschuldens nicht deliktisch.

e) Delegation

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Hersteller und damit Deliktsschuldner ist nicht lediglich der Rechtsträger des Produktionsunternehmens, sondern sind auch jedenfalls zur Vermeidung entsprechender Produktionsrisiken speziell verantwortliche Führungs- und Fachkräfte; eine persönliche Deliktshaftung des Geschäftsführers folgt jedoch nicht bereits allein aus der Organstellung heraus. Verkehrssicherungspflichten können, wie stets, durch klare und eindeutige Absprachen auf Dritte übertragen werden, welche dann das Haftungsrisiko übernehmen, es bleiben jedoch in jedem Fall Überwachungs- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Pflichterfüllung durch die Delegaten beim Deleganten zurück. Insoweit betrifft die Produzentenhaftung nicht nur Großunternehmen, sondern auch Handwerksbetriebe wie Bäcker oder Gastwirte, nicht jedoch Importeure und Lieferanten (umstritten; a.A. § 4 Abs. 3 ProdHaftG analog).

Der Hersteller des Endprodukts ist für die Auswahl von Vorprodukten und deren Zusammenbau in dem fertigen Produkt verantwortlich, die Zulieferer nur für die von ihnen gelieferten Teile (umstritten).

3. Prüfungsschema Schadensersatz, § 823 Abs. 1

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I. Tatbestand 1. Unerlaubte Handlung a) Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum (ggf. Weiterfresserschäden): stets allgemeine Verhaltenspflicht verletzt b) Sonstige absolute Rechte (nicht das Vermögen), insb. berechtigter Besitz, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Allgemeine Verhaltenspflicht muss festgestellt werden. c) durch zurechenbares Handeln (insb. Schutzzweck der verletzten Verhaltenspflicht) oder d) durch Unterlassen trotz Garantenstellung (zusätzliche Verkehrssicherungspflicht erforderlich) 2. Rechtswidrigkeit a) Erfolgsunrecht (Rechtswidrigkeit indiziert, außer Rechtfertigungsgründe liegen vor) b) Handlungsunrecht (Rechtswidrigkeit der Pflichtverletzung muss nachgewiesen werden können) c) Beispiele für Rechtfertigungsgründe – Notwehr und Notstand, §§ 227–229, 858 f., 904, 906 ff. – Wahrnehmung berechtigter Interessen – Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Wissenschaftsfreiheit – Verkehrsrichtiges Verhalten – Einwilligung – Ärztliche Heileingriffe nur nach Risikoaufklärung – Besonderheiten beim Sport 3. Verschulden a) Verschuldensfähigkeit, §§ 827, 828 (beachte § 828 für Minderjährigenhaftung) b) Objektive Sorgfaltsverletzung genügt, § 276 Abs. 2 c) Oder Billigkeitshaftung, § 829
II. Rechtsfolgen – Allgemeines Schadensrecht, §§ 249 ff. – Besonderheiten nach §§ 842 ff.
III. Keine Verjährung

§ 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen › IV. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

IV. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

1. Voraussetzungen und Rechtsfolgen

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Neben der Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 kommt eine Ersatzpflicht für fehlerhafte Produkte nach § 1 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) in Betracht. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers, welche jedoch neben Personenschäden auf Schäden an Sachen beschränkt ist, die für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt sind (§ 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG).

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Voraussetzungen der Haftung nach § 1 ProdHaftG sind eine Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 1 Abs. 1 ProdHaftG, die im Zusammenhang mit einem Produkt i.S.d. § 2 ProdHaftG steht, dem ein Produktfehler (§ 3 ProdHaftG) anhaftet, und dass dieser Fehler für die Rechtsgutsverletzung kausal ist.

Als Rechtsfolge haftet der Hersteller (vgl. § 4 ProdHaftG), sofern keine Ausschlussgründe nach § 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG vorliegen, auf Ersatz derjenigen Nachteile, die durch den Tod oder die Körperverletzung sowie die Beschädigung bzw. Zerstörung privater Sachen entstanden sind. Schadensersatzansprüche im Falle der Tötung eines Menschen richten sich nach §§ 7, 9 ProdHaftG, im Falle der Körperverletzung nach §§ 8, 9 ProdHaftG, wobei der Höchstbetrag beschränkt ist (§ 10 ProdHaftG); nach § 8 S. 2 ProdHaftG besteht auch ein Schmerzensgeldanspruch. Ein Selbstbehalt des Geschädigten ist bei Sachschäden in § 11 ProdHaftG bestimmt. Mehrere Ersatzpflichtige haften gesamtschuldnerisch (vgl. § 5 ProdHaftG). Bei Mitverursachung des Schadens richtet sich der Haftungsumfang des Herstellers nach § 6 ProdHaftG.

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Als Produktfehler kommen Fabrikations-, Konstruktions- und Instruktionsfehler vor, die sich wie die vergleichbaren Verkehrssicherungspflichten im Falle der Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 nach den berechtigten Sicherheitserwartungen richten. Anders als nach § 823 Abs. 1 bestimmt sich der Produktfehler i.S.d. § 3 ProdHaftG ausschließlich nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts. Eine Produktbeobachtungspflicht kennt das ProdHaftG damit nicht. Hierfür bleibt es bei der Haftung nach § 823 Abs. 1.

Der Herstellerbegriff des § 4 ProdHaftG ist insofern weiter als nach § 823 Abs. 1, als auch Importeure und Lieferanten umfasst sind (vgl. § 4 Abs. 2, 3 ProdHaftG). Anders als für die Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1, kommen für die Haftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG sog. Weiterfresserschäden nicht in Betracht („andere Sache“ beschädigt).[92]

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Die Beweislastverteilung richtet sich nach § 1 Abs. 4 ProdHaftG. Der Geschädigte muss danach alle Anspruchsvoraussetzungen, der Hersteller das Vorliegen von Ausschlussgründen des § 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG dartun. Die Produkthaftung erlischt zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen eines Produkts (§ 13 ProdHaftG), die Verjährung eines Anspruchs richtet sich nach § 12 ProdHaftG, für beide ist der Hersteller beweisbelastet.

2. Prüfungsschema Schadensersatz nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG

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I. Anwendbarkeit des ProdHaftG; §§ 16, 19 ProdHaftG
II. Voraussetzungen 1. Rechtsgutsverletzung, § 1 Abs. 1 ProdHaftG a) Leben, Körper, Gesundheit b) Sachbeschädigung gem. § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG (andere Sache als das fehlerhafte Produkt; zum privaten Gebrauch bestimmt; vom Geschädigten hauptsächlich privat genutzt) 2. Verursacht durch Produktfehler a) Produkt, § 2 ProdHaftG b) Fehler, § 3 ProdHaftG (herstellerspezifische Verkehrssicherheitspflicht verletzt durch Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler) c) Kausalität des Produktfehlers für die Rechtsgutverletzung 3. Hersteller und Gleichgestellte, § 4 ProdHaftG 4. Kein Haftungsausschluss, § 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG, z.B. a) Produkt nicht durch Hersteller in Verkehr gebracht b) Fehlerfreiheit des Produkts bei Inverkehrbringen oder Fehler nicht erkennbar c) Nichtkommerzielle Herstellung oder Vertrieb d) Fehler beruht auf zwingender Rechtsvorschrift e) Kein Haftungsausschluss nach § 14 ProdHaftG
III. Rechtsfolgen 1. Allgemeines Schadensrecht, §§ 249 ff. BGB 2. Einschränkungen bei Körperverletzung, §§ 8–10 ProdHaftG, und Tötung, § 7 ProdHaftG; Selbstbeteiligung bei Sachschäden, § 11 ProdHaftG 3. Mitverschulden, § 6 ProdHaftG
IV. Verjährung , §§ 12 f. ProdHaftG

§ 3 Ausgleichsordnung › E. Unerlaubte Handlungen › V. Grundtatbestand des § 823 Abs. 2